RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1285/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tiertransportgesetz, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Hofrat Dr. Trixner als Einzelrichterin über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung wegen Übertretung nach dem Tiertransportgesetz, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt.
- Der Beschwerdeführer hat als Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens € 40,--zu leisten.
- Gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, ist dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt:Im Spruch des Straferkenntnisses der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, ist dem Beschwerdeführer Folgendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: *** Ort: ***, *** Tatbeschreibung: Sie haben entgegen Art.3 lit.b der Verordnung (EG) Nr.1/2005 Tiere und zwar 15 Spanferkel vom Betrieb *** zum Schlachthof „***“ transportiert, die nicht transportfähig waren, da die Tiere offene blutende Wunden an den Ohren hatten.Sie haben entgegen Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.1 aus 2005, Tiere und zwar 15 Spanferkel vom Betrieb *** zum Schlachthof „***“ transportiert, die nicht transportfähig waren, da die Tiere offene blutende Wunden an den Ohren hatten. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: Art.3 lit.b der Verordnung (EG) Nr.1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen, § 21 Abs.1 Z 3 Tiertransportgesetz 2007“Artikel 3, Litera b, der Verordnung (EG) Nr.1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen, Paragraph 21, Absatz eins, Ziffer 3, Tiertransportgesetz 2007“ Deswegen wurde über den Beschwerdeführer eine Geldstrafe von 200 EURO (Ersatzfreiheitsstrafe: 20 Stunden) verhängt. In seiner fristgerecht erhobenen Beschwerde führt er Folgendes aus: „Ich bringe hiermit eine schriftliche Beschwerde gegen das Straferkenntnis *** vom ***, zugestellt am *** vor, da die gleiche Strafsache gegen den Zulassungsinhaber *** mit Schreiben vom *** von der BH Y eingestellt wurde. Die in der Begründung, 4.Absatz genannte Stellungnahme wurde mir nicht zur Kenntnis gebracht, sodass diesbezüglich meinerseits keine Äußerung möglich war. Als Beilage wird der Aktenauszug- Stellungnahme des Amtstierarztes ***, BH Y, angefordert am *** von der BH Y, sowie die Einstellung des Verwaltungsstrafverfahrens *** übermittelt.“ Das Verfahren gründet sich auf eine Anzeige der Bezirkshauptmannschaft Z vom ***. Danach transportierte der Beschwerdeführer zu dem im Spruch bezeichneten Zeitpunkt 15 Spanferkel vom Betrieb *** in ***, ***, zum Schlachthof ***, ***, ***. Das amtliche Fleischuntersuchungsorgan Frau *** konstatierte ein durchschnittliches Körpergewicht der Ferkel von 35-40 kg, ausgeprägten Kannibalismus im Bereich der Ohren, ausgeprägtes Kümmern, einzelne Tiere hätte Durchfall gezeigt, wären abgemagert und apathisch gewesen und hätten offene, blutende Wunden an den Ohren gehabt. Das Landesverwaltungsgericht hat am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, bei der sowohl der Beschwerdeführer als auch der Zeuge und eine ASV auf dem Gebiete des Veterinärwesens durchgeführt. Der Beschwerdeführer gab an: „Ich bin Chauffeur von Tiertransporten bei der Firma *** und verdiene monatlich netto ca. 1.500 Euro. Ich habe keine Sorgepflichten und kein Vermögen. Ich führe Tiertransporte seit etwa eineinhalb Jahren durch. Von diesem Bauern im Bezirk ***, Herrn *** in ***, habe ich das erste Mal Schweine abgeholt. Ich habe die gegenständlichen Schweine zwischen 7 und 8 Uhr früh, soweit ich mich erinnern