Obsah (5)
§ 28§ 17§ 25a§ 50Art. 130RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4323 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc
§ 28Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (Vw
GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Frist zur Umsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen wird
§ 17Vw
GVG iVm § 59 Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt für dessen SpruchpunkteDie Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen., , Die Frist zur Umsetzung der mit dem angefochtenen Bescheid aufgetragenen Maßnahmen wird
Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) neu festgelegt für dessen Spruchpunkte 1. bis *** 2. bis *** 3. bis ***. 2. Die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG ist
§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (Vw
GG) nicht zulässig.Die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Die Bezirkshauptmannschaft X hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***
§ 50
WRG 1959 als Wasserberechtigter des Wasserrechtes mit der Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk *** zur Durchführung folgender Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet:Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat nach Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beschwerdeführer mit Bescheid vom ***
Paragraph 50, WRG 1959 als Wasserberechtigter des Wasserrechtes mit der Postzahl *** des Wasserbuches für den Verwaltungsbezirk *** zur Durchführung folgender Instandhaltungsmaßnahmen verpflichtet: „
- Abstockung im unmittelbaren Bereich der *** Wehr bis zum ***.
- Statische und bautechnische Überprüfung der *** Wehr bis zum ***.
- Bauliche Sanierung der *** Wehr (Ufermauern, Verankerungen und Befestigungen der beweglichen Anlagenteile, Bedienungsstege) bis zum ***.“ Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, nicht Wasserberechtigter der *** Wehr und daher nicht zur Instandhaltung
§ 50Wasserrechtsgesetz verpflichtet zu sein.
Die *** Wehr gehöre nicht zur Postzahl ***. Es gäbe in alten Verhandlungsschriften immer wieder Hinweise, dass die Zuständigkeit der *** Wehr noch geklärt werden müsse. Es sei die *** Schleuse von der Fabrik zu erhalten und seien auch Reparaturen von dieser vorzunehmen. Weiters hätte die Gemeinde *** die Übernahme der Werkzeuge zum Schließen und Heben dieser Schleuse laut Dokument vom *** bestätigt. Zuletzt sei in der Verhandlungsschrift vom *** die Zuordnung der *** Schleuse in Frage gestellt worden. Es sei in der Verhandlung am *** die weitere strikte Einhaltung des Wasserstaumaßes vor der *** Wehr aus dem Jahr *** verlangt worden. Es werde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung verwiesen, wonach er nicht zur Bedienung der Schleusenanlage zuständig sei und er keinen Bedienschlüssel hätte. Der Wasserverband *** und die Freiwillige Feuerwehr *** hätten einen solchen. Die *** Schleuse hätte ihre Funktion durch den Hochwasserschutzdamm mit Dammschleusen in *** und *** verloren, es hätten sich die Verhältnisse durch den Bau dieses Dammes grundsätzlich verändert. Vor dem *** seien die Wassermengen so übermäßig gewesen, dass diese durch die geöffnete Dammschleuse nicht völlig abfließen hätten können und in die Au abfließen hätten müssen. Daraufhin hätte sich ein Hochwasserstau im Bereich oberhalb der *** Ablassschleuse ohne Schaden für die Bevölkerung von *** gebildet. Dann folgt eine Schilderung der örtlichen Situation zwischen *** und ***.Dagegen hat der Beschwerdeführer fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, nicht Wasserberechtigter der *** Wehr und daher nicht zur Instandhaltung
