Obsah (13)
§ 31§ 25aArt. 133Art. 132§ 9§ 41§ 42§ 75§ 66§ 63§ 28§ 74§ 81RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-222/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Marzi als
§ 31Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz (Vw
GVG) zurückgewiesen.Die Beschwerden werden
Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen. 2. Gegen diesen Beschluss ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) eine ordentliche Revision
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.Gegen diesen Beschluss ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) zulässig.
Begründung:
- Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: 1.
- Mit Schreiben vom *** ersuchte Herr *** (in der Folge: Konsenswerber) um Genehmigung zur Errichtung eines „Jagd- und Schießkinos“ im Standort ***, ***. Aus den diesem Antrag beigelegten Projektsunterlagen ergibt sich, dass die Anlage zu Übungszwecken im jagdlichen Schießen der Jägerschaft gegen Voranmeldung und unter fachkundiger Anleitung zugänglich sein soll. Es solle ausschließlich mit reinen Laserwaffen oder dazu umgebauten Waffen auf eine von einem Beamer bestrahlte Leinwand „geschossen“ werden. Eine Kamera erkenne wo der Laser die Leinwand erreicht habe und die Software berechne mithilfe ballistischer Daten den tatsächlichen Treffpunkt. Es erfolge kein scharfer Schuss. Das gesamte Equipment für die Schießanlage werde von der Firma „***“ bezogen und ist für den Verkauf an private Haushalte zugelassen. 1.
- Die Beschwerdeführerinnen sind Miteigentümerinnen des dem Gebäude, in welchem die Betriebsanlage situiert ist, direkt gegenüberliegenden und nur durch die etwa sechs Meter Breite *** getrennten Gebäudes. Sie haben in diesem Gebäude Wohnungseigentum begründet. 1.
- Mit Schreiben vom *** wurde eine mündliche Verhandlung für den *** anberaumt. Weder die Erst- noch die Zweitbeschwerdeführerin waren Adressaten dieser Ladung. Diese Ladung wurde überdies an der Amtstafel der Stadtgemeinde *** kundgemacht. Eine Bekanntgabe der Verhandlung durch Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, durch Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern ist dem Verwaltungsakt nicht zu entnehmen. 1.
- Aus einem Aktenvermerk vom *** ergibt sich, dass die Zweitbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde angerufen und Bedenken bezüglich der geplanten Schießanlage geäußert hat. Der Standort inmitten der *** Innenstadt werde von ihr demnach für dieses Vorhaben als ungeeignet empfunden. Überdies befürchte sie, dass durch den vermehrten Transport von Schusswaffen im Innenstadtbereich auch ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Anrainer, Passanten und vor allem für Familien mit Kindern entstehen könne. Auf einen eventuell missbräuchlichen Gebrauch der Waffen der unter Alkoholeinfluss stehenden Besitzer werde hingewiesen. Die Zweitbeschwerdeführerin spreche sich daher gegen die Errichtung und den Betrieb der Schießanlage aus. 1.
- Aus einem Aktenvermerk vom *** ergibt sich, dass auch die Erstbeschwerdeführerin bei der belangten Behörde angerufen und Bedenken bezüglich der geplanten Schießanlage geäußert hat. Demnach hat sie darauf hingewiesen, dass durch ein erhöhtes Aufkommen von Schusswaffen im Innenstadtbereich ein erhöhtes Gefahrenpotenzial gegeben sei. Auf einen eventuellen missbräuchlichen Gebrauch der Waffen der unter Alkoholeinfluss stehenden Besitzer hat sie im Besonderen hingewiesen. Sie hat sich gegen die Errichtung und den Betrieb der Schießanlage ausgesprochen. 1.
- Am *** wurde eine Verhandlung ohne Beisein von Nachbarn in Anwesenheit einer Amtssachverständigen für Strahlenschutztechnik durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde „aus strahlenschutztechnischer Sicht“ festgehalten, dass aufgrund der lokalen Gegebenheiten ausgeschlossen werden kann, dass ein Laserstrahl in den Außenbereich dringt, da in der Wand keine Öffnungen (Fenster und dgl.) vorhanden sind. 1.
- Zur Verhandlung am *** ist keine der beiden Beschwerdeführerinnen persönlich erschienen. Der Amtssachverständige für Lärmschutztechnik hat in dieser Verhandlung nach Angabe der Betriebszeiten (Montag bis Donnerstag von 18.00 – 22.00 Uhr, Freitag 15.00 – 24.00 Uhr, Samstag von 10.00 – 24.00 Uhr und Sonntag 10.00 – 22.00 Uhr) wie folgt ausgeführt: „Der Betreiber beabsichtigt nach telefonischer Vereinbarung Gruppen von bis zu 10 Personen am Treffpunkt ‚***‘ abzuholen und in die Betriebsräumlichkeiten zu führen. Nach dem Schießtraining soll die Gruppe wieder aus dem Bereich des Innenhofes hinausbegleitet werden. Während dem Schießtraining ist die Verabreichung von Getränken und Imbissen vorgesehen. Über das Schießtraining hinausgehende Veranstaltungen und Partys sind nicht vorgesehen. Es wird keine Musik dargeboten. Die akustischen Signale der Schießanlage sollen laut Aussage des Antragstellers mit einem energieäquivalenten Dauerschallpegel von 55 dB in 1 Meter Entfernung und Spitzen bis zu 65 dB in 1 Meter Entfernung wiedergegeben werden. Während des Betriebes wird die Türe zum Hof gehalten. Der Betreiber erklärt, seine Kunden zu ruhigem Verhalten anzuhalten. Der Lüfter zur *** wird maximal auf Stufe 1 betrieben und wird laut Antragsteller einen Schallleistungspegel von 58 dB nicht überschreiten. Einzelne Auffälligkeiten durch Sprache beim Betreten und Verlassen der Betriebsanlage oder durch Aufenthalt im Freien können insbesondere in ruhigen Phasen der Umgebung nicht ausgeschlossen werden. Für die aus dem Inneren der Betriebsanlage dringenden sowie die Lüftungsgeräusche ist keine besondere Auffälligkeit zu erwarten.“ 1.
- Die belangte Behörde befasste eine strahlenschutztechnische Amtssachverständige mit der Erstellung eines Gutachtens. Diese forderte detailliertere technische Beschreibungen der verwendeten Laserwaffen ein. Im Zuge dessen wurde seitens des Konsenswerbers nunmehr die Verwendung von Laserwaffen der Klasse 2 – ursprünglich noch Klasse 3R – beantragt. Im sodann erstatteten Gutachten der strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vom *** wurden diverse Auflagen „aus lasertechnischer Sicht“ vorgeschlagen, die im Falle der Genehmigung vorzuschreiben wären. Unter anderem schlug diese Amtssachverständige folgende Auflage vor: „Beim Hantieren mit der Lasereinrichtung herrscht absolutes Alkoholverbot. Auch andere Drogen, welche den Lidschlussreflex beeinträchtigen, dürfen nicht konsumiert werden.“ 1.
