← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-465/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-465/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, geboren ***, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, mit dem der am *** gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, geboren ***, StA.: Bosnien und Herzegowina, vertreten durch Herrn ***, Rechtsanwalt in ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, mit dem der am *** gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Erstaufenthaltstitels abgewiesen wurde, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der am *** gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass der am *** gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels zurückgewiesen wird.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft X (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) eingelangt am ***, übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein mit „09/***“ datiertes und offensichtlich vom Beschwerdeführer unterfertigtes Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt 28 Beilagen und stellte damit den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ gemäß § 47 NAG mit einer Gültigkeit von einem Jahr ab positiver Erledigung dieses Antrages.Mit Schreiben vom ***, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (in weiterer Folge als Verwaltungsbehörde bezeichnet) eingelangt am ***, übermittelte der Rechtsvertreter des Beschwerdeführers ein mit „09/***“ datiertes und offensichtlich vom Beschwerdeführer unterfertigtes Antragsformular auf Erteilung eines Aufenthaltstitels samt 28 Beilagen und stellte damit den Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehörige“ gemäß Paragraph 47, NAG mit einer Gültigkeit von einem Jahr ab positiver Erledigung dieses Antrages. Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit *** verheiratet sei, welche serbische Staatsbürgerin und in ihrem Heimatland wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer beabsichtige, mit seiner leiblichen Schwester ***, deren Ehemann ***, österreichischer Staatsbürger, und deren ehelichen Kindern, ebenso österreichische Staatsbürger, eine Familiengemeinschaft zu gründen. Der Lebensunterhalt, die Unterkunft sowie die Krankenversicherung seien gegeben. Die Antragstellung sei deshalb im Inland zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung auszureisen. Der Beschwerdeführer sei mit einer serbischen Staatsbürgerin verheiratet und sei diese Ehe aufrecht, die gemeinsamen Kinder seien bei der Ehefrau und hätte der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen zu seinem Heimatland. Für den Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet eine gesicherte Unterkunft, ein gesicherter Unterhalt und Mitversicherung bei der *** Gebietskrankenkasse auf Grund der Haftungserklärungen gegeben. Alleine durch die Inlands-Antragstellung sei die Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers gemäß Art. 8 EMRK gewährleistet. Für die Erledigung des Antrages allenfalls weiters benötigte Urkunden würden nach Anforderung unverzüglich vorgelegt werden. Zudem sei die Antragstellung zur Fristwahrung zunächst mit diesem Schreiben erfolgt. Der Beschwerdeführer werde das Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach Zustellung einer schriftlichen Ladung zu Handen seines Rechtsvertreters nachholen.Begründend führte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter dazu aus, dass der Beschwerdeführer mit *** verheiratet sei, welche serbische Staatsbürgerin und in ihrem Heimatland wohnhaft sei. Der Beschwerdeführer beabsichtige, mit seiner leiblichen Schwester ***, deren Ehemann ***, österreichischer Staatsbürger, und deren ehelichen Kindern, ebenso österreichische Staatsbürger, eine Familiengemeinschaft zu gründen. Der Lebensunterhalt, die Unterkunft sowie die Krankenversicherung seien gegeben. Die Antragstellung sei deshalb im Inland zulässig, da es dem Beschwerdeführer nicht zumutbar sei, aus dem Bundesgebiet zum Zweck der Antragstellung auszureisen. Der Beschwerdeführer sei mit einer serbischen Staatsbürgerin verheiratet und sei diese Ehe aufrecht, die gemeinsamen Kinder seien bei der Ehefrau und hätte der Beschwerdeführer keine familiären Beziehungen zu seinem Heimatland. Für den Beschwerdeführer sei im Bundesgebiet eine gesicherte Unterkunft, ein gesicherter Unterhalt und Mitversicherung bei der *** Gebietskrankenkasse auf Grund der Haftungserklärungen gegeben. Alleine durch die Inlands-Antragstellung sei die Aufrechterhaltung des Privatlebens des Beschwerdeführers gemäß Artikel 8, EMRK gewährleistet. Für die Erledigung des Antrages allenfalls weiters benötigte Urkunden würden nach Anforderung unverzüglich vorgelegt werden. Zudem sei die Antragstellung zur Fristwahrung zunächst mit diesem Schreiben erfolgt. Der Beschwerdeführer werde das Erfordernis der persönlichen Antragstellung nach Zustellung einer schriftlichen Ladung zu Handen seines Rechtsvertreters nachholen. Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass Familienangehörige im Sinne des § 47 NAG die Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder (Kernfamilie) seien und dies auch für eingetragene Partner gelte, dass gemäß § 19 Abs. 1 NAG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen seien, dass gemäß Mit Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** an den Beschwerdeführer zu Handen seines Rechtsvertreters verwies die Verwaltungsbehörde darauf, dass Familienangehörige im Sinne des Paragraph 47, NAG die Ehegatten oder minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder (Kernfamilie) seien und dies auch für eingetragene Partner gelte, dass gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen seien, dass gemäß § 21 Abs. 2 NAG Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern berechtigt seien, nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts die Antragstellung im Inland durchzuführen und dass gemäß § 21 Abs. 6 NAG die Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichten Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schaffe. Es werde festgestellt, dass die Ehegattin sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers in Serbien leben würden und somit beabsichtigt sei, dem Antrag auf Inlandsantragstellung zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht stattzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht erfülle, sei beabsichtigt, seinen schriftlich eingebrachten Antrag vom *** abzuweisen. Im Übrigen werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werden. Dem Beschwerdeführer werde dazu Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben, andernfalls ohne seine weitere Anhörung entschieden werden würde.Paragraph 21, Absatz 2, NAG Familienangehörige von Österreichern, EWR-Bürgern und Schweizer Bürgern berechtigt seien, nach rechtmäßiger Einreise und während des rechtmäßigen Aufenthalts die Antragstellung im Inland durchzuführen und dass gemäß Paragraph 21, Absatz 6, NAG die Inlandsantragstellung kein über den erlaubten visumfreien oder visumpflichten Aufenthalt hinausgehendes Bleiberecht schaffe. Es werde festgestellt, dass die Ehegattin sowie die beiden Kinder des Beschwerdeführers in Serbien leben würden und somit beabsichtigt sei, dem Antrag auf Inlandsantragstellung zur Gewährleistung der Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens nicht stattzugeben. Nachdem der Beschwerdeführer die Voraussetzungen für die Erteilung eines Aufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nicht erfülle, sei beabsichtigt, seinen schriftlich eingebrachten Antrag vom *** abzuweisen. Im Übrigen werde das Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl bezüglich einer möglichen Aufenthaltsbeendigung befasst werden. Dem Beschwerdeführer werde dazu Gelegenheit zur Abgabe einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen gegeben, andernfalls ohne seine weitere Anhörung entschieden werden würde. Eine inhaltliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben ist bei der Verwaltungsbehörde nicht eingelangt. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom *** direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, da von der Verwaltungsbehörde in der Frist des § 73 AVG über den gegenständlichen Antrag nicht entschieden worden sei. Nach Weiterleitung dieses Schreibens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die Verwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des § 16 Abs. 1 VwGVG erließ die Verwaltungsbehörde den Bescheid vom *** zu GZ. ***, mit dem von der Verwaltungsbehörde inhaltlich über den am *** gestellten Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden wurde, auf Grund dessen mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.05.2015 zu LVwG-AV-293-2015 das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt wurde.Eine inhaltliche Stellungnahme des Beschwerdeführers zu diesem Schreiben ist bei der Verwaltungsbehörde nicht eingelangt. Vielmehr stellte der Beschwerdeführer durch seinen Rechtsvertreter mit Schreiben vom *** direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich einen Antrag auf Übergang der Zuständigkeit zur Entscheidung auf das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, da von der Verwaltungsbehörde in der Frist des Paragraph 73, AVG über den gegenständlichen Antrag nicht entschieden worden sei. Nach Weiterleitung dieses Schreibens