RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-506/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marihart als Einzelrichterin über die Beschwerde der Frau ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bedarfsorientierte Mindestsicherung, nach Durchführung einer öffentlich mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt I. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Frau *** erhält daher ab dem *** für den Monat April eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 579,48 ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 620,87.“Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben, als Spruchpunkt römisch eins. des angefochtenen Bescheides wie folgt zu lauten hat: „Frau *** erhält daher ab dem *** für den Monat April eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 579,48 ab dem *** längstens bis zum *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 620,87.“ Im Übrigen bleibt der Spruch (Spruchpunkt II.) des angefochtenen Bescheides aufrecht.Im Übrigen bleibt der Spruch (Spruchpunkt römisch zwei.) des angefochtenen Bescheides aufrecht.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes stattgegeben und der Rechtsmittelwerberin ab dem *** eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 434,61 und für den Zeitraum ab *** bis *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 465,65 zugesprochen.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden als Verwaltungsbehörde bezeichnet) vom ***, Zl. ***, wurde dem Antrag der Beschwerdeführerin auf Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes stattgegeben und der Rechtsmittelwerberin ab dem *** eine aliquote Geldleistung in der Höhe von € 434,61 und für den Zeitraum ab *** bis *** eine monatliche Geldleistung in der Höhe von € 465,65 zugesprochen. Begründend dazu wurde u.a. ausgeführt, dass sich die Rechtsmittelwerberin in einem Mietobjekt der Eltern in Wohngemeinschaft lebend mit ihrem Vater, ihrer Mutter und ihrer volljährigen Schwester aufhalte. Sie sei beim AMS gemeldet und habe keine Krankenversicherung. Gemäß § 1 Abs. 1 Z 2 der NÖ Mindestsicherungsverordnung (NÖ MSV) wurde in der Folge für die Berechnung der Leistung der Mindeststandard für eine volljährige Person, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, herangezogen.Gemäß Paragraph eins, Absatz eins, Ziffer 2, der NÖ Mindestsicherungsverordnung (NÖ MSV) wurde in der Folge für die Berechnung der Leistung der Mindeststandard für eine volljährige Person, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt lebt, herangezogen. Gegen diesen Bescheid erhob die Beschwerdeführerin fristgerecht Beschwerde und brachte dazu vor, dass sie richtigerweise nicht in einer Wohngemeinschaft und auch in keiner Wirtschaftsgemeinschaft mit anderen Personen leben würde. Vielmehr sei sie in ***, ***, wohnhaft und somit in einer eigenen Wohnungseinheit für die sie Miete und auch Betriebskosten entrichten müsse. Der Beschwerde beigelegt wurde ein aktueller Meldezettel der Rechtsmittelwerberin. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** wurde die Beschwerdeführerin aufgefordert, binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Schreibens eine Kopie des Hauptmietvertrages und eine aktuelle Miet- und Betriebskostenvorschreibung, sowie die tatsächliche Überweisung der für die gegenständliche Wohneinheit zu zahlenden Miete und Betriebskosten dem Gericht mit entsprechenden Unterlagen nachzuweisen (z.B. vergebührter Mietvertrag, Zahlungsbestätigungen der laufenden Miete und Betriebskosten, Kontoauszüge, Nachweis Wohnungszuschuss, etc..). Mit Schreiben der Beschwerdeführerin vom *** wurde vorgebracht, dass sie mit dem Wohnungseigentümer eine mündliche Mietvereinbarung (€ 200,--/monatlich) getroffen habe. Die Betriebskosten würden monatlich abgerechnet und ca. € 200,-- im Monat betragen. Zurzeit könne sie diese Beträge nur teilweise bezahlen und der Vermieter habe ihr die fehlenden Beträge bis auf weiteres gestundet. Sie sei nach wie vor arbeitslos, habe keinerlei Einkünfte und sei ihr seitens des AMS ein Umschulungskurs genehmigt worden. Dem Schreiben beigelegt waren Kontoauszüge vom April und Mai ***, aus welchen u.a. eine Barabhebung am *** von € 200,-- und am *** in Höhe von € 200,-- mit dem handschriftlichem Vermerk „*** Miete.