GVG als unbegründet abgewiesen. Die Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320,-- Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 320,-- Euro zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.080 Euro und ist
GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 2.080 Euro und ist
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Entscheidungsgründe: Mit dem Straferkenntnis vom 03.06.2014, Zl. *** erkannte die Bezirkshauptmannschaft Mödling die Beschwerdeführerin für schuldig als handelsrechtliche Geschäftsführerin und somit als zu Vertretung nach außen berufenes Organ der Firma ***, mit dem Sitz in ***, ***, es zu verantworten zu haben, dass bei der Beförderung am 19.03.2014, um 09:02 Uhr, am Kontrollort ***, nächst StrKm *** von Gefahrgut, nämlich UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (hydroxid draselny, chlornanovyr oztok) 8, II, (E), 26 Kanister, 650 LiterUN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (hydroxid draselny, chlornanovyr oztok) 8, römisch zwei, (E), 26 Kanister, 650 Liter UN1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E), 1 Fass aus Kunststoff mit nicht abnehmbaren Deckel, 250 LiterUN1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E), 1 Fass aus Kunststoff mit nicht abnehmbaren Deckel, 250 Liter UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E), 2 Kanister, 50 LiterUN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E), 2 Kanister, 50 Liter UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E), 1 Karton, 17 kgUN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, römisch drei, (E), 1 Karton, 17 kg UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Propanol, Izopropanol (Izopropylalkohol)) 3, II, (D/E), 2 Karton, 9 kgUN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Propanol, Izopropanol (Izopropylalkohol)) 3, römisch zwei, (D/E), 2 Karton, 9 kg UN 3267 ÄTZENDER BAISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Trinatrium- Citrat, Alkyl Dimetyl Benzyl) 8, III, (E), 2 Kanister, 22 LiterUN 3267 ÄTZENDER BAISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Trinatrium- Citrat, Alkyl Dimetyl Benzyl) 8, römisch drei, (E), 2 Kanister, 22 Liter UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Tal Ovy Trimetyl-Amonium Chlorid) 9, III, (E), 5 Karton, 18 LiterUN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Tal Ovy Trimetyl-Amonium Chlorid) 9, römisch drei, (E), 5 Karton, 18 Liter mit der Beförderungseinheit nach dem GGBG, dem LKW der Marke Scania P270 mit dem behördlichen Kennzeichen ***, die Bestimmungen des GGBG und ADR nicht eingehalten worden seien. 1. Die Firma *** sei in ihrer Eigenschaft als Verlader von Gefahrgut vor der Beförderung am 19.03.2014 am Firmensitz im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) ihrer Pflicht nicht nachgekommen und habe beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet. Die Firma *** sei in ihrer Eigenschaft als Verlader von Gefahrgut vor der Beförderung am 19.03.2014 am Firmensitz im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) ihrer Pflicht nicht nachgekommen und habe beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert werde. Diese anderen Güter seien nicht dementsprechend gesichert bzw. verpackt gewesen. Auf der Ladefläche des LKW sei eine Palette mit 6 Traktorreifen transportiert worden. Die Reifen seien übereinander auf der Palette gestapelt und nicht gesichert gewesen. Durch den normalen Fahrbetrieb seien 2 Reifen von der Palette gefallen. Ein Reifen sei auf die Palette mit 26 Kanistern UN 1719 gefallen, wodurch die Kanister jedoch zum Glück nicht beschädigt worden seien. Einstufung
GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Einstufung
Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie IGefahrenkategorie römisch eins 2. Die Firma *** sei in ihrer Eigenschaft als Verlader von Gefahrgut vor der Beförderung am 19.03.2014 am Firmensitz im Rahmen des § 7 Abs. 1 GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) ihrer Pflicht nicht nachgekommen und habe beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet. Die Firma *** sei in ihrer Eigenschaft als Verlader von Gefahrgut vor der Beförderung am 19.03.2014 am Firmensitz im Rahmen des Paragraph 7, Absatz eins, GGBG (Sicherheitsvorsorgepflicht) ihrer Pflicht nicht nachgekommen und habe beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung nicht beachtet. Die Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten hätten, wären nicht durch geeignete Mittel gesichert gewesen, die in der Lage gewesen seien die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke verändert worden wäre oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke geführt habe, verhindert worden wäre. Auf der Ladefläche des LKW seien gefährliche Güter (2044 kg) und normale Güter geladen gewesen. Die Ladung sei nach vorne und zur Seite formschlüssig geladen gewesen. Nach hinten sei die Ladung nicht formschlüssig geladen gewesen. Es seien keine Ladungssicherungshilfsmittel verwendet worden. Es seien auch keine rutschhemmenden Unterlagen verwendet worden. Die komplette Ladung hätte nach hinten Verrutschen, in weiterer Folge auf die Fahrbahn fallen können, bzw. durch das Verrutschen die Fahreigenschaft des Fahrzeuges nachteilig verändert werden können. Einstufung
GGBG unter Beachtgung des Mängelkataloges:Einstufung
Paragraph 15 a, GGBG unter Beachtgung des Mängelkataloges: Gefahrenkategorie IGefahrenkategorie römisch eins Die Verwaltungsstrafbehörde legte dem Beschwerdeführer deswegen zu Punkt 1) die Übertretung der §§ 37 Abs. 2 Z. 6 i.V.m. § 7 Abs. 8 Z. 3 GGBG i.V.m. Unerabschnitt 7.5.7.1 dritter Satz i.V.m. Absatz 1.4.3.1.1 lit.c ADR sowie zuPunkt 1) die Übertretung der Paragraphen 37, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unerabschnitt 7.5.7.1 dritter Satz in Verbindung mit Absatz 1.4.3.1.1 Litera c, ADR sowie zu Punkt 2) die Übertretung der §§ 37 Abs. 2 Z. 6 i.V.m. § 7 Abs. 8 Z. 3 GGBG i.V.m. Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz i.V.m. Absatz 1.4.3.1.1 lit.c ADR zur Last und verhängte
2 Z. 6 lit.a GGBG zu Punkt 1) und 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils16 Stunden. Punkt 2) die Übertretung der Paragraphen 37, Absatz 2, Ziffer 6, in Verbindung mit Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3, GGBG in Verbindung mit Unterabschnitt 7.5.7.1 zweiter Satz in Verbindung mit Absatz 1.4.3.1.1 Litera c, ADR zur Last und verhängte
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6, Litera a, GGBG zu Punkt 1) und 2) jeweils eine Geldstrafe in der Höhe von 800 Euro und für den Fall der Uneinbringlichkeit der verhängten Geldstrafen eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von jeweils16 Stunden. Dagegen hat die Beschwerdeführerin durch ihren Bevollmächtigten fristgerecht Beschwerde erhoben und begründet diese damit, dass nicht einsehbar sei, dass für die gleichen Vergehen Strafen von zwei verschiedenen Behörden ausgesprochen worden seien. Mangelnde Ladungssicherung sei ein berechtigter Strafgrund, jedoch nicht mehrfach für jedes einzelne Packstück (Gefahrgut und Reifen) und *** sei in einer Rechtsperson Verlader, Verpacker und Beförderer. Die dreifachen Strafen für die gleichen Mängel seien ungerechtfertigt und daher zurückzuweisen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nachfolgenden unbestrittenen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt: , Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat nachfolgenden unbestrittenen Sachverhalt seiner Entscheidung zu Grunde gelegt: Am 19.03.2014, um 09:02 Uhr, lenkte *** die Beförderungseinheit bestehend aus dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, auf der ***, in Fahrtrichtung ***. Auf Höhe des StrKm *** wurde der Lenker zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch *** der Polizeiinspektion *** angehalten. Zum fraglichen Zeitpunkt war die Beförderungseinheit unter anderem mit den gefährlichen Gütern UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (hydroxid draselny, chlornanovyr oztok) 8, II, (E), 26 Kanister, 650 Liter;Am 19.03.2014, um 09:02 Uhr, lenkte *** die Beförderungseinheit bestehend aus dem LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***, in ***, auf der ***, in Fahrtrichtung ***. Auf Höhe des StrKm *** wurde der Lenker zu einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle durch *** der Polizeiinspektion *** angehalten. Zum fraglichen Zeitpunkt war die