durch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich an die Verwaltungsbehörde unter Hinweis auf die Bestimmung des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erließ die Verwaltungsbehörde den Bescheid vom *** zu GZ. ***, mit dem von der Verwaltungsbehörde inhaltlich über den am *** gestellten Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels entschieden wurde, auf Grund dessen mit Beschluss des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 18.05.2015 zu LVwG-AV-293-2015 das Verfahren über die Säumnisbeschwerde eingestellt wurde. Mit eben dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, GZ. ***, wurde von der Verwaltungsbehörde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich der am *** gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen.Mit eben dem Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, GZ. ***, wurde von der Verwaltungsbehörde im Namen des Landeshauptmannes von Niederösterreich der am *** gestellte Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels abgewiesen. Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am *** schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – Familienangehöriger eingebracht hätte und als Aufenthaltszweck die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich rechtmäßig aufhältigen Schwester, Frau ***, bosnische Staatsbürgerin, mit deren Ehegatten *** sowie mit deren beiden Kinder *** und ***, allesamt österreichische Staatsangehörige, angegeben worden sei. Einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung hätten jedoch ausschließlich Ehegatten von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, die das
  4. Lebensjahr vollendet hätten, oder minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ mit der Schwester bzw. dem Schwager des Beschwerdeführers sei ausgeschlossen. Mit Parteiengehör vom *** sei dem Beschwerdeführer unter anderem bereits mitgeteilt worden, dass die Familienzusammenführung im Sinne der Antragstellung nicht möglich sei und dass Anträge persönlich bei der Behörde einzubringen seien. Dazu sei jedoch bei der Verwaltungsbehörde keine inhaltliche Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. Im Rahmen der Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Frau *** verheiratet sei und aus dieser Ehe zwei minderjährige Kinder entstammen würden, welche allesamt in Serbien leben würden. Die Bindung zu Serbien sei somit nach Ansicht der Verwaltungsbehörde stärker als die zu Österreich und könne somit im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden werden. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Es sei somit spruchgemäß aus diesen Gründen der Antrag abzuweisen gewesen.Begründend führte dazu die Verwaltungsbehörde zusammenfassend aus, dass der Beschwerdeführer am *** schriftlich durch seinen rechtsfreundlichen Vertreter bei der Verwaltungsbehörde einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – Familienangehöriger eingebracht hätte und als Aufenthaltszweck die Familienzusammenführung mit seiner in Österreich rechtmäßig aufhältigen Schwester, Frau ***, bosnische Staatsbürgerin, mit deren Ehegatten *** sowie mit deren beiden Kinder *** und ***, allesamt österreichische Staatsangehörige, angegeben worden sei. Einen Rechtsanspruch auf Familienzusammenführung hätten jedoch ausschließlich Ehegatten von rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältigen Fremden, die das
  5. Lebensjahr vollendet hätten, oder minderjährige ledige Kinder, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkinder. Die Erteilung eines Erstaufenthaltstitels als „Familienangehöriger“ mit der Schwester bzw. dem Schwager des Beschwerdeführers sei ausgeschlossen. Mit Parteiengehör vom *** sei dem Beschwerdeführer unter anderem bereits mitgeteilt worden, dass die Familienzusammenführung im Sinne der Antragstellung nicht möglich sei und dass Anträge persönlich bei der Behörde einzubringen seien. Dazu sei jedoch bei der Verwaltungsbehörde keine inhaltliche Stellungnahme des Beschwerdeführers eingelangt. Im Rahmen der Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG sei zu berücksichtigen, dass der Beschwerdeführer mit Frau *** verheiratet sei und aus dieser Ehe zwei minderjährige Kinder entstammen würden, welche allesamt in Serbien leben würden. Die Bindung zu Serbien sei somit nach Ansicht der Verwaltungsbehörde stärker als die zu Österreich und könne somit im Zuge der erforderlichen Interessensabwägung nicht zu Gunsten des Beschwerdeführers entschieden werden. Dem geordneten Zuwanderungswesen komme eine hohe Bedeutung zu, weshalb es von besonderer Wichtigkeit sei, dass die diesbezüglichen Rechtsnormen eingehalten werden. Es sei somit spruchgemäß aus diesen Gründen der Antrag abzuweisen gewesen.
