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LVwG-AV-795/001-2015

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 133§ 360§ 366§ 63§ 31§ 367§ 79c§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-795/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Dusatko al

§ 28Abs. 1 i.V.m. § 30 Vw

GVG zurückgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 30, VwGVG zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft X vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich Folgendes:Aus dem von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vorgelegten Verfahrensakt ergibt sich Folgendes: Mit Schreiben vom *** erließ die Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer *** folgende Verfahrensanordnung:Mit Schreiben vom *** erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber dem Beschwerdeführer *** folgende Verfahrensanordnung: „ Betrifft ***, Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Verfahrensanordnung

§ 360Abs. 1 Gew

O 1994***, Bäckereibetriebsanlage im Standort ***, KG ***, Verfahrensanordnung

Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 Am *** fand eine unangekündigte, gewerbebehördliche Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft X statt, dabei wurde zum Bescheid ***, ***, unter anderem Folgendes festgestellt:Am *** fand eine unangekündigte, gewerbebehördliche Überprüfung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn statt, dabei wurde zum Bescheid ***, ***, unter anderem Folgendes festgestellt: ● Die Knetmaschinen sind betriebsbereit aufgestellt und angeschlossen. Nachdem die Sicherheitsabdeckung nach wie vor nicht montiert vorgefunden wurde, wird Herr *** darauf hingewiesen, dass diese Maschine nach wie vor nicht betrieben werden darf. ● In der Backstube waren mehrere Kisten mit Sauerteig gelagert. Weiters wurden mehrere Paletten Mehlsäcke vorgefunden. ● Im Tiefkühlraum finden sich mehrere Rollwägen mit fertigen Backwaren, die teilweise mit Zettel versehen sind, die Aufschluss über den Empfänger der jeweiligen Waren geben. Mit Bericht der Polizeiinspektion *** vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft X eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt, wonach eine Arbeiterin, Frau ***, an der Betriebsanlage in ***, angetroffen wurde, welche gegenüber den Polizisten angab, Transportbehältnisse für die „Fa. ***“ am gegenständlichen Standort zu reinigen. Mit Bericht der Polizeiinspektion *** vom *** wurde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine Sachverhaltsdarstellung übermittelt, wonach eine Arbeiterin, Frau ***, an der Betriebsanlage in ***, angetroffen wurde, welche gegenüber den Polizisten angab, Transportbehältnisse für die „Fa. ***“ am gegenständlichen Standort zu reinigen. Die Bäckereibetriebsanlage am Standort ***, wird daher zum Zweck der Lagerung von Mehl und Sauerteig, zum Zweck der Tiefkühlung von Tiefkühl-Fertigbackwaren (Betrieb des Kühlaggregats) sowie zum Zweck der Reinigungstätigkeiten (durch zumindest eine Arbeitnehmerin) von Transportbehältnissen (Manipulationen) betrieben ohne über eine dafür notwendige, rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung zu verfügen. Durch den Betrieb dieser Bäckereibetriebsanlage sieht die Gewerbebehörde die Schutzinteressen des § 74 Abs. 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) betroffen. Es besteht daher der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs. 1 Z. 2 Gew

O 1994.Die Bäckereibetriebsanlage am Standort ***, wird daher zum Zweck der Lagerung von Mehl und Sauerteig, zum Zweck der Tiefkühlung von Tiefkühl-Fertigbackwaren (Betrieb des Kühlaggregats) sowie zum Zweck der Reinigungstätigkeiten (durch zumindest eine Arbeitnehmerin) von Transportbehältnissen (Manipulationen) betrieben ohne über eine dafür notwendige, rechtskräftige Betriebsanlagengenehmigung zu verfügen. Durch den Betrieb dieser Bäckereibetriebsanlage sieht die Gewerbebehörde die Schutzinteressen des Paragraph 74, Absatz 2, Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) betroffen. Es besteht daher der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994.

§ 360Abs. 1 Gew

O 1994 hat die Behörde den Anlageninhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer solchen Übertretung besteht.

Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 hat die Behörde den Anlageninhaber zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen Frist aufzufordern, wenn der Verdacht einer solchen Übertretung besteht. Es ergeht daher seitens der Behörde nachstehende Verfahrensanordnung Die Bezirkshauptmannschaft X fordert Sie

§ 360Abs. 1 Gew

O 1994 auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, dadurch unverzüglich, spätestens jedoch bis *** herzustellen, dass die Lagerräume und der Tiefkühlraum zu räumen und zukünftige Lagertätigkeiten aller Art zu unterlassen, der Betrieb des Kühlaggregats einzustellen und die Manipulationen (Reinigung von Transportbehältnissen) zu unterlassen sind sowie die Knetmaschine ständig von der Stromzufuhr zu trennen ist. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn fordert Sie

Paragraph 360, Absatz eins, GewO 1994 auf, den der Rechtsordnung entsprechenden Zustand der Betriebsanlage im Standort ***, KG ***, Grst.Nr. ***, dadurch unverzüglich, spätestens jedoch bis *** herzustellen, dass die Lagerräume und der Tiefkühlraum zu räumen und zukünftige Lagertätigkeiten aller Art zu unterlassen, der Betrieb des Kühlaggregats einzustellen und die Manipulationen (Reinigung von Transportbehältnissen) zu unterlassen sind sowie die Knetmaschine ständig von der Stromzufuhr zu trennen ist. Wenn Sie dieser Aufforderung nicht innerhalb der gesetzten Frist nachkommen, so werden mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen, oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder des gesamten Betriebes verfügt werden. Hinweis:

§ 63Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) ist gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.“

Paragraph 63, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG 1991) ist gegen eine nur das Verfahren betreffende Anordnung eine abgesonderte Beschwerde nicht zulässig. Sie kann erst in der Beschwerde gegen den die Angelegenheit erledigenden Bescheid angefochten werden.“ Dieses Schreiben wurde von einer Mitarbeiterin des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers am *** übernommen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: Gegen diese Verfahrensanordnung hat der Beschwerdeführer mit Telefax vom *** Beschwerde erhoben, vorgebracht, dass es sich bei der „Verfahrensanordnung“ um einen Bescheid handle, näher ausgeführt, warum seiner Meinung nach dieser Bescheid zu Unrecht ergangen sei und die Aufhebung dieses Bescheides beantragt.
  2. Rechtslage:

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

§ 31Abs. 1 Vw

GVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.

Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen des Landesverwaltungsgerichtes durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 360 Abs. 1 GewO bestimmt über „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“ folgendes: Paragraph 360, Absatz eins, GewO bestimmt über „Einstweilige Zwangs- und Sicherheitsmaßnahmen“ folgendes:

(1)Besteht der Verdacht einer Übertretung

§ 366Abs.

1 Z 1, 2 oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

§ 367

Z 25 besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

§ 79coder § 82 Abs.

3 anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.Besteht der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, 2, oder 3, so hat die Behörde unabhängig von der Einleitung eines Strafverfahrens den Gewerbeausübenden bzw. den Anlageninhaber mit Verfahrensanordnung zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes innerhalb einer angemessenen, von der Behörde zu bestimmenden Frist aufzufordern; eine solche Aufforderung hat auch dann zu ergehen, wenn der Verdacht einer Übertretung

Paragraph 367, Ziffer 25, besteht und nicht bereits ein einschlägiges Verfahren

Paragraph 79 c, oder Paragraph 82, Absatz 3, anhängig ist. Kommt der Gewerbeausübende bzw. der Anlageninhaber dieser Aufforderung innerhalb der gesetzten Frist nicht nach, so hat die Behörde mit Bescheid die zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes jeweils notwendigen Maßnahmen, wie die Stilllegung von Maschinen oder die Schließung von Teilen des Betriebes oder die Schließung des gesamten Betriebes zu verfügen.

§ 63Abs.

2 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

Paragraph 63, Absatz 2, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes (AVG) 1991 ist gegen Verfahrensanordnungen eine abgesonderte Berufung nicht zulässig. Sie können erst in der Berufung gegen den die Sache erledigenden Bescheid angefochten werden.

