← Österreich

{'item': 'LVwG-AV-855/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-855/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis *** und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch die Richterin Dr. Maier über die Beschwerde des Herrn ***, vertreten durch Rechtsanwalt ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis *** und Erteilung von Auflagen, nach Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung, zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid vollinhaltlich bestätigt.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG)Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG)Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) Entscheidungsgründe: Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde über den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** abgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis *** in vollem Umfang bestätigt wird. Gleichzeitig wurde die Anordnung von begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bestätigt. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde über den Vorstellungsbescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** abgesprochen, dass die Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B bis *** in vollem Umfang bestätigt wird. Gleichzeitig wurde die Anordnung von begleitenden Maßnahmen, nämlich die Anordnung einer Nachschulung, die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme bestätigt. Begründend führte die Behörde aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** die Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B für die Dauer von 12 Monaten vorgenommen wurde und gleichzeitig die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines Amtsarztgutachtens angeordnet wurden. Diesem Bescheid liege ein Verhalten am *** in ***, ***, zugrunde, bei der um 22.48 Uhr trotz Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Durchführung eines Alkotestes verweigert worden wäre. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wäre die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen worden, weil der Beschwerdeführer damals ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und der Atemluftalkohol einen Wert von 1,05 mg/l betragen hätte.Begründend führte die Behörde aus, dass mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** die Entziehung der Lenkberechtigung für Kraftfahrzeuge der Klassen AM, A und B für die Dauer von 12 Monaten vorgenommen wurde und gleichzeitig die Anordnung einer Nachschulung und die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme sowie eines Amtsarztgutachtens angeordnet wurden. Diesem Bescheid liege ein Verhalten am *** in ***, ***, zugrunde, bei der um 22.48 Uhr trotz Aufforderung durch ein hiezu ermächtigtes Organ der Straßenaufsicht die Durchführung eines Alkotestes verweigert worden wäre. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wäre die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen worden, weil der Beschwerdeführer damals ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand gelenkt und der Atemluftalkohol einen Wert von 1,05 mg/l betragen hätte. Dagegen richtet sich die fristgerecht eingebrachte Beschwerde des Beschwerdeführers, vertreten durch den ausgewiesenen Rechtsvertreter vom ***. In dieser wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass im gegenständlichen Fall keine Verweigerung der Atemluftmessung seitens des Beschwerdeführers vorliege. Vielmehr wäre der Beschwerdeführer auf Grund seines Gesundheitszustandes auf Grund einer Verletzung vom Vortag, einer Autopanne und der damit verbundenen Aufregung nicht im Stande gewesen, mit den einschreitenden Beamten zur nächsten Polizeidienststelle mitzufahren. Zudem wurden die Mangelhaftigkeit des Verfahrens und inhaltliche Rechtswidrigkeit geltend gemacht. Es wurde daher der Antrag gestellt, gemäß § 24 Abs. 1 VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann gemäß § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu abzuändern, dass die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wieder ausgehändigt werde.Es wurde daher der Antrag gestellt, gemäß Paragraph 24, Absatz eins, VwGVG eine mündliche Verhandlung durchzuführen und sodann gemäß Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache selbst zu entscheiden und den angefochtenen Bescheid aufzuheben, in eventu abzuändern, dass die Lenkberechtigung für die Klassen AM, A und B wieder ausgehändigt werde. In Entsprechung des § 24 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen *** und *** einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen.In Entsprechung des Paragraph 24, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am *** eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. Im Zuge dieser Verhandlung wurden der Beschwerdeführer sowie die Zeugen *** und *** einvernommen sowie in die Verfahrensakte, auf deren Verlesung verzichtet wurde, eingesehen. Der Beschwerdeführer gab zur Sache selbst an: „Es war so, dass ich auf Grund eines Vorfalles vom ***, am *** bei der Polizeiinspektion am *** vorstellig wurde. Ich habe hier eine Niederschrift aufnehmen lassen und hat sich das im Zeitraum von 19.00 bis 21.00 Uhr abgespielt. Im Anschluss war ich im Lokal *** und trank ein Bier und einen Espresso. Danach habe ich einen Bekannten getroffen und sodann fuhr ich in den *** Bezirk. Mein Auto hatte einen Defekt an der Kupplung, im Kreisverkehr schließlich kam ich zum Stehen. Ich wollte nicht behindernd abgestellt sein und habe es noch irgendwie zur Seite geschafft. Ich habe dann den *** um 22.23 Uhr angerufen. Es wurde mir mitgeteilt, dass ich mit einer Wartezeit von eineinviertel Stunden bis eineinhalb Stunden zu rechnen habe. Ich hatte Schüttelfrost und Kopfweh, irgendwann bin ich dann aus dem Auto ausgestiegen, weil ich mich auf Grund meiner Kältegefühle bewegen wollte. Nach einer Stunde ca. ist die