  6. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner gegen diesen Bescheid durch seinen Rechtsvertreter per Telefax erhobenen Beschwerde vom *** beantragte der Beschwerdeführer, dass in Stattgebung seiner Beschwerde der angefochtene Bescheid dahingehend abgeändert werde, dass dem Antrag auf Erteilung „einer fremdenrechtlichen Bewilligung“ stattgegeben werde, andernfalls der Bescheid aufgehoben und die Verwaltungssache zur neuerlichen Verhandlung und Entscheidung an die „Behörde erster Instanz“ zurückverwiesen werde. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass der von der Verwaltungsbehörde geltend gemachte Abweisungsgrund nicht gegeben sei. Der Beschwerdeführer hätte seinen Antrag unter anderem damit begründet, dass er beabsichtige, im Bundesgebiet mit seinem „erweiterten Familienkreis“ an leiblicher Schwester, deren Ehemann und deren beiden leiblichen Kindern sich aufzuhalten. Dazu verweise der Beschwerdeführer auf die Entscheidung DERECI, nach welcher es nicht ausgeschlossen sei, dass ein Fremder sich seinem „erweiterten Familienkreis“ anschließe und beabsichtige, mit diesen Personen in einem gemeinsamen Familienverband zu sein. Ebenso sei es dem Beschwerdeführer nicht verwehrt, seinen Antrag auch im Inland einzubringen. Es sei aktenkundig, dass sein „erweiterter Familienkreis“ rechtmäßig im Bundesgebiet aufhältig sei und dadurch dem Beschwerdeführer ein gesichertes Einkommen und eine gesicherte Unterkunft gewährleistet seien. Der Beschwerdeführer könne daher einer Gebietskörperschaft nicht finanziell zur Last fallen. Weiters vertrete der Beschwerdeführer die Ansicht, dass es er alleine sei, welcher seine Beziehung zu anderen Personen hätte oder zu anderen Personen, aus welchen Gründen auch immer, jede Beziehung abgebrochen hätte. Der Beschwerdeführer verweise in diesem Zusammenhang auch auf den Begriff „getrennte Familie“ und sei die Verwaltungsbehörde nicht berechtigt oder verpflichtet, dem Beschwerdeführer anzuordnen, dass er eine „zerbrochene Beziehung“ im Naheverhältnis wieder fortsetze oder fortsetzen müsse. Die Beziehung zur Familie sei zerbrochen und könne nicht mehr wiederhergestellt werden, dies sei eine Tatsache, welche alleine der Beschwerdeführer mit sich auszumachen hätte.
  7. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** legte die Verwaltungsbehörde den Akt Zl. *** dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich, dort eingelangt am *** zur Entscheidung über die Beschwerde vor, dies mit der Mitteilung, dass eine Beschwerdevorentscheidung nicht beabsichtigt sei. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen Akt zur Zl. *** der Bezirkshauptmannschaft X.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in eben diesen Akt zur Zl. *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn.
  8. Rechtslage: § 47 Abs. 1 und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet:Paragraph 47, Absatz eins und 2 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) lautet: „

(1)Zusammenführende im Sinne der Abs. 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.„
(1)Zusammenführende im Sinne der Absatz 2 bis 4 sind Österreicher oder EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, die in Österreich dauernd wohnhaft sind und nicht ihr unionsrechtliches oder das ihnen auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen haben.
(2)Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ist ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des
  1. Teiles erfüllen.“ § 2 Abs. 1 Z 6 und 9 NAG lautet:Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6 und 9 NAG lautet: „Im Sinne dieses Bundesgesetzes ist (…)
  2. Drittstaatsangehöriger: ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist; (…)
  3. Familienangehöriger: wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
  4. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels;“ § 19 Abs. 1 NAG lautet:Paragraph 19, Absatz eins, NAG lautet: „
(1)Anträge auf Erteilung eines Aufenthaltstitels oder auf Ausstellung einer Dokumentation des unionsrechtlichen Aufenthaltsrechts sind persönlich bei der Behörde zu stellen. Soweit der Antragsteller nicht selbst handlungsfähig ist, hat den Antrag sein gesetzlicher Vertreter persönlich einzubringen.“ § 21 Abs. 1 und 2 Z 5 NAG lautet:Paragraph 21, Absatz eins und 2 Ziffer 5, NAG lautet: „
(1)Erstanträge sind vor der Einreise in das Bundesgebiet bei der örtlich zuständigen Berufsvertretungsbehörde im Ausland einzubringen. Die Entscheidung ist im Ausland abzuwarten.
