RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum10.09.2015 GeschäftszahlLVwG-WU-14-0228 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, POLEN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Binder als Einzelrichterin über die Beschwerde des ***, ***, ***, POLEN, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des Spruchpunktes
- Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) iVm § 38 VwGVG eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des Spruchpunktes
- Folge gegeben, das angefochtene Straferkenntnis in diesem Spruchpunkt aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG eingestellt.
- Die Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des Spruchpunktes
- als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Spruchpunkt
- dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „gefährliche Abfälle“ durch die Wortfolge „nicht gefährliche Abfälle“ ersetzt wird. Weiters wird die Übertretungsnorm von § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 auf § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002, die Strafnorm von § 79 Abs. 1 letzter Satz auf § 79 Abs. 2 letzter Satz AWG 2002 geändert, sowie die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf den Betrag von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) hinsichtlich des Spruchpunktes
- als unbegründet abgewiesen. Gleichzeitig wird die Tatbeschreibung des angefochtenen Straferkenntnisses zu Spruchpunkt
- dahingehend abgeändert, als die Wortfolge „gefährliche Abfälle“ durch die Wortfolge „nicht gefährliche Abfälle“ ersetzt wird. Weiters wird die Übertretungsnorm von Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 auf , Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002, die Strafnorm von Paragraph 79, Absatz eins, letzter Satz auf , Paragraph 79, Absatz 2, letzter Satz AWG 2002 geändert, sowie die von der Behörde festgesetzte Geldstrafe in Höhe von € 850,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 24 Stunden) auf den Betrag von € 450,-- (Ersatzfreiheitsstrafe 12 Stunden) herabgesetzt.
- Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß § 64 Abs. 1 und 2 VStG iVm § 38 VwGVG mit € 45,-- neu festgesetzt.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden gemäß Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG in Verbindung mit Paragraph 38, VwGVG mit € 45,-- neu festgesetzt.
- Der Beschwerdeführer hat gemäß § 45 Abs. 1 und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 90,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat gemäß Paragraph 45, Absatz eins und 2 VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 90,-- zu leisten.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Zahlungshinweis: Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß § 54b Abs. 1 VStG den Strafbetrag in Höhe von € 450,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des Verwaltungsverfahrens in Höhe von € 45,-- sowie des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 90,--, insgesamt sohin € 585,-- binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft X zu bezahlen hat.Der Beschwerdeführer wird darauf hingewiesen, dass er somit gemäß Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG den Strafbetrag in Höhe von € 450,-- zuzüglich des Kostenbeitrages des Verwaltungsverfahrens in Höhe von € 45,-- sowie des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 90,--, insgesamt sohin € 585,-- binnen zwei Wochen bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zu bezahlen hat. Entscheidungsgründe:
- Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Begehung folgender Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer der Begehung folgender Verwaltungsübertretungen für schuldig befunden: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: *** um 17.45 Uhr (Zeitpunkt der Kontrolle) Ort: Im Gemeindegebiet von ***, auf der ***, ***, in Richtung *** Fahrzeug: LKW mit dem polnischen Kennzeichen *** Tatbeschreibung: Sie haben als Lenker des o.a. Fahrzeugs und als Abfallbesitzer zu verantworten, dass Sie zumindest zum Zeitpunkt der Kontrolle gefährliche Abfälle, nämlich diversen „Sperrmüll“ (Altmetalle und Altreifen – Abfallcode 200307, Basler Code y46, Schlüsselnummer nach ÖNORM 91401) mit der o.a. Fahrzeugeinheit bei einer privaten Hausentrümpelung abgeholt und 1.) gesammelt haben, obwohl wer Abfälle sammelt und behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Sie verfügen über keine Bewilligung gemäß § 24a Abs. 1 AWG sowie1.) gesammelt haben, obwohl wer Abfälle sammelt und behandelt, einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann bedarf. Sie verfügen über keine Bewilligung gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, AWG sowie 2.) außerhalb von genehmigten Anlagen gesammelt haben, obwohl Abfälle außerhalb von
