GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben.zu Recht erkannt: , Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis behoben. 2. die Beschlüsse gefasst: a)
G) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt.a)
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wird die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens verfügt. b) Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge aussprechen, dass dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde binnen 14 Tagen zu Handen seines Vertreters ersetzt werden, wird
GVG als unzulässig zurückgewiesen.b) Der Antrag, das Landesverwaltungsgericht NÖ möge aussprechen, dass dem Beschwerdeführer die Kosten der Beschwerde binnen 14 Tagen zu Handen seines Vertreters ersetzt werden, wird
Paragraph 50, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen. 3. Gegen das Erkenntnis und die Beschlüsse ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis und die Beschlüsse ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als Verantwortlicher der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handeln würde, am *** um 11:00 Uhr beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt angemeldet worden seien:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe es als unbeschränkt haftender Gesellschafter und somit als Verantwortlicher der Firma *** mit Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeberin nachstehende Personen, bei welchen es sich um in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Personen handeln würde, am *** um 11:00 Uhr beschäftigt habe, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt angemeldet worden seien: 1. ***, geb. ***Arbeitsantritt: ***, 11:00 UhrBetretungsort: ***, ******, geb. ***, Arbeitsantritt: ***, 11:00 Uhr, Betretungsort: ***, *** 2. ***, geb. ***Arbeitsantritt: ***, 11:00 UhrBetretungsort: ***, ******, geb. ***, Arbeitsantritt: ***, 11:00 Uhr, Betretungsort: ***, *** Dem Beschwerdeführer wurden damit zwei Verwaltungsübertretungen
1 Z 1 i.V.m. § 33 Abs. 1 des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angelastet und wurden über ihn
2 ASVG Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 308 Stunden je Spruchpunkt festgesetzt. Gleichzeitig wurde
G ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 400 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurden damit zwei Verwaltungsübertretungen
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 33, Absatz eins, des Allgemeinen Sozialversicherungsgesetzes (ASVG) angelastet und wurden über ihn
Paragraph 111, Absatz 2, ASVG Geldstrafen in der Höhe von jeweils 2.000 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafen wurden Ersatzfreiheitsstrafen im Ausmaß von 308 Stunden je Spruchpunkt festgesetzt. Gleichzeitig wurde
Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 400 Euro vorgeschrieben. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel beantragte der rechtsfreundlich vertretene Beschwerdeführer die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einstellung des Strafverfahrens und den Ersatz der Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 1.106,40 Euro. Begründend führte der Beschwerdeführer im Wesentlichen aus, dass die *** für eine Baustelle in ***, ***, diverse Elektroarbeiten übernommen hätte. Zur Ausführung dieses Werkvertrages hätte sie diverse im Zusammenhang mit diesem Auftrag stehende Arbeiten an Herrn *** in Form eines Werkvertrages weitergegeben. Konkret sei es um Stemmarbeiten für das Verlegen von Elektrokabeln sowie das Verlegen von FXP-Schläuchen und Kabeln gegangen. Zur Durchführung des Sub-Unternehmerauftrages wäre eine Frist von zwei Monaten gewährt worden. Nachdem der Sub-Unternehmer offenbar in Zeitnot gekommen sei, hätte er seinerseits einen weiteren Sub-Unternehmer, nämlich Herrn ***, beauftragt. Von dieser Beauftragung sei er nicht informiert worden. Der von der *** beauftragte Sub-Unternehmer *** wäre und sei nicht in sein Unternehmen integriert gewesen. Er hätte die Arbeiten mit seinem eigenen Werkzeug weisungsfrei, lediglich gebunden durch die Terminvorgabe, ausgeführt. Er hatte der *** nicht bloße Arbeitsleistungen geschuldet, sondern einen bestimmten Erfolg, nämlich das bereits geschilderte Werk. Er wäre und sei der *** weder disziplinär verantwortlich noch liege