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{'item': 'LVwG-S-2010/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2010/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Dr. Vazulka als Einzelrichter über die Beschwerde der ***, in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Bestrafung nach dem Kraftfahrgesetz 1967, zu Recht erkannt:

  1. Die Beschwerde wird als unbegründet abgewiesen.
  2. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden mit € 50,--festgesetzt. Die Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens werden mit € 50,--, festgesetzt.
  3. Gegen dieses Erkenntnis ist eine ordentliche Revision nicht zulässig. Rechtsgrundlagen: §§ 44, 50, 52 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVGParagraphen 44, 50, 52, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG §§ 19 Abs. 1 und 2, 64 Abs. 1 und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStGParagraphen 19, Absatz eins und 2, 64 Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 – VStG §§ 103 Abs. 2, 134 Abs. 1 Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967Paragraphen 103, Absatz 2, 134, Absatz eins, Kraftfahrgesetz 1967 - KFG 1967 § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG Zahlungshinweis: Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 325,-- und ist gemäß § 52 Abs. 6 VwGVG iVm § 54b Abs. 1 VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Näheres siehe beiliegenden Hinweis.Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe/Kosten) beträgt daher € 325,-- und ist gemäß Paragraph 52, Absatz 6, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. Näheres siehe beiliegenden Hinweis. Entscheidungsgründe
  4. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Straferkenntnis vom ***, Zl. *** gegen Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) wegen Übertretung des § 103 Abs. 2 KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250.- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß § 134 Abs. 1 KFG verhängt, da sie als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens *** der Bezirkshauptmannschaft X über deren schriftliche Anfrage vom *** keine ordnungsgemäße Auskunft innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber erteilt hat, wer am *** um 16:30 Uhr in *** auf der *** – *** (*** Parkplatz) dieses Fahrzeug gelenkt hat. Genannt wurde Frau ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, jedoch konnte ein an diese Person gerichtetes Schriftstück nicht zugestellt werden, da die Adresse unvollständig war. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Straferkenntnis vom ***, Zl. *** gegen Frau *** (in der Folge: Beschwerdeführerin) wegen Übertretung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG eine Geldstrafe in der Höhe von € 250.- (Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gemäß Paragraph 134, Absatz eins, KFG verhängt, da sie als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn über deren schriftliche Anfrage vom *** keine ordnungsgemäße Auskunft innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung am *** darüber erteilt hat, wer am *** um 16:30 Uhr in *** auf der *** – *** (*** Parkplatz) dieses Fahrzeug gelenkt hat. Genannt wurde Frau ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, jedoch konnte ein an diese Person gerichtetes Schriftstück nicht zugestellt werden, da die Adresse unvollständig war. Begründend wurde ausgeführt: „Das Straferkenntnis gründet sich auf das Ergebnis des Ermittlungsverfahrens, welches auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** anlässlich einer Privatanzeige des Herrn *** nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden durchgeführt wurde. Mit Schreiben vom *** wurden Sie als Zulassungsbesitzer aufgefordert den oder die Lenker/in bekannt zu geben, welche/r das genannte Fahrzeug zum besagten Zeitpunkt am genannten Ort abgestellt hat. Auf diese Anfrage teilten Sie uns mit, dass das Fahrzeug von Frau ***, geb. ***, wohnhaft in ***, *** (***) *** *** gelenkt bzw. als Mieter benannt wurde. ln weiterer Folge wurde versucht Frau *** einer Lenkererhebung zuzustellen, worin Sie aufgefordert wurde, uns bekannt zu geben, wer das Fahrzeug zu genannter Zeit am genannten Ort gelenkt hat. Diese Lenkererhebung konnte jedoch nicht zugestellt werden, da dieses Schriftstück mit dem Postvermerk „Anschrift ungenügend“ retourniert wurde. Als weiterer Vermerk wurde „Ort- Land?“ darauf vermerkt. Dafür war für unsere Behörde der Sachverhalt einer unkorrekten bzw. nicht vollständigen Auskunft gegeben, woraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren in Form einer Strafverfügung wegen keiner ordnungsgemäßen Auskunft nach § 103 Abs.2 KFG eingeleitet wurde. Innerhalb offener Frist brachten Sie das Rechtsmittel des Einspruches vor, den Sie wie folgt bergründeten: „Der Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist zwar auf meine Person zugelassen und befindet sich auch in meinem Eigentum; zum fraglichen Zeitpunkt am *** um 16:30 Uhr in *** auf der *** (*** Parkplatz) wurde er aber von Frau *** geb.: *** Adresse: *** ***, ***Dafür war für unsere Behörde der Sachverhalt einer unkorrekten bzw. nicht vollständigen Auskunft gegeben, woraufhin ein Verwaltungsstrafverfahren in Form einer Strafverfügung wegen keiner ordnungsgemäßen Auskunft nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG eingeleitet wurde. Innerhalb offener Frist brachten Sie das Rechtsmittel des Einspruches vor, den Sie wie folgt bergründeten: „Der Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** ist zwar auf meine Person zugelassen und befindet sich auch in meinem Eigentum; zum fraglichen Zeitpunkt am *** um 16:30 Uhr in *** auf der *** (*** Parkplatz) wurde er aber von Frau *** geb.: *** Adresse: *** ***, *** Führerscheindaten: Ausgestellt am *** *** für Pkw und Lkw anlässlich einer Einkaufsfahrt in das *** gelenkt. Frau *** ist US