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LVwG-AV-584/001-2014

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-584/001-2014 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

(2)Eine Revision ist nicht zulässig gegen:
  1. Beschlüsse gemäß § 30a Abs. 1, 3, 8 und 9;
  2. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9;
  3. Beschlüsse gemäß § 30b Abs. 3;
  4. Beschlüsse gemäß Paragraph 30 b, Absatz 3,;
  5. Beschlüsse gemäß § 61 Abs.
  6. Beschlüsse gemäß Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1. Gemäß § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (§ 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, ausgenommen.Gemäß Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 sind die am Tag des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, dem 1. Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Von dieser Regelung sind per Gesetz (Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014) ausdrücklich Verfahren nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, ausgenommen. Da Gegenstand des von den Baubehörden der der Gemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß § 14 NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß § 70 leg.cit. Bauordnung) weiter anzuwenden.Da Gegenstand des von den Baubehörden der der Gemeinde *** geführten Verfahrens ein Antrag gemäß Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 ist, hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich für die Beurteilung des gegenständlichen Falles die NÖ Bauordnung 1996 (gemäß Paragraph 70, leg.cit. Bauordnung) weiter anzuwenden. 3.1.2. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im vor dem Verwaltungsgerichtshof zu Zl. 2011/05/0079 geführten Verfahren vor allem der Verlauf der Grenze zwischen den beiden Widmungen auf dem Baugrundstück strittig war. Damit verbunden war die Frage, ob das Bauvorhaben (auch) auf dem als Grünland gewidmeten Teil des Baugrundstücks zu liegen kommt, wodurch das im Verfahren unstrittig als Einheit betrachtete gesamte Bauvorhaben unzulässig wäre. In der Begründung seines Erkenntnisses vom 8. April 2014 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass - wie die Beschwerde zu Recht aufgezeigt habe - die Berufungsbehörde die Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern beantragten Bauvorhabens nicht auf Grund der eingereichten Pläne beurteilt habe. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom ***, welches u.a. dem Berufungsbescheid zugrunde gelegt wurde, ergibt sich, dass eine Vermessung des in der Natur bestehenden Baubestandes stattgefunden hat und demnach das Wohnhaus als Gebäude im Bauland-Agrargebiet liegt und alle südwestlich des im Lageplan vom *** dargestellten "5 m-Korridors" errichteten baulichen Anlagen im Grünland - Land- und Forstwirtschaft liegen. Eine Bezugnahme auf das in den Einreichunterlagen zum Bauansuchen vom *** dargestellte Projekt erfolgte nicht, zumal der bezughabende Einreichplan nach den Ausführungen des Amtssachverständigen im Bauakt nicht aufgelegen sei. Die im Anschluss getroffene Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, wonach jedoch "mit Sicherheit" gesagt werden könne, dass alle südwestlich des "Widmungskorridors" errichteten und beantragten Baulichkeiten, wie die Terrassenüberdachung im Grünland- Land- und Forstwirtschaft lägen, wird nicht näher begründet und ist im Hinblick auf das Fehlen des Einreichplans nicht wirklich nachvollziehbar. Da das Gutachten vom *** somit keine schlüssigen Ausführungen in Bezug auf das eingereichte Bauvorhaben enthielt, war es auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführer diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde konnte sich daher bei der Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens nicht zu Recht auf das Gutachten