eine persönliche und/oder wirtschaftliche Unterordnung des Sub-Unternehmers in den Betriebsorganismus der *** vor. Sowohl *** als auch *** hätten über die notwendigen gewerberechtlichen Bewilligungen zur Ausführung der gegenständlichen Arbeiten verfügt. Seiner Ansicht nach könne eine Verantwortlichkeit für *** schon deshalb nicht bestehen, weil dieser von der Beauftragung durch *** gar nicht informiert worden sei. Sowohl *** als auch *** seien bei weitem nicht ausschließlich für die *** tätig gewesen. Faktum sei, dass sowohl *** als auch *** wirtschaftlich keineswegs von der *** abhängig seien. Es hätte sich lediglich um einen von vielen Aufträgen gehandelt, die beide ausführen würden. Die Verrechnung der gegenständlichen Leistungen sei auch nicht nach Zeiteinheiten erfolgt, was für ein Arbeitsverhältnis typisch sei, sondern vielmehr nach einzelnen Arbeitsschritten bzw. Mengen. Hätte die belangte Behörde die näheren wirtschaftlichen Umstände der beiden Sub-Unternehmer erhoben, wäre sie dabei zu dem Ergebnis gekommen, dass sie nicht von der *** wirtschaftlich abhängig seien und daher eine Arbeitnehmereigenschaft gar nicht vorliegen könne. In der Beschwerde wurde die Einvernahme der persönlich haftenden Gesellschafter der *** sowie von *** und von *** beantragt. Weiters wurden Niederschriften über die Vernehmung des *** und des *** durch die NÖ GKK vorgelegt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da die Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ über die Beschwerde
Festzuhalten ist, dass bezüglich des in Rede stehenden Sachverhalts von der Bezirkshauptmannschaft X auch gegen ***, den weiteren persönlich haftenden Gesellschafter der *** ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des ASVG geführt wurde und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu das Beschwerdeverfahren zur Geschäftszahl LVwG-NK-14-0045 anhängig ist.Festzuhalten ist, dass bezüglich des in Rede stehenden Sachverhalts von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn auch gegen ***, den weiteren persönlich haftenden Gesellschafter der *** ein Verwaltungsstrafverfahren wegen Übertretungen des ASVG geführt wurde und beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich dazu das Beschwerdeverfahren zur Geschäftszahl LVwG-NK-14-0045 anhängig ist. Vom erkennenden Gericht wurde daher in diesen
NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) verbundenen Rechtssachen am *** und am *** eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die beiden Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und die Zeugen *** und *** einvernommen wurden. Seitens des Finanzamtes *** ist trotz ausgewiesener Ladung niemand zur Verhandlung erschienen.Vom erkennenden Gericht wurde daher in diesen
Paragraph 15, NÖ Landesverwaltungsgerichtsgesetz (NÖ LVGG) verbundenen Rechtssachen am *** und am *** eine gemeinsame öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der die beiden Beschwerdeführer zum Sachverhalt befragt und die Zeugen *** und *** einvernommen wurden. Seitens des Finanzamtes *** ist trotz ausgewiesener Ladung niemand zur Verhandlung erschienen. In das Beweisverfahren miteinbezogen wurden die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft X zu den Geschäftszahlen *** und *** und die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgelegte Beschwerdevorentscheidung der NÖ GKK vom ***, mit welcher der der *** wegen Nachanmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt vorgeschriebene Beitragszuschlag aufgehoben wurde. Die NÖ GKK war nach durchgeführten Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund des vereinbarten Pauschalpreises, jahrelanger selbständiger Erwerbstätigkeit der genannten Personen sowie weisungsfreier Durchführung der Arbeiten mit eigenen Betriebsmitteln, die beschriebenen Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG erbracht worden wären.In das Beweisverfahren miteinbezogen wurden die verfahrensgegenständlichen Verwaltungsstrafakten der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu den Geschäftszahlen *** und *** und die vom Rechtsvertreter der Beschwerdeführer vorgelegte Beschwerdevorentscheidung der NÖ GKK vom ***, mit welcher der der *** wegen Nachanmeldung zur Pflichtversicherung vor Arbeitsantritt vorgeschriebene Beitragszuschlag