Polizei eingetroffen. Mit Hilfe der Polizisten haben wir das Auto aus dem Kreisverkehr weggeschoben. Wir haben das Auto ca. 200 m vom Kreisverkehr weggeschoben. Ich war ganz aufgebracht, weil ich Angst hatte, dass mich der *** mit meinem Auto dann nicht mehr finden könnte. Laut meinem Empfinden war ich zu diesem Zeitpunkt überhaupt nicht alkoholisiert. Der Polizist hat mich dann gefragt ob ich Alkohol getrunken hätte, worauf ich ihm antwortete, dass ich ein Bier getrunken habe. Er hat mich dann mit dem Vortestgerät kontrolliert und kam hier ein Wert von ca. 1,4 heraus. Ich sagte ihm schon, dass das nicht stimmen könne. Ich wollte sodann ein zweites Mal in das Vortestgerät blasen und sagte mir der Polizist, dass ich auf die Polizeiinspektion mitzukommen hätte und eine Alkomatmessung durchgeführt werden soll. Ich war komplett fertig und wollte dieser Aufforderung nicht nachkommen. Meine größte Sorge war zu diesem Zeitpunkt, dass der *** eintreffen werde und ich dann nicht vor Ort bin. Die Beamten forderten mich auf, eben auf die Dienststelle mitzukommen und ich verweigerte dies. Ich sagte ihnen: „Ich bin fertig, ich will nach Hause“. Ich war auf Grund des Vorfalles am Vortag noch so gehandikapt, dass ich nach Hause wollte. Die Polizisten haben mich dann beim Auto zurückgelassen und sind nach ca. 10 min. noch einmal vorbeigekommen. Ich nehme an, dass das dieselben Polizisten waren. Wiederum 5 min. später ist dann der *** eingetroffen, wir haben das Auto verladen und der *** hat mich dann heimgebracht.“ Auf Befragen durch die Verhandlungsleiterin teilte er weiters mit: „Ich hatte Sorge, dass mich der *** dann nicht auffindet und nicht heimbringen kann und mir war auch kalt in diesem Zeitpunkt. Ich hatte auch Kopfweh. Ich habe den Beamten auch gesagt, dass mir kalt ist.“ Der Zeuge *** gab Folgendes an: „Ich kann mich an die Amtshandlung noch erinnern und sind wir mit Funkspruch aufgefordert worden zum Tatort zu kommen, weil hier ein defekter Mini-Cooper im Kreisverkehr stehen würde. Ich und mein Kollege *** sind hingekommen und haben eben den Mini-Cooper im Kreisverkehr wahrgenommen. Weil er verkehrsbehindernd abgestellt war, haben wir ihn ca. 20 m weiter auf eine freie Parklücke geschoben. Wir haben den Mini-Cooper noch den Kreisverkehr fertiggeschoben und dann bei der Ausfahrt rechts in eine Parklücke. Hätte ich das Auto anschließend gesucht, als Fremder, so wäre ich natürlich draufgekommen, dass es ca. 20 m entfernt steht. Wir haben dann wahrgenommen, dass Herr *** sehr stark nach Alkohol riecht. Er wurde mit dem Vortestgerät aufgefordert eine Alkomatmessung durchführen zu lassen und hat dieses Vortestgerät glaube ich einen Wert von 1,4 mg aufgewiesen. Auf Grund dieser beachtlichen Alkoholisierung habe ich Herrn *** ersucht, auf die nächste Polizeidienststelle in die *** mitzukommen und eine Alkomatmessung durchführen zu lassen. Dies wurde von Herrn *** verweigert. Er wollte nicht mitkommen, weil er gesagt hat, dass er ohnehin nur ein Bier getrunken hätte und er brauche das auch nicht und er komme nicht mit. Ich kann mich nicht mehr genau erinnern ob ich ihn aufgefordert habe oder der Herr Kollege ***. Wir haben ihm dann auch gesagt, dass es dann zu einer Anzeige wegen Verweigerung kommt und dies gleichbedeutend für ihn ist bzw. dieselben Konsequenzen hat, als wenn die Alkoholisierung festgestellt wird. Auch daraufhin wollte er einfach nicht mitkommen. Hinsichtlich seines Gesundheitszustandes ist mir nichts aufgefallen, ich habe bei ihm keine Verletzung oder irgendeine gesundheitliche Beeinträchtigung wahrgenommen. Er hat auch das Alkomatvortestgerät einwandfrei bedienen können und ist mir absolut nichts aufgefallen. Ich kann mich nicht daran erinnern, dass er irgendetwas angegeben hätte, dass er den Alkomaten nicht bedienen könnte. Ich kann mich auch nicht erinnern, dass er über Kopfschmerzen geklagt hätte.“ Über Befragen durch die Parteienvertreterin gab der Zeuge an: „Als wir hingekommen sind, ist Herr *** im Fahrzeug gesessen, mein Kollege und ich haben das Fahrzeug weggeschoben, während Herr *** am Lenkerplatz gesessen ist. Wir wollten das relativ schnell über die Bühne bringen, weil der Fließverkehr behindert war und erst dann ist uns aufgefallen, dass Herr *** stark nach Alkohol roch. Wenn ich gefragt werde was mit „wirre Angaben“ in der Anzeige gemeint ist, so kann ich das heute nicht mehr sagen. Von einer Anzeigenlegung kurz vorher am *** ist mir nichts bekannt. Ich glaube, dass Herr *** angegeben hat, dass er aus *** kommt. Das weiß ich aber nicht mehr mit Sicherheit. Die Anzeige wurde von meinem Kollegen dann im gleichen Nachtdienst geschrieben.“ Der Zeuge *** gab an: „Ich kann mich noch an die Amtshandlung erinnern und sind wir in den Kreisverkehr zur *** mit Funkspruch geordert worden, weil dort eine vermutlich alkoholisierte Person mit einem Auto im Kreisverkehr abgestellt wäre. Wir sind sodann hingefahren und haben das Fahrzeug des Herrn *** dort wahrgenommen. Es hat auch nach einer kaputten Kupplung gerochen und haben wir den Herrn *** im Fahrzeug sitzend wahrgenommen. Mein Kollege und ich haben dann das Fahrzeug weggeschoben, Herr *** ist am Lenkersitz geblieben. Wir haben dann den Herrn *** vom Kreisverkehr weg ca. 20 m in die nächste freie Parklücke geschoben. Wir hatten den Verdacht einer Alkoholisierung beim Herrn *** und haben ihn aufgefordert, einen Test mit dem Vortestgerät durchführen zu lassen. Diesem hat Herr *** auch noch zugestimmt und kam ein Wert von ca. 1,4 mg heraus. Auf Grund dieses Wertes haben wir Herrn *** aufgefordert, er möge zur Polizeiinspektion in die ***, das ist ca. 5 Fahrminuten entfernt, mitkommen und hier eine Alkomatmessung durchführen lassen. Das Mitkommen verweigerte Herr *** und begründete er dies, dass er ohnehin seine Rechte kenne und nur ein Bier getrunken habe. Es gäbe daher keine Veranlassung mitzukommen. Zudem hat er irgendetwas von einem Tablettenkonsum erzählt. Im Übrigen hat er auch wirre Angaben gemacht, damit meine ich, dass er irgendetwas von Tabletten erzählt hat, irgendwas von Kopfweh, aber ganz genau kann ich mich an den Wortlaut nicht erinnern. Wir waren uns nicht sicher, ob Herr *** die Konsequenzen unserer Amtshandlung abschätzen konnte und haben ihn daher neuerlich aufgefordert, an die Dienststelle in der *** mitzukommen. Wir haben ihm auch erklärt, wenn er nicht mitkommt, dass wir ihm jedenfalls den Führerschein abnehmen müssen. Ich habe Herrn *** sehr betrunken wahrgenommen, andere Wahrnehmungen hatte ich nicht, insbesondere auch keine Gebrechen in der Hinsicht, dass eine Bedienung des Alkomaten nicht möglich gewesen wäre. Zudem hatte ja Herr *** den Vortester ordnungsgemäß bedienen können.