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{'item': 'LVwG-AV-902/001-2015'}

Obsah (11)§ 13§ 28§ 25aArt. 133§ 359b§ 130§ 17Art. 130§ 74§ 77§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum04.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-902/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin MMag. Dr. Cervenka-Ehrenstrasser über die Beschwerde der ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Zurückweisung des Ansuchens um die gewerbebehördliche Genehmigung hinsichtlich der Errichtung und den Betrieb einer Beherbungsbetriebsanlage im Standort ***, ***,

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zu Recht erkannt: 1. Der Beschwerde wird

§ 28Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat die *** den Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beherbungsbetriebsanlage im Standort ***, *** bei der Bezirkshauptmannschaft X gestellt.Mit Schreiben vom *** hat die *** den Antrag auf Erteilung einer gewerbebehördliche Genehmigung zur Errichtung und zum Betrieb einer Beherbungsbetriebsanlage im Standort ***, *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gestellt. Am *** hat eine mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren

§ 359b

Gewerbeordnung 1994 stattgefunden, bei der die Antragstellerin vertreten war durch RA *** und ***. In dieser Verhandlung wurde festgehalten, dass die Projektsunterlagen bzw. -ergänzungen der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens *** vorzulegen sind und eine gewerbliche Nutzung nicht konsensgemäß ist. Am *** hat eine mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren

Paragraph 359 b, Gewerbeordnung 1994 stattgefunden, bei der die Antragstellerin vertreten war durch RA *** und ***. In dieser Verhandlung wurde festgehalten, dass die Projektsunterlagen bzw. -ergänzungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bis spätestens *** vorzulegen sind und eine gewerbliche Nutzung nicht konsensgemäß ist. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die *** schriftlich darauf hingewiesen, dass als Frist für die Verbesserung bzw. Ergänzung der Projektsunterlagen

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der *** festgelegt wird. Diesem Schreiben war die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft X vom *** angeschlossen, das Schreiben war an die ***, ***, *** gerichtet und wurde mit RSb zugestellt und am *** von *** übernommen.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde die *** schriftlich darauf hingewiesen, dass als Frist für die Verbesserung bzw. Ergänzung der Projektsunterlagen

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der *** festgelegt wird. Diesem Schreiben war die Verhandlungsschrift der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** angeschlossen, das Schreiben war an die ***, ***, *** gerichtet und wurde mit RSb zugestellt und am *** von *** übernommen. Bereits im Vorfeld des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens hat RA *** der Bezirkshauptmannschaft X mitgeteilt, dass die *** ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat (email vom ***).Bereits im Vorfeld des gegenständlichen Genehmigungsverfahrens hat RA *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mitgeteilt, dass die *** ihn mit der Wahrnehmung ihrer rechtlichen Interessen beauftragt hat (email vom ***). Bis zum *** sind keine ergänzenden Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegt worden.Bis zum *** sind keine ergänzenden Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegt worden. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde das Ansuchen der *** um gewerbebehördliche Genehmigung hinsichtlich der Errichtung und den Betrieb einer Beherbungsbetriebsanlage im Standort ***, ***

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die aufgetragenen Projektsunterlagen nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht vorgelegt worden seien.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde das Ansuchen der *** um gewerbebehördliche Genehmigung hinsichtlich der Errichtung und den Betrieb einer Beherbungsbetriebsanlage im Standort ***, ***