Paragraph 50, Wasserrechtsgesetz verpflichtet zu sein. Die *** Wehr gehöre nicht zur Postzahl ***. Es gäbe in alten Verhandlungsschriften immer wieder Hinweise, dass die Zuständigkeit der *** Wehr noch geklärt werden müsse. Es sei die *** Schleuse von der Fabrik zu erhalten und seien auch Reparaturen von dieser vorzunehmen. Weiters hätte die Gemeinde *** die Übernahme der Werkzeuge zum Schließen und Heben dieser Schleuse laut Dokument vom *** bestätigt. Zuletzt sei in der Verhandlungsschrift vom *** die Zuordnung der *** Schleuse in Frage gestellt worden. Es sei in der Verhandlung am *** die weitere strikte Einhaltung des Wasserstaumaßes vor der *** Wehr aus dem Jahr *** verlangt worden. Es werde auf die Stellungnahme des Beschwerdeführers in dieser Verhandlung verwiesen, wonach er nicht zur Bedienung der Schleusenanlage zuständig sei und er keinen Bedienschlüssel hätte. Der Wasserverband *** und die Freiwillige Feuerwehr *** hätten einen solchen. Die *** Schleuse hätte ihre Funktion durch den Hochwasserschutzdamm mit Dammschleusen in *** und *** verloren, es hätten sich die Verhältnisse durch den Bau dieses Dammes grundsätzlich verändert. Vor dem *** seien die Wassermengen so übermäßig gewesen, dass diese durch die geöffnete Dammschleuse nicht völlig abfließen hätten können und in die Au abfließen hätten müssen. Daraufhin hätte sich ein Hochwasserstau im Bereich oberhalb der *** Ablassschleuse ohne Schaden für die Bevölkerung von *** gebildet. Dann folgt eine Schilderung der örtlichen Situation zwischen *** und ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
Art. 130Abs.
1 Z 1 B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
Artikel 130
, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG erkennen die Verwaltungsgerichte über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit.
§ 28Abs. 1 Vw
GVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht, sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des § 22, § 50 und § 138 WRG lauten auszugsweise:Die für den Beschwerdefall maßgeblichen Bestimmungen des Paragraph 22,, Paragraph 50 und Paragraph 138, WRG lauten auszugsweise: „§ 22
(1)Bei nicht ortsfesten Wasserbenutzungsanlagen ist die Bewilligung auf die Person des Wasserberechtigten beschränkt; bei allen anderen Wasserbenutzungsrechten ist Wasserberechtigter der jeweilige Eigentümer der Betriebsanlage oder Liegenschaft, mit der diese Rechte verbunden sind. Wasserbenutzungsrechte sind kein Gegenstand grundbücherlicher Eintragung. … § 50
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.Paragraph 50,
(1)Sofern keine rechtsgültigen Verpflichtungen anderer bestehen, haben die Wasserberechtigten ihre Wasserbenutzungsanlagen einschließlich der dazugehörigen Kanäle, künstlichen Gerinne, Wasseransammlungen sowie sonstigen Vorrichtungen in dem der Bewilligung entsprechenden Zustand und, wenn dieser nicht erweislich ist, derart zu erhalten und zu bedienen, daß keine Verletzung öffentlicher Interessen oder fremder Rechte stattfindet. Ebenso obliegt den Wasserberechtigten die Instandhaltung der Gewässerstrecken im unmittelbaren Anlagenbereich.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Abs. 1) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen.
(2)Nachteilige Wirkungen ihrer Anlagen (Absatz eins,) auf andere Gewässerstrecken haben die Wasserberechtigten durch entsprechende Maßnahmen zu beheben. Bestehen bereits Schutz- oder Regulierungsbauten, so haben die Wasserberechtigten die Mehrkosten ihrer Instandhaltung zu tragen. … § 138
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine KostenParagraph 138,
(1)Unabhängig von Bestrafung und Schadenersatzpflicht ist derjenige, der die Bestimmungen dieses Bundesgesetzes übertreten hat, wenn das öffentliche Interesse es erfordert oder der Betroffene es verlangt, von der Wasserrechtsbehörde zu verhalten, auf seine Kosten a) eigenmächtig vorgenommene Neuerungen zu beseitigen oder die unterlassenen Arbeiten nachzuholen, …“ Der Wasserberechtigte einer Wasserkraftanlage hat diese samt deren Bestandteilen
§ 50Abs.
