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LVwG-AV-849/001-2015

Obsah (10)§ 28§ 25aArt. 130§ 3§ 99§ 28a§ 30a§ 30b§ 24§ 26

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-849/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ent

§ 28Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hat mit Bescheid vom

  1. April 2015, Zl. ***, die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B auf die Dauer von 14 Monaten ab Zustellung des Bescheides entzogen und gleichzeitig die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM und B innerhalb der Entziehungszeit sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme angeordnet. Auf Grund der fristgerecht erhobenen Vorstellung wurde der Mandatsbescheid durch den nunmehr angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  2. Juli 2015 bestätigt. Gleichzeitig wurde die aufschiebende Wirkung einer Beschwerde gegen diesen Bescheid ausgeschlossen. Dagegen richtet sich die fristgerecht erhobene Beschwerde vom
  3. Juli 2015, in welcher lediglich die Dauer des Führerscheinentzuges eingewendet wird. Die unzulässige Alkoholisierung, welche zum nunmehr angefochtenen Bescheid führte, wird jedenfalls nicht bestritten. Weiters wurde in der Beschwerde vorgebracht, dass der Beschwerdeführer den Führerschein jedenfalls aus beruflichen Gründen brauche und von der Behörde bei der Berechnung der Entzugszeit jedenfalls nicht gewürdigt worden wäre, dass durch die Alkoholisierung nur Eigenschaden und keine Fremdgefährdung entstanden wäre. Dem Interesse der Verkehrssicherheit wäre auch genüge getan, wenn der Führerschein für maximal acht Monate entzogen werde. Es würde sich auch nicht ergeben, weshalb die Behörde zur Ansicht gelangte, dass ein „wiederholtes Alkoholdelikt“ vorliegen würde. Es wurden die Anträge gestellt, die Dauer des Führerscheinentzuges tatangemessen auf maximal acht Monate zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs. 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Es wurden die Anträge gestellt, die Dauer des Führerscheinentzuges tatangemessen auf maximal acht Monate zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Sodann wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht leitete ein Ermittlungsverfahren ein und schaffte den an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom

  1. Dezember 2014, Zl. ***, bei. Darin wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM und B für die Dauer von einem Monat entzogen. Dieser Bescheid wurde dem Beschwerdeführervertreter mit der Möglichkeit zur Einbringung einer Stellungnahme binnen zwei Wochen ab Zustellung des Schreibens übermittelt. Eine Stellungnahme dazu lange nicht ein. Anhand des Akteninhaltes wird folgender Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Der Beschwerdeführer lenkte am
  2. April 2015 um 00.15 Uhr in ***, den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** auf der ***, im Bereich Kilometer *** in Richtung Kreuzung *** in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verursachte einen Verkehrsunfall mit erheblichen Sach- und Personenschaden. Am Fahrzeug des Beschwerdeführers entstand Totalschaden, des Weiteren wurden Verkehrszeichen und Bäume entlang der Unfallörtlichkeit beschädigt. Der Beschwerdeführer wurde im Anschluss an diesen Verkehrsunfall ins Krankenhaus *** eingeliefert und wurde eine Alkoholisierung auf Grund des positiv verlaufenen Alkotestes um 02.45 Uhr mit einem Atemluftalkoholwert von 0,91 mg/l festgestellt. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
  3. Dezember 2014 wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von einem Monat entzogen. Dies deshalb, da er am
  4. Dezember 2014 um 17.30 Uhr ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand lenkte und damals eine Alkoholisierung von 0,41 mg/l erwiesen wurde. Das Lenken eines Kraftfahrzeuges in alkoholisiertem Zustand und die Verursachung eines Verkehrsunfalles mit Sach- und Personenschaden werden vom Beschwerdeführer auch gar nicht in Abrede gestellt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

Art. 130Abs.

1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist

§ 3Abs.