“ Ebenso wurde eine Hausabrechnung des Wohnhauses ***, erstellt am *** zu den Wohnungen *** bis ***, übermittelt. Mit Schreiben des erkennenden Gerichtes vom *** wurde die Beschwerdeführerin in Hinblick auf die Vorbereitung einer mündlichen Verhandlung aufgefordert, dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich folgende Unterlagen bzw. Informationen dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zu übermitteln: ● Bekanntgabe des Namens und der ladungsfähigen Adresse des Vermieters, mit welchem Sie den mündlichen Mietvertrag abgeschlossen haben; ● eine Zahlungsbestätigung des Vermieters betreffend die Annahme der monatlichen Miete für die verfahrensgegenständlichen Monate; ● Bestätigung über die Einzahlung der anteilsmäßigen Betriebskosten unter Angabe der tatsächlichen Höhe (Anmerkung: die von Ihnen übermittelte Betriebskostenaufstellung betrifft das Wohnhaus *** und ist aus diesen Unterlagen keineswegs ersichtlich, dass die Betriebskosten von Ihnen auch tatsächlich anteilsmäßig bzw. an wen gezahlt wurden); ● Von Ihnen angeführte Stundungsvereinbarung mit dem Vermieter. Mit Schreiben vom *** gab die Beschwerdeführerin erstmals ihren Vater, ***, als Vermieter an und legte ein Schreiben ihres Vaters bei, in welchem dieser u.a. ausführte, dass derzeit € 400,-- an Miete akontiert worden seien und Betriebskosten in der Höhe von € 894,52 Euro für den Zeitraum von März bis Juni angefallen wären. Eine Restschuld von € 1.294,52,-- werde der Tochter gestundet bis es ihr finanziell besser gehe. In der Folge kam es am *** zur mündlichen Verhandlung vor dem erkennendem Gericht, an welcher die Beschwerdeführerin und eine Vertreterin der Verwaltungsbehörde als Partei sowie der Vater der Beschwerdeführerin als Zeuge teilgenommen haben und eine Einvernahme der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen erfolgt ist. Aufgrund der durchgeführten mündlichen Verhandlung steht folgender Sachverhalt fest: Die Beschwerdeführerin ist am *** geboren, österreichische Staatsbürgerin, macht derzeit eine Umschulung seitens des AMS zur Tischlerin und bewohnt alleine die Wohnung ihrer Eltern in ***, ***. In der Zeit von November *** bis März *** war die Beschwerdeführerin in Kanada, da sie sich eine „Arbeitspause“ gegönnt hat. Zuvor hat die Beschwerdeführerin 14 Jahre als Büroangestellte gearbeitet. Der Vater der Beschwerdeführerin ist gemeinsam mit seiner Gattin Eigentümer von zwei Wohnungen in Wohnhaus der ***, nämlich *** und ***. Beide Wohnungen haben eine Größe von je ca. 150 Quadratmeter. In *** wohnt Herr *** gemeinsam mit seiner Ehefrau und Tochter ***. Die Beschwerdeführerin, die die Wohnung *** bewohnt, hat mit ihrem Vater keinen schriftlichen Mietvertrag abgeschlossen. Auch bereits über Nachfragen seitens der Verwaltungsbehörde wurde von der Beschwerdeführerin keine Vereinbarung betreffend eines allfälligen übermittelt. Etwa im März ***, jedenfalls nach der Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Kanada, hat es zwischen der Beschwerdeführerin und ihren Vater ein Gespräch betreffend die Nutzung der Wohnung *** gegeben. Die gegenständliche Wohnung *** war bis zu diesem Zeitpunkt noch an einen Bekannten vermietet. Bei diesem Gespräch zwischen Vater und Tochter wurde vereinbart, zunächst einmal abzuwarten, in welcher Höhe die Beschwerdeführerin Leistungen von der Verwaltungsbehörde bekomme und danach einen allfälligen Beitrag für die Nutzung der Wohnung der Eltern festzusetzen. Bei diesem Gespräch war auch die Gattin des Zeugen anwesend. Ein zu diesem Zeitpunkt fixer Betrag wurde nicht vereinbart, da die Beschwerdeführerin zu diesem Zeitpunkt nicht wusste, ob und in