RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-478/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn und der Frau *** und ***, beide wohnhaft in ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde ***, ***, ***, Zl. ***, mit dem die Berufung der Beschwerdeführer gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, betreffend Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, aufgetragenen Leistungen mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung der im Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, aufgetragenen Leistungen mit 14 Tagen ab Zustellung dieser Entscheidung neu festgesetzt wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß , Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
- Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Im Rahmen einer am *** im Haus ***, ***, durchgeführten feuerpolizeilichen Beschau gemäß §§ 19, 20 und 21 des NÖ Feuerwehrgesetzes LGBl. 4400-5 wurde laut der dabei aufgenommenen Niederschrift zu Protokoll Nr. *** unter anderem festgestellt, dass als Mangel ein „Fehlanschluss der beiden Kachelöfen“ festgestellt worden sei. Unter anderem eben dieser feuerpolizeiliche Mangel sei laut Niederschrift binnen einer Frist von sechs Wochen zu beheben. Im Rahmen einer am *** im Haus ***, ***, durchgeführten feuerpolizeilichen Beschau gemäß Paragraphen 19, 20 und 21 des NÖ Feuerwehrgesetzes Landesgesetzblatt 4400-5 wurde laut der dabei aufgenommenen Niederschrift zu Protokoll Nr. *** unter anderem festgestellt, dass als Mangel ein „Fehlanschluss der beiden Kachelöfen“ festgestellt worden sei. Unter anderem eben dieser feuerpolizeiliche Mangel sei laut Niederschrift binnen einer Frist von sechs Wochen zu beheben. Mit Schreiben vom *** übermittelte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Erstbeschwerdeführer *** einen vom dem Verfahren beigezogenen Amtssachverständigen *** aufgenommenen Aktenvermerk vom ***, in dem unter anderem festgehalten ist, dass mit Bescheid vom ***, Zl. ***, betreffend die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses auch die Errichtung eines weiteren Kamins im Flur im Obergeschoss baubehördlich bewilligt worden sei. Im Zuge der Verhandlung zur Erteilung einer Benützungsbewilligung für diese Aufstockung am *** sei jedoch unter anderem vom Bausachverständigen festgestellt worden, dass an den in der Wohnküche stehenden einzügigen Kamin keine Feuerquelle aus verschiedenen Geschossen angeschlossen werden dürfte. Es sei festgehalten worden, dass dieser Mangel bis längstens *** zu beheben sei. Daraus sei wohl zu schließen, dass bereits *** ein konsenswidriger und auch nach der damaligen Rechtslage nicht bewilligungsfähiger Fehlanschluss an einem Kamin bestanden hätte. Der im Zuge der feuerpolizeilichen Beschau am *** festgestellte Fehlanschluss der beiden Kachelöfen stelle nach wie vor einen Missstand dar, der unverzüglich zu beheben sei und sei ein entsprechender Nachweis hierüber der Baubehörde binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens vorzulegen. Im Rahmen einer per E-Mail am *** übermittelten Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers an die Marktgemeinde *** verwies dieser darauf, dass bewilligte Bauvorhaben auch nach dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 weiterhin als bewilligt gelten würden, auch wenn sie den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 nicht entsprechen würden. Im Jahre ***, als der Erstbeschwerdeführer das gegenständliche Objekt erworben hätte, sei ihm weder vom Verkäufer noch von der Baubehörde von Mängeln berichtet worden. Die beiden bestehenden Kachelöfen seien erst *** bzw. *** errichtet worden, seien demnach jedenfalls im Rahmen einer am *** durchgeführten Endbeschau, nachdem nach erteilter Baubewilligung der Neuerrichtung einer Garage und eines umfangreichen Umbaus bzw. Sanierung des bestehenden Wohnhauses eben diese Baumaßnahmen, im Rahmen derer auch die bestehenden Kamine um ca. 4 m erhöht worden seien, fertiggestellt worden seien, vorhanden gewesen. Eine Beanstandung dieser Anlagenteile sei nicht erfolgt. Weiters seien auch im Rahmen einer darauffolgenden Feuerbeschau am *** keine Mängel festgestellt worden. Es handle sich bei den beiden Kachelöfen um ortsfeste Anlagen und sei davon auszugehen, dass es sich sehr wohl um einen bewilligten Altbestand im Sinne des § 70 NÖ Bauordnung 1996 handle. Mit diesem Schreiben legte der Erstbeschwerdeführer den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom ***, den Bescheid über die Bewilligung zum Abbruch und Neubau einer Garage sowie zum Abbruch und zur Neuherstellung des Dachstuhls vom *** und den Benützungsbewilligungsbescheid vom *** samt Niederschrift über die Endbeschau vom *** vor.Im Rahmen einer per E-Mail am *** übermittelten Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers an die Marktgemeinde *** verwies dieser darauf, dass bewilligte Bauvorhaben auch nach dem Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 weiterhin als bewilligt gelten würden, auch wenn sie den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 nicht entsprechen würden. Im Jahre ***, als der Erstbeschwerdeführer das gegenständliche Objekt erworben hätte, sei ihm weder vom Verkäufer noch von der Baubehörde von Mängeln berichtet worden. Die beiden bestehenden Kachelöfen seien erst *** bzw. *** errichtet worden, seien demnach jedenfalls im Rahmen einer am *** durchgeführten Endbeschau, nachdem nach erteilter Baubewilligung der Neuerrichtung einer Garage und eines umfangreichen Umbaus bzw. Sanierung des bestehenden Wohnhauses eben diese Baumaßnahmen, im Rahmen derer auch die bestehenden Kamine um ca. 4 m erhöht worden seien, fertiggestellt worden seien, vorhanden gewesen. Eine Beanstandung dieser Anlagenteile sei nicht erfolgt. Weiters seien auch im Rahmen einer darauffolgenden Feuerbeschau am *** keine Mängel festgestellt worden. Es handle sich bei den beiden Kachelöfen um ortsfeste Anlagen und sei davon auszugehen, dass es sich sehr wohl um einen bewilligten Altbestand im Sinne des Paragraph 70, NÖ Bauordnung 1996 handle. Mit diesem Schreiben legte der Erstbeschwerdeführer den Antrag auf Erteilung der Baubewilligung vom ***, den Bescheid über die Bewilligung zum Abbruch und Neubau einer Garage sowie zum Abbruch und zur Neuherstellung des Dachstuhls vom *** und den Benützungsbewilligungsbescheid vom *** samt Niederschrift über die Endbeschau vom *** vor. Mit Schreiben vom *** beauftragte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** Herrn ***, Rauchfangkehrermeister in ***, um neuerliche Überprüfung, und teilte dieser mit Schreiben vom *** zusammenfassend mit, dass die beiden Öfen im Erdgeschoss und im
- Obergeschoss noch immer an einem Rauchfang angeschlossen seien und dies einen Fehlanschluss darstelle. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, erteilte dieser als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern *** und *** unter Zugrundelegung des § 33 Abs. 2 NÖ Bauordnung 1996 die baupolizeilichen Aufträge,Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, erteilte dieser als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern *** und *** unter Zugrundelegung des Paragraph 33, Absatz 2, NÖ Bauordnung 1996 die baupolizeilichen Aufträge,
- das Rauchfangrohr des Kachelofens im Obergeschoss binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides zu entfernen und
