RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum07.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2342/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Mag. Franz Kramer über die Beschwerde des ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Wasserrechtsgesetz 1959, zu Recht erkannt: I.römisch eins. Die Beschwerde wird abgewiesen. II.römisch zwei. Der Beschwerdeführer hat einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 700,-- zu leisten. III.römisch drei. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 30, 32 Abs. 1 und 2, 137 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, BGBl. Nr. 215/1959 i.d.g.F.)Paragraphen 30, 32, Absatz eins und 2, 137 WRG 1959 (Wasserrechtsgesetz 1959, , Bundesgesetzblatt Nr. 215 aus 1959, i.d.g.F.) §§ 44 Abs. 1, 50 und 52 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Paragraphen 44, Absatz eins, 50 und 52 VwGVG (Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 i.d.g.F.)Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, i.d.g.F.) §§ 5, 19, 25 Abs. 2, 45 Abs. 1 und 64 Abs. 1 und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, BGBl. Nr. 52/1991 i.d.g.F.) Paragraphen 5, 19, 25, Absatz 2, 45, Absatz eins und 64 Absatz eins und 2 VStG (Verwaltungsstrafgesetz 1991, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991, i.d.g.F.) §§ 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, BGBl. Nr. 60/1974 i.d.g.F.)Paragraphen 32, 33 und 34 StGB (Strafgesetzbuch, Bundesgesetzblatt Nr. 60 aus 1974, i.d.g.F.) § 25a Abs. 1 VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, BGBl. Nr. 10/1985 i.d.g.F.)Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG (Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985, Bundesgesetzblatt Nr. 10 aus 1985, i.d.g.F.) Art. 133 Abs. 4 B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, BGBl. Nr. 1/1930 i.d.g.FArtikel 133, Absatz 4, B-VG (Bundes-Verfassungsgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 1 aus 1930, i.d.g.F Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.550,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 4.550,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe
- Verwaltungsstrafbehördliches Verfahren und Straferkenntnis Auf Grund eines „Strafantrages“ des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft X, in dem auf den Erhebungsbericht des Gewässeraufsichtsorgans der Behörde vom *** Bezug genommen wurde, leitete die Bezirkshauptmannschaft X ein Verwaltungsstrafverfahren gegen *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma *** wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes ein.Auf Grund eines „Strafantrages“ des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, in dem auf den Erhebungsbericht des Gewässeraufsichtsorgans der Behörde vom *** Bezug genommen wurde, leitete die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn ein Verwaltungsstrafverfahren gegen *** als handelsrechtlichen Geschäftsführer der Firma *** wegen Übertretung des Wasserrechtsgesetzes ein. Aus dem genannten Erhebungsbericht ergibt sich – zusammengefasst – Folgendes: Bereits nach einer Erhebung am *** sei Herr *** in mehreren Telefonaten davon informiert worden, dass für die Baustelle der *** in ***, ***, Grundstück Nr. ***, KG ***, eine wasserrechtliche Bewilligung für eine Wasserhaltung erforderlich sei. Da während der Bauphase mit Trübungen zu rechnen sei, sei das Wasser über Absetzbecken mit einer Aufenthaltszeit von mindestens 30 Minuten zu leiten bzw. die Einleitung sofort einzustellen, da es sich beim *** um ein Forellengewässer handle. Bei einer Kontrolle am ***, um 08.40 Uhr seien Aushubtätigkeiten wahrgenommen worden, wobei das einsickernde Grundwasser direkt in den *** gepumpt worden sei und eine starke Trübung aufgewiesen hätte. Dem anwesenden Polier sowie telefonisch Herrn *** sei neuerlich „eindringlich“ erklärt worden, dass die Errichtung von Absetzbecken sofort notwendig sei. Bei einer weiteren Besichtigung am selben Tag um 13.14 Uhr sei die Einleitung nach wie vor ohne Absetzbecken festgestellt worden. Am *** um 08.16 Uhr sei eine Dichtmulde als Absetzbecken vorgefunden worden, in welche das Wasser über vier Feuerwehrschläuche eingeleitet worden sei. Über die niedrige Kante der Mulde erfolgte die Einbringung in den ***. Bei dem beobachteten Zufluss (vier Feuerwehrschläuche) müsse mit einem Zufluss von zumindest 10 l/s gerechnet werden, was ein notwendiges Absetzvolumen von mindestens 18 m³ bedeute; die aufgestellte Mulde weise jedoch ein Rückhaltevolumen von lediglich etwa 6 m³ auf. Sie sei schon rechnerisch nicht ausreichend und es hätte auch optisch wahrgenommen werden können, dass nach wie vor trübes Wasser in den *** eingeleitet würde. Der anwesende Polier hätte erklärt, dass ihm bewusst sei, dass die Mulde nicht ausreichend wäre, jedoch kurzfristig keine bessere Lösung gefunden habe werden können. Da schon „seit mehreren Wochen“ ohne wasserrechtliche Bewilligung Einleitungen in den *** stattfänden und nunmehr durch die Trübung des Wassers eine tatsächliche Beeinträchtigung des Gewässers stattfände, erscheine die Durchführung eines Strafverfahrens „sinnvoll“. Den dem Erhebungsbericht beiliegenden Fotos ist die Einleitsituation, einmal in Form der direkten Einbringung mittels eines Feuerwehrschlauches mit optisch stark sichtbarer Trübung, sowie weiters die Einleitung über die Mulde, ebenfalls mit sichtbarer Trübung, zu entnehmen. Aus dem Akt der belangten Behörde ist weiters ein Auszug aus dem Firmenbuch zu ersehen, wonach *** handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** ist. In seiner Rechtfertigung vom *** stellte der nunmehrige Beschwerdeführer den Vorgang aus seiner Sicht dar. Er sei ursprünglich von einem Bauvorhaben ausgegangen, das nicht mit dem Grundwasser in Berührung käme. Bei den Bauaushubarbeiten hätte sich herausgestellt, dass der derzeitige Grundwasserspiegel sehr hoch sei und die Aushubarbeiten im Grundwasserbereich stattfänden. In der Folge sei unverzüglich mit der Gemeinde und der Wasserrechtsbehörde Kontakt aufgenommen worden. Dabei sei es vermutlich zu einem Missverständnis „bezüglich der zeitlichen Begrenzung der Wasserhaltungsmaßnahmen“ gekommen. Es sei mündlich die Zustimmung zur Einleitung von klarem Grundwasser in den *** erteilt worden. Die Einleitung sei am *** begonnen worden; in der Folge sei es während der Aushubarbeiten kurzzeitig zur Eintrübung des Pumpwassers gekommen. Nach Beanstandung durch die Behörde sei sofort die Errichtung eines Absetzbeckens in Auftrag gegeben und eine Stahlmulde mit einem Volumen von 6 m³ zu diesem Zweck aufgestellt worden. In der Folge seien nach weiterer Beanstandung zwei Stahlmulden mit einem Volumen von je 8 m³ aufgestellt worden. Weiters sei schließlich ein Ansuchen „um Wassereinleitung an die zuständige Behörde“ gestellt worden. Zur Annahme der Verwaltungsstrafbehörde betreffend die Einkommens- und Vermögensverhältnisse erstattete der Beschuldigte keine Äußerung. In der Aufforderung zur Rechtfertigung war der Beschwerdeführer aufgefordert worden, seine Einkommens- und Vermögensverhältnisse sowie allfällige Sorgepflichten bekannt zu geben, widrigenfalls von keinen ungünstigen Bedingungen und einem monatlichen Einkommen von € 1.500,-- ausgegangen werde. Aus einer Mitteilung des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft X vom *** ergibt sich, dass zum Tatzeitpunkt die Einleitung ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt sei.Aus einer Mitteilung des Fachgebietes Anlagenrecht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** ergibt sich, dass zum Tatzeitpunkt die Einleitung ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgt sei. Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft X das Straferkenntnis vom ***, ***, mit welchem *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** für folgendes Delikt zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.500,-- wegen Übertretung nach § 137 Abs. 3 Z 11 iVm § 32 Abs. 1 und 2 WRG 1959 bestraft wurde:Schließlich erließ die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn das Straferkenntnis vom ***, ***, mit welchem *** als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** für folgendes Delikt zu einer Geldstrafe in Höhe von € 3.500,-- wegen Übertretung nach Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, in Verbindung mit Paragraph 32, Absatz eins und 2 WRG 1959 bestraft wurde: Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft ohne Bewilligung eine gemäß § 32 Abs.1 und 2 WRG bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt hat, indem am *** um 08.40 Uhr und 13.40 Uhr - wie von der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt wurde - auf dem Grundstück Nr. *** in ***, ***, das in die dortige Baugrube einsickernde trübe Grundwasser mittels Pumpen und Feuerwehrschläuchen ohne Leitung über ein Absetzbecken mit einer Aufenthaltszeit von mindestens 30 Minuten direkt in den "***", bei dem es sich um Forellengewässer handelt, gepumpt wurde.Sie haben als handelsrechtlicher Geschäftsführer und damit als zur Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma *** mit dem Sitz in ***, ***, zu verantworten, dass diese Gesellschaft ohne Bewilligung eine gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 WRG bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vorgenommen und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt hat, indem am *** um 08.40 Uhr und 13.40 Uhr - wie von der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgestellt wurde - auf dem Grundstück Nr. *** in ***, ***, das in die dortige Baugrube einsickernde trübe Grundwasser mittels Pumpen und Feuerwehrschläuchen ohne Leitung über ein Absetzbecken mit einer Aufenthaltszeit von mindestens 30 Minuten direkt in den "***", bei dem es sich um Forellengewässer handelt, gepumpt wurde. Weiters wurde am *** um 08.16 Uhr - wie von der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft X festgestellt wurde - auf dem angeführten Grundstück über eine Dichtmulde, die als Absetzbecken aufgestellt war und in die das in die dortige Baugrube einsickernde Grundwasser mittels 4 Feuerwehrschläuchen eingeleitet wurde, dieses Grundwasser über den Überlauf direkt in den "***" eingeleitet.Weiters wurde am *** um 08.16 Uhr - wie von der Gewässeraufsicht der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn festgestellt wurde - auf dem angeführten Grundstück über eine Dichtmulde, die als Absetzbecken aufgestellt war und in die das in die dortige Baugrube einsickernde Grundwasser mittels 4 Feuerwehrschläuchen eingeleitet wurde, dieses Grundwasser über den Überlauf direkt in den "***" eingeleitet. Da es sich bei der Zuleitung zum Absetzbecken um 4 Feuerwehrschläuche handelte, muss mit einem Zufluss von mindestens 10 l/s gerechnet werden. Dies würde ein Absetzvolumen von mindestens 18 m3 bedeuten. Die aufgestellte Mulde wies ein Rückhaltevolumen von etwa 6 m3 auf. Das Wasser wurde sprudelnd eingebracht, was zu einer Verwirbelung im Becken geführt hat, wodurch das Absetzvermögen weiter beeinträchtigt wurde. Die gegenständliche Mulde wies daher nicht nur rechnerisch ein nicht ausreichendes Absetzvermögen auf, sondern konnte von der Gewässeraufsicht auch optisch wahrgenommen werden, dass trübes Wasser in den *** eingeleitet wurde. In der Begründung gab die Behörde unter anderem die erwähnten Stellungnahmen des Beschwerdeführers und des Fachgebietes Anlagenrecht wieder, zitierte die angewendeten Rechtsvorschriften und traf die aus dem Erhebungsbericht des Gewässeraufsichtsorgans zu ersehenden Feststellungen. Es sei daher die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat als eindeutig erwiesen anzusehen. Hinsichtlich des Verschuldens sei dem Beschuldigten ein Entlastungsbeweis nach § 5 Abs. 1 VStG nicht gelungen.Hinsichtlich des Verschuldens sei dem Beschuldigten ein Entlastungsbeweis nach Paragraph 5, Absatz eins, VStG nicht gelungen. Zur Strafbemessung führte die Behörde nach Zitierung des § 19 VStG an, dass die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund herangezogen worden sei. Erschwerend sei die durch mehrere Wochen dauernde Einleitung zu werten, welche eine Trübung des Wassers und somit eine eindeutige Beeinträchtigung des „Forellengewässers“ hervorgerufen hätte. Mangels gesetzlicher Mindeststrafe würde „üblicherweise bei erstmaliger Begehung“ eine Strafe im Ausmaß von 10 % der Höchststrafe verhängt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hätte der Beschuldigte keine Angaben gemacht, es sei daher von den gemäß Aufforderung zur Rechtfertigung angenommenen Umständen ausgegangen worden. Schließlich führt die Behörde an, dass die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen sei.Zur Strafbemessung führte die Behörde nach Zitierung des Paragraph 19, VStG an, dass die bisherige Unbescholtenheit als Milderungsgrund herangezogen worden sei. Erschwerend sei die durch mehrere Wochen dauernde Einleitung zu werten, welche eine Trübung des Wassers und somit eine eindeutige Beeinträchtigung des „Forellengewässers“ hervorgerufen hätte. Mangels gesetzlicher Mindeststrafe würde „üblicherweise bei erstmaliger Begehung“ eine Strafe im Ausmaß von 10 % der Höchststrafe verhängt. Hinsichtlich der persönlichen Verhältnisse hätte der Beschuldigte keine Angaben gemacht, es sei daher von den gemäß Aufforderung zur Rechtfertigung angenommenen Umständen ausgegangen worden. Schließlich führt die Behörde an, dass die verhängte Geldstrafe sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen angemessen sei.
