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LVwG-AV-655/001-2015

Obsah (9)§ 50§ 25aArt. 133§ 24§ 25§ 26§ 99§ 3§ 7

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-655/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 50Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw

GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision

Art. 133Abs.

4 nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision

Artikel 133, Absatz 4, nicht zulässig.

Entscheidungsgründe: Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides (diese erfolgte noch am selben Tag, nämlich am ***) entzogen; weiters erfolgte die bescheidmäßige Anordnung zur Nachschulung sowie zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B und F sowie zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit.Mit Bescheid vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, B und F auf die Dauer von 6 Monaten ab Zustellung des Bescheides (diese erfolgte noch am selben Tag, nämlich am ***) entzogen; weiters erfolgte die bescheidmäßige Anordnung zur Nachschulung sowie zur Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung zum Lenken von Kraftfahrzeugen für die Klassen AM, B und F sowie zur Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme, jeweils innerhalb der festgesetzten Entziehungszeit. Wie in der Begründung dieses Bescheides ausgeführt wird, lenkte der Beschwerdeführer am *** um 22.11 Uhr den Pkw *** im Ortsgebiet von *** in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand und verweigerte die Durchführung eines Alko-Tests (um 22.12 Uhr) im Ortsgebiet von ***, ***) obwohl er durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht aufgefordert wurde. In seiner Vorstellung gegen diesen Bescheid hat der Beschwerdeführer ausgeführt, es habe weder ein Verdacht auf Alkoholisierung bestanden, noch sei er von den Polizeibeamten aufgefordert worden, einen Alko-Test zu machen, sodass auch keine diesbezügliche Verweigerung vorgelegen habe. Die Bezirkshauptmannschaft X hat diesem Rechtsmittel keine Folge gegeben und den Bescheid vom *** mit Bescheid vom *** vollinhaltlich bestätigt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat diesem Rechtsmittel keine Folge gegeben und den Bescheid vom *** mit Bescheid vom *** vollinhaltlich bestätigt. In seiner gegen diesen Bescheid fristgerecht erhobenen Beschwerde hat der Beschwerdeführer neuerlich ausgeführt, es sei nicht richtig, dass er die Untersuchung der Atemluft auf Alkoholgehalt verweigert habe. Tatsächlich sei er, als er die Polizeibeamten wahrgenommen habe, zurückgefahren und habe dabei keineswegs eine überhöhte Geschwindigkeit eingehalten. Die Beamten hätten keineswegs das Blaulicht eingeschaltet oder ihm sonst kundgetan, dass er sein Fahrzeug anhalten sollte. Er sei auf das Grundstück ***, das ihm bekannt sei, rückwärtsfahrend eingefahren; dies ausschließlich aus dem Grund, dass der von ihm gelenkte Pkw keine gültige Begutachtungsplakette hatte und er sich daran erinnert habe, als er den Streifenwagen vorbeifahren gesehen habe. Es sei auch nicht richtig, dass er aus dem Fahrzeug gesprungen und zu Fuß in Richtung des Grundstücks davongelaufen sei; die Polizisten hätten auch keine Aufforderung hörbar