Staatsbürgerin, Atomphysikerin und folgte anlässlich einer Tagung in der *** meiner Einladung vom *** bis *** in meinem Haus ***, *** zu wohnen und meinen Pkw zu benützen, während ich in dieser Zeit dem Pkw meines Mannes zur Verfügung hatte. Am *** reiste Frau *** mit dem Zug nach *** um von dort aus ihre Rückreise mit *** über *** an ihren Wohnsitz ins amerikanische Atomforschungszentrum *** anzutreten. Es entbehrt daher jedweder Grundlage, dass die von mir am *** erteilte Lenkerauskunft nicht die richtige Anschrift des Lenkers enthielt und ich dadurch die Rechtsvorschriften gern. § 103 Abs.2, § 134 Abs.1 KFG 1967 verletzt habe. Richtig ist aber, dass die verlangte Lenkerauskunft mit dem mir vorliegenden Daten an die erkennende Behörde innerhalb der 2 Wochenfrist und nach vorheriger Verifizierung durch Frau ***, weitergeleitet wurden.Frau *** ist US Staatsbürgerin, Atomphysikerin und folgte anlässlich einer Tagung in der *** meiner Einladung vom *** bis *** in meinem Haus ***, *** zu wohnen und meinen Pkw zu benützen, während ich in dieser Zeit dem Pkw meines Mannes zur Verfügung hatte. Am *** reiste Frau *** mit dem Zug nach *** um von dort aus ihre Rückreise mit *** über *** an ihren Wohnsitz ins amerikanische Atomforschungszentrum *** anzutreten. Es entbehrt daher jedweder Grundlage, dass die von mir am *** erteilte Lenkerauskunft nicht die richtige Anschrift des Lenkers enthielt und ich dadurch die Rechtsvorschriften gern. Paragraph 103, Absatz 2,, Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 verletzt habe. Richtig ist aber, dass die verlangte Lenkerauskunft mit dem mir vorliegenden Daten an die erkennende Behörde innerhalb der 2 Wochenfrist und nach vorheriger Verifizierung durch Frau ***, weitergeleitet wurden. Außerdem stützt sich die erkennende Behörde auf eine Rechtsvorschrift in ihrer Strafverfügung, die in der stRsp des VfGH (beginnend mit VfSig 6410/1971) als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weil sie den Bestimmungen des Art 140 B-VG widerspricht, und die Aufhebung bereits mit Ablauf des 28.02.1986 in Kraft trat.Außerdem stützt sich die erkennende Behörde auf eine Rechtsvorschrift in ihrer Strafverfügung, die in der stRsp des VfGH (beginnend mit VfSig 6410 aus 1971,) als verfassungswidrig aufgehoben wurde, weil sie den Bestimmungen des Artikel 140, B-VG widerspricht, und die Aufhebung bereits mit Ablauf des 28.02.1986 in Kraft trat. Beweis:
  5. ***, Rechtsanwalt p.A. w.o.
  6. Passagierliste *** vom ***
  7. *** p.A. w.o. Vorlage v. Schriftstücken ln diesem Zusammenhang darf auch noch auf die bestehende Rechtslage verwiesen werden, wonach im Verwaltungsstrafverfahren die Beweispflicht ausschließlich bei der Behörde liegt und eventuell ergänzende Erhebungen vorzunehmen sind. Annahmen und Behauptungen können zu keiner Verwaltungsstrafe führen. Außerdem ist die Verfolgung von Verwaltungsübertretungen in Ländern wo diesbezügliche bilaterale Abkommen nicht bestehen ausgeschlossen. Aus diesen vorliegenden Gründen sind mir die zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen nicht zuzurechnen. Ich stelle daher den ANTRAG meinem Einspruch Folge zu geben und die Einstellung des Verfahrens zu verfügen.“ Hiezu stellt die erkennende Behörde fest: ln der Lenkerauskunft teilten Sie uns keine Straßenbezeichnung (*** ***) mit somit war es von der Behörde als nicht korrekte bzw. unvollständige Auskunft zu werten. Gemäß§ 103 Abs. 2 KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er jene Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Gemäß§ 103 Absatz 2, KFG kann die Behörde Auskunft darüber verlangen, wer ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug zu einem bestimmten Zeitpunkt gelenkt hat. Diese Auskunft, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten muss, hat der Zulassungsbesitzer im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen. Kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er jene Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann; diese trifft dann die Auskunftspflicht. Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so ist das verlangen um Lenkerauskunft direkt an die betreffende juristische Person bzw. Personengesellschaft nach Handelsrecht zu richten. Es ist nicht erforderlich die Lenkeranfragen an eine zur Vertretung nach außen berufene Person unter Hinweis auf § 9 VStG zu richten- BMÖVVV 28.2.1992, 170.303/3-1/2/92.Ist der Zulassungsbesitzer eine juristische Person oder eine Personengesellschaft des Handelsrechtes, so ist das verlangen um Lenkerauskunft direkt an die betreffende juristische Person bzw. Personengesellschaft nach Handelsrecht zu richten. Es ist nicht erforderlich die Lenkeranfragen an eine zur Vertretung nach außen berufene Person unter Hinweis auf Paragraph 9, VStG zu richten- BMÖVVV 28.2.1992, 170.303/3-1/2/
  8. Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach Abs.2 erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein - VwGH 30.6.1993, 93/02/01 09; 16.6.2003, 2002/02/0271.Die auf Grund einer behördlichen Anfrage nach Absatz 2, erteilte Auskunft darf weder in sich widersprüchlich noch unklar sein - VwGH 30.6.1993, 93/02/01 09; 16.6.2003, 2002/02/
  9. Kann der Zulassungsbesitzer der Behörde die verlangte Auskunft nicht erteilen, so hat er den Namen und die Anschrift der Person bekannt zu geben, die die Auskunft erteilen kann. Gibt der Zulassungsbesitzer der Behörde auf deren Verlangen bekannt, er habe sein Kfz zum fraglichen Zeitpunkt seinem Sohn überlassen, könne aber nicht sagen, ob dieser das Kfz damals auch gelenkt habe, so kann aus dieser Erklärung entnommen werden, dass er eine Person benannte, die seiner Meinung nach die verlangte Auskunft erteilen könne- VwGH 18.1.1989, ZVR 1990/