(2)Abweichend von Abs. 1 sind zur Antragstellung im Inland berechtigt:
(2)Abweichend von Absatz eins, sind zur Antragstellung im Inland berechtigt: (…) 5. Fremde, die an sich zur visumfreien Einreise berechtigt sind, während ihres erlaubten visumfreien Aufenthalts.“ § 13 Abs. 3 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 13, Absatz 3, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet: „
(3)Mängel schriftlicher Anbringen ermächtigen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.“
  1. Erwägungen: Unter Zugrundelegung der Aktenlage und der zitierten gesetzlichen Bestimmungen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Schreiben dessen Rechtsvertreters vom ***, welches von diesem postalisch der Bezirkshauptmannschaft X übersandt wurde und dem das vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigte Antragsformular samt Beilagen angeschlossen war, gestellt.Der gegenständliche verfahrenseinleitende Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung eines Aufenthaltstitels wurde mit Schreiben dessen Rechtsvertreters vom ***, welches von diesem postalisch der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übersandt wurde und dem das vom Beschwerdeführer persönlich unterfertigte Antragsformular samt Beilagen angeschlossen war, gestellt. Gemäß § 19 Abs. 1 NAG sind Anträge unter anderem auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen, dies lediglich mit der Ausnahme, dass Anträge nicht selbst handlungsfähiger Antragsteller sein gesetzlicher Vertreter einzubringen hat. Aus der Regierungsvorlage zu BGBl. I 100/2005 ergibt sich dazu, dass die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde nach § 19 Abs. 1 NAG deshalb unbedingt erforderlich ist, als dies der einzig verlässliche Weg ist, festzustellen, wo sich der Fremde zum Antragszeitpunkt gerade befindet – vor allem, ob der Fremde, soweit dies notwendig ist, wirklichen im Ausland ist und sich nicht schon in Österreich befindet. Weiters wird die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar seien, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen.Gemäß Paragraph 19, Absatz eins, NAG sind Anträge unter anderem auf Erteilung eines Aufenthaltstitels persönlich bei der Behörde zu stellen, dies lediglich mit der Ausnahme, dass Anträge nicht selbst handlungsfähiger Antragsteller sein gesetzlicher Vertreter einzubringen hat. Aus der Regierungsvorlage zu Bundesgesetzblatt Teil eins, 100 aus 2005, ergibt sich dazu, dass die persönliche Antragstellung bei der zuständigen Behörde nach Paragraph 19, Absatz eins, NAG deshalb unbedingt erforderlich ist, als dies der einzig verlässliche Weg ist, festzustellen, wo sich der Fremde zum Antragszeitpunkt gerade befindet – vor allem, ob der Fremde, soweit dies notwendig ist, wirklichen im Ausland ist und sich nicht schon in Österreich befindet. Weiters wird die persönliche Anwesenheit zur Beibringung jener Daten unverzichtbar seien, die der künftigen Personifizierung des Aufenthaltstitels mittels Biometrie (Fingerabdruck, Lichtbild) dienen. Im konkreten Fall wurde entgegen § 19 Abs. 1 NAG der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Beschwerdeführer nicht von diesem persönlich, sondern durch ein postalisch an die Bezirkshauptmannschaft X übersandtes Schreiben seines Rechtsvertreters gestellt.Im konkreten Fall wurde entgegen Paragraph 19, Absatz eins, NAG der gegenständliche Antrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels vom Beschwerdeführer nicht von diesem persönlich, sondern durch ein postalisch an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn übersandtes Schreiben seines Rechtsvertreters gestellt. § 19 Abs. 1 erster Satz NAG begründet ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach § 13 Abs. 3 AVG zugänglich ist (vgl. VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden kann, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt. Die – fristwahrende – Verbesserung hat nämlich in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde und nicht in einer neuerlichen Antragstellung zu bestehen (siehe dazu zuletzt VwGH 26.02.2015, Paragraph 19, Absatz eins, erster Satz NAG begründet ein Formalerfordernis, dessen Missachtung nicht zur sofortigen Zurückweisung führen darf, sondern einer