welcher Höhe sie allfällige Leistungen seitens der Verwaltungsbehörde bekomme. Für die Monate April und Mai *** hat der Vater der Beschwerdeführerin von dieser je € 200,-- in bar bekommen. Seit März *** ist die Beschwerdeführerin beim AMS arbeitslos gemeldet, derzeit in Umschulung. Die Beschwerdeführerin hat am *** bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz auf Geldleistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung gestellt. Im Antrag führte sie aus, dass sie arbeitslos sei und in der Wohnung der Eltern wohne. Zu einer allfälligen Miete bzw. Betriebskosten machte die Beschwerdeführerin keine Angaben. Als Adresse führte sie nur *** an. Die Beschwerdeführerin hatte bei Antragstellung ein Vermögen von ca. € 1.670,69,-- sowie einen Bausparvertrag (Laufzeit bis ***), in Höhe von € 2.291,15,--. Im Juni *** wurden der Beschwerdeführerin seitens des AMS € 288,75 überwiesen. Seit Juli *** ist die Mindestsicherung eingestellt. Dieser Sachverhalt ergibt sich aufgrund der Einsichtnahme in den Verwaltungsakt der Verwaltungsbehörde und den Akt des erkennenden Gerichtes sowie aufgrund der Einsichtnahme in bei der mündlichen Verhandlung folgende vorgelegte Unterlagen: ● Auszug des AMS betreffend Leistungen an die Beschwerdeführerin seit *** bis *** in Höhe von täglich 23,26,-- (Beilage ./1) ● Auszug des AMS über den Leistungsbezug der Beschwerdeführerin für den Zeitraum von *** bis *** (Beilage ./2) ● Kontoauszüge vom *** betreffend die Buchungsvorgänge der Beschwerdeführerin, insbesondere Auszahlungen des AMS NÖ (Blg. ./3, ./4 und ./5) Dass die Beschwerdeführerin zumindest seit April *** alleine in *** wohnt und auch für sich selbst sorgt und den Lebensunterhalt aufkommt, d.h. z.B. Einkäufe tätigt, ergab sich für das erkennende Gericht aufgrund der übereinstimmenden Aussagen des Zeugen und der Beschwerdeführerin. Dass laut Meldezettel die Beschwerdeführerin erst seit *** in *** gemeldet ist, vermag daran nichts zu ändern, konnte der Zeuge glaubhaft ausführen, warum die Ummeldung erst am *** von *** auf *** erfolgt ist. Der Zeuge führte diesbezüglich in einer für das Gericht nachvollziehbaren Weise aus, dass nach Erhalt des Mindestsicherungsbescheides, aus welchem die Adresse *** hervorging, beim zuständigen Meldeamt vorgesprochen wurde und in der Folge eine Richtigstellung auf *** veranlasst wurde. Unstrittig ist, dass es keinen schriftlichen Mietvertrag betreffend die Wohnung *** gibt. Betreffend die Frage, ob ein mündlicher Mietvertrag vorliegt, waren allerdings die Aussagen der Beschwerdeführerin für das erkennende Gericht nicht nachvollziehbar, weshalb das Gericht vom Nichtvorliegen eines mündlich abgeschlossenen Mietvertrages im März *** ausgeht. Lediglich betreffend das nach Rückkehr der Beschwerdeführerin aus Kanada stattgefundene Gespräch zwischen Vater, Mutter und der Beschwerdeführer über eine erst zu einem späteren Zeitpunkt bestimmten Mietpreis bzw. Betriebskosten für *** konnte aufgrund übereinstimmender Aussagen von der Beschwerdeführerin und ihrem Vater nachgewiesen werden. Zu diesem Zeitpunkt hat die Beschwerdeführerin noch keine Leistungen nach dem NÖ Mindestsicherungsgesetz beantragt geschweige wusste sie zu diesem Zeitpunkt, in welcher Höhe sie allfällige Leistungen bekommen wird. So führt die Beschwerdeführerin in der mündlichen Verhandlung zur Frage, ob sie einen mündlichen Mietvertrag mit ihrem Vater abgeschlossen hat, wörtlich aus: „ … wir haben € 200,-- Miete und € 200 Betriebskosten vereinbart. Vorerst war das nicht exakt auf diese Summe festgelegt, da mein Vater meinte, warten wir einmal ab was du von der Behörde bekommst.