des Amtssachverständigen vorn *** stützen; die weiteren Gutachten, die die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthielten im Übrigen keine Ausführungen zu dem im Einreichplan dargestellten Bauvorhaben der Beschwerdeführer. Grundsätzlich ist festzuhalten, dass im vor dem Verwaltungsgerichtshof zu , Zl. 2011/05/0079 geführten Verfahren vor allem der Verlauf der Grenze zwischen den beiden Widmungen auf dem Baugrundstück strittig war. Damit verbunden war die Frage, ob das Bauvorhaben (auch) auf dem als Grünland gewidmeten Teil des Baugrundstücks zu liegen kommt, wodurch das im Verfahren unstrittig als Einheit betrachtete gesamte Bauvorhaben unzulässig wäre. In der Begründung seines Erkenntnisses vom 8. April 2014 hat der Gerichtshof ausgeführt, dass - wie die Beschwerde zu Recht aufgezeigt habe - die Berufungsbehörde die Zulässigkeit des von den Beschwerdeführern beantragten Bauvorhabens nicht auf Grund der eingereichten Pläne beurteilt habe. Aus dem Gutachten des Amtssachverständigen vom ***, welches u.a. dem Berufungsbescheid zugrunde gelegt wurde, ergibt sich, dass eine Vermessung des in der Natur bestehenden Baubestandes stattgefunden hat und demnach das Wohnhaus als Gebäude im Bauland-Agrargebiet liegt und alle südwestlich des im Lageplan vom *** dargestellten "5 m-Korridors" errichteten baulichen Anlagen im Grünland - Land- und Forstwirtschaft liegen. Eine Bezugnahme auf das in den Einreichunterlagen zum Bauansuchen vom *** dargestellte Projekt erfolgte nicht, zumal der bezughabende Einreichplan nach den Ausführungen des Amtssachverständigen im Bauakt nicht aufgelegen sei. Die im Anschluss getroffene Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, wonach jedoch "mit Sicherheit" gesagt werden könne, dass alle südwestlich des "Widmungskorridors" errichteten und beantragten Baulichkeiten, wie die Terrassenüberdachung im Grünland- Land- und Forstwirtschaft lägen, wird nicht näher begründet und ist im Hinblick auf das Fehlen des Einreichplans nicht wirklich nachvollziehbar. Da das Gutachten vom *** somit keine schlüssigen Ausführungen in Bezug auf das eingereichte Bauvorhaben enthielt, war es auch nicht erforderlich, dass die Beschwerdeführer diesem Gutachten auf gleicher fachlicher Ebene entgegentreten. Der Gemeindevorstand der mitbeteiligten Gemeinde konnte sich daher bei der Abweisung des gegenständlichen Bauansuchens nicht zu Recht auf das Gutachten des Amtssachverständigen vorn *** stützen; die weiteren Gutachten, die die Berufungsbehörde ihrer Entscheidung zugrunde gelegt hat, enthielten im Übrigen keine Ausführungen zu dem im Einreichplan dargestellten Bauvorhaben der Beschwerdeführer. 3.1.3. Baubewilligungsverfahren sind Projektgenehmigungsverfahren, bei denen die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist (vgl. VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148, und vom 3. Mai 2011, Zl. 2009/05/0241). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll (vgl. VwGH vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0208). Gegenstand des hier gegenständlichen, beantragten Projektes ist die Errichtung eines Einfamilienhauses, Abstellraumes, Abstellplatzes sowie einer Stiege Richtung Wohngebäude auf dem Grundstück GstNr.***, EZ. *** KG ***, ***, ***. Baubewilligungsverfahren sind Projektgenehmigungsverfahren, bei denen die Zulässigkeit des Bauvorhabens auf Grund der eingereichten Pläne zu beurteilen ist. Gegenstand des Verfahrens ist das in den Einreichplänen und sonstigen Unterlagen dargestellte Projekt, für das der in den Einreichplänen und den Baubeschreibungen zum Ausdruck gebrachte Bauwille des Bauwerbers entscheidend ist vergleiche VwGH vom 24. Juni 2014, Zl. 2013/05/0148, und vom 3. Mai 2011, Zl. 2009/05/0241). In einem Projektgenehmigungsverfahren kommt es nicht darauf an, welcher Zustand besteht, sondern darauf, welcher Zustand nach Verwirklichung des Projekts herbeigeführt werden soll vergleiche VwGH vom 28. Mai 2013, Zl. 2012/05/0208). Gegenstand des hier gegenständlichen, beantragten Projektes ist die Errichtung eines Einfamilienhauses, Abstellraumes, Abstellplatzes sowie einer Stiege Richtung Wohngebäude auf dem Grundstück GstNr.