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{'item': 'LVwG-AV-950/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-950/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über den Antrag des Herrn ***, ***, ***, vertreten durch Frau ***, Rechtsanwältin in ***, ***, der gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, erhobenen Beschwerde vom *** die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, folgenden BESCHLUSS gefasst:

  1. Der Antrag, der Beschwerde vom *** die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird gemäß § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.zuzuerkennen, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit dem Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, GZ. ***, wurde die Berufung des nunmehrigen Antragstellers Herrn ***, ***, gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, AZ. ***, betreffend Erteilung der baubehördlichen Bewilligung für den Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***, als unzulässig zurückgewiesen und der angefochtene Bescheid bestätigt. Gegen diesen Bescheid wurde vom Antragsteller *** durch seine ausgewiesene Rechtsvertreterin mit Schriftsatz vom *** Beschwerde erhoben und in einem beantragt, der Beschwerde die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen. Diesen Antrag begründete der Antragsteller zusammenfassend damit, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich vorliegen würden. So würden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Es handle sich um das Bauansuchen eines Liegenschaftseigentümers und seien öffentliche Interessen überhaupt keine berührt. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Bauwerberin nun ihr Bauvorhaben durchführen und würde dies nach Ansicht des Antragstellers auf dessen Grundstück erfolgen. Dies würde dazu führen, dass die Bauwerberin damit Tatsachen schaffe, die die Effektivität des Rechtsschutzes unmöglich machten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Bauwerberin dann den Teil, der über die Grenze rage, wieder zurückbauen würde, womit dem Antragsteller ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen würde. Demgegenüber sei festzuhalten, dass die Frage, ob die Bauwerberin sofort oder erst in einigen Wochen bzw. Monaten mit dem Bau beginnen kann, für sie überhaupt keinen Nachteil darstelle und insofern die Interessensabwägung eindeutig zu Gunsten des Antragstellers schlage, sodass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Im Rahmen weiterer Ausführungen begründet der Antragsteller sodann seine Auffassung, dass die Bestimmung des § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufzuheben sei und erstattete in Einem die Anregung, das Landesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, eben diese Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben.Diesen Antrag begründete der Antragsteller zusammenfassend damit, dass sämtliche Voraussetzungen für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung gegenständlich vorliegen würden. So würden auch keine zwingenden öffentlichen Interessen vorliegen, die der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung entgegenstehen würden. Es handle sich um das Bauansuchen eines Liegenschaftseigentümers und seien öffentliche Interessen überhaupt keine berührt. Ohne Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung könnte die Bauwerberin nun ihr Bauvorhaben durchführen und würde dies nach Ansicht des Antragstellers auf dessen Grundstück erfolgen. Dies würde dazu führen, dass die Bauwerberin damit Tatsachen schaffe, die die Effektivität des Rechtsschutzes unmöglich machten. Es sei nicht davon auszugehen, dass die Bauwerberin dann den Teil, der über die Grenze rage, wieder zurückbauen würde, womit dem Antragsteller ein unwiederbringlicher Nachteil entstehen würde. Demgegenüber sei festzuhalten, dass die Frage, ob die Bauwerberin sofort oder erst in einigen Wochen bzw. Monaten mit dem Bau beginnen kann, für sie überhaupt keinen Nachteil darstelle und insofern die Interessensabwägung eindeutig zu Gunsten des Antragstellers schlage, sodass die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen sei. Im Rahmen weiterer Ausführungen begründet der Antragsteller sodann seine Auffassung, dass die Bestimmung des Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 vom Verfassungsgerichtshof als verfassungswidrig aufzuheben sei und erstattete in Einem die Anregung, das Landesverwaltungsgericht möge an den Verfassungsgerichtshof den Antrag stellen, eben diese Bestimmung wegen Verfassungswidrigkeit aufzuheben. Zu diesem Antrag auf Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung betreffend hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich wie folgt erwogen: § 5 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet:Paragraph 5, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014) lautet: „

(3)In Baubewilligungsverfahren (§ 14) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung.„
