GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
§ § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 4. Der Beschwerdeführer hat
2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:
Vm § 14 NÖ Bauordnung 1996 eine Strafe in Höhe von € 365,-- verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Strafverfügung vom ***, GZ ***, über den Beschwerdeführer
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 eine Strafe in Höhe von € 365,-- verhängt. Diese Strafverfügung, wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen damit beeinsprucht, dass es sich hierbei zusammengefasst um eine Baustelleneinrichtung handle, in welcher Maschinen und das Inventar des Abbruchhauses gelagert würden. Der Beschwerdeführer würde eine gültige Baugenehmigung für den Neubau des Kleingartenhauses besitzen. Er habe den Baubeginn angezeigt und mit dem Abriss begonnen. Ihm sei keine Baustelle bekannt, welche für ein Zelt eine Genehmigung benötige. Auch dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am Fahrzeuge repariert wurde, sei falsch. Über schriftlichen Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde seitens der Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt, der bei der Erhebung am *** festgestellt worden wäre, nicht verändert habe. Es liege für einen Neubau einer Kleingartenhütte eine aufrechte Baubewilligung vom *** und eine Baubeginnsmeldung vom *** vor. Bei der Überprüfung am *** seien augenscheinlich für diesen Neubau keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Das Stahlrohrgestell mit Zeltplane wirke augenscheinlich nicht als Baustelleneinrichtung. Über schriftlichen Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde seitens der Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt, der bei der Erhebung am *** festgestellt worden wäre, nicht verändert habe. Es liege für einen Neubau einer Kleingartenhütte eine aufrechte Baubewilligung vom *** und eine Baubeginnsmeldung vom *** vor. Bei der Überprüfung am *** seien augenscheinlich für diesen Neubau keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Das Stahlrohrgestell mit Zeltplane wirke augenscheinlich nicht als Baustelleneinrichtung. 1.3. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Bauwerber und Eigentümer der Grundstücke in ***, ***, Grundstücksnummern *** und ***, KG ***, EZ ***, zu verantworten, dass zumindest am *** (Zeitpunkt der Kontrolle um 11.30 Uhr im Rahmen eines Lokalaugenscheines) auf den o.a. Grundstücken mit Bauarbeiten bereits begonnen worden wäre, obwohl bis zumindest *** keine rechtskräftige Bewilligung
Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung vorgelegen sei:Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Bauwerber und Eigentümer der Grundstücke in ***, ***, Grundstücksnummern *** und ***, KG ***, EZ ***, zu verantworten, dass zumindest am *** (Zeitpunkt der Kontrolle um 11.30 Uhr im Rahmen eines Lokalaugenscheines) auf den o.a. Grundstücken mit Bauarbeiten bereits begonnen worden wäre, obwohl bis zumindest *** keine rechtskräftige Bewilligung
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung vorgelegen sei: „Es wurde am Grundstück ein Stahlrohrgestell bodenschlüssig verbunden, und mit einer fixbefestigten Plane als Zelt mit einer Größe von ca. 5,00 m x 7,00 m errichtet, unter dieser Zeltplane befindet sich eine Grube die augenscheinlich als KFZ – Grube dient, für diese bauliche Herstellung liegt im Hausakt der Stadtgemeinde *** kein Ansuchen und keine Bewilligung vor. Der Bau wurde vor Ort mündlich eingestellt. – Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich ein PKW im Zelt der repariert wurde. Für dieses Zelt kann jedoch keine Baubewilligung erteilt werden, da es sich laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde *** im Grünland Kleingarten befindet und diese Errichtung eines Zeltes, nicht den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetz entspricht.“ Weiteres sei bei der Erhebung festgestellt worden, dass sich im Zelt ein PKW befinde, der augenscheinlich gerade repariert werde – die Widmung Grünland-Kleingarten sei ausschließlich für Freizeitnutzung vorgesehen. Weiteres sei festgestellt worden, dass die aufgetragenen Abbrucharbeiten des rechtskräftigen Abbruchbescheids vom *** nicht erfolgt wären. Die Bezirkshauptmannschaft *** legte dem Beschuldigten die Übertretung der § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 14 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden.
G wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 36,50 festgesetzt. Begründend wurde dargelegt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches aufgrund einer Anzeige der Stadtgemeinde *** vom *** durchgeführt worden sei, stütze. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Vorliegen von einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe gewertet. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal nach § 37 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996 rechtskräftig bestraft worden. Mildernd wurde kein Umstand gewertet. Da er weder seine Einkommens- und Vermögenverhältnisse noch seine Sorgepflichten angeführt habe, sei von den angenommenen Verhältnissen ausgegangen worden.Weiteres sei bei der Erhebung festgestellt worden, dass sich im Zelt ein PKW befinde, der augenscheinlich gerade repariert werde – die Widmung Grünland-Kleingarten sei ausschließlich für Freizeitnutzung vorgesehen. Weiteres sei festgestellt worden, dass die aufgetragenen Abbrucharbeiten des rechtskräftigen Abbruchbescheids vom *** nicht erfolgt wären. Die Bezirkshauptmannschaft *** legte dem Beschuldigten die Übertretung der Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden.
Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 36,50 festgesetzt. Begründend wurde dargelegt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches aufgrund einer Anzeige der Stadtgemeinde *** vom *** durchgeführt worden sei, stütze. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Vorliegen von einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe gewertet. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 rechtskräftig bestraft worden. Mildernd wurde kein Umstand gewertet. Da er weder seine Einkommens- und Vermögenverhältnisse noch seine Sorgepflichten angeführt habe, sei von den angenommenen Verhältnissen ausgegangen worden. 1.
1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden
, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.
Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe auf dem Grundstück mit der Nr. ***, KG ***, ein Stahlrohrgestell, welches bodenschlüssig verbunden und mit einer fixbefestigten Plane abgedeckt ist, als Zelt mit einer Größe von ca. 5,00 m x 7,00 m errichtet. Unter dieser Zeltplane befindet sich eine Grube, die augenscheinlich als KFZ – Grube (Montagegrube) dient, für die weder ein Ansuchen noch eine Bewilligung vorliegt. Für dieses Groß-Zelt kann jedoch keine Baubewilligung erteilt werden, da es sich laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde *** auf einem Grundstück mit der Widmung Grünland-Kleingarten befindet und die Errichtung eines Zeltes gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetz widerspricht. 3.1.2 Insbesondere regelt der § 6 NÖ Kleingartengesetz die Zulässigkeiten von Bauwerken in Kleingärten. Hierzu besagt Abs.4: Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. Ist in den Kleingärten, … verboten. Insbesondere regelt der Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz die Zulässigkeiten von Bauwerken in Kleingärten. Hierzu besagt Absatz 4 :, Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. Ist in den Kleingärten, … verboten. Ein etwa 35 m² großes Zelt kann hierbei unter das Tatbestandsmerkmal „dergleichen“ eingeordnet werden. Zumal das Groß-Zelt laut eigener Aussage des Beschwerdeführers als Lagermöglichkeiten für Maschinen und Inventar aus dem Haus dient. Der Schutzzweck der zitierten Norm zielt darauf ab, in Kleingärten nur gesetzeskonforme Gebäude mit einer bestimmten Maximalgröße zuzulassen. Dies soll nicht durch weitere „mobile“ Vorrichtungen (große Zelte, Mobilwohnheime) umgangen werden können. Insbesondere schreibt der Gesetzgeber für Kleingärten in § 6
Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Neu- und Zubauten von Gebäuden bedürfen
Anzeigepflichtig ist
1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland.
Paragraph 4, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Neu- und Zubauten von Gebäuden bedürfen
Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 einer Baubewilligung. Anzeigepflichtig ist
Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland.
Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Im vorliegenden Fall fällt das - immerhin 35 m² große - Zelt unter den Begriff des Bauwerks, da es unbestritten fest mit dem Boden verbunden und verankert ist. Es wurde auch eindeutig für – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers - die vorgesehene Bauphase der Neuerrichtung des Kleingartenhauses auf dem gegenständlichen Grundstück errichtet. Die bautechnischen Kenntnisse gründen sich darauf, dass es von einer Person alleine nicht aufgestellt werden kann und – größen- und gewichtsbedingt - grundlegende statische Kenntnisse notwendig sind. Zudem liegt eine Verankerung des Stahlrohrgerüstes mit dem Boden vor.
Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Im vorliegenden Fall fällt das - immerhin 35 m² große - Zelt unter den Begriff des Bauwerks, da es unbestritten fest mit dem Boden verbunden und verankert ist. Es wurde auch eindeutig für – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers - die vorgesehene Bauphase der Neuerrichtung des Kleingartenhauses auf dem gegenständlichen Grundstück errichtet. Die bautechnischen Kenntnisse gründen sich darauf, dass es von einer Person alleine nicht aufgestellt werden kann und – größen- und gewichtsbedingt - grundlegende statische Kenntnisse notwendig sind. Zudem liegt eine Verankerung des Stahlrohrgerüstes mit dem Boden vor. Nach W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein in Kommentar Niederösterreichisches Baurecht8 Stand 1.10.2012 Seite 1421 definieren sich Zelte dadurch, dass diese ohne Fundament und Verankerung sind und binnen kurzer Zeit und ohne bautechnischer Kenntnisse auf- und wieder abgebaut werden können. Im vorliegenden Fall ist aber das Stahlrohrgerüst allerdings zum einen bodenschlüssig verbunden. Zum anderen können derartige Groß-Zelte nicht binnen kurzer Zeit aufgestellt werden. Es liegt somit ein Bauwerk iSd § 4 Z. 3 NÖ BauO 1996 vor. Darüber hinaus besteht ein Zelt im gängigen Sprachgebrauch aus dünnen Zeltstangen und einer dünnen Plane. Das vorliegende Zelt hat laut Akt zumindest eine Fläche von 35 m² und ist etwa 3 Meter hoch. Die Rohre des tragenden Stahlrohrgerüstes haben zumindest einen Durchmesser von 3 bis 4 cm. Das Gerüst besteht aus zumindest 7 schweren Querverstrebungen und einem umlaufenden Bodenkonstrukt. Nach W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein in Kommentar Niederösterreichisches Baurecht8 Stand 1.10.2012 Seite 1421 definieren sich Zelte dadurch, dass diese ohne Fundament und Verankerung sind und binnen kurzer Zeit und ohne bautechnischer Kenntnisse auf- und wieder abgebaut werden können. Im vorliegenden Fall ist aber das Stahlrohrgerüst allerdings zum einen bodenschlüssig verbunden. Zum anderen können derartige Groß-Zelte nicht binnen kurzer Zeit aufgestellt werden. Es liegt somit ein Bauwerk iSd Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 vor. Darüber hinaus besteht ein Zelt im gängigen Sprachgebrauch aus dünnen Zeltstangen und einer dünnen Plane. Das vorliegende Zelt hat laut Akt zumindest eine Fläche von 35 m² und ist etwa 3 Meter hoch. Die Rohre des tragenden Stahlrohrgerüstes haben zumindest einen Durchmesser von 3 bis 4 cm. Das Gerüst besteht aus zumindest 7 schweren Querverstrebungen und einem umlaufenden Bodenkonstrukt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass, wenn ein Bauwerk – wenn auch aus Zeltplanen bestehend – auf einer Betonplatte errichtet und mit dieser fest verbunden worden ist, kein Zelt im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs vorliegt (vgl. VwGH vom
1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Dies liegt im Falle der Errichtung eines 35 m² großen Zeltes, welches fix mit dem Boden verbunden ist, vor. Bei der Montagegrube handelt es sich ebenfalls um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches ohne Bewilligung errichtet worden ist.
Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Dies liegt im Falle der Errichtung eines 35 m² großen Zeltes, welches fix mit dem Boden verbunden ist, vor. Bei der Montagegrube handelt es sich ebenfalls um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches ohne Bewilligung errichtet worden ist. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie daher
GVG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie daher
Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.1.5. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Es lagen keine Milderungsgründe vor. Erschwerend ist das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe zu werten, da der Beschwerdeführer bereits einmal nach § 37 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996 rechtskräftig bestraft wurde.Es lagen keine Milderungsgründe vor. Erschwerend ist das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe zu werten, da der Beschwerdeführer bereits einmal nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 rechtskräftig bestraft wurde. Die Strafbemessung wurde von der belangten Behörde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Mindeststrafe) vorgenommen und wurde auf Umstände der Spezial- und Generalprävention Bedacht genommen (vgl. VwGH vom 18.Dezember 2001, ZI. 2000/09/0059). Das festgesetzte Strafausmaß ist in Gestalt der gesetzlich möglichen Mindeststrafe an der untersten Grenze des Strafausmaßes festgelegt worden. Die Übertretung ist nur als gering zu erachten und nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes somit geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen. Die Strafbemessung wurde von der belangten Behörde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Mindeststrafe) vorgenommen und wurde auf Umstände der Spezial- und Generalprävention Bedacht genommen vergleiche VwGH vom 18.Dezember 2001, , ZI. 2000/09/0059). Das festgesetzte Strafausmaß ist in Gestalt der gesetzlich möglichen Mindeststrafe an der untersten Grenze des Strafausmaßes festgelegt worden. Die Übertretung ist nur als gering zu erachten und nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes somit geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen. 3.1.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte
GVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt, die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Zudem ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer das Recht hat, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Hervorgehoben wird weiters, dass, falls - wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt - die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet habt, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag gestellt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte
Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt, die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Zudem ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer das Recht hat, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Hervorgehoben wird weiters, dass, falls - wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt - die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet habt, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag gestellt hat. 3.2. Zur verhängten Strafe und den Verfahrenskosten:
GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,--, zu bemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge zu geben war, gelangen
GVG keine zusätzlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zur Vorschreibung. Aufgrund dieser Entscheidung hat die Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten:
Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,--, zu bemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge zu geben war, gelangen
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine zusätzlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zur Vorschreibung. Aufgrund dieser Entscheidung hat die Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten:
GVG iVm § 54b VStG den Strafbetrag die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 474,50 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG). Die Beschwerdeführer hat somit
Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, VStG den Strafbetrag die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 474,50 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:
GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.
, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2379.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.