Obsah (4)
§ 7§ 12§ 24d§ 24eRIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1910/002-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
(3)Jeder Unternehmer, der veranlasst, dass eine Fahrt durch Österreich durchgeführt wird, für
der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012 aus 2000,, (Ökopunkteverordnung) Ökopunkte zu entrichten sind, hat dem Fahrer vor Antritt der Fahrt die entsprechende Anzahl von Ökopunkten zu übergeben. Wird ein Umweltdatenträger benützt, hat sich der Unternehmer davon zu überzeugen, dass ausreichend Ökopunkte zur Verfügung stehen und dass der Umweltdatenträger einwandfrei funktioniert. Er hat weiters den Fahrer darüber zu belehren, welche Maßnahmen dieser zur Einhaltung der Ökopunkteverordnung zu treffen hat.
(4)Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
(4)Die Aufsichtsorgane haben das Mitführen der Nachweise über die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen sowie die ordnungsgemäße Entrichtung der Ökopunkte zu kontrollieren und gegebenenfalls einen entsprechenden Kontrollvermerk anzubringen. Nähere Bestimmungen über die Kontrolle und den Kontrollvermerk sind durch Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie zu erlassen.
(5)Wird die Güterbeförderung ohne die in § 7 Abs. 1 angeführten Berechtigungen durchgeführt oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(5)Wird die Güterbeförderung ohne die in Paragraph 7, Absatz eins, angeführten Berechtigungen durchgeführt oder wird gegen unmittelbar anwendbare Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verstoßen, so haben die Behörden, in deren örtlichen Wirkungsbereich sich das Kraftfahrzeug befindet, oder die ihr zur Verfügung stehenden Organe der Straßenaufsicht sowie an Grenzübergängen die diesen zugeordneten Organe, die Unterbrechung der Beförderung anzuordnen. Solange die Anordnung der Unterbrechung aufrecht ist, darf das Kraftfahrzeug nur nach den Weisungen der Behörde oder deren Organe in Betrieb genommen werden. Bei drohender Zuwiderhandlung gegen die Anordnung der Unterbrechung oder gegen die Weisungen sind die Behörde und deren Organe berechtigt, die Fortsetzung der Güterbeförderung durch angemessene Zwangsmaßnahmen, wie Abnahme der Fahrzeugschlüssel, Absperren der Fahrzeuge, Anlegen von technischen Sperren und Abstellen an einem geeigneten Ort, zu verhindern. Die Zwangsmaßnahmen sind aufzuheben, wenn der Grund für ihre Anordnung weggefallen ist.
(6)Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß §§ 37, 37a VStG 1991 geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(6)Wird die Anordnung der Unterbrechung der Güterbeförderung nicht aufgehoben, so hat die Behörde die Güterbeförderung mit Bescheid bis zu dem Zeitpunkt zu untersagen, bis das einzuleitende Verfahren abgeschlossen und die verhängte Strafe vollzogen ist oder eine Sicherheit gemäß Paragraphen 37, 37 a, VStG 1991 geleistet wurde. Bei der Untersagung hat die Behörde auch darüber zu entscheiden, was mit dem Kraftfahrzeug oder dem beförderten Gut nach dem Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu geschehen hat. Ein Rechtsmittel gegen den Untersagungsbescheid hat keine aufschiebende Wirkung.
(7)Stellt das Grenzzollamt fest, dass die beabsichtigte Güterbeförderung ohne
§ 7Abs.
1 erforderlichen Berechtigungen durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Abs. 5 zu veranlassen sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, dass ein Verfahren gemäß Abs. 6 durchgeführt wird.
(7)Stellt das Grenzzollamt fest, dass die beabsichtigte Güterbeförderung ohne
Paragraph 7, Absatz eins, erforderlichen Berechtigungen durchgeführt wird, so hat es eine Maßnahme nach Absatz 5, zu veranlassen sowie erforderlichenfalls zu veranlassen, dass ein Verfahren gemäß Absatz 6, durchgeführt wird.
