GVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Vm § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. Der Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, der angefochtene Bescheid behoben und der Beschwerdeführerin ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) mit der Gültigkeitsdauer von 12 Monaten erteilt. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am *** über die österreichische Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
1 Z 2 NAG eingebracht, welcher am *** beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einlangte.Die nunmehrige Beschwerdeführerin hat am *** über die österreichische Botschaft in *** einen Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, NAG eingebracht, welcher am *** beim Amt der NÖ Landesregierung, Abteilung Polizeiangelegenheiten, einlangte. Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. In der Begründung führte die Behörde aus, dass zur Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen würden, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen sei, da der Ehegatte *** unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt in Österreich. Auf Grund der Einkommenssituation des für sie unterhaltspflichtigen Ehegatten sei es sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach den Richtsätzen des heranzuziehenden § 293 ASVG betrage der Richtsatz für ein Ehepaar für das Jahr *** € 1.307,89 monatlich. Für die Unterkunft in ***, ***, betrage die monatliche Miete € 570,03. Weiters habe der Ehemann *** eine monatliche Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von € 180,-- laut Unterhaltsvereinbarung vom *** zu entrichten. Auf Grund dessen sei nach Abzug des in § 292 Abs. 3 zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages in der Höhe von € 278,72 für das Jahr *** somit mindestens ein Betrag von € 471,31 (€ 570,03 + € 180,-- - € 278,72) für die regelmäßigen Aufwendungen zum Richtsatz
Der Ehegatte müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.779,20 netto aufbringen.Mit Bescheid des Landeshauptmannes von Niederösterreich vom ***, Zl. ***, wurde der Antrag der nunmehrigen Beschwerdeführerin auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen. In der Begründung führte die Behörde aus, dass zur Beurteilung, ob ausreichende Unterhaltsmittel für den zuziehenden Drittstaatsangehörigen vorliegen würden, das Einkommen des zusammenführenden Familienangehörigen heranzuziehen sei, da der Ehegatte *** unterhaltspflichtig für ihren Lebensunterhalt in Österreich. Auf Grund der Einkommenssituation des für sie unterhaltspflichtigen Ehegatten sei es sehr wahrscheinlich, dass ihr Aufenthalt in Österreich zu einer finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Nach den Richtsätzen des heranzuziehenden Paragraph 293, ASVG betrage der Richtsatz für ein Ehepaar für das Jahr *** € 1.307,89 monatlich. Für die Unterkunft in ***, ***, betrage die monatliche Miete € 570,03. Weiters habe der Ehemann *** eine monatliche Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von € 180,-- laut Unterhaltsvereinbarung vom *** zu entrichten. Auf Grund dessen sei nach Abzug des in Paragraph 292, Absatz 3, zweiter Satz ASVG festgelegten Betrages in der Höhe von € 278,72 für das Jahr *** somit mindestens ein Betrag von € 471,31 (€ 570,03 + € 180,-- - € 278,72) für die regelmäßigen Aufwendungen zum Richtsatz
Paragraph 293, ASVG für ein Ehepaar in der Höhe von € 1.307,89 hinzuzurechnen. Der Ehegatte müsste somit monatliche Unterhaltsmittel von insgesamt € 1.779,20 netto aufbringen. Auf Grund der vorgelegten Unterlagen bezüglich der Einkommenssituation des Ehegatten (Abrechnungsbelege für den Zeitraum Dezember *** bis März ***, ausgestellt von der Firma ***) sei von einem Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 1.553,48 auszugehen. Weiters beziehe der Ehegatte ein Durchschnittsnettoeinkommen in der Höhe von € 71,-- monatlich von der Firma *** (Lohn/Gehaltsabrechnungen für den Zeitraum