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{'item': 'LVwG-S-2379/001-2015'}

Obsah (13)§ 50§ 52Art. 133§ 59§ 37§ 64Art. 130§ 4§ 14§ 15§ 19§ 44§ 25a

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum11.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2379/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat

§ 52Abs. 8 Vw

GVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 73,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

, Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. 4. Der Beschwerdeführer hat

§ 59Abs.

2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.Der Beschwerdeführer hat

Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. Entscheidungsgründe:, Entscheidungsgründe:

  1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: 1.
  2. Mit Bescheid des Stadtamts der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ ***, wurde Herrn *** (in der Folge: Beschwerdeführer) mit Bescheid die Baueinstellung auf der Liegenschaft ***, ***, auf den Grundstücken Nr. ***, *** KG ***, EZ ***, aufgetragen. Diese Baueinstellung basiert auf einer Erhebung an Ort und Stelle vom *** um ***, in der festgestellt und fotographisch dokumentiert wurde, dass auf dieser Liegenschaft im Grünland Kleingarten-(Hochwasserabflussgebiet) ohne rechtskräftiger Baubewilligung mit Bauarbeiten begonnen worden wäre. Seitens der Behörde wurde festgestellt dass am Grundstück ein Stahlrohrgestell bodenschlüssig verbunden und mit einer fixbefestigten Plane als Zelt mit einer Größe von ca. 5,00 m x 7,00 m errichtet worden sei. Unter dieser Zeltplane befinde sich eine Grube, die augenscheinlich als KFZ – Grube dient. Für diese bauliche Herstellung liege im Hausakt der Stadtgemeinde *** kein Ansuchen und keine Bewilligung vor. Seitens der Behörde sei der Bau vor Ort mündlich eingestellt worden und wäre dies vom Beschwerdeführer zur Kenntnis genommen worden. 1.
  3. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Strafverfügung vom ***, GZ ***, über den Beschwerdeführer

§ 37Abs. 1 Z. 1 i

Vm § 14 NÖ Bauordnung 1996 eine Strafe in Höhe von € 365,-- verhängt. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Strafverfügung vom ***, GZ ***, über den Beschwerdeführer

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 eine Strafe in Höhe von € 365,-- verhängt. Diese Strafverfügung, wurde vom Beschwerdeführer im Wesentlichen damit beeinsprucht, dass es sich hierbei zusammengefasst um eine Baustelleneinrichtung handle, in welcher Maschinen und das Inventar des Abbruchhauses gelagert würden. Der Beschwerdeführer würde eine gültige Baugenehmigung für den Neubau des Kleingartenhauses besitzen. Er habe den Baubeginn angezeigt und mit dem Abriss begonnen. Ihm sei keine Baustelle bekannt, welche für ein Zelt eine Genehmigung benötige. Auch dass zum Zeitpunkt der Kontrolle am Fahrzeuge repariert wurde, sei falsch. Über schriftlichen Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde seitens der Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt, der bei der Erhebung am *** festgestellt worden wäre, nicht verändert habe. Es liege für einen Neubau einer Kleingartenhütte eine aufrechte Baubewilligung vom *** und eine Baubeginnsmeldung vom *** vor. Bei der Überprüfung am *** seien augenscheinlich für diesen Neubau keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Das Stahlrohrgestell mit Zeltplane wirke augenscheinlich nicht als Baustelleneinrichtung. Über schriftlichen Nachfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde seitens der Stadtgemeinde *** mitgeteilt, dass sich der Sachverhalt, der bei der Erhebung am *** festgestellt worden wäre, nicht verändert habe. Es liege für einen Neubau einer Kleingartenhütte eine aufrechte Baubewilligung vom *** und eine Baubeginnsmeldung vom *** vor. Bei der Überprüfung am *** seien augenscheinlich für diesen Neubau keine Bauarbeiten durchgeführt worden. Das Stahlrohrgestell mit Zeltplane wirke augenscheinlich nicht als Baustelleneinrichtung. 1.3. Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Bauwerber und Eigentümer der Grundstücke in ***, ***, Grundstücksnummern *** und ***, KG ***, EZ ***, zu verantworten, dass zumindest am *** (Zeitpunkt der Kontrolle um 11.30 Uhr im Rahmen eines Lokalaugenscheines) auf den o.a. Grundstücken mit Bauarbeiten bereits begonnen worden wäre, obwohl bis zumindest *** keine rechtskräftige Bewilligung