- Beschwerde Dagegen richtet sich die rechtzeitig eingebrachte Beschwerde, die sich ausdrücklich nur gegen die Höhe der festgelegten Geldstrafe richtet und mit welcher begehrt wird, anstelle der verhängten Geldstrafe bloß eine „Verwarnung“ auszusprechen bzw. die verhängte Geldstrafe auf einen Betrag von unter 3 % der Höchststrafe zu reduzieren. Begründend wird geltend gemacht, dass der Grad der Beeinträchtigung des geschützten Rechtsgutes nur minderen Umfangs gewesen sei, da nur eine optische Trübung des Grundwassers, nicht jedoch eine Kontamination des Bodens oder eine nachhaltige Schädigung des Fischbestandes festgestellt worden sei. Weiters sei die Unbescholtenheit des Beschwerdeführers, die „Mutter der Milderungsgründe“ zu berücksichtigen. Auch Präventionsgründe erforderten nicht die Verhängung einer Geldstrafe in der Höhe von € 3.500,--, zumal der Einschreiter aus dem gegenständlichen Vorfall „die notwendigen Lehren für die Zukunft“ gezogen hätte. Allein das Durchführen des gegenständlichen Verwaltungsstrafverfahrens hätte einen „ungeheuren pädagogischen Effekt“ in Bezug auf den Beschwerdeführer gehabt. Der Beschwerdeführer hätte bereits dargelegt, dass er beim gegenständlichen Vorhaben davon ausgegangen wäre, nicht mit Grundwasser in Berührung zu kommen, und als dies doch geschah, sofort mit der Behörde Kontakt aufgenommen hätte, wobei ein telefonisches Missverständnis ein schnelleres Reagieren verhindert hätte. Der Beschwerdeführer bzw. sein Unternehmen hätten von Beginn der Kenntnis des Grundwassers versucht, eine „situationsbedingt normativ richtige“ Entscheidung zu treffen. Diese Umstände hätte die erkennende Behörde berücksichtigen müssen und deswegen von einer Bestrafung absehen oder wenigstens eine Strafe von unter 3 % der möglichen Höchststrafe verhängen müssen. Überdies würde der verhängte Strafbetrag nicht der wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit des Einschreiters entsprechen, zumal in Zeiten der stagnierenden Bauwirtschaft auch die Einkommenssituation drastisch zurückgegangen sei. Der verhängte Betrag würde den Beschwerdeführer „tatsächlich finanziell destabilisieren“, worunter nicht nur er, sondern auch seine Familie zu leiden hätte.
- Erwägungen des Gerichts Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sich bei seiner Entscheidung von folgenden Erwägungen leiten lassen: 3.
- Anzuwendende Rechtsvorschriften WRG § 30.
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,Paragraph 30,
(1)Alle Gewässer einschließlich des Grundwassers sind im Rahmen des öffentlichen Interesses und nach Maßgabe der folgenden Bestimmungen so reinzuhalten und zu schützen,
- dass die Gesundheit von Mensch und Tier nicht gefährdet werden kann,
- dass Beeinträchtigungen des Landschaftsbildes und sonstige fühlbare Schädigungen vermieden werden können,
- dass eine Verschlechterung vermieden sowie der Zustand der aquatischen Ökosysteme und der direkt von ihnen abhängenden Landökosysteme und Feuchtgebiete im Hinblick auf ihren Wasserhaushalt geschützt und verbessert werden,
- dass eine nachhaltige Wassernutzung auf der Grundlage eines langfristigen Schutzes der vorhandenen Ressourcen gefördert wird,
- dass eine Verbesserung der aquatischen Umwelt, ua. durch spezifische Maßnahmen zur schrittweisen Reduzierung von Einleitungen, Emissionen und Verlusten von gefährlichen Schadstoffen gewährleistet wird. Insbesondere ist Grundwasser sowie Quellwasser so reinzuhalten, dass es als Trinkwasser verwendet werden kann. Grundwasser ist weiters so zu schützen, dass eine schrittweise Reduzierung der Verschmutzung des Grundwassers und Verhinderung der weiteren Verschmutzung sichergestellt wird. Oberflächengewässer sind so reinzuhalten, dass Tagwässer zum Gemeingebrauch sowie zu gewerblichen Zwecken benutzt und Fischwässer erhalten werden können.
(2)Abs. 1 soll beitragen
(2)Absatz eins, soll beitragen
- zu einer Minderung der Auswirkungen von Dürren und Überschwemmungen, insbesondere der Freihaltung von Überflutungsräumen;
- zu einer ausreichenden Versorgung (§ 13) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;zu einer ausreichenden Versorgung (Paragraph 13,) mit Oberflächen- und Grundwasser guter Qualität, wie es für eine nachhaltige, ausgewogene und gerechte Wassernutzung erforderlich ist;
- zu einer wesentlichen Reduzierung der Grundwasserverschmutzung;
- zum Schutz der Hoheitsgewässer und Meeresgewässer im Rahmen internationaler Übereinkommen.
(3)- Unter Reinhaltung der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit des Wassers in physikalischer, chemischer und biologischer Hinsicht (Wassergüte), unter Verunreinigung jede Beeinträchtigung dieser Beschaffenheit und jede Minderung des Selbstreinigungsvermögens verstanden.