Verbesserung nach , Paragraph 13, Absatz 3, AVG zugänglich ist vergleiche VwGH 09.11.2010, 2008/21/0380). Diesbezüglich ist zu beachten, dass nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes der Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung dadurch beseitigt werden kann, dass der Fremde persönlich zur Behörde kommt. Die – fristwahrende – Verbesserung hat nämlich in einer persönlichen Bestätigung der Antragstellung bei der erstinstanzlichen Behörde und nicht in einer neuerlichen Antragstellung zu bestehen (siehe dazu zuletzt VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0145). Vom Rechtsvertreter des Beschwerdeführers wurde im zu Grunde liegenden Antrag vom *** auch an und für sich diesem Erfordernis entsprechend darauf verwiesen, dass der Beschwerdeführer die persönliche Antragstellung bei der Verwaltungsbehörde noch nachholen werde. Mit Schreiben vom *** wurde daraufhin der Beschwerdeführer auch von der Verwaltungsbehörde unter anderem ausdrücklich auf den Mangel der fehlenden persönlichen Antragstellung hingewiesen. Mit eben diesem Schreiben wurde dem Beschwerdeführer Gelegenheit „zu einer Stellungnahme binnen einer Frist von zwei Wochen“ gegeben, andernfalls ohne seine weitere Anhörung entschieden werden würde. Vom Verwaltungsgerichtshof wurde des Weiteren in ständiger Rechtsprechung schon mehrfach festgehalten, dass § 13 Abs. 3 AVG die Parteien (nur) vor Rechtsnachteilen schützen soll, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind (vgl. Hengstschläger/Leeb, AVG 2 § 13 Rz 25 und 27/1 mit Hinweis auf VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0145). In diesen Fällen hat von der Behörde ein qualifizierter Verbesserungsauftrag zu ergehen, in dem über die Fristsetzung hinaus auch noch ausdrücklich hinzuweisen ist, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird, dies jedoch wiederum nur dann, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Der verpflichtende Hinweis ergibt sich nämlich nicht aus § 13 Abs. 3 AVG, sondern ist aus § 13a AVG abzuleiten (siehe VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200).Vom Verwaltungsgerichtshof wurde des Weiteren in ständiger Rechtsprechung schon mehrfach festgehalten, dass Paragraph 13, Absatz 3, AVG die Parteien (nur) vor Rechtsnachteilen schützen soll, die aus Unkenntnis der Rechtslage oder in Folge eines Versehens mangelhaft sind vergleiche Hengstschläger/Leeb, AVG 2 Paragraph 13, Rz 25 und 27/1 mit Hinweis auf VwGH 06.07.2011, 2011/08/0062; VwGH 26.02.2015, Ra 2014/22/0145). In diesen Fällen hat von der Behörde ein qualifizierter Verbesserungsauftrag zu ergehen, in dem über die Fristsetzung hinaus auch noch ausdrücklich hinzuweisen ist, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf der bestimmten Frist nicht mehr berücksichtigt wird, dies jedoch wiederum nur dann, wenn der Verbesserungsauftrag an eine Partei ergeht, die nicht durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist. Der verpflichtende Hinweis ergibt sich nämlich nicht aus Paragraph 13, Absatz 3, AVG, sondern ist aus Paragraph 13 a, AVG abzuleiten (siehe VwGH 18.12.2014, 2012/07/0200). Unter Zugrundelegung dieser einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheint zunächst bereits fraglich, ob im konkreten Fall überhaupt ein Verbesserungsauftrag gemäß § 13 Abs. 3 AVG an den Beschwerdeführer zu ergehen hatte, wird doch von dessen Rechtsvertreter im Antrag vom *** schon auf die bewusste Problematik der fehlenden persönlichen Antragstellung hingewiesen und ein Nachholen der persönlichen Antragstellung nach „schriftlicher Ladung“ angeboten. Trotz ausdrücklichen Hinweises der Verwaltungsbehörde auf diesen Mangel mit Schreiben vom *** wurde jedoch ohne weitere Erklärung keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben und ist der Beschwerdeführer auch nicht persönlich bei der Verwaltungsbehörde erschienen, um die persönliche Antragstellung „nachzuholen“, die persönliche Antragstellung jedenfalls zu bestätigen. Einer „schriftlichen Ladung“ bedurfte es hiefür freilich nicht, sondern wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, diesen Mangel, umso mehr nach ausdrücklichem Hinweis der Verwaltungsbehörde unter Einräumung einer entsprechenden Frist, zu verbessern. Aktenkundig