- hiefür genehmigte Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden dürfen. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschriften verletzt: zu
- § 24a Abs.1 Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG)zu
- Paragraph 24 a, Absatz eins, Abfallwirtschaftsgesetz 2002 (AWG) zu
- § 15 Abs.1 und Abs.3 AWG 2002zu
- Paragraph 15, Absatz eins und Absatz 3, AWG 2002 Wegen dieser Verwaltungsübertretungen werden über Sie folgende Strafen verhängt: Geldstrafen von falls diese uneinbringlich ist, Gemäß Ersatzfreiheitsstrafen von zu
- € 850,-- 24 Stunden § 79 Abs.1 Z.7 AWGzu
- € 850,-- 24 Stunden Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG zu
- € 850,-- 24 Stunden § 79 Abs.1 Z.7 AWGzu
- € 850,-- 24 Stunden Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß § 64 Abs.2Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% derStrafe, mindestens jedoch 10 Euro € 170,--Vorgeschriebener Kostenbeitrag gemäß Paragraph 64, Absatz 2,, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der, Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 170,-- Gesamtbetrag: € 1.870,--“ Begründet wurde die behördliche Entscheidung mit der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** sowie mit der Tatsache, dass der Einschreiter der Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet hat. Unter Hinweis der §§ 1 Abs. 3, 2 Abs. 1, 15 Abs. 1, 15 Abs. 3, 24a und 79 Abs. 1 AWG 2002 kam die belangte Behörde in ihrer rudimentären Begründung zum Schluss, dass dem Beschuldigten ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde aus, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten wäre. Da als erschwerend kein Umstand zu werten wäre, könne pro Punkt die Mindeststrafe verhängt werden.Begründet wurde die behördliche Entscheidung mit der Anzeige der Polizeiinspektion *** vom *** sowie mit der Tatsache, dass der Einschreiter der Aufforderung zur Rechtfertigung unentschuldigt keine Folge geleistet hat. Unter Hinweis der Paragraphen eins, Absatz 3, 2, Absatz eins, 15, Absatz eins, 15, Absatz 3, 24 a und 79 Absatz eins, AWG 2002 kam die belangte Behörde in ihrer rudimentären Begründung zum Schluss, dass dem Beschuldigten ein Entlastungsbeweis nicht gelungen sei. Zur Strafhöhe führte die Strafbehörde aus, dass als mildernd die bisherige Unbescholtenheit des Beschuldigten zu werten wäre. Da als erschwerend kein Umstand zu werten wäre, könne pro Punkt die Mindeststrafe verhängt werden.
- Zum Beschwerdevorbringen: In seiner rechtzeitig dagegen erhobenen Beschwerde vom *** bekämpfte der Beschwerdeführer das Straferkenntnis und begründete dies damit, dass er der Auffassung sei, dass die Person, die am *** ihn übersetzt habe, eine falsche Übersetzung geleistet habe und kein anerkannter Dolmetsch gewesen sei. Die Abfälle bzw. jener Sperrmüll, die er zum Zeitpunkt der Kontrolle im Besitz gehabt hätte, seien nicht auf österreichischem Gebiet gesammelt, behandelt oder gelagert geworden. Er sei aus Ungarn über Österreich als Transitland in sein Heimatland gefahren und habe in *** nur kurz angehalten.
- Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, insbesondere in die darin enthaltene Lichtbilddokumentation, Einsicht genommen wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen, sodass die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Partei gemäß § 45 Abs. 2 VwGVG durchgeführt wurde.Am *** führte das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durch, in der in den von der Verwaltungsbehörde vorgelegten Akt ***, insbesondere in die darin enthaltene Lichtbilddokumentation, Einsicht genommen wurde. Der Beschwerdeführer ist trotz ordnungsgemäßer Ladung unentschuldigt nicht erschienen, sodass die öffentliche mündliche Verhandlung in Abwesenheit der Partei gemäß Paragraph 45, Absatz 2, VwGVG durchgeführt wurde.