- Unter Schutz der Gewässer wird in diesem Bundesgesetz die Erhaltung der natürlichen Beschaffenheit von Oberflächengewässern einschließlich ihrer hydro-morphologischen Eigenschaften und der für den ökologischen Zustand maßgeblichen Uferbereiche sowie der Schutz des Grundwassers verstanden.
- Verschmutzung ist die durch menschliche Tätigkeiten direkt oder indirekt bewirkte Freisetzung von Stoffen oder Wärme in Wasser die der menschlichen Gesundheit oder der Qualität der aquatischen Ökosysteme oder der direkt von ihnen abhängigen Landökosysteme schaden können oder eine Beeinträchtigung oder Störung des Erholungswertes und anderer legitimer Nutzungen der Umwelt mit sich bringen § 32.
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (§ 30 Abs. 3) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (§ 8) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Abs. 8), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.Paragraph 32,
(1)Einwirkungen auf Gewässer, die unmittelbar oder mittelbar deren Beschaffenheit (Paragraph 30, Absatz 3,) beeinträchtigen, sind nur nach wasserrechtlicher Bewilligung zulässig. Bloß geringfügige Einwirkungen, insbesondere der Gemeingebrauch (Paragraph 8,) sowie die ordnungsgemäße land- und forstwirtschaftliche Bodennutzung (Absatz 8,), gelten bis zum Beweis des Gegenteils nicht als Beeinträchtigung.
(2)Nach Maßgabe des Abs. 1 bedürfen einer Bewilligung insbesondere
(2)Nach Maßgabe des Absatz eins, bedürfen einer Bewilligung insbesondere
- a)die Einbringung von Stoffen in festem, flüssigem oder gasförmigem Zustand in Gewässer (Einbringungen) mit den dafür erforderlichen Anlagen,
- b)Einwirkungen auf Gewässer durch ionisierende Strahlung oder Temperaturänderung,
- c)Maßnahmen, die zur Folge haben, daß durch Eindringen (Versickern) von Stoffen in den Boden das Grundwasser verunreinigt wird,
- d)die Reinigung von gewerblichen oder städtischen Abwässern durch Verrieselung oder Verregnung,
- e)eine erhebliche Änderung von Menge oder Beschaffenheit der bewilligten Einwirkung.
- f)das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen § 55p) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird.das Ausbringen von Handelsdünger, Klärschlamm, Kompost oder anderen zur Düngung ausgebrachten Abfällen, ausgenommen auf Gartenbauflächen, soweit die Düngergabe auf landwirtschaftlichen Nutzflächen ohne Gründeckung 175 kg Stickstoff je Hektar und Jahr, auf landwirtschaftlichen Nutzflächen mit Gründeckung einschließlich Dauergrünland oder mit stickstoffzehrenden Fruchtfolgen 210 kg Stickstoff je Hektar und Jahr übersteigt. Dabei ist jene Menge an Stickstoff in feldfallender Wirkung anzurechnen, die gemäß einer Verordnung des Bundesministers für Land- und Forstwirtschaft, Umwelt und Wasserwirtschaft über das Aktionsprogramm zum Schutz der Gewässer vor Verunreinigung durch Nitrat aus landwirtschaftlichen Quellen Paragraph 55 p,) in zulässiger Weise durch Wirtschaftsdünger ausgebracht wird. (…) § 137. (…)Paragraph 137, (…)
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Abs. 3 oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist, sofern die Tat nicht nach Absatz 3, oder 4 einer strengeren Strafe unterliegt, mit einer Geldstrafe bis zu 14 530 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu vier Wochen, zu bestrafen, wer (…) 5. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß § 32b bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt;ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer oder eine gemäß Paragraph 32 b, bewilligungspflichtige Indirekteinleitung vornimmt; (…)
(3)Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 36 340 €, im Falle der Uneinbringlichkeit mit Ersatzfreiheitsstrafe bis zu sechs Wochen, zu bestrafen, wer 11. ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß § 32 Abs. 1 und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt;ohne Bewilligung oder entgegen einer solchen eine gemäß Paragraph 32, Absatz eins und 2 bewilligungspflichtige Einwirkung auf Gewässer vornimmt und dadurch eine erhebliche Verunreinigung der Gewässer bewirkt; (…) VwGVG § 44.
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.Paragraph 44,
(1)Das Verwaltungsgericht hat eine öffentliche mündliche Verhandlung durchzuführen.
(2)Die Verhandlung entfällt, wenn der Antrag der Partei oder die Beschwerde zurückzuweisen ist oder bereits auf Grund der Aktenlage feststeht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.
(3)Das Verwaltungsgericht kann von einer Verhandlung absehen, wenn 1.in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird oder 2.sich die Beschwerde nur gegen die Höhe der Strafe richtet oder 3.im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde oder 4.sich die Beschwerde gegen einen verfahrensrechtlichen Bescheid richtet und keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Der Beschwerdeführer hat die Durchführung einer Verhandlung in der Beschwerde oder im Vorlageantrag zu beantragen. Den sonstigen Parteien ist Gelegenheit zu geben, einen Antrag auf Durchführung einer Verhandlung zu stellen. Ein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung kann nur mit Zustimmung der anderen Parteien zurückgezogen werden.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.
(4)Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. (…) § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. (…) VStG § 5.
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.Paragraph 5,
(1)Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, daß ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.
(2)Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift, der der Täter zuwidergehandelt hat, entschuldigt nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschrift nicht einsehen konnte. § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 25. (…)Paragraph 25, (…)
(2)Die der Entlastung des Beschuldigten dienlichen Umstände sind in gleicher Weise zu berücksichtigen wie die belastenden. (…) § 45.
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wennParagraph 45,
(1)Die Behörde hat von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn
- die dem Beschuldigten zur Last gelegte Tat nicht erwiesen werden kann oder keine Verwaltungsübertretung bildet;
- der Beschuldigte die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung nicht begangen hat oder Umstände vorliegen, die die Strafbarkeit aufheben oder ausschließen;
- Umstände vorliegen, die die Verfolgung ausschließen;
- die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind;
- die Strafverfolgung nicht möglich ist;
- die Strafverfolgung einen Aufwand verursachen würde, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten.Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde dem Beschuldigten im Fall der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. (…) § 64.
