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{'item': 'LVwG-AB-14-4237'}

Obsah (13)§ 28§ 25aArt. 133§ 101Artikel 27Artikel 2Artikel 3Artikel 4Artikel 6§ 3Art 130§ 9§ 24

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4237 Text IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dur

§ 28Vw

GVG als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 28, VwGVG als unbegründet abgewiesen. 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Der angefochtene Bescheid lautet wie folgt: „Über den Antrag der ***, ***, ***, vom ***, der mit dem Schreiben vom *** abgeändert wurde, und der die Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und -Iandungen im Zeitraum *** - *** in ganz Niederösterreich zum Gegenstand hat, wird wie folgt entschieden: Spruch Dem Antrag wird nicht Folge gegeben. Rechtsgrundlage: § 9 Abs. 2 des Luftfahrtgesetzes- LFG, BGBI. Nr. 253/1957 idgFParagraph 9, Absatz 2, des Luftfahrtgesetzes- LFG, BGBI. Nr. 253 aus 1957, idgF Begründung Mit dem Antrag vom *** begehrte die Antragstellerin eine Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen gem. § 9 Abs. 2 LFG im Zeitraum ***- *** in ganz Niederösterreich. Mit dem Antrag vom *** begehrte die Antragstellerin eine Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen gem. Paragraph 9, Absatz 2, LFG im Zeitraum ***- *** in ganz Niederösterreich. Die Bewilligung sollte pauschal für den genannten Zeitraum gelten (also nicht eingeschränkt auf einen bestimmten Tag) und zur eigenständigen Auswahl der Örtlichkeiten für die Durchführung von Starts und Landungen berechtigen (= Allgemeinbewilligung). Dieser Antrag wurde mit dem ha. Bescheid vom ***, ***, abgewiesen. Gegen diesen Bescheid erhob die Antragstellerin Beschwerde an den Verwaltungsgerichtshof. Unter anderem wurde gegen den Bescheid vorgebracht, dass der Landeshauptmann von NÖ wegen des beim Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie eingebrachten Devolutionsantrages vom *** als unzuständige Behörde entschieden habe. Mit dem Bescheid vom ***, GZ. ***, hat das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie den Devolutionsantrag der Antragstellerin vom *** zurückgewiesen. In seiner Entscheidung vom ***, Zl. ***, behob der Verwaltungsgerichtshof den ha. Bescheid vom ***, ***, mit der Begründung, dass der Zuständigkeitsübergang unabhängig davon eingetreten sei, ob die bescheiderlassende Behörde vom Devolutionsantrag wusste oder nicht, und deshalb der Landeshauptmann als unzuständige Behörde entschieden habe. Mit der Eingabe vom *** schränkte die Antragstellerin ihren Antrag vom ***, der für den Zeitraum *** - *** gestellt wurde, ein auf den Zeitraum *** - ***. Im daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren haben wir um Bekanntgabe der Piloten und um Vorlage deren Pilotenscheine ersucht. Weiters haben wir um Bekanntgabe der Luftfahrzeuge ersucht, die im Rahmen der beantragten Bewilligung eingesetzt werden sollen und die Antragstellerin aufgefordert, für diese Luftfahrzeuge die aktuellen Lufttüchtigkeitszeugnisse, Lärmzeugnisse, Eintragungsscheine und Versicherungsnachweise vorzulegen. Außerdem wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihr aktuelles Luftverkehrsbetreiberzeugnis und ihre aktuelle Betriebsgenehmigung vorzulegen. Die Antragstellerin hat die geforderten Unterlagen mit den beiden Emails vom *** und jenem vom *** übermittelt. Laut dem vorgelegten slowakischen Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Antragstellerin *** vom *** wird dieses am *** ablaufen ("Expiry date"). Die vorgelegte slowakische Betriebsgenehmigung der Antragstellerin vom ***, Licence No ***, Ref. number ***, gilt nur im Einklang mit deren Luftverkehrsbetreiberzeugnis (***). Zum Einsatz gelangen sollen die Luftfahrzeuge *** und ***, beide Agusta Bell ***. Das vorgelegte Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeuges *** gilt bis ***, jenes des Luftfahrzeuges *** bis ***. Im Rahmen der beantragten Bewilligung sollen die Piloten ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** eingesetzt werden. Der Pilotenschein für die beantragten Luftfahrzeuge (Agusta Bell ***) von Herrn *** gilt bis ***, der von Herrn *** gilt bis ***, der von Herrn *** gilt bis ***, der von Herrn *** gilt bis ***, der von Herrn *** gilt bis ***, der von Herrn *** galt bis ***, der von Herrn *** gilt bis *** und der von Herrn *** gilt bis ***. In rechtlicher Hinsicht wurde erwogen: § 9 Abs. 1 und Abs. 2 des Luftfahrtgesetz - LFG, BGBI. Nr. 253/1957, zuletzt geändert durch BGBI. I Nr. 108/2013, lauten wie folgt:Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, des Luftfahrtgesetz - LFG, BGBI. Nr. 253 aus 1957,, zuletzt geändert durch BGBI. römisch eins Nr. 108 aus 2013,, lauten wie folgt:

(1)Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in§ 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze(§ 58) benützt werden.
(1)Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Absatz 2 bis 4 und in§ 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze(Paragraph 58,) benützt werden.
(2)Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. An zu berücksichtigende öffentlichen Interessen gem. § 9 Abs. 2 LFG kommt vor allem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, darunter besonders auch straßenpolizeiliche Interessen, weiters Interessen des Natur-, des Gewässer- und der Umweltschutzes im Allgemeinen in Betracht (besonders Lärmschutzinteressen z.B. in Krankenhausnähe) ; ... (siehe (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  1. Juni 1985, Seite 25).An zu berücksichtigende öffentlichen Interessen gem. Paragraph 9, Absatz 2, LFG kommt vor allem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, darunter besonders auch straßenpolizeiliche Interessen, weiters Interessen des Natur-, des Gewässer- und der Umweltschutzes im Allgemeinen in Betracht (besonders Lärmschutzinteressen z.B. in Krankenhausnähe) ; ... (siehe (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  2. Juni 1985, Seite 25). Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LFG zählt auch die Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit umfasst sowohl die Sicherheit des Verkehrs am Boden als auch die Sicherheit des Luftverkehrs (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  3. Juni 1985, Seite 212).Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, LFG zählt auch die Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit umfasst sowohl die Sicherheit des Verkehrs am Boden als auch die Sicherheit des Luftverkehrs (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  4. Juni 1985, Seite 212). Die Verkehrssicherheit umfasst die Sicherheit des Luftverkehrs sowie auch die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde. Sie umfasst nicht nur die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch die Sicherheit der Insassen, wie auch die Sicherheit von Nichtverkehrsteilnehmern (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  5. Juni 1985, Seite 11). Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin-wie bereits ausgeführt wurde- eine Genehmigung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen gem. § 9 Abs. 2 LFG für den Zeitraum *** - *** in ganz Niederösterreich.Mit dem gegenständlichen Antrag begehrt die Antragstellerin-wie bereits ausgeführt wurde- eine Genehmigung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen gem. Paragraph 9, Absatz 2, LFG für den Zeitraum *** - *** in ganz Niederösterreich. Die Bewilligung soll pauschal für den genannten Zeitraum gelten (also nicht eingeschränkt auf einen bestimmten Tag) und zur eigenständigen Auswahl der Örtlichkeiten für die Durchführung von Starts und Landungen berechtigen (= Allgemeinbewilligung). Dazu wird festgehalten, dass eine Prognose für den Zeitraum *** bis *** (also mehr als 3 Jahre im Vorhinein), ob öffentlichen Interessen wie zum Beispiel Lärm-, Naturschutz, öffentliche Sicherheit oder Verkehrssicherheit der Erteilung der Bewilligung entgegenstehen, nicht möglich ist, zumal von der Antragstellerin sowohl die Orte der Starts und Landungen (in "ganz Niederösterreich") als auch die konkreten Termine der Starts und der Landungen (Bewilligung soll für mehr als 2 Jahre gelten) weit gefasst wurden, um sich alle Möglichkeiten offenzuhalten. Außerdem endet die vorgelegte Berechtigung der Antragstellerin, um als Luftverkehrsunternehmen Personen und Sachen befördern zu dürfen, bereits am ***.

§ 101des Luftfahrtgesetzes- LFG, BGBI. Nr. 253/1957 id

F BGBI. I Nr. 111/2010, sind Luftverkehrsunternehmen Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hiefürGemäß Paragraph 101, des Luftfahrtgesetzes- LFG, BGBI. Nr. 253 aus 1957, in der Fassung BGBI. römisch eins Nr. 111 aus 2010,, sind Luftverkehrsunternehmen Unternehmen zur Beförderung von Personen und Sachen im gewerblichen Luftverkehr mit Luftfahrzeugen, die hiefür 1. eine Betriebsgenehmigung

der Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom

  1. Juli 1992 über die Erteilung von Betriebsgenehmigungen an Luftfahrtunternehmen, CELEX Nr. 392R2407, ABL. Nr. L 240, S 1, (Luftfahrtunternehmen), oder
  2. eine Beförderungsbewilligung und eine Betriebsaufnahmebewilligung

den §§ 104 ff. (Luftbeförderungsunternehmen) besitzen.Paragraphen 104, ff. (Luftbeförderungsunternehmen) besitzen.

Artikel 27der Verordnung (EG) Nr.

1008/2008 des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. September 2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
  2. Juli 1992 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang II.

Artikel 27der Verordnung (EG) Nr.

1008 aus 2008, des Europäischen Parlaments und des Rates vom

  1. September 2008 wurde die Verordnung (EWG) Nr. 2407/92 des Rates vom
  2. Juli 1992 aufgehoben. Verweise auf die aufgehobene Verordnung gelten als Verweise auf diese Verordnung nach der Entsprechungstabelle im Anhang römisch zwei.

Artikel 2Z 1 der Verordnung (EG) Nr.

1008/2008 ist eine "Betriebsgenehmigung" eine Genehmigung, die einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wird und das Unternehmen berechtigt, Flugdienste zu erbringen.

Artikel 2Ziffer eins, der Verordnung (EG) Nr.

1008 aus 2008, ist eine "Betriebsgenehmigung" eine Genehmigung, die einem Unternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde erteilt wird und das Unternehmen berechtigt, Flugdienste zu erbringen.

Artikel 2Z. 8 der Verordnung (EG) Nr.

1008/2008 ist ein "Luftverkehrsbetreiber-zeugnis (AOC)" ein einem Unternehmen ausgestelltes Zeugnis, in dem dem Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um die Sicherheit des im Zeugnis genannten Betriebes

den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gegebenenfalls des einzelstaatlichen Rechts zuGemäß Artikel 2 Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, ist ein "Luftverkehrsbetreiber-zeugnis (AOC)" ein einem Unternehmen ausgestelltes Zeugnis, in dem dem Luftverkehrsbetreiber bescheinigt wird, dass er über die fachliche Eignung und Organisation verfügt, um die Sicherheit des im Zeugnis genannten Betriebes

den einschlägigen Bestimmungen des Gemeinschaftsrechts oder gegebenenfalls des einzelstaatlichen Rechts zu gewährleisten.

Artikel 3Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 darf kein in der Gemeinschaft niedergelassenes Unternehmen Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr befördern, wenn ihm nicht eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt worden ist.

Artikel 3Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1008 aus 2008, darf kein in der Gemeinschaft niedergelassenes Unternehmen Fluggäste, Post und/oder Fracht im gewerblichen Luftverkehr befördern, wenn ihm nicht eine entsprechende Betriebsgenehmigung erteilt worden ist.

Artikel 4lit.

b der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 wird einem Luftfahrtunternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaates eine Betriebsgenehmigung erteilt, sofern es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist, das von einer nationalen Behörde desselben Mitgliedsstaates ausgestellt wurde.

Artikel 4Litera b, der Verordnung (EG) Nr.

1008 aus 2008, wird einem Luftfahrtunternehmen von der zuständigen Genehmigungsbehörde eines Mitgliedstaates eine Betriebsgenehmigung erteilt, sofern es Inhaber eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses (AOC) ist, das von einer nationalen Behörde desselben Mitgliedsstaates ausgestellt wurde.