- Feststellungen: Am *** lenkte *** einen LKW der Marke VW Transporter mit dem polnischen Kennzeichen ***, welcher mit diversen Altmetallen und Altreifen beladen war. Gegen 17.45 Uhr wurde er im Gemeindegebiet *** auf der *** in Höhe der *** zum Zwecke einer Lenker- und Fahrzeugkontrolle angehalten. Diese beförderten Gegenstände hat *** zuvor in *** bei diversen Hausentrümpelungen abgeholt, mit dem Zweck diese in Polen zu verkaufen bzw zu verwenden. *** hat die Gegenstände von deren Vorbesitzern entgegengenommen, die sich von diesen entledigen wollten. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechte Genehmigung gemäß § 24a AWG 2002 für die Sammlung von Abfall. Der Beschwerdeführer verfügt über keine aufrechte Genehmigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 für die Sammlung von Abfall.
- Beweiswürdigung: Diese Feststellungen ergeben sich insbesondere aus dem Akt der Verwaltungsbehörde und aus den Aussagen des Beschuldigten vor der Polizeiinspektion ***. Dass der Einschreiter die Waren in Ungarn gesammelt hätte und lediglich nach Österreich durchfahren wollte, erscheint äußerst unglaubwürdig. Einerseits widerspricht dies seinen Angaben gegenüber der Polizeiinspektion, andererseits kann nicht angenommen werden, er habe den großen Umweg über *** ohne plausiblen Grund freiwillig in Kauf genommen. Auch seine Angabe vor den Polizeibeamten, wonach er den Abfall zu einem Mistplatz in *** bringen wollte, ist als Schutzbehauptung zu werten, zumal es nicht schlüssig ist, dass ein polnischer Staatsbürger in *** „Sammeldienste“ zur Verfügung stellt um den Abfall letztlich in *** auf eigene Kosten entsorgen zu lassen.
- Rechtslage: Nach § 79 Abs. 1 Z 7 AWG 2002 in der für den Tatzeitpunkt relevanten Fassung, BGBl. I Nr. 103/2013, ist strafbar, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer 7, AWG 2002 in der für den Tatzeitpunkt relevanten Fassung, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013,, ist strafbar, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt. Demgegenüber ist gemäß § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 strafbar, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß § 24a Abs. 1 erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen § 25a Abs. 6 oder § 26 Abs. 5 die Tätigkeit nicht einstellt.Demgegenüber ist gemäß Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, strafbar, wer die Tätigkeit eines Sammlers oder Behandlers von nicht gefährlichen Abfällen ausübt, ohne im Besitz der gemäß Paragraph 24 a, Absatz eins, erforderlichen Erlaubnis zu sein, oder entgegen Paragraph 25 a, Absatz 6, oder Paragraph 26, Absatz 5, die Tätigkeit nicht einstellt. Nach § 79 Abs. 1 Z 1 AWG 2002 ist weiters strafbar, wer gefährliche Abfälle entgegen § 15 Abs. 1, 3 oder 4 oder entgegen § 16 Abs. 1 sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen § 15 Abs. 1 die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen § 15 Abs. 2 vermischt oder vermengt.Nach Paragraph 79, Absatz eins, Ziffer eins, AWG 2002 ist weiters strafbar, wer gefährliche Abfälle entgegen Paragraph 15, Absatz eins, 3, oder 4 oder entgegen Paragraph 16, Absatz eins, sammelt, befördert, lagert, behandelt oder beim sonstigen Umgang mit gefährlichen Abfällen entgegen Paragraph 15, Absatz eins, die Ziele und Grundsätze nicht beachtet oder Beeinträchtigungen der öffentlichen Interessen nicht vermeidet oder entgegen Paragraph 15, Absatz 2, vermischt oder vermengt. § 15 Abs. 3 AWG 2002 lautet wie folgt:Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 lautet wie folgt: Abfälle dürfen außerhalb von
- hiefür genehmigten Anlagen oder