kann, abgeholt. Es waren 15 Mastferkel. Herr *** mit seinem Sohn hat die Ferkel herausgebracht und ich habe derweil beim Lkw gewartet. Ich habe geschaut, ob die Schweine transportfähig sind – das mache ich in der Weise, dass ich nachschaue, ob sie auf den Lkw hinaufgehen, dann habe ich geschaut, ob sie offene Wunden haben, sie haben nicht geblutet. Die Wunden an den Ohren waren zugeheilt. Ich habe dann den Tiertransportschein ausgefüllt und bin losgefahren. Erst im Schlachthof haben die Tiere dann geblutet. Ganz sicher war im Auto noch nichts. Die Tiere waren etwa eine Stunde im Wartestall und hier müssen sie sich die Wunden aufgerissen haben. Ich weiß das deshalb, weil ich vor Ort war und das Auto außen und innen gewaschen habe. Über Frage der ASV: Ich habe an diesem Tag „dazugeladen“. Ich hatte schon zwei andere Tiertransporte. Die Mastschweine, welche ich davor geladen habe, habe ich abgetrennt transportiert. Damit meine ich, die Ferkel waren in einer extra Box.“ Zeugin Frau *** gab an: „Frau *** wurde seitens der Bezirkshauptmannschaft Z von ihrer Verpflichtung zur Amtsverschwiegenheit für ihre heutige Zeugenaussage entbunden (Beilage 4) Sie gibt nach Wahrheitserinnerung an: Ich wurde damals von der Schlachttier- und Fleischuntersuchungsärztin Frau *** gerufen, welche diese Ferkel im Wartestall untersucht hat. Weiters war noch Herr ***, Amtstierarzt, der *** Landesregierung. Es war mein „Tierschutztag“ und war Herr *** früher Tierschutzombudsmann des Landes ***. Deshalb fährt er manchmal zu heiklen Kontrollen mit. Ich kann nicht sagen, wie lange die Tiere im Wartestall waren, jedenfalls stammen die dem Akt einliegenden Fotos von mir. Es hat sich um 15 Spanferkel gehandelt, mit einem Körpergewicht von 30 bis 45 kg, mindestens 10 Ferkel hatten hochgradige Ohrrandnekrosen mit frischen offenen blutenden Wunden. Ein Tier hatte im Bereich der linken Halsseite einen kindskopfgroßen Abszess (eine Schwellung) und zeigte eine mittelgradige Schulterlahmheit. Vier Tiere waren hochgradig abgemagert, apathisch, schwach und zeigten hochgradigen Durchfall. Für diese vier Tiere habe ich vor Ort die Tötung angeordnet, sodass diese nicht mehr in die Lebensmittelkette gelangen können. Diese Tiere waren die mit den extremsten Nekrosen und sie waren hochgradig abgemagert, zeigten Durchfall und waren völlig apathisch. Die anderen 11 Tiere durften der Schlachtung zugeführt werden, wobei von den 11 Tieren im Zuge der Fleischuntersuchung 5 für untauglich befunden wurden. Hier liegt ein Untersuchungsschein vor, der die Tiere für untauglich erklärt hat, weil sie hochgradig abgemagert waren. Befundet hat das die hauptverantwortliche Fleischuntersuchungstierärztin in diesem Schlachthof, Frau ***. Über Frage der Verhandlungsleiterin: Es mag schon sein, dass die Tiere beim Transport Krusten an den Ohren hatten, doch dürfen solche Tiere, die infolge offener Wunden Kannibalismus zeigen und auch im Zuge des Transportes aneinander reiben oder an der Lkw-Wand, nicht transportiert werden. Ich bezweifle, dass sich diese Tiere die verkrusteten Wunden erst im Wartestall aufgerissen haben. Ich weiß nicht, wie lange die Tiere im Wartestall gestanden sind, dennoch glaube ich nicht, dass das im Wartestall passiert ist. Ich glaube auch, dass diese Tiere, wenn man sie schon der Schlachtung zuführen will, keinesfalls bis *** transportiert werden dürfen, sondern wenigstens zum nächstgelegenen Schlachthof. Ich würde diese Tiere weder in die Lebensmittelkette bringen noch zuvor transportieren. Über Frage der ASV: Waren die SFO-Tierärzte vorher im Stall? Ich weiß nicht, ob die Ärztin