“ Über Befragen der Beschwerdevertreterin gab der Zeuge an: „Wenn ich nocheinmal gefragt werde, warum Kopfweh eine wirre Angabe ist, so sage ich, dass er nicht explizit auf Kopfweh hingewiesen hat, sondern er teilte mit, dass er eben nur ein Bier getrunken hat, irgendwelche Tabletten genommen hätte und deshalb keine Alkomatmessung durchführen hätte müssen. Wenn ich gefragt werde, ob Herr *** beim Eintreffen der Polizei im Auto gesessen ist und dabei telefoniert hat, so kann ich das nicht bestätigen. Ich weiß nicht mehr, ob er bei unserem Eintreffen tatsächlich telefoniert hat oder nicht, ich weiß nur soviel, dass Herr *** zu uns gesagt hat, dass er soeben den *** angerufen hätte. Herr *** hat während der gesamten Amtshandlung kein Wort davon erwähnt, dass er am Vortag ein negatives Erlebnis bzw. einen Überfall gehabt hätte. In diesem Zusammenhang ist überhaupt nichts erwähnt worden, wäre das so gewesen, hätten wir auch total anders die Amtshandlung abgeführt. So hätten wir uns zuvor erkundigt was passiert ist, ob es schon eine Anzeige gibt, ob schon eine andere Polizeiinspektion aufgesucht worden ist und so weiter. Über die Verhandlungsleiterin befragt, gebe ich an, ich weiß nicht mehr ganz genau wann wir zum Einsatzort gekommen sind, ich schätze so um 22.30 Uhr bis 23.00 Uhr, in etwa. Wir haben den Führerschein abgenommen, die Fahrzeugschlüssel haben wir beim Herrn *** belassen, weil das Fahrzeug ja ohnehin nicht mehr fahrtauglich war. Ich habe dann im Anschluss auf der Polizeiinspektion die Anzeige verfasst.“ Über Befragen durch die Parteienvertreterin gibt der Zeuge ergänzend an: „Ich kann mich nicht erinnern, ob Herr *** erwähnt hätte, dass ihm kalt ist. An ein zittern kann ich mich nicht erinnern.“ Wenn ich von der Verhandlungsleiterin gefragt werde, ob mir Erinnerungen noch geblieben sind, von wo Herr *** kommt, so gebe ich an: „Ich kann mich nicht mehr genau erinnern, entweder er hat gesagt, er fährt nach *** oder kommt von ***. Ich kann das nicht mehr genau angeben.“ Wenn ich gefragt werde, ob das Fahrzeug des Herrn *** auch nach dem Wegverbringen vom Kreisverkehr noch für den ***-Techniker auffindbar gewesen wäre, so gebe ich an: „Wir haben das Fahrzeug vom Kreisverkehr in die Straße geschoben und gleich rechts in eine Parklücke gestellt.“ Auf Grund des durchgeführten Ermittlungsverfahrens steht nachstehender Sachverhalt als erwiesen fest: Der Beschwerdeführer lenkte am *** ca. um 22.30 Uhr in ***, *** ein Kraftfahrzeug und wurde mit dem Alkovortestgerät von einschreitenden Beamten der Polizei ein Wert von 1,41 mg/l Atemluftalkoholgehalt ermittelt. Trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung hat der Beschwerdeführer die Mitfahrt auf die nächstgelegene Polizeidienststelle (PI ***) und die Durchführung einer Alkomattestung verweigert. Der Beschwerdeführer weigerte sich mit den Polizisten mitzukommen und verblieb an der Anhaltestelle bei seinem Auto. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände (Krankheit, Gebrechen,…), die eine Weigerung der Alkomatmessung begründen konnten.Der Beschwerdeführer lenkte am *** ca. um 22.30 Uhr in ***, *** ein Kraftfahrzeug und wurde mit dem Alkovortestgerät von einschreitenden Beamten der Polizei ein Wert von 1,41 mg/l Atemluftalkoholgehalt ermittelt. Trotz Belehrung über die Folgen einer Verweigerung hat der Beschwerdeführer die Mitfahrt auf die nächstgelegene Polizeidienststelle , (PI ***) und die Durchführung einer Alkomattestung verweigert. Der Beschwerdeführer weigerte sich mit den Polizisten mitzukommen und verblieb an der Anhaltestelle bei seinem Auto. Der Beschwerdeführer hatte keine berücksichtigungswürdigen Umstände (Krankheit, Gebrechen,…), die eine Weigerung der Alkomatmessung begründen konnten. Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen, weil er damals ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte (Atemluftalkohol hatte einen Wert von 1,05 mg/l).Bereits mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** wurde dem Beschwerdeführer die Lenkberechtigung auf die Dauer von sechs Monaten entzogen, weil er damals ein Fahrzeug in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand lenkte (Atemluftalkohol hatte einen Wert von 1,05 mg/l). In rechtlicher Hinsicht war festzuhalten: § 3 FSG lautet:Paragraph 3, FSG lautet:

(1)Eine Lenkberechtigung darf nur Personen erteilt werden, die:
  1. das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (§ 6),das für die angestrebte Klasse erforderliche Mindestalter erreicht haben (Paragraph 6,),
  2. verkehrszuverlässig sind (§ 7),verkehrszuverlässig sind (Paragraph 7,),
  3. gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (§§ 8 und 9),gesundheitlich geeignet sind, ein Kraftfahrzeug zu lenken (Paragraphen 8 und 9),
  4. fachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (§§ 10 und 11) undfachlich zum Lenken eines Kraftfahrzeuges befähigt sind (Paragraphen 10 und 11) und
  5. den Nachweis erbracht haben, in lebensrettenden Sofortmaßnahmen bei einem Verkehrsunfall oder, für die Lenkberechtigung für die Klasse D, in Erster Hilfe unterwiesen worden zu sein.