Beförderungseinheit unter anderem mit den gefährlichen Gütern UN 1719 ÄTZENDER ALKALISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (hydroxid draselny, chlornanovyr oztok) 8, römisch zwei, (E), 26 Kanister, 650 Liter; UN1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E), 1 Fass aus Kunststoff mit nicht abnehmbaren Deckel, 250 Liter; UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, II, (E), 2 Kanister, 50 Liter; UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, III, (E), 1 Karton, 17 kg; UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Propanol, Izopropanol (Izopropylalkohol)) 3, II, (D/E), 2 Karton, 9 kg; UN 3267 ÄTZENDER BAISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Trinatrium- Citrat, Alkyl Dimetyl Benzyl) 8, III, (E), 2 Kanister, 22 Liter; UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Tal Ovy Trimetyl-Amonium Chlorid) 9, III, (E), 5 Karton, 18 Liter sowie Reifen beladen. UN1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E), 1 Fass aus Kunststoff mit nicht abnehmbaren Deckel, 250 Liter; UN 1824 NATRIUMHYDROXID-LÖSUNG 8, römisch zwei, (E), 2 Kanister, 50 Liter; UN 1805 PHOSPHORSÄURE, LÖSUNG 8, römisch drei, (E), 1 Karton, 17 kg; UN 1987 ALKOHOLE, N.A.G. (Propanol, Izopropanol (Izopropylalkohol)) 3, römisch zwei, (D/E), 2 Karton, 9 kg; UN 3267 ÄTZENDER BAISCHER ORGANISCHER FLÜSSIGER STOFF, N.A.G. (Trinatrium- Citrat, Alkyl Dimetyl Benzyl) 8, römisch drei, (E), 2 Kanister, 22 Liter; UN 3082 UMWELTGEFÄHRDENDER STOFF, FLÜSSIG, N.A.G. (Tal Ovy Trimetyl-Amonium Chlorid) 9, römisch drei, (E), 5 Karton, 18 Liter sowie Reifen beladen. Im Zuge der Kontrolle konnte festgestellt werden, dass die Ladung formschlüssig nach vorne und zu den Seiten geladen waren, jedoch nach hinten ungesichert auf der Ladefläche stand. Beförderer und Verlader gegenständlicher Beförderungseinheit war die ***, die laut Firmenbuch Nr. *** nach außen durch die handelsrechtliche Geschäftsführerin ***, geb. *** seit dem 31.08.2006 selbstständig vertreten wird. Vorliegende Feststellungen liegen unbestritten der Entscheidung zu Grunde. Rechtlich ergibt sich daraus:
8 Z. 3 GGBG hat der Verlader im Rahmen des Abs. 1 insbesondere folgende Pflichten:
Paragraph 7, Absatz 8, Ziffer 3, GGBG hat der Verlader im Rahmen des Absatz eins, insbesondere folgende Pflichten: Er hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge oder Container die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten;
6 GGBG begeht, wer als Verlader gefährliche Güter entgegen § 7 Abs. 8 oder § 25 Abs. 5 verlädt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist,
Paragraph 37, Absatz 2, Ziffer 6, GGBG begeht, wer als Verlader gefährliche Güter entgegen Paragraph 7, Absatz 8, oder Paragraph 25, Absatz 5, verlädt, wenn die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet oder nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist, eine Verwaltungsübertretung und ist, a) wenn
den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie I einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oderwenn
den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch eins einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 750 Euro bis 50 000 Euro, im Fall der Ziffer 9 mit einer Geldstrafe von 150 Euro bis 6000 Euro oder b) wenn
den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie II einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oderwenn
den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch zwei einzustufen ist, mit einer Geldstrafe von 110 Euro bis 4000 Euro oder c) wenn
den Kriterien des § 15a in Gefahrenkategorie III einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro,wenn
den Kriterien des Paragraph 15 a, in Gefahrenkategorie römisch drei einzustufen ist mit einer Geldstrafe bis 80 Euro, im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen
lit. a oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen
lit. c können auch durch Organstrafverfügung
G eingehoben werden.im Fall der Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe zu bestrafen, die bei Geldstrafen
Litera a, oder b bis zu sechs Wochen betragen kann. Geldstrafen
Litera c, können auch durch Organstrafverfügung
Paragraph 50, VStG eingehoben werden.
