GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, VwGVG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
GG) eine ordentliche Revision
4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich Folgendes:Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich Folgendes: Mit Schreiben vom *** erließ die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer *** folgende Verfahrensanordnung:Mit Schreiben vom *** erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber dem Beschwerdeführer *** folgende Verfahrensanordnung: „ Betrifft ***, Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Verfahrensanordnung
O 1994***, Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Verfahrensanordnung
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 Am *** fand eine unangekündigte, gewerbebehördliche Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft X statt, dabei wurde zum Bescheid ***, ***, unter anderem Folgendes festgestellt:Am *** fand eine unangekündigte, gewerbebehördliche Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn statt, dabei wurde zum Bescheid ***, ***, unter anderem Folgendes festgestellt: ● Die Knetmaschinen sind betriebsbereit aufgestellt und angeschlossen. Nachdem die Sicherheitsabdeckung nach wie vor nicht montiert vorgefunden wurde, wird Herr *** darauf hingewiesen, dass diese Maschine nach wie vor nicht betrieben werden darf. ● In der Backstube waren mehrere Kisten mit Sauerteig gelagert. Weiters wurden mehrere Paletten Mehlsäcke vorgefunden. ● Im Tiefkühlraum finden sich mehrere Rollwägen mit fertigen Backwaren, die teilweise mit Zettel versehen sind, die Aufschluss über den Empfänger der jeweiligen Waren geben. Mit Bericht der Polizeiinspektion *** vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft X eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt, wonach eine Arbeiterin, Frau ***, an der Betriebsanlage in ***, angetroffen wurde, welche gegenüber den Polizisten angab, Transportbehältnisse für die „Fa. ***“ am gegenständlichen Standort zu reinigen. Mit Bericht der Polizeiinspektion *** vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt, wonach eine Arbeiterin, Frau ***, an der Betriebsanlage in ***, angetroffen wurde, welche gegenüber den Polizisten angab, Transportbehältnisse für die „Fa. ***“ am gegenständlichen Standort zu reinigen. Die Bäckereibetriebsanlage am Standort ***, wird daher zum Zweck der Lagerung von Mehl und Sauerteig, zum Zweck der Tiefkühlung von Tiefkühl-Fertigbackwaren (Betrieb des Kühlaggregats) sowie zum Zweck der Reinigungstätigkeiten (durch zumindest eine Arbeitnehmerin) von Transportbehältnissen (Manipulationen) betrieben ohne über eine dafür notwendige, rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung zu verfügen. Durch den Betrieb dieser Bäckereibetriebsanlage sieht die Gewerbebehörde die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) betroffen. Es besteht daher der Verdacht einer Übertretung
O 1994.Die Bäckereibetriebsanlage am Standort ***, wird daher zum Zweck der Lagerung von Mehl und Sauerteig, zum Zweck der Tiefkühlung von Tiefkühl-Fertigbackwaren (Betrieb des Kühlaggregats) sowie zum Zweck der Reinigungstätigkeiten (durch zumindest eine Arbeitnehmerin) von Transportbehältnissen (Manipulationen) betrieben ohne über eine dafür notwendige, rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung zu verfügen. Durch den Betrieb dieser Bäckereibetriebsanlage sieht die Gewerbebehörde die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) betroffen. Es besteht daher der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994.
O 1994 hat die Behörde den Anlageninhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer solchen Übertretung besteht.
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde den Anlageninhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer solchen Übertretung besteht. Es ergeht daher seitens der Behörde nachstehende Verfahrensanordnung Die Bezirkshauptmannschaft X fordert Sie
O 1994 auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, dadurch unverzüglich, spätestens jedoch bis *** herzustellen, dass die Lagerräume und der Tiefkühlraum zu räumen und zukünftige Lagertätigkeiten aller Art zu unterlassen, der Betrieb des Kühlaggregats einzustellen und die Manipulationen (Reinigung von Transportbehältnissen) zu unterlassen sind sowie die Knetmaschine ständig von der Stromzufuhr zu trennen ist. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fordert Sie
Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, dadurch unverzüglich, spätestens jedoch bis *** herzustellen, dass die Lagerräume und der Tiefkühlraum zu räumen und zukünftige Lagertätigkeiten aller Art zu unterlassen, der Betrieb des Kühlaggregats einzustellen und die Manipulationen (Reinigung von Transportbehältnissen) zu unterlassen sind sowie die Knetmaschine ständig von der Stromzufuhr zu trennen ist. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, so werden mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen, oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder des gesamten Betriebes verfügt werden. Hinweis:
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) ist gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.“
Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) ist gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.“ Dieses Schreiben wurde von einer Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am *** übernommen.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.
Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 360 Abs. 1 GewO bestimmt über „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“ folgendes: Paragraph 360, Absatz eins, GewO bestimmt über „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“ folgendes:
1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung
Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren
Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.
2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
Paragraph 63, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.
GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.
Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.795.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.