“ Weiters führte die Beschwerdeführerin wörtlich in der Verhandlung aus:“…Im April *** habe ich noch keinen kompletten Mietvertrag gehabt. Ich kann ja keinen Mietvertrag abschließen, wenn ich nicht einmal weiß, was ich bekomme. Ich wusste im April nur im Groben, was mein Vater ca. von mir wollte. Alles was ich nicht zahlen kann, stundet mir mein Vater, bekomme ich mehr, kann ich auch mehr leisten…“ Dass kein mündlicher Mietvertrag im März *** abgeschlossen wurde deckt sich auch mit den Angaben im Antrag auf Mindestsicherung vom ***, in welchem die Beschwerdeführerin selbst ausführte in der Wohnung der Eltern zu wohnen und betreffend Miete und Betriebskosten keine Angaben machte. In der Verhandlung gab die Beschwerdeführerin dazu an: „ Ich habe bei der Antragstellung überhaupt noch nicht gewusst, was die Miete bzw. die Betriebskosten ausmachen werden.“ Der Vater führte zum stattgefundenem Gespräch mit der Tochter aus, wie folgt aus: „..Meine Frau war bei diesem Gespräch dabei und haben wir mündlich ausgemacht, dass sie mir für die Wohnung was zahlen muss. Wir haben € 200,-- Miete und € 100,-- Betriebskosten vereinbart…“Der Vater führte zum stattgefundenem Gespräch mit der Tochter aus, wie folgt aus: „..Meine Frau war bei diesem Gespräch dabei und haben wir mündlich ausgemacht, dass sie mir für die Wohnung was zahlen muss. Wir haben € 200,-- Miete und , € 100,-- Betriebskosten vereinbart…“ Die Aussagen der Beschwerdeführerin und des Vaters betreffend allfällige Betriebskosten waren jedenfalls widersprüchlich. Das Landesverwaltungsgericht führt rechtlich wie folgt aus: § 5 Abs. 1 und 2 NÖ MSG lautet:Paragraph 5, Absatz eins und 2 NÖ MSG lautet: „
(1)Anspruch auf Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung haben nach Maßgabe dieses Abschnittes Personen, die
- hilfsbedürftig sind,
- ihren Hauptwohnsitz oder mangels eines solchen ihren Aufenthalt in Niederösterreich haben und
- zu einem dauernden Aufenthalt im Inland berechtigt sind.
(2)Zum Personenkreis nach Abs. 1 Z 3 gehören jedenfalls:
(2)Zum Personenkreis nach Absatz eins, Ziffer 3, gehören jedenfalls:
- österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß § 47 Abs. 2 NAG verfügen;österreichische Staatsbürger und Staatsbürgerinnen sowie deren Familienangehörige, die über einen Aufenthaltstitel “Familienangehöriger” gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG verfügen;
- Staatsangehörige eines anderen Vertragsstaates des Europäischen Wirtschaftsraumes oder der Schweiz sowie deren Familienangehörige im Sinne der Richtlinie 2004/38/EG, jeweils soweit sie durch den Bezug dieser Leistungen nicht ihr Aufenthaltsrecht verlieren würden oder die Einreise nicht zum Zweck des Bezuges von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung erfolgt ist;
- Asylberechtigte gemäß § 3 AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß § 8 AsylG 2005;Asylberechtigte gemäß Paragraph 3, AsylG 2005 und subsidiär Schutzberechtigte gemäß Paragraph 8, AsylG 2005;
- Drittstaatsangehörige mit einem Aufenthaltstitel a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß § 45 NAG oder a) “Daueraufenthalt-EU” gemäß Paragraph 45, NAG oder b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß § 49 NAG.“ b) “Daueraufenthalt-EU” eines anderen Mitgliedstaates und einem Aufenthaltstitel gemäß Paragraph 49, NAG.“ § 7 Abs. 1 bis 4 NÖ MSG lautet:Paragraph 7, Absatz eins bis 4 NÖ MSG lautet: „
(1)Arbeitsfähige Personen, die zur Aufnahme und Ausübung einer Beschäftigung berechtigt sind, müssen bereit sein, ihre Arbeitskraft für eine zumutbare Beschäftigung einzusetzen. Dabei ist hinsichtlich der Arbeitsfähigkeit sowie der Zumutbarkeit einer Beschäftigung grundsätzlich von denselben Kriterien wie bei der Notstandshilfe (bzw. bei Bezug von Arbeitslosengeld von den bei diesem vorgesehenen Kriterien) auszugehen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der §§ 255, 273 beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(2)Eine Hilfe suchende Person ist arbeitsfähig, wenn sie nicht invalid beziehungsweise nicht berufsunfähig im Sinne der für sie in Betracht kommenden Vorschriften der Paragraphen 255, 273, beziehungsweise 280 ASVG ist. Die Hilfe suchende Person ist, wenn sich Zweifel über die Arbeitsfähigkeit ergeben, verpflichtet, sich auf Anordnung der Behörde ärztlich untersuchen zu lassen.