Jänner *** bis März ***). Auf Grund dessen sei ein Nachweis, dass der Ehegatte in der Vergangenheit bzw. derzeit ein dem ASVG Richtsatz entsprechendes Einkommen erziele, nicht ersichtlich. Es sei daher sehr wahrscheinlich, dass der Aufenthalt der Antragstellerin in Österreich zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte. Die Ehe mit *** sei am *** in Indien geschlossen worden, der Ehegatte lebe bereits seit mehreren Jahren in Österreich, während die Antragstellerin selbst ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht und dort die Schul- und Berufsausbildung absolviert habe, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Der Ehegatte sei kein anerkannter Flüchtling, weshalb das Eheleben in der Heimat möglich wäre. Der Umstand, dass der Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, sei daher nicht von größerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Art. 8 EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch sei ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt und über eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden. Art. 8 EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben, sodass die Bestimmung des § 11 Abs. 3 NAG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden hätte können. Auf Grund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung
Vm § 11 Abs. 5 NAG könne daher ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden.Die Ehe mit *** sei am *** in Indien geschlossen worden, der Ehegatte lebe bereits seit mehreren Jahren in Österreich, während die Antragstellerin selbst ihr ganzes Leben in ihrem Heimatland verbracht und dort die Schul- und Berufsausbildung absolviert habe, sodass davon ausgegangen werden könne, dass sie in ihrem Heimatland in die dortige Gesellschaft integriert sei und die Bindungen dorthin maßgeblich seien. Der Ehegatte sei kein anerkannter Flüchtling, weshalb das Eheleben in der Heimat möglich wäre. Der Umstand, dass der Ehegatte in Österreich niedergelassen sei, sei daher nicht von größerem Gewicht als das öffentliche Interesse an der Einhaltung der die Einreise und den Aufenthalt von fremden regelnden Bestimmungen des Fremdenrechts, insbesondere des NAG. Die Abwägung der gegenüberstehenden Interessenslagen gehe daher zu ihren Lasten, weil das öffentliche Interesse an der Einhaltung einschlägiger Zuwanderungsbestimmungen das persönliche Interesse an einer Neuzuwanderung überwiege. Im Zuge der erforderlichen Interessenabwägung im Sinne des Artikel 8, EMRK sei festgestellt worden, dass zwar durch den Aufenthalt des Ehegatten nunmehr familiäre Bindungen in Österreich bestehen würden, jedoch sei ein ausreichender Nachweis über einen gesicherten Lebensunterhalt und über eine ortsübliche Unterkunft für die Dauer des beabsichtigten Aufenthaltes im Bundesgebiet nicht erbracht worden. Artikel 8, EMRK umfasse nicht die generelle Verpflichtung eines Vertragsstaates, die Wahl des Familienwohnsitzes durch die verschiedenen Familienmitglieder anzuerkennen und die Zusammenführung einer Familie auf seinem Gebiet zu erlauben, sodass die Bestimmung des Paragraph 11, Absatz 3, NAG nicht zu ihren Gunsten angewendet werden hätte können. Auf Grund des Fehlens der Erteilungsvoraussetzung
Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4, NAG in Verbindung mit Paragraph 11, Absatz 5, NAG könne daher ein Aufenthaltstitel nicht erteilt werden. Dagegen hat Frau ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, den angefochtenen Bescheid aufzuheben und den beantragten Aufenthaltstitel zu erteilen. Zur Begründung wurde vorgebracht, dass zwar die monatlichen Unterhaltsmittel in der Höhe von € 1.779,20 richtig berechnet worden seien, jedoch das Durchschnittseinkommen in der Höhe von € 1.553,48 falsch berechnet worden sei. Der Ehegatte beziehe einen monatlichen Grundlohn in der Höhe von netto € 1.154,-- und lukriere zusätzlich monatlich durch Überstunden im Zeitraum Dezember *** bis Mai *** durchschnittlich € 335,