Artikel 6Abs.

1 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 ist Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung stets der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt werden.

Artikel 6Absatz eins, der Verordnung (EG) Nr.

1008 aus 2008, ist Voraussetzung für die Erteilung und die Gültigkeit einer Betriebsgenehmigung stets der Besitz eines gültigen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses, in dem die unter die Betriebsgenehmigung fallenden Tätigkeiten festgelegt werden. Die Antragstellerin ist im Besitz einer slowakischen Betriebsgenehmigung und eines slowakischen Luftverkehrsbetreiberzeugnisses. Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (***) der Antragstellerin vom ***, welches zur Durchführung von gewerblichen Personen- und Sachentransporten berechtigt, wird am *** ablaufen. Der Erteilung der beantragten Bewilligung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren über die Gültigkeitsdauer des bestehenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses hinaus stehen öffentliche Interessen entgegen, zumal gem. Art. 2 Z 8 der Verordnung (EG) Nr. 1008/2008 gewerblich Flüge auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nur von dazu Berechtigten durchgeführt werden dürfen.Das Luftverkehrsbetreiberzeugnis (***) der Antragstellerin vom ***, welches zur Durchführung von gewerblichen Personen- und Sachentransporten berechtigt, wird am *** ablaufen. Der Erteilung der beantragten Bewilligung für einen Zeitraum von mehr als drei Jahren über die Gültigkeitsdauer des bestehenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses hinaus stehen öffentliche Interessen entgegen, zumal gem. Artikel 2, Ziffer 8, der Verordnung (EG) Nr. 1008 aus 2008, gewerblich Flüge auch aus Gründen der Verkehrssicherheit nur von dazu Berechtigten durchgeführt werden dürfen. Die Flüge sollen weiters mit den Luftfahrzeugen *** und *** durchgeführt werden. Diese beiden Luftfahrzeuge scheinen im Luftverkehrsbetreiberzeugnis (***) der Antragstellerin auf. Aus den vorgelegten Eintragungsscheinen der genannten Luftfahrzeuge geht hervor, dass die Antragstellerin die Halterin der Luftfahrzeuge *** und *** ist und ihr für diese Antragsbefugnis gem. § 9 Abs. 2 LFG zukommt.Aus den vorgelegten Eintragungsscheinen der genannten Luftfahrzeuge geht hervor, dass die Antragstellerin die Halterin der Luftfahrzeuge *** und *** ist und ihr für diese Antragsbefugnis gem. Paragraph 9, Absatz 2, LFG zukommt. Laut dem vorgelegten Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeuges *** gilt dieses bis ***. Das vorgelegte Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeuges *** gilt bis ***.

§ 3Abs.

4 der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBI. II Nr. 143/2010, darf ein Luftfahrzeug nicht verwendet werden, wenn die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist.

Paragraph 3, Absatz 4, der Zivilluftfahrzeug- und Luftfahrtgerät-Verordnung 2010, BGBI. römisch zwei Nr. 143 aus 2010,, darf ein Luftfahrzeug nicht verwendet werden, wenn die Lufttüchtigkeit bzw. Betriebstüchtigkeit nicht beurkundet worden ist. Die beantragte Genehmigung geht weit über die Gültigkeitsdauer der vorgelegten Lufttüchtigkeitszeugnisse der beiden Luftfahrzeuge hinaus und steht zusätzlich der Erteilung der beantragten Bewilligung entgegen. Außerdem läuft die Gültigkeit der Pilotenscheine der namhaft gemachten Piloten im Zeitraum ***-*** ab. Gem. § 3 Abs. 1 Z 1 der Luftverkehrsregeln 2010- LVR 2010, BGBI. II Nr. 80/2010 in der Fassung BGBI. II Nr. 176/2014, dürfen Luftfahrzeuge nur von solchen Personen geführt werden, oder technisch bedient werden, die jene gültigen Ausweise und Berechtigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeit vorgesehen sind.Gem. Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer eins, der Luftverkehrsregeln 2010- LVR 2010, BGBI. römisch zwei Nr. 80 aus 2010, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 176 aus 2014,, dürfen Luftfahrzeuge nur von solchen Personen geführt werden, oder technisch bedient werden, die jene gültigen Ausweise und Berechtigungen haben, welche nach den Luftfahrt-Personalvorschriften für ihre Tätigkeit vorgesehen sind. Gem. § 1 Abs. 2 der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006- ZLPV 2006, BGBI. II Nr. 205/2006 in der Fassung BGBI. II Nr. 260/2012, hat die zuständige Behörde folgende Zivilluftfahrt-Scheine gem. Abs. 1 Z 1 mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundenen Berechtigungen darin einzutragen:Gem. Paragraph eins, Absatz 2, der Zivilluftfahrt-Personalverordnung 2006- ZLPV 2006, BGBI. römisch zwei Nr. 205 aus 2006, in der Fassung BGBI. römisch zwei Nr. 260 aus 2012,, hat die zuständige Behörde folgende Zivilluftfahrt-Scheine gem. Absatz eins, Ziffer eins, mit den nachstehend angeführten Bezeichnungen auszustellen und allfällige damit verbundenen Berechtigungen darin einzutragen: 1. Scheine für Piloten. Die Gültigkeitsdauer der beantragten Bewilligung reicht weit über die Gültigkeitsdauer vorgelegten Pilotenscheine hinaus. Die Erteilung der beantragten Bewilligung ist aus den angeführten Gründen nicht möglich.“ In der dagegen erhobenen Beschwerde bringt die Beschwerdeführerin im Wesentlichen vor: „1. Beschwerdegegenstand Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, der Beschwerdeführerin (in der Folge: ***) zugestellt am ***, erhebt die ***

Art 130Abs 1 Z 1 und Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG binnen offener Frist nachstehende

Gegen den Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, der Beschwerdeführerin (in der Folge: ***) zugestellt am ***, erhebt die ***

Artikel 130

, Absatz eins, Ziffer eins und Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG binnen offener Frist nachstehende Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für Niederösterreich.