das Abladen gesehen hat. Sie hat mich einfach angerufen und gesagt „Schau dir das an“. Es hatten sämtliche Schweine blutende Wunden. Die Zeugin legt vor den Viehverkehrsschein, den Untersuchungsschein, und das Überprüfungsprotokoll. Diese werden kopiert und als Beilagen 1 bis 3 zum Akt genommen. Das Schwein mit der Schwellung war bei den getöteten dabei. Es ist für mich nicht einsichtig, dass sich die Tiere nicht im Lastwagen, sondern erst im Wartestall gerieben haben. Im Lastwagen ist es ja noch viel enger. Ich gehe sicher davon aus, dass die Tiere bereits im Transport geblutet haben.“ Zeuge *** gab an: „Ich bin Eigentümer der Mastferkel und kann mich an den Transport noch erinnern. Ich wollte sämtliche Mastferkel schlachten und der Nahrungskette zuführen. Meines Erachtens waren die Tiere nicht krank. Sie sind noch selbst gelaufen. Meines Erachtens war dies der beste Weg, die Tiere zu erlösen. Von den abgebissenen Ohren habe ich schon gewusst, deshalb habe ich sie ja schlachten lassen. Ich stelle die Frage, ob der näheste Schlachthof verpflichtet ist, die Tiere zu übernehmen? Wenn mir das Lichtbild mit dem Ferkel, welches die Schwellung hatte, vorgehalten wird, so gebe ich an, dass mir das nicht bekannt ist. Über Fragen der ASV: Ich habe meine Schweine sogar auf Stroh, es war eine Ohrrandnekrose. Ich habe die schlechteren Tiere hergegeben und die anderen auf Spaltbeton gestellt, deshalb hat es sofort aufgehört. Die anderen 15 hatten nur eine leichte Nekrose. Es hat jeder Probleme mit dieser Krankheit. Ich weiß nicht, woher die Schwellung kommt. Die schlechteren Tiere wurden nicht behandelt, sondern auf die Seite gesperrt. Man kann solche Tiere nur hergeben. Der Schlachthof vermittelt bzw. schickt den Transporter. Insgesamt waren es um die 40 Schweine. Von meinem Betrieb gingen 46 Mastschweine weg und eben die 15 gegenständlichen Ferkel. Die Tiere wurden etwa gegen 9 Uhr Vormittag abgeholt.“ Die veterinärmedizinische Amtssachverständige *** erstattete nachstehendes Gutachten, welches den Parteien zur Kenntnis und Stellungnahme übermittelt wurde. „Veterinärfachliche Stellungnahme: Transportunfähig gemäß VO (EG) Nr.1/2005 -Transportunfähig gemäß VO (EG) Nr.1 aus 2005, - Gemäß Anhang I Kapitel 1 der VO (EG) Nr. 1/2005 dürfenGemäß Anhang römisch eins Kapitel 1 der VO (EG) Nr. 1 aus 2005, dürfen 1.Tiere dürfen nur transportiert werden, wenn sie im Hinblick auf die geplante Beförderung transportfähig sind und wenn gewährleistet ist, dass ihnen unnötige Verletzungen und Leiden erspart bleiben, und
- Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: a) Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen. b) Sie haben große offene Wunden oder schwere Organvorfälle. Ohrrandnekrosen, welche oft die Folge von erhöhter Mykotoxinbelastung (z.B. durch Futter oder Einstreu) darstellen, sind offene Wunden des Ohrrandes. Bei der Ohrrandnekrose kommt es zu einem Gewebsverlust durch Mikroläsionen in den Blutgefäßen und folglich auch im Gewebe welches ein Absterben des äußeren Bereichs zur Folge hat. Der Krankheitsverlauf lässt nicht in jedem Fall eine gänzliche Abheilung, auch nach Behandlung bzw. Eliminierung der verursachenden Noxe, erwarten. Dies hängt auch meistens damit zusammen, dass die Wundheilung durch äußere Einwirkungen (z.B. andere Tiere, aufschlagen an der Aufstallung) gestört und damit verzögert wird. Weiters ist zu klären, ob es sich bei Ohrrandnekrosen per se um eine große Wunde handelt bzw. ob eine Wunde welche durch Krustenbildung verschlossen ist als offene Wunde gem. der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1/2005 