2 ABGB vom *** leistet Herr *** ab *** einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 180,-- für ***, geb. am *** (obsorgeberechtigter Elternteil: ***).Auf Grund einer Unterhaltsvereinbarung
Paragraph 210, Absatz 2, ABGB vom *** leistet Herr *** ab *** einen monatlichen Unterhaltsbetrag von € 180,-- für ***, geb. am *** (obsorgeberechtigter Elternteil: ***). Die nunmehrige Beschwerdeführerin ist unbescholten, am *** hat sie die österreichische Sprachdiplom (ÖSD) – Prüfung A1 Grundstufe Deutsch 1 am Prüfungszentrum Center for Germans Studies in ***/Indien mit gutem Erfolg bestanden. Im Übrigen kann nicht festgestellt werden, dass die Erteilung eines Aufenthaltstitels an die nunmehrige Beschwerdeführerin sonstigen öffentlichen Interessen widerstreitet. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der von der Beschwerdeführerin vorgelegten unbedenklichen Urkunden. Konkret ergibt sich aus der vorliegenden Heiratsurkunde vom ***, dass die Ehe zwischen *** und *** am *** in ***, ***, ***, ***, geschlossen wurde. Mangels gegenteiliger Beweisergebnisse geht das erkennende Gericht davon aus, dass diese Ehe auch nach wie vor aufrecht ist. Der Aufenthaltstitel des Ehegatten *** ergibt sich aus dessen Aufenthaltskarte und wurde von der Verwaltungsbehörde auch nicht in Zweifel gezogen. Der Zeitpunkt und der Inhalt des verfahrensgegenständlichen Antrages auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ ergibt sich aus dem Antrag selbst. Dass *** an der Adresse ***, ***, seit *** Hauptwohnsitz gemeldet ist, geht aus der ZMR-Anfrage im Akt der Verwaltungsbehörde hervor (Eine ergänzende ZMR-Anfrage durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vom *** zeigt, dass sich daran nichts geändert hat). Bezüglich der Wohnung an dieser Adresse liegt im Akt der Verwaltungsbehörde der Mietvertrag, abgeschlossen zwischen Frau *** und Herrn ***, vom *** auf, woraus sich die Größe der Wohnung ergibt. Dass es sich dabei um eine ortsübliche Unterkunft handelt, wurde von der Stadtgemeinde *** mit Schreiben vom *** bestätigt. Laut dem Mietvertrag hat das Mietverhältnis am *** begonnen und wurde auf vier Jahre abgeschlossen. Dass monatlich ein Mietzins in der Höhe von € 570,03 tatsächlich entrichtet wird, geht aus den von der Bürogemeinschaft *** und Mitbesitzer vorgelegten Kontoauszug vom *** hervor. Die Feststellungen betreffend das Arbeitsverhältnis mit der Firma *** beruhen auf den vorgelegten Abrechnungsbelegen für die Monate September *** bis März ***, aus denen auch die geleisteten Überstunden hervorgehen. Dass Herr *** Anspruch auf ein 13. und 14. Monatsgehalt hat, wird im Dienstvertrag mit der *** festgehalten. Dieser Dienstvertrag wurde am ***, zunächst befristet bis *** abgeschlossen. Aus dem im Akt aufliegenden Versicherungsdatenauszug für Herrn *** vom *** geht jedoch hervor, dass Herr *** fortlaufend bei der Firma *** beschäftigt ist. Daraus ergibt sich weiters das geringfügige Beschäftigungsverhältnis mit *** (***, ***, ***). Die Höhe des Monatslohns in der Höhe von € 71,-- wurde zwar nicht durch Kontoeingangsbelege untermauert, jedoch erscheint der monatliche Betrag als plausibel. Dass die Ehe mit ***, geborene ***, am *** geschieden wurde, geht aus dem Beschluss über die Scheidung im Einvernehmen des Bezirksgerichtes *** vom ***, ***, hervor. Dafür, dass es sich bei der Ehe mit der nunmehrigen Beschwerdeführerin um eine Aufenthaltsehe handelt, liegen keinerlei Anhaltspunkte vor. Die Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von € 180,-- monatlich seit *** für das minderjährige Kind *** (geb. ***) ergibt sich aus der Unterhaltsvereinbarung
2 ABGB vom ***. Dass dieser Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich nachgekommen wird, wurde durch den im Akt aufliegenden Dauerauftrag bei der *** vom *** dargetan.Die Unterhaltsverpflichtung in der Höhe von € 180,-- monatlich seit *** für das minderjährige Kind *** (geb. ***) ergibt sich aus der Unterhaltsvereinbarung