- Mit dem angefochtenen Bescheid wurde dem Konsenswerber die gewerbebehördliche Genehmigung für die Errichtung und den Betrieb einer Schießanlage zum Zwecke der Schießsimulation mit Laserwaffen in einem näher genannten Standort unter Auflagen sowie bei Übereinstimmung mit der Projektbeschreibung und den Projektunterlagen genehmigt. Die von der strahlenschutztechnischen Amtssachverständigen vorgeschlagene Auflage wurde als Auflage 13 vorgeschrieben. Die Projektbeschreibung lautet auszugsweise: „Bautechnische und maschinenbautechnische Projektbeschreibung Entsprechend den Antragsunterlagen […] ist beabsichtigt, die bestehenden Kellerräumlichkeiten für die Nutzung als Schießkino zu adaptieren. In dem Lokal sollen maximal 10 Leute anwesend sein. In diesem bestehenden Keller befindet sich ein Raum mit Leinwandbereich, welcher als das eigentliche Schießkino genutzt wird. Dieser Raum hat 62,22 m2 und ein zweiter Raum mit 29,01 m2 welcher als Barbereich genutzt werden soll. Über einen Vorraum mit 7,93 m2 erreicht man den Stiegenaufgang ins Freie.“ […] Betriebszeiten: Montag bis Donnerstag 18.00 – 22.00 Uhr Freitag 15.00 – 24.00 Samstag 10.00 – 24.00 Uhr Sonntag 10.00 – 22.00 Uhr […] Strahlenschutztechnische Projekbeschreibung: Bezugnehmend auf das Schreiben vom ***, insbesondere die damit übermittelten geänderten Projektunterlagen […] wird aus lasertechnischer Sicht festgestellt, dass die Inhalte der Projketunterlagen die Lasereinrichtung betreffend, zur Kenntnis genommen werden. Es sei darauf hingewiesen, dass nunmehr ausschließlich Laser der Laserklasse 2 eingesetzt werden, deren Klassifierzierung ‚Laserklasse 52‘ auf Basis der Messungen der Gutachter der ***
EN 60825-1 beruht.“. Aus der mit einer Bezugsklausel versehenen Projektsbeschreibung (als „Betriebsbeschreibung“ bezeichnet) ergibt sich auszugsweise Folgendes: „Ablauf: Die Kunden vereinbaren einen Termin und finden sich am ***, *** ein. Sollte mit der eigenen Jagdwaffe geübt werden, so wird diese von mir auf ihre Sicherheit überprüft und mit einem Triggerlaserset (Klasse 2) versehen. Darüber hinaus stehen dem Kunden etliche andere Laserwaffen zur Verfügung. Die Anlage wird von den Kunden für die vereinbarte Dauer genutzt, wobei ich zu jeder Zeit anwesend sein werde um den reibungslosen Ablauf zu gewährleisten und, falls gewünscht, nach der Benützung der Anlage Getränke und einfache Speisen zu reichen. (alkoholfreie Getränke können auch während des Betriebes konsumiert werden). […] Sicherheit: Die Grundlagen der Lasersicherheit können den Beilagen entnommen werden. Da Kunden ihre Jagdwaffen in die Anlage mitbringen, spielt Sicherheit eine große Rolle! Grundsätzlich wird das Mitbringen scharfer Munition untersagt und von mir oder geschultem Personal kontrolliert. Im Zuge der Montage des Triggerlasersets wird die Sicherheit der Waffe überprüft indem darauf geachtet wird, dass sich keinesfalls Munition in der Kammer oder dem Magazin befindet.“ 1.
- Gegen diesen Bescheid erhoben die Erst- und die Zweitbeschwerdeführerin Beschwerde. 1.10.
- Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin lautet wörtlich wie folgt: „Ich erhebe Einwand gegen den Bescheid ***, und gegen das Verfahren von Grund auf, da die lnformierung der Nachbarn unzulänglich bis irreführend ist und war. Ich bin seit Mai *** (Mit)Eigentümerin der Liegenschaft ***, und die Korrespondenz wurde immer nur über die alte Grundeigentümerin *** geführt - dies sind nun EINEINHALB JAHRE! Weiters, obwohl ich in der Auflistung ganz am Ende des Bescheids angeführt wurde, habe ich kein Schreiben von Ihnen erhalten!!! – und kann jetzt nur mehr in allerletzter Minute (31 Tage nach der von Ihnen geplanter Zustellung i.e. nur 1 unrealistischer Arbeitstag nach Versanddatum!!!) Einspruch erheben! Weiters wird in Frage gestellt, ob Drogen, die den Lidschlussreflex NICHT beeinträchtigen, dennoch konsumiert werden dürfen??? Es wird 2x angeführt, dass nur die Drogen nicht konsumiert werden dürfen, die den Lidschlussreflex beeinträchtigen!!! Ich bitte um Berücksichtigung zur Wahrung von Frieden und rege die Zur-Verfügungstellung von Einrichtungen an, wo Menschen ihr Aggressionspotential friedliche abladen können.“ 1.10.
- Die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin lautet wörtlich wie folgt (Anonymisierungen durch das Landesverwaltungsgericht): „Ich habe soeben ueber die fruehere Hauseigentuemerin [Frau ***] und die Hausverwaltung […] den Bescheid bezueglich der Sache *** als scan erhalten. Ich erhebe hiermit Einwand gegen den Bescheid und gegen das Verfahren, da die Informierung der Nachbarn als auch der Eigentuemerlnnen unzulänglich, teils falsch und irreführend ist und war. Ich bin, genauso wie *** und [Herr ***] seit Mai *** (Mit)Eigentümerin der Liegenschaft ***, *** und die Korrespondenz wurde allerdings immer nur über die alte Grundeigentümerin [Frau ***] geführt. Weiterhin bin ich seit vielen Jahren in der *** gemeldet und erhielt keinerlei Information direkt als Anrainerin. Ich wurde nur ueber meine Mutter, also der alten Eigentuemerin informiert und dies war nun auch wieder der Fall mit dem Bescheid – daher auch das spaete Eintreffen Ihres Bescheids bei mir. Weiters moechte ich festhalten dass ich ebenfalls bei der BH meinen Einwand im September *** einbrachte […] und meine Einwande ueberhaupt nicht im vorliegenden Bescheid beruecksichtigt wurden. Die Aufnahme meiner Einwaende wurden scheints fehlerhaft als die von [Frau ***] aufgenommen […] Diese waren eindeutig meine, also *** Einwande - naemlich sowohl als dortige Anreinerin also auch Hausmiteigentuemerin. Die Hausverwaltung […] hat beim persoenlichen Treffen sowohl Frau [***] als auch meine und *** Einsprueche vertreten. Weiters stelle ich in Frage, ob Drogen, die den Lidschlussreflex nicht beeinträchtigen, dennoch konsumiert werden dürfen? Es wird zwei mal angeführt, dass nur die Drogen nicht konsumiert werden dürfen, die den Lidschlussreflex beeinträchtigen. Ich ersuche um Erklaerung und Aufklaerung. Ich ersuche um Ihre Stellungnahme als auch der Kenntnisnahme dieses Emails.“ Dieser Beschwerde wurde der Aktenvermerk der belangten Behörde vom *** angeschlossen, in welchem es auszugsweise wie folgt lautet: ● „Frau *** äußert Bedenken bezüglich der geplanten Schießanlage. ● Der Standort inmitten der *** Innenstadt wird von Frau *** für dieses Vorhaben als ungeeignet empfunden. ● Frau *** befürchtet, dass durch den vermehrten Transport von Schusswaffen im Innenstadtbereich – auch ein erhöhtes Gefahrenpotenzial für Anrainer, Passanten und vor allem für Familien mit Kindern entstehen könnte. ● Auf einen eventuell missbräuchlichen Gebrauch der Waffen, der unter Alkoholeinfluss stehenden Besitzer wird von Frau *** hingewiesen. ● Frau *** spricht sich daher gegen die Errichtung und den Betrieb der Schießanlage aus.“ 1.