§ 37

Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung vorgelegen sei:Mit dem nun in Beschwerde gezogenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer für schuldig erkannt, er habe als Bauwerber und Eigentümer der Grundstücke in ***, ***, Grundstücksnummern *** und ***, KG ***, EZ ***, zu verantworten, dass zumindest am *** (Zeitpunkt der Kontrolle um 11.30 Uhr im Rahmen eines Lokalaugenscheines) auf den o.a. Grundstücken mit Bauarbeiten bereits begonnen worden wäre, obwohl bis zumindest *** keine rechtskräftige Bewilligung

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung vorgelegen sei: „Es wurde am Grundstück ein Stahlrohrgestell bodenschlüssig verbunden, und mit einer fixbefestigten Plane als Zelt mit einer Größe von ca. 5,00 m x 7,00 m errichtet, unter dieser Zeltplane befindet sich eine Grube die augenscheinlich als KFZ – Grube dient, für diese bauliche Herstellung liegt im Hausakt der Stadtgemeinde *** kein Ansuchen und keine Bewilligung vor. Der Bau wurde vor Ort mündlich eingestellt. – Zum Zeitpunkt der Kontrolle befand sich ein PKW im Zelt der repariert wurde. Für dieses Zelt kann jedoch keine Baubewilligung erteilt werden, da es sich laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde *** im Grünland Kleingarten befindet und diese Errichtung eines Zeltes, nicht den gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetz entspricht.“ Weiteres sei bei der Erhebung festgestellt worden, dass sich im Zelt ein PKW befinde, der augenscheinlich gerade repariert werde – die Widmung Grünland-Kleingarten sei ausschließlich für Freizeitnutzung vorgesehen. Weiteres sei festgestellt worden, dass die aufgetragenen Abbrucharbeiten des rechtskräftigen Abbruchbescheids vom *** nicht erfolgt wären. Die Bezirkshauptmannschaft *** legte dem Beschuldigten die Übertretung der § 37 Abs. 1 Z. 1 iVm § 14 NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden.

§ 64Abs. 2 VSt

G wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 36,50 festgesetzt. Begründend wurde dargelegt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches aufgrund einer Anzeige der Stadtgemeinde *** vom *** durchgeführt worden sei, stütze. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Vorliegen von einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe gewertet. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal nach § 37 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996 rechtskräftig bestraft worden. Mildernd wurde kein Umstand gewertet. Da er weder seine Einkommens- und Vermögenverhältnisse noch seine Sorgepflichten angeführt habe, sei von den angenommenen Verhältnissen ausgegangen worden.Weiteres sei bei der Erhebung festgestellt worden, dass sich im Zelt ein PKW befinde, der augenscheinlich gerade repariert werde – die Widmung Grünland-Kleingarten sei ausschließlich für Freizeitnutzung vorgesehen. Weiteres sei festgestellt worden, dass die aufgetragenen Abbrucharbeiten des rechtskräftigen Abbruchbescheids vom *** nicht erfolgt wären. Die Bezirkshauptmannschaft *** legte dem Beschuldigten die Übertretung der Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, in Verbindung mit Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996 (NÖ BO 1996) zur Last und verhängte eine Geldstrafe in der Höhe von € 365,-- und für den Fall der Uneinbringlichkeit eine Ersatzfreiheitsstrafe in der Dauer von 24 Stunden.

Paragraph 64, Absatz 2, VStG wurde der Beitrag zu den Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens mit € 36,50 festgesetzt. Begründend wurde dargelegt, dass sich das Straferkenntnis auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches aufgrund einer Anzeige der Stadtgemeinde *** vom *** durchgeführt worden sei, stütze. Bei der Strafbemessung wurde erschwerend das Vorliegen von einer einschlägigen Verwaltungsvorstrafe gewertet. Der Beschwerdeführer sei bereits einmal nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 rechtskräftig bestraft worden. Mildernd wurde kein Umstand gewertet. Da er weder seine Einkommens- und Vermögenverhältnisse noch seine Sorgepflichten angeführt habe, sei von den angenommenen Verhältnissen ausgegangen worden. 1.

