← Österreich

{'item': 'LVwG-S-259/001-2015 ua'}

Obsah (7)§ 50§ 49§ 25aArt. 133§ 64§ 13§ 32

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum08.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-259/001-2015 ua TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich h

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) aufgehoben und die Einsprüche vom 16. Mai 2014

§ 49Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) als verspätet zurückgewiesen.Die angefochtenen Straferkenntnisse werden

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) aufgehoben und die Einsprüche vom 16. Mai 2014

Paragraph 49, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) als verspätet zurückgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.

Entscheidungsgründe:

  1. Feststellungen: 1.
  2. Mit Strafverfügungen der belangten Behörde, jeweils vom
  3. April 2014, zu den Zahlen: *** , *** , *** *** , *** , *** , *** , *** , *** , *** , *** , *** , *** , *** , bzw. jeweils vom
  4. April 2014, zu den Zahlen: *** , *** , *** , wurden der Beschwerdeführerin jeweils Verwaltungsübertretungen nach dem Kraftfahrgesetz 1967 zur Last gelegt. In diesen Strafverfügungen heißt es in der Rechtsmittelbelehrung auszugsweise jeweils wie folgt: „Sie haben das Recht, gegen diese Strafverfügung Einspruch zu erheben. Der Einspruch ist innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung der Strafverfügung schriftlich oder mündlich bei uns einzubringen.“ Diese Strafverfügungen hat die Beschwerdeführerin am
  5. April 2014 persönlich übernommen. 1.
  6. Zu einem nicht mehr feststellbaren Zeitpunkt zwischen dem
  7. April 2014 und dem
  8. Mai 2014 kam der Sohn der Beschwerdeführerin, der Zeuge ***, persönlich zur belangten Behörde. Hintergrund war, dass der Sohn sich betreffend eine Ratenvereinbarung in einer ihn betreffenden Strafsache informieren wollte. Überdies erkundigte er sich auch betreffend die gegen seine Mutter ergangenen Strafverfügungen. Einen Einspruch für die Beschwerdeführerin hat der Zeuge *** nicht bei dieser persönlichen Vorsprache und auch zu keinem anderen Zeitpunkt erhoben. 1.
  9. Zusätzlich zu seiner persönlichen Vorsprache hat der Zeuge *** auch telefonisch Erkundigungen bei der belangten Behörde eingeholt. 1.
  10. Mit Schreiben vom
  11. Mai 2014, bei der belangten Behörde am selben Tag per Telefax eingelangt, führte die (nunmehr) rechtsanwaltlich vertretene Beschwerdeführerin auszugsweise wie folgt aus: „Hiermit bestätige ich die vom Sohn *** meiner Mandantin telefonisch form- und fristgerecht eingelegten Widersprüche gegen die Strafverfügungen gegen meine Mandantin mit den oben angekündigten Aktenzeichen […]“ 1.
  12. In der Folge leitete die belangte Behörde das ordentliche Verfahren

§ 49Abs. 2 VSt

G ein und erließ die nunmehr bekämpften Straferkenntnisse, mit welchen die in der jeweiligen Strafverfügung umschriebenen Tatvorwürfe aufrecht erhalten wurden und über die Beschwerdeführerin Strafen in der Höhe von 25 bis 90 Euro verhängt sowie jeweils Kostenbeiträge

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G vorgeschrieben wurden. Diese Straferkenntnisse wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin jeweils am

  1. Oktober 2014 zugestellt.1.
  2. In der Folge leitete die belangte Behörde das ordentliche Verfahren

Paragraph 49, Absatz 2, VStG ein und erließ die nunmehr bekämpften Straferkenntnisse, mit welchen die in der jeweiligen Strafverfügung umschriebenen Tatvorwürfe aufrecht erhalten wurden und über die Beschwerdeführerin Strafen in der Höhe von 25 bis 90 Euro verhängt sowie jeweils Kostenbeiträge

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG vorgeschrieben wurden. Diese Straferkenntnisse wurden dem Vertreter der Beschwerdeführerin jeweils am

