RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG-MD-14-0174 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, vertreten durch *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – BH X – vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmung des § 69 Abs. 3 ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), BGBl. Nr. 450/1994 i.d.g.F. nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** am Sitz der belangten Behörde gemäß § 47 Abs. 4 VwGVG i.d.g.F. verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Dr. Pichler als Einzelrichter über die Beschwerde des ***, geb. ***, vertreten durch *** in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der belangten Behörde – BH römisch zehn – vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung der Bestimmung des Paragraph 69, Absatz 3, ArbeitnehmerInnenschutzgesetz (ASchG), Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994, i.d.g.F. nach Durchführung der explizit beantragten öffentlichen mündlichen Verhandlung vom *** am Sitz der belangten Behörde gemäß Paragraph 47, Absatz 4, VwGVG i.d.g.F. verkündet folgenden Spruch des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung und sohin zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 70 Stunden) herabgesetzt wird auf 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden). Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, VwGVG insofern stattgegeben, als die von der Behörde verhängte Geldstrafe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfalle 70 Stunden) herabgesetzt wird auf 350 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden).
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64 Abs. 1 und 2 VStG mit 35 Euro neu festgesetzt. Absatz eins und 2 VStG mit 35 Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 8 VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen. Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des Beschwerdeverfahrens zu tragen.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH X vom ***, zu Zl. *** wurde über den Beschuldigten *** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma ***, Bereich: Fleischabteilung, mit dem Sitz in ***, wegen konkret angelasteter Übertretung aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 70 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des § 130 ASchG verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs. 2 VStG gesetzeskonform mit 50 Euro ausgewiesen wurde. Mit dem bekämpften Straferkenntnis der BH römisch zehn vom ***, zu Zl. *** wurde über den Beschuldigten *** in seiner Eigenschaft als verantwortlicher Beauftragter der Firma ***, Bereich: Fleischabteilung, mit dem Sitz in ***, wegen konkret angelasteter Übertretung aus dem Bereich des Arbeitnehmerschutzes eine Geldstrafe in Höhe von 500 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe im Nichteinbringungsfall 70 Stunden) unter Anwendung der Strafnorm des Paragraph 130, ASchG verhängt, wobei der vorgeschriebene Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG gesetzeskonform mit 50 Euro ausgewiesen wurde. Gegen dieses Erkenntnis erhob der Beschuldigte durch seine ausgewiesenen Rechtsvertreter fristgerecht Beschwerde, wurde inhaltliche Rechtswidrigkeit und die Verletzung von Verfahrensvorschriften behauptet und schlussendlich begehrt, gegenständliches Verfahren einzustellen, in eventu die verhängte Strafe herabzusetzen. Im Rahmen des erteilten Parteigehörs hat das anzeigende Arbeitsinspektorat für den *** Aufsichtsbezirk beantragt, das Verfahren im Sinne der Anzeige abzuschließen und wurde das Vorliegen eines ausreichenden und funktionierenden Kontrollsystems bestritten, respektive verneint. In der am *** am Sitz der BH X durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Vorliegen eines subjektiven Verschuldens, hätte dieser in seiner Vorgesetztenfunktion regelmäßige, über stichprobeweise hinausgehende, Kontrollen durchgeführt, hätte der schlussendlich verunfallte Dienstnehmer selbst schriftlich unterfertigt, dass er sich beruflich der Verwendung der Schutzausrüstung unterwerfe, werde eine diesbezügliche Bestätigung in regelmäßigen, jährlichen Abständen den Arbeitnehmern zur Unterschrift vorgelegt. In der am *** am Sitz der BH römisch zehn durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung bestritt der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers das Vorliegen eines subjektiven Verschuldens, hätte dieser in seiner Vorgesetztenfunktion regelmäßige, über stichprobeweise hinausgehende, Kontrollen durchgeführt, hätte der schlussendlich verunfallte Dienstnehmer selbst schriftlich unterfertigt, dass er sich beruflich der Verwendung der Schutzausrüstung unterwerfe, werde eine diesbezügliche Bestätigung in regelmäßigen, jährlichen Abständen den Arbeitnehmern zur Unterschrift vorgelegt. Der Vertreter des anzeigenden Arbeitsinspektorates vertrat weiterhin die Rechtsauffassung, dass das Vorliegen eines ausreichenden, schuldausschließenden Kontrollsystems zu verneinen sei, weiterhin jedoch der Rechtsvertreter vermeint, dass es sich in Hinblick bei Prüfung der Einzelfall bezogenen Umstände um eine Ausnahmesituation gehandelt hätte, die selbst durch das Vorliegen eines tauglichen Kontrollsystems nicht vorhersehbar gewesen wäre. Es erfolgte schlussendlich die Verkündung des Spruches des Erkenntnisses mit der wesentlichen Begründung, wo dem Rechtsmittel dem Grunde nach nicht gefolgt wurde, sich dieses allerdings im Sinne des Eventualantrages – Verminderung der Strafhöhe – als berechtigt zeigt, im Einzelnen dazu auszuführen ist. So sich vorliegendes Vorbringen des Rechtsvertreters des Beschwerdeführers auf das Fehlen eines subjektiven Verschuldens in der Person seines Mandanten stützt, ist dieses im Lichte ständiger VwGH-Judikatur und darauf basierender Rechtsprechung des LVwG NÖ als verfehlt anzusehen: Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen jahrelangen einhelligen Rechtsmeinung ausführt – siehe bspw. VwGH vom 30.09.2014, zu Zl. Ra2014/02/0045-5 u.a. – hat nach der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes ein taugliches Kontrollsystem gerade auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu greifen, und kann es kein Vertrauen darauf geben, dass auch eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch in mehreren Fällen ausgesprochen, in denen es besonders qualifizierte Arbeitnehmer waren, die ein den Arbeitnehmerschutzvorschriften widersprechendes eigenmächtiges Verhalten gesetzt haben, vgl. bspw. Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2005, zu Zl. 2004/02/0118 oder analog zur Anwendung zu bringen ist, bspw. das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2012, Zl. 2010/02/0220 und überdies der VwGH zu Zl. 2012/02/0072 ausführt, dies unter anderem, dass eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreicht. Wie der Verwaltungsgerichtshof in seiner ständigen jahrelangen einhelligen Rechtsmeinung ausführt – siehe bspw. VwGH vom 30.09.2014, zu Zl. Ra2014/02/0045-5 u.a. – hat nach der ständigen Judikatur des Höchstgerichtes ein taugliches Kontrollsystem gerade auch für den Fall eigenmächtiger Handlungen von Arbeitnehmern gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften zu greifen, und kann es kein Vertrauen darauf geben, dass auch eingewiesene, laufend geschulte und ordnungsgemäß ausgerüstete Arbeitnehmer die Arbeitnehmerschutzvorschriften einhalten. Dies hat der Verwaltungsgerichtshof auch in mehreren Fällen ausgesprochen, in denen es besonders qualifizierte Arbeitnehmer waren, die ein den Arbeitnehmerschutzvorschriften widersprechendes eigenmächtiges Verhalten gesetzt haben, vergleiche bspw. Erkenntnis des VwGH vom 25.11.2005, zu Zl. 2004/02/0118 oder analog zur Anwendung zu bringen ist, bspw. das Erkenntnis des VwGH vom 24.02.2012, Zl. 2010/02/0220 und überdies der VwGH zu Zl. 2012/02/0072 ausführt, dies unter anderem, dass eine Verwarnung für den ersten festgestellten Verstoß für das geforderte Bestehen eines wirksamen Kontrollsystems zur Hintanhaltung von Verstößen gegen Arbeitnehmerschutzvorschriften nicht ausreicht. Gerade obig zitierte höchstgerichtliche Judikatur ist auf die objektiv festgestellten, unbestrittenen, verfahrensrelevanten Umstände dieses Einzelfalles zur Anwendung zu bringen, insbesondere die einzelnen Tatbestandsmerkmale, wie Zurverfügungstellung einer persönlichen Schutzausrüstung, schriftliche Zurkenntnisnahme, Anweisungen durch Arbeitnehmer, sowie eigenmächtige einzelfallbezogene Handlungen. Das LVwG NÖ hat sohin unter Beachtung der Rechtsauffassung des Höchstgerichtes durch diese ständige einheitliche, einzementierte Judikatur die Frage des Vorliegens eines ausreichenden, wirksamen, auf den Umfang und den Unternehmensgegenstand abgestelltes Kontrollsystem zu verneinen, sich sohin das Beschwerdevorbringen als verfehlt erweist. So sich vorliegendes Rechtsmittel im Sinne des Eventualantrages auf eine Herabsetzung der Geld-, Ersatzfreiheitsstrafe bezieht, ist dieser Rechtsauffassung – so wie verkündet – zu folgen. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsregeln der Bestimmung des § 19 VStG, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind, erweisen sich die neu ausgesprochene Geld- und die dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe, beide im unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegend, als durchaus schuld-, tat-, tätergerecht sowie persönlichkeitsadäquat, Letzteres unter Bedachtnahme auf die amtsbekannten, als gut durchschnittlich anzusehenden Einkommensverhältnisse in der Person des Täters, resultierend aus seiner innerbetrieblichen Führungsposition. Unter Bedachtnahme auf die Strafzumessungsregeln der Bestimmung des Paragraph 19, VStG, wonach Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat sind, erweisen sich die neu ausgesprochene Geld- und die dazu als adäquat anzusehende Ersatzfreiheitsstrafe, beide im unterdurchschnittlichen Bereich des gesetzlichen Strafrahmens liegend, als durchaus schuld-, tat-, tätergerecht sowie persönlichkeitsadäquat, Letzteres unter Bedachtnahme auf die amtsbekannten, als gut durchschnittlich anzusehenden Einkommensverhältnisse in der Person des Täters, resultierend aus seiner innerbetrieblichen Führungsposition. Mildernd war gegenständlich der wesentliche Umstand verwaltungsstrafrechtlicher Unbescholtenheit zu werten, sowie nicht die glaubhaft geschilderten Umstände des Einzelfall bezogenen Unfallherganges außer Betracht zu lassen sind, wo praxisbezogen doch der Kontrollmöglichkeit Grenzen gesetzt sind, in Hinblick auf die obig zitierte höchstgerichtliche Judikatur, allerdings von einer Tatbegehung in der Schuldform leichter Fahrlässigkeit durch den Beschwerdeführer auszugehen ist, dem gegenüber erschwerend kein Faktum zu gewichten ist. Die unterdurchschnittliche Strafhöhe ist gerade noch geeignet, schuld-, tat-, tätergerecht sowie persönlichkeitsadäquat zu wirken, ausgehend von einer zumindest als durchschnittlich anzusehenden Einkommenshöhe in der Person des Beschwerdeführers resultierend aus seiner innerbetrieblichen, auf der dritten Führungsebene stehenden, Leitungsfunktion. Des weiteren ist die Strafe geeignet, general- und spezialpräventiv wirksam zu sein. Im Übrigen steht die Strafzumessung auch im Einklang mit der ständigen höchstgerichtlichen Judikatur für erstmalige Übertretungen aus dem Bereich des ASchG und der darauf basierenden Rechtsprechung des LVwG NÖ. Es war sohin dem Begehr auf Herabsetzung des Strafausspruches Rechnung zu tragen, gründet sich der Kostenausspruch auf die obigen Gesetzesstellen, sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nach § 54b VStG zu bezahlen. Es war sohin dem Begehr auf Herabsetzung des Strafausspruches Rechnung zu tragen, gründet sich der Kostenausspruch auf die obigen Gesetzesstellen, sind der Strafbetrag sowie der Kostenbeitrag des verwaltungsbehördlichen Verfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses nach Paragraph 54 b, VStG zu bezahlen. Zur Frage der Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG i.V.m. § 25a VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Frage des Vorliegens eines wirksamen, tauglichen, schuldausschließenden Kontrollsystems eine ständige einhellig zu betrachtende höchstgerichtliche Judikatur vorliegt – so wie obig beispielsweise zitiert – auch zur Frage der Strafzumessung dieses Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsmeinung des Höchstgerichtes abgeht. Die ordentliche Revision an den VwGH ist gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG in Verbindung mit Paragraph 25 a, VwGG deshalb nicht zulässig, da vorliegendes Erkenntnis nicht von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, zur Frage des Vorliegens eines wirksamen, tauglichen, schuldausschließenden Kontrollsystems eine ständige einhellig zu betrachtende höchstgerichtliche Judikatur vorliegt – so wie obig beispielsweise zitiert – auch zur Frage der Strafzumessung dieses Erkenntnis nicht von der ständigen Rechtsmeinung des Höchstgerichtes abgeht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.0174