  1. Sachverhalt 2.
  2. Die Beschwerdeführerin ist ein slowakisches Luftfahrtunternehmen mit Sitz in ***, das unter anderem auch in Österreich tätig ist. Handelsrechtlicher Geschäftsführer und Flugbetriebsleiter der Beschwerdeführerin ist Herr ***. Herr *** ist ein erfahrener Pilot mehr als 5.000 Flugstunden in Österreich. Trotz seiner umfangreichen Flugtätigkeit wurde gegen Herrn *** noch kein Verwaltungsstrafverfahren wegen Verstoßes gegen die Bestimmungen des Luftrechts eingeleitet. Er ist auch nicht strafrechtlich verurteilt. 2.
  3. Am *** stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen

§ 9Luftfahrtgesetz (LFG) für den Zeitraum vom *** bis ***.

Die Sache war entscheidungsreif, die belangte Behörde hatte keinerlei Verbesserungsaufträge erteilt, trotzdem kam sie ihrer Entscheidungspflicht nicht innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung nach.2.2. Am *** stellte die Beschwerdeführerin bei der belangten Behörde einen Antrag auf Erteilung einer Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen

Paragraph 9, Luftfahrtgesetz (LFG) für den Zeitraum vom *** bis ***. Die Sache war entscheidungsreif, die belangte Behörde hatte keinerlei Verbesserungsaufträge erteilt, trotzdem kam sie ihrer Entscheidungspflicht nicht innerhalb von 6 Monaten ab Antragstellung nach. 2.

  1. Am *** stellte die Beschwerdeführerin an die sachlich in Betracht kommende Oberbehörde, nämlich das Bundesministerium für Verkehr, Innovation und Technologie telefonischen und persönlichen Nachfragens ihrer Entscheidungspflicht nicht fristgerecht nachgekommen war. 2.
  2. Mit dem Bescheid vom *** wurde der Beschwerdeführerin der Antrag vom *** auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen

§ 9

LFG für den Zeitraum *** bis *** in Niederösterreich von der belangten Behörde abgewiesen.2.4. Mit dem Bescheid vom *** wurde der Beschwerdeführerin der Antrag vom *** auf Erteilung der Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen

Paragraph 9, LFG für den Zeitraum *** bis *** in Niederösterreich von der belangten Behörde abgewiesen. 2.

  1. Die belangte Behörde begründet ihre Abweisung im Wesentlichen wie folgt: 2.5.
  2. Am *** ereignete sich nach dem Untersuchungsbericht der Unfalluntersuchungsstelle des Bundes, Fachbereich Luftfahrt, GZ. *** ein Flugunfall, zu welchem es aufgrund mehrerer Fehlhandlungen des Piloten der *** gekommen sei. Laut dem bekämpften Bescheid sei es trotz Betreibens der *** nicht zu einer Änderung des Flugunfallberichtes gekommen. 2.5.
  3. Mit Bescheiden vom *** (***) und *** (***) sei der *** in anderen Genehmigungsverfahren einzelne Außenlandungen und Außenstarts

§ 9Abs 2 LFG bewilligt worden.

Zu diesen Bewilligungsbescheiden wurde Herr ***, Geschäftsführer der ***, mit Brief vom *** auffordert, bekannt zu geben, mit welchem Luftfahrzeug und welchem Piloten die Starts und Landungen im Rahmen der erteilten Bewilligung durchgeführt worden seien. Weiters sei um Bekanntgabe der Namen der beförderten Personen sowie um Übermittlung der entsprechenden Flugvorbereitung, der Flugaufträge, der Weight and Balance Berechnungen und der Flight and Maintenance Reports ersucht worden. Mit E-Mail vom *** seien die Unterlagen übermittelt worden, die Bekanntgabe der Namen der beförderten Passagiere sei der belangten Behörde jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert worden.2.5.2. Mit Bescheiden vom *** (***) und *** (***) sei der *** in anderen Genehmigungsverfahren einzelne Außenlandungen und Außenstarts

Paragraph 9, Absatz 2, LFG bewilligt worden. Zu diesen Bewilligungsbescheiden wurde Herr ***, Geschäftsführer der ***, mit Brief vom *** auffordert, bekannt zu geben, mit welchem Luftfahrzeug und welchem Piloten die Starts und Landungen im Rahmen der erteilten Bewilligung durchgeführt worden seien. Weiters sei um Bekanntgabe der Namen der beförderten Personen sowie um Übermittlung der entsprechenden Flugvorbereitung, der Flugaufträge, der Weight and Balance Berechnungen und der Flight and Maintenance Reports ersucht worden. Mit E-Mail vom *** seien die Unterlagen übermittelt worden, die Bekanntgabe der Namen der beförderten Passagiere sei der belangten Behörde jedoch aus datenschutzrechtlichen Gründen verweigert worden. 2.

  1. Mit Bescheid vom ***, GZ ***, wies das BMVIT den Devolutionsantrag der *** zurück. 2.
  2. Mit Erkenntnis vom 26.03.2014 hob der VwGH den Bescheid des Landeshauptmanns von NÖ vom *** wegen Rechtswidrigkeit auf. Die Entscheidungsbefugnis war durch den Devolutionsantrag auf das BMVIT übergegangen. Die belangte Behörde war daher zum Zeitpunkt der Entscheidung nicht mehr zuständig. 2.
  3. Auch die sachliche Begründung des Bescheides vom *** war unrichtig: 2.8.
  4. Die belangte Behörde sprach Herrn *** aufgrund eines Flugunfallberichts, zu dem noch vor Erlassung des bekämpften Bescheids eine Wiederaufnahme der Untersuchung eingeleitet wurde, und der Nichtbekanntgabe von personenbezogenen Fluggastdaten - rechtswidrig - die Verlässlichkeit ab und schloss daraus- rechtswidrig -, dass der Erteilung von Bewilligungen

§ 9

Abs 2 LFG an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen, insbesondere der Verkehrssicherheit entgegenstehen würden.2.8.1. Die belangte Behörde sprach Herrn *** aufgrund eines Flugunfallberichts, zu dem noch vor Erlassung des bekämpften Bescheids eine Wiederaufnahme der Untersuchung eingeleitet wurde, und der Nichtbekanntgabe von personenbezogenen Fluggastdaten - rechtswidrig - die Verlässlichkeit ab und schloss daraus- rechtswidrig -, dass der Erteilung von Bewilligungen

Paragraph 9, Absatz 2, LFG an die Beschwerdeführerin öffentlichen Interessen, insbesondere der Verkehrssicherheit entgegenstehen würden. 2.8.