(3)Bereit zum Einsatz der Arbeitskraft ist, wer bereit ist,
- eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der §§ 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des § 4 Abs. 2 ASVG anzunehmen,eine durch die regionale Geschäftsstelle des Arbeitsmarktservices oder einen vom Arbeitsmarktservice beauftragten, die Arbeitsvermittlung im Einklang mit den Vorschriften der Paragraphen 2 bis 7 AMFG durchführenden Dienstleister vermittelte zumutbare Beschäftigung in einem Arbeitsverhältnis als Dienstnehmer im Sinn des Paragraph 4, Absatz 2, ASVG anzunehmen,
- sich zum Zwecke beruflicher Ausbildung nach- oder umschulen zu lassen,
- an einer Maßnahme zur Wiedereingliederung in den Arbeitsmarkt teilzunehmen,
- von einer sonst sich bietenden Arbeitsmöglichkeit Gebrauch zu machen und
- von sich aus alle gebotenen Anstrengungen zur Erlangung einer Beschäftigung zu unternehmen, soweit dies entsprechend den persönlichen Fähigkeiten zumutbar ist.
(4)Eine Beschäftigung ist zumutbar, wenn sie den körperlichen Fähigkeiten der Hilfe suchenden Person angemessen ist, ihre Gesundheit und Sittlichkeit nicht gefährdet, angemessen entlohnt ist, in einem nicht von Streik oder Aussperrung betroffenen Betrieb erfolgen soll, in angemessener Zeit erreichbar ist oder eine entsprechende Unterkunft am Arbeitsort zur Verfügung steht sowie gesetzliche Betreuungsverpflichtungen eingehalten werden können. Als angemessene Entlohnung gilt grundsätzlich eine zumindest den jeweils anzuwendenden Normen der kollektiven Rechtsgestaltung entsprechende Entlohnung. Die zumutbare tägliche Wegzeit für Hin- und Rückweg beträgt jedenfalls eineinhalb Stunden und bei einer Vollzeitbeschäftigung jedenfalls zwei Stunden. Wesentlich darüber liegende Wegzeiten sind nur unter besonderen Umständen, insbesondere wenn am Wohnort lebende Personen üblicher Weise eine längere Wegzeit zum Arbeitsplatz zurückzulegen haben oder besonders günstige Arbeitsbedingungen geboten werden, zumutbar.“ § 9 Abs. 2a NÖ MSG lautet:Paragraph 9, Absatz 2 a, NÖ MSG lautet: „Geldleistungen nach Abs. 2 gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“„Geldleistungen nach Absatz 2, gebühren aliquot ab Antragstellung, wobei der Kalendermonat einheitlich mit 30 Tagen anzunehmen ist.“ § 9 Abs. 4 NÖ MSG lautet:Paragraph 9, Absatz 4, NÖ MSG lautet: „Laufende Geldleistungen nach Abs. 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Abs. 3 sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.“„Laufende Geldleistungen nach Absatz 2 und Sachleistungen oder stationäre Hilfe nach Absatz 3, sind entsprechend der konkreten Notlage angemessen zu befristen, bei erstmaliger Gewährung mit maximal sechs Monaten, bei jeder weiteren Gewährung mit maximal zwölf Monaten. Bei dauernder Arbeitsunfähigkeit oder Erreichung des Regelpensionsalters kann die weitere Befristung entfallen.“ § 10 Abs. 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 10, Absatz eins, NÖ MSG lautet: „Leistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes umfassen den Aufwand für die regelmäßig gegebenen Bedürfnisse zur Führung eines menschenwürdigen Lebens, insbesondere für Nahrung, Bekleidung, Körperpflege, Hausrat, Heizung und Strom sowie andere persönliche Bedürfnisse wie die angemessene soziale und kulturelle Teilhabe.“ § 11 Abs. 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG lautet: „Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:„Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.“für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt werden.“ § 11 Abs. 1 NÖ MSG lautet:Paragraph 11, Absatz eins, NÖ MSG lautet: „Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Art. 10 Abs. 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, LGBl. 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:„Die Landesregierung hat nach Maßgabe des Artikel 10, Absatz 2 und 3 der Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG über eine bundesweite Bedarfsorientierte Mindestsicherung, Landesgesetzblatt 9204–0, durch Verordnung die Höhe der Mindeststandards zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes und des Wohnbedarfes insbesondere für folgende hilfsbedürftige Personen zu regeln:
- für alleinstehende und alleinerziehende Personen,
- für volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen in Haushalts- oder Wohngemeinschaft leben,
- für leistungsberechtigte volljährige Personen ab der dritten Person, wenn diese einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt gegenüber unterhaltsberechtigt ist,
- für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Art. 10 Abs. 3 der vorgenannten Vereinbarung gemäß Art. 15a B-VG festgelegt werden.“für minderjährige Personen, für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht und die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben. Für diese Personen können auch höhere Mindeststandards als in Artikel 10, Absatz 3, der vorgenannten Vereinbarung gemäß Artikel 15 a, B-VG festgelegt werden.“ § 12 Abs. 1 und 2 NÖ MSG lautet:Paragraph 12, Absatz eins und 2 NÖ MSG lautet: „
(1)Leistungen zum Schutz bei Krankheit (einschließlich Zahnbehandlung und Zahnersatz), Schwangerschaft und Entbindung umfassen jene Sachleistungen und Vergünstigungen, wie sie Bezieherinnen oder Bezieher einer Ausgleichszulage aus der Pensionsversicherung von der NÖ Gebietskrankenkasse beanspruchen können.