  1. Mit Schreiben vom *** erhob der Beschwerdeführer rechtzeitig das Rechtsmittel der Beschwerde an das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich und begründete diese damit, dass das vorliegende Zelt nicht unter ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben fallen würde, da ein Zelt keine bautechnischen Kenntnisse erfordern würde. Der Beschwerdeführer habe sein Haus abreißen lassen und der Neubau würde durchgeführt werden. Beim besagten Zelt würde es sich um ein Wetterschutzzelt für Baumaterial etc. handeln. Der Beschwerdeführer stellt den Antrag, das Straferkenntnis ersatzlos aufzuheben.
  2. Anzuwendende Rechtsvorschriften: 2.
  3. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, BGBl. I Nr. 33/2013 – VwGVG:2.
  4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 33 aus 2013, – VwGVG: § 3.

(1)Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig.Paragraph 3,
(1)Sofern die Rechtssache nicht zur Zuständigkeit des Bundesverwaltungsgerichtes gehört, ist in Rechtssachen in den Angelegenheiten, in denen die Vollziehung Landessache ist, das Verwaltungsgericht im Land zuständig. § 17. Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, BGBl. Nr. 194/1961, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, BGBl. Nr. 173/1950, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, BGBl. Nr. 29/1984, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 17, Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden

Artikel 130

, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles, die Bestimmungen der Bundesabgabenordnung – BAO, Bundesgesetzblatt Nr. 194 aus 1961,, des Agrarverfahrensgesetzes – AgrVG, Bundesgesetzblatt Nr. 173 aus 1950,, und des Dienstrechtsverfahrensgesetzes 1984 – DVG, Bundesgesetzblatt Nr. 29 aus 1984,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 50. Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Art. 130Abs.

1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden

Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.

(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit zehn Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand des Verwaltungsgerichtes zu tragen hat. …
(8)Die Kosten des Beschwerdeverfahrens sind dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 2.2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 –AVG: § 59.
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.Paragraph 59,
(1)Der Spruch hat die in Verhandlung stehende Angelegenheit und alle die Hauptfrage betreffenden Parteianträge, ferner die allfällige Kostenfrage in möglichst gedrängter, deutlicher Fassung und unter Anführung der angewendeten Gesetzesbestimmungen, und zwar in der Regel zur Gänze, zu erledigen. Mit Erledigung des verfahrenseinleitenden Antrages gelten Einwendungen als miterledigt. Läßt der Gegenstand der Verhandlung eine Trennung nach mehreren Punkten zu, so kann, wenn dies zweckmäßig erscheint, über jeden dieser Punkte, sobald er spruchreif ist, gesondert abgesprochen werden.
(2)Wird die Verbindlichkeit zu einer Leistung oder zur Herstellung eines bestimmten Zustandes ausgesprochen, so ist im Spruch zugleich auch eine angemessene Frist zur Ausführung der Leistung oder Herstellung zu bestimmen. 2.3. Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG: § 19.
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
(2)Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
(2)Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 54b.
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Abs. 2 vorzugehen.Paragraph 54 b,
(1)Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Ist mit Grund anzunehmen, dass der Bestrafte zur Zahlung nicht bereit ist oder die Unrechtsfolge uneinbringlich ist, hat keine Mahnung zu erfolgen und ist sofort zu vollstrecken oder nach Absatz 2, vorzugehen. 2.4. Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG: § 25a.
(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.
  1. NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200-23:2.
  2. NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200-23: Bewilligungspflichtige Bauvorhaben §
  3. Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:Paragraph 14, Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
  4. Neu- und Zubauten von Gebäuden; Verwaltungsübertretungen § 37.
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, werParagraph 37,
(1)Eine Verwaltungsübertretung begeht, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer
  1. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oderausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, …
  2. ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oderausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt, …
(2). Übertretungen nach 1. Abs. 1 Z. 1, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, … zu bestrafen.“
(2). Übertretungen nach
  1. Absatz eins, Ziffer eins, 5 und 10 sind mit einer Geldstrafe von € 365,– bis zu € 7.300,–, zugleich für den Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit einer Ersatzfreiheitsstrafe bis zu 2 Wochen, … zu bestrafen.“ 2.
  2. NÖ Kleingartengesetz Zulässigkeit § 6.
(4)Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den Kleingärten … verboten Paragraph 6,
(4)Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. ist in den Kleingärten … verboten 2.7. NÖ Bauordnung 2014, LGBl. 1/2015: Übergangsbestimmungen 70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.70.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen. 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist nicht begründet. 3.1.1.