7.5.7.1 ADR müssen die Fahrzeuge oder Container gegebenenfalls mit Einrichtungen für die Sicherung und Handhabung der gefährlichen Güter ausgerüstet sein. Versandstücke, die gefährliche Güter enthalten, und unverpackte gefährliche Gegenstände müssen durch geeignete Mittel gesichert werden, die in der Lage sind, die Güter im Fahrzeug oder Container so zurückzuhalten (z.B. Befestigungsgurte, Schiebewände, verstellbare Halterungen), dass eine Bewegung während der Beförderung, durch die die Ausrichtung der Versandstücke geändert wird oder die zu einer Beschädigung der Versandstücke führt, verhindert wird. Wenn gefährliche Güter zusammen mit anderen Gütern (z.B. schwere Maschinen oder Kisten) befördert werden, müssen alle Güter in den Fahrzeugen oder Containern so gesichert oder verpackt werden, dass das Austreten gefährlicher Güter verhindert wird. Die Bewegung der Versandstücke kann auch durch das Auffüllen von Hohlräumen mit Hilfe von Stauhölzern oder durch Blockieren oder Verspannen verhindert werden. Wenn Verspannungen wie Bänder oder Gurte verwendet werden, dürfen diese nicht überspannt werden, sodass es zu einer Beschädigung oder Verformung der Versandstücke kommt. Die Vorschriften dieses Unterabschnittes gelten als erfüllt, wenn die Ladung
der E-Norm 12195-1:2010 gesichert ist.
Abs. 1.4.3.1.1 lit.c ADR hat im Rahmen des Abschnittes 1.4.1 der Verlader insbesondere folgende Pflichten: Der Verlader hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainern oder Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten.
Absatz eins Punkt 4 Punkt 3 Punkt eins Punkt eins, Litera c, ADR hat im Rahmen des Abschnittes 1.4.1 der Verlader insbesondere folgende Pflichten: , Der Verlader hat beim Verladen von gefährlichen Gütern in Fahrzeuge, Großcontainern oder Kleincontainer die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten. Beruft sich die Beschwerdeführerin darauf, dass sie zu Unrecht als Verladerin und Beförderin von zwei verschiedenen Behörden bestraft worden sei (Doppelbestrafung) sowie, dass sie zu Unrecht zweier Übertretungen der Ladungssicherung bestraft worden sei, so kann dem nicht gefolgt werden. Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird aufgrund des Art. 4 des MRK CP 07 TE erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständige erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf straftatbestehenden Bußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei ein tätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. (Hinweis Entscheidung Verfassungsgerichtshof 07.10.1998, Vfslg 15293 A/1998). Im gegenständlichen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des einen Deliktes, von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mit umfasst ist. Vielmehr handelt es sich um Delikte, die einen Verstoß gegen unterschiedliche gesetzliche Verpflichtung einerseits des Beförderers und andererseits des Verladers zum Inhalt haben. So hat der Beförderer