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) zurückgewiesen. In der Begründung wurde darauf verwiesen, dass die aufgetragenen Projektsunterlagen nach fruchtlosem Ablauf der Frist nicht vorgelegt worden seien. Dagegen hat die ***, vertreten durch RA ***, ***, ***, fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass die Beschwerdeführerin nach wie vor die Ansicht vertrete, dass gar keine Betriebsanlage vorliege. Die bloße Raumvermietung – auch von gesamten Wohnungen – sei von der Gewerbeordnung nicht erfasst. Das Vermieten von Räumlichkeiten samt Inventar bedürfe daher keiner Anmeldung eines Gewerbes oder einer Betriebsanlagengenehmigung. Dies gelte auch, wenn mehrere getrennte oder selbständige Wohnungen oder Wohneinheiten vermietet würden. Die genannten Gebäude seien auch nicht neu geschaffen worden, sondern unter Auflagen des Bundesdenkmalamtes und des Ensembleschutzes revitalisiert worden. Es liege daher keine Neuerrichtung von Gebäuden für Ferienwohnungen vor. Unter Verweis auf § 2 GewO, insbesondere die sogenannte „häusliche Nebenbeschäftigung“ wurde ausgeführt, dass vor Ort drei getrennte Häuser mit drei selbständigen individuellen Wohneinheiten und eigenen Zugängen vom öffentlichen Gut bestünden. Keine der selbständigen Wohneinheiten verfüge über mehr als 10 Betten. Es liege daher keine andere Situation vor, als wenn ein Privater mehrere Eigentumswohnungen selbständig vermiete. Die Beschwerdeführerin beschäftige keine Angestellten und biete auch keine Verköstigung an. Zusatzleistungen wie etwa Frühstück, Wäscheservice etc. würden auch nicht erbracht. Sollten Mieter dies wünschen, so könnten sie dies von Dritten beziehen. Es würden auch keine haushaltsüblichen Einrichtungen wie z.B. ein Tennisplatz angeboten, weiters auch keine Sauna. Das Holzfass im Garten werde nur mehr privat benutzt und ebenfalls Dritten nicht mehr angeboten. Schließlich würde auch kein Rezeptionsdienst betrieben.Unter Verweis auf Paragraph 2, GewO, insbesondere die sogenannte „häusliche Nebenbeschäftigung“ wurde ausgeführt, dass vor Ort drei getrennte Häuser mit drei selbständigen individuellen Wohneinheiten und eigenen Zugängen vom öffentlichen Gut bestünden. Keine der selbständigen Wohneinheiten verfüge über mehr als 10 Betten. Es liege daher keine andere Situation vor, als wenn ein Privater mehrere Eigentumswohnungen selbständig vermiete. Die Beschwerdeführerin beschäftige keine Angestellten und biete auch keine Verköstigung an. Zusatzleistungen wie etwa Frühstück, Wäscheservice etc. würden auch nicht erbracht. Sollten Mieter dies wünschen, so könnten sie dies von Dritten beziehen. Es würden auch keine haushaltsüblichen Einrichtungen wie z.B. ein Tennisplatz angeboten, weiters auch keine Sauna. Das Holzfass im Garten werde nur mehr privat benutzt und ebenfalls Dritten nicht mehr angeboten. Schließlich würde auch kein Rezeptionsdienst betrieben. Selbst eine gewerbliche Beherbungstätigkeit führe nicht zu einer betriebsanlagenrechtlichen Genehmigungspflicht. Vielmehr sei im Einzelfall zu prüfen, ob es zu einer Gefährdung von Menschen (etwa mangels Brandschutzes), zur Belästigung von Nachbarn oder zur Beeinträchtigung bestimmter im öffentlichen Interesse gelegener Betriebe kommen könne. Dies gelte jedoch nicht für die bloße Zimmervermietung und sei im konkreten Fall auch nicht erforderlich. Unter Verweis auf den Erlass des Bundeslandes Oberösterreich Ge-060025/425-2001-Pö vom 5.4.2001 wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin auch nicht nach den Kriterien in diesem Erlass unter die Gewerblichkeit falle, wobei zu beachten sei, dass das Land Oberösterreich nicht berechtigt sei, contra legem Abgrenzungskriterien zu entwickeln. Es wurde ausgeführt, dass die Beschwerdeführerin nicht typische Vermieter-Dienstleistungen wie etwa die einmalige Bereitstellung von Tisch-, Bettwäsche und Handtüchern, von Geschirr, elektronischen Geräten, Erhaltungsservice und Endreinigung, das Bereitstellen von Wasser, Waschanlagen, Abfallbehältern, Klosettanlagen, Kochstätten, Löschgeräten, Beleuchtung, Hinweistafeln, sowie die Bereitstellung von Zusatzräumen, die ihrer Art und Größe nach auch in einem Privathaushalt üblich seien, überschreite. Weiters wurde ausgeführt, dass auch der Garten nur mehr privat genutzt werde und Dritten nicht mehr angeboten werde. Das Holzfass diene nicht mehr als Badefass, sondern nur mehr zum Sammeln von Regenwasser für die Gartenpflege. Schließlich wurde darauf hingewiesen, dass, selbst wenn die Voraussetzungen für die Genehmigung als Betriebsanlage vorliegen würden, die Behörde die Frist für die Beschaffung der Unterlagen von nicht einmal zwei Monaten unangemessen kurz bemessen habe. In Anbetracht der Komplexität und des einzuholenden Gutachtens von *** von der TU *** hätte die Behörde darauf Bedacht nehmen müssen, dass dies innerhalb der gesetzten Frist nur schwer möglich sein werde. In weiterer Folge wurde auf die in der mündlichen Verhandlung vom *** erforderlichen Projektsergänzungen eingegangen und ein Vorbringen in der Sache erstattet. Schließlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft X zurückverweisen.Schließlich wurde beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge den angefochtenen Bescheid ersatzlos aufheben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zurückverweisen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Aufgrund des Akteninhaltes geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem entscheidungswesentlichen Sachverhalt aus: Mit Schreiben vom *** hat die *** um gewerberechtliche Bewilligung für die Gelegenheitsvermietung im *** *** bei der Bezirkshauptmannschaft X angesucht. Dem mit E-Mail übermittelten Ansuchen war ein Einreichplan, ein Lageplan des *** und der benachbarten Gebäude, eine Betriebsablaufbeschreibung, eine Fotodokumentation, eine Bestätigung der Schreinerei *** zu den Fenstern und Türen und ein Prüfbefund des Schornsteins angeschlossen.Mit Schreiben vom *** hat die *** um gewerberechtliche Bewilligung für die Gelegenheitsvermietung im *** *** bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angesucht. Dem mit E-Mail übermittelten Ansuchen war ein Einreichplan, ein Lageplan des *** und der benachbarten Gebäude, eine Betriebsablaufbeschreibung, eine Fotodokumentation, eine Bestätigung der Schreinerei *** zu den Fenstern und Türen und ein Prüfbefund des Schornsteins angeschlossen. Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft X eine mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren

§ 359bGew

O 1004 zur Feststellung, ob bzw. unter Vorschreibung welcher Aufträge eine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt werden kann, durchgeführt.Am *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine mündliche Verhandlung im vereinfachten Verfahren

Paragraph 359 b, GewO 1004 zur Feststellung, ob bzw. unter Vorschreibung welcher Aufträge eine gewerbebehördliche Genehmigung erteilt werden kann, durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde vom Amtssachverständigen für Bau- und Maschinenbautechnik u. a. Folgendes festgehalten: „Beim heutigen Lokalaugenschein wurde Folgendes festgestellt:

  1. Die Zugangstreppe im Bereich der Wohneinheit 1 zum Zimmer (12,13 m2) wurde nicht entsprechend des Einreichplanes mit einem Steigungsverhältnis von 17,07 / 28,81 cm hergestellt.
  2. Die Durchgangshöhen bei diversen Treppenanlagen entsprechen nicht der NÖ Bautechnikverordnung
  3. Die Handläufe fehlen teilweise bei den Treppenanlagen.
  4. Die Absturzsicherungen im Außenbereich rund um das Gebäude wurden nicht kindersicher hergestellt.
  5. Der Weinkeller soll nicht gewerblich genutzt werden.
  6. Die Türe zwischen den Wohneinheiten 1 und 2 wurde nicht als Brandschutztüre EI2 30-C ausgeführt.
  7. Die Sauna und das Badefass sollen nicht gewerblich genutzt werden. Hingewiesen wird jedoch darauf, wenn das Badefass ausgelassen wird, ist das Wasser entweder auf Eigengrund zu versickern oder in den Ortswasserkanal einzuleiten.
  8. Aufgrund der vorhandenen Decken, welche keinen wesentlichen oder sehr geringen Brandwiderstand aufweisen, sind vernetzte Rauchwarnmelder im gesamten Gebäude zu projektieren.“ In dieser Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Projektsunterlagen bzw. -ergänzungen der Bezirkshauptmannschaft X bis spätestens *** vorzulegen bzw. nachzureichen sind. Die Antragstellerin war in der Verhandlung durch RA *** und *** vertreten.In dieser Verhandlung wurde darauf hingewiesen, dass die Projektsunterlagen bzw. , -ergänzungen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bis spätestens *** vorzulegen bzw. nachzureichen sind. Die Antragstellerin war in der Verhandlung durch RA *** und *** vertreten. Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde die *** darauf hingewiesen, dass aufgrund des Lokalaugenscheins vom *** zur abschließenden Beurteilung des Projekts noch umfangreiche Ergänzungen notwendig sind. Als Frist für die Verbesserung bzw. Ergänzung der Projektsunterlagen wurde