§ 50Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden.

Paragraph 50, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht als unzulässig oder das Verfahren einzustellen ist, in der Sache selbst zu entscheiden. Im konkreten Fall wird dem Beschwerdeführer im Wesentlichen zur Last gelegt, er habe auf dem Grundstück mit der Nr. ***, KG ***, ein Stahlrohrgestell, welches bodenschlüssig verbunden und mit einer fixbefestigten Plane abgedeckt ist, als Zelt mit einer Größe von ca. 5,00 m x 7,00 m errichtet. Unter dieser Zeltplane befindet sich eine Grube, die augenscheinlich als KFZ – Grube (Montagegrube) dient, für die weder ein Ansuchen noch eine Bewilligung vorliegt. Für dieses Groß-Zelt kann jedoch keine Baubewilligung erteilt werden, da es sich laut rechtskräftigen Flächenwidmungsplans der Stadtgemeinde *** auf einem Grundstück mit der Widmung Grünland-Kleingarten befindet und die Errichtung eines Zeltes gesetzlichen Bestimmungen des NÖ Kleingartengesetz widerspricht. 3.1.2 Insbesondere regelt der § 6 NÖ Kleingartengesetz die Zulässigkeiten von Bauwerken in Kleingärten. Hierzu besagt Abs.4: Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. Ist in den Kleingärten, … verboten. Insbesondere regelt der Paragraph 6, NÖ Kleingartengesetz die Zulässigkeiten von Bauwerken in Kleingärten. Hierzu besagt Absatz 4 :, Das Abstellen oder Aufstellen von Wohnwagen, Mobilheimen, Wohnmobilen und dgl. Ist in den Kleingärten, … verboten. Ein etwa 35 m² großes Zelt kann hierbei unter das Tatbestandsmerkmal „dergleichen“ eingeordnet werden. Zumal das Groß-Zelt laut eigener Aussage des Beschwerdeführers als Lagermöglichkeiten für Maschinen und Inventar aus dem Haus dient. Der Schutzzweck der zitierten Norm zielt darauf ab, in Kleingärten nur gesetzeskonforme Gebäude mit einer bestimmten Maximalgröße zuzulassen. Dies soll nicht durch weitere „mobile“ Vorrichtungen (große Zelte, Mobilwohnheime) umgangen werden können. Insbesondere schreibt der Gesetzgeber für Kleingärten in § 6

(2)leg.cit. fest, dass die Bebauungsdichte nicht 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens überschreiten darf. Der Grundriss der Kleingartenhütten darf daher 37 m² nicht übersteigen. Somit stellt die Errichtung eines derartigen Zeltes klar eine Umgehung dieser gesetzlichen Bestimmung dar. Ein etwa 35 m² großes Zelt kann hierbei unter das Tatbestandsmerkmal „dergleichen“ eingeordnet werden. Zumal das Groß-Zelt laut eigener Aussage des Beschwerdeführers als Lagermöglichkeiten für Maschinen und Inventar aus dem Haus dient. Der Schutzzweck der zitierten Norm zielt darauf ab, in Kleingärten nur gesetzeskonforme Gebäude mit einer bestimmten Maximalgröße zuzulassen. Dies soll nicht durch weitere „mobile“ Vorrichtungen (große Zelte, Mobilwohnheime) umgangen werden können. Insbesondere schreibt der Gesetzgeber für Kleingärten in Paragraph 6,
(2)leg.cit. fest, dass die Bebauungsdichte nicht 20 % der Fläche des einzelnen Kleingartens überschreiten darf. Der Grundriss der Kleingartenhütten darf daher , 37 m² nicht übersteigen. Somit stellt die Errichtung eines derartigen Zeltes klar eine Umgehung dieser gesetzlichen Bestimmung dar.

