RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum14.09.2015 GeschäftszahlLVwG-WN-14-1033 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die Beschwerde des Herrn ***, geb. ***, wohnhaft in ***, ***, gegen das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 50 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: ***, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) stattgegeben, das Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: ***, aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) eingestellt.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des § 52 lit. a Z 11a Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gemäß § 99 Abs. 3 lit. a StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 11,-- auferlegt.Mit Straferkenntnis der Landespolizeidirektion Niederösterreich vom ***, GZ: ***, wurde über den Beschwerdeführer wegen Übertretung des Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, Straßenverkehrsordnung 1960 (StVO) gemäß Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO eine Geldstrafe in Höhe von € 110,-- (Ersatzfreiheitsstrafe: 55 Stunden) verhängt und ihm die Tragung eines anteiligen Kostenbeitrages in Höhe von € 11,-- auferlegt. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am ***, um 11:09 Uhr, in *** auf der *** gegenüber ONr. ***, Fahrtrichtung Norden den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und habe dabei im Ortsgebiet die durch das Verbotszeichen gemäß § 52 lit. a Z 11a der Straßenverkehrsordnung 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 53 km/h betragen habe und die Überschreitung mit einem geeigneten Messgerät – Radargerät – festgestellt worden sei. In diesem Straferkenntnis wird dem Beschwerdeführer zur Last gelegt, er habe am ***, um 11:09 Uhr, in *** auf der *** gegenüber ONr. ***, Fahrtrichtung Norden den PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** gelenkt und habe dabei im Ortsgebiet die durch das Verbotszeichen gemäß Paragraph 52, Litera a, Ziffer 11 a, der Straßenverkehrsordnung 1960 kundgemachte Höchstgeschwindigkeit von 30 km/h erheblich überschritten, weil die Fahrgeschwindigkeit 53 km/h betragen habe und die Überschreitung mit einem geeigneten Messgerät – Radargerät – festgestellt worden sei. Die Verwaltungsbehörde stütze ihr Erkenntnis im Wesentlichen auf die Anzeige vom ***, die durch einen Beamten der Verkehrsinspektion des Stadtpolizeikommandos *** aufgrund einer Radarmessung erstattet worden sei, den Einspruch des Beschwerdeführers, die niederschriftliche Einvernahme der Zeugen *** und ***, den Aktenvermerk vom *** sowie die abschließende Rechtfertigung des Beschwerdeführers. Nach durchgeführtem Beweisverfahren gelange die Verwaltungsbehörde zum Ergebnis, dass der Beschwerdeführer die ihm zur Last gelegte Verwaltungsübertretung gesetzt habe. In der dagegen fristgerecht erhobenen Beschwerde brachte der Beschwerdeführer im Wesentlichen vor, dass er anhand des Radarfotos nichts erkennen habe können. Er bestehe auf eine Verhandlung und bezahle vorher keine Strafe. Er wolle eine Klärung der Sache durch das Gericht. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Der Beschwerdeführer war zum Vorfallszeitpunkt bei dem ***, Taxi- und Mietwagenunternehmen, als Taxilenker beschäftigt. Am Tattag und zwar am *** war der Beschwerdeführer seit Vormittag bei Frau ***, dies mit seiner Lebensgefährtin ***. Er blieb bis ca. 16:00 Uhr bei Frau ***, verließ dann kurzfristig die Örtlichkeit und kehrte am Abend wieder zurück. Nicht festgestellt werden konnte, dass der Beschwerdeführer gegen 11:09 Uhr das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** an der Tatörtlichkeit gelenkt hat. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten verwaltungsbehördlichen Verfahrensaktes, in dem insbesondere die niederschriftliche Einvernahme des Beschwerdeführers vom *** einliegend ist sowie die Einvernahme der Zeugen *** und ***. Sämtliche Angaben der genannten Personen stimmen inhaltlich weitreichend überein, insbesondere, dass der Beschwerdeführer zum Tatzeitpunkt nicht bei der Tatörtlichkeit gewesen ist. Auf der im Akt befindlichen Fotokopie hinsichtlich der Radarmessung ist kein Lenker erkennbar, sodass dieses bezüglich der erforderlichen Feststellung, dass der Beschwerdeführer das Fahrzeug tatsächlich gelenkt hat, nicht aussagekräftig war. Auch unter Berücksichtigung des im Akt befindlichen Aktenvermerkes des Taxiunternehmers konnte seitens des erkennenden Gerichtes keine anders lautende Feststellung diesbezüglich getroffen werden, zumal die Zeugenaussagen im verwaltungsbehördlichen Strafverfahren jene Aussagen des Beschwerdeführers vollinhaltlich bestätigen. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: In den Verfahrensgesetzen ist zwar nicht festgehalten, dass bei jedem Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Einstellung vorzugehen ist. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben (vgl. VwGH 12.2.1980, 2309/79).In den Verfahrensgesetzen ist zwar nicht festgehalten, dass bei jedem Zweifel an den Ergebnissen des Ermittlungsverfahrens mit Einstellung vorzugehen ist. Dieser Grundsatz greift nur Platz, wenn die für und gegen den Beschwerdeführer sprechenden Umstände nach der Beweiswürdigung der Behörde gleiches Gewicht haben vergleiche VwGH 12.2.1980, 2309/79). Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen (vgl. VwGH 3.7.1996, 95/13/0175).Nur wenn nach Durchführung der Beweise trotz eingehender Beweiswürdigung Zweifel an der Täterschaft des Beschwerdeführers verbleiben, hat nach dem Grundsatz „in dubio pro reo“ die Einstellung des Verfahrens zu erfolgen vergleiche VwGH 3.7.1996, 95/13/0175). Die Einstellung des Verfahrens nach § 45 Abs. 1 Z 1 VStG kommt somit nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen (vgl. VwGH 17.12.1999, 97/02/0120).Die Einstellung des Verfahrens nach Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG kommt somit nur dann in Frage, wenn die Beweise für einen Schuldspruch nicht ausreichen vergleiche VwGH 17.12.1999, 97/02/0120). Zumal die im Akt befindlichen Zeugenaussagen die Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich völlig bestätigt haben und somit Zweifel an der Täterschaft beim erkennenden Gericht hinsichtlich des Tatvorwurfes vorhanden waren, reichten die Beweise für den Schuldspruch nicht aus, sodass das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß § 45 Abs. 1 Z 1 VStG einzustellen war.Zumal die im Akt befindlichen Zeugenaussagen die Angaben des Beschwerdeführers inhaltlich völlig bestätigt haben und somit Zweifel an der Täterschaft beim erkennenden Gericht hinsichtlich des Tatvorwurfes vorhanden waren, reichten die Beweise für den Schuldspruch nicht aus, sodass das Straferkenntnis aufzuheben und das Verwaltungsstrafverfahren gemäß Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer eins, VStG einzustellen war. Gemäß § 44 Abs. 2 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist.Gemäß Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen, zumal bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Beschwerde angefochtene Bescheid aufzuheben ist. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.WN.14.1033