RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-747/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wien-Umgebung vom
- Juni 2015, ***, betreffend Antrag auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision gemäß , Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 2 Z. 1 des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG§ 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGGParagraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes - VwGVG, Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
- April 2015 auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung für die Klassen B und F ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bestätigtem Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2012, ***, sei dem Beschwerdeführer gemäß § 24 Abs. 4 FSG rechtskräftig die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung, bei der seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen festgestellt wird, entzogen worden.Mit dem angefochtenen Bescheid wies die belangte Behörde den Antrag des Beschwerdeführers vom
- April 2015 auf Wiederausfolgung der Lenkberechtigung für die Klassen B und F ab. Begründend führte die belangte Behörde aus, mit vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bestätigtem Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2012, ***, sei dem Beschwerdeführer gemäß Paragraph 24, Absatz 4, FSG rechtskräftig die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung, bei der seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen festgestellt wird, entzogen worden. Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren vor, seine Lenkberechtigung sei aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom
- Mai 2011, AB-10-2041, „rechtlich nicht abgelaufen, sondern lediglich auf der BH aufbewahrt“. Insoweit gehe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von falschen Voraussetzungen aus und missachte die Bindungswirkung an eine entschiedene Sache.Dagegen bringt der Beschwerdeführer im Wesentlichen wie im Verwaltungsverfahren vor, seine Lenkberechtigung sei aufgrund der aufhebenden Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates im Land Niederösterreich vom
- Mai 2011, , AB-10-2041, „rechtlich nicht abgelaufen, sondern lediglich auf der BH aufbewahrt“. Insoweit gehe das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von falschen Voraussetzungen aus und missachte die Bindungswirkung an eine entschiedene Sache. Rechtslage: Gemäß § 27 Abs. 1 Z 1 FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten.Gemäß Paragraph 27, Absatz eins, Ziffer eins, FSG erlischt eine Lenkberechtigung nach Ablauf einer Entziehungsdauer von mehr als 18 Monaten. Erwägungen: Wie die belangte Behörde im angefochtenen Bescheid zutreffend ausführt, wurde dem Beschwerdeführer die zur Wiederausfolgung beantragte Lenkberechtigung mit vom Unabhängigen Verwaltungssenat im Land Niederösterreich bestätigtem Bescheid der belangten Behörde vom
- April 2012, ***, rechtskräftig bis zur Durchführung der amtsärztlichen Untersuchung, bei der seine gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen dieser Klassen festgestellt wird, entzogen. Mit der vom Beschwerdeführer dagegen ins Treffen geführten Entscheidung vom
- Mai 2011, AB-10-2041, hob der Unabhängige Verwaltungssenat im Land Niederösterreich lediglich eine den Antragsgegenstand nicht berührende Entscheidung der belangten Behörde wegen entschiedener Sache auf, woraus allein der Beschwerdeführer nichts für den Beschwerdegegenstand gewinnen kann. Dahingegen kann weder dem Akt noch dem sonstigen Beschwerdevorbringen ein Hinweis gegen die in der angefochtenen Entscheidungsbegründung ins Treffen geführte Rechtskraft des zitierten Entziehungsbescheides sowie gegen die seither verstrichene Zeit von jedenfalls deutlich mehr als 18 Monaten entnommen werden. Schon aus diesem Grund war der Beschwerde der Erfolg zu versagen. Zur Nichtdurchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung: Da eine öffentliche mündliche Verhandlung keine weitere Klärung der Rechtssache erwarten lässt, konnte von einer Verhandlung abgesehen werden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angenommene Sachverhalt und die in diesem Verfahren anzuwendenden Rechtsvorschriften eindeutig sind und im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis weder von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht noch eine solche Rechtsprechung fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.747.001.2015