  10. Die Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht, Abs.2 schließe das Zustandekommen einer "Auskunftspersonenkette" aus, weil es nicht im Belieben des vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger Benannte stehe, eine weitere Person namhaft zu machen. Für den Fall, den angefragten Fahrzeuglenker nicht benennen zu können, wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen.Die Behörde vertrat im angefochtenen Bescheid die Rechtsansicht, Absatz 2, schließe das Zustandekommen einer "Auskunftspersonenkette" aus, weil es nicht im Belieben des vom Zulassungsbesitzer als Auskunftspflichtiger Benannte stehe, eine weitere Person namhaft zu machen. Für den Fall, den angefragten Fahrzeuglenker nicht benennen zu können, wäre es Aufgabe des Beschwerdeführers gewesen, entsprechende Aufzeichnungen zu führen. Schon der Wortlaut diese Gesetzesstelle spricht für die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eröffnet das Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben, Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf Abs.2 gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten- VwGH 28.1.2000, 98/02/0256.Schon der Wortlaut diese Gesetzesstelle spricht für die von der belangten Behörde vorgenommene Auslegung. Entgegen der Auffassung des Beschwerdeführers eröffnet das Gesetz dem vom Zulassungsbesitzer benannten Auskunftspflichtigen nicht die Möglichkeit, seinerseits wieder einen weiteren Auskunftspflichtigen anzugeben. Vielmehr ist er verpflichtet, den tatsächlichen Lenker oder denjenigen, der das Fahrzeug abgestellt hat, der Behörde bekannt zu geben, Nach dem eindeutigen Gesetzestext ist es ausschließlich dem Zulassungsbesitzer gestattet, eine auf Absatz 2, gestützte behördliche Anfrage durch Benennung eines Auskunftspflichtigen zu beantworten- VwGH 28.1.2000, 98/02/
  11. Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Verpflichtung, Aufzeichnung zu führen, treffe ausschließlich den Zulassungsbesitzer. Der Wortlaut der angeführten Gesetzesstelle unterscheidet hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung von Auskunftspflichtigen. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, wenn ihm die Erteilung einer solchen Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht möglich war, verpflichtet gewesen wäre, diese Aufzeichnungen zu führen- VwGH 28.1.2000, 98/02/0256, 14.7.2000, 2000/02/
  12. Das Auskunftsbegehren des Abs.2 gilt nur für im Inland begangene Straftaten – VwGH 11.12.2002, 2000/03/0025-5.Dem Beschwerdeführer kann nicht gefolgt werden, wenn er meint, die Verpflichtung, Aufzeichnung zu führen, treffe ausschließlich den Zulassungsbesitzer. Der Wortlaut der angeführten Gesetzesstelle unterscheidet hinsichtlich der Verpflichtung zur Führung von Auskunftspflichtigen. Die belangte Behörde konnte daher zu Recht davon ausgehen, dass der Beschwerdeführer, wenn ihm die Erteilung einer solchen Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnung nicht möglich war, verpflichtet gewesen wäre, diese Aufzeichnungen zu führen- VwGH 28.1.2000, 98/02/0256, 14.7.2000, 2000/02/
  13. Das Auskunftsbegehren des Absatz 2, gilt nur für im Inland begangene Straftaten – VwGH 11.12.2002, 2000/03/0025-
  14. Die Ihnen zur Last gelegte Verwaltungsübertretung kann aufgrund Ihrer im Einspruch gemachten Angaben als erwiesen angenommen werden. Die vorgebrachten Rechtfertigungsangaben sind nicht geeignet, Sie von Schuld und Strafe zu befreien. Konkrete, entlastende Beweismittel oder Umstände, die zur Klärung des angezeigten Sachverhaltes bzw. zu Ihrer gänzlichen Entlastung dienen könnten, brachten Sie nicht vor. Hinsichtlich des Verschuldens ist auf§ 5 Abs.1 VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen.Hinsichtlich des Verschuldens ist auf§ 5 Absatz eins, VStG zu verweisen, wonach zur Strafbarkeit fahrlässiges Verhalten genügt, wenn eine Verwaltungsübertretung über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung kein Verschulden trifft. Es gilt daher die Rechtsvermutung für das Verschulden des Beschuldigten, der in Umkehrung der Beweislast seine behauptete Schuldlosigkeit durch Beibringung von Beweismitteln nachzuweisen hat. Dieser Entlastungsbeweis ist jedoch nicht gelungen. Zur Strafbemessung wurde erwogen: Gemäß § 19 VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen.Gemäß Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Weiters sind im ordentlichen Verfahren die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, das Ausmaß des Verschuldens sowie die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten zu berücksichtigen. Mildernd wurde Ihre bisherige Unbescholtenheit gewertet. Es konnten für den Zeitraum der letzten fünf Jahre keine Verwaltungsvormerkungen in Erfahrung gebracht werden. Erschwerend wurde kein Umstand gewertet. Unter Berücksichtigung dieser Grundsätze ist die verhängte Geldstrafe angemessen, sowohl aus spezial- als auch generalpräventiven Gründen. Die Kostenentscheidung bezieht sich auf die angeführte Gesetzesstelle.“
  15. Zum Beschwerdevorbringen: Fristgerecht erhob Frau *** gegen dieses Straferkenntnis Beschwerde und führte begründend aus, „
  16. Verletzung auf das mir gesetzlich gewährleistete Recht auf fehlerfreie Anwendung der Gesetzeslage Art. 140 B-VG; § 103 Abs. 2 KFGArtikel 140, B-VG; Paragraph 103, Absatz 2, KFG Der zweite Satz im § 103 Abs.2 KFG („Er hat der Behörde auf Verlangen unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers überlassen hat, und darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er ohne diese verlangte Auskunft nicht erteilen kann;“) ist verfassungswidrig und wird aufgehoben.Der zweite Satz im Paragraph 103, Absatz 2, KFG („Er hat der Behörde auf Verlangen unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen 2 Wochen nach Zustellung, Auskunft darüber zu erteilen, wem er jeweils das Lenken seines Kraftfahrzeuges oder die Verwendung seines Anhängers überlassen hat, und darüber entsprechende Aufzeichnungen zu führen, wenn er ohne diese verlangte Auskunft nicht erteilen kann;“) ist verfassungswidrig und wird aufgehoben. (VfGH 08.03.