  1. Bei Durchführung eines ordnungsgemäßen Ermittlungsverfahrens hätte die belangte Behörde feststellen müssen, dass der Unfallbericht, GZ. ***, zum Zeitpunkt der Bescheiderlassung (***) bereits von der Homepage der Flugunfalluntersuchungsstelle genommen worden war. Zwischenzeitig erfolgte eine Änderung des Flugunfallberichtes über den Flugunfall vom ***, wonach der von der *** eingesetzte Pilot ausreichend qualifiziert war. Die Flugunfalluntersuchungsstelle hält in ihrer Schlussfolgerung fest: "Der Pilot hatte auf der Type Bell *** ungefähr 225h Gesamtflugerfahrung (13h seit letztem Prof- Check). Er war zur Durchführung des Fluges berechtigt und ausreichend qualifiziert." 2.8.
  2. Laut Stellungnahme des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes zum Thema "Befugnis zur Ermittlung von Passagierdaten" vom *** wäre die Übermittlung der Passagiernamen samt allfälliger Daten über deren Körpergewicht ein Verstoß gegen das DSG
  3. §§ 9 Abs 2, 126 Abs 1, 3 LFG stellen keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Ermittlung von Identitätsdaten einzelner Passagiere dar.2.8.
  4. Laut Stellungnahme des Bundeskanzleramt-Verfassungsdienstes zum Thema "Befugnis zur Ermittlung von Passagierdaten" vom *** wäre die Übermittlung der Passagiernamen samt allfälliger Daten über deren Körpergewicht ein Verstoß gegen das DSG
  5. Paragraphen 9, Absatz 2, 126, Absatz eins, 3, LFG stellen keine ausreichende gesetzliche Grundlage für die Ermittlung von Identitätsdaten einzelner Passagiere dar. 2.
  6. Da zwischenzeitig mit Bescheid der belangten Behörde vom *** zu *** bereits eine Bewilligung für Außenlandungen und Außenabflüge in NÖ für die Hubschrauber *** und *** bis einschließlich *** bewilligt bewilligt wurde, wurde der ursprüngliche Antrag für genannte Hubschrauber mit Brief vom *** an die belangte Behörde auf den Zeitraum von *** bis *** eingeschränkt. 2.
  7. Diesem Antrag der *** hat die belangte Behörde mit gegenständlich angefochtenem Bescheid vom *** mit der Begründung, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis, die Lufttüchtigkeitszeugnisse und die Pilotenscheine in absehbarer Zeit ablaufen werden, nicht Folge gegeben. 3.·Zulässigkeit der Beschwerde Der angefochtene Bescheid wurde der *** am *** zugestellt, wodurch der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist nach § 7 Abs 4 VwGVG an diesem Tag ausgelöst wurde. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt daher innerhalb der gesetzlichen Frist.Der angefochtene Bescheid wurde der *** am *** zugestellt, wodurch der Lauf der vierwöchigen Beschwerdefrist nach Paragraph 7, Absatz 4, VwGVG an diesem Tag ausgelöst wurde. Die Erhebung der Beschwerde erfolgt daher innerhalb der gesetzlichen Frist. Die *** ist im Antragsverfahren

§ 9

Abs 2 LFG Partei und durch die rechtswidrige Abweisung ihres Antrags durch den Bescheid der belangten Behörde in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerdelegitimation der *** ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht für NÖ nach Art 132 Abs 1 Z 1 B-VG daher gegeben.Die *** ist im Antragsverfahren

Paragraph 9, Absatz 2, LFG Partei und durch die rechtswidrige Abweisung ihres Antrags durch den Bescheid der belangten Behörde in ihren Rechten verletzt. Die Beschwerdelegitimation der *** ist im Beschwerdeverfahren vor dem Landesverwaltungsgericht für NÖ nach Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG daher gegeben.