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) StGB § 32.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.Paragraph 32,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Schuld des Täters.
(2)Bei Bemessung der Strafe hat das Gericht die Erschwerungs- und die Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und auch auf die Auswirkungen der Strafe und anderer zu erwartender Folgen der Tat auf das künftige Leben des Täters in der Gesellschaft Bedacht zu nehmen. Dabei ist vor allem zu berücksichtigen, inwieweit die Tat auf eine gegenüber rechtlich geschützten Werten ablehnende oder gleichgültige Einstellung des Täters und inwieweit sie auf äußere Umstände oder Beweggründe zurückzuführen ist, durch die sie auch einem mit den rechtlich geschützten Werten verbundenen Menschen naheliegen könnte.
(3)Im allgemeinen ist die Strafe umso strenger zu bemessen, je größer die Schädigung oder Gefährdung ist, die der Täter verschuldet hat oder die er zwar nicht herbeigeführt, aber auf die sich sein Verschulden erstreckt hat, je mehr Pflichten er durch seine Handlung verletzt, je reiflicher er seine Tat überlegt, je sorgfältiger er sie vorbereitet oder je rücksichtsloser er sie ausgeführt hat und je weniger Vorsicht gegen die Tat hat gebraucht werden können. § 33.
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der TäterParagraph 33,
(1)Ein Erschwerungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1.mehrere strafbare Handlungen derselben oder verschiedener Art begangen oder die strafbare Handlung durch längere Zeit fortgesetzt hat; 2.schon wegen einer auf der gleichen schädlichen Neigung beruhenden Tat verurteilt worden ist; 3.einen anderen zur strafbaren Handlung verführt hat; 4.der Urheber oder Anstifter einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung oder an einer solchen Tat führend beteiligt gewesen ist; 5.aus rassistischen, fremdenfeindlichen oder anderen besonders verwerflichen Beweggründen gehandelt hat; 6.heimtückisch, grausam oder in einer für das Opfer qualvollen Weise gehandelt hat; 7.bei Begehung der Tat die Wehr- oder Hilflosigkeit eines anderen ausgenützt hat.
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des § 39a Abs. 1 auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat..
(2)Ein Erschwerungsgrund ist es außer in den Fällen des Paragraph 39 a, Absatz eins, auch, wenn ein volljähriger Täter die Tat unter Anwendung von Gewalt oder gefährlicher Drohung gegen eine unmündige Person begangen hat.. § 34.
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter Paragraph 34,
(1)Ein Milderungsgrund ist es insbesondere, wenn der Täter 1.die Tat nach Vollendung des achtzehnten, jedoch vor Vollendung des einundzwanzigsten Lebensjahres oder wenn er sie unter dem Einfluß eines abnormen Geisteszustands begangen hat, wenn er schwach an Verstand ist oder wenn seine Erziehung sehr vernachlässigt worden ist; 2.bisher einen ordentlichen Lebenswandel geführt hat und die Tat mit seinem sonstigen Verhalten in auffallendem Widerspruch steht; 3.die Tat aus achtenswerten Beweggründen begangen hat; 4.die Tat unter der Einwirkung eines Dritten oder aus Furcht oder Gehorsam verübt hat; 5.sich lediglich dadurch strafbar gemacht hat, daß er es in einem Fall, in dem das Gesetz die Herbeiführung eines Erfolges mit Strafe bedroht, unterlassen hat, den Erfolg abzuwenden; 6.an einer von mehreren begangenen strafbaren Handlung nur in untergeordneter Weise beteiligt war; 7.die Tat nur aus Unbesonnenheit begangen hat; 8.sich in einer allgemein begreiflichen heftigen Gemütsbewegung zur Tat hat hinreißen lassen; 9.die Tat mehr durch eine besonders verlockende Gelegenheit verleitet als mit vorgefaßter Absicht begangen hat; 10.durch eine nicht auf Arbeitsscheu zurückzuführende drückende Notlage zur Tat bestimmt worden ist; 11.die Tat unter Umständen begangen hat, die einem Schuldausschließungs- oder Rechtfertigungsgrund nahekommen; 12.die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (§ 9) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird;12.die Tat in einem die Schuld nicht ausschließenden Rechtsirrtum (Paragraph 9,) begangen hat, insbesondere wenn er wegen vorsätzlicher Begehung bestraft wird; 13.trotz Vollendung der Tat keinen Schaden herbeigeführt hat oder es beim Versuch geblieben ist; 14.sich der Zufügung eines größeren Schadens, obwohl ihm dazu die Gelegenheit offenstand, freiwillig enthalten hat oder wenn der Schaden vom Täter oder von einem Dritten für ihn gutgemacht worden ist; 15.sich ernstlich bemüht hat, den verursachten Schaden gutzumachen oder weitere nachteilige Folgen zu verhindern; 16.sich selbst gestellt hat, obwohl er leicht hätte entfliehen können oder es wahrscheinlich war, daß er unentdeckt bleiben werde; 17.ein reumütiges Geständnis abgelegt oder durch seine Aussage wesentlich zur Wahrheitsfindung beigetragen hat; 18.die Tat schon vor längerer Zeit begangen und sich seither wohlverhalten hat; 19.dadurch betroffen ist, daß er oder eine ihm persönlich nahestehende Person durch die Tat oder als deren Folge eine beträchtliche Körperverletzung oder Gesundheitsschädigung oder sonstige gewichtige tatsächliche oder rechtliche Nachteile erlitten hat.