(1a)Eine Lenkberechtigung für die Klassen C1, C, D1 und/oder D darf nur erteilt werden, wenn der Antragsteller im Besitz der Lenkberechtigung für die Klasse B ist. Eine Lenkberechtigung für die Klassen BE, C1E, CE, D1E und/oder DE darf nur erteilt werden, wenn der Führerscheinwerber bereits im Besitz der Klassen B, C1, C, D1 und/oder D ist.
(2)Personen, denen eine Lenkberechtigung mangels Verkehrszuverlässigkeit entzogen wurde, darf vor Ablauf der Entziehungsdauer keine Lenkberechtigung erteilt werden.
(3)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat im Einvernehmen mit dem Bundesminister für soziale Sicherheit und Generationen, dem jeweiligen Stand der medizinischen Wissenschaft entsprechend, durch Verordnung jene Institutionen zu benennen, die befugt sind, die Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen abzuhalten, sowie die näheren Bestimmungen festzusetzen über:
  1. den Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Abs. 1 Z 5 undden Inhalt und den zeitlichen Umfang der Unterweisung in lebensrettenden Sofortmaßnahmen gemäß Absatz eins, Ziffer 5, und
  2. den Nachweis darüber. § 7 FSG lautet wie folgt:Paragraph 7, FSG lautet wie folgt:
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Abs. 3) und ihrer Wertung (Abs. 4) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
(1)Als verkehrszuverlässig gilt eine Person, wenn nicht auf Grund erwiesener bestimmter Tatsachen (Absatz 3,) und ihrer Wertung (Absatz 4,) angenommen werden muss, dass sie wegen ihrer Sinnesart beim Lenken von Kraftfahrzeugen
  1. die Verkehrssicherheit insbesondere durch rücksichtsloses Verhalten im Straßenverkehr oder durch Trunkenheit oder einen durch Suchtmittel oder durch Medikamente beeinträchtigten Zustand gefährden wird, oder
  2. sich wegen der erleichternden Umstände, die beim Lenken von Kraftfahrzeugen gegeben sind, sonstiger schwerer strafbarer Handlungen schuldig machen wird.
(2)Handelt es sich bei den in Abs. 3 angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(2)Handelt es sich bei den in Absatz 3, angeführten Tatbeständen um Verkehrsverstöße oder strafbare Handlungen, die im Ausland begangen wurden, so sind diese nach Maßgabe der inländischen Rechtsvorschriften zu beurteilen.
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Abs. 1 hat insbesondere zu gelten, wenn jemand:
(3)Als bestimmte Tatsache im Sinn des Absatz eins, hat insbesondere zu gelten, wenn jemand: 1. ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach § 83 Sicherheitspolizeigesetz – SPG, BGBl. Nr. 566/1991, zu beurteilen ist;ein Kraftfahrzeug gelenkt oder in Betrieb genommen und hiebei eine Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins bis eins b StVO 1960 begangen hat, auch wenn die Tat nach Paragraph 83, Sicherheitspolizeigesetz – SPG, Bundesgesetzblatt Nr. 566 aus 1991,, zu beurteilen ist;
(4)Für die Wertung der in Abs. 1 genannten und in Abs. 3 beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Abs. 3 Z 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(4)Für die Wertung der in Absatz eins, genannten und in Absatz 3, beispielsweise angeführten Tatsachen sind deren Verwerflichkeit, die Gefährlichkeit der Verhältnisse, unter denen sie begangen wurden, die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit maßgebend, wobei bei den in Absatz 3, Ziffer 14 und 15 genannten bestimmten Tatsachen die seither verstrichene Zeit und das Verhalten während dieser Zeit nicht zu berücksichtigen ist.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Abs. 1, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Abs. 3 sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
(5)Strafbare Handlungen gelten jedoch dann nicht als bestimmte Tatsachen im Sinne des Absatz eins,, wenn die Strafe zum Zeitpunkt der Einleitung des Verfahrens getilgt ist. Für die Frage der Wertung nicht getilgter bestimmter Tatsachen gemäß Absatz 3, sind jedoch derartige strafbare Handlungen auch dann heranzuziehen, wenn sie bereits getilgt sind.