Paragraph 210, Absatz 2, ABGB vom ***. Dass dieser Unterhaltsverpflichtung auch tatsächlich nachgekommen wird, wurde durch den im Akt aufliegenden Dauerauftrag bei der *** vom *** dargetan. Dass Frau *** über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachsten Niveau verfügt, wurde durch das vorgelegte österreichische Sprachdiplom Deutsch vom *** dargetan, welches zum Zeitpunkt der Antragstellung auch nicht älter als ein Jahr war. Dass die nunmehrige Beschwerdeführerin unbescholten ist, ergibt sich aus dem vorgelegten polizeilichen Führungszeugnis vom ***. Auf eine Beeinträchtigung oder Gefährdung der öffentlichen Interessen im Fall der Erteilung des beantragten Erstaufenthaltstitels bestehen keinerlei Hinweise bzw. wird derartiges von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Dass der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin über einen gesetzlichen Krankenversicherungsschutz verfügt, ergibt sich aus der in Kopie vorgelegten E-Card von Herrn ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu rechtlich wie folgt erwogen: Die entscheidungserheblichen Rechtsvorschriften lauten wie folgt: § 8 Abs. 1 Z 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: Aufenthaltstitel werden erteilt als: Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
BG berechtigt.Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“, der zur befristeten Niederlassung und zur Ausübung einer selbständigen Erwerbstätigkeit und einer unselbständigen Erwerbstätigkeit
Paragraph 17, AuslBG berechtigt. § 46 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 46, Absatz eins, NAG lautet: Familienangehörigen von Drittstaatsangehörigen ist ein Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus” zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen, und 1. der Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
1 oder 4 innehat, oderder Zusammenführende einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte”
Paragraph 41, oder einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder 2. ein Quotenplatz vorhanden ist und der Zusammenführende
1 oder 4 innehat, odereinen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus”, ausgenommen einen solchen
Paragraph 41 a, Absatz eins, oder 4 innehat, oder c) Asylberechtigter ist und § 34 Abs. 2 AsylG 2005 nicht gilt.Asylberechtigter ist und Paragraph 34, Absatz 2, AsylG 2005 nicht gilt. § 2 Abs. 1 Z 1, 6, 9 und 10 NAG lauten:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer eins, 6, 9 und 10 NAG lauten:
FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
FPG besteht;gegen ihn ein aufrechtes Einreiseverbot
Paragraph 53, FPG oder ein aufrechtes Aufenthaltsverbot
Paragraph 67, FPG besteht;
1 eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;gegen ihn eine durchsetzbare Rückkehrentscheidung erlassen wurde und seit seiner Ausreise nicht bereits achtzehn Monate vergangen sind, sofern er nicht einen Antrag
Paragraph 21, Absatz eins, eingebracht hat, nachdem er seiner Ausreiseverpflichtung freiwillig nachgekommen ist;
rechtzeitig erfüllt hat.der Fremde im Fall eines Verlängerungsantrages (Paragraph 24,) das Modul 1 der Integrationsvereinbarung
Paragraph 14 a, rechtzeitig erfüllt hat.
Abs. 1 Z 3, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Abs. 2 Z 1 bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), BGBl. Nr. 210/1958, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Art. 8 EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Absatz eins, Ziffer 3,, 5 oder 6 sowie trotz Ermangelung einer Voraussetzung
Absatz 2, Ziffer eins bis 6 erteilt werden, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten (Europäische Menschenrechtskonvention – EMRK), Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, geboten ist. Bei der Beurteilung des Privat- und Familienlebens im Sinne des Artikel 8, EMRK sind insbesondere zu berücksichtigen:
Nr. 79/1896, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage.
Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung (EO), RGBl. Nr. 79 aus 1896,, übersteigende Einkommensteil zu berücksichtigen. In Verfahren bei Erstanträgen sind soziale Leistungen nicht zu berücksichtigen, auf die ein Anspruch erst durch Erteilung des Aufenthaltstitels entstehen würde, insbesondere Sozialhilfeleistungen oder die Ausgleichszulage. § 20 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 20, Absatz eins, NAG lautet: Sofern nicht anderes bestimmt ist, sind befristete Aufenthaltstitel für die Dauer von zwölf Monaten beginnend mit dem Ausstellungsdatum auszustellen, es sei denn, es wurde eine kürzere Dauer der Aufenthaltstitel beantragt oder das Reisedokument weist nicht die entsprechende Gültigkeitsdauer auf. § 21a Abs. 1 und 6 NAG lautet:Paragraph 21 a, Absatz eins und 6 NAG lautet:
1 Z 2, 4, 5, 6 oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Abs. 6 oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Paragraph 8, Absatz eins, Ziffer 2, 4, 5, 6, oder 8 Kenntnisse der deutschen Sprache nachzuweisen. Dieser Nachweis hat mittels eines allgemein anerkannten Sprachdiploms oder Kurszeugnisses einer durch Verordnung
Absatz 6, oder 7 bestimmten Einrichtung zu erfolgen, in welchem diese schriftlich bestätigt, dass der Drittstaatsangehörige über Kenntnisse der deutschen Sprache zumindest zur elementaren Sprachverwendung auf einfachstem Niveau verfügt. Das Sprachdiplom oder das Kurszeugnis darf zum Zeitpunkt der Vorlage nicht älter als ein Jahr sein.
Abs. 1 gelten.
Absatz eins, gelten. § 7 Abs. 1 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung (NAG-DV) lautet:Paragraph 7, Absatz eins, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz-Durchführungsverordnung , (NAG-DV) lautet:
;Lichtbild des Antragstellers
Paragraph 2 a,;
Abs. 1 treten ab
Absatz eins, treten ab
1 Z 1 NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
1 Z 10 NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ inne hat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist auch
1 Z 9 Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Indiens Drittstaatsangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 6 NAG.Der Antrag der Beschwerdeführerin lautet auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“
Paragraph 46, Absatz eins, Ziffer eins, NAG. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich dazu zunächst, dass der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin als Zusammenführender
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 10, NAG einen Aufenthaltstitel „Rot-Weiß-Rot – Karte plus“ inne hat. Der Ehegatte der Beschwerdeführerin ist auch
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Familienangehöriger und die Beschwerdeführerin als Staatsangehörige Indiens Drittstaatsangehörige im Sinne des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG. Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin
1 NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des § 11 Abs. 1 und 2 NAG vorliegen.Zur Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels hat die nunmehrige Beschwerdeführerin
Paragraph 46, Absatz eins, NAG zudem die Voraussetzungen des ersten Teils zu erfüllen, demnach müssen insbesondere die allgemeinen Voraussetzungen des Paragraph 11, Absatz eins und 2 NAG vorliegen. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach § 11 Abs. 1 NAG vorliegen würde und wurde ein solcher von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergeben sich keinerlei Hinweise darauf, dass ein Versagungsgrund nach Paragraph 11, Absatz eins, NAG vorliegen würde und wurde ein solcher von der Verwaltungsbehörde auch nicht behauptet. Weiters ergibt sich aus dem festgestellten Sachverhalt, dass der Aufenthalt der nunmehrigen Beschwerdeführerin nicht öffentlichen Interssen widerstreitet (bzw. das Gegenteil nicht feststellbar ist), die nunmehrige Beschwerdeführerin als Ehegattin von *** einen Rechtsanspruch auf eine Unterkunft hat, die für eine vergleichbar große Familie als ortsüblich angesehen wird und die Beschwerdeführerin ebenso als Ehegattin des *** über einen alle Risken abdeckenden Krankenversicherungsschutz verfügt. Weiters gibt es keinerlei Anhaltspunkte dafür, dass durch die Erteilung eines Aufenthaltstitels die Beziehungen der Republik Österreich zu einem anderen Staat oder einem anderen Völkerrecht wesentlich beeinträchtigt werden. Schließlich hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auch den Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse im Sinne des § 21a Abs. 1 NAG erbracht.Schließlich hat die nunmehrige Beschwerdeführerin auch den Nachweis der ausreichenden Deutschkenntnisse im