***, EZ. *** KG ***, ***, ***. Verfahrensrelevant ist – bei grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit des gesamten Projektes an sich (dies wird von den Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde auch nicht in Abrede gestellt) - im vorliegenden Fall im Ergebnis nur mehr die Frage, ob die Terrasse, welche eine Fläche von rund 25,3 m² (bei einer Tiefe von 3,37 m bzw. 2,02
  1. m)aufweist, noch im Baulandbereich oder schon im Grünlandbereich des streitgegenständlichen Grundstückes gelegen ist. Da eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird (vgl. VwGH vom 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1438 und vom 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072), war im vorliegenden Fall angesichts dieser Projektsänderungen (im Verhältnis zu dem mit Bescheid vom *** bewilligten Bauvorhaben) vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" und damit vom Erfordernis einer neuerlichen Baubewilligung auszugehen. Verfahrensrelevant ist – bei grundsätzlicher Genehmigungsfähigkeit des gesamten Projektes an sich (dies wird von den Baubehörden der mitbeteiligten Gemeinde auch nicht in Abrede gestellt) - im vorliegenden Fall im Ergebnis nur mehr die Frage, ob die Terrasse, welche eine Fläche von rund 25,3 m² (bei einer Tiefe von 3,37 m bzw. 2,02
  2. m)aufweist, noch im Baulandbereich oder schon im Grünlandbereich des streitgegenständlichen Grundstückes gelegen ist. Da eine Baubewilligung für ein durch seine Größe und Lage bestimmtes Vorhaben erteilt wird vergleiche VwGH vom , 15. Juli 2003, Zl. 2002/05/0743, vom 3. April 2003, Zl. 2002/05/1438 und vom , 3. Juli 2001, Zl. 2001/05/0072), war im vorliegenden Fall angesichts dieser Projektsänderungen (im Verhältnis zu dem mit Bescheid vom *** bewilligten Bauvorhaben) vom Vorliegen eines rechtlichen "aliud" und damit vom Erfordernis einer neuerlichen Baubewilligung auszugehen. 3.1.4. Basis für die Beurteilung der Lagerichtigkeit des beantragten Bauwerks (und der streitgegenständlichen Terrasse) ist somit primär der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde. Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ ROG im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung, daher ist für die Auslegung der Begriffe Bauland bzw. Grünland, der Inhalt eines in den ***er Jahren beschlossenen Flächenwidmungsplanes ist, die zu dieser Zeit maßgebende Rechtsgrundlage, also das NÖ ROG 1976 heranzuziehen (vgl. 17. Mai 1983, Zl. 82/05/0143). Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen (vgl. VwGH vom 20. Juni 1995, Zl. 94/05/0172, und vom 18. März 2013, Zl. 2011/05/0010). Basis für die Beurteilung der Lagerichtigkeit des beantragten Bauwerks (und der streitgegenständlichen Terrasse) ist somit primär der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde. Der Inhalt einer in einem Flächenwidmungsplan festgelegten Widmung richtet sich nach den Bestimmungen des NÖ ROG im Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung, daher ist für die Auslegung der Begriffe Bauland bzw. Grünland, der Inhalt eines in den ***er Jahren beschlossenen Flächenwidmungsplanes ist, die zu dieser Zeit maßgebende Rechtsgrundlage, also das NÖ ROG 1976 heranzuziehen vergleiche 17. Mai 1983, Zl. 82/05/0143). Nur im Falle des Fehlens gesetzlicher Beschränkungen und von Zweifeln bei Auslegung bestehender gesetzlicher Beschränkungen ist im Sinne einer Hintanhaltung einer unverhältnismäßigen und überschießenden