(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Abs. 3 Z 6 lit. b, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Abs. 3 Z 12 gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(6)Für die Beurteilung, ob eine strafbare Handlung gemäß Absatz 3, Ziffer 6, Litera b,, 7, 9 letzter Fall oder 13 wiederholt begangen wurde, sind vorher begangene Handlungen der gleichen Art selbst dann heranzuziehen, wenn sie bereits einmal zur Begründung des Mangels der Verkehrszuverlässigkeit herangezogen worden sind, es sei denn, die zuletzt begangene Tat liegt länger als zehn Jahre zurück. Die Auflage der ärztlichen Kontrolluntersuchungen gemäß Absatz 3, Ziffer 12, gilt als nicht eingehalten, wenn der Befund oder das ärztliche Gutachten nicht innerhalb einer Woche nach Ablauf der festgesetzten Frist der Behörde vorgelegt wird.
(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Abs. 3 Z 12 begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
(7)Wurde ein Verstoß gegen Auflagen gemäß Absatz 3, Ziffer 12, begangen, so hat die Behörde, in deren Sprengel die Übertretung begangen wurde, die Wohnsitzbehörde unverzüglich von diesem Umstand zu verständigen.
(8)Die Verkehrszuverlässigkeit ist von der das Verfahren führenden Behörde zu beurteilen. Zu diesem Zweck hat – außer bei der Lenkberechtigungsklasse AM – diese Behörde in den Fällen der Erteilung oder Ausdehnung der Lenkberechtigung bei der Wohnsitzbehörde anzufragen, ob und gegebenenfalls welche Delikte für diesen Antragsteller vorliegen. § 24 FSG lautet wie folgt:Paragraph 24, FSG lautet wie folgt:
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (§ 3 Abs. 1 Z 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
(1)Besitzern einer Lenkberechtigung, bei denen die Voraussetzungen für die Erteilung der Lenkberechtigung (Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2 bis 4) nicht mehr gegeben sind, ist von der Behörde entsprechend den Erfordernissen der Verkehrssicherheit
  1. die Lenkberechtigung zu entziehen oder
  2. die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß § 13 Abs. 5 ein neuer Führerschein auszustellen.die Gültigkeit der Lenkberechtigung durch Auflagen, Befristungen oder zeitliche, örtliche oder sachliche Beschränkungen einzuschränken. Diesfalls ist gemäß Paragraph 13, Absatz 5, ein neuer Führerschein auszustellen. Für den Zeitraum einer Entziehung der Lenkberechtigung für die Klassen A1, A2, A, B oder F ist auch das Lenken von vierrädrigen Leichtkraftfahrzeugen unzulässig, es sei denn es handelt sich
  3. um eine Entziehung gemäß § 24 Abs. 3 achter Satz oderum eine Entziehung gemäß Paragraph 24, Absatz 3, achter Satz oder
  4. um eine Entziehung der Klasse A mangels gesundheitlicher Eignung, die ausschließlich mit dem Lenken von einspurigen Kraftfahrzeugen zusammenhängt. Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des § 2 Abs. 3 Z 7 besitzt.Bei besonders berücksichtigungswürdigen Gründen kann von der Entziehung der Klasse AM hinsichtlich der Berechtigung zum Lenken von Motorfahrrädern abgesehen werden. Dies ist auch dann möglich, wenn der Betreffende die Lenkberechtigung für die Klasse AM nur im Wege des Paragraph 2, Absatz 3, Ziffer 7, besitzt.
(2)Die Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann auch nur hinsichtlich bestimmter Klassen ausgesprochen werden, wenn der Grund für die Entziehung oder Einschränkung nur mit der Eigenart des Lenkens dieser bestimmten Klasse zusammenhängt. Die Entziehung bestimmter Klassen ist, wenn zumindest noch eine weitere Lenkberechtigung aufrecht bleibt, in den Führerschein einzutragen. Eine Entziehung der Lenkberechtigung für die Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung für die Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich, eine Entziehung einer der Klassen C (C1) CE(C1E), D(D1) oder DE(D1E) zieht die Entziehung der jeweils anderen Klasse nach sich.
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a eine Nachschulung anzuordnen:
(3)Bei der Entziehung oder Einschränkung der Lenkberechtigung kann die Behörde begleitende Maßnahmen (Nachschulung und dgl.) oder die Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens über die gesundheitliche Eignung anordnen. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, eine Nachschulung anzuordnen: 1. wenn die Entziehung in der Probezeit (§ 4) erfolgt,wenn die Entziehung in der Probezeit (Paragraph 4,) erfolgt, 2. wegen einer zweiten in § 7 Abs. 3 Z 4 genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oderwegen einer zweiten in Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 4, genannten Übertretung innerhalb von zwei Jahren oder 3. wegen einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 oder 1a StVO 1960.wegen einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, oder 1a StVO 1960. Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1b StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Abs. 3a zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß § 8 sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  1. n)gemäß § 4c Abs. 2 nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  2. n)Stufe(
  3. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.Die Behörde hat unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a und sofern es sich nicht um einen Probeführerscheinbesitzer handelt, bei der erstmaligen Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 ein Verkehrscoaching zur Bewusstmachung der besonderen Gefahren des Lenkens von Kraftfahrzeugen unter Alkoholeinfluss oder Suchtgiftbeeinträchtigung und dessen Folgen, bei Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins b, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, bis 1b StVO 1960 jedoch eine Nachschulung anzuordnen. Im Rahmen des amtsärztlichen Gutachtens kann die Beibringung der erforderlichen fachärztlichen oder einer verkehrspsychologischen Stellungnahme aufgetragen werden. Bei einer Übertretung gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 ist unbeschadet der Bestimmungen des Absatz 3 a, zusätzlich die Beibringung eines von einem Amtsarzt erstellten Gutachtens über die gesundheitliche Eignung gemäß Paragraph 8, sowie die Beibringung einer verkehrspsychologischen Stellungnahme anzuordnen. Wurde eine dieser Anordnungen innerhalb der festgesetzten Frist nicht befolgt oder wurden die zur Erstellung des ärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde nicht beigebracht oder wurde die Mitarbeit bei Absolvierung der begleitenden Maßnahme unterlassen, so endet die Entziehungsdauer nicht vor Befolgung der Anordnung. Wurde von einem Probeführerscheinbesitzer die Anordnung der Nachschulung nicht befolgt oder die Mitarbeit bei dieser unterlassen, so ist die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Wurde die Anordnung der Absolvierung der fehlenden Stufe(