- die Anschlussöffnung im Kamin fachgerecht und dicht zu verschließen und hierüber einen Nachweis eines Befugten ebenso binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides der Baubehörde vorzulegen. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** aus, dass sich aus dem Bauakt ergebe, dass mit Bescheid der Baubehörde vom ***, Zl. ***, die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses baubehördlich bewilligt worden sei. In der am *** stattgefundenen Verhandlung betreffend die Erteilung der Benützungsbewilligung sei unter anderem als Mangel festgestellt worden, dass an dem in der Wohnküche stehenden einzügigen Kamin Feuerungsquellen aus verschiedenen Geschossen nicht angeschlossen werden dürften. Die Benützungsbewilligung sei mit Bescheid vom ***, Zl. ***, unter der Voraussetzung erteilt worden, dass der Mangel bis zum *** beseitigt werde. Mit Bescheid der Baubehörde vom ***, Zl. ***, seien die Errichtung eines Dachstuhls und der Zubau eines Wintergartens baubehördlich bewilligt worden. Die Situation bezüglich des einzügigen Kamins im Bereich der Wohnküche im Obergeschoss sei von dieser Bewilligung unberührt geblieben. Laut Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom *** sei der ortsfeste Kachelofen im Obergeschoss im Zuge der Errichtung des Wintergartens als Notheizung im Jahr *** errichtet worden. Der Anschluss dieses Kachelofens in den einzügigen Kamin sei somit konsenslos erfolgt und sei ein zweiter Anschluss an einem einzügigen Kamin auch nach der damaligen Rechtslage im Jahr *** nicht bewilligungsfähig gewesen. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass im Zuge der Endbeschau am *** zum Bescheid aus *** der damals offensichtlich vorhandene Fehlanschluss nicht bemängelt worden sei. Es sei diesbezüglich festzuhalten, dass eben die Errichtung eines weiteren Kachelofens nicht Gegenstand dieses Bescheides gewesen sei. Aus welchen Gründen der Fehlanschluss im Zuge der Feuerbeschau am *** nicht beanstandet worden sei, könne seitens der Baubehörde nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls sei der Fehlanschluss nach wie vor vorhanden und sei dies als Baugebrechen im Sinne des § 33 Abs. 2 NÖ BauO in Folge Verstoßes gegen § 86 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung zu werten. Es seien daher die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen spruchgemäß anzuordnen gewesen.Begründend führte dazu der Bürgermeister der Marktgemeinde *** aus, dass sich aus dem Bauakt ergebe, dass mit Bescheid der Baubehörde vom ***, Zl. ***, die Aufstockung des bestehenden Wohnhauses baubehördlich bewilligt worden sei. In der am *** stattgefundenen Verhandlung betreffend die Erteilung der Benützungsbewilligung sei unter anderem als Mangel festgestellt worden, dass an dem in der Wohnküche stehenden einzügigen Kamin Feuerungsquellen aus verschiedenen Geschossen nicht angeschlossen werden dürften. Die Benützungsbewilligung sei mit Bescheid vom ***, Zl. ***, unter der Voraussetzung erteilt worden, dass der Mangel bis zum *** beseitigt werde. Mit Bescheid der Baubehörde vom ***, Zl. ***, seien die Errichtung eines Dachstuhls und der Zubau eines Wintergartens baubehördlich bewilligt worden. Die Situation bezüglich des einzügigen Kamins im Bereich der Wohnküche im Obergeschoss sei von dieser Bewilligung unberührt geblieben. Laut Stellungnahme des Erstbeschwerdeführers vom *** sei der ortsfeste Kachelofen im Obergeschoss im Zuge der Errichtung des Wintergartens als Notheizung im Jahr *** errichtet worden. Der Anschluss dieses Kachelofens in den einzügigen Kamin sei somit konsenslos erfolgt und sei ein zweiter Anschluss an einem einzügigen Kamin auch nach der damaligen Rechtslage im Jahr *** nicht bewilligungsfähig gewesen. Daran könne auch die Tatsache nichts ändern, dass im Zuge der Endbeschau am *** zum Bescheid aus *** der damals offensichtlich vorhandene Fehlanschluss nicht bemängelt worden sei. Es sei diesbezüglich festzuhalten, dass eben die Errichtung eines weiteren Kachelofens nicht Gegenstand dieses Bescheides gewesen sei. Aus welchen Gründen der Fehlanschluss im Zuge der Feuerbeschau am *** nicht beanstandet worden sei, könne seitens der Baubehörde nicht nachvollzogen werden. Jedenfalls sei der Fehlanschluss nach wie vor vorhanden und sei dies als Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, Absatz 2, NÖ BauO in Folge Verstoßes gegen Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung zu werten. Es seien daher die vom Sachverständigen vorgeschlagenen Sanierungsmaßnahmen spruchgemäß anzuordnen gewesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom *** beantragten die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Dies begründeten die Beschwerdeführer zusammenfassend damit, dass eben vor *** bewilligte Bauvorhaben auch dann als aufrecht bewilligt gelten würden, auch wenn sie den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 nicht entsprechen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Objektes im Jahr *** sei am verfahrensgegenständlichen Kamin im Erdgeschoss ein Zentralheizungsofen und im Obergeschoss eine Küchenfeuerung angeschlossen gewesen und sei von der Baubehörde mitgeteilt worden, dass keine baubehördlich relevanten Mängel bekannt seien. Das Bauvorhaben unter Zugrundelegung des Baubescheides vom *** hätte neben der Errichtung der Garage einen umfangreichen Umbau bzw. Sanierung des bestehenden Wohnhauses umfasst und sei auch die Erhöhung der bestehenden Kamine um ca. 4 m erfolgt. Eben diese Erhöhung der Kamine sei sehr wohl integrierender Bestandteil des Baubescheides und des Benützungsbescheides. Der ortsfeste Kachelofen im Erdgeschoss sei *** und jener im Obergeschoss *** errichtet worden und hätte dieser Zustand somit zum Zeitpunkt der Endbeschau am *** bereits bestanden. Eine Beanstandung sei jedoch nicht erfolgt. Weiters sei auch im Rahmen der darauffolgenden Feuerbeschau vom *** kein Mangel beanstandet worden. Insgesamt sei somit von einer zumindest stillschweigenden Zustimmung entsprechend § 863 ABGB auszugehen, sodass es sich bei den Kachelöfen als ortsfeste Anlagen um einen bewilligten Altbestand im Sinne des § 77 der NÖ Bauordnung 1996 handle. Es seien auch beide Öfen seit der Errichtung ohne technische Probleme als Zusatzheizungen in der Übergangszeit in Betrieb gewesen. In der gegen diesen Bescheid erhobenen Berufung vom *** beantragten die Beschwerdeführer eindeutig erkennbar die Aufhebung des angefochtenen Bescheides. Dies begründeten die Beschwerdeführer zusammenfassend damit, dass eben vor *** bewilligte Bauvorhaben auch dann als aufrecht bewilligt gelten würden, auch wenn sie den Bestimmungen der NÖ Bauordnung 1996 nicht entsprechen. Zum Zeitpunkt des Erwerbs des Objektes im Jahr *** sei am verfahrensgegenständlichen Kamin im Erdgeschoss ein Zentralheizungsofen und im Obergeschoss eine Küchenfeuerung angeschlossen gewesen und sei von der Baubehörde mitgeteilt worden, dass keine baubehördlich relevanten Mängel bekannt seien. Das Bauvorhaben unter Zugrundelegung des Baubescheides vom *** hätte neben der Errichtung der Garage einen umfangreichen Umbau bzw. Sanierung des bestehenden Wohnhauses umfasst und sei auch die Erhöhung der bestehenden Kamine um ca. 4 m erfolgt. Eben diese Erhöhung der Kamine sei sehr wohl integrierender Bestandteil des Baubescheides und des Benützungsbescheides. Der ortsfeste Kachelofen im Erdgeschoss sei *** und jener im Obergeschoss *** errichtet worden und hätte dieser Zustand somit zum Zeitpunkt der Endbeschau am *** bereits bestanden. Eine Beanstandung sei jedoch nicht erfolgt. Weiters sei auch im Rahmen der darauffolgenden Feuerbeschau vom *** kein Mangel beanstandet worden. Insgesamt sei somit von einer zumindest stillschweigenden Zustimmung entsprechend Paragraph 863, ABGB auszugehen, sodass es sich bei den Kachelöfen als ortsfeste Anlagen um einen bewilligten Altbestand im Sinne des Paragraph 77, der NÖ Bauordnung 1996 handle. Es seien auch beide Öfen seit der Errichtung ohne technische Probleme als Zusatzheizungen in der Übergangszeit in Betrieb gewesen. Mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid vom ***, GZ. ***, wurde diese Berufung abgewiesen und der erstinstanzliche Bescheid bestätigt und angeordnet, dass die angeordneten Maßnahmen binnen 14 Tagen ab Zustellung des Bescheides durchzuführen seien. Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass unbestritten feststehe, dass im Wohnhaus der Beschwerdeführer an den einzügigen Kamin zwei Feuerungsanlagen, und zwar jeweils ein ortsfester Kachelofen im Erdgeschoss und im Obergeschoss angeschlossen seien und auch betrieben werden würden. Dies widerspreche der Bestimmung des § 86 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung und stelle daher ein Baugebrechen im Sinne des § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung dar. Der Verweis der Beschwerdeführer auf § 77 NÖ Bauordnung gehe ins Leere, da aus dem Bauakt klar hervorgehe, dass der Anschluss einer zweiten Feuerungsanlage an den bestehenden einzügigen Kamin nie Gegenstand einer baubehördlichen Bewilligung gewesen sei. Ein solcher Fehlanschluss sei auch vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 nicht bewilligungsfähig gewesen. Laut Angaben der Beschwerdeführer hätte zum Zeitpunkt des Erwerbs des gegenständlichen Hauses der zweite Kachelofen im Obergeschoss auch noch gar nicht bestanden, sondern sei erst *** errichtet worden. Folglich hätte die Gemeinde die Käufer auf diesen Mangel auch nicht aufmerksam machen können. Eine mangelhafte Überprüfung durch den Rauchfangkehrermeister könne auch nicht dazu führen, dass ein Baumangel, der übersehen werde, damit als baubehördlich bewilligt gelte. Ebenso wenig sei im Bauverfahren eine stillschweigende Zustimmung im Sinne des zivilen Vertragsrechtes des ABGB relevant. Im Übrigen werde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.Begründend führte dazu der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** zusammenfassend aus, dass unbestritten feststehe, dass im Wohnhaus der Beschwerdeführer an den einzügigen Kamin zwei Feuerungsanlagen, und zwar jeweils ein ortsfester Kachelofen im Erdgeschoss und im Obergeschoss angeschlossen seien und auch betrieben werden würden. Dies widerspreche der Bestimmung des Paragraph 86, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung und stelle daher ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung dar. Der Verweis der Beschwerdeführer auf Paragraph 77, NÖ Bauordnung gehe ins Leere, da aus dem Bauakt klar hervorgehe, dass der Anschluss einer zweiten Feuerungsanlage an den bestehenden einzügigen Kamin nie Gegenstand einer baubehördlichen Bewilligung gewesen sei. Ein solcher Fehlanschluss sei auch vor Inkrafttreten der NÖ Bauordnung 1996 nicht bewilligungsfähig gewesen. Laut Angaben der Beschwerdeführer hätte zum Zeitpunkt des Erwerbs des gegenständlichen Hauses der zweite Kachelofen im Obergeschoss auch noch gar nicht bestanden, sondern sei erst *** errichtet worden. Folglich hätte die Gemeinde die Käufer auf diesen Mangel auch nicht aufmerksam machen können. Eine mangelhafte Überprüfung durch den Rauchfangkehrermeister könne auch nicht dazu führen, dass ein Baumangel, der übersehen werde, damit als baubehördlich bewilligt gelte. Ebenso wenig sei im Bauverfahren eine stillschweigende Zustimmung im Sinne des zivilen Vertragsrechtes des ABGB relevant. Im Übrigen werde auf die Begründung des erstinstanzlichen Bescheides verwiesen.
- Zum Beschwerdevorbringen: In ihrer Beschwerde vom *** beantragten die Beschwerdeführer wiederum eindeutig erkennbar die Abänderung des angefochtenen Bescheides dahingehend, dass der Berufung der Beschwerdeführer vom *** dahingehend Folge gegeben werde, dass der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom *** aufgehoben werde. Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Berufungsbescheid ebenfalls vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** ausgefertigt worden sei, obwohl dieser entsprechend § 50
(1)Abs. 4 der NÖ Gemeindeordnung 1973 befangen gewesen sei.Begründend führten dazu die Beschwerdeführer zusammenfassend aus, dass der Berufungsbescheid ebenfalls vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** ausgefertigt worden sei, obwohl dieser entsprechend Paragraph 50,
(1)Absatz 4, der NÖ Gemeindeordnung 1973 befangen gewesen sei. Die von der Baubehörde geforderte Entfernung des Rauchrohres sei in dieser Form auch nicht möglich, dass sowohl der Kachelofen im Erdgeschoss als auch der im Obergeschoss als ortsfeste Anlagen an den Kamin angeschlossen seien und über keinen außenliegenden Rauchrohranschluss verfügen würden. Die Erfüllung dieser Forderung würde den Abbau des Kachelofens bedingen und stelle in Folge des hohen Kostenaufwandes und auch der bautechnischen Möglichkeiten eine unbillige Forderung der Behörde dar. Dementsprechend sei auch die Frist von 14 Tagen aufgrund des Umfangs der Bauarbeiten jedenfalls ungerechtfertigt. Mit Bescheid der Marktgemeinde *** vom ***, welchem eine Endbeschau vor Ort zu Grunde gelegen sei, sei der Bauzustand als ordnungsgemäß festgestellt und zur Benützung freigegeben worden. Die Begründung der Berufungsbehörde, dass es sich hier um einen Baumangel handle, der bei der Überprüfung übersehen worden sei und die Kamine nicht Teil der Bewilligung gewesen wären, sei insofern zu widerlegen, als aus den Bauunterlagen die Neuerrichtung und Erhöhung des Dachstuhles und damit verbunden auch eine entsprechende Erhöhung der bestehenden Kamine um ca. 4 m ersichtlich gewesen sei. Die Kamine seien auch im Zuge der Endbeschau vor Ort begutachtet worden und sei demnach ein „Übersehen“ nur schwer möglich. Vielmehr seien auch diese Kachelöfen als ordnungsgemäß errichtet eingestuft und deshalb nicht gesondert als Mangel angeführt worden. Sowohl der Bürgermeister als auch der Gemeindevorstand seien auf die tatsächlich erläuterten Problemstellungen nicht eingegangen. Aufgrund ihrer Bauart seien zudem beide Öfen, wie dies bei Kachelöfen auch erforderlich sei, rauchdicht verschließbar und sei demnach ein legaler Betrieb auch dann gegeben, wenn beim Betrieb des einen Ofens der andere rauchdicht verschlossen bleibe. Es werde damit gewährleistet, dass entsprechend der Bauordnung nur Abgase aus einem Geschoss an diesem einzügigen Rauchfang eingeleitet werden. Mit dieser Beschwerde legten die Beschwerdeführer Ausdrucke von fünf Fotos zeigend die verfahrensgegenständlichen Kachelöfen vor.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am ***, den Verwaltungsakt vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen Akt zur Zl. *** und durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. Des Weiteren forderte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Marktgemeinde *** mit E-Mail vom *** auf, die Einladung an die Mitglieder des Gemeindevorstandes zur Vorstandssitzung vom *** sowie das vollständige Sitzungsprotokoll eben dieser Vorstandssitzung zu übermitteln. Mit E-Mail vom *** übermittelte die Marktgemeinde *** die Einladungskurrende vom ***, Empfangsbestätigungen sowie Auszüge aus der Verhandlungsschrift über die Sitzung des Gemeindevorstandes vom *** samt eines Bescheidkonzeptes.