(3)In Baubewilligungsverfahren (Paragraph 14,) hat die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht keine aufschiebende Wirkung. Die Baubehörde hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung mit Bescheid zuzuerkennen, wenn dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und nach Abwägung der berührten öffentlichen Interessen und Interessen anderer Parteien mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Eine dagegen erhobene Beschwerde hat keine aufschiebende Wirkung. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht.“ § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 lautet:Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 lautet: „
(1)Dieses Gesetz tritt am
  1. Februar 2015 in Kraft.“ Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, von der Bauwerberin am ***, somit nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren die NÖ BO 2014 anzuwenden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde des Antragstellers angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass im (gegenständlichen) Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (gemäß § 5 Abs. 3 erster Satz NÖ BO 2014) keine aufschiebende Wirkung hat.Grundsätzlich ist zunächst festzuhalten, dass der das verwaltungsbehördliche Verfahren einleitende Antrag, nämlich der Antrag auf Erteilung der baubehördlichen Bewilligung zum Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle, von der Bauwerberin am ***, somit nach Inkrafttreten der NÖ BO 2014 gestellt wurde, sodass für dieses Verfahren die NÖ BO 2014 anzuwenden ist. In der Rechtsmittelbelehrung des mit Beschwerde des Antragstellers angefochtenen Bescheides des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom *** wurde demnach richtig darauf hingewiesen, dass im (gegenständlichen) Baubewilligungsverfahren die Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht (gemäß Paragraph 5, Absatz 3, erster Satz NÖ BO 2014) keine aufschiebende Wirkung hat. Das erkennende Gericht hat jedoch auf Antrag der beschwerdeführenden Partei die aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wenn
  2. dem nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen und
  3. nach Abwägung der wechselseitigen Interessen mit der Ausübung der durch den angefochtenen Bescheid eingeräumten Berechtigung für die beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil verbunden wäre. Dasselbe gilt sinngemäß ab Vorlage der Beschwerde für das Landesverwaltungsgericht. Mit dem Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** als Baubehörde erster Instanz vom *** wurde der Bauwerberin antragsgemäß die baubehördliche Bewilligung für den Zubau einer landwirtschaftlichen Lagerhalle erteilt. Dieser Bescheid wurde von der Berufungsbehörde im Ergebnis bestätigt. Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des § 30 Abs. 2 VwGG mit dem § 5 Abs. 3 NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden.Wie vom Verwaltungsgerichtshof bereits vielfach festgehalten wurde, kann die bloße Ausübung der mit einer Bewilligung eingeräumten Berechtigung während des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens für sich alleine nicht als unverhältnismäßiger Nachteil angesehen werden (z.B.: zuletzt VwGH 21.08.2014, Ro 2014/06/0003). Diese einhellige Judikatur bezieht sich zwar auf die Frage der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung einer Revision an den Verwaltungsgerichtshof. Aufgrund der inhaltlich gleichlautenden Bestimmung des Paragraph 30, Absatz 2, VwGG mit dem Paragraph 5, Absatz 3, NÖ BO 2014 ist diese Judikatur jedoch analog auf das Verfahren vor dem Landesverwaltungsgericht anzuwenden. Vom Antragsteller wurde nun im konkreten Fall begründend vorgebracht, dass er den unverhältnismäßigen, da unwiederbringlichen, Nachteil darin sehen würde, dass die Bauwerberin den Teil, der über die Grenze rage – dies eben nach dem Vorbringen des Antragstellers -, nicht wieder zurückbauen werde und demgegenüber die Bauwerberin einige Wochen bzw. Monate mit dem Baubeginn zuwarten könne. Aus diesem Vorbringen ergibt sich jedoch nicht und ist dies auch nicht erkennbar, weshalb irreversible Veränderungen durch eine tatsächlich nunmehr von der Bauwerberin beginnende Bauführung vorliegen sollten. Sollte der Antragsteller mit seiner gegenständlichen Beschwerde durchdringen, hätte alleine die Bauwerberin die Folgen einer dann allenfalls vorliegenden Konsenslosigkeit des Baus und demnach insbesondere auch die damit verbundene finanziellen Nachteile zu tragen. Wenn tatsächlich in diesem Fall die Bauwerberin nicht von sich aus einen Rückbau vornimmt, stehen dem Antragsteller entsprechende rechtliche Möglichkeiten offen, eben diesen zu erzwingen, Von einem unwiederbringlichen Nachteil kann somit keine Rede sein. Auch wenn sohin im Ergebnis der Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht zwingende öffentliche Interessen entgegenstehen würden, liegt jedenfalls die zweite kumulativ vorzuliegende Voraussetzung für die Zuerkennung der aufschiebenden Wirkung nicht vor. Das erkennende Gericht vermag nicht zu erkennen und ergibt sich dies auch nicht aus dem Antragsvorbringen, worin für den Antragsteller als beschwerdeführende Partei ein unverhältnismäßiger Nachteil liegen soll. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und wurde die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.950.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.