(8)Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß § 8 Abs. 3 sowie einer Verordnung gemäß § 8 Abs. 5 können die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder im Wiederholungsfall auf Dauer entzogen werden. Die §§ 87 und 88 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.
(8)Bei Übertretungen von Abkommen mit Staatengemeinschaften über die grenzüberschreitende Güterbeförderung mit Kraftfahrzeugen, Vereinbarungen gemäß Paragraph 8, Absatz 3, sowie einer Verordnung gemäß Paragraph 8, Absatz 5, können die erforderliche Bewilligung oder die Kontingenterlaubnis zeitlich oder im Wiederholungsfall auf Dauer entzogen werden. Die Paragraphen 87 und 88 GewO 1994 bleiben hiervon unberührt. Der Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis ist zunächst anzudrohen und mit einer Kürzung der Gesamtanzahl der dem Unternehmer für den in Betracht kommenden Vertragspartner zur Verfügung stehenden Kontingenterlaubnis je nach Schwere der Übertretung für höchstens vier Monate zu verbinden. Dabei ist der Transport in seiner Gesamtheit zu beurteilen. Auch Begehungen im Ausland können zum Entzug der erforderlichen Bewilligung oder der Kontingenterlaubnis führen.
(9)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012/2000, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 16 Euro eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden.
(9)Der Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie kann Unternehmen zur Programmierung von Umweltdatenträgern gemäß den Bestimmungen der Verordnung (EG) Nr. 3298/94, zuletzt geändert durch die Verordnung (EG) Nr. 2012 aus 2000,, ermächtigen. Auf die Ermächtigung besteht kein Rechtsanspruch. Für die Programmierung eines Umweltdatenträgers kann ein Kostenbeitrag bis zu 16 Euro eingehoben werden. Mit der Ermächtigung ist auch die Verpflichtung zur Entwertung der Ökopunkte verbunden. § 23:Paragraph 23 :
(1)Abgesehen von gemäß dem V. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
(1)Abgesehen von gemäß dem römisch fünf. Hauptstück der GewO 1994 zu ahndenden Verwaltungsübertretungen begeht eine Verwaltungsübertretung, die mit einer Geldstrafe bis zu 7 267 Euro zu ahnden ist, wer als Unternehmer
- die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß § 3 Abs. 2 vermehrt;die Anzahl der Kraftfahrzeuge ohne Genehmigung gemäß Paragraph 3, Absatz 2, vermehrt;
- § 6 Abs. 1 oder 2 zuwiderhandelt;Paragraph 6, Absatz eins, oder 2 zuwiderhandelt;
- Beförderungen gemäß §§ 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;Beförderungen gemäß Paragraphen 7 bis 9 ohne die hierfür erforderliche Berechtigung durchführt oder Gebote oder Verbote von zwischenstaatlichen Vereinbarungen nicht einhält;
- § 11 zuwiderhandelt;Paragraph 11, zuwiderhandelt; 5.
§ 12
festgelegten Tarife nicht einhält;
Paragraph 12, festgelegten Tarife nicht einhält;
- § 9 Abs. 1 oder 3 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz eins, oder 3 zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins bis 6 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- nicht dafür sorgt, dass
der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderlichen Gemeinschaftslizenzen oder Fahrerbescheinigungen mitgeführt werden;
- Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 und der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 verletzt;
- einen von einer nicht gemäß § 9 Abs. 9 ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.einen von einer nicht gemäß Paragraph 9, Absatz 9, ermächtigten Stelle programmierten Umweltdatenträger benützt.
