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{'item': 'LVwG-S-1623/002-2015'}

Obsah (9)§ 50§ 52§ 25a§ 99§ 64§ 20§ 53§ 44§ 94d

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1623/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt.Der Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) keine Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis bestätigt., 2.

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu bezahlen.

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG hat der Beschwerdeführer einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 10 Euro zu bezahlen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

§ 25aAbs. 4 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw

GG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Paragraph 25 a, Absatz 4, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, am 17.03.2014, 20.16 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt und dabei die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 11 km/h (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5 km/h) überschritten zu haben. Dem Beschwerdeführer wurde deshalb die Übertretung des § 52 lit. a Z 10a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) iVm § 99 Abs. 3 lit. a leg. cit. zur Last gelegt und

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt.Dem Beschwerdeführer wurde deshalb die Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) in Verbindung mit Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, leg. cit. zur Last gelegt und

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in der Höhe von 50 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe: 23 Stunden) verhängt.

§ 64Abs. 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VSt

G) wurde der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde mit 10 Euro bestimmt.

Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) wurde der Beitrag zu den Kosten des Verfahrens vor der Bezirksverwaltungsbehörde mit 10 Euro bestimmt. Dagegen hat der Beschwerdeführer rechtzeitig eine Beschwerde eingebracht und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Verordnung, mit welcher eine Geschwindigkeitsbeschränkung von weniger als 50 km/h auch auf Vorrangstraßen verfügt wurde sowie der Modus ihres Inkrafttretens unzulässig sei. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat am 08.09.2015 eine mündliche Verhandlung durchgeführt, in der Beweis erhoben wurde durch Einsichtnahme in den Akt der Bezirkshauptmannschaft Mödling, Zl. ***, und den gegenständlichen Akt des Landesverwaltungsgerichts, auf deren Verlesung ausdrücklich verzichtet wurde sowie durch Einvernahme des Beschwerdeführers. Der Beschwerdeführer hat in der mündlichen Verhandlung ausgesagt wie folgt: „Zu meinem monatlichen Nettoeinkommen mache ich keine Angaben. Ich bin Alleineigentümer einer Liegenschaft an der Wohnadresse im Wert von ungefähr 250.000 Euro. Ich habe keine Sorgepflichten. Es ist korrekt, dass ich, so wie im Straferkenntnis ausgeführt, am 17.03.2014 um 20.16 Uhr im Gemeindegebiet von *** auf der Landstraße *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** das verfahrensgegenständliche Kraftfahrzeug gelenkt und dabei schneller als die durch Vorschriftszeichen kundgemachte erlaubten Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h, nämlich 51 km/h, gefahren bin. Die Geschwindigkeitsbeschränkung ist deshalb nicht korrekt, da diese einerseits von einem nicht dazu befugten Organ erlassen worden ist und zweitens in der Verordnung ausgeführt ist, dass alle mit dieser Verordnung in Widerspruch stehenden Verordnungen aufgehoben und mit Entfernung der Verkehrszeichen außer Kraft treten würden. Meines Erachtens bedeutet dies, dass der Wille des Verordnungsgebers über den Zeitpunkt des Inkrafttretens der Verordnung damit nicht klar zum Ausdruck kommt.“ Abschließend brachte der Beschwerdeführer vor, dass es in diesem Verfahren ausschließlich um die rechtliche Würdigung der gegenständlichen Verordnung gehe. Auf Grund des durchgeführten Beweisverfahrens wird folgender entscheidungsrelevanter Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Herr ***, wohnhaft ***, ***, hat am 17.03.2014, 20.16 Uhr, den PKW mit dem Kennzeichen *** im Gemeindegebiet *** auf der Landesstraße *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung *** gelenkt und dabei die aufgrund des angebrachten Vorschriftszeichens „Geschwindigkeitsbeschränkung“ erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h um 11 km/h (unter Berücksichtigung einer Messtoleranz von 5 km/h) überschritten. Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Februar 2008, Zl. ***, wurde