- Mit E-Mail vom *** gab der Konsenswerber eine Änderung des verfahrenseinleitenden Antrages dahingehend bekannt, dass das verwendete System nunmehr ohne Laser auskomme. Diesem E-Mail wurde eine Beschreibung des nunmehr Systems „MARKSMAN TRAINING SYSTEMS AB“ beigeschlossen, das nunmehr zur Verwendung kommen soll. Überdies wurde die beabsichtigte Änderung der Betriebszeit von nunmehr Dienstag bis Sonntag von 08:00 bis 22:00 Uhr angegeben. Dieses E-Mail wurde dem Landesverwaltungsgericht seitens der belangten Behörde am *** zur Kenntnis gebracht.
- Rechtsgrundlagen 2.
- Maßgebliche Bestimmungen des B-VG: 2.1.1.
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.2.1.1.
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG kann gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit Beschwerde erheben, wer durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 2.1.2.
Art. 133Abs.
6 Z 1 B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet.2.1.2.
Artikel 133
, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG kann gegen das Erkenntnis eines Verwaltungsgerichtes wegen Rechtswidrigkeit Revision erheben, wer durch das Erkenntnis in seinen Rechten verletzt zu sein behauptet. 2.2. Maßgebliche Bestimmungen des VwGVG: 2.2.1.
§ 9Vw
GVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Z 3) und ein Begehren (Z 4) zu enthalten.2.2.1.
Paragraph 9, VwGVG hat die Beschwerde u.a. die Gründe, auf die sich die Behauptung der Rechtswidrigkeit stützt (Ziffer 3,) und ein Begehren (Ziffer 4,) zu enthalten. 2.2.2.
dem mit „Prüfungsumfang“ überschriebenen § 27 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) zu überprüfen.2.2.2.
dem mit „Prüfungsumfang“ überschriebenen Paragraph 27, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) zu überprüfen. 2.3. Die maßgeblichen Bestimmungen der Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten auszugsweise: „8. Betriebsanlagen§ 74.Paragraph 74,
(1)Absatz eins,Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Absatz 2,Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind, 1. das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes
aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen. […] § 75.Paragraph 75,
(1)Absatz eins,Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen. […] § 356.Paragraph 356,
(1)Absatz eins,Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben: 1.Ziffer eins Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG), 2.Ziffer 2 Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde, 3.Ziffer 3 Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und 4.Ziffer 4 Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3, und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. […] § 359.
(1)[…]Paragraph 359,
(1)[…] […]
(4)Das Recht der Beschwerde steht außer dem Genehmigungswerber den Nachbarn zu, die Parteien sind.“ 2.4. Maßgebliche Bestimmungen des des Allgemeinen Verwaltungsverfahrensgesetzes 1991 (AVG): 2.4.1.
§ 41Abs.
1 AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen.2.4.1.
Paragraph 41, Absatz eins, AVG hat die Anberaumung einer mündlichen Verhandlung durch persönliche Verständigung der bekannten Beteiligten zu erfolgen. Wenn noch andere Personen als Beteiligte in Betracht kommen, ist die Verhandlung überdies an der Amtstafel der Gemeinde, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung oder durch Verlautbarung im elektronischen Amtsblatt der Behörde kundzumachen. 2.4.2. Wurde eine mündliche Verhandlung
§ 41Abs.
1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies
§ 42Abs.
1 AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
§ 41Abs.
1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.2.4.2. Wurde eine mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies
Paragraph 42, Absatz eins, AVG zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung
Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
- Rechtlich folgt: 3.
- Zum grundsätzlich möglichen Umfang der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen: 3.1.
- Die subjektiven Rechte eines Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich aus § 74 Abs. 2 GewO
- Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (zB VwGH vom
- Juni 2015, 2015/04/0002, mwN).3.1.
- Die subjektiven Rechte eines Nachbarn im Verfahren zur Genehmigung einer Betriebsanlage ergeben sich aus Paragraph 74, Absatz 2, GewO
- Die Nachbarn haben demnach Anspruch darauf, dass eine gewerbliche Betriebsanlage nur dann genehmigt wird, wenn zu erwarten ist, dass sie durch diese weder in ihrem Leben, in ihrer Gesundheit, in ihrem Eigentum oder in sonstigen dinglichen Rechten gefährdet, noch in unzumutbarer Weise belästigt werden (zB VwGH vom
- Juni 2015, 2015/04/0002, mwN). Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung)
§ 75Abs. 2 erster Satz Gew
O 1994 ist dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (zB VwGH vom 22. April 1997, 96/04/0252).Die Nachbareigenschaft (und damit Parteistellung)
Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz GewO 1994 ist dann gegeben, wenn die bloße Möglichkeit besteht, dass die betroffene Person durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder in ihrem Eigentum oder sonstigen dinglichen Rechten gefährdet werden könnte (zB VwGH vom
- April 1997, 96/04/0252). Ein Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im § 75 Abs. 2 erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (zB VwGH vom
- Februar 2005, 2002/04/0191, sowie jüngst abermals VwGH vom
- Juni 2015, 2015/04/0002).Ein Eigentümer oder sonst dinglich Berechtigter kann den seine Person betreffenden Nachbarschutz nur bei Zutreffen der im Paragraph 75, Absatz 2, erster Satz erster Satzteil GewO 1994 enthaltenen Merkmale und daher jedenfalls nur unter Berufung auf Sachverhaltsumstände geltend machen, die den Eintritt einer persönlichen Gefährdung oder Belästigung im Hinblick auf einen, wenn auch nur vorübergehenden Aufenthalt überhaupt möglich erscheinen lassen (zB VwGH vom
- Februar 2005, 2002/04/0191, sowie jüngst abermals VwGH vom
- Juni 2015, 2015/04/0002). 3.
- Zum Nichtverlust der Parteistellung der Beschwerdeführerinnen mangels persönlicher Ladung und unzureichender Kundmachung der Verhandlung: 3.2.
- Den Beschwerdeführerinnen wurde die Ladung für die mündliche Verhandlung nicht persönlich zugestellt. Daher kommt ein Verlust ihrer Parteistellung (eine „Präklusion“) aus diesem Grund nicht in Betracht (zum Verlust der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen bei persönlicher Ladung zur Verhandlung zB VwGH vom
- Juni 2013, 2010/07/0183). 3.2.
- Aber auch eine Präklusion im Wege des § 42 Abs. 1 AVG („doppelte Kundmachung“) kommt nicht in Betracht, da es die belangte Behörde verabsäumt hat, die mündliche Verhandlung auf die in § 356 Abs. 1 GewO 1994 vorgesehene Art und Weise kundzumachen (vgl. diesbezüglich zB VwGH vom
- November 2007, 2006/07/0037, wonach – bei nicht erfolgter persönlicher Ladung – für den Eintritt der Präklusion zwingend eine „doppelte Kundmachung“ der mündlichen Verhandlung notwendig ist und eine Kundmachung allein durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel nicht ausreicht).3.2.
