GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) ist gegen dieses Erkenntnis
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt hat mit Bescheid vom
GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.Es wurden die Anträge gestellt, die Dauer des Führerscheinentzuges tatangemessen auf maximal acht Monate zu reduzieren, in eventu den angefochtenen Bescheid
Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen. Sodann wurde der Akt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung vorgelegt. Das Gericht leitete ein Ermittlungsverfahren ein und schaffte den an den Beschwerdeführer ergangenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft Wiener Neustadt vom
1 Z 1 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
, Absatz eins, Ziffer eins, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist
1 FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach § 7 FSG.Voraussetzung für die Erteilung einer Lenkberechtigung ist
Paragraph 3, Absatz eins, FSG unter anderem die Verkehrszuverlässigkeit nach Paragraph 7, FSG. § 7 Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt:Paragraph 7, Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt:
VO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung
Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
den §§ 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen die sexuelle Integrität und Selbstbestimmung
den Paragraphen 201 bis 207 oder 217 StGB begangen hat; 9. eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den §§ 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem § 83 StGB begangen hat;eine strafbare Handlung gegen Leib und Leben
den Paragraphen 75, 76, 84 bis 87 StGB oder wiederholt
dem Paragraph 83, StGB begangen hat; 10. eine strafbare Handlung
den §§ 102 (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat;eine strafbare Handlung
den Paragraphen 102, (erpresserische Entführung), 131 (räuberischer Diebstahl), 142 und 143 (Raub und schwerer Raub) StGB begangen hat; 11. eine strafbare Handlung
2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, BGBl. I Nr. 112/1997 in Fassung BGBl. I Nr. 111/2010 begangen hat;eine strafbare Handlung
Paragraph 28 a, oder Paragraph 31 a, Absatz 2 bis 4 Suchtmittelgesetz – SMG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 112 aus 1997, in Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010, begangen hat;
2 rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (§ 30a Abs. 4) vorgemerkt sind oderwegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird und bereits zwei oder mehrere zu berücksichtigende Eintragungen (Paragraph 30 a, Absatz 4,) vorgemerkt sind oder 15. wegen eines Deliktes
2 rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
1 angeordnet worden ist oder
2 von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.wegen eines Deliktes
Paragraph 30 a, Absatz 2, rechtskräftig bestraft wird, obwohl gegenüber ihm zuvor bereits einmal aufgrund eines zu berücksichtigenden Deliktes eine besondere Maßnahme
Paragraph 30 b, Absatz eins, angeordnet worden ist oder
Paragraph 30 b, Absatz 2, von der Anordnung einer besonderen Maßnahme Abstand genommen wurde.
Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen
Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
1 erster Satz Z 1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.
Paragraph 24, Absatz eins, erster Satz Ziffer eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen. Nach § 25 Abs. 1 FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen.Nach Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird und ist dieser auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. § 26 Abs. 2 Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt:Paragraph 26, Absatz 2, Führerscheingesetz (FSG) lautet wie folgt: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges 1. erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen, 2. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen, 3. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, oder 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 4. erstmalig ein Delikt
VO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen,erstmalig ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, so ist die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens vier Monaten zu entziehen, 5. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zehn Monate zu entziehen, 6. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen,ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens acht Monate zu entziehen, 7. ein Delikt
VO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
VO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. § 25 Abs. 3 zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden.ein Delikt
Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes
Paragraph 99, Absatz eins a, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens sechs Monate zu entziehen. Paragraph 25, Absatz 3, zweiter Satz ist sinngemäß anzuwenden. § 99 Abs. 1 Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt:Paragraph 99, Absatz eins, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO 1960) lautet wie folgt: Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe von zwei bis sechs Wochen, zu bestrafen,
VO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr) die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Bei der Festlegung der Entziehungszeit ist jedoch weiters der Umstand eines Verkehrsunfalles zu berücksichtigen. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, wurde bei diesem Unfall nicht nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers erheblich beschädigt, sondern kam es auch noch zu anderen Sachschäden. Überdies wurde der Beschwerdeführer bei diesem Unfall derart verletzt, dass eine Einlieferung und anschließender Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich war. Weiters ist der Umstand einer Wertung zuzuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal eine Übertretung nach § 99 Abs. 1b angelastet wurde und damals die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen wurde (Atemluftalkoholwert von 0,41 mg/l).Für die Festlegung der Entziehungsdauer ist
Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG vorgesehen, dass bei einer erstmaligen Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins, StVO (Alkoholgehalt der Atemluft von 0,8 mg/l oder mehr) die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen ist. Bei der Festlegung der Entziehungszeit ist jedoch weiters der Umstand eines Verkehrsunfalles zu berücksichtigen. Ein solcher liegt im gegenständlichen Fall jedenfalls vor, wurde bei diesem Unfall nicht nur das Fahrzeug des Beschwerdeführers erheblich beschädigt, sondern kam es auch noch zu anderen Sachschäden. Überdies wurde der Beschwerdeführer bei diesem Unfall derart verletzt, dass eine Einlieferung und anschließender Aufenthalt im Krankenhaus erforderlich war. Weiters ist der Umstand einer Wertung zuzuführen, dass dem Beschwerdeführer bereits einmal eine Übertretung nach Paragraph 99, Absatz eins b, angelastet wurde und damals die Lenkberechtigung für ein Monat entzogen wurde (Atemluftalkoholwert von 0,41 mg/l). Weiters ist zu berücksichtigen, dass dieser Führerscheinentzug erst am 04. Dezember 2014 ausgesprochen wurde und daher im Jänner diesen Jahres endete. Der nunmehrige Vorfall spielte sich nicht einmal vier Monate nach diesem Erstentzug ab. Diese neuerliche Begehung eines Alkoholdeliktes innerhalb so kurzer Zeit ist jedenfalls als besonders verwerflich anzusehen. So kommt auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich auf Grund der obigen Ausführungen jedenfalls zum Ergebnis, dass eine Entzugsdauer von 14 Monaten in Anbetracht des Lenkens eines Kraftfahrzeuges in einem erheblich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand mit anschließendem Verkehrsunfall samt Sach- und Personenschaden jedenfalls erforderlich ist. Erst danach ist davon auszugehen, dass beim Beschwerdeführer die erforderliche Verkehrszuverlässigkeit zum Lenken eines Kraftfahrzeuges wieder gegeben ist. Zum Beschwerdevorbringen wird weiters ausgeführt, dass private und berufliche Umstände bei der Entziehung der Lenkberechtigung aus Gründen des öffentlichen Interesses (unter anderem verkehrsunzuverlässige Lenker von der Teilnahme am Straßenverkehr auszuschließen) außer Betracht zu bleiben haben (VwGH vom 20.02.2001, 2000/11/0281 und viele andere). Auch die Vorschreibung der begleitenden Maßnahmen findet im Gesetz seine Deckung. Dass es bei gegenständlicher Autofahrt unter starkem Alkoholeinfluss – wie vom Beschwerdeführer behauptet – zu keiner Fremdgefährdung gekommen ist, kann vom Gericht ebenso nicht nachvollzogen werden. Bei der Tatörtlichkeit handelte es sich um eine Straße mit öffentlichem Verkehr im Freiland und ist davon auszugehen, dass zum Unfallzeitpunkt bzw. kurz davor auch andere Verkehrsteilnehmer im kraftfahrtechnischen Einflussbereich des Beschwerdeführers unterwegs waren. Da im Straßenverkehr ein massives öffentliches Interesse darin besteht, dass Lenker von Fahrzeugen nicht in alkoholisiertem Zustand am Straßenverkehr teilnehmen und dieses öffentliche Interesse durch den erheblichen Grad der Alkoholisierung des Beschwerdeführers gröblich verletzt wurde, ist Gefahr in Verzug gegeben gewesen und war der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung jedenfalls gerechtfertigt.
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.849.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.