aufgehoben wurde. Die NÖ GKK war nach durchgeführten Erhebungen zu dem Ergebnis gelangt, dass aufgrund des vereinbarten Pauschalpreises, jahrelanger selbständiger Erwerbstätigkeit der genannten Personen sowie weisungsfreier Durchführung der Arbeiten mit eigenen Betriebsmitteln, die beschriebenen Tätigkeiten nicht im Rahmen eines Dienstverhältnisses im Sinne des ASVG erbracht worden wären. Der Entscheidung wird sohin der nachfolgende Sachverhalt als erwiesen zugrunde gelegt: Die beiden österreichischen Staatsbürger *** und *** wurden am *** gegen 11:00 Uhr im Rahmen einer Kontrolle der Finanzpolizei (Team ***) des Finanzamtes *** in ***, ***, Top ***, beim Installieren von Elektroleitungen im Auftrag der Firma *** angetroffen. Nachdem zum Zeitpunkt der Kontrolle bezüglich der beiden Personen keine aufrechte Meldung zur Sozialversicherung durch die genannte Gesellschaft als Dienstgeber vorlag, wurden diese aufgefordert, Personenblätter auszufüllen. *** führte darin aus, dass er als Elektriker selbständig tätig sei und an der genannten Baustelle für die Firma „***“ arbeite. Arbeitsanweisungen würde er von Herrn *** erhalten. Er erhalte 30 Euro netto und würde die Rechnungslegung an die „Fa. ***“ erfolgen. Gleichlautendes hat auch *** auf seinem Personenblatt ausgefüllt. *** verfügte am Kontrolltag über nachfolgende Gewerbeberechtigungen mit dem Standort in ***, ***: ● „Industriebergsteiger, das ist die einfache Montage und Reparatur mittels Schrauben, Bohren, Hämmern, Kleben, Ölen und Pinseln unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit, unter Verwendung verschiedener Abseiltechniken“ (***) ● „Holzschlägerung und -bringung“ (***) ● „Beleuchtungs- u. Beschallungstechnik - das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem bestehenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder dem Elektrotechniker, Kommunikationstechniker bzw. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik vorbehaltenen Installations- und Montagetätigkeiten“ (***) ● „Vermieten von Einrichtungen und Ausstattung zur Abhaltung von Veranstaltungen sowie die Herstellung von Bühnendekorationen mit Ausnahme solcher, die statische Kenntnisse erfordern“ (***) Betreffend *** sind im Zentralen Gewerberegister am Kontrolltag nachfolgende Gewerbeberechtigungen mit Standort ***, ***, gespeichert: ● „Beleuchtungs- u. Beschallungstechnik - das ist die Erbringung von Beleuchtungs- und Beschallungsleistungen bestehend aus Aufstellung von Beleuchtungs- und Beschallungseinrichtungen und Verbinden der dazugehörigen Geräte untereinander bzw. mit einem bestehenden Elektroanschluss und die Bedienung dieser Einrichtungen entsprechend den vom Auftraggeber vorgegebenen Anforderungen unter Ausschluss jeder dem Elektrotechniker, Kommunikationstechniker bzw. Mechatroniker für Elektronik, Büro- und EDV-Systemtechnik vorbehaltenen Installations- und Montagetätigkeiten“ (***) ● „Handelsgewerbe“ (***) ● „Industriebergsteiger, das ist die einfache Montage und Reparatur mittels Schrauben, Bohren, Hämmern, Kleben, Ölen und Pinseln unter Ausschluss jeder an einen Befähigungsnachweis gebundenen Tätigkeit, unter Verwendung verschiedener Abseiltechniken“ (***) ● „Holzschlägerung und -bringung“ (***) ● „Vermieten von Einrichtungen und Ausstattung zur Abhaltung von Veranstaltungen“ (***) Die beiden Beschwerdeführer *** und *** waren am Kontrolltag unbeschränkt haftende Gesellschafter der *** (im Folgenden: Firma ***) mit dem Sitz in *** (FN ***). Das Unternehmen wurde von den Beschwerdeführern *** gegründet. Die Ausstattung von vier Wohnungen mit Elektroinstallationen in ***, ***, war der erste große Auftrag dieses Unternehmens, das zu diesem Zeitpunkt über kein Personal verfügte. Die Beschwerdeführer hatten vom Bauherrn genaue Installationspläne erhalten und ist für die Durchführung der Arbeiten ein Zeitfenster von zwei bis drei Monaten zur Verfügung gestanden. Der Auftrag wurde in weiterer Folge an ***, der den Beschwerdeführern als guter Elektriker empfohlen wurde, im Rahmen eines mündlichen Werkvertrages weitergegeben. *** gab dazu bei seiner Einvernahme an, dass er sich die Pläne mit nach Hause genommen und alles durchgerechnet hätte. Dabei sei er auf einen Pauschalbetrag zwischen 8.000 und 10.000 Euro gekommen, indem er für die prognostizierte Dauer der Arbeiten