- Feststellungen: In dem im jeweiligen Hälfteeigentum der Beschwerdeführer *** und *** stehenden Haus in ***, ***, sind an einem einzügigen Kamin zwei Kachelöfen, einer im Erdgeschoss und einer im Obergeschoss, angeschlossen und beide zumindest in den Übergangszeiten auch in Betrieb. Diese Kachelöfen wurden in den Jahren *** (im Erdgeschoss) bzw. im Jahre *** (im Obergeschoss) errichtet. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern über ihr Ansuchen vom *** aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung vom *** der Abbruch und Neubau einer Garage sowie der Abbruch und die Neuerstellung des Dachstuhls baubehördlich bewilligt. Nach Durchführung einer Endbeschau am *** wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz festgestellt, dass gemäß § 111 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1976 das Bauvorhaben bewilligungsmäßig ausgeführt worden ist, und erteilte dieser daher die Benützungsbewilligung unter Zugrundelegung des Protokolls über die Endbeschau als wesentlichen Bestandteil des Bescheides. In eben dieser Niederschrift wurde festgehalten, dass der Bau unter Einhaltung der Baupläne und der Baubedingungen ordnungsgemäß ausgeführt wurde und sich in gehörig ausgetrocknetem, gesundheitsunschädlichem Zustand befindet; vom Bausachverständigen wurden keine Mängel festgestellt.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz den Beschwerdeführern über ihr Ansuchen vom *** aufgrund des Ergebnisses der Bauverhandlung vom *** der Abbruch und Neubau einer Garage sowie der Abbruch und die Neuerstellung des Dachstuhls baubehördlich bewilligt. Nach Durchführung einer Endbeschau am *** wurde vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz festgestellt, dass gemäß Paragraph 111, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1976 das Bauvorhaben bewilligungsmäßig ausgeführt worden ist, und erteilte dieser daher die Benützungsbewilligung unter Zugrundelegung des Protokolls über die Endbeschau als wesentlichen Bestandteil des Bescheides. In eben dieser Niederschrift wurde festgehalten, dass der Bau unter Einhaltung der Baupläne und der Baubedingungen ordnungsgemäß ausgeführt wurde und sich in gehörig ausgetrocknetem, gesundheitsunschädlichem Zustand befindet; vom Bausachverständigen wurden keine Mängel festgestellt. Im Rahmen einer am *** durchgeführten feuerpolizeilichen Beschau wurden keine Mängel im Objekt der Beschwerdeführer festgestellt. Erst im Rahmen einer am *** durchgeführten feuerpolizeilichen Beschau wurde unter anderem festgehalten, dass ein Fehlanschluss der beiden Kachelöfen bestehe und dieser Mangel binnen sechs Wochen zu beheben sei.
- Beweiswürdigung: Sämtliche dieser Feststellungen ergeben sich aus dem Akteninhalt und blieb im Wesentlichen von den Beschwerdeführern auch unbestritten. Im Konkreten ist unbestritten, dass im Haus der Beschwerdeführer, deren Hälfteeigentum unstrittig ist und durch Einsichtnahme in das offene Grundbuch verifiziert wurde, die beiden verfahrensgegenständlichen Kachelöfen von verschiedenen Geschossen aus mit einem einzügigen Kamin durch ein jeweiliges Rauchfangrohr verbunden sind und beide Kachelöfen auch zumindest in der Übergangszeit betrieben werden. Von den Beschwerdeführern wurde diesbezüglich glaubwürdig vorgebracht, dass diese Kachelöfen bereits *** bzw. *** errichtet wurden und demnach im Rahmen der Endbeschau im festgestellten Bauverfahren zu GZ. *** am *** bereits vorhanden waren. Die Feststellungen im Zusammenhang mit eben diesem Bauverfahren ergeben sich aus den von den Beschwerdeführern vorgelegten Urkunden. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der feuerpolizeilichen Beschau im Jahr *** ergeben sich ebenso aus dem glaubwürdigen Vorbringen der Beschwerdeführer. Dass tatsächlich zum damaligen Zeitpunkt keine Mängel festgestellt wurden ergibt sich auch daraus, dass damals von der Baubehörde offensichtlich kein Anlass bestand, dementsprechende baupolizeiliche Schritte zu setzen, was bei Bekanntwerden von Mängeln aber vorausgesetzt werden kann. Eben diese baupolizeilichen Schritte wurden von der Baubehörde nach der feuerpolizeilichen Beschau im Jahre *** gesetzt, wobei sich die diesbezügliche Niederschrift dieser feuerpolizeilichen Beschau im verwaltungsbehördlichen Akt befindet.
- Rechtslage: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet:Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) lautet: „
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.“ § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ § 34 Abs. 1, 2 und 3 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 34, Absatz eins, 2 und 3 NÖ BO 2014 lautet: „
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.„
(1)Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Abs. 1 nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen.
(2)Kommt der Eigentümer eines Bauwerks seiner Verpflichtung nach Absatz eins, nicht nach, hat die Baubehörde nach Überprüfung des Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15,, unter Gewährung einer angemessenen Frist, die Behebung des Baugebrechens zu verfügen. Die Baubehörde darf in diesem Fall - die Überprüfung selbst durchführen oder durch Sachverständige durchführen lassen, - die Vornahme von Untersuchungen und - die Vorlage von Gutachten anordnen.
(3)Den Organen der Baubehörde und den beauftragten Sachverständigen ist der Zutritt zu allen Teilen der Bauwerke an Werktagen zur Tageszeit, bei Gefahr im Verzug auch an Sonn- und Feiertagen sowie während der Nachtzeit zu gestatten. Wenn nötig, ist dem Eigentümer mit Bescheid diese Verpflichtung aufzutragen.“ § 45 NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) lautet:Paragraph 45, NÖ Bautechnikverordnung 2014 (NÖ BTV 2014) lautet: „
(1)Diese Verordnung tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.