  1. Oktober 2014 zugestellt. 1.
  2. Gegen diese Straferkenntnisse richten sich die verfahrensgegenständlichen Beschwerden.
  3. Beweiswürdigung: 2.
  4. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat am
  5. September 2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in welcher Beweis durch Einsichtnahme in die Verwaltungsstrafakten sowie Einvernahme des *** und der *** erhoben wurde. Die Beweiswürdigung stützt sich auf die vorgelegten Verwaltungsstrafakten sowie die Aussagen der beiden Zeugen. 2.
  6. Zur Zustellung der Strafverfügungen vom
  7. April 2014: In den Verwaltungsstrafakten sind nur Rückscheine betreffend die drei Strafverfügungen vom
  8. April 2014 enthalten; daraus ergibt sich, dass die Beschwerdeführerin diese am
  9. April 2014 persönlich übernommen hat. Hinsichtlich der übrigen Strafverfügungen vom
  10. April 2014 fehlen Rückscheine. Das Landesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass diese ebenfalls spätestens am
  11. April 2014, und nicht später, zugestellt wurden. Dies deshalb, da nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin „nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Strafverfügungen zusammen mit den Strafverfügungen vom 16.04.2014 zugestellt wurden“ (vgl. das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  12. Juni 2015). Wenngleich sogar eine frühere Zustellung dieser eine Woche vorher erlassenen und zur Post gegebenen Strafverfügungen denkbar ist, geht das Landesverwaltungsgericht im Zweifel von einer Zustellung dieser Strafverfügungen ebenfalls am
  13. April 2014 aus.Hinsichtlich der übrigen Strafverfügungen vom
  14. April 2014 fehlen Rückscheine. Das Landesverwaltungsgericht geht jedoch davon aus, dass diese ebenfalls spätestens am
  15. April 2014, und nicht später, zugestellt wurden. Dies deshalb, da nach dem Vorbringen der Beschwerdeführerin „nicht ausgeschlossen werden könne, dass diese Strafverfügungen zusammen mit den Strafverfügungen vom 16.04.2014 zugestellt wurden“ vergleiche das Schreiben der Beschwerdeführerin vom
  16. Juni 2015). Wenngleich sogar eine frühere Zustellung dieser eine Woche vorher erlassenen und zur Post gegebenen Strafverfügungen denkbar ist, geht das Landesverwaltungsgericht im Zweifel von einer Zustellung dieser Strafverfügungen ebenfalls am
  17. April 2014 aus. 2.
  18. Zu den Feststellungen betreffend die Nichterhebung eines mündlichen Einspruches: Der Zeuge *** hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt, dass er sich nicht mehr genau an das Gespräch erinnern könne, welches er bei seiner persönlichen Vorsprache bei der belangten Behörde mit der Zeugin *** geführt habe. Überdies hat er ausgesagt, dass er diese Angelegenheit für seine Mutter „ja gar nicht [hätte] regeln“ können, zumal diese „eine erwachsene Frau“ sei; der Zeuge hat damit zu erkennen gegeben, dass er keinen mündlichen Einspruch erhoben hat. Damit deckt sich auch die Zeugenaussage der Mitarbeiterin der belangten Behörde, Zeugin ***, welche das damalige Gespräch mit dem Zeugen *** geführt hat. Sie hat glaubwürdig ausgesagt, dass es sich um ein reines Informationsgespräch gehandelt habe, in welchem sie dem Zeugen *** die Möglichkeiten – unter anderem die Erhebung eines Einspruches sowie das damit im Zusammenhang stehende Kostenrisiko

§ 64VSt

G – dargelegt habe. Der Zeuge *** habe das auch verstanden und dann gemeint, er werde sich das mit den Einsprüchen noch überlegen.Damit deckt sich auch die Zeugenaussage der Mitarbeiterin der belangten Behörde, Zeugin ***, welche das damalige Gespräch mit dem Zeugen *** geführt hat. Sie hat glaubwürdig ausgesagt, dass es sich um ein reines Informationsgespräch gehandelt habe, in welchem sie dem Zeugen *** die Möglichkeiten – unter anderem die Erhebung eines Einspruches sowie das damit im Zusammenhang stehende Kostenrisiko

Paragraph 64, VStG – dargelegt habe. Der Zeuge *** habe das auch verstanden und dann gemeint, er werde sich das mit den Einsprüchen noch überlegen. Die Zeugin hat überdies dargelegt, dass sie in Fällen eines mündlichen Einspruches immer eine Identitätskontrolle durchführe und auch eine Niederschrift anfertigt, was seitens des Landesverwaltungsgerichtes nicht angezweifelt wird, ist die Zeugin *** doch täglich mit Verwaltungsstrafverfahren befasst. Eine solche Niederschrift existiert betreffend die Beschwerdeführerin jedoch nicht. Daraus schließt das Landesverwaltungsgericht insgesamt, dass kein mündlicher Einspruch erhoben wurde. 3. Rechtliche Erwägungen: 3.1. Rechtsgrundlagen:

§ 13Abs.