- für die Sammlung oder Behandlung vorgesehenen geeigneten Orten nicht gesammelt, gelagert oder behandelt werden. Eine Ablagerung von Abfällen darf nur in hiefür genehmigten Deponien erfolgen. Bei den verfahrensgegenständlichen Sachen ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, da die Vorbesitzer sich von diesen Sachen im Zuge der durchgeführten Hausentrümpelungen entledigen wollten (§ 2 Abs. 1 Z 2 AWG 2002).Bei den verfahrensgegenständlichen Sachen ist der subjektive Abfallbegriff erfüllt, da die Vorbesitzer sich von diesen Sachen im Zuge der durchgeführten Hausentrümpelungen entledigen wollten (Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 2, AWG 2002). Nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 4 Z 3 AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach § 4 als gefährlich festgelegt sind.Nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 4, Ziffer 3, AWG 2002 sind „gefährliche Abfälle“ jene Abfälle, die gemäß einer Verordnung nach Paragraph 4, als gefährlich festgelegt sind. Nach der ÖNORM S 2100 „Abfallkatalog“ mit Änderungen und Ergänzungen gemäß Anlage 5 zur Abfallverzeichnisverordnung sind die verfahrensgegenständlichen Altmetalle der Schlüsselnummer 35103, Eisen- und Stahlabfälle, zuzuordnen, die Altreifen zählen zur Abfallart „Altreifen und Altreifenschnitzel“, Schlüsselnummer
- Beide Abfallarten sind als nicht gefährlicher Abfall zu qualifizieren. Ad Spruchpunkt
- § 24a AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 9/2011 bestimmt Folgendes:Paragraph 24 a, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 9 aus 2011, bestimmt Folgendes:
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem Register gemäß § 22 Abs. 1 eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(1)Wer Abfälle sammelt oder behandelt bedarf einer Erlaubnis durch den, Landeshauptmann. Der Antrag kann, sofern dieser Teilbereich in einem , Register gemäß Paragraph 22, Absatz eins, eingerichtet ist, über dieses Register erfolgen.
(2)Der Erlaubnispflicht unterliegen nicht:
- Personen, die ausschließlich im eigenen Betrieb anfallende Abfälle behandeln; diese Ausnahme gilt nicht für die Verbrennung und Ablagerung von Abfällen;
- Transporteure, soweit sie Abfälle im Auftrag des Abfallbesitzers nur befördern;
- Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Abs. 4 vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;Inhaber einer gleichwertigen Erlaubnis eines Mitgliedstaates der Europäischen Union oder eines anderen Staates, der Mitglied des EWR-Abkommens ist. Die Erlaubnis ist dem Landeshauptmann gemäß Absatz 4, vor Aufnahme der Tätigkeit vorzulegen;
- Sammel- und Verwertungssysteme;
- Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von § 2 Abs. 6 Z 3 lit. b) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;Personen, die erwerbsmäßig Produkte abgeben in Bezug auf die Rücknahme (im Sinne von Paragraph 2, Absatz 6, Ziffer 3, Litera b,) von Abfällen gleicher oder gleichwertiger Produkte, welche dieselbe Funktion erfüllen, zur Weitergabe an einen berechtigten Abfallsammler oder Abfallbehandler. Dies gilt nicht, sofern es sich bei den zurückgenommenen Abfällen um gefährliche Abfälle handelt und die Menge der zurückgenommenen gefährlichen Abfälle unverhältnismäßig größer ist als die Menge der abgegebenen Produkte; ein diesbezüglicher Nachweis ist zu führen und auf Verlangen der Behörde vorzulegen;
- Personen, die nicht gefährliche Abfälle zum Nutzen der Landwirtschaft oder der Ökologie auf den Boden aufbringen;
- Gebietskörperschaften und Gemeindeverbände, soweit sie gesetzlich verpflichtet sind, nicht gefährliche Abfälle zu sammeln und abzuführen;
- Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß § 7 Abs. 5 eine Ausstufung anzeigt.Inhaber einer Deponie, in Bezug auf die Übernahme von Abfällen, für die der Inhaber der Deponie gemäß Paragraph 7, Absatz 5, eine Ausstufung anzeigt. Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des § 2 Abs. 5 Z 9 AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein.Unter „Sammlung“ ist nach der Legaldefinition des Paragraph 2, Absatz 5, Ziffer 9, AWG 2002 das Einsammeln von Abfällen durch Abholung, Entgegennahme oder rechtliches Verfügen über die Abholung oder Entgegennahme durch einen beauftragten Dritten zu verstehen. Die Sammlung schließt die vorläufige Sortierung und vorläufige Lagerung der Abfälle zum Zwecke des Transports zu einer Behandlungsanlage ein. Die verfahrensgegenständlichen Abfälle wurden vom Beschwerdeführer entgegengenommen, also im rechtlichen Sinne gesammelt, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß § 24a AWG 2002 zu verfügen. Er hat somit den objektiven Tatbestand des § 79 Abs. 2 Z 6 AWG 2002 idF BGBl. I Nr. 103/2013 verwirklicht, weil er nicht gefährliche Abfälle ohne Berechtigung gesammelt hat.Die verfahrensgegenständlichen Abfälle wurden vom Beschwerdeführer entgegengenommen, also im rechtlichen Sinne gesammelt, ohne über eine entsprechende Genehmigung gemäß Paragraph 24 a, AWG 2002 zu verfügen. Er hat somit den objektiven Tatbestand des Paragraph 79, Absatz 2, Ziffer 6, AWG 2002 in der Fassung Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 103 aus 2013, verwirklicht, weil er nicht gefährliche Abfälle ohne Berechtigung gesammelt hat. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß § 5 Abs 1 VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Was die subjektive Tatseite betrifft ist festzuhalten, dass es sich hier gegenständlich um ein Ungehorsamsdelikt handelt. Gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG genügt zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Eine derartige Glaubhaftmachung ist gegenständlich dem Beschwerdeführer nicht gelungen. Ad Spruchpunkt
- Gemäß § 44a Z 1 VStG hat der Spruch eines Straferkenntnis, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar fest steht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden.Gemäß Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG hat der Spruch eines Straferkenntnis, wenn er nicht auf Einstellung lautet, die als erwiesen angenommene Tat zu enthalten. Demnach ist es rechtlich geboten, die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und die Identität der Tat insbesondere nach Ort und Zeit unverwechselbar fest steht. Dadurch soll gewährleistet sein, dass der Beschuldigte in die Lage versetzt wird, im ordentlichen Verwaltungsstrafverfahren und gegebenenfalls im außerordentlichen Verfahren auf den konkreten Tatvorwurf bezogene Beweise anzubieten, um eben diesen Tatvorwurf zu widerlegen und muss der Spruch geeignet sein, den Beschuldigten rechtlich davor zu schützen, wegen desselben Verhaltens nochmals zur Verantwortung gezogen zu werden. Zusammengefasst wird dem Beschwerdeführer im angefochtenen Straferkenntnis zu diesem Spruchpunkt angelastet, dass er außerhalb von genehmigten Anlagen Abfälle gesammelt hat. Zu den Verwertungs- und Beseitigungsverfahren zählt die Lagerung von Abfällen bis zur Anwendung eines der unter R1 bis R12 bzw. unter D1 bis D4 angeführten Verfahrens, ausgenommen die zeitweilige Lagerung – bis zur Sammlung – auf dem Gelände der Entstehung (R13 und R15 gemäß Anhang 2 zum Abfallwirtschafts-gesetz 2002). Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist also grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Wie zu Spruchpunkt
- ausgeführt hat der Beschwerdeführer Abfälle im rechtlichen Sinne „gesammelt“, da er die verfahrensinkriminierten Abfälle am Anfallsort, nämlich in den zu entrümpelnden Häusern eingesammelt (und in weiterer Folge transportiert) hat. In einer genehmigten (mobilen oder ortsfesten) Anlage im Sinne des § 15 Abs. 3 AWG 2002 kann aber kein „Sammeln“ von Abfällen im Rechtssinn durchgeführt werden. Entweder ist eine Tätigkeit als „Sammeln“ (vom Anfallsort) oder „Behandeln“ (in einer genehmigten Anlage) zu werten. Die Lagerung von Abfällen außerhalb des Anfallsortes ist also grundsätzlich als Abfallbehandlung zu klassifizieren. Wie zu Spruchpunkt
- ausgeführt hat der Beschwerdeführer Abfälle im rechtlichen Sinne „gesammelt“, da er die verfahrensinkriminierten Abfälle am Anfallsort, nämlich in den zu entrümpelnden Häusern eingesammelt (und in weiterer Folge transportiert) hat. In einer genehmigten (mobilen oder ortsfesten) Anlage im Sinne des Paragraph 15, Absatz 3, AWG 2002 kann aber kein „Sammeln“ von Abfällen im Rechtssinn durchgeführt werden. Entweder ist eine Tätigkeit als „Sammeln“ (vom Anfallsort) oder „Behandeln“ (in einer genehmigten Anlage) zu werten. Aus diesem Grund ist die dem Beschwerdeführer angelastete Tat in sich widersprüchlich und kann der Beschwerdeführer eine entsprechende Verwaltungsübertretung nicht begehen. Eine Richtigstellung der Tatanlastung im gerichtlichen Verfahren würde eine Auswechslung der Tat darstellen und ist aus diesem Grund nicht möglich.