- Aber auch eine Präklusion im Wege des Paragraph 42, Absatz eins, AVG („doppelte Kundmachung“) kommt nicht in Betracht, da es die belangte Behörde verabsäumt hat, die mündliche Verhandlung auf die in Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 vorgesehene Art und Weise kundzumachen vergleiche diesbezüglich zB VwGH vom
- November 2007, 2006/07/0037, wonach – bei nicht erfolgter persönlicher Ladung – für den Eintritt der Präklusion zwingend eine „doppelte Kundmachung“ der mündlichen Verhandlung notwendig ist und eine Kundmachung allein durch Anschlag an der Gemeindeamtstafel nicht ausreicht). 3.2.
- Die Parteistellung der Beschwerdeführerinnen wäre daher selbst dann aufrecht geblieben, wenn sie sich während des gesamten Verfahrens vor der belangten Behörde nicht geäußert hätten; vor diesem Hintergrund bedarf es auch keiner Auseinandersetzung mit dem von den Beschwerdeführerinnen während des Verfahrens vor der belangten Behörde erstatteten Vorbringens. 3.
- Zur Rechtsprechung des VwGH betreffend Berufungen eines Nachbarn gegen Betriebsanlagengenehmigungsbescheide nach dem AVG: 3.3.
- Zur Frage, ob eine Berufung (nach der Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 und der mit der nunmehr geltenden Rechtslage vergleichbaren Rechtslage nach der Gewerbeordnung 1973) eines Nachbarn einer gewerblichen Betriebsanlage aufgrund einer „verfehlten“ Begründung zurückgewiesen werden kann, hat der Verwaltungsgerichtshof in seinem Erkenntnis vom
- Juni 1994, 93/04/0039, auszugsweise wie folgt ausgeführt: „Aus welchen Gründen ein solcherart zur Berufung Berechtigter den mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält, ist für die Frage der Zulässigkeit dieser Berufung allerdings ohne Belang. Denn weder folgt aus dem Erfordernis des § 63 Abs. 3 AVG, wonach die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, daß die Begründung auch stichhaltig sein müsse (vgl. z.B. die hg. Erkenntisse vom
- Oktober 1967, Zl. 1234/67 und vom
- Dezember 1992, Zl. 92/04/0202), noch läßt sich dem § 359 Abs. 4 GewO 1973 entnehmen, daß eine Berufung, die nicht im Rahmen des - Parteistellung vermittelnden - erstinstanzlichen Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen wäre. Vielmehr vermag selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht zu bewirken.„Aus welchen Gründen ein solcherart zur Berufung Berechtigter den mit diesem Rechtsmittel angefochtenen Bescheid für rechtswidrig hält, ist für die Frage der Zulässigkeit dieser Berufung allerdings ohne Belang. Denn weder folgt aus dem Erfordernis des Paragraph 63, Absatz 3, AVG, wonach die Berufung einen begründeten Berufungsantrag zu enthalten hat, daß die Begründung auch stichhaltig sein müsse vergleiche z.B. die hg. Erkenntisse vom
- Oktober 1967, Zl. 1234/67 und vom
- Dezember 1992, Zl. 92/04/0202), noch läßt sich dem Paragraph 359, Absatz 4, GewO 1973 entnehmen, daß eine Berufung, die nicht im Rahmen des - Parteistellung vermittelnden - erstinstanzlichen Vorbringens begründet wird, als unzulässig anzusehen wäre. Vielmehr vermag selbst eine - aus objektiver Sicht - ganz und gar unzutreffend begründete Berufung die Unzulässigkeit dieses Rechtsmittels nicht zu bewirken. Auch ist es keineswegs so, daß die Berufungsbehörde an die in der Berufung vorgebrachten Gründe gebunden, sie also zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nur im Rahmen der vorgebrachten Gründe ermächtigt wäre. Vielmehr wird durch eine zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung die Befugnis der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache
§ 66Abs.
4 AVG, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, begründet.“Auch ist es keineswegs so, daß die Berufungsbehörde an die in der Berufung vorgebrachten Gründe gebunden, sie also zur Prüfung des angefochtenen Bescheides nur im Rahmen der vorgebrachten Gründe ermächtigt wäre. Vielmehr wird durch eine zulässige und rechtzeitig eingebrachte Berufung die Befugnis der Berufungsbehörde zur Entscheidung in der Sache
Paragraph 66, Absatz 4, AVG, d.h. in der Angelegenheit, die den Inhalt des Spruches des mit der Berufung bekämpften Bescheides der Unterinstanz gebildet hat, begründet.“ Diese Sichtweise hat der Verwaltungsgerichtshof in seinen Erkenntnissen vom
- März 1997, 96/04/0200, und vom
- Mai 1997, 96/04/0214, aufrecht erhalten. 3.3.
- Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht ohne weiteres auf eine Beschwerde nach dem VwGVG übertragen werden (aA ohne nähere Begründung und lediglich mit Hinweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung des VwGH Forster in: Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], § 359 GewO, Rz 41). 3.3.
- Diese Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes kann nach Ansicht des Landesverwaltungsgerichtes jedoch nicht ohne weiteres auf eine Beschwerde nach dem VwGVG übertragen werden (aA ohne nähere Begründung und lediglich mit Hinweis auf die soeben zitierte Rechtsprechung des VwGH Forster in: Ennöckl/Raschauer/Wessely, Kommentar zur Gewerbeordnung 1994 [2015], Paragraph 359, GewO, Rz 41). Gerade im Hinblick auf die vom Verwaltungsgerichtshof im Erkenntnis vom
- Juni 1994 angesprochene fehlende Bindung der Berufungsbehörde an das Rechtsmittel ist durch die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 (und des in deren Gefolge erlassenen VwGVG) eine – in der Folge dargestellte – entscheidende Änderung der Rechtslage eingetreten. 3.
- Zur Bindung des Verwaltungsgerichtes an die Beschwerde: 3.4.
- Eingangs ist festzuhalten, dass der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte bei einer Parteibeschwerde
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG eine (deutliche) Abgrenzung zu einer Popularbeschwerde enthält. Die Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten ist nämlich die Behauptung der Verletzung in subjektiven Rechten und die Möglichkeit dieser Rechtsverletzung (vgl. Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Art. 132 B-VG, Rz 6 und 8). Gerade darin unterscheidet sich die Parteibeschwerde auch strukturell von der Amtsbeschwerde
Art. 132Abs.
1 Z 2 B-VG, bei der die Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht kommt und konsequenterweise eine entsprechende Behauptung nicht gefordert wird (vgl. abermals Faber, aaO, Art. 132 B-VG, Rz 12).3.4.1. Eingangs ist festzuhalten, dass der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte bei einer Parteibeschwerde
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG eine (deutliche) Abgrenzung zu einer Popularbeschwerde enthält. Die Voraussetzung für die Berechtigung zur Erhebung einer Bescheidbeschwerde bei den Verwaltungsgerichten ist nämlich die Behauptung der Verletzung in subjektiven Rechten und die Möglichkeit dieser Rechtsverletzung vergleiche Faber, Verwaltungsgerichtsbarkeit, Artikel 132, B-VG, Rz 6 und 8). Gerade darin unterscheidet sich die Parteibeschwerde auch strukturell von der Amtsbeschwerde
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG, bei der die Verletzung von subjektiven Rechten nicht in Betracht kommt und konsequenterweise eine entsprechende Behauptung nicht gefordert wird vergleiche abermals Faber, aaO, Artikel 132, B-VG, Rz 12). 3.4.
- Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Bei Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – besteht diese Entscheidungsbefugnis aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird (vgl. VwGH vom
- Juni 2015, Ra 2015/03/0022).3.4.
- Das Verwaltungsgericht hat grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden und nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war. Bei Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG von Parteien mit nur einzelnen subjektivöffentlichen Rechten – wie etwa Nachbarn im Baubewilligungsverfahren – besteht diese Entscheidungsbefugnis aber stets nur im Rahmen dieser Bestimmung, also nur insoweit, als die Frage einer Verletzung derartiger subjektiv-öffentlicher Rechte Gegenstand ist. Das Verwaltungsgericht kann daher etwa nicht auf Grund der Beschwerde einer auf bestimmte subjektive Rechte beschränkten Partei eine Aufhebung oder Abänderung des angefochtenen Bescheids aus öffentlichen Interessen vornehmen; zu beachten ist vom Verwaltungsgericht auch ein (Teil-)Verlust der Parteistellung. Die Prüfbefugnis der Verwaltungsgerichte ist keine unbegrenzte. Der äußerste Rahmen für die Prüfbefugnis ist die „Sache“ des bekämpften Bescheides. Dieser Rahmen wird in den Fällen einer Trennbarkeit der behördlichen Entscheidung weiter eingeschränkt, wenn in der Beschwerde von mehreren trennbaren Absprüchen nur ein Teil bekämpft wird vergleiche VwGH vom
- Juni 2015, Ra 2015/03/0022). Zu Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu Art. 133 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist (vgl. VwGH vom
- April 2015, Ro 2015/07/0001, mwN). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dann, wenn das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht überhaupt nicht besteht. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen (vgl. zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom
- Juni 2014, 2012/04/0161, mwN).Zu Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG hat der Verwaltungsgerichtshof – unter Hinweis auf seine bisherige Rechtsprechung zu Artikel 133, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Fassung vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 – ausgesprochen, dass die Erhebung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof nur dann zulässig ist, wenn die vom Beschwerdeführer behauptete Rechtsverletzung zumindest möglich ist vergleiche VwGH vom
- April 2015, Ro 2015/07/0001, mwN). Eine solche Rechtsverletzungsmöglichkeit fehlt dann, wenn das als Beschwerdepunkt formulierte subjektive Recht überhaupt nicht besteht. Ob das behauptete subjektive Recht besteht, ist nach den maßgeblichen gesetzlichen Vorschriften zu beurteilen vergleiche zur insofern gleichgelagerten Rechtslage vor der Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 VwGH vom
- Juni 2014, 2012/04/0161, mwN). Dem Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG vom Wortlaut her entsprechend regelt Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG ebenfalls, dass es auf die „Behauptung einer Rechtsverletzung“ durch den Bescheid ankommt.Dem Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG vom Wortlaut her entsprechend regelt Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG ebenfalls, dass es auf die „Behauptung einer Rechtsverletzung“ durch den Bescheid ankommt. Es ist daher davon auszugehen, dass auch vom Verwaltungsgericht – unabhängig von der Möglichkeit einer sonstigen Rechtsverletzung der beschwerdeführenden Partei – nur die in der Beschwerde behauptete Rechtsverletzung geprüft werden soll. 3.4.
- Wird nun in einer Parteibeschwerde
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts nicht geltend gemacht, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei infolge Präklusion nicht mehr zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen (oder von in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallenden Privatrechten) geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich im Grunde des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG (in diesem Sinne wohl auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 127 [138]). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht in einem solchen Fall verwehrt.3.4.3. Wird nun in einer Parteibeschwerde
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechts nicht geltend gemacht, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei infolge Präklusion nicht mehr zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen (oder von in die Zuständigkeit der Zivilgerichte fallenden Privatrechten) geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich im Grunde des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG (in diesem Sinne wohl auch Holoubek, Kognitionsbefugnis, Beschwerdelegitimation und Beschwerdegegenstand, in: Holoubek/Lang, Die Verwaltungsgerichtsbarkeit erster Instanz, 127 [138]). Eine inhaltliche Entscheidung ist dem Verwaltungsgericht in einem solchen Fall verwehrt. 3.4.
- Es ist also davon auszugehen, dass im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte stattfindet. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ (vgl. § 27 VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde.3.4.
- Es ist also davon auszugehen, dass im Falle einer Beschwerde einer auf bestimmte subjektiv-öffentliche Rechte beschränkten Partei eine Bindung des Verwaltungsgerichtes in Bezug auf die in der Beschwerde geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte stattfindet. Der Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte „auf Grund der Beschwerde“ vergleiche Paragraph 27, VwGVG) wird demnach bei Beschwerdeerhebung durch eine Partei mit eingeschränkten subjektiven Rechten (zusätzlich zu den in der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes aufgezeigten Umständen weiter) dadurch eingeengt, als nur geprüft werden darf, was von der beschwerdeführenden Partei (erkennbar) geltend gemacht wurde. Dem Verwaltungsgericht ist es daher verwehrt, den angefochtenen Bescheid auch auf eine Verletzung der nicht geltend gemachten subjektiv-öffentlichen Rechte der beschwerdeführenden Partei zu überprüfen. Dies selbst dann, wenn die beschwerdeführende Partei ihre Parteistellung hinsichtlich dieser Rechte (zB infolge Präklusion) nicht verloren hat. Wird kein der beschwerdeführenden Partei zukommendes subjektives Recht behauptet, ist die Beschwerde mangels Rechtsverletzungsmöglichkeit im geltend gemachten (behaupteten) Bereich zurückzuweisen. 3.4.
