RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum09.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1894/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch HR Mag. Janak-Schlager als Einzelrichter über die Beschwerde des *** in *** gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „***“ im Spruch des Straferkenntnisses durch die Wortfolge „***“ ersetzt wird, gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird mit der Maßgabe, dass die Wortfolge „***“ im Spruch des Straferkenntnisses durch die Wortfolge „***“ ersetzt wird, gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 52 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 20 Euro zu leisten.
- Gegen das Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen das Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130 Euro und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG i.V.m. § 54b Abs. 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher 130 Euro und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) binnen zwei Wochen einzuzahlen. Beachten sie dazu die beiliegende Zahlungsinformation. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens *** mit Sitz in ***, ***, den Mietwagen mit dem Kennzeichen *** (Zulassungscode ***), einem Angestellten am ***, 01:03 Uhr (Anhaltezeit), im Gemeindegebiet ***, *** (Anhalteort), zum Lenken übergeben, wobei auf dem Fahrzeug die Aufschrift „***“ angebracht gewesen sei und gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Taxi-Betriebsordnung die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen dürfe.Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde dem nunmehrigen Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe als gewerberechtlicher Geschäftsführer des Unternehmens *** mit Sitz in ***, ***, den Mietwagen mit dem Kennzeichen *** (Zulassungscode ***), einem Angestellten am ***, 01:03 Uhr (Anhaltezeit), im Gemeindegebiet ***, *** (Anhalteort), zum Lenken übergeben, wobei auf dem Fahrzeug die Aufschrift „***“ angebracht gewesen sei und gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Taxi-Betriebsordnung die Kennzeichnung als Mietwagenfahrzeug nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen dürfe. Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Taxi-Betriebsordnung angelastet und wurde über ihn gemäß § 15 Abs. 1 Z 1 Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß § 64 Abs. 2 VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben.Dem Beschwerdeführer wurde damit eine Verwaltungsübertretung gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Taxi-Betriebsordnung angelastet und wurde über ihn gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, Gelegenheitsverkehrs-Gesetz 1996 (GelverkG) eine Geldstrafe in der Höhe von 100 Euro verhängt. Für den Fall der Uneinbringlichkeit dieser Geldstrafe wurde eine Ersatzfreiheitsstrafe im Ausmaß von fünf Stunden festgesetzt. Gleichzeitig wurde gemäß Paragraph 64, Absatz 2, VStG ein Kostenbeitrag zum Verfahren der Verwaltungsstrafbehörde in der Höhe von 10 Euro vorgeschrieben. In seinem dagegen fristgerecht erhobenen Rechtsmittel führte der Beschwerdeführer zusammengefasst aus, dass dieses Logo schon längere Zeit auf ihren Mietwägen angebracht sei und es bis vor kurzem keine Beanstandungen gegeben hätte. Es möge sein, dass nach dem Gesetz ein Fehler beim Logo sei. Aber er sei erstaunt, dass er wegen eines Fehlers bestraft werde, welchen er nicht gewusst hätte und auch nicht absichtlich gemacht hätte. Erst nach der Beschwerde sei bei der WKO NÖ - Fachgruppe Taxi darauf aufmerksam gemacht worden, dass das nicht erlaubt sei, aber nicht vorher. Das Fahrzeug sei ein Mietwagen und auch als solcher angemeldet. Es sei keine Taxileuchte angebracht und kein Taxameter verbaut gewesen. Er werde bestraft, weil er Pech hätte, dass sein Unternehmen „***“ heiße und sein Firmenname auf dem Logo angebracht gewesen sei. Seiner Meinung nach würden Kunden ein Taxi immer an der Taxileuchte erkennen, nicht an einem Logo. Er bitte daher, die „Strafe wegen Geringfügigkeit einzustellen“. Er hätte die Logos sofort aktualisiert und das Wort „Taxi“ rausgenommen. Er hätte unwissentlich einen Fehler gemacht, diesen aber sofort nach der Information richtig gestellt. Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt.Mit Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde der Verfahrensakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich zur Entscheidung über diese Beschwerde vorgelegt. Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Da diese Beschwerde nicht zurückzuweisen bzw. das Beschwerdeverfahren nicht einzustellen war, hatte das Landesverwaltungsgericht NÖ darüber gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. Aus dem von der belangten Behörde elektronisch vorgelegten unbedenklichen Verwaltungsstrafakt ergibt sich der nachfolgende entscheidungsrelevante Sachverhalt: Das gegen den Beschwerdeführer geführte Verwaltungsstrafverfahren basiert auf einer Anzeige der Polizeiinspektion *** vom ***, in welcher festgehalten wurde, dass der im Spruch des Straferkenntnisses beschriebene Sachverhalt am ***, um 01:03 Uhr, in ***, ***, im Rahmen einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle festgestellt wurde. Der Anzeige beigelegt war eine Kopie des Zulassungsscheines des genannten Fahrzeuges und ein Foto des an diesem Fahrzeug angebrachten Firmenlogos mit dem Aufdruck „***“. Zulassungsbesitzerin des Mietwagenfahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist die Firma *** mit dem Firmensitz in ***. Diese Gesellschaft ist im Standort ***, ***, zur Ausübung des Mietwagen-Gewerbes mit drei Personenkraftwagen berechtigt (Gewerberegisternummer: ***). Der Beschwerdeführer wurde am *** zum gewerberechtlichen Geschäftsführer des Unternehmens für das Mietwagen-Gewerbe bestellt. Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft X mit dem Tatvorwurf konfrontiert und führte dazu in seiner Stellungnahme vom *** aus, dass er das Logo bereits geändert hätte. Es diene der Erkennung für die Stammkunden.Der Beschwerdeführer wurde im Verfahren der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn mit dem Tatvorwurf konfrontiert und führte dazu in seiner Stellungnahme vom *** aus, dass er das Logo bereits geändert hätte. Es diene der Erkennung für die Stammkunden. Auf einem vom Beschwerdeführer übermittelten Foto ist dazu ersichtlich, dass die Wortfolge „***“ durch den Hinweis auf die Homepage des Unternehmens ersetzt und damit das Wort „TAXI“ aus dem Logo entfernt wurde. In rechtlicher Hinsicht ist Nachstehendes auszuführen: Gemäß § 20 Abs. 1 NÖ Taxi-Betriebsordnung darf die Kennzeichnung als Mietwagen nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendung von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet.Gemäß Paragraph 20, Absatz eins, NÖ Taxi-Betriebsordnung darf die Kennzeichnung als Mietwagen nur in einer nicht mit der Kennzeichnung als Taxi verwechselbaren Weise erfolgen. Keinesfalls ist die Verwendung von Taxischildern und Fahrpreisanzeigern gestattet. Ausgehend vom bei der Kontrolle der PI *** festgestellten Sachverhalt, der vom Beschwerdeführer im Übrigen auch nicht bestritten wird, ist festzuhalten, dass die Verwendung des Wortes „TAXI“ in dem am Mietwagenfahrzeug angebrachten Logo zweifellos die Gefahr einer Verwechslung im Sinne der oben zitierten Bestimmung in sich birgt, weshalb im gegenständlichen Fall von einer gesetzeskonformen Kennzeichnung des Mietwagenfahrzeuges nicht gesprochen werden kann. Dabei ist nicht ausschließlich auf die Stammkunden des Unternehmens abzustellen sondern darauf, ob der Gesamteindruck der Kennzeichnung des Fahrzeuges bei flüchtiger Betrachtung durch einen potentiellen Kunden mit durchschnittlicher Aufmerksamkeit einen irrigen Eindruck erwecken kann. Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldigt den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation allein, es hätte bisher keine Beanstandungen des Firmenlogos gegeben, vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle. Zumal dies vom Beschwerdeführer verabsäumt wurde, trägt er das Risiko des Rechtsirrtums (vgl. dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2015, Zl. 2013/10/0141, m.w.N.)Bei der dem Beschwerdeführer zur Last gelegten Verwaltungsübertretung handelt es sich um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Gemäß dieser Bestimmung genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nicht anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Unkenntnis der Verwaltungsvorschrift entschuldigt den Täter nur dann, wenn sie erwiesenermaßen unverschuldet ist und der Täter das Unerlaubte seines Verhaltens ohne Kenntnis der Verwaltungsvorschriften nicht einsehen konnte. Die Unkenntnis des Gesetzes, wie auch eine irrige Gesetzesauslegung, müssen somit unverschuldet sein. Die bloße Argumentation allein, es hätte bisher keine Beanstandungen des Firmenlogos gegeben, vermag ein Verschulden am objektiv unterlaufenen Rechtsirrtum nicht auszuschließen. Es bedarf vielmehr einer Objektivierung durch geeignete Erkundigungen bei der zuständigen Stelle. Zumal dies vom Beschwerdeführer verabsäumt wurde, trägt er das Risiko des Rechtsirrtums vergleiche dazu das Erkenntnis des VwGH vom 18.03.2015, Zl. 2013/10/0141, m.w.N.) Der Beschwerdeführer hat im Verfahren sohin nicht dargelegt, dass ihm die Einhaltung der oben zitierten Rechtsvorschrift nicht möglich gewesen wäre. Somit war der Schuldspruch sowohl in objektiver als auch in subjektiver Hinsicht zu bestätigen. Der Spruch des Straferkenntnisses war entsprechend dem Ergebnis des durchgeführten Ermittlungsverfahrens zu präzisieren, wodurch eine Auswechslung oder Überschreitung der „Sache“ aber nicht stattfindet und der Beschwerdeführer damit weder in seinen Verteidigungsrechten eingeschränkt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt wird. Zur Strafhöhe wurde erwogen: Gemäß § 15 Abs. 1 Z 5 GelverkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer (…) die Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält.Gemäß Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer 5, GelverkG begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7.267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer (…) die Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält. Wurde zufolge Abs. 6 leg.cit. die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen.Wurde zufolge Absatz 6, leg.cit. die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Die NÖ Taxi-Betriebsordnung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des § 13 Abs. 3 und 4 GelverkG erlassen.Die NÖ Taxi-Betriebsordnung wurde vom Landeshauptmann von Niederösterreich aufgrund des Paragraph 13, Absatz 3, und 4 GelverkG erlassen. Zufolge § 19 VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Zufolge Paragraph 19, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Gemäß Abs. 2 leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Gemäß Absatz 2, leg. cit. sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Die belangte Behörde ist bei der Strafbemessung von durchschnittlichen Verhältnissen ausgegangen. Nachdem der Beschwerdeführer dieser Einschätzung seiner persönlichen Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse nicht entgegen getreten ist, wurde diese auch dem Beschwerdeverfahren zugrunde gelegt. Durch die Missachtung der übertretenen Rechtsnorm hat der Beschwerdeführer deren Schutzzweck, nämlich eine geordnete Gewerbeausübung zu gewährleisten, nicht unerheblich beeinträchtigt. Das erkennende Gericht kann sich der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach dann, wenn ein Verhalten längere Zeit unbeanstandet blieb, von unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen sei – was gerade bei Bagatelldelikten regelmäßig der Fall wäre – jedenfalls nicht anschließen. § 45 Abs. 1 Z. 4 VStG konnte demzufolge nicht zur Anwendung gelangen, da das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering war und sein tatbildmäßiges Verhalten nicht erheblich hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, den die betreffende Strafdrohung typisiert. Durch die Missachtung der übertretenen Rechtsnorm hat der Beschwerdeführer deren Schutzzweck, nämlich eine geordnete Gewerbeausübung zu gewährleisten, nicht unerheblich beeinträchtigt. Das erkennende Gericht kann sich der Argumentation des Beschwerdeführers, wonach dann, wenn ein Verhalten längere Zeit unbeanstandet blieb, von unbedeutenden Folgen der Übertretung auszugehen sei – was gerade bei Bagatelldelikten regelmäßig der Fall wäre – jedenfalls nicht anschließen. Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG konnte demzufolge nicht zur Anwendung gelangen, da das Verschulden des Beschwerdeführers nicht gering war und sein tatbildmäßiges Verhalten nicht erheblich hinter dem Unrechts- und Schuldgehalt zurückgeblieben ist, den die betreffende Strafdrohung typisiert. Der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer, wie der im Akt einliegenden Abfrage der bei der Bezirkshauptmannschaft X über ihn gespeicherten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu entnehmen ist, nicht zu. Bei der Strafbemessung waren insgesamt sieben Bestrafungen wegen Übertretungen der NÖ Taxi-Betriebsordnung zu berücksichtigen.Der Milderungsgrund der absoluten verwaltungsstrafrechtlichen Unbescholtenheit kommt dem Beschwerdeführer, wie der im Akt einliegenden Abfrage der bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über ihn gespeicherten verwaltungsstrafrechtlichen Vormerkungen zu entnehmen ist, nicht zu. Bei der Strafbemessung waren insgesamt sieben Bestrafungen wegen Übertretungen der NÖ Taxi-Betriebsordnung zu berücksichtigen. Mit der Verhängung der Verwaltungsstrafe soll zudem bewirkt werden, dass der Beschwerdeführer sowie andere Mietwagenunternehmer in Hinkunft von der Begehung gleich gelagerter Verwaltungsstraftaten abgehalten werden. Unter Berücksichtigung dieser general- und spezialpräventiven Erwägungen sowie der oben ausgeführten Strafzumessungskriterien erweist sich die im Straferkenntnis festgesetzte Geldstrafe, welche sich zudem im untersten Bereich des gesetzlich möglichen Strafrahmens bewegt, als tat- und schuldangemessen. Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge § 52 Abs. 2 VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Gelstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen.Die Kosten des Beschwerdeverfahrens waren dem Beschwerdeführer zufolge Paragraph 52, Absatz 2, VwGVG aufzuerlegen. Diese sind mit 20 % der verhängten Gelstrafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z 3 VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich beantragt hatte.Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da im angefochtenen Bescheid eine 500 Euro nicht übersteigende Geldstrafe verhängt wurde und keine Verfahrenspartei die Durchführung einer Verhandlung ausdrücklich beantragt hatte. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1894.001.2015