Abs. 1.4.2.2.1 lit. c ADR in Bezug auf die Ladung die Verpflichtung eine Sichtprüfung durchzuführen, dass das Fahrzeug oder die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist hingegen der Verlader im Sinne der zitierten Rechtsnorm die weiterführende Verpflichtung die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten. In diesem Sinne liegen daher verschiedene Delikte vor, die gesondert zu bestrafen sind. Die Zuständigkeit verschiedener Behörden ergibt sich aus der örtlichen Zuständigkeit der Behörden, die sich nach den jeweiligen Tatorten richtet, beim Beförderer ist dies der Ort der Kontrolle, beim Verlader der Sitz des Unternehmens. Eine Strafdrohung oder Strafverfolgung wegen einer strafbaren Handlung wird aufgrund des Artikel 4, des MRK CP 07 TE erst dann unzulässig, wenn sie bereits Gegenstand eines Strafverfahrens war; dies ist der Fall, wenn der herangezogene Deliktstypus den Unrechts- und Schuldgehalt eines Täterverhaltens vollständige erschöpft, sodass ein weitergehendes Strafbedürfnis entfällt, weil das eine Delikt den Unrechtsgehalt des anderen Delikts in jeder Beziehung mitumfasst. Strafverfolgungen bzw. Verurteilungen wegen mehrerer Delikte, die auf straftatbestehenden Bußen, die einander wegen wechselseitiger Subsidiarität, Spezialität oder Konsumtion jedenfalls bei ein tätigem Zusammentreffen ausschließen, bilden verfassungswidrige Doppelbestrafungen, wenn und weil dadurch ein und dieselbe strafbare Handlung strafrechtlich mehrfach geahndet wird. (Hinweis Entscheidung Verfassungsgerichtshof 07.10.1998, Vfslg 15293 A/1998). Im gegenständlichen bestehen keine Anhaltspunkte für die Annahme, dass der Unrechts- und Schuldgehalt des einen Deliktes, von der Strafdrohung gegen das andere Delikt mit umfasst ist. Vielmehr handelt es sich um Delikte, die einen Verstoß gegen unterschiedliche gesetzliche Verpflichtung einerseits des Beförderers und andererseits des Verladers zum Inhalt haben. So hat der Beförderer
Absatz eins Punkt 4 Punkt 2 Punkt 2 Punkt eins, Litera c, ADR in Bezug auf die Ladung die Verpflichtung eine Sichtprüfung durchzuführen, dass das Fahrzeug oder die Ladung keine offensichtlichen Mängel aufweist hingegen der Verlader im Sinne der zitierten Rechtsnorm die weiterführende Verpflichtung die Vorschriften für die Beladung und Handhabung zu beachten. In diesem Sinne liegen daher verschiedene Delikte vor, die gesondert zu bestrafen sind. Die Zuständigkeit verschiedener Behörden ergibt sich aus der örtlichen Zuständigkeit der Behörden, die sich nach den jeweiligen Tatorten richtet, beim Beförderer ist dies der Ort der Kontrolle, beim Verlader der Sitz des Unternehmens. Ebenso verhält es sich zu den Tatvorwürfen des Unterabsatzes 7.5.7.1 ADR. Der Tatvorwurf
.5.7.1 zweiter Satz ADR richtet sich darauf, wie die Versandstücke in der Beförderungseinheit zu sichern sind, um den Verlust des Ladegutes oder die Instabilität der Beförderungseinheit aufgrund der im Verkehr auftretenden Kräfte zu verhindern und soll somit die Verkehrssicherheit gewährleisten. Der Tatvorwurf
.5.7.1 dritter Satz richtet sich im Speziellen darauf, zu verhindern, dass gefährlichen Güter austreten und eine Verunreinigung mit gefährlichen Stoffen bzw. Gefahren die der Umwelt oder dem Menschen dadurch entstehen können zu verhindern. Die Bezirkshauptmannschaft Mödling hat daher zu Recht die angelasteten Delikte gesondert bestraft. Da im Übrigen der verfahrenswesentliche Sachverhalte unbestritten blieb dazu auch aktenkundig eindeutige Fotos vom Zustand der Ladungssicherung vorliegen, ein Zugeständnis der Beschwerdeführerin dazu vorliegt, dass das Unternehmen *** Verlader gegenständlicher gefährlicher Güter war, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als nach außen zu vertretendes berufenes Organ des Unternehmens im Sinne des § 9 Abs. 1 VStG die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen objektiv begangen. Da im Übrigen der verfahrenswesentliche Sachverhalte unbestritten blieb dazu