  17. G 150/84, G 155/84, G 158/84, G 3/85, G 4/
  18. G 5/85, G 6/85, G 7/
  19. G 8/85, G 9/85, G 10- 14/85, G 19/85, G 28185, 29185, G 31/85, G 32/
  20. Der VfGH hat weiters dazu entschieden. dass die Aufhebung mit Ablauf des 28.02.1986 in Kraft tritt. Der VfGH geht davon aus, dass die von der Behörde verlangte Auskunft auf die Feststellung des einer verwaltungsbehördlich ahnenden Tat Verdächtigen abzielt und verpflichtet den befragten Zulassungsbesitzer zur Bekanntgabe, ob er sein Fahrzeug zum betreffenden Zeitpunkt überhaupt einem Dritten zum Lenken überlassen hat und- bejahendenfalls- zu dessen Namhaftmachung. Der Zulassungsbesitzer ist unter keinen wie immer gearteten Umständen berechtigt, die verlangte Auskunft ganz oder auch nur teilweise zu verweigern. Dadurch kommt dem Zulassungsbesitzer – wie schon in den Entscheidungsgründen des Erk G 7/80 ZVR 1984/183 hervorgehoben wurde und auch vom VwGH in stRsp betont wird - im Rahmen seiner Auskunftspflicht auch kein inhaltlich einem Zeugnisverweigerungsrecht entsprechendes Entschlagungsrecht zu gute , und zwar selbst dann nicht. wenn die wahrheitsgetreue Auskunft zur Beschuldigung eines nahen Angehörigen führt Der VfGH hält eine derartige Regelung, die das sonst. nämlich im Falle einer förmlichen Vernehmung als Zeuge gegebenen Recht, die Aussage teilweise oder zu Gänze zu verweigern, nicht in sich schließt, aus dem Blickwinkel des auch den Gesetzgeber bindende Gleichheitsgebot für verfassungswidrig. Es ist unbestritten. dass diese Regelung zur Verpflichtung des Zulassungsbesitzers führt. zuzugeben, dass er im fraglichen Zeitpunkt das Fahrzeug nicht einen Dritten Oberlassen hat. in die Nähe des verfassungsrechtlich verpönten Zwanges führt, unter Strafsanktionen ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen Die in Prüfung des VfGH gezogene Gesetzesvorschrift war sohin als verfassungswidrig aufzuheben, und darf mit Ablauf des 28.02.1986 keine Anwendung mehr finden.
  21. Rechtwidrigkeit infolge Verletzung der Verfahrensvorschriften Als Ergebnis der Aufhebung des § 103 Abs.2 KFG ist abzuleiten, dass aus einer schriftlich verlangten Auskunftspflicht ein Strafverfahren nicht abgeleitet werden kann, ohne ein ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Zeugeneinvernahmen voranzustellen.Als Ergebnis der Aufhebung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist abzuleiten, dass aus einer schriftlich verlangten Auskunftspflicht ein Strafverfahren nicht abgeleitet werden kann, ohne ein ordentlichen Ermittlungsverfahren mit Zeugeneinvernahmen voranzustellen. ln meinem Einspruch vom *** gegen die Strafverfügung der belangten Behörde wurden von mir auch Beweisanträge gestellt, die aber im vorhegenden Straferkenntnis keiner näheren Prüfung unterzogen wurden. Die belangte Behörde hatte sich daher mit meinem Einspruchsvorbringen nicht „materiell“ auseinandergesetzt und wie beantragt, zu den Beweisthemen keine Einvernahmen durchgeführt. Daraus ergibt sich naturgemäß auch eine unzureichende Sachverhaltsfeststellung. Es ist daher völlig unklar auf welche Annahmen die belangte Behörde überhaupt ihre Schlussfolgerungen stützt. Denn es reicht nicht aus. dass ein bestehendes Zustellungshindernis m einem US Bundesstaat, was auch eine Verweigerung der Annahme eines ausländischen Schriftstückes durch eine amerikanische Staatsbürgerin beinhalten kann, automatisch zur Feststellung führt, dies sei eine unvollständigen Adresse und es liegt daher eine Verwaltungsübertretung der Zulassungsbesitzerin vor. ln der Begründung des Straferkenntnisses der belangten Behörde wird auf das Ergebnis eines Ermittlungsverfahrens verwiesen. wonach auf Grund einer Anzeige der Polizeiinspektion *** anlässlich einer Privatanzeige der Herrn *** nach einem Verkehrsunfall mit Sachschaden durchgeführt wurde. Wenn die belangte Behörde meint, diesen Vorgang als Ermittlungsverfahren einzustufen. dann irrt sie. Denn es wurde weder eine Schadenfeststellung durch SWB an Ort und Stelle vorgenommen, noch sonstige Erhebungen eingeleitet. Die Anzeigelegung basierte ausschließlich auf einer Wahrnehmung einer privaten Person, die angibt, dieses Ereignis beobachtet zu haben. Bei der Polizeiinspektion *** wurde daraufhin eine Niederschrift angefertigt. Der Inhalt wurde dabei nicht geprüft und unwidersprochen als gegeben angenommen (dies könnte aber auch der Akt einer Diffamierung nach einen vorangegangenen Streit über den Parkplatz sein). Letztlich bildet jedoch dieser Vorgang kein behördliches Ermittlungsverfahren. Die im Straferkenntnisses der belangten Behörde dargelegten Begründungen sind für das gegenständliche Verwaltungsstrafverfahren völlig irrelevant und beziehen sich auf einen Sachverhalt und auf eine Gesetzeslage, die im vorliegenden Fall nicht zutreffend ist. Andererseits sind aber alle im Einspruchsverfahren eingewendeten Beweisanträge einer genauen Prüfung nicht unterzogen worden, um die daraus resultierenden Ergebnisse nachvollziehbar darstellen zu können. Die belangte Behörde glaubt aber offensichtlich im Schnellverfahren und mit Behörden internen Regelungen auf ein eingehendes Ermittlungsverfahren verzichten zu können. Außerdem ist auch der erkennenden Behörde hinreichend bekannt, dass Verfolgungshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren nicht ins Ausland ausgelagert werden können, es sei den, es gibt diesbezügliche bilaterale Abkommen. Mit den USA bestehen aber derartige Abkommen nicht. Wenn nun die belangte Behörde behauptet eine Adressausforschung bedeutet keine Verfolgungshandlung, so ignoriert sie dabei die diesbezügliche stR des VwGH, der darin sehr wohl eine Verfolgungshandlung sieht. Aber auch eine gegebenenfalls gesetzmäßige Ausübung behördlichen Ermessens setzt voraus, dass der Tatbestand ordnungsgemäß und hinreichend vollständig ermittelt worden ist. Gelingt dies nur unzureichend oder unterlässt es die Behörde überhaupt, ist gem. § 45 Abs. 1 lit.a VStG 1950 i.g.F. von einer Fortführung eines Strafverfahrens Abstand zu nehmen und das Verfahren einzustellenGelingt dies nur unzureichend oder unterlässt es die Behörde überhaupt, ist gem. Paragraph 45, Absatz eins, Litera a, VStG 1950 i.g.F. von einer Fortführung eines Strafverfahrens Abstand zu nehmen und das Verfahren einzustellen