  1. Beschwerdegründe 3.
  2. Unrichtige rechtliche Beurteilung 3.1.
  3. § 9 Abs 2 LFG normiert, dass3.1.
  4. Paragraph 9, Absatz 2, LFG normiert, dass "Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen), soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden dürfen. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde." Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Daraus ist zu erschließen, dass grundsätzlich ein Rechtsanspruch auf die Erteilung einer derartigen Bewilligung besteht {LVwG-650098/9/Br/HK). 3.1.
  5. Die von der belangten Behörde angeführten Gründe über die Abweisung des Antrages vermögen entgegenstehende öffentliche Interessen, die eine Abweisung rechtfertigen würden, nicht aufzuzeigen. Im Wesentlichen begründet die belangte Behörde die Verweigerung der Bewilligung damit, dass • das Luftverkehrsbetreiberzeugnis der *** am *** ablaufen wird, • die Lufttüchtigkeitszeugnisse des Luftfahrzeuges *** am ***, und des Luftfahrzeuges *** am *** ablaufen, • die Gültigkeit der Pilotenscheine der namhaft gemachten Piloten im Zeitraum vom *** bis *** ablaufen werden und • allgemein der Zeitraum der beantragten Bewilligung zu lang gehalten sei, um dem Antrag stattzugeben, da die *** weder die Orte der Starts und Landungen als auch die Termine der konkreten Starts und Landungen nicht detailliert benannte. 3.1.
  6. Sowohl die Tatsache, dass das Luftverkehrsbetreiberzeugnis, die Lufttüchtigkeitszeugnisse oder die Pilotenscheine innerhalb des beantragten Zeitraumes ablaufen werden, steht einer Bewilligung des Antrages der *** nicht entgegen. Bereits aus den von der belangten Behörde zitierten Rechtsnormen ergibt sich, dass ein Luftfahrzeug ohne die oben genannten Voraussetzungen ohnehin nicht betrieben werden darf. Bei 6 Fehlen einer der Voraussetzungen darf das Luftfahrzeug auch nicht von einem ordentlichen Flugplatz aus betrieben werden. Selbst die Bewilligung des gegenständlichen Antrages der *** würde nichts daran ändern, dass das Luftfahrzeug bei Wegfalles einer der oben genannten Bedingungen nicht betrieben werden dürfte. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen liegen daher gerade nicht im Regelungsbereich des§ 9 Abs 2 LFG und haben daher bei der Prüfung dieses Antrages außer Acht zu bleiben.Flugplatz aus betrieben werden. Selbst die Bewilligung des gegenständlichen Antrages der *** würde nichts daran ändern, dass das Luftfahrzeug bei Wegfalles einer der oben genannten Bedingungen nicht betrieben werden dürfte. Die Einhaltung dieser Voraussetzungen liegen daher gerade nicht im Regelungsbereich des§ 9 Absatz 2, LFG und haben daher bei der Prüfung dieses Antrages außer Acht zu bleiben. 3.1.
  7. Das Argument, der Zeitraum der beantragten Bewilligung sei zu lange sowie seien die Orte der Starts und Landungen nicht bekannt gegeben worden, ist ebenfalls unbeachtlich. Warum hier öffentliche Interessen verletzt sein sollten, vermag selbst die belangte Behörde nicht näher auszufuhren. Die belangte Behörde beschränkt sich auf die pauschale Feststellung, dass in Zukunft evtl öffentliche Interessen dem Antrag entgegenstehen könnten (ohne diese zu begründen). Ein Ermittlungsverfahren dazu hat die belangte Behörde nicht durchgeführt. Aus dem Wortlaut des Gesetzes ergibt sich eindeutig, dass die Bewilligung zu erteilen ist, soweit öffentliche Interessen nicht entgegenstehen. Für nachträgliche eintretende bewilligungsschädliche Ereignisse hat der Gesetzgeber vorgesorgt und die Widerrufsmöglichkeit der Behörde im Falle des Wegfalls von Bedingungen oder der Verletzung von Auflagen normiert. Keinesfalls darf aber ein gegenwärtig noch gar nicht bestehendes antragsfeindliches öffentliches Interesse zur Abweisung des Antrags fuhren. 3.1.
  8. Wären die nun angeführten Gründe für die Abweisung des Bescheides tatsächlich entscheidungsrelevant, hätte sie die belangte Behörde bereits in ihrem Bescheid vom *** angeführt. Da sich die ursprüngliche Begründungen für die abweisende Entscheidung der belangten Behörde im Bescheid vom *** als unbegründet und falsch erwies, greift diese nun auf eine neue Argumentationslinie zurück, die jedoch aus bereits erläuterten Gründen ebenso unrichtig ist. Aus der bisherigen Sachverhaltsdarstellung ergibt sich eindeutig, dass es der Behörde nur darauf ankommt, den Antrag der *** abzuweisen, ohne dass eine entsprechend gesetzmäßige Begründung vorliegt. 3.1.
  9. Die *** ist allen Aufforderungen der belangten Behörde auf Übermittlung von Unterlagen unverzüglich nachgekommen. Bei richtiger rechtlicher Beurteilung hätte die belangte Behörde dem Antrag der *** (allenfalls unter Setzung von Auflagen) stattgeben müssen. Beweis: E-Mail der belangten Behörde an die ***, Beilage ./AE-Mail der *** vom *** samt Anhang (Lufttüchtigkeitszeugnisse), Beilage ./BE-Mail der belangten Behörde an die ***, Beilage ./A, E-Mail der *** vom *** samt Anhang (Lufttüchtigkeitszeugnisse), Beilage ./B E-Mail der *** vom *** samt Anhang (Pilotlizenzen), Beilage ./C E-Mail der *** vom *** samt Anhang (Operating Lizenz), Beilage ./D Zeuge, Herr ***, pA der Beschwerdeführerin 3.
  10. Mittlerweile liegt der *** ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis vom *** vor. Dieses hat kein Ablaufdatum. Unabhängig von der inhaltlichen Rechtswidrigkeit entfällt daher der von der belangten Behörde genannte Abweisungsgrund eines ablaufenden Luftverkehrsbetreiberzeugnisses ohnehin. Beweis: Luftverkehrsbetreiberzeugnis vom ***, Beilage ./E 3.
  11. Vollständigkeitshalber sei erwähnt, dass die der belangten Behörde mit E-Mail vom *** übermittelte Operating Lizenz (Beilage ./D) mittlerweile um den Hubschraubertyp *** erweitert wurde. Beweis: Operating Lizenz, Beilage ./F 3.
  12. wesentlicher Verfahrensmangel Die Feststellung, dass für einen Zeitraum von beinahe 3 Jahren für das gesamte Bundesland Niederösterreich keine Prognose erstellt werden könne, ob öffentliche Interessen der Durchführung von Außenstarts und -landungen entgegenstehen, ist unrichtig. Die belangte Behörde hat überhaupt nicht versucht, eine derartige Prognose vorzunehmen, aus dem gesamten Akteninhalt ist kein einziges Ermittlungsergebnis dazu zu erkennen. Aufgrund der fehlenden Ermittlungsergebnisse hätte die belangte Behörde die Abweisung des Antrages nicht darauf stützen dürfen, dass keine Prognose erstellt werden könne. Die belangte Behörde hat es unter Verletzung der Offizialmaxime unterlassen, ein Ermittlungsverfahren durchzuführen.
  13. Beschwerde und Begehren Die *** erhebt daher Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht für NÖ und stellt die Anträge, 4.1.

§ 24Vw

GVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und4.1.

Paragraph 24, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und 4.2.1.

Art 130Abs 4 B-VG und § 28 Abs 2 Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der *** vom ***, der mit Schreiben vom *** abgeändert wurde, stattzugeben4.2.1.