  4. n)gemäß Paragraph 4 c, Absatz 2, nicht befolgt oder wurde dabei die Mitarbeit unterlassen, so ist die Lenkberechtigung jener Klasse, für die die angeordnete(
  5. n)Stufe(
  6. n)nicht absolviert wurde(n), bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen. Eine diesbezügliche Entziehung der Klasse B zieht jedenfalls eine Entziehung der Klassen C(C1), CE(C1E), D(D1) und DE(D1E) nach sich. Die Anordnung der begleitenden Maßnahme oder des ärztlichen Gutachtens hat entweder im Bescheid, mit dem die Entziehung oder Einschränkung ausgesprochen wird, oder in einem gesonderten Bescheid zugleich mit dem Entziehungsbescheid zu erfolgen. Die Behörde hat eine angemessene Frist zu setzen, innerhalb derer das Verkehrscoaching zu absolvieren ist. Wird das Verkehrscoaching nicht innerhalb dieser Frist absolviert, hat die Behörde die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(3a)Stellt sich im Laufe des gemäß Abs. 3 durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(3a)Stellt sich im Laufe des gemäß Absatz 3, durchgeführten Entziehungsverfahrens heraus, dass der Betreffende von Alkohol abhängig ist, ist von einer Anordnung oder Absolvierung der noch nicht durchgeführten Untersuchungen oder Maßnahmen abzusehen. Vor der Wiederausfolgung des Führerscheines oder der Wiedererteilung der Lenkberechtigung nach einer solchen Entziehung hat der Betreffende jedoch alle bereits angeordneten Maßnahmen und Untersuchungen zu absolvieren. Maßnahmen oder Untersuchungen, die anzuordnen gewesen wären, von denen gemäß Satz 1 aber abgesehen wurde, sind von der Behörde anzuordnen und ebenfalls zu absolvieren.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß § 8 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß § 10 einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(4)Bestehen Bedenken, ob die Voraussetzungen der gesundheitlichen Eignung noch gegeben sind, ist ein von einem Amtsarzt erstelltes Gutachten gemäß Paragraph 8, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung einzuschränken oder zu entziehen. Bei Bedenken hinsichtlich der fachlichen Befähigung ist ein Gutachten gemäß Paragraph 10, einzuholen und gegebenenfalls die Lenkberechtigung zu entziehen. Leistet der Besitzer der Lenkberechtigung innerhalb der festgesetzten Frist einem rechtskräftigen Bescheid, mit der Aufforderung, sich amtsärztlich untersuchen zu lassen, die zur Erstattung des amtsärztlichen Gutachtens erforderlichen Befunde zu erbringen oder die Fahrprüfung neuerlich abzulegen, keine Folge, ist ihm die Lenkberechtigung bis zur Befolgung der Anordnung zu entziehen.
(5)Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß § 36 hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
(5)Die Nachschulungen dürfen nur von gemäß Paragraph 36, hiezu ermächtigten Einrichtungen durchgeführt werden. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat, dem Stand der Wissenschaft und Technik entsprechend, durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über
  1. die Voraussetzungen räumlicher und personeller Art für die Ermächtigung zur Durchführung von Nachschulungen,
  2. die fachlichen Voraussetzungen für die zur Durchführung von Nachschulungen Berechtigten,
  3. den Inhalt und zeitlichen Umfang der Nachschulungen,
  4. die Meldepflichten an die Behörde,
  5. Maßnahmen zur Qualitätssicherung der Nachschulungen und
  6. die Zusammensetzung und Aufgaben des verkehrspsychologischen Koordinationsausschusses,
  7. die Kosten der Nachschulung.
(6)Wird das Verkehrscoaching nicht vorschriftsgemäß durchgeführt oder sind dabei Missstände aufgetreten, so hat die Behörde der in ihrem Sprengel tätigen Stelle – nachdem eine Aufforderung zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten erfolglos geblieben ist – die Durchführung des Verkehrscoachings bis zur Behebung dieser Unzulänglichkeiten, mindestens aber ein Monat, zu untersagen. Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie hat durch Verordnung die näheren Bestimmungen festzusetzen über 1. den Inhalt und zeitlichen Umfang des Verkehrscoachings 2. den Kreis der zur Durchführung des Verkehrscoachings Berechtigten und 3. die Kosten des Verkehrscoachings. § 25 FSG lautet wie folgt:Paragraph 25, FSG lautet wie folgt:
(1)Bei der Entziehung ist auch auszusprechen, für welchen Zeitraum die Lenkberechtigung entzogen wird. Dieser ist auf Grund der Ergebnisse des Ermittlungsverfahrens festzusetzen. Endet die Gültigkeit der Lenkberechtigung vor dem Ende der von der Behörde prognostizierten Entziehungsdauer, so hat die Behörde auch auszusprechen, für welche Zeit nach Ablauf der Gültigkeit der Lenkberechtigung keine neue Lenkberechtigung erteilt werden darf.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß § 24 Abs. 4 eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(2)Bei einer Entziehung wegen mangelnder gesundheitlicher Eignung ist die Dauer der Entziehung auf Grund des gemäß Paragraph 24, Absatz 4, eingeholten Gutachtens für die Dauer der Nichteignung festzusetzen.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (§ 7) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (§ 30a) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des § 7 Abs. 3 Z 14 und 15.