mit 30 Euro Entgelt pro Stunde kalkuliert hatte. Eine Überprüfung dahingehend, ob *** über die entsprechende Gewerbeberechtigung verfügte, wurde von den Beschwerdeführern nicht durchgeführt bzw. wurde davon ausgegangen, dass hier das Gewerbe „Beleuchtungs- und Beschallungstechnik“ ausreichen würde. *** hat die Stemmarbeiten durchgeführt, die Leerverrohrungen verlegt, Dosen und Schalter verbaut, die Kabel eingezogen sowie die Anschlüsse vorgenommen. *** ist mit einem eigenen Montagebus zur Baustelle gefahren und verfügte auch über das erforderliche Werkzeug. Lediglich das dafür notwendige Material wurde von der Firma *** zur Verfügung gestellt sowie nach Abschluss der Arbeiten die Endabnahme der Elektroarbeiten durchgeführt und das Prüfprotokoll ausgestellt. *** war verpflichtet, den vom Bauherrn vorgegebenen Fertigstellungstermin einzuhalten. Darüber hinausgehende Zeitvorgaben seitens der Firma *** bestanden nicht. *** stand es auch frei, Teile des Auftrages weiterzugeben oder durch eigenes Personal erledigen zu lassen. Aufgrund der Größe des Auftrages wurde von *** schließlich *** zur Unterstützung hinzugezogen. Die Wohnungen wurden von *** und *** dabei anhand der vorliegenden Pläne durchgesehen und die Arbeiten dann Raum für Raum aufgeteilt. Auch *** verfügte über das für die Arbeiten notwendige Werkzeug. Neben ihrer Tätigkeit für die Firma *** verrichteten *** und *** während der Abwicklung des Auftrages in *** auch Arbeiten im Rahmen ihrer Gewerbeberechtigungen. Sie waren daher tageweise gemeinsam auf der Baustelle, an manchen Tagen, je nach Auftragslage, auch alleine tätig. Der Arbeitsfortschritt auf der Baustelle in *** wurde von den Beschwerdeführern ca. einmal wöchentlich überprüft. Laut im Akt einliegenden Rechnungen wurden der Firma *** von *** für „Bauleistung *** ***“ mit Rechnungen vom ***, *** und *** insgesamt 8.000 Euro in Rechnung gestellt. Rechnungen des *** für die gegenständliche Baustelle wurden im Verfahren nicht vorgelegt. Entgegen den Angaben im Personenblatt hat *** laut übereinstimmenden Aussagen der im Verfahren vernommenen Personen seine Leistungen mit *** abgerechnet. Die getroffenen Feststellungen ergeben sich aus den in das Beweisverfahren miteinbezogenen unbedenklichen Verfahrensakten der belangten Behörde, den Ausführungen der Beschwerdeführer vor dem Landesverwaltungsgericht NÖ und den Aussagen der einvernommenen Zeugen. Im Ergebnis ist jedenfalls unstrittig, dass *** und *** zum Zeitpunkt ihrer Betretung durch die Finanzpolizei nicht
1 und Abs. 2 ASVG als Dienstnehmer der Firma *** beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet waren. Weder *** noch *** verfügten am Kontrolltag über eine aufrechte Gewerbeberechtigung, die deren Tätigkeit als Elektroinstallateure mitumfasst hätte.Im Ergebnis ist jedenfalls unstrittig, dass *** und *** zum Zeitpunkt ihrer Betretung durch die Finanzpolizei nicht
Paragraph 33, Absatz eins und Absatz 2, ASVG als Dienstnehmer der Firma *** beim zuständigen Krankenversicherungsträger angemeldet waren. Weder *** noch *** verfügten am Kontrolltag über eine aufrechte Gewerbeberechtigung, die deren Tätigkeit als Elektroinstallateure mitumfasst hätte. Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft X dahingehend, dass *** und *** Arbeitsleistungen für die Firma *** im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hätten.Der Beschwerdeführer wendet sich im Wesentlichen gegen die rechtliche Beurteilung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dahingehend, dass *** und *** Arbeitsleistungen für die Firma *** im Rahmen eines versicherungspflichtigen Beschäftigungsverhältnisses erbracht hätten. In rechtlicher Hinsicht ergibt sich daraus Nachfolgendes:
1 ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG haben die Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden und binnen sieben Tagen nach dem Ende der Pflichtversicherung abzumelden. Die An(Ab)meldung durch den Dienstgeber wirkt auch für den Bereich der Unfall- und Pensionsversicherung, soweit die beschäftigte Person in diesen Versicherungen pflichtversichert ist. Zufolge Abs. 1a leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwarZufolge Absatz eins a, leg.cit. kann der Dienstgeber die Anmeldeverpflichtung so erfüllen, dass er in zwei Schritten meldet, und zwar