1 WRG 1959 instand zu halten.Der Wasserberechtigte einer Wasserkraftanlage hat diese samt deren Bestandteilen
Paragraph 50, Absatz eins, WRG 1959 instand zu halten. Rechtsgültige Verpflichtungen Anderer, die sich unmittelbar aus dem WRG 1959 oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben, ergeben, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Bezirkshauptmannschaft X hat auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, dass keine Mitbenutzungsberechtigten an der „*** Wehr“ bekannt sind und auch keine Vereinbarung mit der FF *** hinsichtlich einer Instandhaltung besteht. Weiters hat die Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung namens des ***-Wasserverbandes *** mitgeteilt, dass keine vertragliche Instandhaltungsverpflichtung dieses Verbandes in gegenständlicher Angelegenheit besteht. Die Instandhaltungspflicht für die „*** Wehr“ und die Ufer im Nahebereich dieser Wasserbenutzungsanlage trifft den Wasserberechtigten der Anlage. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat (vgl. VwGH vom
- Februar 2008, 2007/07/0010).Rechtsgültige Verpflichtungen Anderer, die sich unmittelbar aus dem WRG 1959 oder anderen wasserrechtlichen Vorschriften sowie Bescheiden oder sonstigen Rechtsakten, die ihre Grundlage in wasserrechtlichen Vorschriften haben, ergeben, sind der Aktenlage nicht zu entnehmen. Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat auf Anfrage schriftlich mitgeteilt, dass keine Mitbenutzungsberechtigten an der „*** Wehr“ bekannt sind und auch keine Vereinbarung mit der FF *** hinsichtlich einer Instandhaltung besteht. Weiters hat die Abteilung Wasserbau des Amtes der NÖ Landesregierung namens des ***-Wasserverbandes *** mitgeteilt, dass keine vertragliche Instandhaltungsverpflichtung dieses Verbandes in gegenständlicher Angelegenheit besteht. Die Instandhaltungspflicht für die „*** Wehr“ und die Ufer im Nahebereich dieser Wasserbenutzungsanlage trifft den Wasserberechtigten der Anlage. Wasserberechtigter ist derjenige, der eine wasserrechtliche Bewilligung für die Wasserbenutzungsanlage hat vergleiche VwGH vom
- Februar 2008, 2007/07/0010). Zu lösen ist daher die Rechtsfrage wer Wasserberechtigter an der „*** Wehr“ ist. Im Wasserbuch für den Verwaltungsbezirk *** ist zur Postzahl *** bei den Bestimmungen über die Erhaltungspflicht festgehalten, dass die *** Schleuse von der Fabrik (das ist die frühere Wasserberechtigte „***“) zu erhalten ist und auch Reparaturen von dieser vorzunehmen sind. Auch die Räumung des Werkskanals im Bereich dieser Schleuse ist angeführt. Die Instandhaltungspflicht trifft daher im obigen Sinne die Wasserberechtigte bzw. den Wasserberechtigten des Wasserrechtes mit der Postzahl ***. Das Wasserbenutzungsrecht ist mit dem Eigentum an den Grundstücken, auf denen die Wasserkraftanlage (heute: „Kraftwerk ***“) liegt, verbunden. Dass ein Kaufvertrag vom *** zwischen der *** und Herrn ***, geboren ***, über den Verkauf der seinerzeitigen Grundstücke der Wasserkraftanlage zur Postzahl *** abgeschlossen wurde, ist unstrittig. Das Wasserrecht zur Postzahl *** ist mit dem Eigentum an den Grundstücken der Wasserkraftanlage, nunmehr Grundstück .***, KG ***, verbunden. Der Beschwerdeführer ist Eigentümer des Grundstückes .