1 des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), BGBl. Nr.51/1991, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

Paragraph 13, Absatz eins, des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG), Bundesgesetzblatt Nr.51 aus 1991,, können Anträge, Gesuche, Anzeigen, Beschwerden und sonstige Mitteilungen, soweit in den Verwaltungsvorschriften nicht anderes bestimmt ist, bei der Behörde schriftlich, mündlich oder telefonisch eingebracht werden. Rechtsmittel und Anbringen, die an eine Frist gebunden sind oder durch die der Lauf einer Frist bestimmt wird, sind schriftlich einzubringen. Erscheint die telefonische Einbringung eines Anbringens der Natur der Sache nach nicht tunlich, so kann die Behörde dem Einschreiter auftragen, es innerhalb einer angemessenen Frist schriftlich oder mündlich einzubringen.

§ 32Abs.

2 AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

Paragraph 32, Absatz 2, AVG enden nach Wochen bestimmte Fristen mit dem Ablauf desjenigen Tages der letzten Woche, der durch seine Benennung oder Zahl dem Tag entspricht, an dem die Frist begonnen hat.

§ 49Abs. 1 VSt

G, BGBl. Nr. 52/1991, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Abs. 2 dieser Bestimmung ist dann, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Abs. 3 dieser Gesetzesbestimmung ist die Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird.

Paragraph 49, Absatz eins, VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, kann der Beschuldigte gegen die Strafverfügung binnen zwei Wochen nach deren Zustellung Einspruch erheben und dabei die seiner Verteidigung dienlichen Beweismittel vorbringen. Der Einspruch kann auch mündlich erhoben werden. Er ist bei der Behörde einzubringen, die die Strafverfügung erlassen hat.

Absatz 2, dieser Bestimmung ist dann, wenn der Einspruch rechtzeitig eingebracht wird, das ordentliche Verfahren einzuleiten.

Absatz 3, dieser Gesetzesbestimmung ist die Strafverfügung dann zu vollstrecken, wenn ein Einspruch nicht oder nicht rechtzeitig erhoben wird. 3.

  1. In der Sache: 3.2.
  2. Die verfahrensgegenständlichen Strafverfügungen wurden der Beschwerdeführerin jeweils mit einen Hinweis auf die zweiwöchige Einspruchsfrist und die Möglichkeit der schriftlichen oder mündlichen Einbringung dieser Einsprüche am
  3. April 2014 zugestellt. Die Einspruchsfrist endete daher am
  4. Mai
  5. Die mittels Telefax am
  6. Mai 2014 eingebrachten Einsprüche waren verspätet. 3.2.
  7. Soweit von der Beschwerdeführerin darauf verwiesen wird, dass ihr Sohn telefonisch Einsprüche erhoben hat, ist Folgendes festzuhalten: Bei den hier zu beurteilenden Einsprüchen gegen die Strafverfügungen handelt es sich um „Rechtsmittel“ bzw. „Anbringen“, die an eine Frist gebunden sind. Derartige Einsprüche sind

§ 13Abs. 1 zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht § 49 Abs. 1 VSt

G insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich auch die mündliche Einbringung eines Einspruches ermöglicht wird. Eine telefonische Erhebung eines Einspruches – wie im § 13 Abs. 1 erster Satz AVG gesondert erwähnt – ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht (vgl. betreffend eine in der Sache vergleichbare Konstellation betreffend das Gebührenanspruchsgesetz 1975 VwGH vom

  1. August 2010, 2009/17/0228, bzw. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG § 49 Rz 7, mit Hinweis auf Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, 505)Bei den hier zu beurteilenden Einsprüchen gegen die Strafverfügungen handelt es sich um „Rechtsmittel“ bzw. „Anbringen“, die an eine Frist gebunden sind. Derartige Einsprüche sind