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der *** festgelegt. Weiters wurde auf die diesem Schreiben beigelegte Verhandlungsschrift vom *** verwiesen. Dieses Schreiben wurde an die *** gerichtet und am *** von *** übernommen. Dass dieses Schreiben dem Zustellbevollmächtigten RA *** tatsächlich zugekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides sind bei der Bezirkshauptmannschaft X keine Projektsergänzungen bzw. Unterlagen eingelangt.Mit nachweislich zugestelltem Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde die *** darauf hingewiesen, dass aufgrund des Lokalaugenscheins vom *** zur abschließenden Beurteilung des Projekts noch umfangreiche Ergänzungen notwendig sind. Als Frist für die Verbesserung bzw. Ergänzung der Projektsunterlagen wurde

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 der *** festgelegt. Weiters wurde auf die diesem Schreiben beigelegte Verhandlungsschrift vom *** verwiesen. Dieses Schreiben wurde an die *** gerichtet und am *** von *** übernommen. Dass dieses Schreiben dem Zustellbevollmächtigten RA *** tatsächlich zugekommen ist, kann nicht festgestellt werden. Bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides sind bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn keine Projektsergänzungen bzw. Unterlagen eingelangt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund des unbedenklichen Verwaltungsaktes der Verwaltungsbehörde, ***. In rechtlicher Hinsicht wurde vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich erwogen:

§ 130Abs.

1 Z 1 B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Paragraph 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennt das Verwaltungsgericht über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

Paragraph 28, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtsache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.

§ 17Vw

GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.

Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Weist ein schriftliches Anbringen sonstige Mängel auf, ist die Behörde verpflichtet, von Amtswegen deren Behebung

§ 13Abs.

3 Allgemeines Verwaltungs-verfahrensgesetz 1991 (AVG) zu veranlassen. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde dabei dem Einschreiter eine angemessene Frist einzuräumen. Korrigiert er innerhalb des angegebenen Zeitraumes den Mangel, gilt das Anbringen als ursprünglich fehlerfrei eingebracht.Weist ein schriftliches Anbringen sonstige Mängel auf, ist die Behörde verpflichtet, von Amtswegen deren Behebung

Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungs-, verfahrensgesetz 1991 (AVG) zu veranlassen. Im Verbesserungsauftrag hat die Behörde dabei dem Einschreiter eine angemessene Frist einzuräumen. Korrigiert er innerhalb des angegebenen Zeitraumes den Mangel, gilt das Anbringen als ursprünglich fehlerfrei eingebracht. Nach der - zum § 66 Abs. 4 AVG - ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Berufungsbehörde „Sache“ allein die Frage, ob die Entscheidung der Unterbehörde dem § 13 Abs. 3 AVG entspricht, ob also die Gewerbeanmeldung zu Recht wegen eines Formgebrechens

§ 13Abs. 3 AVG zurückgewiesen wurde (vgl. Vw

GH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 21.3.2013, 2012/09/0120 etc.). Mit Erkenntnis vom 21.3.2013, 2012/09/0120, hat der VwGH festgehalten, dass auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (Hinweis Erkenntnis 27. Juni 2002, 98/07/0147).Nach der - zum Paragraph 66, Absatz 4, AVG - ergangenen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Berufungsbehörde „Sache“ allein die Frage, ob die Entscheidung der Unterbehörde dem Paragraph 13, Absatz 3, AVG entspricht, ob also die Gewerbeanmeldung zu Recht wegen eines Formgebrechens

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zurückgewiesen wurde vergleiche VwGH 16.9.2009, 2008/05/0206; 31.1.2012, 2009/05/0044; 21.3.2013, 2012/09/0120 etc.). Mit Erkenntnis vom 21.3.2013, 2012/09/0120, hat der VwGH festgehalten, dass auch die Behebung des zu der Zurückweisung des Anbringens führenden Mangels im Berufungsverfahren nicht mehr nachgeholt werden kann. Was ein Mangel ist, muss hiebei den in Betracht kommenden Verwaltungsvorschriften entnommen werden (Hinweis Erkenntnis 27. Juni 2002, 98/07/0147). Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen, dass es sich nur um eine Anlage im Sinne des § 359b Abs. 1 Z 1 oder 2, Abs. 5 oder 6 handelt, so ist lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist sachverständig zu prüfen, ob Aufträge zum Schutz der

§ 74Abs.

2 sowie der

§ 77Abs.