(2)Eine Verwaltungsübertretung begeht, die mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro zu ahnden ist, wer als Lenker
- § 6 Abs. 3 oder 4 zuwiderhandelt;Paragraph 6, Absatz 3, oder 4 zuwiderhandelt;
- § 9 Abs. 2 zuwiderhandelt;Paragraph 9, Absatz 2, zuwiderhandelt;
- andere als die in Z 1 und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;andere als die in Ziffer eins und 2 genannten Gebote oder Verbote dieses Bundesgesetzes oder der aufgrund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen nicht einhält;
- eine gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 erforderliche Gemeinschaftslizenz und Fahrerbescheinigung nicht mitführt oder auf Verlangen den Kontrollorganen nicht vorweist;
- sonstige Bestimmungen gemäß der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 oder der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 oder anderer unmittelbar anwendbarer Vorschriften der Europäischen Union über den Güterverkehr auf der Straße verletzt, sofern dies nicht nach anderen Vorschriften zu bestrafen ist.
(3)Strafbar nach Abs. 1 Z 3, Z 6 oder Z 8 ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in §§ 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang IV der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(3)Strafbar nach Absatz eins, Ziffer 3,, Ziffer 6, oder Ziffer 8, ist ein Unternehmer auch dann, wenn er die in Paragraphen 7 bis 9 genannten Verpflichtungen oder die in der Verordnung (EG) Nr. 1072/09 normierten Gebote und Verbote im Ausland verletzt. Örtlich zuständig ist diesfalls jene Behörde, in deren Sprengel der Lenker im Zuge einer Straßenkontrolle betreten wird, sonst jene Behörde, in deren Sprengel der Grenzübertritt in das Bundesgebiet erfolgte. Stellt die Übertretung zugleich einen schwersten Verstoß gemäß Anhang römisch vier der Verordnung (EG) Nr. 1071/09 dar, ist die zuständige Behörde des Niederlassungsmitgliedstaates davon zu verständigen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 1 und 2 sowie Z 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Abs. 1 Z 3 und Z 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß § 366 Abs. 1 Z 1 der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(4)Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer eins und 2 sowie Ziffer 5 bis 7 hat die Geldstrafe mindestens 363 Euro zu betragen. Bei Verwaltungsübertretungen gemäß Absatz eins, Ziffer 3 und Ziffer 8 bis 10 sowie bei Verwaltungsübertretungen gemäß Paragraph 366, Absatz eins, Ziffer eins, der GewO 1994 hat die Geldstrafe mindestens 1 453 Euro zu betragen.
(5)Der Unternehmer haftet für die über die von ihm beschäftigten Lenker verhängten Geldstrafen, sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen und die Verfahrenskosten zur ungeteilten Hand.
(6)Von den eingehobenen Strafgeldern fließen 30 vH der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand jener Behörde zu tragen hat, die das Strafverfahren in erster Instanz durchführt. Weitere 70 vH fließen dem Österreichischen Verkehrssicherheitsfonds zu.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach § 39 der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(7)Wurde die Bestellung eines Geschäftsführers nach Paragraph 39, der Gewerbeordnung 1994 oder nach anderen Verwaltungsvorschriften genehmigt, so ist der Geschäftsführer strafrechtlich verantwortlich und sind Strafen gegen ihn zu verhängen. Dies gilt sinngemäß auch für den Fall der Genehmigung der Bestellung eines Filialgeschäftsführers hinsichtlich der Betriebsstätte, für die er verantwortlich ist.
(8)Wer als selbstständiger Kraftfahrer 1. die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß § 24c überschreitet,die wöchentliche Höchstarbeitszeit gemäß Paragraph 24 c, überschreitet, 2.
§ 24d
vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält,
Paragraph 24 d, vorgeschriebenen Ruhepausen nicht einhält, 3. an Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
§ 24eAbs.
1 erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oderan Tagen, an denen er Nachtarbeit leistet,
Paragraph 24 e, Absatz eins, erlaubte Tagesarbeitszeit überschreitet oder 4. geleistete Nachtarbeit nicht gemäß § 24e Abs. 2 ausgleicht,geleistete Nachtarbeit nicht gemäß Paragraph 24 e, Absatz 2, ausgleicht, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 815 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 815 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß § 24f verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen.