§ 4

Z. 6 der NÖ Bauordnung 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Neu- und Zubauten von Gebäuden bedürfen

§ 14Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 einer Baubewilligung.

Anzeigepflichtig ist

§ 15Abs.

1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland.

Paragraph 4, Ziffer 6, der NÖ Bauordnung 1996 ist ein Gebäude ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens zwei Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere oder Sachen zu schützen. Neu- und Zubauten von Gebäuden bedürfen

Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 einer Baubewilligung. Anzeigepflichtig ist

Paragraph 15, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 die Aufstellung von Gerätehütten und Gewächshäusern mit einer Grundrissfläche bis zu 6 m² und einer Gebäudehöhe bis zu 2 m auf Grundstücken im Bauland.

§ 4

Z 3 NÖ Bauordnung 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Im vorliegenden Fall fällt das - immerhin 35 m² große - Zelt unter den Begriff des Bauwerks, da es unbestritten fest mit dem Boden verbunden und verankert ist. Es wurde auch eindeutig für – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers - die vorgesehene Bauphase der Neuerrichtung des Kleingartenhauses auf dem gegenständlichen Grundstück errichtet. Die bautechnischen Kenntnisse gründen sich darauf, dass es von einer Person alleine nicht aufgestellt werden kann und – größen- und gewichtsbedingt - grundlegende statische Kenntnisse notwendig sind. Zudem liegt eine Verankerung des Stahlrohrgerüstes mit dem Boden vor.

Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 ist ein Bauwerk ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maß an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. Im vorliegenden Fall fällt das - immerhin 35 m² große - Zelt unter den Begriff des Bauwerks, da es unbestritten fest mit dem Boden verbunden und verankert ist. Es wurde auch eindeutig für – unter Berücksichtigung der Stellungnahme des Beschwerdeführers - die vorgesehene Bauphase der Neuerrichtung des Kleingartenhauses auf dem gegenständlichen Grundstück errichtet. Die bautechnischen Kenntnisse gründen sich darauf, dass es von einer Person alleine nicht aufgestellt werden kann und – größen- und gewichtsbedingt - grundlegende statische Kenntnisse notwendig sind. Zudem liegt eine Verankerung des Stahlrohrgerüstes mit dem Boden vor. Nach W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein in Kommentar Niederösterreichisches Baurecht8 Stand 1.10.2012 Seite 1421 definieren sich Zelte dadurch, dass diese ohne Fundament und Verankerung sind und binnen kurzer Zeit und ohne bautechnischer Kenntnisse auf- und wieder abgebaut werden können. Im vorliegenden Fall ist aber das Stahlrohrgerüst allerdings zum einen bodenschlüssig verbunden. Zum anderen können derartige Groß-Zelte nicht binnen kurzer Zeit aufgestellt werden. Es liegt somit ein Bauwerk iSd § 4 Z. 3 NÖ BauO 1996 vor. Darüber hinaus besteht ein Zelt im gängigen Sprachgebrauch aus dünnen Zeltstangen und einer dünnen Plane. Das vorliegende Zelt hat laut Akt zumindest eine Fläche von 35 m² und ist etwa 3 Meter hoch. Die Rohre des tragenden Stahlrohrgerüstes haben zumindest einen Durchmesser von 3 bis 4 cm. Das Gerüst besteht aus zumindest 7 schweren Querverstrebungen und einem umlaufenden Bodenkonstrukt. Nach W.Pallitsch/Ph. Pallitsch/W. Kleewein in Kommentar Niederösterreichisches Baurecht8 Stand 1.10.2012 Seite 1421 definieren sich Zelte dadurch, dass diese ohne Fundament und Verankerung sind und binnen kurzer Zeit und ohne bautechnischer Kenntnisse auf- und wieder abgebaut werden können. Im vorliegenden Fall ist aber das Stahlrohrgerüst allerdings zum einen bodenschlüssig verbunden. Zum anderen können derartige Groß-Zelte nicht binnen kurzer Zeit aufgestellt werden. Es liegt somit ein Bauwerk iSd Paragraph 4, Ziffer 3, NÖ BauO 1996 vor. Darüber hinaus besteht ein Zelt im gängigen Sprachgebrauch aus dünnen Zeltstangen und einer dünnen Plane. Das vorliegende Zelt hat laut Akt zumindest eine Fläche von 35 m² und ist etwa 3 Meter hoch. Die Rohre des tragenden Stahlrohrgerüstes haben zumindest einen Durchmesser von 3 bis 4 cm. Das Gerüst besteht aus zumindest 7 schweren Querverstrebungen und einem umlaufenden Bodenkonstrukt. Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass, wenn ein Bauwerk – wenn auch aus Zeltplanen bestehend – auf einer Betonplatte errichtet und mit dieser fest verbunden worden ist, kein Zelt im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs vorliegt (vgl. VwGH vom