3 und 4 wahrzunehmenden Interessen erforderlich sind. Bejahendenfalls hat die Behörde im Bescheid, mit dem die Beschaffenheit der Anlage im Sinne des § 359b festgestellt wird, diesbezügliche Aufträge zu erteilen.Ergibt sich aus dem Genehmigungsansuchen und dessen Beilagen, dass es sich nur um eine Anlage im Sinne des Paragraph 359 b, Absatz eins, Ziffer eins, oder 2, Absatz 5, oder 6 handelt, so ist lediglich ein vereinfachtes Genehmigungsverfahren durchzuführen. Im vereinfachten Genehmigungsverfahren ist sachverständig zu prüfen, ob Aufträge zum Schutz der

Paragraph 74, Absatz 2, sowie der

Paragraph 77, Absatz 3 und 4 wahrzunehmenden Interessen erforderlich sind. Bejahendenfalls hat die Behörde im Bescheid, mit dem die Beschaffenheit der Anlage im Sinne des Paragraph 359 b, festgestellt wird, diesbezügliche Aufträge zu erteilen. In der mündlichen Verhandlung vom *** wurde festgehalten, dass aus Sicht der Amtssachverständigen für Bau- und Maschinenbautechnik das Projekt in etlichen Punkten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht (vgl. die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Bau- und Maschinentechnik auf Seite 2 der Verhandlungsschrift vom ***). So wurde unter anderem festgehalten, dass die Türe zwischen den Wohneinheiten 1 und 2 nicht als Brandschutztüre El2 30-C ausgeführt wurde und wurde weiters festgehalten, dass aufgrund der vorhandenen Decken, welche keinen wesentlichen oder sehr geringen Brandwiderstand aufweisen, vernetzte Rauchwarnmelder im gesamten Gebäude zu projektieren sind.In der mündlichen Verhandlung vom *** wurde festgehalten, dass aus Sicht der Amtssachverständigen für Bau- und Maschinenbautechnik das Projekt in etlichen Punkten nicht den gesetzlichen Bestimmungen entspricht vergleiche die Stellungnahme der Amtssachverständigen für Bau- und Maschinentechnik auf Seite 2 der Verhandlungsschrift vom ***). So wurde unter anderem festgehalten, dass die Türe zwischen den Wohneinheiten 1 und 2 nicht als Brandschutztüre El2 30-C ausgeführt wurde und wurde weiters festgehalten, dass aufgrund der vorhandenen Decken, welche keinen wesentlichen oder sehr geringen Brandwiderstand aufweisen, vernetzte Rauchwarnmelder im gesamten Gebäude zu projektieren sind. In dieser Verhandlung wurde daher festgehalten, dass die Projektsunterlagen bzw. Ergänzungen bis spätestens *** der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen sind, wobei bei dieser Verhandlung der Rechtsvertreter der Genehmigungswerberin, RA ***, anwesend war.In dieser Verhandlung wurde daher festgehalten, dass die Projektsunterlagen bzw. Ergänzungen bis spätestens *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzulegen sind, wobei bei dieser Verhandlung der Rechtsvertreter der Genehmigungswerberin, RA ***, anwesend war. Mit zusätzlichem Schreiben vom *** (gerichtet an die ***) wurde die Genehmigungswerberin nochmals aufgefordert, die Projektsunterlagen bis *** verbessert (ergänzt) der Bezirkshauptmannschaft X vorzulegen, wobei auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 hingewiesen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus auch bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom *** wurden keine ergänzenden Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegt. Ein Schreiben mit gleichem Inhalt an den Rechtsvertreter der Genehmigungswerberin ist nicht ergangen.Mit zusätzlichem Schreiben vom *** (gerichtet an die ***) wurde die Genehmigungswerberin nochmals aufgefordert, die Projektsunterlagen bis *** verbessert (ergänzt) der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorzulegen, wobei auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 hingewiesen wurde. Bis zu diesem Zeitpunkt und darüber hinaus auch bis zur Erlassung des gegenständlich angefochtenen Bescheides vom *** wurden keine ergänzenden Unterlagen der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegt. Ein Schreiben mit gleichem Inhalt an den Rechtsvertreter der Genehmigungswerberin ist nicht ergangen. Dass das Fehlen von Unterlagen ein verbesserungsfähiger Mangel iSd § 13 Abs. 3 AVG ist, ist ständige Rechtsprechung des VwGH.Dass das Fehlen von Unterlagen ein verbesserungsfähiger Mangel iSd Paragraph 13, Absatz 3, AVG ist, ist ständige Rechtsprechung des VwGH. Nach der ständigen Judikatur des VwGH dient eine Fristsetzung

§ 13Abs.