Sinne des Paragraph 21 a, Absatz eins, NAG erbracht. Im Übrigen wurde das Vorliegen all dieser Voraussetzungen auch von der Verwaltungsbehörde gar nicht in Abrede gestellt. Die Verwaltungsbehörde stützt die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vielmehr lediglich auf den Umstand, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal das festgestellte Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht jenen Betrag erreiche, der nach den Richtsätzen des § 293 ASVG im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Ehepaares und der monatlichen Aufwendungen für Miete und Unterhaltsverpflichtung erforderlich sei.Die Verwaltungsbehörde stützt die Abweisung des Antrages der Beschwerdeführerin auf Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels vielmehr lediglich auf den Umstand, dass der Aufenthalt der Beschwerdeführerin im österreichischen Bundesgebiet mangels Nachweises entsprechender Mittel zur finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen könnte, zumal das festgestellte Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin nicht jenen Betrag erreiche, der nach den Richtsätzen des Paragraph 293, ASVG im konkreten Fall unter Berücksichtigung des Ehepaares und der monatlichen Aufwendungen für Miete und Unterhaltsverpflichtung erforderlich sei. Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des § 11 Abs. 2 Z 4 und Abs. 5 NAG stellen auf die Richtsätze des § 293 ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach § 11 Abs. 5 NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach § 293 Abs. 1 ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des § 291a der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzssicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
1 ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.307,89.Die diesbezüglichen einschlägigen Bestimmungen des Paragraph 11, Absatz 2, Ziffer 4 und Absatz 5, NAG stellen auf die Richtsätze des Paragraph 293, ASVG ab, die durch die von der Beschwerdeführerin nachzuweisenden (zu erwartenden) Einkünfte zu erreichen sind. Dazu ist bei der Unterhaltsberechnung nach Paragraph 11, Absatz 5, NAG bei einem gemeinsamen Haushalt unter Berücksichtigung der zu versorgenden Personen zu prüfen, ob das Haushaltsnettoeinkommen den „Haushaltsrichtsatz“ nach Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht. Auf das Existenzminium des Paragraph 291 a, der Exekutionsordnung ist in einer solchen Konstellation nicht Bedacht zu nehmen. Es bedarf zur Existenzssicherung nicht für jede Person eines Einkommens nach dem für einen alleinstehenden Pensionsempfänger vorgesehen Richtsatz, sondern das Haushaltsnettoeinkommen ist eben am „Familienrichtsatz“ zu messen, sofern der Anspruchsberechtigte mit einem Ehepartner (und allenfalls Kindern) im gemeinsamen Haushalt lebt (VwGH 3.4.2009, 2008/22/0711).
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG beträgt derzeit der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt € 1.307,89. § 11 Abs. 5 zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346).Paragraph 11, Absatz 5, zweiter Satz NAG zählt jene Beträge demonstrativ auf, die dem erforderlichen Einkommen noch hinzuzurechnen sind, wobei jedoch einmal der sogenannte Wert der freien Station unberücksichtigt zu bleiben hat (VwGH 26.1.2012, 2010/21/0346). Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 570,03 sowie Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 180,-- hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 278,72
3 ASVG abzuziehen ist, so dass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.779,20 im konkreten Fall auszugehen ist.Im konkreten Fall bedeutet dies, dass dem Richtsatz Mietkosten von € 570,03 sowie Unterhaltszahlungen in der Höhe von € 180,-- hinzuzurechnen und der Richtsatz für den Wert der freien Station in der Höhe von derzeit € 278,72
Paragraph 292, Absatz 3, ASVG abzuziehen ist, so dass insgesamt von einem zu erreichenden monatlichen Einkommen von € 1.779,20 im konkreten Fall auszugehen ist. Was nun das tatsächliche Einkommen der Beschwerdeführerin bzw. deren Ehegatten betrifft, ist zunächst Voraussetzung, dass dieses für die beabsichtigte Dauer des Aufenthaltes des Fremden nicht nur gesichert sein muss, sondern diese Mittel auch nicht aus illegalen Quellen stammen dürfen (VwGH 31.5.2011, 2008/22/0709). Bei der Berechnung des Einkommens sind zu dem die anteiligen Sonderzahlungen ebenso zu berücksichtigen, wie allfällige Überstundenpauschalen (VwGH 21.6.2011, 2008/22/0356). In diesem Zusammenhang ist natürlich auch ein allfälliges eigenes Einkommen des Fremden zu berücksichtigen, wobei auch hier der Fremde