(2)Ein Milderungsgrund ist es auch, wenn das gegen den Täter geführte Verfahren aus einem nicht von ihm oder seinem Verteidiger zu vertretenden Grund unverhältnismäßig lange gedauert hat. VwGG § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…) B-VG Art. 133. (…)Artikel 133, (…)
(4)Gegen ein Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes ist die Revision zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Hat das Erkenntnis nur eine geringe Geldstrafe zum Gegenstand, kann durch Bundesgesetz vorgesehen werden, dass die Revision unzulässig ist. (…) 3.2. Feststellungen, Beweiswürdigung und rechtliche Beurteilung Da der Beschwerdeführer ausdrücklich nur die Höhe der verhängten Geldstrafe angefochten hat, ist die Tat, wie sie im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses umschrieben ist, als feststehend anzusehen. Die Überprüfungsbefugnis des Gerichtes ist daher auf die Strafhöhe und die dafür maßgeblichen Tatsachen beschränkt. Dazu ist Folgendes festzustellen: Im Zuge von Bauarbeiten durch das Unternehmen des Beschwerdeführers auf dem Grundstück ***, ***, wurde das Grundwasser frei gelegt. Spätestens um den *** wurde mit der Einleitung von Grundwasser in den *** begonnen, welches von der Baustelle abgepumpt wurde. In der Folge kam es zu mehreren Kontaktaufnahmen und Beanstandungen durch das Gewässeraufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft X gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern. Nachdem bereits im Gefolge einer Erhebung vom *** auf die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Wasserhaltungsmaßnahmen hingewiesen worden ist, wurde am *** seitens des Gewässeraufsichtsorgans der belangten Behörde eine ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgende Einleitung getrübten Grundwassers in den *** festgestellt. Am ***, um 08.16 Uhr erfolgte die Einleitung unter Verwendung einer Dichtmulde mit einem Volumen von etwa 6 m³, wobei das Gewässeraufsichtsorgan auf Grund des festgestellten Zuflusses von mindestens 10 l/s ein Absetzvolumen von mindestens 18 m³ für erforderlich erachtete. Auch dabei wurde die Einbringung trüben Wassers in den *** wahrgenommen. Im Zuge von Bauarbeiten durch das Unternehmen des Beschwerdeführers auf dem Grundstück ***, ***, wurde das Grundwasser frei gelegt. Spätestens um den *** wurde mit der Einleitung von Grundwasser in den *** begonnen, welches von der Baustelle abgepumpt wurde. In der Folge kam es zu mehreren Kontaktaufnahmen und Beanstandungen durch das Gewässeraufsichtsorgan der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn gegenüber dem Beschwerdeführer und seinen Mitarbeitern. Nachdem bereits im Gefolge einer Erhebung vom *** auf die wasserrechtliche Bewilligungspflicht für Wasserhaltungsmaßnahmen hingewiesen worden ist, wurde am *** seitens des Gewässeraufsichtsorgans der belangten Behörde eine ohne wasserrechtliche Bewilligung erfolgende Einleitung getrübten Grundwassers in den *** festgestellt. Am ***, um 08.16 Uhr erfolgte die Einleitung unter Verwendung einer Dichtmulde mit einem Volumen von etwa 6 m³, wobei das Gewässeraufsichtsorgan auf Grund des festgestellten Zuflusses von mindestens 10 l/s ein Absetzvolumen von mindestens 18 m³ für erforderlich erachtete. Auch dabei wurde die Einbringung trüben Wassers in den *** wahrgenommen. Für die gegenständlichen Wasserhaltungsmaßnahmen ist der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** verantwortlich. Dies ergibt sich aus dem Inhalt des Verwaltungsstrafaktes bzw. den der verwaltungsbehördlichen Entscheidung zu Grunde liegenden Feststellungen, welche im wesentlichen auf den Beobachtungen und dem Bericht des Gewässeraufsichtsorgans der belangten Behörde beruhen, denen der Beschwerdeführer nicht entgegengetreten ist. Der Zeitpunkt des Einleitungsbeginns ergibt sich aus seinem eigenen Vorbringen. Insgesamt ergibt ein Vergleich der von der belangten Behörde als feststehend angenommenen Tatsachen und dem Vorbringen des Beschwerdeführers, dass in den hier relevanten und festgestellten Punkten keine Divergenz vorliegt. Der Sachverhalt ist daher als unbestritten anzusehen. Ob bereits vor dem *** eine Einleitung erfolgte oder der Hinweis auf Grund einer Erhebung vom *** nur im Hinblick auf die Absehbarkeit der Einleitung erfolgte, lässt sich den Aktenunterlagen nicht entnehmen. Weitere Feststellungen dazu waren nicht erforderlich, da sie sich nicht als entscheidungs-wesentlich erweisen, zumal im Spruch des Straferkenntnisses als Tatzeiten nur der *** Und *** angeführt sind. Angesichts des unbestrittenen Sachverhalts erschien dem Gericht die Durchführung einer mündlichen Verhandlung nicht erforderlich; sie wurde im übrigen vom rechtskundig vertretenen Beschwerdeführer auch nicht beantragt; auch die belangte Behörde hat auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtet. Von einer Verhandlung konnte daher Abstand genommen werden, zumal der Fall des § 44 Abs. 3 Z 2 VwGVG vorliegt.Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 2, VwGVG vorliegt. Was die Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Beschwerdeführers anbelangt, hat die belangte Behörde ein Monatseinkommen von € 1.500,-- und im Übrigen keine ungünstigen Verhältnisse zu Grunde gelegt. Der Beschwerdeführer ist auch dem nicht entgegengetreten. Wenn er in seiner Beschwerde pauschal von einem drastischen Einkommensrückgang auf Grund der stagnierenden Bauwirtschaft spricht, kann darin nicht das Bestreiten der Annahme der Behörde erblickt werden, vielmehr wäre es dem Beschwerdeführer oblegen, hiezu konkrete Behauptungen anzustellen und – auf Grund seiner Mitwirkungspflicht in diesem Punkt - auch entsprechend unter Beweis zu stellen. Im Übrigen geht das Gericht nicht davon aus, dass das Nettoeinkommen eines Geschäftsführers eines österreichischen Bauunternehmens, selbst in Zeiten wirtschaftlicher Stagnation, auf € 1.500,-- sinkt bzw. diesen Betrag unterschreitet. In rechtlicher Hinsicht hat das Gericht Folgendes erwogen: Der Beschwerdeführer wurde dafür bestraft, dass er (bzw. das Unternehmen, für welches