- Zur Strafhöhe: § 19 VStG lautet wie folgt:Paragraph 19, VStG lautet wie folgt:
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsbehörde bei beiden Verwaltungs-übertretungen lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe zu Spruchpunkt
- war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach § 20 VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Festzuhalten ist, dass von der Verwaltungsbehörde bei beiden Verwaltungs-übertretungen lediglich die Mindeststrafe verhängt wurde. Im Rahmen der Überprüfung der Rechtmäßigkeit der verhängten Strafe zu Spruchpunkt
- war im gegenständlichen Verfahren aufgrund des Verschlechterungsverbotes im Beschwerdeverfahren lediglich zu kontrollieren, ob ein Vorgehen nach Paragraph 20, VStG gerechtfertigt gewesen wäre. Eine Unterschreitung der Mindeststrafe bis zur Hälfte wäre im Rechtsmittelverfahren nur möglich, wenn die Milderungsgründe die Erschwerungsgründe beträchtlich überwiegen. Die Bestimmung des § 24a AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für sein Tätigkeitwerden ohne entsprechende Erlaubnis konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Dem gegenüber sind außer dem von der Strafbehörde berücksichtigten Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine weiteren Milderungsgründe erkennbar.Die Bestimmung des Paragraph 24 a, AWG 2002 hat zum Inhalt, dass die Übernahme von Abfällen Berechtigten vorbehalten ist, damit eine Behandlung dieser Abfälle nach den Zielen und Grundsätzen des Abfallwirtschaftsrechtes sichergestellt wird. Ein mangelndes Verschulden für sein Tätigkeitwerden ohne entsprechende Erlaubnis konnte der Beschuldigte nicht glaubhaft machen. Dem gegenüber sind außer dem von der Strafbehörde berücksichtigten Milderungsgrund der strafrechtlichen Unbescholtenheit des Beschwerdeführers keine weiteren Milderungsgründe erkennbar. Eine Herabsetzung der verhängten Geldstrafe war deshalb nicht möglich. Auch die Anwendung des § 45 Abs 1 letzter Satz VStG schied im konkreten Fall aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist.Auch die Anwendung des Paragraph 45, Absatz eins, letzter Satz VStG schied im konkreten Fall aus, da von keinem geringen Verschulden des Beschwerdeführers auszugehen ist. Zur Vornahme der Richtigstellung der Tatbeschreibung, der Übertretungs- und Strafnorm im Spruchpunkt
- des Straferkenntnisses ist das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich berechtigt, weil dem Beschuldigten kein anderer Sachverhalt zur Last gelegt wurde. Es war zu berücksichtigten, dass der Rechtsmittelwerber nicht gefährlichen Abfall gesammelt hat. Die Änderung befand sich innerhalb der Grenzen der Sanierbarkeit, zumal der Beschwerdeführer dadurch weder in seinen Verteidigerrechten beeinträchtigt noch der Gefahr einer Doppelbestrafung ausgesetzt ist. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WU.14.0228