Eigentumsbeschränkung von einer Vereinbarkeit des Bauvorhabens mit den bestehenden gesetzlichen Regelungen und dem Flächenwidmungsplan auszugehen vergleiche VwGH vom 20. Juni 1995, , Zl. 94/05/0172, und vom 18. März 2013, Zl. 2011/05/0010). Im vorliegenden Fall wurde der Flächenwidmungsplan der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahr *** im Maßstab 1:5000 mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom ***, Zl. ***, genehmigt. Dieser verweist auf die analoge planliche Darstellung und die dazu gehörige Legende keine näheren Beschreibungen oder Erläuterungen. Gleiches gilt für das Örtliche Entwicklungskonzept der mitbeteiligten Gemeinde aus dem Jahr ***, mit dem eine Digitalisierung erfolgte und welches mit Bescheid der NÖ Landesregierung vom *** genehmigt wurde. Für die Beurteilung der Lagerichtigkeit des Projektes ist somit der vorliegende Flächenwidmungsplan auszulegen. Dies ist zum Teil im Rahmen des Gutachtens des Amtssachverständigen vom *** erfolgt. Ein weiteres Gutachten, erstellt von einem staatlich befugten und beeideten Ingenieurkonsulenten für Vermessungswesen, Herrn ***, am ***, wurde von den Beschwerdeführern nach Einbringung der Beschwerde nachgereicht. 3.1.5. Hinsichtlich der Schlussfolgerung des Amtssachverständigen, wonach jedoch "mit Sicherheit" gesagt werden könne, dass alle südwestlich des "Widmungskorridors" errichteten und beantragten Baulichkeiten, wie die Terrassenüberdachung im Grünland- Land- und Forstwirtschaft lägen, ist anzumerken, dass in der gutachterlichen Stellungnahme des *** vom ***, mit welcher auf gleicher fachlicher Ebene dem (nach Ansicht des Verwaltungsgerichtshofes unvollständigen) Gutachten des Amtssachverständigen entgegen getreten worden ist, ausgeführt wird, dass Ausgangssituation für die Beurteilung der Bauland/Grünlandgrenze ein in den ***igerJahren analog erstellter Flächenwidmungsplan sei, der die unterschiedlichen Flächenwidmungen im Gemeindegebiet der Gemeinde *** im Maßstab 1:5000 darstelle. Dieser Plan sei dann in den ***iger-Jahren auf einen digitalen Plan übertragen worden. Die Erstellung des digitalen Flächenwidmungsplanes (der auch heute noch von der Gemeinde als Grundlage für diverse Planungen in Form eines Ausdruckes zur Verfügung gestellt werde) sei durch Konstruieren der diversen Widmungsgrenzen in einem geeigneten CAD-Programm aufgrund von gemessenen Längen (durch "Abgreifen") bzw. durch Digitalisierung des analogen Flächenwidmungsplanes erfolgt. Zum Gutachten des Amtssachverständigen vom *** wird grundsätzlich festgehalten, dass das Maß zwischen den beiden Linien, die das Bauland in diesem Bereich definierten, an der "Innenseite" der begrenzenden Linien - unabhängig von der Strichstärke sei. Berücksichtige man die Strichstärke der Begrenzungslinien am damaligen analogen Flächenwidmungsplan M=1:5000 von max. 1 mm so ergebe sich daraus eine Toleranz von 5 m in der Natur sowohl an der vorderen, als auch an der hinteren Begrenzungslinie des Baulandes. Im vermessungstechnischen Gutachten vom *** werde die Toleranz hingegen ohne ersichtlichen Grund nur für die hintere Begrenzungslinie berücksichtigt. Da das Grundstück Nr. ***, EZ. *** der Beschwerdeführer zum damaligen Zeitpunkt bereits im rechtsverbindlichen Grenzkataster eingetragen gewesen wäre, die Grenzen unstrittig und die Grenzpunkte durch Koordinaten definiert seien, könne das mit einer Genauigkeit kleiner 15 cm (amtliche Grenzpunktgenauigkeit entsprechend der damals gültigen Vermessungsverordnung), erfolgen. Das aus dem Flächenwidmungsplan herausgemessene Maß zwischen den beiden Linien, die das Bauland definierten, betrage ca. 40,50 m mit einer "Abgreifgenauigkeit" von ca. +- 0,25 m. Das bedeute, dass die Baulandtiefe von der damaligen, straßenseitigen Grundgrenze weggemessen und unter Berücksichtigung der