§ 20Abs. 2a St

VO für das gesamte Ortsgebiet der Stadtgemeinde ***, unter anderem, auf allen Landesstraßen und Landesstraßen B eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verordnet.Mit Verordnung der Bezirkshauptmannschaft Mödling vom 26. Februar 2008, , Zl. ***, wurde

Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO für das gesamte Ortsgebiet der Stadtgemeinde ***, unter anderem, auf allen Landesstraßen und Landesstraßen B eine erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 40 km/h verordnet. Weiters ist in dieser Verordnung ausgeführt: „Diese Verordnung ist durch das Aufstellen der Verkehrszeichen

§ 52lit a Z 10a St

VO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ jeweils mit der Aufschrift „40“ in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen

§ 53Abs 1 Z 17a St

VO 1960 „Ortstafel” kundzumachen (§ 44 Abs 4 StVO 1960).„Diese Verordnung ist durch das Aufstellen der Verkehrszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ jeweils mit der Aufschrift „40“ in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a, StVO 1960 „Ortstafel” kundzumachen (Paragraph 44, Absatz 4, StVO 1960).

§ 44Abs 1 und 4 St

VO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in der oben angeführten Weise in Kraft.

Paragraph 44, Absatz eins und 4 StVO 1960 tritt diese Verordnung mit der Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in der oben angeführten Weise in Kraft. Alle mit dieser Verordnung im Widerspruch stehenden Verordnungen werden aufgehoben und treten mit der Entfernung der Verkehrszeichen außer Kraft.“ Die Verordnung wurde von Herrn Bezirkshauptmann *** elektronisch unterfertigt. Beweiswürdigend ist auszuführen, dass der Sachverhalt unbestritten ist und sich eindeutig aus dem vorliegenden Akteninhalt ergibt. Rechtlich ist der Sachverhalt zu würdigen wie folgt:

94b Abs. 1 lit. b StVO ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden.

94b Absatz eins, Litera b, StVO ist Behörde im Sinne dieses Bundesgesetzes, sofern der Akt der Vollziehung nur für den betreffenden politischen Bezirk wirksam werden soll und sich nicht die Zuständigkeit der Gemeinde oder – im Gebiet einer Gemeinde, für das die Landespolizeidirektion zugleich Sicherheitsbehörde erster Instanz ist – der Landespolizeidirektion ergibt, die Bezirksverwaltungsbehörde für die Erlassung von Verordnungen und Bescheiden.

§ 94dZ 1 St

VO ist die Erlassung von Verordnungen nach § 20 Abs. 2a, sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen.

Paragraph 94 d, Ziffer eins, StVO ist die Erlassung von Verordnungen nach Paragraph 20, Absatz 2 a,, sofern der Akt der Vollziehung nur für das Gebiet der betreffenden Gemeinde wirksam werden und sich auf Straßen, die nach den Rechtsvorschriften weder als Autobahnen, Autostraßen, Bundesstraßen oder Landesstraßen gelten noch diesen Straßen gleichzuhalten sind, beziehen soll, von der Gemeinde im eigenen Wirkungsbereich zu besorgen. Für die Verordnung der Herabsetzung der

§ 20Abs. 2 St

VO auf Autostraßen sowie Bundes- und Landesstraßen im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit

§ 20Abs.

2a ist laut § 94b Abs. 1 lit. b die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Auf Grund der Zuständigkeit für die Erlassung von Verordnungen nach den § 94d Z 1 StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist daher für eine, für das gesamte Ortsgebiet geltende Geschwindigkeitsbeschränkung, sowohl eine Verordnung der Gemeinde als auch eine solche der Bezirkshauptmannschaft notwendig, sofern die genannten Straßenarten nicht

§ 20Abs.