1 Z 1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet.
Paragraph 111, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (u.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hängt die Beurteilung, ob bei der Beschäftigung die Merkmale persönlicher Abhängigkeit des Beschäftigten vom Empfänger der Arbeitsleistung gegenüber jenen persönlicher Unabhängigkeit überwiegen und somit persönliche Abhängigkeit im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG gegeben ist, davon ab, ob nach dem Gesamtbild dieser konkret zu beurteilenden Beschäftigung die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch diese Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist oder – wie bei anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung – nur beschränkt ist (u.a. Erkenntnis des VwGH vom 22.02.2012, Zl. 2009/08/0075). Die in Rede stehende Tätigkeit der im Straferkenntnis genannten Personen für das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen ist nach der Beweislage eine solche, die grundsätzlich geeignet ist, in einem abhängigen Beschäftigungsverhältnis ausgeübt zu werden, ebenso aber auch selbständig. Darüber hinaus spricht der Umstand der fehlenden erforderlichen Gewerbeberechtigung auf den ersten Blick für eine unselbständige Erwerbstätigkeit. Wenn jemand bei der Erbringung von Dienstleistungen arbeitend unter solchen Umständen angetroffen wird, die nach der Lebenserfahrung üblicherweise auf ein Dienstverhältnis hindeuten, dann ist die Behörde berechtigt, von einem Dienstverhältnis im üblichen Sinn auszugehen, sofern im Verfahren nicht jene atypischen Umstände dargelegt werden können, die einer solchen Deutung ohne nähere Untersuchungen entgegenstehen (Erkenntnis des VwGH vom 27.04.2011, Zl. 2010/08/0091). Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – dies in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten eine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung, des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein (vgl. etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/006 u.a. mehr).Für das Vorliegen der persönlichen Abhängigkeit sind – dies in Übereinstimmung mit dem arbeitsrechtlichen Verständnis dieses Begriffes – als Ausdruck der weitgehenden Ausschaltung der Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung nur seine Bindung an Ordnungsvorschriften über den Arbeitsort, die Arbeitszeit, das arbeitsbezogene Verhalten sowie die sich darauf beziehenden Weisungs- und Kontrollbefugnisse und die damit eng verbundene (grundsätzlich) persönliche Arbeitspflicht unterscheidungskräftige Kriterien zur Abgrenzung von anderen Formen der Gestaltung einer Beschäftigung, während das Fehlen anderer (im Regelfall freilich auch vorliegender) Umstände (wie z.B. längere Dauer des Beschäftigungsverhältnisses oder ein das Arbeitsverfahren betreffendes Weisungsrecht des Empfängers der Arbeitsleistung) dann, wenn die unterscheidungskräftigen Kriterien kumulativ vorliegen, persönliche Abhängigkeit nicht ausschließt. Erlaubt allerdings im Einzelfall die konkrete Gestaltung der organisatorischen Gebundenheit des Beschäftigten in Bezug auf Arbeitsort, Arbeitszeit und arbeitsbezogenes Verhalten eine abschließende Beurteilung des Überwiegens der Merkmale persönlicher Abhängigkeit, so können im Rahmen der vorzunehmenden Beurteilung, des Gesamtbildes der Beschäftigung auch diese an sich nicht unterscheidungskräftigen Kriterien von maßgebender Bedeutung sein vergleiche etwa das Erkenntnis des VwGH vom 21.12.2005, Zl. 2004/08/006 u.a. mehr). Anhand dieser Merkmale ist die Beschäftigung einer Analyse zu unterziehen, wobei