RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-903/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die als Devolutionsantrag bezeichnete Säumnisbeschwerde der Frau ***, ***, ***, ***, betreffend den am *** von Herrn *** bei der Österreichischen Botschaft in *** gestellten Antrag auf Erteilung eines Erstaufenthaltstitels, den BESCHLUSS gefasst:
- Die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) iVm § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
- Die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Begründung: Mit E-Mail vom *** hat die Einschreiterin beantragt wie folgt: „Antragsnummer: *** Sehr geehrte Damen und Herren! Ich, ***, geb. am ***, beantrage hiermit den Devolutionsantrag für meinen Lebensgefährten, ***, geb. am ***. Mein Lebensgefährte hat im September *** in Ukraine den Antrag erstellt. Uns wurde gesagt, dass es zwischen acht bis zwölf Monate dauert. In September werden es zwei Jahre. Ich bitte Sie etwas in Bewegung zu setzen! Mit freundlichen Grüßen ***“ Die belangte Behörde hat diese Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom ***, Zl. ***, an das Landesverwaltungsgericht NÖ übermittelt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschreiterin nicht vertretungsbefugt sei und bis dato noch kein Quotenplatz zugewiesen habe werden können, weshalb die Entscheidungsfrist gemäß § 12 Abs. 5 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gehemmt sei.Die belangte Behörde hat diese Säumnisbeschwerde mit Schreiben vom ***, Zl. ***, an das Landesverwaltungsgericht NÖ übermittelt und darin im Wesentlichen ausgeführt, dass die Einschreiterin nicht vertretungsbefugt sei und bis dato noch kein Quotenplatz zugewiesen habe werden können, weshalb die Entscheidungsfrist gemäß Paragraph 12, Absatz 5, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz gehemmt sei. Mit Schreiben des LVwG NÖ vom *** wurde der Einschreiterin ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG erteilt, der laut Zustellnachweis durch Hinterlegung am *** zugestellt wurde. Darin wurde u.a. ausgeführt wie folgt:Mit Schreiben des LVwG NÖ vom *** wurde der Einschreiterin ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG erteilt, der laut Zustellnachweis durch Hinterlegung am *** zugestellt wurde. Darin wurde u.a. ausgeführt wie folgt: „Mit E-Mail vom *** haben Sie einen Devolutionsantrag (nunmehr: Säumnisbeschwerde) für Ihren Lebensgefährten *** erhoben. Der Antrag sei von Ihrem Lebensgefährten im September *** in der Ukraine gestellt worden. Da sich im Akt keine entsprechende Urkunde befindet, aus der hervorgeht, dass Sie zur Vertretung des Herrn *** bevollmächtigt sind, werden Sie gemäß § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis vorzulegen (z.B. eine von Herrn *** eigenhändig unterfertigte Vollmacht), der belegt, dass Sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde dazu bevollmächtigt waren.Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aufgefordert, binnen 14 Tagen ab Zustellung dieses Schreibens einen Nachweis vorzulegen (z.B. eine von Herrn *** eigenhändig unterfertigte Vollmacht), der belegt, dass Sie zum Zeitpunkt der Einbringung der Säumnisbeschwerde dazu bevollmächtigt waren. …“ Mit Fax vom *** wurde eine formularmäßig gestaltete und mit *** datierte „Zustellvollmacht Gemäß §§ 9 und 10 Zustellgesetz, BGBl. Nr. 2002/1982, idgF“ übermittelt, wonach „Frau/Herr“ ***, geboren ***, wohnhaft in ***, ***, ***, „Frau/Herr“ *** bevollmächtigt, behördliche Schriftstücke im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Zustellung in Empfang zu nehmen.Mit Fax vom *** wurde eine formularmäßig gestaltete und mit *** datierte „Zustellvollmacht Gemäß Paragraphen 9 und 10 Zustellgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 2002 aus 1982,, idgF“ übermittelt, wonach „Frau/Herr“ ***, geboren ***, wohnhaft in ***, ***, ***, „Frau/Herr“ *** bevollmächtigt, behördliche Schriftstücke im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels zwecks Zustellung in Empfang zu nehmen. Unterfertigt ist diese Zustellvollmacht von ***. Auf derselben Faxseite ist eine ebenfalls formularmäßig gestaltete und mit *** datierte Erklärung ersichtlich, nach der sich „Frau/Herr“ ***, geboren am ***, Zustelladresse ***, *** bereit erklärt, behördliche Schriftstücke im Rahmen des Verfahrens auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für „Frau/Herrn“ *** zwecks Zustellung in Empfang zu nehmen. Die Unterschrift ist nicht eindeutig lesbar. Weitere Urkunden wurden bis dato nicht vorgelegt. Die Frist zur Erfüllung des Verbesserungsauftrages endete am ***. Das Landesverwaltungsgericht NÖ hat erwogen wie folgt: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist.Gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG erfolgen die Entscheidungen und Anordnungen durch Beschluss, soweit nicht ein Erkenntnis zu fällen ist. § 10 Abs. 1 und 2 AVG bestimmen:Paragraph 10, Absatz eins und 2 AVG bestimmen: „
(1)Die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter können sich, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis.