  22. Unzureichende und unrichtige Sachverhaltsfeststellunq Eingangs wird ausdrücklich auf das schriftliche Vorbringen meines begründeten Einspruchs zur Strafverfügung vom *** verwiesen, dass sich Frau *** als Atomphysikerin anlasslieh der laufenden Verhandlungen mit dem IRAN als Sachverständige - Delegierte in *** aufhielt und ihr zu privaten Zwecken mein Pkw zur Verfügung stand. Erwähnenswert dabei ist auch, dass Frau *** während ihres Österreich-Aufenthaltes Diplomatische Immunität genoss. Der Art.8 des Zusatzprotokolls zur USA Verfassung beruft sich auf das von der Menschenrechtskonvention festgelegte Zeugnisverweigerungsrecht, worin sich niemand selbst belasten muss und daher behördliche Anfragen gleich in welcher Art ungeöffnet zurückgesendet werden können. Den jeweiligen Rücksendungsvermerk überlässt man dabei dem Zustelldienst und ist auch daher für den Adressaten nicht erkennbar. Außerdem werden im Bereich des Atomforschungszentrums ***, Briefsendungen grundsätzlich nicht ohne ausdrücklichen Wunsch des Beschäftigten weitergeleitet, denn es besteht absolute Geheimhaltungspflicht und dem Zustelldienst ist auch nicht bekannt, welche Personen dort wohnhaft sind (für diesen Zweck gibt es intern zugelassene Absenderlisten).Der Artikel 8, des Zusatzprotokolls zur USA Verfassung beruft sich auf das von der Menschenrechtskonvention festgelegte Zeugnisverweigerungsrecht, worin sich niemand selbst belasten muss und daher behördliche Anfragen gleich in welcher Art ungeöffnet zurückgesendet werden können. Den jeweiligen Rücksendungsvermerk überlässt man dabei dem Zustelldienst und ist auch daher für den Adressaten nicht erkennbar. Außerdem werden im Bereich des Atomforschungszentrums ***, Briefsendungen grundsätzlich nicht ohne ausdrücklichen Wunsch des Beschäftigten weitergeleitet, denn es besteht absolute Geheimhaltungspflicht und dem Zustelldienst ist auch nicht bekannt, welche Personen dort wohnhaft sind (für diesen Zweck gibt es intern zugelassene Absenderlisten). Die Schlussfolgerung der Behörde, dass ich eine unvollständige oder unrichtige Adressangabe wettergeleitet habe ist daher auf Grund der bestehenden Sachlage absolut unrichtig und es wird in diesem Zusammenhang auf den bestehenden privaten Schriftverkehr hingewiesen. Unrichtig ist auch die Feststellung der erkennenden Behörde, dass nicht innerhalb von 2 Wochen nach Zustellung eine entsprechende Auskunft über den Fahrzeuglenker erteilt wurde. Richtig vielmehr ist, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft am *** (Poststempel) von mir übernommen wurde und die Auskunft am selben Tag (Poststempel) an die Bezirkshauptmannschaft X weitergeleitet wurde und damit innerhalb der offenen Frist erfolgte.Richtig vielmehr ist, dass die Aufforderung zur Lenkerauskunft am *** (Poststempel) von mir übernommen wurde und die Auskunft am selben Tag (Poststempel) an die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn weitergeleitet wurde und damit innerhalb der offenen Frist erfolgte. Bezeichnetes Straferkenntnis verletzt daher in allen Bereichen, das gesetzlich gewährleistete Recht der Beschuldigten auf fehlerfreie Handhabung des verwaltungsbehördlichen Verfahrens. Der Beschwerdeführerin stellt daher folgende ANTRÄGE
  23. Das angefochtene Straferkenntnis der belangten Behörde ist auf Grund der bestehenden Gesetzeslage nichtig.
  24. Das ergangene Straferkenntnis ist wegen Rechtswidrigkeit seines Inhalts aufzuheben.
  25. lnfolge Verletzung der Verfahrensvorschriften einzustellen sowie
  26. die Beurteilung der Rechtslage durch mangelnde Beweisführung und Sachverhaltsfeststellungen unzutreffend und einzustellen.
  27. Falls die erkennende Behörde von der Erlassung einer Beschwerdevorentscheidung absieht, beantrage ich die Durchführung einer Verhandlung.“
  28. Anzuwendende Rechtsvorschriften: § 38 VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des
  29. Abschnittes des II. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, BGBl. Nr. 129/1958, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Paragraph 38, VwGVG: Soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG in Verwaltungsstrafsachen die Bestimmungen des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 – VStG, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des
  30. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, und des Finanzstrafgesetzes – FinStrG, Bundesgesetzblatt Nr. 129 aus 1958,, und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. § 44

(4)leg. cit.: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen.Paragraph 44,
(4)leg. cit.: Soweit durch Bundes- oder Landesgesetz nicht anderes bestimmt ist, kann das Verwaltungsgericht ungeachtet eines Parteiantrages von einer Verhandlung absehen, wenn es einen Beschluss zu fassen hat, die Akten erkennen lassen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten lässt, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstehen. § 50 leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden.Paragraph 50, leg. cit.: Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden. § 52.
(1)leg. cit.: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 52,
(1)leg. cit.: In jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, ist auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. (…) § 19.
(1)VStG: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.Paragraph 19,
(1)VStG: Grundlage für die Bemessung der Strafe sind die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. § 19
(2)leg. cit.:Im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.Paragraph 19,
(2)leg. cit.:Im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. § 54b.