er gemäß § 9 Abs. 1 VStG verantwortlich ist) ohne die nach § 32 WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf ein Gewässer vorgenommen hat und dadurch eine erhebliche Verunreinigung des Gewässers bewirkt hat. Es handelt sich bei der Bestimmung des § 137 Abs. 3 Z 11 WRG 1959 bereits um eine gegenüber dem Delikt nach § 137 Abs. 2 Z 5 leg.cit durch das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Verunreinigung“ qualifizierte Tatbegehung.Der Beschwerdeführer wurde dafür bestraft, dass er (bzw. das Unternehmen, für welches er gemäß Paragraph 9, Absatz eins, VStG verantwortlich ist) ohne die nach Paragraph 32, WRG 1959 erforderliche wasserrechtliche Bewilligung eine Einwirkung auf ein Gewässer vorgenommen hat und dadurch eine erhebliche Verunreinigung des Gewässers bewirkt hat. Es handelt sich bei der Bestimmung des Paragraph 137, Absatz 3, Ziffer 11, WRG 1959 bereits um eine gegenüber dem Delikt nach Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, leg.cit durch das Tatbestandsmerkmal der „erheblichen Verunreinigung“ qualifizierte Tatbegehung. Dies bedeutet nun einerseits, dass die Erheblichkeit der Verunreinigung allein dem Beschwerdeführer bei der Strafzumessung nicht zusätzlich angelastet werden kann, würde doch dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen (vgl. VwGH 21.5.1992, 92/09/0015), andererseits ist damit auch dem Argument des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen, es handelte sich nur um eine geringgradige Beeinträchtigung des Rechtsgutes.Dies bedeutet nun einerseits, dass die Erheblichkeit der Verunreinigung allein dem Beschwerdeführer bei der Strafzumessung nicht zusätzlich angelastet werden kann, würde doch dadurch gegen das Doppelverwertungsverbot verstoßen vergleiche VwGH 21.5.1992, 92/09/0015), andererseits ist damit auch dem Argument des Beschwerdeführers die Grundlage entzogen, es handelte sich nur um eine geringgradige Beeinträchtigung des Rechtsgutes. Ziel der Verbotsnorm ist im vorliegenden Fall der Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen und somit die Reinhaltung der Gewässer (vgl. § 30 WRG 1959); es handelt sich dabei um ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut, bei dessen Verletzung, noch dazu in einer qualifizierten Form, ein Absehen von der Strafe (§ 45 Abs. 1 Z 4 VStG) schon im Hinblick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht in Betracht kommt (vgl. LVwG NÖ 21.7.2014, LVwG-ZT-14-0011, 25.8.2014, LVwG-WU-14-0165). Durch die besondere Qualifizierung der Tatbegehungsform und die dafür als höchste im Wasserrechtsgesetz vorgesehene Strafe von bis zu € 36.340,-- hat der Gesetzgeber diese Wertung klar zum Ausdruck gebracht. Außerdem kann, wie noch darzulegen sein wird, von einem geringen Verschulden keine Rede sein.Ziel der Verbotsnorm ist im vorliegenden Fall der Schutz der Gewässer vor Verunreinigungen und somit die Reinhaltung der Gewässer vergleiche Paragraph 30, WRG 1959); es handelt sich dabei um ein hoch einzuschätzendes Rechtsgut, bei dessen Verletzung, noch dazu in einer qualifizierten Form, ein Absehen von der Strafe (Paragraph 45, Absatz eins, , Ziffer 4, VStG) schon im Hinblick auf die Bedeutung des geschützten Rechtsgutes nicht in Betracht kommt vergleiche LVwG NÖ 21.7.2014, LVwG-ZT-14-0011, 25.8.2014, LVwG-WU-14-0165). Durch die besondere Qualifizierung der Tatbegehungsform und die dafür als höchste im Wasserrechtsgesetz vorgesehene Strafe von bis zu € 36.340,-- hat der Gesetzgeber diese Wertung klar zum Ausdruck gebracht. Außerdem kann, wie noch darzulegen sein wird, von einem geringen Verschulden keine Rede sein. Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass auch bei einem unbescholtenen Täter wie dem Beschwerdeführer bei der erstmaligen Begehung eines Delikts eine Strafe im Ausmaß von etwa 10 % der gesetzlich vorgesehenen Höchststrafe angemessen ist, sofern nicht besondere weitere Milderungsgründe eine niedrigere bzw. Erschwernisgründe eine höhere Strafe gebieten. Derartigen Milderungsgründen (vgl. auch § 34 StGB) können dem gegenständlichen Sachverhalt nicht entnommen werden, wogegen durchaus erschwerende Umstände zu erkennen sind, die auch eine strengere Bestrafung rechtfertigen würden, wie sie auch im verfahrensauslösenden „Strafantrag“ (dort: € 5.200,-) gefordert wurde.Derartigen Milderungsgründen vergleiche auch Paragraph 34, StGB) können dem gegenständlichen Sachverhalt nicht entnommen werden, wogegen durchaus erschwerende Umstände zu erkennen sind, die auch eine strengere Bestrafung rechtfertigen würden, wie sie auch im verfahrensauslösenden „Strafantrag“ (dort: € 5.200,-) gefordert wurde. Im vorliegenden Fall ist erschwerend zu werten, dass der Beschwerdeführer (bzw. seine Mitarbeiter) offensichtlich mehrmals von Behördenorganen auf die Problematik der Wasserhaltung im Zusammenhang mit einer Baugrube im Grundwasserbereich und die dafür erforderliche wasserrechtliche Bewilligung hingewiesen wurde. Demnach hat sich der Beschwerdeführer offensichtlich bewusst darüber hinweg gesetzt. Selbst wenn er von Anfang an nicht mit einer Bauführung im Grundwasserbereich gerechnet hat, wäre es seine Verpflichtung gewesen, bei Antreffen des Grundwassers die Baustelle einzustellen, die wasserrechtliche Bewilligung zu erwirken und die Bauführung in Übereinstimmung mit der wasserrechtlichen Bewilligung vorzunehmen. Dies wäre die „situationsbedingt normativ richtige“ Entscheidung gewesen. Es ist dem Gericht durchaus bewusst, dass eine solche Vorgangsweise möglicherweise mit erheblichen wirtschaftlichen Nachteilen, sei es für das Bauunternehmen selbst, sei es für den Bauherren, verbunden sein kann. Dies darf jedoch kein Grund sein, sich über wasserrechtliche Verpflichtungen hinweg zu setzen. In diesem Zusammenhang kommen auch Präventionsgedanken, sowohl der Spezial- als auch der Generalprävention zum Tragen. Wenn die Einhaltung oder Nichteinhaltung gesetzlicher Vorschriften unter ökonomischen Gesichtspunkten betrachtet und davon die Entscheidung abhängig gemacht werden könnte, erfordert eine Übertretung zumindest