die vertragliche Gestaltung der Beschäftigung miteinzubeziehen ist. Entscheidend bleibt jedoch, wie die in Aussicht genommene Beschäftigung konkret ausgeübt wird. Das Fehlen eines an sich unterscheidungskräftigen Merkmales persönlicher Abhängigkeit lässt im Hinblick darauf, dass schon das Überwiegen genügt, keinen zwingenden Schluss darauf zu, dass die zu beurteilende Tätigkeit nicht der Versicherungspflicht unterliegt; es kommt vielmehr darauf an, ob unter Berücksichtigung aller im Einzelfall gegebenen Umstände die Bestimmungsfreiheit des Beschäftigten durch seine Beschäftigung weitgehend ausgeschaltet ist (VwGH am 22.12.2004, Zl. 2002/08/0234). Im Erkenntnis vom 18.10.2000, Zl. 99/09/0011, hat der Verwaltungsgerichtshof typische Merkmale wirtschaftlicher Abhängigkeit (Unselbständigkeit) herausgearbeitet:
Bezüglich *** bestand keine vertragliche Beziehung zur Firma *** und ist dessen Tätigkeit ausschließlich dem Werkvertragsnehmer *** zuzurechnen.In Prüfung der von der Judikatur entwickelten Abgrenzungsmerkmale sind die nach den obigen Feststellungen rechtlich zu beurteilenden Tätigkeiten *** nicht als unselbständig zu erkennen, die eine Anmeldepflicht
Paragraph 33, ASVG nach sich gezogen hätte. Bezüglich *** bestand keine vertragliche Beziehung zur Firma *** und ist dessen Tätigkeit ausschließlich dem Werkvertragsnehmer *** zuzurechnen. Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hat im Ergebnis nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des § 33 ASVG verstoßen und hat somit auch nicht die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verantworten.Das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen hat im Ergebnis nicht gegen die Meldeverpflichtung im Sinne des Paragraph 33, ASVG verstoßen und hat somit auch nicht die ihm angelasteten Verwaltungsübertretungen zu verantworten. Das angefochtene Straferkenntnis war daher zu beheben und das Verwaltungsstrafverfahren spruchgemäß zur Einstellung zu bringen. Der Antrag auf Zuerkennung der Kosten der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der §§ 35 und 40 VwGVG normiert ist, und somit in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht bei Obsiegen nicht vorgesehen ist. Die Kostenersatzregelungen des § 52 VwGVG beziehen sich – wie auch § 64 VStG – auf den Verfahrenskostenbeitrag mit Bezug auf die Kosten der Behörde. Für die Kosten der Beteiligten, somit auch für den Beschwerdeführer im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren, gilt (ausgenommen in den oben angeführten Fällen) der Grundsatz der Kostenselbsttragung (vgl. Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, § 64 Rz 1 mwN).Der Antrag auf Zuerkennung der Kosten der Beschwerde wird als unzulässig zurückgewiesen, da im verwaltungsgerichtlichen Verfahren eine Tragung der Kosten der Verteidigung nur in den Anwendungsfällen der Paragraphen 35 und 40 VwGVG normiert ist, und somit in allen anderen Fällen eine solche Kostenersatzpflicht bei Obsiegen nicht vorgesehen ist. Die Kostenersatzregelungen des Paragraph 52, VwGVG beziehen sich – wie auch Paragraph 64, VStG – auf den Verfahrenskostenbeitrag mit Bezug auf die Kosten der Behörde. Für die Kosten der Beteiligten, somit auch für den Beschwerdeführer im verwaltungs-gerichtlichen Verfahren, gilt (ausgenommen in den oben angeführten Fällen) der Grundsatz der Kostenselbsttragung vergleiche Lewisch/Fister/Weilguni, Verwaltungsstrafgesetz, Paragraph 64, Rz 1 mwN). Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des , Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.448.001.2014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.