(1)leg. cit.: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. Paragraph 54 b,
(1)leg. cit.: Rechtskräftig verhängte Geldstrafen oder sonstige in Geld bemessene Unrechtsfolgen sind binnen zwei Wochen nach Eintritt der Rechtskraft zu bezahlen. Erfolgt binnen dieser Frist keine Zahlung, kann sie unter Setzung einer angemessenen Frist von höchstens zwei Wochen eingemahnt werden. Nach Ablauf dieser Frist ist die Unrechtsfolge zu vollstrecken. § 64.
(1)leg. cit.: In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.Paragraph 64,
(1)leg. cit.: In jedem Straferkenntnis ist auszusprechen, daß der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.
(2)Dieser Beitrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen. Der Kostenbeitrag fließt der Gebietskörperschaft zu, die den Aufwand der Behörde zu tragen hat. (…) § 103 KFG: Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder AnhängersParagraph 103, KFG: Pflichten des Zulassungsbesitzers eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers (…)
(2)Die Behörde kann Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. (…) § 134 leg. cit. StrafbestimmungenParagraph 134, leg. cit. Strafbestimmungen
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Abs. 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561/2006, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), BGBl. Nr. 518/1975 in der Fassung BGBl. Nr. 203/1993, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar.
(1)Wer diesem Bundesgesetz, den auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen, Bescheiden oder sonstigen Anordnungen, den Artikeln 5 bis 9 und 10 Absatz 4 und 5 der Verordnung (EG) Nr. 561 aus 2006,, der Verordnung (EWG) Nr. 3821/85 oder den Artikeln 5 bis 8 und 10 des Europäischen Übereinkommens über die Arbeit des im internationalen Straßenverkehr beschäftigten Fahrpersonals (AETR), Bundesgesetzblatt Nr. 518 aus 1975, in der Fassung Bundesgesetzblatt Nr. 203 aus 1993,, zuwiderhandelt, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen zu bestrafen. Bei der Einbringung von Fahrzeugen in das Bundesgebiet sind solche Zuwiderhandlungen auch strafbar, wenn sie auf dem Wege von einer österreichischen Grenzabfertigungsstelle, die auf ausländischem Gebiet liegt, zur Staatsgrenze begangen werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits einmal bestraft, so kann an Stelle der Geldstrafe Arrest bis zu sechs Wochen verhängt werden. Wurde der Täter wegen der gleichen Zuwiderhandlung bereits zweimal bestraft, so können Geld- und Arreststrafen auch nebeneinander verhängt werden. Die Verhängung einer Arreststrafe ist in diesen Fällen aber nur zulässig, wenn es ihrer bedarf, um den Täter von weiteren Verwaltungsübertretungen der gleichen Art abzuhalten. Auch der Versuch einer solchen Zuwiderhandlung ist strafbar. (…) § 25a.
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,
(1)VwGG: Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. (…)
  1. Erwägungen: Die Beschwerdeführerin war unbestritten zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Als solche war sie gemäß § 103 Abs. 2 KFG auch verpflichtet, der Behörde Auskünfte darüber zu erteilen, wer zum fraglichen Zeitpunkt dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat oder, falls sie dies nicht kann, alternativ eine Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, wobei zutreffendenfalls die Auskunftspflicht diese Person trifft. Die Beschwerdeführerin war unbestritten zum entscheidungsrelevanten Zeitpunkt Zulassungsbesitzerin des Fahrzeuges mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Als solche war sie gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG auch verpflichtet, der Behörde Auskünfte darüber zu erteilen, wer zum fraglichen Zeitpunkt dieses Kraftfahrzeug gelenkt hat oder, falls sie dies nicht kann, alternativ eine Person zu benennen, die diese Auskunft erteilen kann, wobei zutreffendenfalls die Auskunftspflicht diese Person trifft. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit der schon zuvor erwähnten Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft X vom *** nachweislich aufgefordert wurde, gemäß § 103 Abs. 2 KFG 1967 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Zweifel an einer rechtswirksamen Zustellung bestehen nicht. Es steht fest, dass die Beschwerdeführerin mit der schon zuvor erwähnten Lenkererhebung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom *** nachweislich aufgefordert wurde, gemäß Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 binnen zwei Wochen nach Zustellung der Aufforderung eine entsprechende Auskunft zu erteilen. Zweifel an einer rechtswirksamen Zustellung bestehen nicht. Nach dem zweiten Satz des § 103 Abs. 2 KFG müssen Auskünfte des Zulassungsbesitzers den Namen und die Anschrift der betroffenen Person enthalten, wobei das Tatbild aus objektiver Sicht schon dann als erfüllt zu beurteilen ist, wenn eine der beiden geforderten Qualifikationen – nämlich Name oder Adresse – nicht stimmen (vgl. VwGH vom 20.09.1989, 89/03/0068). Dabei muss die Auskunft des Zulassungsbesitzers einerseits richtig, andererseits aber auch vollständig sein (vgl. VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/02/0179 und vom 19.12.2014, Ra 2014/02/0081). Die gesetzliche Auskunftspflicht ist auch nicht davon abhängig, ob rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf (vgl. VwGH vom
  2. Mai 1990, 89/18/0177; VfGH vom
  3. Juni 1973, B 71/73, VfSlg. 7056). Eine Lenkeranfrage darf seitens der Behörde lediglich nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen (vgl. VwGH vom
  4. Jänner 1992, 91/03/0349 und vom
  5. Juli 1994, 92/03/0200). Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, da wie schon zuvor erwähnt, nach erfolgreich erteilter Lenkerauskunft die Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden bzw. damit verbunden Unterlassungshandlungen beabsichtigt war. Nach dem zweiten Satz des Paragraph 103, Absatz 2, KFG müssen Auskünfte des Zulassungsbesitzers den Namen und die Anschrift der betroffenen Person enthalten, wobei das Tatbild aus objektiver Sicht schon dann als erfüllt zu beurteilen ist, wenn eine der beiden geforderten Qualifikationen – nämlich Name oder Adresse – nicht stimmen vergleiche VwGH vom 20.09.1989, 89/03/0068). Dabei muss die Auskunft des Zulassungsbesitzers einerseits richtig, andererseits aber auch vollständig sein vergleiche VwGH vom 25.02.2015, Ra 2014/02/0179 und vom 19.12.2014, Ra 2014/02/0081). Die gesetzliche Auskunftspflicht ist auch nicht davon abhängig, ob rechtmäßiger Weise eine Bestrafung des Lenkers wegen einer Verwaltungsübertretung erfolgen darf vergleiche VwGH vom