(9)Wer als selbstständiger Kraftfahrer die Aufzeichnungs- oder Aufbewahrungspflicht gemäß Paragraph 24 f, verletzt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe von 72 Euro bis 1 000 Euro, im Wiederholungsfall von 145 Euro bis 1 500 Euro zu bestrafen. § 24:Paragraph 24 : Als vorläufige Sicherheit im Sinne des § 37a VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (§§ 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß § 23 Abs. 1 Z 3, 6 sowie Z 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist.Als vorläufige Sicherheit im Sinne des Paragraph 37 a, VStG kann bei Verdacht einer Übertretung der Vorschriften über den grenzüberschreitenden Güterverkehr mit Kraftfahrzeugen (Paragraphen 7 bis 9) oder einer Zuwiderhandlung gemäß Paragraph 23, Absatz eins, Ziffer 3, 6, sowie Ziffer 8 bis 10 ein Betrag von 1 453 Euro festgesetzt werden. Bei Verdacht einer Übertretung des Unternehmers gilt dabei der Lenker als Vertreter des Unternehmers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist. Die Sache – und damit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – bildet der angefochtene Verfallsbescheid iVm den Beschwerdegründen und Beschwerdepunkten. Der angefochtene Verwaltungsakt wurde dem Einschreiter zugestellt und hat das Gericht hinsichtlich der Identität und Authentizität der, zunächst per Email eingebrachten Beschwerde keine Bedenken.Die Sache – und damit den Gegenstand des Beschwerdeverfahrens – bildet der angefochtene Verfallsbescheid in Verbindung mit den Beschwerdegründen und Beschwerdepunkten. Der angefochtene Verwaltungsakt wurde dem Einschreiter zugestellt und hat das Gericht hinsichtlich der Identität und Authentizität der, zunächst per Email eingebrachten Beschwerde keine Bedenken. Aus dem zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegten Administrativakt ist nachzuvollziehen, dass am *** von einem Organ des Zolls (Zollamt ***) im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde eine vorläufige Sicherheitsleistungseinhebung wegen der Feststellung des Nichtmitführens einer gültigen EU- Lizenz (beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz) gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte. Die Einhebung der Sicherheitsleistung dürfte vom Lenker als Vertreter des in Polen ansässigen Unternehmers erfolgt sein und ist nach der Bescheinigung über die Vorläufige Sicherheit die Strafnoem § 23 Abs. 2 Z 4 GütbefG angeführt.Aus dem zur Entscheidung über das eingebrachte Rechtsmittel vorgelegten Administrativakt ist nachzuvollziehen, dass am *** von einem Organ des Zolls (Zollamt ***) im örtlichen Wirkungsbereich der Behörde eine vorläufige Sicherheitsleistungseinhebung wegen der Feststellung des Nichtmitführens einer gültigen EU- Lizenz (beglaubigten Abschrift der Gemeinschaftslizenz) gegenüber dem Beschwerdeführer erfolgte. Die Einhebung der Sicherheitsleistung dürfte vom Lenker als Vertreter des in Polen ansässigen Unternehmers erfolgt sein und ist nach der Bescheinigung über die Vorläufige Sicherheit die Strafnoem Paragraph 23, Absatz 2, Ziffer 4, GütbefG angeführt. Davon abgesehen, dass, dies unter Verweis auf die Ausführungen in der hg Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis – LVwG–S-1910-2015 – die für die Sicherheitsleistungseinhebung maßgebliche unternehmerische Übertretung der Nichtsorgetragung für das Nichtmitführen des in Art. 4 Abs. 6 der VO EG 1072/2009 geforderten Nachweises schon nach dem unbedenklichen Akteninhalt nicht begangen wurde - wurde die mitgeführte und vorgewiesene Urkunde wegen des Fehlens eines Mietvertrages betreffend die Verwendung des offenbar angemieteten KFZ für nicht gültig erachtet, was, vgl. dazu LVwG–S-1910-2015, aber für den nach den Normierungen der EU geforderten Nachweis per se gesetzlich nicht gefordert ist – und ein Gebot, dies bei einer Verwendung angemieteter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderungsgewerbeausübung aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ausleitbar ist, war gegenständlich festzustellen, dass sich der Verfallsauspruch der zur Absicherung eines Strafverfahrens vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung zum Entscheidungszeitpunkt nur auf eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung, lag keinesfalls eine rechtskräftige Bestrafung vor, stützen konnte. Bei der gesetzlich vorgesehenen Maßnahme nach § 37a VStG geht es darum, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ein durchzuführendes Strafverfahrens abzusichern, nicht aber darum, ein solches zu substituieren. Wenn für die Einhebung, dies als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung), nach § 37a Abs. 2 VStG iVm § 24 zweiter Satz GütbefG der begründete Verdacht einer Übertretung der güterbeförderungsrechtlichen Normen und das Vorliegen wesentlicher Erschwernisse bei der Strafverfolgung und beim Strafvollzug ausreicht und im Falle einer unternehmerischen Übertretung – kraft Fiktion in § 24 GütbefG – der Lenker als Vertreter des Unternehmers gilt ,begnügt sich der nach §§ 37a Abs. 5 iVm 37 Abs. 5 VStG mögliche Verfall einer derart zur Absicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens eingehobenen Sicherheitsleistung nicht mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen. Vielmehr verlangt § 37 Abs. 5 VStG, auf welche Bestimmung § 37a Abs. 5 leg.cit verweist, dass sich die Strafverfolgung oder der Strafvollzug gegen den Unternehmensverantwortlichen als unmöglich erweisen. Dass letztere Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorgelegen wären, ist dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt nicht nachzuvollziehen. So ist dem Akt ein etwa fehlgeschlagener Versuch einer Inanspruchnahme von grundsätzlich in Betracht kommender Rechtshilfe im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers – vgl. dazu diesbezüglich Veröffentlichung des Bundeskanzleramtes, abrufbar im Internet – nicht nachzuvollziehen, wie aus dem sonstigen Verhalten des Einschreiters, an welchen nach dem RHÜK 2000 zugestellt werden kann und wurde, eine begründete Annahme einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht auszuleiten ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akt zu entnehmen, dass die Behörde unmittelbar nach dem Eingang der Anzeige Erhebungen führte, diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer schriftlichen Kontakt aufnahm und dieser an der Sachverhaltsaufklärung durch Übermittlung von Unterlagen mitwirkte, wie er im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Rechtfertigung mitwirkte. Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht, wie begründend ausgeführt, auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges gestützt werden, setzt doch, wie ausgeführt (vgl. dazu VwGH Zl. 2006/03/0129) solches unter anderem voraus, dass bereits eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt wäre, was im vorliegenden Fall nicht nachzuvollziehen ist. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden und wird bezüglich des Geschickes der Sicherheitsleistung auf § 37a Abs. 5 VStG und die darin normierte Rechtsfolge hingewiesen. Da nach der Aktenlage bereits zu ersehen war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen.Davon abgesehen, dass, dies unter Verweis auf die Ausführungen in der hg Entscheidung über die Beschwerde gegen das Straferkenntnis – LVwG–S-1910-2015 – die für die Sicherheitsleistungseinhebung maßgebliche unternehmerische Übertretung der Nichtsorgetragung für das Nichtmitführen des in Artikel 4, Absatz 6, der VO EG 1072 aus 2009, geforderten Nachweises schon nach dem unbedenklichen Akteninhalt nicht begangen wurde - wurde die mitgeführte und vorgewiesene Urkunde wegen des Fehlens eines Mietvertrages betreffend die Verwendung des offenbar angemieteten KFZ für nicht gültig