1 FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG.Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist

Paragraph 3, Absatz eins, FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG. § 7 Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt:Paragraph 7, Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt:

(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;

  1. beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des § 99 Abs. 6 lit. c StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;beim Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol oder Suchtmittel beeinträchtigten Zustand auch einen Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung verwirklicht hat und diese Tat daher auf Grund des Paragraph 99, Absatz 6, Litera c, StVO 1960 nicht als Verwaltungsübertretung zu ahnden ist;
  2. als Lenker eines Kraftfahrzeuges durch Übertretung von Verkehrsvorschriften ein Verhalten setzt, das an sich geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, oder mit besonderer Rücksichtslosigkeit gegen die für das Lenken eines Kraftfahrzeuges maßgebenden Verkehrsvorschriften verstoßen hat; als Verhalten, das geeignet ist, besonders gefährliche Verhältnisse herbeizuführen, gelten insbesondere erhebliche Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit vor Schulen, Kindergärten und vergleichbaren Einrichtungen sowie auf Schutzwegen oder Radfahrerüberfahrten, sowie jedenfalls Überschreitungen der jeweils zulässigen Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 90 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 100 km/h, das Nichteinhalten des zeitlichen Sicherheitsabstandes beim Hintereinanderfahren, sofern der zeitliche Sicherheitsabstand eine Zeitdauer von 0,2 Sekunden unterschritten hat und diese Übertretungen mit technischen Messgeräten festgestellt wurden, das Übertreten von Überholverboten bei besonders schlechten oder bei weitem nicht ausreichenden Sichtverhältnissen oder das Fahren gegen die Fahrtrichtung auf Autobahnen;
  3. die jeweils zulässige Höchstgeschwindigkeit im Ortsgebiet um mehr als 40 km/h oder außerhalb des Ortsgebiets um mehr als 50 km/h überschritten hat und diese Überschreitung mit einem technischen Hilfsmittel festgestellt wurde;
  4. es unterlassen hat, nach einem durch das Lenken eines Kraftfahrzeuges selbst verursachten Verkehrsunfall, bei dem eine Person verletzt wurde, sofort anzuhalten oder erforderliche Hilfe zu leisten oder herbeizuholen;
  5. ein Kraftfahrzeug lenkt; a) trotz entzogener Lenkberechtigung oder Lenkverbotes oder trotz vorläufig abgenommenen Führerscheines oder b) wiederholt ohne entsprechende Lenkberechtigung für die betreffende Klasse;
  6. wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (§ 287 StGB und § 83 SPG), unbeschadet der Z 1;wiederholt in einem die Zurechnungsfähigkeit ausschließenden Rauschzustand eine strafbare Handlung begangen hat (Paragraph 287, StGB und Paragraph 83, SPG), unbeschadet der Ziffer eins,;
  7. eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung

den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben

den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt

dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung

den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung

den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung

§ 28aoder § 31a Abs.

2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung

Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;

  1. die Auflage ärztlicher Kontrolluntersuchungen als Lenker eines Kraftfahrzeuges nicht eingehalten hat;
  2. sonstige vorgeschriebene Auflagen als Lenker eines Kraftfahrzeuges wiederholt nicht eingehalten hat;
  3. wegen eines Deliktes

§ 30aAbs.

2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes

§ 30aAbs.

2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme

§ 30bAbs.

1 angeordnet worden ist oder

§ 30bAbs.

2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes

Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme

Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder

Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.

(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen

Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen

Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.

(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung

Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen

Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.

(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen

Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen

Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.

(8)Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat – außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM – diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen.

§ 24Abs.