***. Es liegt ein dingliches Wasserbenutzungsrecht vor und ist nunmehr der Beschwerdeführer Wasserberechtigter. Die Übertragung des Grundeigentumes wurde mit Besitzwechselanzeige vom *** der Wasserrechtsbehörde angezeigt. Das Wasserrecht zur Postzahl *** ist aufrecht. Ein gegenteiliges Vorbringen gibt es dazu in der Beschwerde nicht. Den Beschwerdeführer trifft daher schon auf Grund der Umschreibung der Erhaltungspflicht im Wasserbuch des Verwaltungsbezirkes *** zur Postzahl *** die Pflicht zur Instandhaltung der *** Wehr als Anlagenteil und des Ufers des Werkskanals in diesem Bereich und nicht mehr die in der Beschwerde genannte „Fabrik“, welche davor Wasserberechtigte zur Postzahl *** war. Ein allfälliger Funktionsverlust der Wehr auf Grund eines Hochwasserschutzdammes ändert nichts an der gesetzlichen Instandhaltungspflicht, die bis zum Erlöschen des entsprechenden Wasserrechtes besteht. Am *** wurde von der Bezirkshauptmannschaft X eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein beim *** Wehr abgehalten und dabei Sanierungsmaßnahmen fachlich als erforderlich erachtet. Im in dieser Verhandlung abgegebenen Gutachten hält der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass Abstockungsmaßnahmen sowie auf Grund des Alters und des Bewuchses eine Sanierung der Ufermauern, der Verankerungen und Befestigungen beweglicher Anlagenteile und der beiden Bedienstege nach statischer und bautechnischer Prüfung der Wehr durchzuführen sind. Dem wurde in der Beschwerde nichts entgegen gehalten, es wurde lediglich die Verpflichtung zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen bestritten.Am *** wurde von der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn eine mündliche Verhandlung mit Ortsaugenschein beim *** Wehr abgehalten und dabei Sanierungsmaßnahmen fachlich als erforderlich erachtet. Im in dieser Verhandlung abgegebenen Gutachten hält der wasserbautechnische Amtssachverständige fest, dass Abstockungsmaßnahmen sowie auf Grund des Alters und des Bewuchses eine Sanierung der Ufermauern, der Verankerungen und Befestigungen beweglicher Anlagenteile und der beiden Bedienstege nach statischer und bautechnischer Prüfung der Wehr durchzuführen sind. Dem wurde in der Beschwerde nichts entgegen gehalten, es wurde lediglich die Verpflichtung zur Durchführung von Instandhaltungsmaßnahmen bestritten. Zur technisch erforderlichen Frist erachtet der Amtssachverständige betreffend statische und bautechnische Überprüfung ein Jahr als ausreichend, für die bauliche Sanierung sieht er einen Zeitraum von zwei weiteren Jahren als notwendig an. Die Abstockung ist seiner Ansicht nach in fünf Monaten zu bewerkstelligen. Auf Grund der Dauer des Beschwerdeverfahrens waren die Fristen spruchgemäß festzulegen gewesen, hinsichtlich der Leistungsfrist für die bauliche Sanierung unter Spruchpunkt
- des angefochtenen Bescheides aber auch um ein Jahr länger zu bemessen, da von der belangten Behörde zu Punkt
- lediglich eine einjährige Frist festgesetzt worden war. Hingewiesen wird im Zusammenhang mit der hier gegenständlichen Instandhaltungs- pflicht des Beschwerdeführers für die *** Wehr und den unmittelbaren Anlagenbereich am Werkskanal auf das Erkenntnis des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom
- Juli 2015, LVwG-AB-14-4058, welches ebenfalls eine Instandhaltungspflicht bei dieser Wehranlage, nämlich ca. fünf Meter unterhalb am linken Ufer des ***, betrifft. Die Beschwerde ist somit unbegründet.
§ 25aAbs. 1 Vw
GG ist die ordentliche Revision nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG ist die ordentliche Revision nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig, da in gegenständlicher Angelegenheit keine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung zu lösen war. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4323