erachtet, was, vergleiche dazu LVwG–S-1910-2015, aber für den nach den Normierungen der EU geforderten Nachweis per se gesetzlich nicht gefordert ist – und ein Gebot, dies bei einer Verwendung angemieteter Kraftfahrzeuge zur Güterbeförderungsgewerbeausübung aus anderen gesetzlichen Bestimmungen ausleitbar ist, war gegenständlich festzustellen, dass sich der Verfallsauspruch der zur Absicherung eines Strafverfahrens vorläufig eingehobenen Sicherheitsleistung zum Entscheidungszeitpunkt nur auf eine Unmöglichkeit der Strafverfolgung, lag keinesfalls eine rechtskräftige Bestrafung vor, stützen konnte. Bei der gesetzlich vorgesehenen Maßnahme nach Paragraph 37 a, VStG geht es darum, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen dafür vorliegen, ein durchzuführendes Strafverfahrens abzusichern, nicht aber darum, ein solches zu substituieren. Wenn für die Einhebung, dies als Akt unmittelbarer behördlicher Befehls- und Zwangsgewalt (faktische Amtshandlung), nach Paragraph 37 a, Absatz 2, VStG in Verbindung mit Paragraph 24, zweiter Satz GütbefG der begründete Verdacht einer Übertretung der güterbeförderungsrechtlichen Normen und das Vorliegen wesentlicher Erschwernisse bei der Strafverfolgung und beim Strafvollzug ausreicht und im Falle einer unternehmerischen Übertretung – kraft Fiktion in Paragraph 24, GütbefG – der Lenker als Vertreter des Unternehmers gilt ,begnügt sich der nach Paragraphen 37 a, Absatz 5, in Verbindung mit 37 Absatz 5, VStG mögliche Verfall einer derart zur Absicherung eines Verwaltungsstrafverfahrens eingehobenen Sicherheitsleistung nicht mit diesen Tatbestandsvoraussetzungen. Vielmehr verlangt Paragraph 37, Absatz 5, VStG, auf welche Bestimmung Paragraph 37 a, Absatz 5, leg.cit verweist, dass sich die Strafverfolgung oder der Strafvollzug gegen den Unternehmensverantwortlichen als unmöglich erweisen. Dass letztere Voraussetzungen im gegenständlichen Fall vorgelegen wären, ist dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Administrativakt nicht nachzuvollziehen. So ist dem Akt ein etwa fehlgeschlagener Versuch einer Inanspruchnahme von grundsätzlich in Betracht kommender Rechtshilfe im Wohnsitzstaat des Beschwerdeführers – vergleiche dazu diesbezüglich Veröffentlichung des Bundeskanzleramtes, abrufbar im Internet – nicht nachzuvollziehen, wie aus dem sonstigen Verhalten des Einschreiters, an welchen nach dem RHÜK 2000 zugestellt werden kann und wurde, eine begründete Annahme einer Unmöglichkeit der Strafverfolgung nicht auszuleiten ist. Vielmehr ist in diesem Zusammenhang nach dem zur Entscheidung über die Beschwerde vorgelegten Akt zu entnehmen, dass die Behörde unmittelbar nach dem Eingang der Anzeige Erhebungen führte, diesbezüglich mit dem Beschwerdeführer schriftlichen Kontakt aufnahm und dieser an der Sachverhaltsaufklärung durch Übermittlung von Unterlagen mitwirkte, wie er im Zusammenhang mit der Aufforderung zur Rechtfertigung mitwirkte. Die angefochtene Entscheidung konnte auch nicht, wie begründend ausgeführt, auf die Unmöglichkeit des Strafvollzuges gestützt werden, setzt doch, wie ausgeführt vergleiche dazu VwGH Zl. 2006/03/0129) solches unter anderem voraus, dass bereits eine rechtskräftige Bestrafung erfolgt wäre, was im vorliegenden Fall nicht nachzuvollziehen ist. Es war aus den dargelegten Gründen spruchgemäß zu entscheiden und wird bezüglich des Geschickes der Sicherheitsleistung auf Paragraph 37 a, Absatz 5, VStG und die darin normierte Rechtsfolge hingewiesen. Da nach der Aktenlage bereits zu ersehen war, dass der angefochtene Bescheid aufzuheben ist, hatte gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG eine öffentliche mündliche Verhandlung zu entfallen. Zur Revision: Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine solchen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Frage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1910.002.2015