2 Z 4 ROG bedeutet dies eine Wohndichteklasse von 120 - 200 Einwohner pro Hektar. Die Größe des Bauplatzes beträgt laut Einreichplan 1.853 m
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, ROG bedeutet dies eine Wohndichteklasse von 120 - 200 Einwohner pro Hektar. Die Größe des Bauplatzes beträgt laut Einreichplan 1.853 m
2 Z 4 NÖ ROG anhand der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei aufgezeigt.
Pallitsch - Pallitsch - Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 8. Auflage, Entscheidung 14 zu § 70 NÖ BauO sei die Einhaltung der Wohndichteklasse nicht anhand eines einzigen Grundstückes, sondern für ein Siedlungsgebiet zu prüfen.ln den Einwendungen werde der Widerspruch zur Wohndichteklasse „c“
Paragraph 14, Absatz 2, Ziffer 4, NÖ ROG anhand der Liegenschaft der mitbeteiligten Partei aufgezeigt.
Pallitsch - Pallitsch - Kleewein, Kommentar zum Niederösterreichischen Baurecht, 8. Auflage, Entscheidung 14 zu Paragraph 70, NÖ BauO sei die Einhaltung der Wohndichteklasse nicht anhand eines einzigen Grundstückes, sondern für ein Siedlungsgebiet zu prüfen. Ergänzend zu diesen Ausführungen wurden vom Beschwerdeführer Unterlagen vorgelegt und Berechnungen angestellt, welche Einwohnerhöchstzahl im betreffenden Siedlungsgebiet möglich wäre, wenn die im Bebauungsplan angegebenen Vorgaben hinsichtlich Bebauungsweise, Bebauungshöhe, Bebauungsdichte und Bauwichen nicht zur Gänze sondern nur soweit ausgenützt würden, wie dies die Bauwerber in ihrem Antrag auf Baubewilligung auf ihrer Liegenschaft täten. Untersucht werde, ob die im Bebauungsplan vorgegebenen Bebauungsweisen, Bebauungshöhen, Bebauungsdichten und Bauwiche diesen Vorgaben entsprächen. Es werde davon ausgegangen, dass jede Liegenschaft nur soweit zur Bebauung ausgenützt wird, wie das im gegenständlichen Fall die Bauwerber täten. Wie sich schließlich aus der Berechnung ergebe, komme man auf 630 Bewohner für das Siedlungsgebiet. Da die maximale Bewohnerzahl 340 betrage, sei diese Vorgabe wesentlich überschritten worden. Wenn auf sämtlichen Grundstücken die zulässige Bebauungsweise, Bebauungshöhe und Bebauungsdichte zur Gänze ausgenützt würde, wäre die Überschreitung wesentlich höher. Der Bebauungsplan, welcher eine Verordnung sei, sei sohin gesetzwidrig, da er dem Raumordnungsgesetz widerspreche. Der Beschwerdeführer werde sohin durch eine gesetzwidrige Verordnung in seinen Rechten verletzt.
4 B-VG in Verbindung mit Artikel 89 B-VG seien die Verwaltungsgerichte zur Anfechtung gesetzwidriger Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof verpflichtet.
Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Artikel 89 B-VG seien die Verwaltungsgerichte zur Anfechtung gesetzwidriger Verordnungen beim Verfassungsgerichtshof verpflichtet. Der Beschwerdeführer richte daher an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Anregung, das gegenständliche Verfahren zu unterbrechen und den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** hinsichtlich des in einer Beilage der Beschwerde ausgewiesenen Siedlungsgebietes beim Verfassungsgerichtshof
Bei Unterbleiben dieser Anfechtung werde er gegen das·Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich
B-VG Verfassungsgerichtshofbeschwerde erheben und in dieser die Anregung stellen, ein Verordnungsprüfungsverfahren
B-VG einzuleiten und den Flächenwidmungs- und Bebauungsplan der Stadtgemeinde *** hinsichtlich des in der Beilage der Beschwerde angeschlossenen ausgewiesenen Siedlungsgebietes als gesetzwidrig aufzuheben. Nach einer Aufhebung durch den Verfassungsgerichtshof werde vom Gemeinderat der Stadtgemeinde *** ein neuer Bebauungsplan zu erstellen sein, der dem Raumordnungsgesetz entspreche. Dieser werde niedrigere Bebauungsweisen, Bebauungshöhen, Bebauungsdichten bzw. allenfalls auch Bauchfluchtlinien enthalten müssen.Diese seien zu Gunsten des Beschwerdeführers anzuwenden, da er der Anlassfall sei. Da die beantragten Bauwerke zu solchen gesetzeskonformen Bebauungsweisen, Bebauungshöhen, Bebauungsdichten bzw. Baufluchtlinien im Widerspruch stünden, habe er durch seine Einwendungen im Bauverfahren die Verletzung subjektiv-öffentlicher Rechte geltend gemacht. Damit habe er Parteistellung und der Baubewilligungsbescheid sei ihm zuzustellen und werde er gegen diesen Berufung erheben, da die beantragten Bauwerke sicherlich zu den gesetzmäßigen Vorgaben des Bebauungsplanes im Widerspruch stünden. Der Beschwerdeführer beantragte, nach Aufhebung des Flächenwidmungs- und Bebauungsplanes in dem in der angeführten Beilage ausgewiesenen Siedlungsgebiet den angefochtenen Bescheid der belangten Behörde dahingehend abzuändern, dass in dem Bauverfahren der Stadtgemeinde *** zur Zahl *** seine Parteienstellung festgestellt werde und ihm der Baubewilligungsbescheid vom *** zuzustellen sei. 3. Erwägungen:
GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
1
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.B-VG die Bestimmungen des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG) mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
GVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist.
GVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
1 B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen.
Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. Da dem konkreten Fall kein baupolizeiliches Verfahren nach §§ 33 oder 35 NÖ Bauordnung 1996, sondern ein Baubewilligungsverfahren zugrunde liegt, ist für das gegenständliche Verfahren somit weiterhin die Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 anzuwenden. Da dem konkreten Fall kein baupolizeiliches Verfahren nach Paragraphen 33, oder 35 NÖ Bauordnung 1996, sondern ein Baubewilligungsverfahren zugrunde liegt, ist für das gegenständliche Verfahren somit weiterhin die Rechtslage nach der NÖ BauO 1996 anzuwenden. § 6 NÖ BauO 1996 in der hier anzuwendenden Fassung LGBl. 8200-21 lautet:Paragraph 6, NÖ BauO 1996 in der hier anzuwendenden Fassung Landesgesetzblatt 8200-21 lautet: § 6Paragraph 6 Parteien, Nachbarn und Beteiligte
Abs. 2 dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, LGBl. 8000, der NÖ Aufzugsordnung, LGBl. 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, dieSubjektiv-öffentliche Rechte werden
Absatz 2, dieser Gesetzesstelle durch jene Bestimmungen dieses Gesetzes, des NÖ Raumordnungsgesetzes 1976, Landesgesetzblatt 8000, der NÖ Aufzugsordnung, Landesgesetzblatt 8220, sowie der Durchführungsverordnungen zu diesen Gesetzen begründet, die
1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren.Mit seinem in der Verhandlung vom *** protokollierten Vorbringen, hat er, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kein in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren
Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren
O 1996 beschränkt.Wie die belangte Behörde bereits richtig ausgeführt hat, ist das Mitspracherecht von Nachbarn im Baubewilligungsverfahren
Paragraph 6, Absatz 2, der NÖ BauO 1996 beschränkt. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde steht einem Nachbarn nach der NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Bestimmung über die Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe nicht zu, sondern nur dann, wenn diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dient. Dass die Erzielung einer ausreichenden Belichtung nicht gewährleistet würde, wurde aber in den Einwendungen nicht vorgebracht. Auch die Einwendung der Nichteinhaltung der Wohndichte auf Grund eines behaupteten gesetzwidrigen Flächenwidmungs- bzw. Bebauungsplanes führt nicht zu einem subjektiv-öffentlichen Nachbarecht, zumal nicht einmal die Behauptung aufgestellt wurde, dass dadurch der Schutz vor Immissionen verletzt würde. Nach herrschender Lehre und Judikatur ist unter einer „Einwendung“ die Behauptung zu verstehen, durch die Genehmigung des verfahrensgegenständlichen Projekts in seinen subjektiven öffentlichen Rechten verletzt zu sein (VwGH 2. 7. 1998, 98/07/0042. Nur eine Einwendung in diesem Sinn (VwGH 18. 11. 2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert
1 AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Nur eine Einwendung in diesem Sinn (VwGH 18. 11. 2003, 2001/05/0341), also eine zulässige Einwendung, sichert
Paragraph 42, Absatz eins, AVG die Parteistellung in weiteren Verfahren. Ein bloßer Hinweis, dass gesetzliche Bestimmungen nicht eingehalten würden, ohne die Verletzung eines konkreten subjektiv-öffentlichen Rechts im Sinne des Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 anzuführen, ist keine zulässige Einwendung. Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des § 42 AVG hingewiesen hat.Es ist auch unbestritten, dass die Ladung zur mündlichen Verhandlung auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, AVG hingewiesen hat. Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im § 6 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan auf Grund unzulässiger Immission wurde mit der protokollierten Einwendung nicht geltend gemacht.Die subjektiv-öffentlichen Nachbarrechte werden im Paragraph 6, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 taxativ aufgezählt. Ein Widerspruch zum Flächenwidmungsplan auf Grund unzulässiger Immission wurde mit der protokollierten Einwendung nicht geltend gemacht. Hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe ist den Nachbarn
2 Z. 3 NÖ Bauordnung 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen. Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass er befürchte, durch das Bauvorhaben werde die ausreichende Belichtung der Hauptfenster seines bestehenden Gebäudes oder zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude beeinträchtigt. Mit dem oben wiedergegebenen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorbringen hat er, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kein in § 6 Abs. 2 NÖ BauO 1996 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren
1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren.Hinsichtlich der Bebauungsweise, der Bebauungshöhe, des Bauwichs, der Abstände zwischen Bauwerken oder deren zulässiger Höhe ist den Nachbarn
Paragraph 6, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 lediglich insofern ein Mitspracherecht eingeräumt, als diese Bestimmungen der Erzielung einer ausreichenden Belichtung der Hauptfenster der bewilligten oder bewilligungsfähigen Gebäude der Nachbarn dienen. Den Einwendungen des Beschwerdeführers kann nicht entnommen werden, dass er befürchte, durch das Bauvorhaben werde die ausreichende Belichtung der Hauptfenster seines bestehenden Gebäudes oder zukünftig bewilligungsfähiger Gebäude beeinträchtigt. Mit dem oben wiedergegebenen in der mündlichen Verhandlung erhobenen Vorbringen hat er, wie die belangte Behörde zutreffend ausführt, kein in Paragraph 6, Absatz 2, NÖ BauO 1996 angeführtes subjektiv-öffentliches Recht geltend gemacht. Der Beschwerdeführer hat daher seine Parteistellung im gegenständlichen Baubewilligungsverfahren
Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Entgegen der Ansicht in der Beschwerde steht einem Nachbarn nach der NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Bestimmung über die Einhaltung der Bebauungsweise im „weitesten Sinn“ nicht zu, sondern nur dann, wenn diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dient (vgl. VwGH vom 04.07.2000, 2000/05/0120).Entgegen der Ansicht in der Beschwerde steht einem Nachbarn nach der NÖ BauO 1996 das subjektiv-öffentliche Recht auf Einhaltung der Bestimmung über die Einhaltung der Bebauungsweise im „weitesten Sinn“ nicht zu, sondern nur dann, wenn diese Bestimmung der Erzielung einer ausreichenden Belichtung dient vergleiche VwGH vom 04.07.2000, 2000/05/0120). Da der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren
1 AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Dies hat zur auch Folge, dass ein Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht erwächst. Da der Beschwerdeführer im zugrundeliegenden Baubewilligungsverfahren keine Einwendungen im Hinblick auf eine Verletzung der Nachbarrechte rechtzeitig erhoben hat, hat er seine Parteistellung im Baubewilligungsverfahren
Paragraph 42, Absatz eins, AVG in der Fassung der Verfahrensgesetznovelle 1998 verloren. Dies hat zur auch Folge, dass ein Recht auf Zustellung des Baubewilligungsbescheides nicht erwächst. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.
GVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen (vgl. dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung vor dem Verwaltungsgericht wurde von den Beschwerdeführern nicht beantragt.
Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG war auch von einer Verhandlung abzusehen, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen vergleiche dazu z.B. VwGH vom 15.05.2014, 2012/05/0087). Der entscheidungswesentliche Sachverhalt steht fest. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Die gegenständliche Entscheidung weicht nicht von der (zitierten) Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, und die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.0771
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.