(2)Mit dem Inkrafttreten dieser Verordnung tritt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 (NÖ BTV 1997), LGBl. 8200/7, außer Kraft.“ § 3 Abs. 1 NÖ BTV 2014 lautet:Paragraph 3, Absatz eins, NÖ BTV 2014 lautet: „
(1)Den in § 43 Abs. 1 Z 1 bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.“„
(1)Den in Paragraph 43, Absatz eins, Ziffer eins bis 6 NÖ BO 2014 festgelegten Grundanforderungen an Bauwerke wird entsprochen, wenn die Anforderungen der Anlagen 1 bis 6 eingehalten werden. Die Anlagen 1 bis 6 stellen die in Niederösterreich gültigen Fassungen der OIB-Richtlinien 1 bis 6 dar.“ Z 5.6.1 der OIB Richtlinie 3 lautet:Ziffer 5 Punkt 6 Punkt eins, der OIB Richtlinie 3 lautet: „In denselben abgasführenden Teil einer Abgasanlage dürfen nur die Abgase aus Feuerstätten desselben Geschoßes und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden.“ 7. Erwägungen: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Grundlagen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen:
- a)Die Beschwerdeführer sind zunächst mit ihrem Vorbringen dahingehend im Recht, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid vom *** die Fertigungsklausel „Für den Gemeindevorstand: Bürgermeister ***“ aufweist. Eine Befangenheit oder ein sonstiger sich daraus ergebender wesentlicher Verfahrensmangel ist daraus jedoch aus folgenden Gründen nicht zu ersehen: Aus dem vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beigeschafften Protokoll der Sitzung des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, in der (laut Protokoll) unter anderem über die Berufung der Beschwerdeführer vom *** beraten und der Berufungsbescheid gemäß dem dem Sitzungsprotokoll angeschlossenen Bescheidkonzept einstimmig erlassen wurde, hat der Bürgermeister der Marktgemeinde *** nicht mitgewirkt, sondern wurde über diesen Tagesordnungspunkt unter dem Vorsitz des Vizebürgermeisters *** beraten und abgestimmt. Eine Befangenheit des Bürgermeisters kann somit nicht ins Treffen geführt werden, zumal eben der Bürgermeister nicht an der Entscheidung des Gemeindevorstandes über die Berufung mitgewirkt hat. Dass in weiterer Folge die schriftliche Bescheidausfertigung der Berufungsentscheidung offensichtlich vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** unterfertigt wurde, zumindest aber jedenfalls seine Fertigungsklausel aufweist, schadet deshalb nicht, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt (vgl. VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Dass in weiterer Folge die schriftliche Bescheidausfertigung der Berufungsentscheidung offensichtlich vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** unterfertigt wurde, zumindest aber jedenfalls seine Fertigungsklausel aufweist, schadet deshalb nicht, da nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes selbst zulässig ist, dass der Bürgermeister in Ausführung des Beschlusses des Gemeindevorstandes den Berufungsbescheid unterfertigt vergleiche VwGH 25.09.2012, 2011/05/0023). Außerdem kann ebenso nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Zurechnung zu dem den bescheidfertigenden Bürgermeister vorgenommen werden, wenn im Bescheid jeglicher Hinweis fehlt, dass er auf einen Beschluss des Kollegialorganes beruhte (vgl. VwGH 31.07.2006, 2005/05/0370). Im konkreten Fall ist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in der Einleitung des Spruchs des Bescheides vom *** als Baubehörde zweiter Instanz genannt und beruht diese Bescheidausfertigung auf die Beschlussfassung eben des Gemeindevorstandes vom ***, worauf ebenso in der Präambel des Berufungsbescheides ausdrücklich Bezug genommen wird. Es ist somit unabhängig von der Fertigungsklausel (und allenfalls auch der Unterschrift des Bürgermeisters) eindeutig dieser Bescheid dem Gemeindevorstand der Marktgemeine *** und nicht dem Bürgermeister zuzurechnen.Außerdem kann ebenso nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nur dann eine Zurechnung zu dem den bescheidfertigenden Bürgermeister vorgenommen werden, wenn im Bescheid jeglicher Hinweis fehlt, dass er auf einen Beschluss des Kollegialorganes beruhte vergleiche VwGH 31.07.2006, 2005/05/0370). Im konkreten Fall ist der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** in der Einleitung des Spruchs des Bescheides vom *** als Baubehörde zweiter Instanz genannt und beruht diese Bescheidausfertigung auf die Beschlussfassung eben des Gemeindevorstandes vom ***, worauf ebenso in der Präambel des Berufungsbescheides ausdrücklich Bezug genommen wird. Es ist somit unabhängig von der Fertigungsklausel (und allenfalls auch der Unterschrift des Bürgermeisters) eindeutig dieser Bescheid dem Gemeindevorstand der Marktgemeine *** und nicht dem Bürgermeister zuzurechnen.
- b)Die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist gemäß § 72 Abs. 1 mit Die NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) ist gemäß Paragraph 72, Absatz eins, mit 1. Februar 2015 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. Februar 2015 in Kraft getreten. Gemäß der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Abs. 1 NÖ BO 2014 sind nun zwar die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage (sohin nach der NÖ Bauordnung 1996) zu Ende zu führen, davon ausgenommen sind jedoch jene nach den § 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996. Der Bestimmung des § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 entspricht zudem ohnehin jene des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 (die nur – hier nicht relevant – um die Verpflichtung des Eigentümers erweitert wurde, auch dafür zu sorgen, dass das Bauwerk nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird), sodass im gegenständlichen Fall die neue Rechtslage des 1 NÖ BO 2014 sind nun zwar die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage (sohin nach der NÖ Bauordnung 1996) zu Ende zu führen, davon ausgenommen sind jedoch jene nach den Paragraph 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996. Der Bestimmung des Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 entspricht zudem ohnehin jene des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 (die nur – hier nicht relevant – um die Verpflichtung des Eigentümers erweitert wurde, auch dafür zu sorgen, dass das Bauwerk nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken genutzt wird), sodass im gegenständlichen Fall die neue Rechtslage des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 zur Anwendung kommt.Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 zur Anwendung kommt. Ebenso mit 1. Februar 2015 ist gemäß § 45 Abs. 1 NÖ Bautechnikverordnung 2015 (NÖ BTV 2014) eben diese in Kraft getreten und trat mit diesem Zeitpunkt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 außer Kraft. Mangels Übergangsbestimmung ist sohin auf das gegenständliche Verfahren ebenso die neue Rechtslage, sohin die NÖ BTV 2014, anzuwenden.Ebenso mit 1. Februar 2015 ist gemäß Paragraph 45, Absatz eins, NÖ Bautechnikverordnung 2015 (NÖ BTV 2014) eben diese in Kraft getreten und trat mit diesem Zeitpunkt die NÖ Bautechnikverordnung 1997 außer Kraft. Mangels Übergangsbestimmung ist sohin auf das gegenständliche Verfahren ebenso die neue Rechtslage, sohin die NÖ BTV 2014, anzuwenden.