eine so gravierende Sanktion, dass es sich von vornherein nicht lohnt, eine Strafe in Kauf zu nehmen, da sie den ökonomischen Vorteil der Nichteinhaltung wenigstens kompensiert. Nun ist klar, dass die Erlangung einer wasserrechtlichen Bewilligung eines gewissen Zeitaufwandes bedarf, und ein Zuwarten bei bereits begonnener Bautätigkeit unter Umständen ein Vielfaches der im konkreten Fall verhängten Strafe an Kosten verursachen könnte. Schon unter diesem Gesichtspunkt erscheint die von der Behörde verhängte Strafe keinesfalls überhöht, selbst wenn man die sehr niedrig angesetzten Einkommensverhältnisse, wie dies die belangte Behörde in ihrer Aufforderung zur Rechtfertigung getan hat, zugunsten des Bestraften zu Grunde legt. Unter Präventionsgesichtspunkten ist es übrigens nicht von ausschlaggebenden Bedeutung, ob die Kostenersparnisse im vorliegenden Fall eine entscheidende Rolle gespielt hat und ob sich der Beschwerdeführer letztlich selbst dadurch etwas erspart hat. Freilich könnte der laut Beschwerdevorbringen eingetretene „ungeheure pädagogische Effekt“ durchaus zunichte gemacht werden, stellte sich heraus, dass die Kostenersparnis angesichts einer geringen Strafhöhe ein Wiederholen der geübten Vorgangsweise ökonomisch lohnenswert erscheinen ließe, zumal in wirtschaftlich schwierigen Zeiten. Dem ist durch eine adäquate Strafbemessung entgegenzuwirken. Jedenfalls ist im vorliegenden Fall von einer qualifizierten Form des Verschuldens auszugehen, muss doch angesichts der Beanstandungen und Hinweise durch die Behördenorgane dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten, wenn nicht schon von vornherein, so doch zumindest im Laufe des Andauerns der Übertretung bewusst geworden sein, und ist im Hinblick auf die eindeutigen Hinweise durch die Behördenvertreter betreffend die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, zumindest soweit es den Grundtatbestand des § 137 Abs. 2 Z 5 WRG 1959 anbelangt, von Vorsatz auszugehen. Dies wirkt sich erschwerend aus (vgl. § 19 Abs. 2 VStG, wonach auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist). Genügt – wie bei den Übertretungen nach § 137 WRG 1959 – Fahrlässigkeit, stellt vorsätzliche Begehung einen Erschwernisgrund dar (vgl. VwGH 21.4.1994, 93/09/0432); dieser Grundsatz ist auch anzuwenden, wenn sich der Vorsatz nur auf den Grundtatbestand, nicht aber auf die Qualifizierung erstreckt, freilich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strafrahmen. Die Höchststrafe für das Grunddelikt beträgt bereits mehr als € 14.500,-, also etwa das Vierfache der verhängten Strafe.Jedenfalls ist im vorliegenden Fall von einer qualifizierten Form des Verschuldens auszugehen, muss doch angesichts der Beanstandungen und Hinweise durch die Behördenorgane dem Beschwerdeführer sein Fehlverhalten, wenn nicht schon von vornherein, so doch zumindest im Laufe des Andauerns der Übertretung bewusst geworden sein, und ist im Hinblick auf die eindeutigen Hinweise durch die Behördenvertreter betreffend die erforderliche wasserrechtliche Bewilligung, zumindest soweit es den Grundtatbestand des Paragraph 137, Absatz 2, Ziffer 5, WRG 1959 anbelangt, von Vorsatz auszugehen. Dies wirkt sich erschwerend aus vergleiche Paragraph 19, Absatz 2, VStG, wonach auf das Ausmaß des Verschuldens besonders Bedacht zu nehmen ist). Genügt – wie bei den Übertretungen nach Paragraph 137, WRG 1959 – Fahrlässigkeit, stellt vorsätzliche Begehung einen Erschwernisgrund dar vergleiche VwGH 21.4.1994, 93/09/0432); dieser Grundsatz ist auch anzuwenden, wenn sich der Vorsatz nur auf den Grundtatbestand, nicht aber auf die Qualifizierung erstreckt, freilich unter Berücksichtigung der unterschiedlichen Strafrahmen. Die Höchststrafe für das Grunddelikt beträgt bereits mehr als € 14.500,-, also etwa das Vierfache der verhängten Strafe. Dazu kommt noch, dass zunächst nicht bloß von der Einholung einer wasserrechtlichen Bewilligung Abstand genommen wurde, sondern darüber hinaus in einer offensichtlich nicht bewilligungsfähigen, dem Stand der Technik und den öffentlichen Interessen widerstreitenden Form einer Einwirkung auf das Gewässer vorgenommen wurde, in dem eben nicht für eine entsprechende Absetzwirkung Sorge getragen und selbst nach Beanstandung bloß eine ungenügende Auffangvorrichtung installiert wurde, sodass zwangsläufig mit einer Gewässerverunreinigung zu rechnen war. Da diese an zwei Tagen festgestellt worden ist, kann auch von einem bloß kurzzeitigen Ereignis nicht gesprochen werden. Aus all diesen Gründen ist – auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der §§ 32ff StGB - die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe nicht als überhöht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer nicht kritisierte Ersatzfreiheitsstrafe.Aus all diesen Gründen ist – auch unter Berücksichtigung der Grundsätze der , Paragraphen 32 f, f, StGB - die von der belangten Behörde festgesetzte Geldstrafe nicht als überhöht zu beanstanden. Gleiches gilt für die vom Beschwerdeführer nicht kritisierte Ersatzfreiheitsstrafe. Der Beschwerde konnte daher ein Erfolg nicht beschieden sein. Der unter Punkt II. festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf der Bestimmung des § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG.Der unter Punkt römisch zwei. festgesetzte Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens beruht auf der Bestimmung des Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG. Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr ging es um die Anwendung der Strafzumessungsgründe im Einzelfall. Gemäß § 25a Abs. 1 VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist.Im gegenständlichen Fall war keine Rechtsfrage zu lösen, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung auch nicht fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Vielmehr ging es um die Anwendung der Strafzumessungsgründe im Einzelfall. Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG war daher auszusprechen, dass die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2342.001.2015