- Daran anknüpfend stellt sich die Frage, wie „genau“ eine Partei ihre subjektiven Rechte in der Beschwerde geltend zu machen hat oder anders gewendet: wie präzise die Partei mit beschränkten subjektiven Rechten die Verletzung eines der ihr zukommenden subjektiven Rechte in der Beschwerde zu behaupten hat. Für die Beantwortung dieser Frage sind nunmehr die verfahrensrechtlichen Regelungen des VwGVG heranzuziehen, namentlich die §§ 9 iVm 27 VwGVG. In diesem Zusammenhang wird die – im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG getroffene – Feststellung des Verfassungsausschusses (AB 2212 BlgNR 24.GP, 5) relevant:Für die Beantwortung dieser Frage sind nunmehr die verfahrensrechtlichen Regelungen des VwGVG heranzuziehen, namentlich die Paragraphen 9, in Verbindung mit 27 VwGVG. In diesem Zusammenhang wird die – im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses des VwGVG getroffene – Feststellung des Verfassungsausschusses Ausschussbericht 2212 BlgNR 24.GP, 5) relevant: „Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde
§ 9Abs. 1 Vw
GVG jenen des § 63 Abs. 3 AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“„Der Verfassungsausschuss geht davon aus, dass die inhaltlichen Anforderungen an eine Beschwerde
Paragraph 9, Absatz eins, VwGVG jenen des Paragraph 63, Absatz 3, AVG materiell entsprechen. Aus der Beschwerdebegründung muss der Wille des Beschwerdeführers erkennbar sein, im Beschwerdeverfahren ein für ihn vorteilhafteres Verfahrensergebnis zu erreichen. Die inhaltlichen Anforderungen sind so zu verstehen, dass ein durchschnittlicher Bürger sie auch ohne Unterstützung durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter erfüllen kann.“ Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Entschließung ausgeführt (vgl. VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066):Der Verwaltungsgerichtshof hat zu dieser Entschließung ausgeführt vergleiche VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066): „Aus dem zitierten Bericht des Verfassungsausschusses […] ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung
§ 63
Abs 3 AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht aufrecht erhalten wurde.“„Aus dem zitierten Bericht des Verfassungsausschusses […] ergibt sich klar, dass die Ansicht in den Erläuternden Bemerkungen zur Regierungsvorlage, wonach die Anforderungen an eine Beschwerde höher seien als die Anforderungen an eine Berufung
Paragraph 63, Absatz 3, AVG, vom Gesetzgeber im Rahmen des Gesetzgebungsprozesses nicht aufrecht erhalten wurde.“ Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde § 27 VwGVG verweist auf § 9 VwGVG. In den Erläuterungen wird zu dieser Bestimmung u.a. darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf § 42 Abs. 1 AVG zu vermeiden (VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mit Hinweis auf 2009 BlgNR
- GP, 4). Zu beachten ist aber, dass in § 9 VwGVG idF der Regierungsvorlage – anders als noch im Ministerialentwurf – und auch in der nunmehr geltenden Fassung ein „Beschwerdepunkt“ nicht enthalten ist (vgl. in diesem Sinn VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066).Der den Prüfungsumfang der Verwaltungsgerichte näher regelnde Paragraph 27, VwGVG verweist auf Paragraph 9, VwGVG. In den Erläuterungen wird zu dieser Bestimmung u.a. darauf hingewiesen, dass den Parteien bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren besondere Achtsamkeit abverlangt werde, wobei (beispielsweise) herausgestrichen wird, dass die rechtzeitige Erhebung zulässiger, auf subjektive Rechte bezogener Einwendungen notwendig ist, um den Verlust der Parteistellung mit Blick auf Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu vermeiden (VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066, mit Hinweis auf 2009 BlgNR
- GP, 4). Zu beachten ist aber, dass in Paragraph 9, VwGVG in der Fassung der Regierungsvorlage – anders als noch im Ministerialentwurf – und auch in der nunmehr geltenden Fassung ein „Beschwerdepunkt“ nicht enthalten ist vergleiche in diesem Sinn VwGH vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066). Daraus folgt zwar, dass an die Behauptung der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten kein strenger Maßstab angelegt werden darf; es bedarf insbesondere – anders als
§ 28Abs. 1 Z 4 Vw
GG im Verfahren vor dem VwGH – nicht der konkreten Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Nichtsdestotrotz bedarf es – der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG folgend – aber zumindest der Behauptung „durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein“ und der Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Dies deshalb, weil „Parteibeschwerden iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist“ (vgl. nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom 26. März 2015, Ra 2014/07/0077).Daraus folgt zwar, dass an die Behauptung der Verletzung der beschwerdeführenden Partei in ihren Rechten kein strenger Maßstab angelegt werden darf; es bedarf insbesondere – anders als
Paragraph 28, Absatz eins, Ziffer 4, VwGG im Verfahren vor dem VwGH – nicht der konkreten Bezeichnung der Rechte, in denen der Beschwerdeführer verletzt zu sein behauptet. Nichtsdestotrotz bedarf es – der verfassungsgesetzlichen Anordnung des Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG folgend – aber zumindest der Behauptung „durch den Bescheid in seinen Rechten verletzt zu sein“ und der Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung. Dies deshalb, weil „Parteibeschwerden iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG nur insoweit zu prüfen sind, als die Frage einer Verletzung von subjektiv-öffentlichen Rechten Gegenstand ist“ vergleiche nochmals das bereits zitierte Erkenntnis vom
- März 2015, Ra 2014/07/0077). Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf die erforderliche, besondere Achtsamkeit bei der Erhebung von Einwendungen iZm mit der Formulierung einer Beschwerde (vgl. oben) ergibt sich, dass die Anforderungen an das Beschwerdevorbringen (in Bezug auf die Behauptung der Rechtsverletzung iSd Art. 132 Abs. 1 Z 1 B-VG) mit jenen an eine „Einwendung“ iSd § 42 Abs. 1 AVG gleichzusetzen sind. Somit wird es ausreichend sein, wenn das subjektive Recht, dessen Verletzung behauptet wird, zumindest ansatzweise erkennbar ist.Aus dem Verweis des Gesetzgebers auf die erforderliche, besondere Achtsamkeit bei der Erhebung von Einwendungen iZm mit der Formulierung einer Beschwerde vergleiche oben) ergibt sich, dass die Anforderungen an das Beschwerdevorbringen (in Bezug auf die Behauptung der Rechtsverletzung iSd Artikel 132, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG) mit jenen an eine „Einwendung“ iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG gleichzusetzen sind. Somit wird es ausreichend sein, wenn das subjektive Recht, dessen Verletzung behauptet wird, zumindest ansatzweise erkennbar ist. 3.
- Zusammenfassend ist daher hinsichtlich der Bindung der Verwaltungsgerichte an die Beschwerde festzuhalten: 3.5.
- Wird in einer
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG erhobenen Beschwerde die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht behauptet, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei nicht (mehr) zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich. Eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt und die Beschwerde zurückzuweisen.3.5.1. Wird in einer
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erhobenen Beschwerde die Verletzung eines der beschwerdeführenden Partei zukommenden subjektiv-öffentlichen Rechtes nicht behauptet, sondern wird nur die (allfällige) Verletzung von der Partei nicht (mehr) zukommenden subjektiv-öffentlichen oder bloß öffentlichen Interessen geltend gemacht, fehlt es an der Möglichkeit der Rechtsverletzung im geltend gemachten (behaupteten) Bereich. Eine inhaltliche Entscheidung über die Beschwerde ist dem Verwaltungsgericht in diesem Fall verwehrt und die Beschwerde zurückzuweisen. 3.5.2. Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von subjektiven Rechten in einer Beschwerde
Art. 132Abs.