- c)Für die Erlassung eines Bauauftrages nach § 33 NÖ Bauordnung 1996 bzw.Für die Erlassung eines Bauauftrages nach Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 bzw. nunmehr § 34 NÖ BO 2014 muss feststehen, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden ist, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden ist, ob für diese festgestellten Abweichungen ebenfalls die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen, ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entspricht und ob im Falle einer Abweichung diese Konsenswidrigkeiten die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigen oder diese zu unzumutbaren Belästigungen führen können (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0246). Im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des § 33 NÖ Bauordnung 1996 bzw. § 34 NÖ BO 2014 auch dann vorliegen, wenn eine Konsenswidrigkeit vorliegt (VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835).nunmehr Paragraph 34, NÖ BO 2014 muss feststehen, ob und bejahendenfalls in welcher Form das vom Bauauftrag betroffene Bauwerk baubehördlich bewilligt worden ist, ob und bejahendenfalls wann und inwiefern von dieser Bewilligung abgewichen worden ist, ob für diese festgestellten Abweichungen ebenfalls die erforderlichen baubehördlichen Bewilligungen bzw. Genehmigungen vorliegen, ob der tatsächlich festgestellte Zustand diesen Bewilligungen bzw. Genehmigungen entspricht und ob im Falle einer Abweichung diese Konsenswidrigkeiten die Standsicherheit, die äußere Gestaltung, den Brandschutz oder die Sicherheit von Personen und Sachen beeinträchtigen oder diese zu unzumutbaren Belästigungen führen können (VwGH 10.10.2006, 2005/05/0246). Im Falle eines bewilligungspflichtigen Vorhabens kann ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 33, NÖ Bauordnung 1996 bzw. Paragraph 34, NÖ BO 2014 auch dann vorliegen, wenn eine Konsenswidrigkeit vorliegt (VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835). Aus § 34 Abs. 1 und 2 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass sohin der Eigentümer eines Bauwerks bereits gesetzlich dazu verpflichtet ist, seine Bauwerke instand zu halten und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen. Ein baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag ist somit eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn der Baubehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert, wobei die Beseitigung von Baugebrechen den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf trifft, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war bzw. ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835) und ist auch für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung (VwGH 20.01.1998, 97/05/0064).Aus Paragraph 34, Absatz eins und 2 NÖ BO 2014 ergibt sich, dass sohin der Eigentümer eines Bauwerks bereits gesetzlich dazu verpflichtet ist, seine Bauwerke instand zu halten und vorhandene Baugebrechen zu beseitigen. Ein baupolizeilicher Instandsetzungsauftrag ist somit eine Vollziehungsverfügung, weil durch ihn der Baubehörde die Möglichkeit gegeben werden soll, den vom Gesetz gewollten Zustand erforderlichenfalls mit den Mitteln des Verwaltungszwanges herzustellen. Durch einen baupolizeilichen Auftrag wird die Verpflichtung zur Beseitigung von Baugebrechen nicht erst begründet, sondern nur konkretisiert, wobei die Beseitigung von Baugebrechen den Bauwerkseigentümer ohne Rücksicht darauf trifft, ob die festgestellten Mängel zu einer Zeit entstanden sind, als er schon Eigentümer war bzw. ob das Bauwerk unter der geltenden Bauordnung errichtet wurde (VwGH 23.05.2002, 2001/05/0835) und ist auch für die Qualifikation eines Baugebrechens die Ursache grundsätzlich ohne Bedeutung (VwGH 20.01.1998, 97/05/0064). Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass (unbestritten) entgegen der OIB Richtlinie 3 Z 5.6.1 iVm § 3 Abs. 1 NÖ BTV 2014 in denselben abgasführenden Teil eines Schornsteins, sohin einer Abgasanlage, die Abgase zweier Feuerstätten aus verschiedenen Geschossen in derselben Wohneinheit eingeleitet werden. Dieser gegen die NÖ BTV 2014 bestehende Zustand stellt sohin eindeutig ein Baugebrechen im Sinne des § 34 Abs. 1 NÖ BO 2014 dar.Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich nun dazu, dass (unbestritten) entgegen der OIB Richtlinie 3 Ziffer 5 Punkt 6 Punkt eins, in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, NÖ BTV 2014 in denselben abgasführenden Teil eines Schornsteins, sohin einer Abgasanlage, die Abgase zweier Feuerstätten aus verschiedenen Geschossen in derselben Wohneinheit eingeleitet werden. Dieser gegen die NÖ BTV 2014 bestehende Zustand stellt sohin eindeutig ein Baugebrechen im Sinne des Paragraph 34, Absatz eins, NÖ BO 2014 dar.
- d)Von den Beschwerdeführern wurde auch das Vorhandensein dieses als Baugebrechen zu beurteilenden Zustandes nicht substantiiert bestritten. Das maßgebliche Vorbringen der Beschwerdeführer besteht darin, dass es sich diesbezüglich um einen von der Baubehörde bewilligten Zustand handle, da zum einen dieser Zustand als solcher bereits zum Zeitpunkt der vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz durchgeführten Endbeschau am *** in dem zur Zl. *** durchgeführten Bauverfahren bestanden hätte und mit dem in eben diesem Verfahren ergangenen Bescheid vom *** die Benützungsbewilligung in diesem Zustand erteilt worden sei und zum anderen auch im Rahmen der im Jahre *** durchgeführten feuerpolizeilichen Beschau keine Mängel festgestellt worden wären. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang von einer „stillschweigenden Zustimmung entsprechend § 863 ABGB“ gesprochen.Baugebrechen zu beurteilenden Zustandes nicht substantiiert bestritten. Das maßgebliche Vorbringen der Beschwerdeführer besteht darin, dass es sich diesbezüglich um einen von der Baubehörde bewilligten Zustand handle, da zum einen dieser Zustand als solcher bereits zum Zeitpunkt der vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz durchgeführten Endbeschau am *** in dem zur Zl. *** durchgeführten Bauverfahren bestanden hätte und mit dem in eben diesem Verfahren ergangenen Bescheid vom *** die Benützungsbewilligung in diesem Zustand erteilt worden sei und zum anderen auch im Rahmen der im Jahre *** durchgeführten feuerpolizeilichen Beschau keine Mängel festgestellt worden wären. Im verwaltungsbehördlichen Verfahren wurde von den Beschwerdeführern in diesem Zusammenhang von einer „stillschweigenden Zustimmung entsprechend Paragraph 863, ABGB“ gesprochen. Voranzustellen ist zu diesem Beschwerdevorbringen zunächst, dass aus der Bestimmung des § 863 ABGB keine stillschweigende Zustimmung der Baubehörde im Sinne einer baubehördlichen Bewilligung ableitbar ist, wobei ein diesbezügliches Vorbringen von den Beschwerdeführern in der Beschwerde ohnehin nicht mehr erhoben wurde. § 863 ABGB bezieht sich auf Willenserklärungen bei privatrechtlichen Rechtsgeschäften, ist aber nicht auf hoheitliche Akte übertragbar. Gegenständlich ist nicht die Frage des Zustandekommens eines privatrechtlichen Vertrages zu beurteilen, sondern die Frage der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung. Voranzustellen ist zu diesem Beschwerdevorbringen zunächst, dass aus der Bestimmung des Paragraph 863, ABGB keine stillschweigende Zustimmung der Baubehörde im Sinne einer baubehördlichen Bewilligung ableitbar ist, wobei ein diesbezügliches Vorbringen von den Beschwerdeführern in der Beschwerde ohnehin nicht mehr erhoben wurde. Paragraph 863, ABGB bezieht sich auf Willenserklärungen bei privatrechtlichen Rechtsgeschäften, ist aber nicht auf hoheitliche Akte übertragbar. Gegenständlich ist nicht die Frage des Zustandekommens eines privatrechtlichen Vertrages zu beurteilen, sondern die Frage der Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung. Aus dem Akteninhalt ergibt sich weiters und wird Gegenteiliges auch von den Beschwerdeführern nicht behauptet, dass eine ausdrückliche baubehördliche Bewilligung der beiden verfahrensgegenständlichen Kachelöfen samt dem jeweils in denselben einzügigen Kamin eingeleitete Rauchfangrohr zu keinem Zeitpunkt bescheidmäßig erteilt wurde. In diesem Zusammenhang entspricht es aber der herrschenden Judikatur, dass selbst mündliche Zusagen baubehördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vermögen, umso mehr eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden kann (siehe z.B.: VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichische Baurecht 8, Seite 124, Anmerkung 2 zu § 5 NÖ Bauordnung). Ein sogenannter vermuteter Konsens, der eine Baubewilligung zu ersetzen vermag, ist bei Altbauten nur auf solche Bauten anwendbar, für die keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist.In diesem Zusammenhang entspricht es aber der herrschenden Judikatur, dass selbst mündliche Zusagen baubehördlicher Organe eine erforderliche Bescheiderlassung nicht zu ersetzen vermögen, umso mehr eine Baubewilligung auch nicht durch eine Art konkludentes Verhalten der Bauaufsichtsorgane begründet werden kann (siehe z.B.: VwGH 18.11.2014, 2013/05/0176; W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichische Baurecht 8, Seite 124, Anmerkung 2 zu Paragraph 5, NÖ Bauordnung). Ein sogenannter vermuteter Konsens, der eine Baubewilligung zu ersetzen vermag, ist bei Altbauten nur auf solche Bauten anwendbar, für die keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist. Im konkreten Fall ergibt sich daraus, dass eine stillschweigende Zustimmung der Baubehörde erster Instanz ausgeschlossen ist und auch nicht auf den Benützungsbewilligungsbescheid vom *** begründet werden kann. Wie sich aus der gegenständlichen Niederschrift vom *** eindeutig ergibt, erfolgte diese Endbeschau zu den Zwecken der Bauüberwachung und Feststellung von Baugebrechen betreffend das Vorhaben „Neubau einer Garage sowie Abbruch und Neuherstellung des Dachstuhles“ und wurde unter diesen Gesichtspunkten anhand der genehmigten Baupläne und des Baubewilligungsbescheides festgestellt, dass der Bau „unter Einhaltung der Baupläne und der Baubedingungen ordnungsgemäß ausgeführt“ wurde. Dementsprechend wurde auch im Benützungsbewilligungsbescheid vom *** spruchgemäß festgestellt, dass der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz feststellt, dass „das Vorhaben bewilligungsgemäß ausgeführt worden ist“ und daher die Benützungsbewilligung erteilt wird. Unter diesen Gesichtspunkten ist nicht nur eben nicht davon auszugehen, dass ein „stillschweigender Konsens“ der Baubehörde erster Instanz hinsichtlich der beiden verfahrensgegenständlichen Kachelöfen bestand, waren diese doch eindeutig nicht Gegenstand der Endbeschau und des Benützungsbewilligungsbescheides, sondern ist im Gegenteil entsprechend des eben eindeutigen Wortlautes eine baubehördliche Bewilligung dieser beiden Kachelöfen nicht erkennbar. Eine allfällige zum damaligen Zeitpunkt mündlich erteilte Baubewilligung – welche aber ohnehin von den Beschwerdeführern gar nicht behauptet wird - wäre im Hinblick auf die zitierte Judikatur ohnehin nicht wirksam. Aus welchen Gründen zum damaligen Zeitpunkt nicht bereits ein entsprechendes baupolizeiliches Verfahren seitens der Baubehörde erster Instanz eingeleitet wurde, hat offen zu bleiben, keinesfalls ist daraus jedoch aus den dargelegten Gründen eine baubehördliche Bewilligung für die Beschwerdeführer abzuleiten. Dass zudem – wie vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** im Bescheid vom *** richtig ausgeführt – ein Anschluss zweier Kachelöfen an einen einzügigen Kamin in verschiedenen Geschossen zu keinem Zeitpunkt bewilligungsfähig gewesen ist, sei der Vollständigkeit halber festgehalten. Dementsprechend hat auch umso mehr das (ungerechtfertigte) Nichtfeststellen von Mängeln im Rahmen einer feuerpolizeilichen Beschau Bedeutung für die Frage einer allfälligen baubehördlichen Bewilligung. Eine feuerpolizeiliche Beschau wird auf Grundlage des NÖ Feuerwehrgesetzes durchgeführt, aufgrund dessen das Ableiten einer baubehördlichen Bewilligung, dies allenfalls als „stillschweigende Zustimmung“, nicht erklärlich ist.
