GVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG Folge gegeben und der angefochtene Bescheid aufgehoben., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GVG).Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision
GVG)., E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Dem Beschwerdeführer wird zur Last gelegt, dass ein am *** um 15:38 Uhr verendetes Pferd des Beschwerdeführers nicht ordnungsgemäß identifiziert gewesen sei. „Im Einklang mit der Verordnung (EG) Nr. 504/2008“ hätte das Pferd bis spätestens *** identifiziert werden müssen. Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft X vom ***.Dabei stützt sich die belangte Behörde auf die Anzeige der Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***. Im Verfahren brachte der Beschwerdeführer vor, er habe vor vier oder fünf Jahren alle Unterlagen seiner Pferde der Amtstierärztin vorgelegt. Er sei damals nicht über eine Pflicht zur Registrierung oder Identifizierung seiner Pferde informiert worden. Weiters habe das Pferd nicht an Wettbewerben teilgenommen, sondern sei seit *** ein Spiel- und Weggefährte der Kinder des Beschwerdeführers gewesen. Da die Verwaltungsstrafe die „finanzielle Situation [des Beschwerdeführers] aus dem Gleichgewicht“ bringe, ersuche er, „von einer Verwaltungsstrafe abzusehen“. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest:
GVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – über Beschwerden
Es hat den angefochtenen Bescheid dabei – sofern es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet – auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Art. 3 Abs. 1 VO (EG) 504/2008 zufolge dürfen Equiden nicht gehalten werden, wenn sie nicht im Einklang mit dieser Verordnung identifiziert sind. Nach Art. 5 Abs. 1 leg. cit. erfolgt dies hinsichtlich in der Gemeinschaft geborener Equiden anhand eines einzigen Identifizierungsdokuments bzw. Passes. Dieses Dokument ist lebenslang gültig. Abs. 5 dieser Bestimmung zufolge muss der Halter – oder der Besitzer, wenn dies in dem Mitgliedstaat, in dem das Tier geboren wurde, gesetzlich vorgeschrieben ist – vor dem 31. Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum (je nachdem, welche Frist später abläuft) bei der ausstellenden Stelle ein derartiges Identifizierungsdokument beantragen.
2 leg. cit. sind Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht
den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, im Einklang mit der VO (EG) 504/2008 bis spätestens
cit. sind Equiden, die bis spätestens 30. Juni 2009 geboren, jedoch bis zu diesem Zeitpunkt nicht
den Entscheidungen 93/623/EWG oder 2000/68/EG identifiziert wurden, im Einklang mit der VO (EG) 504 aus 2008, bis spätestens
6 VO (EG) 504/2008 vor dem
Dezember des Geburtsjahres bzw. innerhalb von sechs Monaten nach dem Geburtsdatum, je nachdem, welche Frist später abläuft, zu identifizieren. Für die Durchführung der Identifikation ist der Tierbesitzer verantwortlich. Paragraph 41, Absatz 5, Tierkennzeichnungs- und Registrierungsverordnung 2009 zufolge gelten für Pferde die Übergangsbestimmungen des Artikel 26, der VO (EG) Nr. 504 aus 2008,.
F BGBl. I 98/2001, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der §§ 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15a, 19, 20, 22, 24, 31a, 32 und 42 lit. a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
Paragraph 63, Tierseuchengesetz, RGBl. 177 aus 1909, in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, 98 aus 2001,, begeht eine Verwaltungsübertretung, wer den Vorschriften der Paragraphen 7, 8, 9, 10, 11, 12, 13, 14, 15, 15 a, 19, 20, 22, 24, 31 a, 32 und 42 Litera a bis f oder den auf Grund dieser Bestimmungen erlassenen Anordnungen zuwiderhandelt.
G hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere
Paragraph 44 a, VStG hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, insbesondere ● die als erwiesen angenommene Tat und ● die Verwaltungsvorschrift zu beinhalten, die durch die Tat verletzt worden ist. Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit (VwGH 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden (vgl. VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]).Im Spruch des Straferkenntnisses ist die Tat – durch Angabe von Tatort und Tatzeit (VwGH 29.11.1989, 88/03/0154 u.a.) – so zu konkretisieren, dass der Betroffene einerseits in die Lage versetzt wird, auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, und andererseits davor geschützt wird, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden vergleiche VwSlg 11.466 A/1984 [verstSen]). Im konkreten Fall legt die belangte Behörde dem Beschwerdeführer zur Last, seiner Verpflichtung zur Identifikation nicht entsprochen zu haben. Weiters habe das über keinen Equidenpass verfügt. Ersteres betreffend setzt die Anwendung der von der belangten Behörde alternativ herangezogenen Bestimmungen (für vor bzw. nach dem
GVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG waren die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer im Hinblick auf sein Obsiegen nicht aufzuerlegen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2420.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.