(3)Bei einer Entziehung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit (Paragraph 7,) ist eine Entziehungsdauer von mindestens 3 Monaten festzusetzen. Sind für die Person, der die Lenkberechtigung wegen mangelnder Verkehrszuverlässigkeit zu entziehen ist, zum Zeitpunkt der Entziehung im Vormerksystem (Paragraph 30 a,) Delikte vorgemerkt, so ist für jede dieser im Zeitpunkt der Entziehung bereits eingetragenen Vormerkungen die Entziehungsdauer um zwei Wochen zu verlängern; davon ausgenommen sind Entziehungen auf Grund des Paragraph 7, Absatz 3, Ziffer 14 und 15, § 26 Abs. 2 Z 2 FSG lautet wie folgt:Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, FSG lautet wie folgt: Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß § 99 Abs. 1 StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen.Wird beim Lenken oder Inbetriebnehmen eines Kraftfahrzeuges ein Delikt gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 innerhalb von fünf Jahren ab der Begehung eines Deliktes gemäß Paragraph 99, Absatz eins, StVO 1960 begangen, ist die Lenkberechtigung auf mindestens zwölf Monate zu entziehen. § 5 Abs. 1 StVO 1960 lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz eins, StVO 1960 lautet wie folgt: Wer sich in einem durch Alkohol oder Suchtgift beeinträchtigten Zustand befindet, darf ein Fahrzeug weder lenken noch in Betrieb nehmen. Bei einem Alkoholgehalt des Blutes von 0,8 g/l (0,8 Promille) oder darüber oder bei einem Alkoholgehalt der Atemluft von 0,4 mg/l oder darüber gilt der Zustand einer Person jedenfalls als von Alkohol beeinträchtigt. § 5 Abs. 2 StVO 1960 lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 2, StVO 1960 lautet wie folgt: Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hiezu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Sie sind außerdem berechtigt, die Atemluft von Personen,
  1. die verdächtig sind, in einem vermutlich durch Alkohol beeinträchtigten Zustand ein Fahrzeug gelenkt zu haben, oder
  2. bei denen der Verdacht besteht, dass ihr Verhalten am Unfallsort mit einem Verkehrsunfall in ursächlichem Zusammenhang steht, auf Alkoholgehalt zu untersuchen. Wer zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wird, hat sich dieser zu unterziehen. § 5 Abs. 2a StVO 1960 lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 2 a, StVO 1960 lautet wie folgt: Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Abs. 2 vorzunehmen.Die Organe des amtsärztlichen Dienstes oder besonders geschulte und von der Behörde hierzu ermächtigte Organe der Straßenaufsicht sind weiters berechtigt, jederzeit die Atemluft von Personen, die ein Fahrzeug lenken, in Betrieb nehmen oder zu lenken oder in Betrieb zu nehmen versuchen, auf den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol zu überprüfen. Ergibt die Überprüfung der Atemluft den Verdacht der Beeinträchtigung durch Alkohol oder wird die Überprüfung verweigert, haben die genannten Organe eine Untersuchung der Atemluft gemäß Absatz 2, vorzunehmen. § 5 Abs. 4 StVO 1960 lautet wie folgt:Paragraph 5, Absatz 4, StVO 1960 lautet wie folgt: Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Abs. 2) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben.Die Organe der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen, deren Atemluft auf Alkoholgehalt untersucht werden soll (Absatz 2,) zum Zweck der Feststellung des Atemalkoholgehaltes zur nächstgelegenen Dienststelle, bei der sich ein Atemalkoholmeßgerät befindet, zu bringen, sofern vermutet werden kann, daß sie sich in einem durch Alkohol beeinträchtigten Zustand befinden oder zur Zeit des Lenkens befunden haben. Die an der Amtshandlung beteiligten Polizisten wurden durch Funkspruch darauf aufmerksam gemacht, dass sich eine angeblich alkoholisierte Person mit ihrem Fahrzeug im Kreisverkehr im Bereich der *** in *** befindet. Nach Eintreffen der Beamten wurde der Beschwerdeführer im Fahrzeug wahrgenommen und teilte dieser mit, dass er mit diesem Fahrzeug zum Liegen gekommen ist. Die einschreitenden Polizisten schoben das Fahrzeug vom Kreisverkehr hinaus in eine daran anschließende Parkbucht. Im Zuge dieser Amtshandlung konnten sie deutliche Alkoholisierungserscheinungen beim Beschwerdeführer feststellen. Sie forderten daher den Beschwerdeführer zum Alkoholvortest auf. Da der Vortest einen Alkoholgehalt von 1,41 mg/l aufwies, ersuchten die einschreitenden Beamten den Beschwerdeführer, auf die nächstgelegene Polizeidienststelle in der *** zur Alkomatmessung mitzukommen. Die einschreitenden Beamten hatten ein solches Gerät nicht bei sich. Trotz vielfacher Aufklärung über die Folgen einer Verweigerung des Alkomattestes kam der Beschwerdeführer dem Ersuchen auf die lediglich fünf Minuten entfernte Dienststelle mitzukommen, nicht nach. Vielmehr war er der Meinung, dass er auf Grund des lediglichen Konsums von 0,5 Liter Bier nicht dazu verpflichtet werden könne, diesem Ersuchen Folge leisten zu müssen. Wenn der Beschwerdeführer nunmehr im Zuge der Beschwerdeverhandlung vorbrachte, dass er die Durchführung des Alkomattestes deshalb verweigert hätte, weil er geglaubt hätte, auf Grund seines gesundheitlichen Zustandes nicht verpflichtet gewesen zu sein den Test durchzuführen, wird ausgeführt: Aus den übereinstimmenden Angaben der einschreitenden Polizisten ergibt sich für das erkennende Gericht eindeutig glaubhaft und nachvollziehbar, dass es keine Zweifel an der gesundheitlichen Eignung zur Durchführung eines