Artikel 130, Absatz 4, B-VG und Paragraph 28, Absatz 2, Vw

GVG in der Sache selbst zu entscheiden und dem Antrag der *** vom ***, der mit Schreiben vom *** abgeändert wurde, stattzugeben in eventu 4.2.2. den angefochtenen Bescheid

§ 28Abs 3 Vw

GVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“4.2.2. den angefochtenen Bescheid

Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG mit Beschluss aufzuheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückzuverweisen.“ Das Verwaltungsgericht hat erwogen: Von folgendem Sachverhalt ist auszugehen: Mit Antrag vom *** begehrte die Antragstellerin eine Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen gem. § 9 Abs. 2 LFG im Zeitraum ***- *** in ganz Niederösterreich. Mit Antrag vom *** begehrte die Antragstellerin eine Bewilligung zur Durchführung von zahlenmäßig unbeschränkten Außenstarts und Außenlandungen gem. Paragraph 9, Absatz 2, LFG im Zeitraum ***- *** in ganz Niederösterreich. Die Bewilligung sollte pauschal für den genannten Zeitraum gelten (also nicht eingeschränkt auf einen bestimmten Tag) und zur eigenständigen Auswahl der Örtlichkeiten für die Durchführung von Starts und Landungen berechtigen (= Allgemeinbewilligung). Mit der Eingabe vom *** schränkte die Antragstellerin ihren Antrag vom ***, der für den Zeitraum *** - *** gestellt wurde, ein auf den Zeitraum *** - ***. Im daraufhin durchgeführten Ermittlungsverfahren hat die Behörde um Bekanntgabe der Piloten und um Vorlage deren Pilotenscheine sowie um Bekanntgabe der Luftfahrzeuge ersucht, die im Rahmen der beantragten Bewilligung eingesetzt werden sollen und die Antragstellerin aufgefordert, für diese Luftfahrzeuge die aktuellen Lufttüchtigkeitszeugnisse, Lärmzeugnisse, Eintragungsscheine und Versicherungsnachweise vorzulegen. Außerdem wurde die Antragstellerin aufgefordert, ihr aktuelles Luftverkehrsbetreiberzeugnis und ihre aktuelle Betriebsgenehmigung vorzulegen. Die Antragstellerin hat die geforderten Unterlagen mit Emails vom *** und vom *** übermittelt. Laut dem vorgelegten slowakischen Luftverkehrsbetreiberzeugnis der Antragstellerin *** vom *** lief dieses am *** ab. Die vorgelegte slowakische Betriebsgenehmigung der Antragstellerin vom ***, Licence No ***, Ref. number ***, gilt nur im Einklang mit deren Luftverkehrsbetreiberzeugnis (***). Zum Einsatz gelangen sollen die Luftfahrzeuge *** und ***, beide Agusta Bell ***. Das vorgelegte Lufttüchtigkeitszeugnis des Luftfahrzeuges *** galt bis ***, jenes des Luftfahrzeuges *** bis ***. Im Rahmen der beantragten Bewilligung sollten die Piloten ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** eingesetzt werden. Der Pilotenschein für die beantragten Luftfahrzeuge (Agusta Bell ***) von Herrn *** galt bis ***, der von Herrn *** gilt bis ***, der von Herrn *** galt bis ***, der von Herrn *** galt bis ***, der von Herrn *** galt bis ***, der von Herrn *** galt bis ***, der von Herrn *** galt bis *** und der von Herrn *** galt bis ***. Mittlerweile liegt der *** ein neues Luftverkehrsbetreiberzeugnis vom *** vor. Dieses hat kein Ablaufdatum. Die der belangten Behörde mit E-Mail vom *** übermittelte Operating Lizenz wurde mittlerweile um den Hubschraubertyp *** erweitert. Rechtlich ist der Sachverhalt wie folgt zu beurteilen: § 9 Abs. 1 und Abs. 2 Luftfahrtgesetz – LFG bestimmen:Paragraph 9, Absatz eins und Absatz 2, Luftfahrtgesetz – LFG bestimmen:

(1)Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Abs. 2 bis 4 und in§ 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze(§ 58) benützt werden.
(1)Zum Abflug und zur Landung von Luftfahrzeugen dürfen, soweit nicht in den Absatz 2 bis 4 und in§ 10 etwas anderes bestimmt ist, nur Flugplätze(Paragraph 58,) benützt werden.
(2)Abflüge und Landungen außerhalb eines Flugplatzes (Außenabflüge und Außenlandungen) dürfen, soweit es sich um Zivilluftfahrzeuge handelt, nur mit Bewilligung des Landeshauptmannes durchgeführt werden. Der Antrag auf Bewilligung von Außenabflügen und Außenlandungen ist vom Halter oder verantwortlichen Piloten des Zivilluftfahrzeuges einzubringen. Die Bewilligung ist zu erteilen, wenn öffentliche Interessen nicht entgegenstehen oder ein am Außenabflug oder an der Außenlandung bestehendes öffentliches Interesse ein allenfalls entgegenstehendes öffentliches Interesse überwiegt. Die Bewilligung ist befristet und, insoweit dies zur Wahrung der öffentlichen Interessen erforderlich ist, mit Bedingungen und Auflagen zu erteilen. Sie ist unverzüglich zu widerrufen, wenn eine der Voraussetzungen, die zu ihrer Erteilung geführt haben, nicht oder nicht mehr vorliegt oder gegen Auflagen verstoßen wurde. An zu berücksichtigende öffentlichen Interessen gem. § 9 Abs. 2 LFG kommt vor allem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, darunter besonders auch straßenpolizeiliche Interessen, weiters Interessen des Natur-, des Gewässer- und der Umweltschutzes im Allgemeinen in Betracht (besonders Lärmschutzinteressen z.B. in Krankenhausnähe) ; ... (siehe (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  1. Juni 1985, Seite 25).An zu berücksichtigende öffentlichen Interessen gem. Paragraph 9, Absatz 2, LFG kommt vor allem die Aufrechterhaltung der öffentlichen Ruhe, Ordnung und Sicherheit, darunter besonders auch straßenpolizeiliche Interessen, weiters Interessen des Natur-, des Gewässer- und der Umweltschutzes im Allgemeinen in Betracht (besonders Lärmschutzinteressen z.B. in Krankenhausnähe) ; ... (siehe (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  2. Juni 1985, Seite 25). Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des § 9 Abs. 2 LFG zählt auch die Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit umfasst sowohl die Sicherheit des Verkehrs am Boden als auch die Sicherheit des Luftverkehrs (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  3. Juni 1985, Seite 212).Zu den öffentlichen Interessen im Sinne des Paragraph 9, Absatz 2, LFG zählt auch die Verkehrssicherheit. Die Verkehrssicherheit umfasst sowohl die Sicherheit des Verkehrs am Boden als auch die Sicherheit des Luftverkehrs (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  4. Juni 1985, Seite 212). Die Verkehrssicherheit umfasst die Sicherheit des Luftverkehrs sowie auch die Sicherheit von Personen und Sachen auf der Erde. Sie umfasst nicht nur die Sicherheit anderer Verkehrsteilnehmer, sondern auch die Sicherheit der Insassen, wie auch die Sicherheit von Nichtverkehrsteilnehmern (Halbmayer - Wiesenwasser, Das Österreichische Luftfahrtrecht, Stand
  5. Juni 1985, Seite 11). Die Beschwerdeführerin bringt im Wesentlichen vor, dass der Ablauf des Luftverkehrsbetreiberzeugnisses sowie der Lufttüchtigkeitszeugnisse ebenso wenig ein Grund für die Verweigerung der Bewilligung wäre wie die Tatsache, dass die gültigen Pilotenscheine im beantragten Zeitraum ablaufen würden. Bereits aus den von der belangten Behörde zitierten Rechtsnormen ergäbe sich nämlich, dass ohne Vorliegen dieser entsprechenden Voraussetzungen ein Luftfahrzeug ohnehin nicht betrieben werden dürfe. Das Vorliegen der entsprechenden Voraussetzung habe daher bei der Prüfung des Antrages außer Betracht zu bleiben. Richtig ist zwar nunmehr, dass sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Luftfahrzeuges kumulativ vorzuliegen haben, dessen ungeachtet kann das Verwaltungsgericht aber nicht finden, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht auch im Rahmen der öffentlichen Interessen iSd § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz berücksichtigt werden könnten.Richtig ist zwar nunmehr, dass sämtliche Voraussetzungen für den Betrieb eines Luftfahrzeuges kumulativ vorzuliegen haben, dessen ungeachtet kann das Verwaltungsgericht aber nicht finden, dass das Vorliegen dieser Voraussetzungen nicht auch im Rahmen der öffentlichen Interessen iSd Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz berücksichtigt werden könnten. Die Behörde habe auch nicht begründet, warum ein langer Zeitraum und die mangelnde Bekanntgabe der Orte der Starts und der Landungen zu einer Verletzung der öffentlichen Interessen führe. Es hätten diesbezüglich auch keinerlei Ermittlungen stattgefunden. Diesbezüglich ist aber festzustellen, dass ein Antrag, welcher einen mehrjährigen Zeitraum umfasst und keinerlei räumliche oder zeitliche Einschränkungen bezüglich der geplanten Abflüge und Landungen enthält zweifellos dahingehend zu beurteilen ist, dass eine allfällige Bewilligung den öffentlichen Interessen wie zum Beispiel Lärm, Naturschutz und Verkehrssicherheit beeinträchtigt, da ja ansonsten von der Bewilligung ohne jeglicher Einschränkung in räumlicher oder zeitlicher Hinsicht Gebrauch gemacht werden könnte. Nunmehr sieht zwar § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz vor, dass die Bewilligung auch befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden kann. Diese Tatsache kann aber keineswegs eine bereits vom Antragsteller vorzunehmende zeitliche und räumliche Darstellung der geplante Starts und Landungen ersetzen, zumal ansonsten die Behörde gleichsam eine projektgestaltende Funktion einnehmen müsste, was zweifellos die im § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz determinierte Ermächtigung, entsprechende Befristungen, Bedingungen und Auflagen vorzusehen, bei weitem überschreiten würde. Da die Behörde somit nicht gehalten ist, projektgestaltend tätig zu sein, ist sie zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Antrag, welcher keinerlei Vorgaben in zeitlicher und örtlicher Hinsicht enthält, und somit eine jahrelange praktisch unbeschränkte Bewilligung für jederzeitige und räumlich uneingeschränkte Starts und Landungen begehrt, mit den dargestellten öffentlichen Interessen nicht vereinbar ist.Nunmehr sieht zwar Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz vor, dass die Bewilligung auch befristet sowie mit Bedingungen und Auflagen versehen werden kann. Diese Tatsache kann aber keineswegs eine bereits vom Antragsteller vorzunehmende zeitliche und räumliche Darstellung der geplante Starts und Landungen ersetzen, zumal ansonsten die Behörde gleichsam eine projektgestaltende Funktion einnehmen müsste, was zweifellos die im Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz determinierte Ermächtigung, entsprechende Befristungen, Bedingungen und Auflagen vorzusehen, bei weitem überschreiten würde. Da die Behörde somit nicht gehalten ist, projektgestaltend tätig zu sein, ist sie zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass ein Antrag, welcher keinerlei Vorgaben in zeitlicher und örtlicher Hinsicht enthält, und somit eine jahrelange praktisch unbeschränkte Bewilligung für jederzeitige und räumlich uneingeschränkte Starts und Landungen begehrt, mit den dargestellten öffentlichen Interessen nicht vereinbar ist. Der Antrag wurde daher zu Recht wegen Unvereinbarkeit mit den im § 9 Abs. 2 Luftfahrtgesetz festgelegten öffentlichen Interessen abgewiesen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben.Der Antrag wurde daher zu Recht wegen Unvereinbarkeit mit den im Paragraph 9, Absatz 2, Luftfahrtgesetz festgelegten öffentlichen Interessen abgewiesen. Der Beschwerde war daher keine Folge zu geben. § 24 Abs. 4 VwGVG bestimmt:Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG bestimmt: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. Da der Sachverhalt aufgrund der Aktenlage feststeht und eine weitere Klärung im Zuge einer Verhandlung nicht zu erwarten war, konnte von der beantragten mündlichen Verhandlung abgesehen werden. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da der als erwiesen angesehene Sachverhalt eindeutig ist und die in diesem Verfahren zu lösende Rechtsfrage einfach war und im gegenständlichen Verfahren zudem keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch einheitlich beantwortet wird; die zu lösende Rechtsfrage ist somit durch die bisherige Rechtsprechung und der eindeutigen Gesetzeslage klargestellt. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4237

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.