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen.“
(2)Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis richten sich nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen.“ § 13 Abs. 3 AVG bestimmt:Paragraph 13, Absatz 3, AVG bestimmt: „Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“ Wie sich aus der gegenständlichen Säumnisbeschwerde ergibt, hat diese die Einschreiterin für Ihren „Lebensgefährten“ eingebracht. Im vorgelegten Akt der belangten Behörde ist keine Vollmachtsurkunde, nach welcher die Einschreiterin zu Prozesshandlungen bevollmächtigt ist, zu finden. Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, bewirkt dies - auch wenn es innerhalb der Frist zur Erbringung des Vollmachtsnachweises gemäß § 13 Abs 3 AVG geschieht - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Anders liegt der Fall, wenn das Vollmachtsverhältnis schon zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestand und nur nachträglich (etwa in Befolgung eines Auftrages gemäß § 13 Abs 3 AVG) beurkundet wird (VwGH 24.2.1995, 94/09/0296).Erfolgt die Begründung des Vollmachtsverhältnisses zur Vertretung bei einer fristgebundenen Verfahrenshandlung erst nach Fristablauf, bewirkt dies - auch wenn es innerhalb der Frist zur Erbringung des Vollmachtsnachweises gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG geschieht - nicht die Rechtswirksamkeit der vom noch nicht Bevollmächtigten seinerzeit gesetzten Verfahrenshandlung. Anders liegt der Fall, wenn das Vollmachtsverhältnis schon zum Zeitpunkt der Verfahrenshandlung bestand und nur nachträglich (etwa in Befolgung eines Auftrages gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG) beurkundet wird (VwGH 24.2.1995, 94/09/0296). Aus dem gesamten Akteninhalt ergibt sich kein Hinweis darauf - und wurde dies auch nicht behauptet - dass ein Vollmachtsverhältnis schon vor Einbringung der Säumnisbeschwerde bestanden hat. Dieses wurde offensichtlich erst auf Grund des Verbesserungsauftrages begründet und beurkundet. Schon aus diesem Grund erweist sich die Säumnisbeschwerde mangels Vollmacht und Nichterfüllung des Verbesserungsauftrages als unzulässig. Für Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis ist bei schriftlicher Bevollmächtigung der in der Bevollmächtigungsurkunde festgehaltene Wortlaut der Erklärung des Vollmachtgebers maßgebend (VwGH 20.10.1989, 89/17/0187). Dass in der Vollmachtsurkunde die Einschreiterin als Vollmachtgeberin und Herr *** als Bevollmächtigter genannt sind, ist offenbar einem Irrtum geschuldet. Aus dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Zustellvollmacht nach §§ 9 und 10 Zustellgesetz handelt, welche für die Frage der rechtswirksamen Zustellung relevant ist, aber nicht zur Vornahme prozessualer Handlungen berechtigt.Aus dem Wortlaut der Vollmachtsurkunde geht eindeutig hervor, dass es sich um eine Zustellvollmacht nach Paragraphen 9 und 10 Zustellgesetz handelt, welche für die Frage der rechtswirksamen Zustellung relevant ist, aber nicht zur Vornahme prozessualer Handlungen berechtigt. Auch aus diesem Grund erweist sich die Säumnisbeschwerde als unzulässig, da die Einschreiterin dem Verbesserungsauftrag mit Vorlage der „Zustellvollmacht“ nicht ausreichend nachgekommen ist. Die Aufforderung zur Nachbringung einer Vollmacht hat sich nicht an den Vertretenen sondern an den Einschreiter zu richten. Die Behörde hat, nachdem sie die vom Einschreiter auf Grund eines Verbesserungsauftrages vorgelegte Vollmacht als unzureichend erkannt hat, nicht neuerlich einen Verbesserungsauftrag zur Vorlage einer „ausreichenden“ Vollmacht zu erteilen (VwGH 5.7.1996, 96/02/0293). Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß § 24 Abs. 2 Z 2 VwGVG, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war und kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde.Die öffentliche mündliche Verhandlung entfällt gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer 2, VwGVG, da die Säumnisbeschwerde zurückzuweisen war und kein Antrag auf Durchführung einer Verhandlung gestellt wurde. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Es liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.903.001.2015