(2)Das Land stellt die Leistungen nach Abs. 1 durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach § 9 ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.“
(2)Das Land stellt die Leistungen nach Absatz eins, durch Übernahme der Beiträge zur gesetzlichen Krankenversicherung für die nach Paragraph 9, ASVG in die gesetzliche Krankenversicherung einbezogenen Bezieherinnen und Bezieher von Leistungen der Bedarfsorientierten Mindestsicherung sicher. Die vom Land zu entrichtenden Krankenversicherungsbeiträge entsprechen der Höhe, wie sie von und für Ausgleichszulagenbezieherinnen und Ausgleichszulagenbeziehern im ASVG vorgesehen sind.“ § 1 Abs. 1 NÖ MSV lautet:Paragraph eins, Absatz eins, NÖ MSV lautet: „Der Mindeststandard an monatlichen Geldleistungen zur Deckung des notwendigen Lebensunterhaltes beträgt für: 1. Alleinstehende oder Alleinerziehende: 620,87 Euro; 2. volljährige Personen, die mit anderen volljährigen Personen im gemeinsamen Haushalt leben:
- a)je Person 465,65 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt unterhaltsberechtigt ist: 310,43 Euro;
- b)ab der dritten leistungsberechtigten volljährigen Person, wenn diese gegenüber einer anderen Person im gemeinsamen Haushalt , unterhaltsberechtigt ist: 310,43 Euro; 3. minderjährige Personen, die mit zumindest einer ihnen gegenüber unterhaltspflichtigen oder volljährigen Person im gemeinsamen Haushalt leben und für die ein Anspruch auf Familienbeihilfe besteht: 142,80 Euro;“ Gemäß § 1092 ABGB können Miet- und Pachtverträge über die nämliche Gegenstände und auf die nämlich Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet.Gemäß Paragraph 1092, ABGB können Miet- und Pachtverträge über die nämliche Gegenstände und auf die nämlich Art, als der Kaufvertrag geschlossen werden. Der Miet- und Pachtzins wird, wenn keine andere Übereinkunft getroffen worden ist, wie das Kaufgeld entrichtet. Gemäß § 1094 ABGB ist, sind die vertragsschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis übereingekommen, vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen.Gemäß Paragraph 1094, ABGB ist, sind die vertragsschließenden Teile über das Wesentliche des Bestandes, nämlich über die Sache und den Preis übereingekommen, vollkommen abgeschlossen, und der Gebrauch der Sache für gekauft anzusehen. Fest steht, dass die Beschwerdeführerin beim AMS gemeldet ist, derzeit einen Umschulungskurs seitens des AMS besucht und alleine in der Wohnung der Eltern, ***, in der *** in *** bewohnt. Die Beschwerdeführerin hat allerdings dem erkennenden Gericht weder einen schriftlichen Mietvertrag noch einen mündlichen Mietvertrag für die Wohnung *** nachweisen können. Das Nichtvorliegen eines schriftlichen Mietvertrages ist unstrittig. Es ist zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich möglich, einen gültigen Mietvertrag auch mündlich abzuschließen (vgl. Erk. VwGH 2012/10/0093), doch bedarf es dafür einer Einigung über Bestandsache und Preis. Der mündliche Vertrag kommt daher als Konsensualvertrag - Abschlusswille vorausgesetzt – mit Einigung über die Bestandsache und Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zustande (vgl. Rummel, Kommentar zum ABGB, § 1094 RZ3).Es ist zwar nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes rechtlich möglich, einen gültigen Mietvertrag auch mündlich abzuschließen vergleiche Erk. VwGH 2012/10/0093), doch bedarf es dafür einer