1 Z 1 B-VG behauptet wird, ist jedoch kein strenger Maßstab – etwa im Sinne eines „Beschwerdepunktes“ – anzulegen. Vielmehr ist auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinsichtlich des Vorliegens einer Einwendung iSd § 42 Abs. 1 AVG zurückzugreifen.3.5.2. Bei der Beurteilung, ob eine Verletzung von subjektiven Rechten in einer Beschwerde
Artikel 132
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG behauptet wird, ist jedoch kein strenger Maßstab – etwa im Sinne eines „Beschwerdepunktes“ – anzulegen. Vielmehr ist auf die in der Rechtsprechung entwickelten Kriterien hinsichtlich des Vorliegens einer Einwendung iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG zurückzugreifen. 3.6. Um ein Vorbringen als „Einwendung“ iSd § 42 Abs. 1 AVG zu qualifizieren, muss es sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender
materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Niemand kann sich durch die Rechtsverletzung eines anderen beschwert erachten und diese einwenden. Steht ihm das Recht nicht zu oder ist im betreffenden Verfahren nicht darüber abzusprechen, handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, die zurückzuweisen ist und den Eintritt der Präklusion nicht zu hemmen vermag. Ob das subjektive Recht – stünde es ihm zu – auch verletzt sein könnte, also die inhaltliche Begründetheit der Einwendung, ist nicht mehr zu prüfen. Es muss das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt. Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein. Ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße, wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzungen aufgezählt werden (vgl. zum Ganzen die bei Hengstschläger/Leeb, AVG online, § 42, Rz 32f, referierte Rechtsprechung des VwGH).3.6. Um ein Vorbringen als „Einwendung“ iSd Paragraph 42, Absatz eins, AVG zu qualifizieren, muss es sich auf ein öffentliches Recht beziehen, das dem Einwender
materiellrechtlicher Vorschriften auch tatsächlich zusteht, d.h. aus welchem er seine Parteistellung ableitet. Niemand kann sich durch die Rechtsverletzung eines anderen beschwert erachten und diese einwenden. Steht ihm das Recht nicht zu oder ist im betreffenden Verfahren nicht darüber abzusprechen, handelt es sich um eine unzulässige Einwendung, die zurückzuweisen ist und den Eintritt der Präklusion nicht zu hemmen vermag. Ob das subjektive Recht – stünde es ihm zu – auch verletzt sein könnte, also die inhaltliche Begründetheit der Einwendung, ist nicht mehr zu prüfen. Es muss das konkrete subjektiv-öffentliche Recht, dessen Verletzung behauptet wird, d.h. welcher Art dieses Recht ist, aus der Einwendung jedenfalls erkennbar sein. Einwendungen müssen nicht begründet werden, weil die Behauptung einer Rechtsverletzung in Bezug auf ein bestimmtes Recht genügt. Ein allgemeiner Protest reicht daher ebenso wenig aus wie das Vorbringen, mit einem Vorhaben nicht oder nur unter einer Bedingung einverstanden zu sein. Ebenso handelt es sich nicht um eine zulässige Einwendung, wenn dem Projekt (nur) vorgeworfen wird, dass es gegen Gesetze verstoße, wenn nur Paragraphen des einschlägigen Materiengesetzes ohne weitere konkrete Darlegung der Rechtsverletzungen aufgezählt werden vergleiche zum Ganzen die bei Hengstschläger/Leeb, AVG online, Paragraph 42,, Rz 32f, referierte Rechtsprechung des VwGH). 3.
- Für den Bereich eine „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren ist überdies die in diesem Bereich ergangene Rechtsprechung zu relevant: 3.7.
- Vorweg ist dabei festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt (vgl. zB zuletzt VwGH vom
- April 2014, 2012/04/0130, mwN). Mangelt es daher dem Vorbringen eines Nachbarn an einer Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen iSd § 356 Abs. 3 GewO 1994 keine Parteistellung (vgl. VwGH vom
- Juni 1996, 96/04/0020).3.7.
- Vorweg ist dabei festzuhalten, dass die „Sache“, über die in einem derartigen Genehmigungsverfahren zu entscheiden ist, durch das Genehmigungsansuchen bestimmt wird. Im gewerberechtlichen Genehmigungsverfahren sind die Einreichunterlagen zugrunde zu legen und diese auf ihre Genehmigungsfähigkeit zu prüfen. Dementsprechend umfasst die behördliche Genehmigung auch nur das in diesen Unterlagen beschriebene Projekt vergleiche zB zuletzt VwGH vom
- April 2014, 2012/04/0130, mwN). Mangelt es daher dem Vorbringen eines Nachbarn an einer Bezugnahme auf das den Gegenstand des Betriebsanlagengenehmigungsverfahrens darstellende Projekt des Antragstellers, so erlangen diese Nachbarn mangels rechtserheblicher und rechtzeitiger Einwendungen iSd Paragraph 356, Absatz 3, GewO 1994 keine Parteistellung vergleiche VwGH vom
- Juni 1996, 96/04/0020). 3.7.
- Weiters sind an die Behörde gerichtete Erinnerungen bzw. Aufforderungen, ihrer amtswegigen Prüfungspflicht nachzukommen, Befürchtungen bzw. Vermutungen, der Genehmigungswerber werde in Überschreitung des Konsenses weitere Tätigkeiten entfalten bzw. sich nicht an die Vereinbarungen halten, ebenso wie bloße Hinweise auf die von der Behörde bei Genehmigung zu beachtenden Punkte nicht als geeignete Einwendungen zu werten (zB VwGH vom
- September 2012, 2008/04/0118). 3.
- Einer „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss dieser daher unter Bezugnahme auf das konkrete Projekt entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im § 74 Abs. 2 Z 1, 2, 3 oder 5 GewO 1994, im Falle des § 74 Abs. 2 Z 2 GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt werden (vgl. zu diesen Voraussetzungen betreffend das Vorliegen einer „Einwendung“ im Betriebsanlagenverfahren zB VwGH vom
- März 2003, 99/04/0034).3.
- Einer „Nachbarbeschwerde“ im gewerblichen Betriebsanlagengenehmigungsverfahren muss dieser daher unter Bezugnahme auf das konkrete Projekt entnommen werden können, dass überhaupt die Verletzung eines subjektiven Rechtes behauptet wird und ferner, welcher Art dieses Recht ist; das heißt, es muss auf einen oder mehrere der im Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, 2, 3, oder 5 GewO 1994, im Falle des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, GewO 1994 auf einen oder mehrere der dort vorgeschriebenen Alternativtatbestände (Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterungen oder eine „in anderer Weise“ auftretende Einwirkung) abgestellt werden vergleiche zu diesen Voraussetzungen betreffend das Vorliegen einer „Einwendung“ im Betriebsanlagenverfahren zB VwGH vom
- März 2003, 99/04/0034). 3.
- Daraus folgt für den Beschwerdefall: 3.9.
- Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin beschränkt sich darauf, das „irreführende Verfahren“ sowie die verzögerte Zustellung des angefochtenen Bescheides zu rügen. Überdies wird in Frage gestellt, ob durch die vorgeschriebene Auflage betreffend des Verbotes von Drogen die den Lidschlussreflex beeinträchtigen im Umkehrschluss von einer Berechtigung zu anderweitigem Drogenkonsum auszugehen sei. Weiters wird um Berücksichtigung dieses Vorbringens „zur Wahrung von Frieden“ ersucht sowie die „Zur-Verfügungstellung von Einrichtungen“ angeregt, „wo Menschen ihr Aggressionspotential friedlich abladen können“. Damit macht die Erstbeschwerdeführerin aber nicht einmal ansatzweise die Verletzung von ihr
§ 74Abs. 2 Gew
O 1994 zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten geltend und behauptet insofern auch nicht die Verletzung eines ihr zustehenden subjektiven Rechtes.Damit macht die Erstbeschwerdeführerin aber nicht einmal ansatzweise die Verletzung von ihr
Paragraph 74, Absatz 2, GewO 1994 zustehenden subjektiv-öffentlichen Rechten geltend und behauptet insofern auch nicht die Verletzung eines ihr zustehenden subjektiven Rechtes. Die Beschwerde der Erstbeschwerdeführerin ist schon deshalb mangels Möglichkeit der behaupteten Rechtsverletzung zurückzuweisen. 3.9.2. Die Zweitbeschwerdeführerin bringt in ihrer Beschwerde großteils dasselbe vor wie die Erstbeschwerdeführerin; bezüglich dieses Vorbringens scheidet daher ebenfalls eine Rechtsverletzung aus. Darüber hinaus werden in dem beigelegten Aktenvermerk „Bedenken“ gegen das Projekt geäußert, ohne diese näher zu spezifizieren und der Standort in der *** Innenstadt als „ungeeignet“ bezeichnet; auch diesem Vorbringen fehlt die – notwendige – Bezugnahme auf subjektiv-öffentliche Rechte der Zweitbeschwerdeführerin. Soweit im beigelegten Aktenvermerk auch eine Gefährdung durch den „Transport von Schusswaffen im Innenstadtbereich“ befürchtet wird, ist auszuführen, dass das eingereichte Projekt einen „Transport von Schusswaffen“ nicht vorsieht und sich die Beschwerdeführerin insoweit vom Projekt entfernt. Eine allfällige Gefährdung von Dritten (Anrainer, Passanten, Familien mit Kindern) kann von ihr ebenfalls nicht als eigenes subjektives Recht geltend gemacht werden. Sollte die Beschwerde jedoch im Hinblick auf eine Gefährdung ihrer eigenen Gesundheit durch die Kunden, die mit eigenen Schusswaffen durch die Innenstadt Richtung Betriebsanlage gehen, zu verstehen sein, ist darauf hinzuweisen, dass dieses Verhalten der Betriebsanlage aus folgenden Gründen nicht zugerechnet werden kann: Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des § 74 Abs. 1 GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des § 1 Abs. 1 StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen (Kunden), sind
§ 74Abs. 3 Gew
O 1994 nicht zu berücksichtigen. So haben die von öffentlichen Zugangswegen zu einer Betriebsanlage ausgehenden, durch Kunden dieser Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen außerhalb der Betriebsanlage im Genehmigungsverfahren außer Betracht zu bleiben (vgl. zum Ganzen VwGH vom 22. April 2015, 2012/04/0130). Nichts anderes kann für von Kunden einer Betriebsanlage allenfalls ausgehenden Gesundheitsgefährdungen gelten, können doch auch diese der Betriebsanlage nicht zugerechnet werden.Wie der Verwaltungsgerichtshof in ständiger Rechtsprechung dargetan hat, ist zwischen Betriebsanlagen im Sinne des Paragraph 74, Absatz eins, GewO 1994 und Straßen mit öffentlichem Verkehr im Sinne des Paragraph eins, Absatz eins, StVO grundsätzlich zu unterscheiden. Vorgänge außerhalb der Betriebsanlage, die von Personen herrühren, die die Anlage der Art des Betriebes
in Anspruch nehmen (Kunden), sind
Paragraph 74, Absatz 3, GewO 1994 nicht zu berücksichtigen. So haben die von öffentlichen Zugangswegen zu einer Betriebsanlage ausgehenden, durch Kunden dieser Betriebsanlage verursachten Lärmemissionen außerhalb der Betriebsanlage im Genehmigungsverfahren außer Betracht zu bleiben vergleiche zum Ganzen VwGH vom
- April 2015, 2012/04/0130). Nichts anderes kann für von Kunden einer Betriebsanlage allenfalls ausgehenden Gesundheitsgefährdungen gelten, können doch auch diese der Betriebsanlage nicht zugerechnet werden. Die Kunden bewegen sich durch die Fußgängerzone der Innenstadt von Mödling, welche als Gehsteig und somit als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist (vgl. VwGH vom
- Oktober 1990, 90/02/0081). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin betrifft somit ebenfalls nicht den Gegenstand des zu beurteilenden Projektes.Die Kunden bewegen sich durch die Fußgängerzone der Innenstadt von Mödling, welche als Gehsteig und somit als Straße mit öffentlichem Verkehr zu qualifizieren ist vergleiche VwGH vom
- Oktober 1990, 90/02/0081). Der diesbezügliche Einwand der Beschwerdeführerin betrifft somit ebenfalls nicht den Gegenstand des zu beurteilenden Projektes. Somit ist die Beschwerde der Zweitbeschwerdeführerin mangels Behauptung der Verletzung von ihr zukommenden subjektiven Rechten ebenfalls zurückzuweisen. 3.
- Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass dem Verwaltungsgericht aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerden, auch keine Zuständigkeit hinsichtlich der mit E-Mail vom *** erfolgten Antragsänderung seitens des Konsenswerbers zukommt. Die belangte Behörde wird in der Folge zu prüfen haben, ob durch die beabsichtigte Änderung der Änderungstatbestand
§ 81der Gew
O erfüllt ist und gegebenenfalls ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten haben.3.10. Der Vollständigkeit halber wird festgehalten, dass dem Verwaltungsgericht aufgrund der Unzulässigkeit der Beschwerden, auch keine Zuständigkeit hinsichtlich der mit E-Mail vom *** erfolgten Antragsänderung seitens des Konsenswerbers zukommt. Die belangte Behörde wird in der Folge zu prüfen haben, ob durch die beabsichtigte Änderung der Änderungstatbestand
Paragraph 81, der GewO erfüllt ist und gegebenenfalls ein diesbezügliches Verfahren einzuleiten haben. 3.11. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision:
Art. 133Abs. 4 i
Vm Abs. 9 B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt.
Artikel 133
, Absatz 4, in Verbindung mit Absatz 9, B-VG ist die Revision gegen einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zu dieser Rechtsfrage fehlt. Es fehlt Rechtsprechung zur Frage, ob die Verwaltungsgerichte bei Erhebung einer Beschwerde einer Partei mit eingeschränkten subjektiv-öffentlichen Rechten etwa unabhängig vom Inhalt der Beschwerde alle dieser Partei (noch) zukommenden Rechte zu prüfen haben oder ob demgegenüber eine Einschränkung der Prüfbefugnis auf jene subjektiven Rechte besteht, deren Verletzung in der Beschwerde geltend gemacht wird. Ebenso fehlt Rechtsprechung zur daran anknüpfenden Frage, ob eine Beschwerde, in welcher keine Verletzung eines subjektiven Rechts behauptet wird, zurückzuweisen ist. Die Beantwortung dieser Fragen ist von Bedeutung für alle Verfahren, bei denen eine Beschwerdeerhebung von Parteien mit beschränkten Parteirechten in Betracht kommt (zB Nachbarbeschwerden in Bau- und Betriebsanlagengenehmigungsverfahren). Insgesamt ist daher von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Art. 133 Abs. 4 B-VG auszugehen, weshalb die ordentliche Revision zulässig ist.Insgesamt ist daher von einer Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung iSd Artikel 133, Absatz 4, B-VG auszugehen, weshalb die ordentliche Revision zulässig ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.222.001.2015