3 AVG zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlage vorzulegen (vgl. VwGH 26.7.2012, 2008/07/0101; 1.4.2008, 2007/06/0281 etc.). Da im gegenständlichen Fall eine Frist von knapp mehr als zwei Monaten eingeräumt wurde, ist diese als angemessen zu erachten.Nach der ständigen Judikatur des VwGH dient eine Fristsetzung

Paragraph 13, Absatz 3, AVG zur Behebung eines Formgebrechens einer schriftlichen Eingabe nicht dem Zweck, notwendige Unterlagen erst zu beschaffen, sondern dazu, bereits vorhandene Unterlage vorzulegen vergleiche VwGH 26.7.2012, 2008/07/0101; 1.4.2008, 2007/06/0281 etc.). Da im gegenständlichen Fall eine Frist von knapp mehr als zwei Monaten eingeräumt wurde, ist diese als angemessen zu erachten. Allerdings wurde in der mündlichen Verhandlung vom *** in Anwesenheit des Rechtsvertreters lediglich der Termin *** genannt, bis zu dem die Projektsergänzungen vorzulegen sind. Auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG wurde nicht hingewiesen. Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** erfolgte zwar ein Hinweis auf die Bestimmung des § 13 Abs. 3 AVG, dieses Schreiben wurde jedoch an die ***, p.A. ***, *** gerichtet, und ungeachtet des ausgewiesenen Bevollmächtigungsverhältnisses nicht an den Rechtsvertreter der Genehmigungswerberin. Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hat die Bevollmächtigung jedoch die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist (vgl. VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120, etc.). Da das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nicht an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt wurde, ist es nicht wirksam zugestellt worden.Allerdings wurde in der mündlichen Verhandlung vom *** in Anwesenheit des Rechtsvertreters lediglich der Termin *** genannt, bis zu dem die Projektsergänzungen vorzulegen sind. Auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG wurde nicht hingewiesen. Im Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** erfolgte zwar ein Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG, dieses Schreiben wurde jedoch an die ***, p.A. ***, *** gerichtet, und ungeachtet des ausgewiesenen Bevollmächtigungsverhältnisses nicht an den Rechtsvertreter der Genehmigungswerberin. Mangels Hinweis, dass die Vollmacht nicht den Empfang von Schriftstücken umfasse, hat die Bevollmächtigung jedoch die Wirkung, dass dem Bevollmächtigten alle Schriftstücke bei sonstiger Unwirksamkeit zuzustellen sind und dieser als Empfänger zu bezeichnen ist vergleiche VwGH 16.7.2014, 2013/01/0173; 11.11.2013, 2012/22/0120, etc.). Da das Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** nicht an den bevollmächtigten Vertreter zugestellt wurde, ist es nicht wirksam zugestellt worden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass der Verbesserungsauftrag sowohl in der mündlichen Verhandlung am ***, als auch im -mangels Zustellung an den Bevollmächtigten -unwirksamen schriftlichen Aufforderungsschreiben vom *** nicht den Anforderungen des § 13 Abs. 3 AVG genügt, da über die mit der Unterlassung der aufgetragenen Vorlage von Projektsunterlagen innerhalb der gesetzten Frist unmittelbar verbundene Rechtsfolge, nämlich die Zurückweisung des Antrags

§ 13Abs.

3 AVG, in der mündlichen Verhandlung vom *** nicht hingewiesen wurde. Die auf die Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung des Antrags der Genehmigungswerberin ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht daher davon aus, dass der Verbesserungsauftrag sowohl in der mündlichen Verhandlung am ***, als auch im -mangels Zustellung an den Bevollmächtigten -unwirksamen schriftlichen Aufforderungsschreiben vom *** nicht den Anforderungen des Paragraph 13, Absatz 3, AVG genügt, da über die mit der Unterlassung der aufgetragenen Vorlage von Projektsunterlagen innerhalb der gesetzten Frist unmittelbar verbundene Rechtsfolge, nämlich die Zurückweisung des Antrags

Paragraph 13, Absatz 3, AVG, in der mündlichen Verhandlung vom *** nicht hingewiesen wurde. Die auf die Nichtbefolgung eines solchen Verbesserungsauftrages gestützte Zurückweisung des Antrags der Genehmigungswerberin ist nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich daher mit Rechtswidrigkeit des Inhaltes belastet Der gegenständlich angefochtene Bescheid war daher aufzuheben. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG entfallen. Die öffentliche mündliche Verhandlung konnte

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG entfallen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.902.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.