ist lediglich das fälschlich direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachte, als Säumnisbeschwerde zu wertende Schreiben des Beschwerdeführers vom ***.Unter Zugrundelegung dieser einhelligen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes erscheint zunächst bereits fraglich, ob im konkreten Fall überhaupt ein Verbesserungsauftrag gemäß Paragraph 13, Absatz 3, AVG an den Beschwerdeführer zu ergehen hatte, wird doch von dessen Rechtsvertreter im Antrag vom *** schon auf die bewusste Problematik der fehlenden persönlichen Antragstellung hingewiesen und ein Nachholen der persönlichen Antragstellung nach „schriftlicher Ladung“ angeboten. Trotz ausdrücklichen Hinweises der Verwaltungsbehörde auf diesen Mangel mit Schreiben vom *** wurde jedoch ohne weitere Erklärung keine weitere Stellungnahme des Beschwerdeführers abgegeben und ist der Beschwerdeführer auch nicht persönlich bei der Verwaltungsbehörde erschienen, um die persönliche Antragstellung „nachzuholen“, die persönliche Antragstellung jedenfalls zu bestätigen. Einer „schriftlichen Ladung“ bedurfte es hiefür freilich nicht, sondern wäre es Sache des Beschwerdeführers gewesen, diesen Mangel, umso mehr nach ausdrücklichem Hinweis der Verwaltungsbehörde unter Einräumung einer entsprechenden Frist, zu verbessern. Aktenkundig ist lediglich das fälschlich direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachte, als Säumnisbeschwerde zu wertende Schreiben des Beschwerdeführers vom ***. Dass das als Mängelbehebungsauftrag zu wertende Schreiben der Verwaltungsbehörde vom *** keinen ausdrücklichen Hinweis enthält, dass nach fruchtlosem Ablauf der festgesetzten Frist der Antrag zurückgewiesen wird, schadet wiederum unter Hinweis auf die oben wiedergegebene Judikatur deshalb nicht, da der Beschwerdeführer durch einen berufsmäßigen Parteienvertreter vertreten ist, von dem zudem auch selbst auf die Notwendigkeit der persönlichen Antragstellung hingewiesen wurde. Im Ergebnis war somit der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mangels persönlicher Antragstellung zurückzuweisen, ohne eine weitere inhaltliche Prüfung des Antrages vornehmen zu müssen, ohne auf die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere im Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung eingehen zu müssen und ohne insbesondere eine Interessensabwägung nach § 11 Abs. 3 NAG durchführen zu müssen, zumal es dem gegenständlichen Antrag an einem (nicht verbesserten) Formalerfordernis mangelt. Demzufolge war auch eine Spruchberichtigung dahingehend vorzunehmen, dass der Antrag tatsächlich zurückzuweisen ist.Im Ergebnis war somit der gegenständliche Antrag des Beschwerdeführers mangels persönlicher Antragstellung zurückzuweisen, ohne eine weitere inhaltliche Prüfung des Antrages vornehmen zu müssen, ohne auf die weitere Begründung des angefochtenen Bescheides insbesondere im Zusammenhang mit der Inlandsantragstellung eingehen zu müssen und ohne insbesondere eine Interessensabwägung nach Paragraph 11, Absatz 3, NAG durchführen zu müssen, zumal es dem gegenständlichen Antrag an einem (nicht verbesserten) Formalerfordernis mangelt. Demzufolge war auch eine Spruchberichtigung dahingehend vorzunehmen, dass der Antrag tatsächlich zurückzuweisen ist. Nur der Vollständigkeit halber sei zudem aber ergänzend festgehalten, dass auch inhaltlich dem Antrag des Beschwerdeführers auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ nach der Aktenlage nicht stattzugeben gewesen wäre. Vom Beschwerdeführer wurde ausdrücklich der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß § 47 Abs. 2 NAG gestellt. Danach ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, dieser Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen. Drittstaatsangehöriger ist gemäß § 2 Abs. 1 Z 6 NAG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, somit der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowinas.Vom Beschwerdeführer wurde ausdrücklich der Antrag auf Erteilung des Erstaufenthaltstitels „Familienangehöriger“ gemäß Paragraph 47, Absatz 2, NAG gestellt. Danach ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, dieser Aufenthaltstitel zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des ersten Teiles erfüllen. Drittstaatsangehöriger ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 6, NAG ein Fremder, der nicht EWR-Bürger oder Schweizer Bürger ist, somit der Beschwerdeführer als Staatsangehöriger Bosniens und Herzegowinas. Zusammenführender im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG ist nicht jener nach § 2 Abs. 1 Z 10 NAG, sondern gemäß § 47 Abs. 1 nur ein Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, der in Österreich dauernd wohnhaft ist und nicht sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat. Daraus ergibt sich somit, dass die Schwester des Beschwerdeführers Frau *** als Staatsangehörige Bosniens und Herzegowinas nicht als Zusammenführende im Sinne des § 47 Abs. 2 NAG in Frage kommt. Der Schwager des Beschwerdeführers, Herr ***, sowie dessen beiden minderjährigen Kinder, sind zwar nach der Aktenlage österreichische Staatsangehörige, gelten jedoch nicht als Familienangehörige im Sinne des Zusammenführender im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist nicht jener nach Paragraph 2, Absatz eins, , Ziffer 10, NAG, sondern gemäß Paragraph 47, Absatz eins, nur ein Österreicher, EWR-Bürger oder Schweizer Bürger, der in Österreich dauernd wohnhaft ist und nicht sein unionsrechtliches oder das ihm auf Grund des Freizügigkeitsabkommens EG-Schweiz zukommende Aufenthaltsrecht von mehr als drei Monaten in Anspruch genommen hat. Daraus ergibt sich somit, dass die Schwester des Beschwerdeführers Frau *** als Staatsangehörige Bosniens und Herzegowinas nicht als Zusammenführende im Sinne des Paragraph 47, Absatz 2, NAG in Frage kommt. Der Schwager des Beschwerdeführers, Herr ***, sowie dessen beiden minderjährigen Kinder, sind zwar nach der Aktenlage österreichische Staatsangehörige, gelten jedoch nicht als Familienangehörige im Sinne des § 2 Abs. 1 Z 9 NAG, zumal ein solcher nur der Ehegatte oder ein minderjähriges lediges Kind einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist.Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG, zumal ein solcher nur der Ehegatte oder ein minderjähriges lediges Kind einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind ist. Im Ergebnis ist somit inhaltlich die Verwaltungsbehörde mit ihrer Argumentation im Recht, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer zum Zweck der Familienzusammenführung mit dessen Schwester und deren Familie nicht mangels Erfüllens der Voraussetzungen des § 47 Abs. 2 NAG in Frage kommt. Da es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (siehe dazu VwGH 12.09.2012, 2011/23/0130) mangelt, wäre bei korrekter (nämlich persönlicher) Antragstellung der Antrag abzuweisen gewesen, dies jedoch ohne weitere Interessensabwägung gemäß § 11 Abs. 3 NAG (siehe dazu VwGH 19.05.2011, 2008/21/0526 uva).Im Ergebnis ist somit inhaltlich die Verwaltungsbehörde mit ihrer Argumentation im Recht, dass die Erteilung des beantragten Aufenthaltstitels an den Beschwerdeführer zum Zweck der Familienzusammenführung mit dessen Schwester und deren Familie nicht mangels Erfüllens der Voraussetzungen des Paragraph 47, Absatz 2, NAG in Frage kommt. Da es somit an einer besonderen Erteilungsvoraussetzung (siehe dazu VwGH 12.09.2012, 2011/23/0130) mangelt, wäre bei korrekter (nämlich persönlicher) Antragstellung der Antrag abzuweisen gewesen, dies jedoch ohne weitere Interessensabwägung gemäß Paragraph 11, Absatz 3, NAG (siehe dazu VwGH 19.05.2011, 2008/21/0526 uva). Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen entgegenstehen. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen und hat auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, da die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen entgegenstehen. Es waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen und hat auch keine der Parteien die Durchführung einer Verhandlung beantragt.
  2. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Insbesondere weicht die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, es fehlt auch nicht an einer solchen Rechtsprechung und werden die zu lösen gewesenen Rechtsfragen in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet. Es wird auf die umfangreich zitierte Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.465.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.