1 erster Satz Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt:Paragraph 26, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt

§ 99Abs. 1a oder 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt

§ 99Abs. 1b St

VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

§ 99Abs. 1a St

VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes

Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 99 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,

  1. a)wer ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt, obwohl der Alkoholgehalt seines Blutes 1,6 g/l (1,6 Promille) oder mehr oder der Alkoholgehalt seiner Atemluft 0,8 mg/l oder mehr beträgt,
  2. b)wer sich bei Vorliegen der in § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,wer sich bei Vorliegen der in Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, seine Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen oder sich vorführen zu lassen, oder sich bei Vorliegen der bezeichneten Voraussetzungen nicht der ärztlichen Untersuchung unterzieht,
  3. c)(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im § 5 bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen.(Verfassungsbestimmung) wer sich bei Vorliegen der im Paragraph 5, bezeichneten Voraussetzungen weigert, sich Blut abnehmen zu lassen. § 99 Abs. 1b Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz eins b, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 800 Euro bis 3700 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von einer bis sechs Wochen, zu bestrafen, wer in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug lenkt oder in Betrieb nimmt. Für die Festlegung der Entziehungsdauer ist

§ 26Abs. 2 Z 1 FSG vorgesehen, dass bei einer erstmaligen Übertretung nach § 99 Abs. 1 St

VO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr) die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Bei der Festlegung der Entziehungszeit ist jedoch weiters der Umstand eines Verkehrsunfalles zu berücksichtigen. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, wurde bei diesem Unfall nicht nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers erheblich beschädigt, sondern kam es auch noch zu anderen Sachschäden. Überdies wurde der Beschwerdeführer bei diesem Unfall derart verletzt, dass eine Einlieferung und anschließender Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich war. Weiters ist der Umstand einer Wertung zuzuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b angelastet wurde und damals die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen wurde (Atemluftalkoholwert von 0,41 mg/l).Für die Festlegung der Entziehungsdauer ist

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehen, dass bei einer erstmaligen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr) die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Bei der Festlegung der Entziehungszeit ist jedoch weiters der Umstand eines Verkehrsunfalles zu berücksichtigen. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, wurde bei diesem Unfall nicht nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers erheblich beschädigt, sondern kam es auch noch zu anderen Sachschäden. Überdies wurde der Beschwerdeführer bei diesem Unfall derart verletzt, dass eine Einlieferung und anschließender Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich war. Weiters ist der Umstand einer Wertung zuzuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, angelastet wurde und damals die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen wurde (Atemluftalkoholwert von 0,41 mg/l). Weiters ist zu berücksichtigen, dass dieser Führerscheinentzug erst am 04. Dezember 2014 ausgesprochen wurde und daher im Jänner diesen Jahres endete. Der nunmehrige Vorfall spielte sich nicht einmal vier Monate nach diesem Erstentzug ab. Diese neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb so kurzer Zeit ist jedenfalls als besonders verwerflich anzusehen. So kommt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der obigen Ausführungen jedenfalls zum Ergebnis, dass eine Entzugsdauer von 14 Monaten in Anbetracht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit anschließendem Verkehrsunfall samt Sach- und Personenschaden jedenfalls erforderlich ist. Erst danach ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wieder gegeben ist. Zum Beschwerdevorbringen wird weiters ausgeführt, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses (unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen) außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 20.02.2001, 2000/11/0281 und viele andere). Auch die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen findet im Gesetz seine Deckung. Dass es bei gegenständlicher Autofahrt unter starkem Alkoholeinfluss – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zu keiner Fremdgefährdung gekommen ist, kann vom Gericht ebenso nicht nachvollzogen werden. Bei der Tatörtlichkeit handelte es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Freiland und ist davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt bzw. kurz davor auch andere Verkehrsteilnehmer im kraftfahrtechnischen Einflussbereich des Beschwerdeführers unterwegs waren. Da im Straßenverkehr ein massives öffentliches Interesse darin besteht, dass Lenker von Fahrzeugen nicht in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen und dieses öffentliche Interesse durch den erheblichen Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers gröblich verletzt wurde, ist Gefahr in Verzug gegeben gewesen und war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedenfalls gerechtfertigt.

§ 25aAbs. 1 Vw

GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.849.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.