  1. Juni 1992, Zl. 92/06/0060). Im vorliegenden – vergleichbaren - Fall ist das Stahlrohrgerüst ebenfalls fest mit dem Boden verbunden, sodass vom Vorliegen eines Bauwerks auszugehen ist.Der Verwaltungsgerichtshof geht in seiner Rechtsprechung davon aus, dass, wenn ein Bauwerk – wenn auch aus Zeltplanen bestehend – auf einer Betonplatte errichtet und mit dieser fest verbunden worden ist, kein Zelt im Sinne des allgemeinen Sprachgebrauchs vorliegt vergleiche VwGH vom
  2. Juni 1992, Zl. 92/06/0060). Im vorliegenden – vergleichbaren - Fall ist das Stahlrohrgerüst ebenfalls fest mit dem Boden verbunden, sodass vom Vorliegen eines Bauwerks auszugehen ist. Weiters sind bautechnischen Kenntnissen notwendig, um das Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung zu gewährleisten und nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt werden kann (vgl. VwGH vom
  3. Juli 2003, Zl. 2003/05/0043, zu einem 3,6 m² großer Schuppen). Auch in seiner Entscheidung 3320/78 vom
  4. Jänner 1979 stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass - selbst wenn keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind - auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit – im Hinblick auf die Einsturzgefahr - Rücksicht genommen werden muss. Der gegenständliche Fall ist durchaus vergleichbar, da die Stahlrohrkonstruktion wesentlich größer ist als der im Judikat angeführte Schuppen und zudem die Gefahr einer Gefährdung von Personen dann besteht, wenn im vorliegenden Fall die Stahlrohre nicht mit bautechnischen Kenntnissen verankert sein sollten. Über dieses Zelt liegen im Bauakt keinerlei Unterlagen bzw. Bewilligungen auf, sodass dieser Einbau eine konsenslose Bauführung darstellt.Weiters sind bautechnischen Kenntnissen notwendig, um das Ab- oder Einstürzen des Daches sowie eine sturm- und kippsichere Verankerung zu gewährleisten und nur so das öffentliche Interesse an der Vermeidung von Verletzungen oder Gefahren für Personen berücksichtigt werden kann vergleiche VwGH vom
  5. Juli 2003, , Zl. 2003/05/0043, zu einem 3,6 m² großer Schuppen). Auch in seiner Entscheidung 3320/78 vom
  6. Jänner 1979 stellt der Verwaltungsgerichtshof fest, dass - selbst wenn keine bautechnischen Kenntnisse erforderlich sind - auf die Interessen der öffentlichen Sicherheit – im Hinblick auf die Einsturzgefahr - Rücksicht genommen werden muss. Der gegenständliche Fall ist durchaus vergleichbar, da die Stahlrohrkonstruktion wesentlich größer ist als der im Judikat angeführte Schuppen und zudem die Gefahr einer Gefährdung von Personen dann besteht, wenn im vorliegenden Fall die Stahlrohre nicht mit bautechnischen Kenntnissen verankert sein sollten. Über dieses Zelt liegen im Bauakt keinerlei Unterlagen bzw. Bewilligungen auf, sodass dieser Einbau eine konsenslose Bauführung darstellt. 3.1.3 Schließlich ist auch die innerhalb des Zeltes ausgehobene Fahrzeuggrube genehmigungspflichtig nach § 14 NÖ Bauordnung 1996, da es sich hierbei um eine bauliche Anlage iSd § 4 Z. 4 leg.cit. handelt. Diese Grube wurde weder beantragt noch genehmigt. Die Tatsache, dass eine Fahrzeuggrube in dem Zelt ausgehoben wurde, lässt keinen Zweifel daran, dass dieses Zelt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht nur zum Lagern von Maschinen für die Baustelle diente. Auch das angefertigte Foto vom *** belegt eindeutig, dass diese Grube der Reparatur von Fahrzeugen dient bzw. dienen soll.Schließlich ist auch die innerhalb des Zeltes ausgehobene Fahrzeuggrube genehmigungspflichtig nach Paragraph 14, NÖ Bauordnung 1996, da es sich hierbei um eine bauliche Anlage iSd Paragraph 4, Ziffer 4, leg.cit. handelt. Diese Grube wurde weder beantragt noch genehmigt. Die Tatsache, dass eine Fahrzeuggrube in dem Zelt ausgehoben wurde, lässt keinen Zweifel daran, dass dieses Zelt entgegen der Behauptung des Beschwerdeführers nicht nur zum Lagern von Maschinen für die Baustelle diente. Auch das angefertigte Foto vom *** belegt eindeutig, dass diese Grube der Reparatur von Fahrzeugen dient bzw. dienen soll. Der Einbau einer Montagegrube in einem 35 m² großem Zelt stellt auch deswegen ein bewilligungspflichtiges Vorhaben dar, da Belange des Brandschutzes und der Standsicherheit berührt werden. Da die Montagegrube – und somit die Reparatur von (mehrspurigen) Kraftfahrzeugen der Widmung Grünland – Kleingarten widerspricht, sowie für das 35 m² große Zelt, welches die Montagegrube abdeckt, keine Baubewilligung vorliegt, kann für diese Montagegrube derzeit auch keine nachträgliche Baubewilligung erteilt werden. 3.1.4.