zuvor genannten Toleranzen, eine Länge von ca. 50,50 m aufweise. Die Terrassenaußenkante des gegenständlichen Gebäudes befinde sich 48,10 m von der damaligen Grundgrenze zur Straße entfernt (und somit innerhalb des Baulandbereiches). Diesen Ausführungen ist die mitbeteiligte Gemeinde trotz Ersuchens seitens des erkennenden Gerichts um Stellungnahme nicht näher entgegen getreten. Daraus folgt, dass hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof thematisierten Lagerichtigkeit des eingereichten Projektes in Bezug zu den Grenzen des Baulandbereiches nur die von den Beschwerdeführern vorgelegte – schlüssige und nachvollziehbare – gutachterliche Stellungnahme des *** Aussagen trifft. Wenn die mitbeteiligte Gemeinde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu Zl. 2011/05/0080, meint, dass der Gerichtshof keine Zweifel an dem amtlichen Messergebnis vom *** gehabt habe, so übersieht sie, dass dieses Gutachten eben nicht Gegenstand des höchstgerichtlichen Verfahrens war. Dies deshalb, da im angesprochenen Erkenntnis die Zulässigkeit eines erlassenen Abbruchauftrages (wegen einer fehlenden Baubewilligung) thematisiert wurde. Diesen Ausführungen ist die mitbeteiligte Gemeinde trotz Ersuchens seitens des erkennenden Gerichts um Stellungnahme nicht näher entgegen getreten. Daraus folgt, dass hinsichtlich der vom Verwaltungsgerichtshof thematisierten Lagerichtigkeit des eingereichten Projektes in Bezug zu den Grenzen des Baulandbereiches nur die von den Beschwerdeführern vorgelegte – schlüssige und nachvollziehbare – gutachterliche Stellungnahme des *** Aussagen trifft. Wenn die mitbeteiligte Gemeinde unter Verweis auf das Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes zu , Zl. 2011/05/0080, meint, dass der Gerichtshof keine Zweifel an dem amtlichen Messergebnis vom *** gehabt habe, so übersieht sie, dass dieses Gutachten eben nicht Gegenstand des höchstgerichtlichen Verfahrens war. Dies deshalb, da im angesprochenen Erkenntnis die Zulässigkeit eines erlassenen Abbruchauftrages (wegen einer fehlenden Baubewilligung) thematisiert wurde. Vor diesem Hintergrund stellt das erkennende Gericht fest, dass das beantragte Bauvorhaben der Beschwerdeführer – wenn auch im Bereich der Terrasse sehr knapp – im Baulandbereich des verfahrensgegenständlichen Grundstückes errichtet werden soll. 3.1.6. In weiterer Folge war daher das eingereichte Projekt im Hinblick auf seine Bewilligungsfähigkeit zu prüfen. Im Lichte der bereits *** durchgeführten Vorprüfung, in der der seinerzeit von der mitbeteiligten Gemeinde beigezogene bautechnische Amtssachverständige unter Referenz auf eine bereits erfolgte Begutachtung durch das Gebietsbauamt *** vom ***, die zu einem ähnlichen Projekt ergangen ist, hingewiesen hat, ist auszuführen, dass für das nunmehr vorliegende Projekt dieses Gutachten des Gebietsbauamtes hinsichtlich des Gebäudes anwendbar ist. Das Projekt war daher unter den unter Spruchpunkt 1 angeführten Auflagen zu genehmigen. 3.1.7. In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß § 24 Abs. 2 Z 1 VwGVG abgesehen werden (vgl. VwGH vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072; vgl. sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria).In der Beschwerde wurden keine Rechts- oder Tatfragen von einer solchen Art aufgeworfen, dass deren Lösung eine mündliche Verhandlung erfordert hätte. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte daher gemäß Paragraph 24, Absatz 2, , Ziffer eins, VwGVG abgesehen werden vergleiche VwGH vom 10. August 2000, Zl. 2000/07/0083, und vom 14. Mai 2003, Zl. 2000/08/0072; vergleiche sowie EGMR vom 13. März 2012, Application no. 13556/07, Friedrich Efferl against Austria). 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.584.001.2014

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