Alkomattestes gegeben hat. Auch die Bedienung des Vortestgerätes war für den Beschwerdeführer leicht und ohne Anstrengungen durchführbar. Auch die Gründe, weshalb der Beschwerdeführer gedacht hätte, keinen Alkomattest durchführen zu müssen, sind fadenscheinig. So kann ein Gefühl von Kälte bzw. ein Aufgebrachtsein wegen einem defekten Fahrzeug jedenfalls keinen zutreffenden Grund darstellen, die Alkomatmessung zu verweigern. Vielmehr hat es für die Polizeibeamten keinerlei Anhaltspunkte für das Vorliegen einer Erkrankung, die den Alkomattest verhindert, gegeben. Auch geht das Gericht davon aus, dass der Beschwerdeführer von einem Vorfall und einer daraus resultierenden Verletzung am Vortag gegenüber den einschreitenden Beamten nichts erwähnt hat. Wenn der Beschwerdeführer behauptet, dass er jedenfalls im Zuge der Amtshandlung darauf hingewiesen hat, so stehen dem gegenüber die Aussagen der zwei einschreitenden Beamten, die auch nachvollziehbar sind. Hätte der Beschwerdeführer von einem Überfall am Vortag und der daran anschließenden Einvernahme auf der Polizeiinspektion *** einige Stunden vor der Amtshandlung erzählt, so ist für das erkennende Gericht glaubhaft und nachvollziehbar, dass sich die einschreitenden Beamten wohl näher mit diesem Vorfall – auch nach Rücksprache mit der Polizeiinspektion *** – befasst hätten. Es ist vielmehr davon auszugehen, dass der Beschwerdeführer trotz Aufforderung und Belehrung nicht bereit war, zur Untersuchung seiner Atemluft an die nächste Polizeidienststelle mit den einschreitenden Beamten mitzukommen und dort eine Alkomatmessung vornehmen zu lassen. Vielmehr war aber der Beschwerdeführer verpflichtet, sich als Fahrzeuglenker jederzeit – ohne Rücksicht auf das Bestehen des Verdachtes einer Alkoholisierung – einer Atemluftuntersuchung zu unterziehen. Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen, sodass es, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, einer Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, hier eben sich untersuchen zu lassen, gleichkommt (vgl. das Erkenntnis des VwGH vom
  3. Mai 2001, Zl. 98/03/0157).Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes liegt eine Weigerung, die Atemluft auf Alkoholgehalt untersuchen zu lassen, auch dann vor, wenn der Betreffende einer solchen an ihn gerichteten und auch von ihm verstandenen Aufforderung tatsächlich keine Folge leistet. Die von den Organen der Straßenaufsicht erforderlichen Anordnungen sind, soweit dies nicht unzumutbar ist, zu befolgen, sodass es, wenn derartigen Anordnungen nicht unverzüglich Folge geleistet wird, einer Verweigerung der im Gesetz normierten Pflicht, hier eben sich untersuchen zu lassen, gleichkommt vergleiche das Erkenntnis des VwGH vom
  4. Mai 2001, Zl. 98/03/0157). So entspricht es auch der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, dass die einschreitenden Beamten nicht verpflichtet sind, den Beschuldigten darüber zu befragen, ob er zur Durchführung eines gültigen Alkomattestes gesundheitlich in der Lage sei (VwGH vom 28.02.2001, 2000/02/0276). Das erkennende Gericht geht auf Grund der Zeugenaussagen davon aus, dass der Beschwerdeführer an Ort und Stelle den einschreitenden Beamten gegenüber hinsichtlich eines bei ihm bestehenden Leidens, das ihn gehindert hätte, den Alkomattest ordnungsgemäß durchzuführen, keinerlei Erwähnung gemacht hat. Selbst wenn er seinen Gesundheitszustand ins Treffen gebracht hätte, wären keine Gründe vorgelegen, die ein Unterbleiben der Alkomatmessung rechtfertigen hätten können. Zudem ist unerheblich, ob die Person, welche gemäß § 5 Abs. 2 StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war (VwGH vom 10.06.2008, 2007/02/0240).Zudem ist unerheblich, ob die Person, welche gemäß Paragraph 5, Absatz 2, StVO zu einer Untersuchung der Atemluft aufgefordert wurde, tatsächlich aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen, wenn sie bei der Amtshandlung nicht darauf hingewiesen hat und nicht behauptet wird, dass dies den einschreitenden Organen erkennbar war (VwGH vom 10.06.2008, 2007/02/0240). Es ist im Ermittlungsverfahren hervorgekommen, dass für die einschreitenden Beamten keinerlei Zweifel gegeben waren, dass der Beschwerdeführer aus medizinischen Gründen nicht in der Lage gewesen wäre, der Aufforderung zur Atemluftprobe nachzukommen. Da laut dem vorliegenden Sachverhalt eindeutig davon auszugehen ist, dass sich der Beschwerdeführer geweigert hat, die Atemluftmessung durchzuführen, erübrigen sich weitere Ausführungen zum Beschwerdevorbringen, wonach beim Beschwerdeführer keine Alkoholisierung vorgelegen wäre. Da die Behörde gemäß § 26 Abs. 2 Z 2 ohnehin nur die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungszeit festgesetzt hat, war der Bescheid auch im Hinblick auf die Dauer der Entziehung nicht rechtswidrig. Ebenso sind die zusätzlichen Maßnahmen (Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) aus dem Gesetz ableitbar.Da die Behörde gemäß Paragraph 26, Absatz 2, Ziffer 2, ohnehin nur die gesetzlich vorgesehene Mindestentziehungszeit festgesetzt hat, war der Bescheid auch im Hinblick auf die Dauer der Entziehung nicht rechtswidrig. Ebenso sind die zusätzlichen Maßnahmen (Anordnung einer Nachschulung, Beibringung eines amtsärztlichen Gutachtens und einer verkehrspsychologischen Stellungnahme) aus dem Gesetz ableitbar. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.855.001.2015

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.