2a letzter Satz vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen sind. Für die Verordnung der Herabsetzung der

Paragraph 20, Absatz 2, StVO auf Autostraßen sowie Bundes- und Landesstraßen im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit

Paragraph 20, Absatz 2 a, ist laut Paragraph 94 b, Absatz eins, Litera b, die Bezirkshauptmannschaft zuständig. Auf Grund der Zuständigkeit für die Erlassung von Verordnungen nach den Paragraph 94 d, Ziffer eins, StVO im eigenen Wirkungsbereich der Gemeinde ist daher für eine, für das gesamte Ortsgebiet geltende Geschwindigkeitsbeschränkung, sowohl eine Verordnung der Gemeinde als auch eine solche der Bezirkshauptmannschaft notwendig, sofern die genannten Straßenarten nicht

Paragraph 20, Absatz 2 a, letzter Satz vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen sind. Der Bezirkshauptmann steht an der Spitze der Bezirkshauptmannschaft und ist für die gesamte Geschäftsführung verantwortlich und das entscheidende Organ (siehe Walter-Mayer, Grundriss des österreichischen Bundesverfassungsrechts7, RZ 832 f). Dass Herr *** zum Zeitpunkt der Erlassung der Verordnung Bezirkshauptmann der Bezirkshauptmannschaft Mödling war, ist eine gerichtsnotorische Tatsache. Warum also die gegenständliche Verordnung nicht vom zuständigen Organ gefertigt worden sein soll, bzw die Bezirkshauptmannschaft unzuständig gewesen sein soll, erschließt sich dem erkennenden Gericht nicht. § 20 Abs. 2a StVO bestimmt:Paragraph 20, Absatz 2 a, StVO bestimmt: „Die Behörde kann, abgesehen von den in § 43 geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Abs. 2 zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.“„Die Behörde kann, abgesehen von den in Paragraph 43, geregelten Fällen, durch Verordnung für ein gesamtes Ortsgebiet eine geringere als die nach Absatz 2, zulässige Höchstgeschwindigkeit festlegen, sofern dies auf Grund der örtlichen oder verkehrsmäßigen Gegebenheiten nach dem Stand der Wissenschaft zur Erhöhung der Verkehrssicherheit oder zur Fernhaltung von Gefahren oder Belästigungen, insbesondere durch Lärm, Geruch oder Schadstoffe und zum Schutz der Bevölkerung oder der Umwelt oder aus anderen wichtigen Gründen geeignet erscheint. Sofern dadurch der beabsichtigte Zweck der Verordnung nicht gefährdet wird, sind einzelne Straßen, Straßenabschnitte oder Straßenarten vom Geltungsbereich der Verordnung auszunehmen.“ Wie sich aus dem Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (1580 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (

  1. StVO-Novelle) (1711 BlgNR
  2. BG) ergibt, wird nunmehr klargestellt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auch global für ein gesamtes Ortsgebiet verordnet werden können. Es muss dabei nicht mehr jede Straßenstrecke einzeln untersucht werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 17.06.1993, ZVR 1993/131, erlaubt § 43 den Behörden nur für bestimmte Straßen und unter bestimmten Voraussetzungen wie Sicherheits- und Umweltgefährdung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu verordnen. Um es dem Verordnungsgeber zu ermöglichen, Geschwindigkeitsbeschränkungen global für die Straßen eines gesamten Ortsgebiets zu verfügen, ohne dass jede Straßenstrecke einzeln nach dem Vorliegen der gesamten Voraussetzungen für eine Herabsetzung der generell im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit untersucht werden müsste, regelt nunmehr Wie sich aus dem Bericht des Verkehrsausschusses über die Regierungsvorlage (1580 der Beilagen): Bundesgesetz, mit dem die Straßenverkehrsordnung 1960 geändert wird (
  3. StVO-Novelle) (1711 BlgNR
  4. BG) ergibt, wird nunmehr klargestellt, dass Geschwindigkeitsbeschränkungen auch global für ein gesamtes Ortsgebiet verordnet werden können. Es muss dabei nicht mehr jede Straßenstrecke einzeln untersucht werden, ob die gesetzlichen Voraussetzungen vorliegen. Nach dem Erkenntnis des VfGH vom 17.06.1993, ZVR 1993/131, erlaubt Paragraph 43, den Behörden nur für bestimmte Straßen und unter bestimmten Voraussetzungen wie Sicherheits- und Umweltgefährdung, eine Geschwindigkeitsbeschränkung zu verordnen. Um es dem Verordnungsgeber zu ermöglichen, Geschwindigkeitsbeschränkungen global für die Straßen eines gesamten Ortsgebiets zu verfügen, ohne dass jede Straßenstrecke einzeln nach dem Vorliegen der gesamten Voraussetzungen für eine Herabsetzung der generell im Ortsgebiet erlaubten Höchstgeschwindigkeit untersucht werden müsste, regelt nunmehr Abs. 2a, dass die Behörde, die nach § 20 Abs. 2 im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) herabgesetzt werden darf.Absatz 2 a,, dass die Behörde, die nach Paragraph 20, Absatz 2, im Ortsgebiet zulässigen Höchstgeschwindigkeit (50 km/h) herabgesetzt werden darf. Das Vorbringen des Beschwerdeführers ist nicht geeignet, Bedenken an der Rechtsmäßigkeit der Verordnung hervorzurufen. Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.01.1993, 92/02/0237 ergibt, hat der Beschuldigte kein subjektives Recht darauf, dass das LVwG NÖ von seinem Anfechtungsrecht im Sinn des Artikel 89 Abs. 2 B-VG Gebrauch macht.Wie sich aus der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs vom 20.01.1993, 92/02/0237 ergibt, hat der Beschuldigte kein subjektives Recht darauf, dass das LVwG NÖ von seinem Anfechtungsrecht im Sinn des Artikel 89 Absatz 2, B-VG Gebrauch macht. § 44 Abs. 4 erster Satz StVO bestimmt, dass Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht werden.Paragraph 44, Absatz 4, erster Satz StVO bestimmt, dass Verordnungen, die sich durch ein Vorschriftszeichen ausdrücken lassen und für ein ganzes Ortsgebiet oder für Straßen mit bestimmten Merkmalen innerhalb eines Ortsgebietes gelten, mit den entsprechenden Vorschriftszeichen und der etwa erforderlichen Zusatztafel in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen „Ortstafel“ gehörig kundgemacht werden. Entsprechend dieser Bestimmung wird in der gegenständlichen Verordnung ausgeführt, dass diese Verordnung durch das Aufstellen der Verkehrszeichen

§ 52lit a Z 10a St

VO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ jeweils mit der Aufschrift „40“ in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen

§ 53Abs 1 Z 17a St

VO 1960 „Ortstafel” kundzumachen ist (§ 44 Abs 4 StVO 1960) und

§ 44Abs 1 und 4 St

VO 1960 diese Verordnung mit der Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in der oben angeführten Weise in Kraft tritt.Entsprechend dieser Bestimmung wird in der gegenständlichen Verordnung ausgeführt, dass diese Verordnung durch das Aufstellen der Verkehrszeichen

Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 „Geschwindigkeitsbeschränkung (erlaubte Höchstgeschwindigkeit)“ jeweils mit der Aufschrift „40“ in unmittelbarer Verbindung mit dem Hinweiszeichen

Paragraph 53, Absatz eins, Ziffer 17 a, StVO 1960 „Ortstafel” kundzumachen ist (Paragraph 44, Absatz 4, StVO 1960) und