  6. Mai 1990, 89/18/0177; VfGH vom
  7. Juni 1973, B 71/73, VfSlg. 7056). Eine Lenkeranfrage darf seitens der Behörde lediglich nicht grundlos und somit willkürlich erfolgen vergleiche VwGH vom
  8. Jänner 1992, 91/03/0349 und vom
  9. Juli 1994, 92/03/0200). Dies trifft aber im vorliegenden Fall nicht zu, da wie schon zuvor erwähnt, nach erfolgreich erteilter Lenkerauskunft die Einleitung eines Strafverfahrens wegen der Verursachung eines Verkehrsunfalls mit Sachschaden bzw. damit verbunden Unterlassungshandlungen beabsichtigt war. Weiters wird durch die Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine - hier - straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, geschützt, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (vgl. VwGH vom
  10. März 2000, 99/03/0434).Weiters wird durch die Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die im Verdacht stehen, eine - hier - straßenpolizeiliche Übertretung begangen zu haben, geschützt, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung vergleiche VwGH vom
  11. März 2000, 99/03/0434). Der zu beurteilende Sachverhalt erfüllt nach Ansicht des LVwG das Tatbild der betreffenden Bestimmung sowohl in subjektiver als auch objektiver Hinsicht. Die ursprüngliche Adressangabe der Beschwerdeführerin war bedingt durch das Fehlen der konkreten Straßenbezeichnung „*** ***“ so unvollständig, dass das zuzustellende Schriftstück mit dem postalischen Vermerk „Anschrift ungenügend“ retourniert wurde. Von einer ursprünglich vollständigen Erteilung der Lenkerauskunft kann damit aber nicht mehr gesprochen werden. An dieser rechtlichen Beurteilung kann auch die darüber hinaus außerhalb der gesetzlich normierten 2 wöchigen Frist vorgenommene „Nachreichung“ der exakten Straßenangabe im Einspruch gegen die Strafverfügung nichts mehr ändern. Auch eine möglichst rasche Strafverfolgung wurde dadurch vereitelt. Auf Grund der zuvor zitierten - nunmehr in Geltung stehenden - gesetzlichen Bestimmung des § 103 Abs. 2 KFG ist ersichtlich, dass aus der Beschwerdebegründung, die betreffende Regelung (
  12. und
  13. Halbsatz) sei vom VfGH als verfassungswidrig erkannt und aufgehoben worden, nichts zu gewinnen ist. Zwar stimmen die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes faktisch, doch ist für den vorliegenden Fall deshalb daraus nichts zu gewinnen, da zwischenzeitig eine wirksame Ersatzlösung auf gesetzlicher Basis getroffen wurde. Dies unter dem Erfordernis einer vollständigen und wirksamen Kontrolle im Straßenverkehr, welche sich nicht ausschließlich auf den Lenker für den Fall einer persönlichen Betretung erstrecken darf. Auf Grund der zuvor zitierten - nunmehr in Geltung stehenden - gesetzlichen Bestimmung des Paragraph 103, Absatz 2, KFG ist ersichtlich, dass aus der Beschwerdebegründung, die betreffende Regelung (
  14. und
  15. Halbsatz) sei vom VfGH als verfassungswidrig erkannt und aufgehoben worden, nichts zu gewinnen ist. Zwar stimmen die diesbezüglichen Ausführungen hinsichtlich der Judikatur des Verfassungsgerichtshofes faktisch, doch ist für den vorliegenden Fall deshalb daraus nichts zu gewinnen, da zwischenzeitig eine wirksame Ersatzlösung auf gesetzlicher Basis getroffen wurde. Dies unter dem Erfordernis einer vollständigen und wirksamen Kontrolle im Straßenverkehr, welche sich nicht ausschließlich auf den Lenker für den Fall einer persönlichen Betretung erstrecken darf. Warum die Verwaltungsbehörde wie von der Beschwerdeführerin gefordert ein ordentliches Ermittlungsverfahren unter Einbeziehung von Zeugeneinvernahmen durchzuführen gehabt hätte, kann nicht nachvollzogen werden. Anzustellen sind lediglich rechtliche Überlegungen. Zu trennen ist jedenfalls das vorliegende Verfahren von jenem über den angeblich verursachten Verkehrsunfall mit Sachschaden, der letztendlich die Aufforderung zur Erteilung der Lenkerauskunft auslöste. Diese sollte die Voraussetzung zur Einleitung eines Strafverfahrens wegen des zuerst genannten Delikts bilden. Eine von der Beschwerdeführerin eingewendete mögliche Immunität der tatsächlichen Lenkerin, das angeführte Nichtvorliegen eines bilateralen Übereinkommens mit den USA über die Auslagerung von Verfolgungshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren, die von der Verwaltungsbehörde nach Ausführung der Beschwerdeführerin vorgenommene negative Beurteilung der Adressausforschung als Verfolgungshandlung können an dieser Beurteilung ebenso wenig etwa ändern wie das in Art. 8 des Zusatzprotokolls zur Verfassung der Vereinigten Staaten festgelegte Zeugnisverweigerungsrecht. Rechtlich müssen all diese Einwendungen unbeachtlich bleiben. Eine von der Beschwerdeführerin eingewendete mögliche Immunität der tatsächlichen Lenkerin, das angeführte Nichtvorliegen eines bilateralen Übereinkommens mit den USA über die Auslagerung von Verfolgungshandlungen im Verwaltungsstrafverfahren, die von der Verwaltungsbehörde nach Ausführung der Beschwerdeführerin vorgenommene negative Beurteilung der Adressausforschung als Verfolgungshandlung können an dieser Beurteilung ebenso wenig etwa ändern wie das in Artikel 8, des Zusatzprotokolls zur Verfassung der Vereinigten Staaten festgelegte Zeugnisverweigerungsrecht. Rechtlich müssen all diese Einwendungen unbeachtlich bleiben. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Beantragung für den Fall des Absehens von einer Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde entfallen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstand. Die Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte trotz Beantragung für den Fall des Absehens von einer Beschwerdevorentscheidung durch die Behörde entfallen, da eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Sache nicht erwarten ließ, und einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom 30.03.2010 S. 389 entgegenstand. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (§ 19 Abs.1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der §§ 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (§ 19 Abs.2 VStG).Darüber hinaus sind die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe (in sinngemäßer Anwendung der Paragraphen 32 bis 35 StGB), soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen und kommt dem Ausmaß des Verschuldens zentrale Bedeutung zu. Schließlich haben die Einkommens-, Vermögens- und Familienverhältnisse in der Strafbemessung Berücksichtigung zu finden (Paragraph 19, Absatz 2, VStG). § 103 Abs. 2 KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 16.9.1987, 87/03/0066; 24.2.1988, 87/03/0253; 30.6.1993, 93/02/0109 u.a.). Paragraph 103, Absatz 2, KFG schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH 16.9.1987, 87/03/0066; 24.2.1988, 87/03/0253; 30.6.1993, 93/02/0109 u.a.). Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen), sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter (vgl. Grubmann, Das österreichische Kraftfahrrecht, KFG Anmerkung 17 zu § 103 KFG) bestimmen daher regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert, wenngleich die Behörde nicht angehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Übertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 2.9.1992, 92/02/0170 u.a.). Gleichwohl können diese als Orientierungshilfe dienen.Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (z.B. Entzug der Lenkerberechtigung bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen), sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter vergleiche Grubmann, Das österreichische Kraftfahrrecht, KFG Anmerkung 17 zu Paragraph 103, KFG) bestimmen daher regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert, wenngleich die Behörde nicht angehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Übertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (VwGH 2.9.1992, 92/02/0170 u.a.). Gleichwohl können diese als Orientierungshilfe dienen. § 134 Abs. 1 KFG 1967 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu sechs Wochen vor. Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 sieht für die gegenständliche Verwaltungsübertretung die Verhängung einer Geldstrafe bis zu € 5.000,--, im Nichteinbringungsfall Arrest bis zu sechs Wochen vor. Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung, da die betreffende Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, gemäß § 5 Abs. 1 VStG jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Norm kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie die geforderte Auskunft innerhalb von zwei Wochen erteilt habe. Dabei übersieht sie allerdings, dass die Auskunft auch vollständig im Sinn einer Angabe der kompletten Anschrift bzw. Straßenbezeichnung erteilt hätte werden müssen. Gehörige Sorgfalt und gebotene Aufmerksamkeit vorausgesetzt hätte ihr dieser Mangel auffallen müssen. Der Beschwerdeführerin ist hinsichtlich dieser Verwaltungsübertretung, da die betreffende Verwaltungsvorschrift nichts anderes bestimmt, gemäß Paragraph 5, Absatz eins, VStG jedenfalls Fahrlässigkeit vorzuwerfen. Diese ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebots dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und die Täterin nicht glaubhaft macht, dass sie an der Verletzung der Norm kein Verschulden trifft. Die Beschuldigte führte dazu aus, dass sie die geforderte Auskunft innerhalb von zwei Wochen erteilt habe. Dabei übersieht sie allerdings, dass die Auskunft auch vollständig im Sinn einer Angabe der kompletten Anschrift bzw. Straßenbezeichnung erteilt hätte werden müssen. Gehörige Sorgfalt und gebotene Aufmerksamkeit vorausgesetzt hätte ihr dieser Mangel auffallen müssen. Da die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes gegenständlich nicht gering war und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden nicht gering waren, kam die Erteilung einer Ermahnung nicht in Betracht. Für die Strafbemessung wirkte sich kein Grund erschwerend aus, Strafmilderungsgrund war die bisherige Unbescholtenheit. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des gesamten Verfahrensablaufes nicht bekanntgegeben, weshalb von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in Höhe von € 1500,00, keinen Sorgepflichten, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen. Die Beschwerdeführerin hat ihre Einkommens- und Vermögensverhältnisse während des gesamten Verfahrensablaufes nicht bekanntgegeben, weshalb von einem durchschnittlichen monatlichen Einkommen in Höhe von , € 1500,00, keinen Sorgepflichten, keinen Verbindlichkeiten, jedoch auch keinem Vermögen ausgegangen. Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Strafrahmens des § 134 Abs. 1 KFG gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass mit der Höhe der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von € 250.--(Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gerade noch das Auslangen gefunden werden konnte. Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Behinderung der Ermittlungstätigkeit der Behörde bestand, ist sie auch geeignet, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen.Unter Berücksichtigung all dieser Umstände und unter Berücksichtigung des Strafrahmens des Paragraph 134, Absatz eins, KFG gelangt das erkennende Gericht zum Ergebnis, dass mit der Höhe der verhängten Geldstrafe (Ersatzfreiheitsstrafe) von € 250.--(Ersatzfreiheitsstrafe 50 Stunden) gerade noch das Auslangen gefunden werden konnte. Im Hinblick auf die Verdeutlichung des Unrechtsgehaltes der Tat, der in einer Behinderung der Ermittlungstätigkeit der Behörde bestand, ist sie auch geeignet, der Beschwerdeführerin den Unrechtsgehalt der Tat vor Augen zu führen und sie in Hinkunft von der Begehung gleichartiger, auf der selben schädlichen Neigung beruhender strafbarer Handlungen abzuhalten und gleichzeitig auch eine generalpräventive Wirkung zu erzeugen. Da die Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, kann eine weitere Auseinandersetzung im Hinblick auf die Strafbemessung entfallen, da nicht zu erkennen ist, welches andere Ergebnis im gegenteiligen Fall hätte erzielt werden können (vgl. VwGH vom 25.01.1993, 92/10/0419). Da die Strafe ohnehin im untersten Bereich des Strafrahmens liegt, kann eine weitere Auseinandersetzung im Hinblick auf die Strafbemessung entfallen, da nicht zu erkennen ist, welches andere Ergebnis im gegenteiligen Fall hätte erzielt werden können vergleiche VwGH vom 25.01.1993, 92/10/0419).
  16. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2010.001.2015

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