  1. Erwägungen: Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfahrensanordnung im Sinne des § 360 Abs. 1 GewO kein gesondert anfechtbarer Bescheid.Nach der herrschenden Lehre und Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist eine Verfahrensanordnung im Sinne des Paragraph 360, Absatz eins, GewO kein gesondert anfechtbarer Bescheid. § 63 AVG unterscheidet von den Bescheiden (Abs. 1) „Verfahrensanordnungen“ (Abs. 2), gegen die eine abgesonderte Berufung (nunmehr Beschwerde) ausgeschlossen ist und welche daher auch vor dem VwGH selbständig nicht angefochten werden können. Daraus, dass sich der Gesetzgeber in der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 neu gefassten Bestimmung des § 360 Abs. 1dieses von ihm in der Rechtsordnung bereits vorgefundenen Begriffes der Verfahrensanordnung bediente, ist sein Wille abzuleiten, dass gegen solche nach § 360 Abs. 1 erster Satz ergehende Aufforderungen weder eine abgesonderte Berufung noch die Anrufung des VwGH stattzufinden hat. Der VwGH kann nicht finden, diese Regelung wäre unsachlich. Mit der Verfahrensanordnung wir nämlich keineswegs in Rechte des Gewerbeausübenden bzw. des Anlageninhabers eingegriffen. Das Wesen dieser Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit der Gewerbeausübung bzw. des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Erst wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, hat die Behörde durch Bescheid die im Gesetz vorgesehenen und allenfalls auch durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbaren Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen. Es trifft daher insbesondere nicht zu, dass der im § 360 Abs. 1 erster Satz vorgesehenen Verfahrensanordnung in Wahrheit Bescheidcharakter zukäme (Zitat aus Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO,
  2. Auflage, Springer Verlag, Wien, 2011, RZ 11 zu § 360 mit Verweis auf VwSlg 13.893 A/1993, siehe auch VwGH vom 24.05.2006, Zl. 2006/04/0033, VwGH vom 16.07.1996, Zl. 96/04/0062, VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/04/0140)Paragraph 63, AVG unterscheidet von den Bescheiden (Absatz eins,) „Verfahrensanordnungen“ (Absatz 2,), gegen die eine abgesonderte Berufung (nunmehr Beschwerde) ausgeschlossen ist und welche daher auch vor dem VwGH selbständig nicht angefochten werden können. Daraus, dass sich der Gesetzgeber in der durch die Gewerberechtsnovelle 1992 neu gefassten Bestimmung des Paragraph 360, Absatz eins d, i, e, s, e, s, von ihm in der Rechtsordnung bereits vorgefundenen Begriffes der Verfahrensanordnung bediente, ist sein Wille abzuleiten, dass gegen solche nach Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz ergehende Aufforderungen weder eine abgesonderte Berufung noch die Anrufung des VwGH stattzufinden hat. Der VwGH kann nicht finden, diese Regelung wäre unsachlich. Mit der Verfahrensanordnung wir nämlich keineswegs in Rechte des Gewerbeausübenden bzw. des Anlageninhabers eingegriffen. Das Wesen dieser Verfahrensanordnung erschöpft sich vielmehr in der Bekanntgabe der Rechtsansicht der Behörde über die Gesetzwidrigkeit der Gewerbeausübung bzw. des Betriebes der Betriebsanlage, verbunden mit der nicht weiter sanktionierten Aufforderung, innerhalb der gesetzten Frist den gesetzmäßigen Zustand herzustellen. Erst wenn die gesetzte Frist fruchtlos verstrichen ist, hat die Behörde durch Bescheid die im Gesetz vorgesehenen und allenfalls auch durch Vollstreckungsmaßnahmen durchsetzbaren Maßnahmen zur Herstellung des der Rechtsordnung entsprechenden Zustandes anzuordnen. Es trifft daher insbesondere nicht zu, dass der im Paragraph 360, Absatz eins, erster Satz vorgesehenen Verfahrensanordnung in Wahrheit Bescheidcharakter zukäme (Zitat aus Grabler, Stolzlechner, Wendl, Kommentar zur GewO,
  3. Auflage, Springer Verlag, Wien, 2011, RZ 11 zu Paragraph 360, mit Verweis auf VwSlg 13.893 A/1993, siehe auch VwGH vom 24.05.2006, Zl. 2006/04/0033, VwGH vom 16.07.1996, Zl. 96/04/0062, VwGH vom 21.09.1993, Zl. 93/04/0140) Mangels Vorliegen eines anfechtbaren Bescheides war daher die Beschwerde zurückzuweisen.
  4. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung:

§ 24Abs. 2 Z 1 Vw

GVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist.

Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG kann die Verhandlung entfallen, wenn die Beschwerde zurückzuweisen ist. 6. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der oben zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.795.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.