§ 37Abs.

1 Z. 1 NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (§ 14) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Dies liegt im Falle der Errichtung eines 35 m² großen Zeltes, welches fix mit dem Boden verbunden ist, vor. Bei der Montagegrube handelt es sich ebenfalls um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches ohne Bewilligung errichtet worden ist.

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 begeht eine Verwaltungsübertretung, sofern die Tat nicht den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden Handlung bildet, wer ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben (Paragraph 14,) ohne rechtskräftige Baubewilligung ausführt oder ausführen läßt oder ein so errichtetes oder abgeändertes Bauwerk benützt. Dies liegt im Falle der Errichtung eines 35 m² großen Zeltes, welches fix mit dem Boden verbunden ist, vor. Bei der Montagegrube handelt es sich ebenfalls um ein bewilligungspflichtiges Bauvorhaben, welches ohne Bewilligung errichtet worden ist. Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie daher

§ 50Vw

GVG als unbegründet abzuweisen war.Die Beschwerde erweist sich daher insgesamt als unbegründet, weshalb sie daher

Paragraph 50, VwGVG als unbegründet abzuweisen war. 3.1.5. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.

§ 19Abs.

2 leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, Absatz 2, leg.cit. sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Es lagen keine Milderungsgründe vor. Erschwerend ist das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe zu werten, da der Beschwerdeführer bereits einmal nach § 37 Abs.1 Z.1 NÖ Bauordnung 1996 rechtskräftig bestraft wurde.Es lagen keine Milderungsgründe vor. Erschwerend ist das Vorliegen einer einschlägigen Vorstrafe zu werten, da der Beschwerdeführer bereits einmal nach Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer eins, NÖ Bauordnung 1996 rechtskräftig bestraft wurde. Die Strafbemessung wurde von der belangten Behörde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Mindeststrafe) vorgenommen und wurde auf Umstände der Spezial- und Generalprävention Bedacht genommen (vgl. VwGH vom 18.Dezember 2001, ZI. 2000/09/0059). Das festgesetzte Strafausmaß ist in Gestalt der gesetzlich möglichen Mindeststrafe an der untersten Grenze des Strafausmaßes festgelegt worden. Die Übertretung ist nur als gering zu erachten und nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes somit geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen. Die Strafbemessung wurde von der belangten Behörde innerhalb des gesetzlichen Strafrahmens (Mindeststrafe) vorgenommen und wurde auf Umstände der Spezial- und Generalprävention Bedacht genommen vergleiche VwGH vom 18.Dezember 2001, , ZI. 2000/09/0059). Das festgesetzte Strafausmaß ist in Gestalt der gesetzlich möglichen Mindeststrafe an der untersten Grenze des Strafausmaßes festgelegt worden. Die Übertretung ist nur als gering zu erachten und nach der Beurteilung des erkennenden Gerichtes somit geeignet, dem Beschwerdeführer den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen. 3.1.7. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte

§ 44Abs. 3 Z. 3 Vw

GVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt, die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Zudem ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer das Recht hat, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Hervorgehoben wird weiters, dass, falls - wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt - die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet habt, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag gestellt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte

Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da die im angefochtenen Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt, die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, in der Beschwerde nur eine unrichtige rechtliche Beurteilung behauptet wird und eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt. Zudem ist in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Bescheides auch ausdrücklich darauf hingewiesen worden, dass der Beschwerdeführer das Recht hat, in der Beschwerde zu beantragen, dass eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt wird. Hervorgehoben wird weiters, dass, falls - wie in der Rechtsmittelbelehrung ausgeführt - die Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, der Beschwerdeführer auf sein Recht auf Durchführung einer Verhandlung verzichtet habt, wenn er in der Beschwerde keinen solchen Antrag gestellt hat. 3.2. Zur verhängten Strafe und den Verfahrenskosten:

§ 52Abs. 1 und 2 Vw

GVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,--, zu bemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge zu geben war, gelangen

§ 52Abs. 8 Vw

GVG keine zusätzlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zur Vorschreibung. Aufgrund dieser Entscheidung hat die Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

Paragraph 52, Absatz eins und 2 VwGVG ist in jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichts, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Beitrag ist für das Beschwerdeverfahren mit 20 Prozent der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit € 10,--, zu bemessen. Da der Beschwerde teilweise Folge zu geben war, gelangen

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine zusätzlichen Kosten für das Beschwerdeverfahren vor dem erkennenden Gericht zur Vorschreibung. Aufgrund dieser Entscheidung hat die Beschwerdeführer insgesamt folgende Beträge zu entrichten:

  1. a)Verhängte Geldstrafe € 365,--
  2. b)Kostenbeitrag zum Verfahren I. Instanz € 36,50b) Kostenbeitrag zum Verfahren römisch eins. Instanz € 36,50
  3. c)Kostenbeitrag zum Verfahren II. Instanz € 73,--
  4. c)Kostenbeitrag zum Verfahren römisch zwei. Instanz € 73,-- Gesamtsumme € 474,50 Die Beschwerdeführer hat somit

§ 52Abs. 6 Vw

GVG iVm § 54b VStG den Strafbetrag die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 474,50 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (§ 59 Abs. 2 AVG). Die Beschwerdeführer hat somit

Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, VStG den Strafbetrag die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens in der Höhe von € 474,50 binnen einer Frist von zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen (Paragraph 59, Absatz 2, AVG). 3.3. Zu Spruchpunkt 3 - Unzulässigkeit der Revision:

§ 25aAbs. 1 Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision

, Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Art. 133Abs.

4 B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.

Artikel 133

, Absatz 4, B-VG ist die Revision gegen ein Erkenntnis oder einen Beschluss des Verwaltungsgerichtes zulässig, wenn sie von der Lösung einer Rechtsfrage abhängt, der grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2379.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.