Paragraph 44, Absatz eins und 4 StVO 1960 diese Verordnung mit der Aufstellung der entsprechenden Straßenverkehrszeichen in der oben angeführten Weise in Kraft tritt. Daraus ist, entgegen dem Vorbringen des Beschwerdeführers, ganz deutlich der Zeitpunkt des Inkrafttretens zu entnehmen. Dass gleichzeitig verfügt ist, dass alle mit der Verordnung in Widerspruch stehende Verordnungen aufgehoben werden sollen, steht dem aus Sicht des erkennenden Gerichts nicht entgegen. Weder zur Gesetzmäßigkeit der Verordnung noch zur Rechtmäßigkeit der Kundmachung wurde ein substantielles Vorbringen erstattet. § 52 lit. a Z 10a StVO 1960 bestimmt:Paragraph 52, Litera a, Ziffer 10 a, StVO 1960 bestimmt: „Dieses Zeichen zeigt an, dass das Überschreiten der Fahrgeschwindigkeit, die als Stundenkilometeranzahl im Zeichen angegeben ist, ab dem Standort des Zeichens verboten ist. Ob und in welcher Entfernung es vor schienengleichen Eisenbahnübergängen anzubringen ist, ergibt sich aus den eisenbahnrechtlichen Vorschriften.“ § 99 Abs. 3 lit. a StVO 1960 bestimmt:Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 bestimmt: „Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.“„Eine Verwaltungsübertretung begeht und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, , wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist.“ Aufgrund der obigen Feststellungen ergibt sich daher, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung in objektiver Hinsicht verwirklicht hat. Das Ausmaß der damals vom Beschwerdeführer eingehaltenen Geschwindigkeit, Tatzeit und Tatort sind unbestritten geblieben. Zum Verschulden ist auszuführen wie folgt: § 5 Abs. 1 VStG bestimmt:Paragraph 5, Absatz eins, VStG bestimmt: „Wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt, genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft.“ Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG.Bei der gegenständlichen Übertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Hinweise auf ein mangelndes oder geringfügiges Verschulden sind dem Akt nicht zu entnehmen. Auch wurde vom Beschwerdeführer kein entsprechendes Vorbringen dahingehend erstattet. Dem Beschwerdeführer ist daher zumindest fahrlässiges Verhalten zur Last zu legen. Dieser hat somit auch die subjektiven Tatbestandsvoraussetzungen der ihm zur Last gelegten Übertretung verwirklicht. Zur Strafbemessung ist auszuführen wie folgt: § 19 VStG bestimmt:Paragraph 19, VStG bestimmt: „

(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.“ Die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsguts kann, ebenso wie das Verschulden, nicht als geringfügig angesehen werden. Der Schutzzweck der übertretenen Norm liegt in der Gewährleistung der Verkehrssicherheit. Die Überschreitung der höchst zulässigen Geschwindigkeit ist immer wieder eine Ursache für Verkehrsunfälle. Mildernd ist zu werten, dass – laut Akteninhalt – zum Tatzeitpunkt hinsichtlich der Person des Beschwerdeführers keine verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen aufgelegen sind. Erschwerungsgründe sind keine gegeben. Der Beschwerdeführer hat Angaben zu seinen monatlichen Einkünften verweigert. Bei der Strafbemessung wird daher von durchschnittlichen Einkommensverhältnissen und, entsprechend den Angaben des Beschwerdeführers in der Verhandlung, von einem Vermögen in der Höhe von € 250.000,- bei fehlenden Sorgepflichten ausgegangen. Unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des § 19 VStG erweist sich die von der Bezirkshauptmannschaft Mödling festgesetzte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen, und zwar auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer über beträchtliches Vermögen verfügt.Unter Zugrundelegung der Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG erweist sich die von der Bezirkshauptmannschaft Mödling festgesetzte Geldstrafe als tat-, täter- und schuldangemessen, und zwar auch unter Berücksichtigung tristester wirtschaftlicher Verhältnisse, wobei anzumerken ist, dass der Beschwerdeführer über beträchtliches Vermögen verfügt. Darüber hinaus ist die von der Bezirksverwaltungsbehörde festgelegte Geldstrafe im unteren Bereich des gesetzlichen Strafrahmens festgelegt worden. Ebenso erweist sich die von der erstinstanzlichen Behörde festgesetzte Ersatzfreiheitsstrafe unter Berücksichtigung der genannten Strafzumessungsgründe als tat-, täter- und schuldangemessen. Da das strafbare Verhalten des Beschuldigten nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist, konnte § 45 Abs. 1 Z 4 VStG nicht zur Anwendung kommen.Da das strafbare Verhalten des Beschuldigten nicht wesentlich hinter dem in der übertretenen Norm vertypten Unrechtsgehalt zurückgeblieben ist, konnte Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG nicht zur Anwendung kommen. § 25a Abs. 4 VwGG bestimmt:Paragraph 25 a, Absatz 4, VwGG bestimmt: „Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache 1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und 2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.“ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.“ Da dies auf die gegenständliche Verwaltungsübertretung zutrifft, erweist sich eine Revision als unzulässig. Die Kostenentscheidung stützt sich auf die zitierten Rechtsgrundlagen. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 70 Euro und ist

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt 70 Euro und ist

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1623.002.2015

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