zu bezeichnen ist.Weiters ist zu klären, ob es sich bei Ohrrandnekrosen per se um eine große Wunde handelt bzw. ob eine Wunde welche durch Krustenbildung verschlossen ist als offene Wunde gem. der Vorgaben der VO (EG) Nr. 1 aus 2005, zu bezeichnen ist. Gem. Verordnungstext stehen die großen offenen Wunden im Kontext mit einem schweren Organvorfall Diese Formulierung lässt somit sogar Abstufungen des Schweregrades von Organvorfällen zu und daraus ergibt sich, dass eine Transportfähigkeit mit einem nicht schweren Organvorfall gegeben Ist. Gemäß Handbuch Tiertransport Kurzstrecken des Bundesministeriums für Gesundheit wird als Empfehlung folgendes bezüglich Auslegung der Transportfähigkeit angemerkt: „Folgende Punkte sind zwar nicht ausdrücklich in der VO aufgezählt, es ist aber davon auszugehen, dass Tiere mit solchen Symptomen nicht transportfähig sind: Tiere mit Brüchen / Vorfällen / tiefreichenden Wunden Tiere mit sichtbaren akuten und hochgradigen Entzündungen Tiere mit sichtbaren hochgradigen Kreislauf- und Atmungsproblemen Tiere mit generalisierter Inkoordination (zentralnervale Störungen) Tiere mit offensichtlich gestörter Reaktion auf die Umgebung (z.B. extreme Agitation, nach Intoxikation, zentralnervale Störungen) Hochgradig abgemagerte Tiere (Para-Tbc-Verdacht)" "Bestehen geringste Zweifel an der Transportfähigkeit so dürfen die Tiere nicht transportiert werden, soll der Transport trotzdem durchgeführt werden, so ist verpflichtend ein Tierarzt beizuziehen, wobei auch dieser keine Ausnahmen von den obig angeführten Bestimmungen gestatten kann." Laut des Aktes der BH Y wurde in dem Schreiben von Herrn *** vom *** als Rechtfertigung unter anderem vorgebracht, dass die Betreuungstierärztin des Betriebes angegeben hat, dass die Schweine transportfähig sind, da sich die Verletzungen der Ohren in Abheilung befinden und mit trockenen Krusten überzogen sind. Dies konnte in der Verhandlung nicht verifiziert werden. Am Schlachthof wurden von den 15 Tieren 4 Tiere sofort getötet. 5 weitere gingen nach der Schlachtung im Zuge der Fleischbeschau wegen Kachexie untauglich. Zusammenfassung: Es kann retrospektiv nicht festgestellt werden, ob die Tiere bei der Verladung offene Wunden an den Ohren hatten oder diese verkrustet waren. ln der Rechtfertigung des Transportunternehmers wurde angeführt, dass die Betreuungstierärztin angeblich die Tiere betreffend den Abheilungszustand der Ohrrandnekrosen als transportfähig definiert hat. Dies wurde schriftlich in der Rechtfertigung angeführt, jedoch war die Betreuungstierärztin nicht als Zeugin geladen. Weiters konnte die Zeitspanne zwischen Entladung und Aufenthalt im Wartestall nicht genau festgelegt werden. Bilder der Schweine im Wartestall zeigten frische Blutstropfen am Boden, was ein erneutes, frisches Aufbrechen der Krusten im Wartestall erahnen lassen kann. Die 4 Schweine, welche auf Grund ihres schlechten Allgemeinzustandes sofort getötet worden sind, sind als nicht transportfähig einzustufen. Insbesondere das Schwein, welches im lateralen Schulterbereich eine Umfangsvermehrung hatte und eine mgr. Lahmheit gezeigt hat. Da sich hier die Definitionen der Transportunfähigkeit gern. VO (EG) Nr. 1/2005 eindeutig wiederfindet.Die 4 Schweine, welche auf Grund ihres schlechten Allgemeinzustandes sofort getötet worden sind, sind als nicht transportfähig einzustufen. Insbesondere das Schwein, welches im lateralen Schulterbereich eine Umfangsvermehrung hatte und eine mgr. Lahmheit gezeigt hat. Da sich hier die Definitionen der Transportunfähigkeit gern. VO (EG) Nr. 1 aus 2005, eindeutig wiederfindet. (...