Einigung über Bestandsache und Preis. Der mündliche Vertrag kommt daher als Konsensualvertrag - Abschlusswille vorausgesetzt – mit Einigung über die Bestandsache und Bestandzins als Preis der Gebrauchsüberlassung zustande vergleiche Rummel, Kommentar zum ABGB, Paragraph 1094, RZ3). Zur erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses muss das Entgelt im Bestandvertrag nicht ziffernmäßig festgesetzt sein, wohl aber muss dieser alle Elemente enthalten, die die objektive Bestimmbarkeit des Bestandzinses ermöglichen. Keinesfalls kann das Fehlen derartiger Kriterien durch einen hypothetischen Parteiwillen ersetzt werden (vgl. Rummel, Kommentar zum ABGB, § 1094, RZ 18).Zur erforderlichen Bestimmtheit des Bestandzinses muss das Entgelt im Bestandvertrag nicht ziffernmäßig festgesetzt sein, wohl aber muss dieser alle Elemente enthalten, die die objektive Bestimmbarkeit des Bestandzinses ermöglichen. Keinesfalls kann das Fehlen derartiger Kriterien durch einen hypothetischen Parteiwillen ersetzt werden vergleiche Rummel, Kommentar zum ABGB, Paragraph 1094,, RZ 18). Im gegenständlichen Fall führte die Beschwerdeführerin mit ihrem Vater unter Beisein der Mutter vor Antragstellung auf Mindestsicherung ein Gespräch betreffend die künftige Wohnsituation. Bei diesem Gespräch mit dem Vater wusste die Beschwerdeführerin nicht genau, was sie an Geldleistungen seitens der Behörde erhalten werde. Davon aber wurde wiederum abhängig gemacht, was die Tochter als regelmäßige Miete dem Vater zahlen kann. Zum Zeitpunkt dieses mündlichen Gespräches im März ***, gab es jedenfalls keinen Konsens zwischen Vater und der Tochter. Machten die Parteien bei diesem Gespräch auch noch die endgültige Höhe der Miete davon abhängig, was die Beschwerdeführerin tatsächlich als Geldleistung von der Behörde erhalten werde. Es wurde daher im März *** kein gültiger mündlicher Mietvertrag abgeschlossen, vielmehr wurde lediglich besprochen, dass ein Beitrag fürs Wohnen von der Tochter zu leisten ist und sämtliche Nichtzahlungen der Beschwerdeführerin gestundet werden. Im besten Falle hat es sich daher um einen Vorvertrag zu einem allfälligen späteren Zeitpunkt abzuschließenden mündlichen Mietvertrag gehandelt. Erst am ***, stellte die Beschwerdeführerin einen Antrag auf Mindestsicherung, der mit Bescheid der Behörde vom *** erledigt wurde. Somit wusste die Beschwerdeführerin erst zu diesem Zeitpunkt, in welcher Höhe sie Leistungen erhalten werde. Nach diesem Zeitpunkt wurden allerdings keine weiteren Vereinbarungen, die auf den Abschluss eines mündlichen Mietvertrages abzielen, geführt. Darüber hinaus ist anzuführen, dass die gegenständliche Wohnung zur Hälfte der Ehefrau von Herrn *** gehört, weshalb Voraussetzung zum Abschluss eines gültigen Mietvertrages auch deren Zustimmung bzw. eine Vollmacht zum Abschluss eines Vertrages ist. Weder ergab sich aus den Verwaltungsakten noch in der mündlichen Verhandlung ein Vorliegen einer Zustimmung der Ehefrau noch das Vorliegen einer Vollmacht zum Abschluss eines Mietvertrages. Da kein mündlicher Mietvertrag abgeschlossen wurde, war es aber auch nicht möglich einen konkreten und regelmäßigen Wohnbedarf zu ermitteln. Daran ändert auch die Tatsache nichts, dass die Beschwerdeführerin ihren Vater für den Zeitraum April und Mai *** insgesamt € 400,-- geleistet hat. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.506.001.2015