- e)Mit einem Instandsetzungsauftrag gemäß § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 ist die Mit einem Instandsetzungsauftrag gemäß Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 ist die Herstellung des konsensgemäßen (bewilligten) Zustandes zu beauftragen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass von den Beschwerdeführern jener Zustand herzustellen ist, der der mit Bescheid der Baubehörde vom *** und mit Bescheid der Baubehörde vom *** erteilten baubehördlichen Bewilligungen entspricht. Wie bereits dargelegt liegt hinsichtlich der jeweiligen Einleitung mit Rauchfangrohr der beiden in zwei unterschiedlichen Geschossen stehenden Kachelöfen in einen einzügigen Kamin keine baubehördliche Bewilligung vor und konnte eine solche auch nach der jeweils geltenden Rechtslage, sohin auch nicht der derzeit geltenden Rechtslage in Folge der anzuwendenden OIB Richtlinie 3 Z 5.6.1 nicht erteilt werden.Herstellung des konsensgemäßen (bewilligten) Zustandes zu beauftragen. Im konkreten Fall bedeutet dies, dass von den Beschwerdeführern jener Zustand herzustellen ist, der der mit Bescheid der Baubehörde vom *** und mit Bescheid der Baubehörde vom *** erteilten baubehördlichen Bewilligungen entspricht. Wie bereits dargelegt liegt hinsichtlich der jeweiligen Einleitung mit Rauchfangrohr der beiden in zwei unterschiedlichen Geschossen stehenden Kachelöfen in einen einzügigen Kamin keine baubehördliche Bewilligung vor und konnte eine solche auch nach der jeweils geltenden Rechtslage, sohin auch nicht der derzeit geltenden Rechtslage in Folge der anzuwendenden OIB Richtlinie 3 Ziffer 5 Punkt 6 Punkt eins, nicht erteilt werden. Die OIB Richtlinie 3 Z 5.6.1 regelt, dass in denselben abgasführenden Teilen Abgasanlage nur die Abgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden dürfen. Diese Regelung, die dem bis 01.02.2015 geltenden § 86 NÖ BTV 1997 entspricht, dient dazu, auch im Falle der Verstopfung eines Schornsteinzugs oder bei ungünstigen Zugverhältnissen Abgase aus einem anderen Geschoss oder einer anderen Wohnung oder Betriebseinheit durch eine Feuerstätte, ein undichtes Verbindungsstück oder einen undicht verschlossenen Anschluss in einen Raum gelangen zu lassen, dessen Benützer keinen Einfluss auf den Betrieb der Feuerstätte hat, aus der dieses Abgas stand, und daher, weil er es nicht wahrnehmen kann, nicht rechtzeitig darauf reagieren kann (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht 8, Anmerkung 2 zu § 86 NÖ BTV 1997).Die OIB Richtlinie 3 Ziffer 5 Punkt 6 Punkt eins, regelt, dass in denselben abgasführenden Teilen Abgasanlage nur die Abgase aus Feuerstätten desselben Geschosses und derselben Wohn- oder Betriebseinheit eingeleitet werden dürfen. Diese Regelung, die dem bis 01.02.2015 geltenden Paragraph 86, NÖ BTV 1997 entspricht, dient dazu, auch im Falle der Verstopfung eines Schornsteinzugs oder bei ungünstigen Zugverhältnissen Abgase aus einem anderen Geschoss oder einer anderen Wohnung oder Betriebseinheit durch eine Feuerstätte, ein undichtes Verbindungsstück oder einen undicht verschlossenen Anschluss in einen Raum gelangen zu lassen, dessen Benützer keinen Einfluss auf den Betrieb der Feuerstätte hat, aus der dieses Abgas stand, und daher, weil er es nicht wahrnehmen kann, nicht rechtzeitig darauf reagieren kann (siehe W. Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein, Niederösterreichisches Baurecht 8, Anmerkung 2 zu Paragraph 86, NÖ BTV 1997). Von den Beschwerdeführern wird in diesem Zusammenhang vorgebracht, dass es auch möglich wäre, einen der beiden Öfen „rauchdicht zu verschließen“ und beim Betrieb des einen Ofens den anderen rauchdicht verschlossen zu halten, zumal die Entfernung eines Rauchrohranschlusses im konkreten Fall zwangsläufig zur Folge hätte, den betreffenden Kachelofen komplett abzubauen, was eine unbillige Forderung der Behörde darstelle. Für den Fall, dass der Eigentümer ein Baugebrechen nicht beseitigt, hat eben die Baubehörde einen entsprechenden baupolizeilichen Instandsetzungsauftrag nach § 34 Abs. 2 NÖ BO 2014 zu erteilen, nachdem das Bauwerk entsprechend überprüft wurde. Die Baubehörde muss somit entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist. Ausschlaggebend ist, dass durch das festgestellte Baugebrechen nach dem durch eine sachkundige Person vorhersehbaren Ablauf der Dinge früher oder später ein Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen eintreten kann.Paragraph 34, Absatz 2, NÖ BO 2014 zu erteilen, nachdem das Bauwerk entsprechend überprüft wurde. Die Baubehörde muss somit entsprechende Ermittlungen durchführen, um feststellen zu können, ob ein behauptetes oder vermutetes Baugebrechen schon besteht und wie groß und dringlich die (angeblich) von ihm ausgehende Gefahr ist. Ausschlaggebend ist, dass durch das festgestellte Baugebrechen nach dem durch eine sachkundige Person vorhersehbaren Ablauf der Dinge früher oder später ein Schaden am Leben oder an der Gesundheit von Menschen eintreten kann. Im konkreten Verfahren hat sich der Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz eines Amtssachverständigen in Person des *** bedient, welcher darauf verwies, dass der festgestellte Fehlanschluss der beiden Kachelöfen als Missstand unverzüglich zu beheben ist. Dies ist nur so zu verstehen, dass der entsprechende Fehlanschluss zu entfernen ist. Es ist auch lebensnah, dass bloßes rauchdichtes Verschließen nicht mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit den oben dargestellten Gefahren eines derartigen Fehlanschlusses vorbeugen kann. Dementsprechend wurde von der Baubehörde erster Instanz richtig die Entfernung des entsprechenden Rauchfangrohrs samt fachgerechter und dichter Verschließung der Anschlussöffnung baupolizeilich aufgetragen. Wenn dies im konkreten Fall einen vollständigen Abbau des Kachelofens mit sich bringt, ist nicht von „unbilligen Forderung der Behörde“ auszugehen, haben doch die Beschwerdeführer selbst zu verantworten, den konsenslosen Zustand geschaffen zu haben, und die damit verbundenen Konsequenzen zu tragen.
- f)Vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz wurde eine Leistungsfrist von 14 Tagen festgesetzt. Vom Gemeindevorstand wurde die Berufung der Beschwerdeführer abgewiesen und – infolge dessen, dass die von der Behörde erster Instanz festgesetzte Frist naturgemäß längst abgelaufen war – richtig eine neue Leistungsfrist gesetzt, welche wiederum mit 14 Tagen festgesetzt wurde. Von den Beschwerdeführern wird dazu vorgebracht, dass eine solche Frist von 14 Tagen als ungerechtfertigt zu bezeichnen ist. Dem ist wiederum entgegenzuhalten, dass aus den oben dargelegten Gründen im Hinblick auf den Zweck der OIB Richtlinie 3 Z 5.6.1 gegenständlich zweifellos von Gefahr in Verzug auszugehen ist und auch von dem vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** beigezogenen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht eine vierzehntägige Frist empfohlen wurde. Legt man nun zusätzlich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu Grunde, wonach der betreffende Kachelofen nur in der Übergangszeit Verwendung findet, diese jedoch unmittelbar bevorsteht, ist umso mehr eine dementsprechende Frist vorzuschreiben. Es ist auch nicht erkennbar, welche konkreten Gründe dagegen sprechen, diese Frist nicht einhalten zu können und wird derartiges von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. OIB Richtlinie 3 Ziffer 5 Punkt 6 Punkt eins, gegenständlich zweifellos von Gefahr in Verzug auszugehen ist und auch von dem vom Bürgermeister der Marktgemeinde *** beigezogenen Sachverständigen in fachlicher Hinsicht eine vierzehntägige Frist empfohlen wurde. Legt man nun zusätzlich das Vorbringen der Beschwerdeführer zu Grunde, wonach der betreffende Kachelofen nur in der Übergangszeit Verwendung findet, diese jedoch unmittelbar bevorsteht, ist umso mehr eine dementsprechende Frist vorzuschreiben. Es ist auch nicht erkennbar, welche konkreten Gründe dagegen sprechen, diese Frist nicht einhalten zu können und wird derartiges von den Beschwerdeführern auch nicht vorgebracht. Insgesamt war somit vom Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ebenso die 14 tägige Leistungsfrist (neu) vorzuschreiben.
- g)Zusammenfassend erweist sich somit das Beschwerdevorbringen als nicht zutreffend bzw. geht dieses ins Leere, sodass spruchgemäß die Beschwerde als unbegründet abzuweisen war. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG unterbleiben, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, waren doch ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß , Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG unterbleiben, zumal der Akt erkennen ließ, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt, waren doch ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Es wurde auch von keiner der Parteien die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung beantragt. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die jeweils zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.478.001.2015