- Verletzte Tiere und Tiere mit physiologischen Schwächen oder pathologischen Zuständen gelten als nicht transportfähig. Dies gilt vor allem in folgenden Fällen: a) Die Tiere können sich nicht schmerzfrei oder ohne Hilfe bewegen....) Es wäre durch weitere Erhebungen zu prüfen. ob jene 5 Schweine, die auf Grund einer Kachexie für untauglich befunden wurden, nicht ebenfalls transportunfähig waren. Kachexie wird zwar in der VO (EG) Nr. 1/2005 nicht ausdrücklich aufgezählt, aber laut den Empfehlungen im Handbuch des Bundesministeriums für Gesundheit stellt eine hochgradige Abmagerung ein Symptom dar, womit Tiere als nicht transportfähig anzusehen sind.“Es wäre durch weitere Erhebungen zu prüfen. ob jene 5 Schweine, die auf Grund einer Kachexie für untauglich befunden wurden, nicht ebenfalls transportunfähig waren. Kachexie wird zwar in der VO (EG) Nr. 1 aus 2005, nicht ausdrücklich aufgezählt, aber laut den Empfehlungen im Handbuch des Bundesministeriums für Gesundheit stellt eine hochgradige Abmagerung ein Symptom dar, womit Tiere als nicht transportfähig anzusehen sind.“ Folgender Sachverhalt steht als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer transportierte am ***, 15 Spanferkel vom Betrieb *** in ***, ***, zum Schlachthof ***, ***, ***. Das amtliche Fleischuntersuchungsorgan Frau *** konstatierte ein durchschnittliches Körpergewicht der Ferkel von 35-40 kg, ausgeprägten Kannibalismus im Bereich der Ohren, ausgeprägtes Kümmern, bei einzelnen Tieren Durchfall, Abmagerung und apathisches Verhalten und hatten offene, blutende Wunden an den Ohren. Sie verständigte darauf hin Frau ***, Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Z, welche eben diese Diagnose bestätigte und darüber hinaus angab, dass sämtliche Ferkel hochgradige Ohrwandnekrosen mit frischen, offenen, blutenden Wunden hatten. Ein Tier hatte an der linken Halsseite ein kindskopfgroßes Abszess und zeigte eine mittelgradige Schulterlahmheit. 4 Tiere waren hochgradig abgemagert, apathisch, schwach und zeigten hochgradigen Durchfall. Diese Tiere waren jene mit den extremsten Nekrosen, hochgradiger Abmagerung und völliger Apathie. Lediglich die restlichen 11 Ferkel durften der Schlachtung zugeführt werden, davon wurde 5 Tiere im Zuge der Fleischuntersuchung für untauglich erklärt. Das Landesverwaltungsgericht hat erwogen: Folgende gesetzliche Bestimmungen gelangen zur Anwendung: der Verschleppung von Tierseuchen.
(2)In diesem Bundesgesetz geregelt werden
- Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1/2005 über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung
- Bestimmungen zur Durchführung der Verordnung (EG) Nr. 1 aus 2005, über den Schutz von Tieren beim Transport und damit zusammenhängenden Vorgängen sowie zur Änderung der Richtlinien 64/432/EWG und 93/119/EG und der Verordnung Zweck der Betreuung soll ja unter anderem sein, dass auf Vorkommnisse im Transportmittel unmittelbar und rasch reagiert werden kann. Dass im gegenständlichen Fall das Tier kein Leiden erduldet hat, vermag die Strafbarkeit nach der angewendeten Gesetzesbestimmung nicht auszuschließen; allenfalls wäre (kumulativ) nach einer anderen Norm des Tierschutzgesetzes eine weitere Strafe zu verhängen gewesen. Nach dem ausführlich geschilderten katastrophalen gesundheitlichen Zustand der Tiere im Rahmen der öffentlichen mündlichen Verhandlung durch die beigezogene Amtstierärztin der Bezirkshauptmannschaft Z konnte den Ausführungen des Beschwerdeführers und des Inhabers der Tiere, wonach deren Zustand „nicht so schlecht“ gewesen sei und „sie noch selbständig auf den LKW gegangen seien“ und sie an den Ohren „Krusten, aber keine blutenden Wunden“ gehabt hätten, nicht gefolgt werden. Insgesamt wäre der Beschwerdeführer verpflichtet gewesen, vor dem Transport die Tiere auf sichtbare Verletzungen und deren Allgemeinzustand zu untersuchen und diese – nach den Feststellungen der veterinärmedizinischen Amtssachverständigen und der Amtstierärztin – nicht zu transportieren, weshalb dieser auch die ihm vorgeworfene Übertretung begangen hat. Zur Strafbemessung: § 19 VStG normiert:Paragraph 19, VStG normiert:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Für das Gericht war, zumal die Erstbehörde ihre Strafbemessung ausführlich begründet hat und Milderungsgründe bereits berücksichtigt wurden, und sich am untersten Rand des Strafrahmens bewegte, keine weitere Reduktion der Strafe möglich. Die Bemerkungen hinsichtlich der geringen Auswirkungen des Verhaltens auf die Tiere bzw. auf den Umstand, dass ihnen durch das Verhalten ein Leiden erspart geblieben wäre, haben hier keine Relevanz. Auf Grund der gegebenen Sach- und Rechtslage war die Beschwerde daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1285.001.2015