auch aktenkundig eindeutige Fotos vom Zustand der Ladungssicherung vorliegen, ein Zugeständnis der Beschwerdeführerin dazu vorliegt, dass das Unternehmen *** Verlader gegenständlicher gefährlicher Güter war, hat die Beschwerdeführerin in ihrer Eigenschaft als nach außen zu vertretendes berufenes Organ des Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, Absatz eins, VStG die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen objektiv begangen. Subjektiv ist der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verschulden im Sinne des § 5 Abs. 1 zweiter Halbsatz VStG anzulasten, zumal sie mit ihren Behauptungen die Schuldlosigkeit an die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht glaubhaft dazulegen vermochte. Subjektiv ist der Beschwerdeführerin fahrlässiges Verschulden im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, zweiter Halbsatz VStG anzulasten, zumal sie mit ihren Behauptungen die Schuldlosigkeit an die ihr angelasteten Verwaltungsübertretungen nicht glaubhaft dazulegen vermochte. Zur Strafbemessung durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling ist auszuführen wie folgt:
G ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Darüber hinaus sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens, und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG ist die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des rechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Darüber hinaus sind Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens-, Vermögens, und Familienverhältnisse des Beschuldigten bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Durch die von der Beschwerdeführerin übertretene Rechtsnorm soll die Sicherheit bei Gefahrguttransporten auf österreichischen Straßen gewährleistet werden, insbesondere sichergestellt werden, dass die geladenen gefährlichen Güter ordnungsgemäß verladen, das Austreten von gefährlichen Gütern verhindert wird, sowie der Verlust von Ladegut während der Fahrt sichergestellt werden. Durch die Missachtung der Rechtsnorm hat die Beschwerdeführerin das rechtlich geschützte Rechtsgut erheblich verletzt, da durch die mangelhafte Ladungssicherung das Austreten von gefährlicher Flüssigkeit eine Verunreinigung sowie Gefährdung anderer Straßenbenützer im Gegenständlichen nicht gewährleistet war. Eine Vorstrafenabfrage durch die Bezirkshauptmannschaft Mödling ergab, dass zur Person der Beschwerdeführerin zur Tatzeit zahlreiche nicht einschlägige Vormerkungen nach dem KFG, der StVO und dem AZG vorliegen. Als mildernd und erschwerend waren daher keine Umstände zu werten. Zu ihren persönlichen Verhältnissen hat die Beschwerdeführerin bislang kein Vorbringen erstattet. Im Schätzungswege hat die Bezirkshauptmannschaft ihrer Strafbemessung ein monatliches Einkommen von 2000 Euro der Strafbemessung zu Grunde gelegt. Unter Berücksichtigung des Unrechtsgehaltes der Tat, den dargelegten Strafzumessungsgründen, insbesondere unter Berücksichtigung der Strafdrohung waren die über die Beschwerdeführerin verhängten Geld- und Ersatzfreiheitsstrafen als schuld- und tatangemessen zu werten. Diese sind geeignet die Beschwerdeführerin und Dritte von der neuerlichen Begehung der Tat abzuhalten. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die Kostenentscheidung begründet sich auf die bezogene Gesetzesstelle. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MD.14.0162
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.