initiativ, untermauert durch Vorlage entsprechender Bescheinigungsmittel nachzuweisen hat, dass die von ihm beabsichtige Aufnahme einer unselbstständigen Erwerbstätigkeit rechtlich erlaubt ist (VwGH 21.12.2010, 2009/21/0157). Im angefochtenen Bescheid wird zwar das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin berücksichtigt, nicht jedoch das dieser Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat. Weiters wird nicht berücksichtigt, dass er monatlich durchschnittlich 21,5 Überstunden leistet und überdies auf Grund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses monatlich € 71,-- erhält. Hinsichtlich der Leistung von Überstunden inklusive Feiertagsentgelt, Nachtzulage, Gefahren- und Erschwerniszulage ist somit von einem durchschnittlichen Betrag von € 364,46 auszugehen. Bezüglich der Einkommenssituation des Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin ist daher von folgenden Zahlen monatlich auszugehen: € 1.154 * 14 / 12 + 364,45 für variable Entgeltbestandteile + € 71,-- auf Grund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. In Summe verfügt der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin damit über ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen in der Höhe von € 1781,80 (wobei die Steuerbegünstigung des 13. und 14. Monatsgehaltes in dieser Berechnung nicht berücksichtigt ist). Es liegt somit ein Familieneinkommen von mehr als € 1.779,20 vor. Daraus ergibt sich, dass alleine durch das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
1 ASVG erreicht wird und erübrigt es sich daher darauf einzugehen, ob die Höhe des Verdienstes auf Grund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nunmehr mehr als € 71 monatlich beträgt.Im angefochtenen Bescheid wird zwar das monatliche Nettoeinkommen des Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin berücksichtigt, nicht jedoch das dieser Anspruch auf Urlaubs- und Weihnachtsgeld hat. Weiters wird nicht berücksichtigt, dass er monatlich durchschnittlich 21,5 Überstunden leistet und überdies auf Grund eines geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses monatlich € 71,-- erhält. Hinsichtlich der Leistung von Überstunden inklusive Feiertagsentgelt, Nachtzulage, Gefahren- und Erschwerniszulage ist somit von einem durchschnittlichen Betrag von € 364,46 auszugehen. Bezüglich der Einkommenssituation des Ehegatten der nunmehrigen Beschwerdeführerin ist daher von folgenden Zahlen monatlich auszugehen: € 1.154 * 14 / 12 + 364,45 für variable Entgeltbestandteile + € 71,-- auf Grund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses. In Summe verfügt der Ehegatte der nunmehrigen Beschwerdeführerin damit über ein durchschnittliches Nettomonatseinkommen in der Höhe von € 1781,80 (wobei die Steuerbegünstigung des 13. und 14. Monatsgehaltes in dieser Berechnung nicht berücksichtigt ist). Es liegt somit ein Familieneinkommen von mehr als € 1.779,20 vor. Daraus ergibt sich, dass alleine durch das Einkommen des Ehegatten der Beschwerdeführerin der Richtsatz für Ehegatten im gemeinsamen Haushalt
Paragraph 293, Absatz eins, ASVG erreicht wird und erübrigt es sich daher darauf einzugehen, ob die Höhe des Verdienstes auf Grund des geringfügigen Beschäftigungsverhältnisses nunmehr mehr als € 71 monatlich beträgt. Zusammenfassend ist somit davon auszugehen, dass das erforderliche Mindesteinkommen auf Dauer gegeben ist und somit der Aufenthalt der Beschwerdeführerin zu keiner finanziellen Belastung einer Gebietskörperschaft führen kann und wird. Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters die
3 NAG vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu müssen.Damit werden von der Beschwerdeführerin sämtliche Erteilungsvoraussetzungen erfüllt, sodass der beantragte Aufenthaltstitel zu erteilen ist, ohne noch weiters die
Paragraph 11, Absatz 3, NAG vorgesehene Interessensabwägung vornehmen zu müssen. Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf § 20 Abs. 1 NAG.Die spruchgemäße Befristung des erteilten Aufenthaltstitels auf 12 Monate gründet sich auf Paragraph 20, Absatz eins, NAG. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
GVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der in der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und zudem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG unterbleiben, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der in der Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist und zudem keine der Parteien die Durchführung einer mündlichen Verhandlung beantragt hat. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.675.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.