an ihn gerichtet, er solle einen Alko-Test durchführen. Was die von den Beamten angegebenen Entfernungen betreffe, wonach sich die Beamten am Beginn der Verfolgung zu Fuß 6 m bzw. 3 m hinter ihm befunden hätten, so seien diese Angaben grob unrichtig, da wesentlich größere Entfernungen hätten vorliegen müssen. Es sei auszuschließen, dass die Aufforderung zum Alko-Test in einer für ihn hörbaren Art und Weise erfolgt sei. Ebenso sei es unrichtig, dass er bereits in der Vergangenheit der Polizei davongefahren oder davongelaufen sei, wenn er kontrolliert werden sollte; ebenso, dass er in höhnischer Weise gelacht und gesagt habe, dass die Beamten zu langsam gelaufen seien. Nach dem Abstellen des Pkws sei er zu seiner Freundin nach *** gefahren, wobei er auch schon im Auto seine Reisetasche dabei hatte. In der Anzeige seien auch keine Merkmale einer Alkoholisierung angegeben, sodass es für ihn unbegreiflich sei, wie die Beamten darauf kommen würden, dass er alkoholisiert gewesen sein solle. Es könne nicht sein, dass Polizeibeamte ohne jegliche Anhaltspunkte zum Alko-Test auffordern und dies in der Folge zum Entzug des Führerscheines führen solle. Mangels ausgesprochener und erkennbarer Aufforderung liege jedenfalls keine Verweigerung einer Alkoholuntersuchung vor und habe kein Verdacht auf Alkoholisierung bestanden. Im Übrigen sei die Dauer der verhängten Entziehung bei Weitem überhöht. Er beantrage daher, der Beschwerde Folge zu geben und die Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A, B und F umgehend auszufolgen. In dem wegen desselben Vorfalls gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wurde er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, im Punkt 2 wegen Übertretung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 und § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) bestraft.In dem wegen desselben Vorfalls gegen den Beschwerdeführer geführten Strafverfahren wurde er mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, im Punkt 2 wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 mit einer Geldstrafe in Höhe von € 1.600,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 336 Stunden) bestraft. In diesem Straferkenntnis wurde als erwiesen angesehen, dass der Beschuldigte am *** um 22.12 Uhr im Ortsgebiet von ***, ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er den Pkw *** davor gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Der Beschuldigte hat gegen dieses Straferkenntnis fristgerecht Beschwerde erhoben. Nach Durchführung einer gemeinsamen öffentlichen Verhandlung (im gegenständlichen Verfahren sowie im bezughabenden Strafverfahren) hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Erkenntnis vom 13. August 2015, Zl. LVwG-S-1775/001-2015, diese Beschwerde als unbegründet abgewiesen; es wurde lediglich die Tatbeschreibung unter Punkt 2. dahingehend geändert, dass die Wortfolge „und vermutet werden konnte, dass Sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden haben“ zu entfallen hatte. Die Zustellung des Erkenntnisses ist laut Rückschein am *** erfolgt, womit diese Entscheidung in Rechtskraft erwachsen ist. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat wie folgt erwogen:

§ 24Abs.

1 FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

Paragraph 24, Absatz eins, FSG ist Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit die Lenkberechtigung zu entziehen.

§ 25Abs.

1 FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

Paragraph 25, Absatz eins, FSG ist bei der Entziehung auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird.

§ 26Abs.

2 FSG ist dann, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

Paragraph 26, Absatz 2, FSG ist dann, wenn beim Lenken eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens sechs Monaten zu entziehen.

§ 3Abs.

1 Z 2 FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (§ 7).

Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, FSG darf eine Lenkberechtigung nur Personen erteilt werden, die verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,).

§ 7Abs.

1 FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

Paragraph 7, Absatz eins, FSG gilt eine Person als verkehrszuverlässig, wenn nicht aufgrund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.

§ 7Abs.

3 Z 1 FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Abs. 1 insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

§ 99Abs. 1 bis 1b St

VO 1960 begangen hat.

Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer eins, FSG hat als bestimmte Tatsache im Sinne des Absatz eins, insbesondere zu gelten, wenn jemand ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat. Im vorliegenden Fall macht der Beschwerdeführer geltend, er sei damals von den Beamten gar nicht zur Durchführung eines Alko-Tests aufgefordert worden und habe diesen daher auch nicht verweigern können. Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wegen Übertretung nach § 5 Abs. 2 i.V.m. § 5 Abs. 4 und § 99 Abs. 1 lit.b StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bestraft wurde, wobei ihm angelastet wurde, dass er am *** um 22.12 Uhr als Lenker des Pkw *** im Ortsgebiet ***, ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er das Fahrzeug davor gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat.Hiezu ist auszuführen, dass der Beschwerdeführer mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wegen Übertretung nach Paragraph 5, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 5, Absatz 4 und Paragraph 99, Absatz eins, Litera b, StVO 1960 mit einer Geldstrafe von € 1.600,-- bestraft wurde, wobei ihm angelastet wurde, dass er am *** um 22.12 Uhr als Lenker des Pkw *** im Ortsgebiet ***, ***, die Untersuchung seiner Atemluft auf Alkoholgehalt gegenüber einem besonders geschulten und von der Behörde hiezu ermächtigten Organ der Straßenaufsicht verweigert hat, obwohl er das Fahrzeug davor gelenkt hat und vermutet werden konnte, dass er sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befunden hat. Mit Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom 13.08.2015 (zugestellt am ***) wurde das Straferkenntnis in diesem Punkt bestätigt (es wurde lediglich die Änderung der Tatbeschreibung dahingehend verfügt, dass die Wortfolge „und vermutet werden konnte, dass Sie sich dabei in einem durch Alkohol beeinträchtigen Zustand befunden haben“ zu entfallen hatte). Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist die Kraftfahrbehörde an diese rechtskräftige Bestrafung durch die Strafbehörde gebunden; eine selbständige Beurteilung der Frage, ob der Lenker dieses Delikt begangen hat, ist der Kraftfahrbehörde demnach verwehrt (siehe etwa VwGH 10.07.2000, Zl. 2000/11/0126). Ein Eingehen auf das Vorbringen des Beschwerdeführers, wonach er damals gar nicht zur Durchführung des Alko-Tests aufgefordert worden sei, war daher im vorliegenden Fall aufgrund der zwingenden Bindungswirkung der rechtskräftigen Entscheidung im Verwaltungsstrafverfahren nicht möglich. Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des § 7 Abs. 3 FSG verwirklicht hat.Es steht damit fest, dass der Beschwerdeführer eine bestimmte Tatsache im Sinne des Paragraph 7, Absatz 3, FSG verwirklicht hat. Was die Wertung dieses Verhaltens

§ 7Abs.

4 FSG betrifft, so zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren Unfallsfolgen, sodass ein erhebliches öffentliches Interesse auch daran besteht, festzustellen, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet; die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war daher auch seitens des Gerichtes zu bejahen.Was die Wertung dieses Verhaltens

Paragraph 7, Absatz 4, FSG betrifft, so zählt das Lenken eines Kraftfahrzeuges in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand zu den häufigsten Ursachen von Verkehrsunfällen mit schweren Unfallsfolgen, sodass ein erhebliches öffentliches Interesse auch daran besteht, festzustellen, ob sich ein Fahrzeuglenker in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befindet; die Verkehrsunzuverlässigkeit des Beschwerdeführers war daher auch seitens des Gerichtes zu bejahen. Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist

§ 26Abs.

2 Z 1 FSG dann, wenn beim Lenken oder In-Betrieb-nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

§ 99Abs. 1 St

VO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen. Im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an Entziehungsdauer verhängt, sodass von einer überhöhten Dauer der Entziehung keine Rede sein kann.Was die Bemessung der Entziehungsdauer betrifft, so ist

Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer eins, FSG dann, wenn beim Lenken oder In-Betrieb-nehmen eines Kraftfahrzeuges erstmalig ein Delikt

Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen wird, die Lenkberechtigung auf die Dauer von mindestens 6 Monaten zu entziehen. Im gegenständlichen Fall wurde somit lediglich das gesetzlich vorgesehene Mindestmaß an Entziehungsdauer verhängt, sodass von einer überhöhten Dauer der Entziehung keine Rede sein kann. Da

§ 24Abs.

3 FSG die Behörde dann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung

§ 99Abs. 1 St

VO erfolgt, in jedem Fall eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen hat, war der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten zu bestätigen.Da

Paragraph 24, Absatz 3, FSG die Behörde dann, wenn die Entziehung der Lenkberechtigung wegen einer Übertretung

Paragraph 99, Absatz eins, StVO erfolgt, in jedem Fall eine Nachschulung sowie die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen hat, war der angefochtene Bescheid auch in diesen Punkten zu bestätigen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung; die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage lagen nicht vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.655.001.2015

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