Paragraph 13, Absatz eins, zweiter Satz AVG schriftlich einzubringen ist. Von diesem Grundsatz der Schriftlichkeit macht Paragraph 49, Absatz eins, VStG insofern eine Ausnahme, als dort ausdrücklich auch die mündliche Einbringung eines Einspruches ermöglicht wird. Eine telefonische Erhebung eines Einspruches – wie im Paragraph 13, Absatz eins, erster Satz AVG gesondert erwähnt – ist jedoch vom Gesetz nicht vorgesehen und kommt daher nicht in Betracht vergleiche betreffend eine in der Sache vergleichbare Konstellation betreffend das Gebührenanspruchsgesetz 1975 VwGH vom

  1. August 2010, 2009/17/0228, bzw. Weilguni in Lewisch/Fister/Weilguni, VStG Paragraph 49, Rz 7, mit Hinweis auf Thienel/Schulev-Steindl, Verwaltungsverfahrensrecht,
  2. Auflage, 505) Aus diesen Erwägungen ergibt sich, dass selbst wenn telefonisch Einspruch erhoben worden wäre, ein solcher unwirksam wäre. 3.
  3. Die Strafverfügungen vom
  4. April 2014 und vom
  5. April 2014 erwuchsen aufgrund des verspäteten Einspruchs vom
  6. Mai 2014 in Rechtskraft. Der belangten Behörde war es daher versagt, dass ordentliche Strafverfahren einzuleiten und der Beschwerdeführerin

§ 64Abs. 2 VSt

G einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorzuschreiben.Der belangten Behörde war es daher versagt, dass ordentliche Strafverfahren einzuleiten und der Beschwerdeführerin

Paragraph 64, Absatz 2, VStG einen Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vorzuschreiben. 3.

  1. Im Falle der Verspätung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung hat das Verwaltungsgericht aufgrund seiner sich aus § 50 VwGVG ergebenden Pflicht zur Sachentscheidung die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und gleichzeitig die Zurückweisung des (verspäteten) Einspruches auszusprechen (vgl. dieselbe Sachverhaltskonstellation betreffend zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom
  2. September 1996, 96/03/0045; vgl. zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet zB VwGH vom
  3. November 2014, Ra 2014/20/0069).3.
  4. Im Falle der Verspätung eines Einspruches gegen eine Strafverfügung hat das Verwaltungsgericht aufgrund seiner sich aus Paragraph 50, VwGVG ergebenden Pflicht zur Sachentscheidung die ersatzlose Behebung des Straferkenntnisses und gleichzeitig die Zurückweisung des (verspäteten) Einspruches auszusprechen vergleiche dieselbe Sachverhaltskonstellation betreffend zur Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom
  5. September 1996, 96/03/0045; vergleiche zur Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes nicht nur über die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde zu entscheiden, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war, wenn es „in der Sache selbst“ entscheidet zB VwGH vom
  6. November 2014, Ra 2014/20/0069). 3.
  7. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Wenngleich die Frage der Unzulässigkeit der telefonischen Einbringung eines Einspruchs

§ 49VSt

G – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, ist die im zitierten Erkenntnis betreffend das Gebührenanspruchsgesetz 1975 vertretene Auffassung aufgrund der Vergleichbarkeit der Bestimmungen zweifellos auf die Rechtslage

§ 49Abs. 1 VSt

G übertragbar, sodass insofern nicht von einem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden kann. Wenngleich die Frage der Unzulässigkeit der telefonischen Einbringung eines Einspruchs

Paragraph 49, VStG – soweit ersichtlich – noch nicht Gegenstand der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes war, ist die im zitierten Erkenntnis betreffend das Gebührenanspruchsgesetz 1975 vertretene Auffassung aufgrund der Vergleichbarkeit der Bestimmungen zweifellos auf die Rechtslage

Paragraph 49, Absatz eins, VStG übertragbar, sodass insofern nicht von einem Fehlen von Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ausgegangen werden kann. Dasselbe gilt sinngemäß hinsichtlich der Aufhebung der Straferkenntnisse bei gleichzeitiger Zurückweisung des verspäteten Einspruches durch das Verwaltungsgericht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.259.001.2015.ua

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.