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LVwG-AV-424/001-2015

Obsah (8)§ 28§ 25a§ 47§ 2§ 11§ 3§ 1Art. 133

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-424/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 28Abs. 2 Z. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – Vw

GVG als unbegründet abgewiesen Die Beschwerde wird

Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen 2. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVerwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - Vw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. am ***, StA: Mazedonien, bei der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - „Familienangehöriger“. Als Zusammenführende gab er u.a. Frau ***, geb. ***, geb. am ***, StA: Österreich, an. Diese hat der Beschwerdeführer am *** geehelicht und hat er mit ihr ein Kind, Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. am ***, StA: Mazedonien, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: belangte Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - „Familienangehöriger“. Als Zusammenführende gab er u.a. Frau ***, geb. ***, geb. am ***, StA: Österreich, an. Diese hat der Beschwerdeführer am *** geehelicht und hat er mit ihr ein Kind, nämlich ***, geb. am ***, StA: Österreich. Als gemeinsamen Wohnsitz gab er ***, *** an. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde u.a. darüber informiert, dass seine Ehegattin am *** geboren sei und diese somit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei beabsichtigt, seinen Antrag abzuweisen. Gleichzeitig wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt; eine Stellungnahme hiezu erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – „Familienangehöriger“

§ 47Abs. 2 i

Vm. § 2 Abs. 1 Z. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBI. 4020/1-2, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am *** bei der belangten Behörde einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels - „Familienangehöriger“ eingebracht hätte. Als Zusammenführende habe er seine Ehegattin, Frau ***, österreichische Staatsbürgerin, angegeben.

§ 47Abs.

2 Satz 1 NAG sei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden seien, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen würden.

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG sei Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei (Kernfamilie); dies gelte weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssten das

  1. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Da die Zusammenführende laut Aktenlage am *** geboren worden sei und damit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätte, sei sein Antrag daher spruchgemäß abzuweisen gewesen.Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – „Familienangehöriger“

Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBI. 4020/1-2, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am *** bei der belangten Behörde einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels - „Familienangehöriger“ eingebracht hätte. Als Zusammenführende habe er seine Ehegattin, Frau ***, österreichische Staatsbürgerin, angegeben.

Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 NAG sei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden seien, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen würden.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sei Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei (Kernfamilie); dies gelte weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssten das

  1. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben. Da die Zusammenführende laut Aktenlage am *** geboren worden sei und damit zum Zeitpunkt seiner Antragstellung das
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hätte, sei sein Antrag daher spruchgemäß abzuweisen gewesen. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde lediglich insofern auf einen Formalstandpunkt zurückgezogen habe, als seine Ehegattin zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht ihr
  3. Lebensjahr vollendet hätte. Diese Entscheidung berücksichtige jedoch nicht die mit dieser Entscheidung verursachten wesentlichen Beeinträchtigungen seiner und die seine Familie betreffenden Lebensumstände. Es sei im Ermittlungsverfahren weder berücksichtigt worden, dass sie in ***, *** einen gemeinsamen festen Wohnsitz hätten, noch, dass er von der Fa. *** eine verbindliche Einstellungszusage habe. Zudem liebe er seine Frau und liege keine Scheinehe vor. Er habe von der Gemeinde *** die Möglichkeit bekommen, sich in der Gemeinde zu integrieren, er betätige sich auch gemeinnnützig bei der Feuerwehr und bei der Altstoffentsorgung der Gemeinde und verfüge er auch über gute deutsche Sprachkenntnisse. Es würden somit von ihm die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

§ 11Abs.

2 NAG erfüllt. Seine Gründe für den Aufenthalt seien nicht bloß wirtschaftliche Gründe, sondern seien diese viel tiefergehend, denn es gehe um die Zukunft seiner Tochter und seiner Frau, die er in Österreich nicht alleine lassen möchte. Zudem müsste es für den österreichischen Staat doch vorteilhafter sein, eine Familie mit einem erwerbstätigen Vater im Land zu haben, als eine alleinerziehende Mutter, die dann mangels ausreichendem Erwerbseinkommens möglicherweise auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Aus all diesen Gründen ersuche er, die angefochtene Entscheidung zu überdenken und die Angelegenheit nicht nur von der formalen Gesetzeslage her zu betrachten, sondern ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zu geben, alle für dieses Verfahren notwendigen Umstände darlegen zu können. Dieser Beschwerde ist eine Einstellzusage der ***, ohne Datum, beigelegt, wonach diese den Beschwerdeführer umgehend einstellen werde, sobald er die rechtlichen Voraussetzungen – etwa den fehlenden Aufenthaltstitel – erfülle. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde lediglich insofern auf einen Formalstandpunkt zurückgezogen habe, als seine Ehegattin zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht ihr 21. Lebensjahr vollendet hätte. Diese Entscheidung berücksichtige jedoch nicht die mit dieser Entscheidung verursachten wesentlichen Beeinträchtigungen seiner und die seine Familie betreffenden Lebensumstände. Es sei im Ermittlungsverfahren weder berücksichtigt worden, dass sie in ***, *** einen gemeinsamen festen Wohnsitz hätten, noch, dass er von der Fa. *** eine verbindliche Einstellungszusage habe. Zudem liebe er seine Frau und liege keine Scheinehe vor. Er habe von der Gemeinde *** die Möglichkeit bekommen, sich in der Gemeinde zu integrieren, er betätige sich auch gemeinnnützig bei der Feuerwehr und bei der Altstoffentsorgung der Gemeinde und verfüge er auch über gute deutsche Sprachkenntnisse. Es würden somit von ihm die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel

Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt. Seine Gründe für den Aufenthalt seien nicht bloß wirtschaftliche Gründe, sondern seien diese viel tiefergehend, denn es gehe um die Zukunft seiner Tochter und seiner Frau, die er in Österreich nicht alleine lassen möchte. Zudem müsste es für den österreichischen Staat doch vorteilhafter sein, eine Familie mit einem erwerbstätigen Vater im Land zu haben, als eine alleinerziehende Mutter, die dann mangels ausreichendem Erwerbseinkommens möglicherweise auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Aus all diesen Gründen ersuche er, die angefochtene Entscheidung zu überdenken und die Angelegenheit nicht nur von der formalen Gesetzeslage her zu betrachten, sondern ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zu geben, alle für dieses Verfahren notwendigen Umstände darlegen zu können. Dieser Beschwerde ist eine Einstellzusage der ***, ohne Datum, beigelegt, wonach diese den Beschwerdeführer umgehend einstellen werde, sobald er die rechtlichen Voraussetzungen – etwa den fehlenden Aufenthaltstitel – erfülle. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:

§ 3Abs.

1 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.

Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.

§ 1Abs.

1 lit. a) der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, werden die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) zu treffen.

Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, werden die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln (Paragraph 8, NAG) zu treffen.

§ 47Abs.

2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.

§ 2Abs.

1 Z. 9 NAG ist ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das

  1. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels. Wie sich aus den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ergibt, hat die Zusammenführende, nämlich die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, geb. ***, die am *** geboren wurde, zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am *** ihr
  2. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt; dieses hat sie überdies weder im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde noch im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung durch das erkennende Gericht vollendet. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Ehegattin zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung das
  3. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hat. Da die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung noch nicht 21 Jahre alt war, hat die belangte Behörde daher zutreffend und zu Recht das Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Familiennachzug verneint (vgl. u.a. hiezu auch VwGH vom
  4. Juni 2012, Zl. 2010/21/0440, sowie VwGH vom
  5. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049).Wie sich aus den Inhalten des vorgelegten Verwaltungsaktes und des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde ergibt, hat die Zusammenführende, nämlich die Ehegattin des Beschwerdeführers, Frau ***, geb. ***, die am *** geboren wurde, zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung am *** ihr
  6. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt; dieses hat sie überdies weder im Zeitpunkt der Erlassung des angefochtenen Bescheides der belangten Behörde noch im Zeitpunkt der nunmehrigen Entscheidung durch das erkennende Gericht vollendet. Auch der Beschwerdeführer bestreitet nicht, dass seine Ehegattin zum Zeitpunkt seiner verfahrensgegenständlichen Antragstellung das
  7. Lebensjahr noch nicht vollendet gehabt hat. Da die Beschwerdeführerin somit zum Zeitpunkt der verfahrensgegenständlichen Antragstellung noch nicht 21 Jahre alt war, hat die belangte Behörde daher zutreffend und zu Recht das Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Familiennachzug verneint vergleiche u.a. hiezu auch VwGH vom
  8. Juni 2012, Zl. 2010/21/0440, sowie VwGH vom ,
  9. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049). Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Beschwerdevorbringen abzuleiten ist, dass sich der Beschwerdeführer am gemeinsamen Wohnsitz in ***, *** – und somit in Österreich – aufhält, liegt auch keine Konstellation im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  10. November 2011, Zl. 2010/21/0494, vor, in welchem der Begriff „Familienangehöriger“ des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG abgekoppelt werden müsste (vgl. u.a. VwGH vom
  11. November 2012, Zl. 2011/22/0074, sowie VwGH vom
  12. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049). Da aus dem vorgelegten Verwaltungsakt sowie aus dem Beschwerdevorbringen abzuleiten ist, dass sich der Beschwerdeführer am gemeinsamen Wohnsitz in ***, *** – und somit in Österreich – aufhält, liegt auch keine Konstellation im Sinne des Erkenntnisses des Verwaltungsgerichtshofes vom
  13. November 2011, Zl. 2010/21/0494, vor, in welchem der Begriff „Familienangehöriger“ des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG abgekoppelt werden müsste vergleiche u.a. VwGH vom
  14. November 2012, Zl. 2011/22/0074, sowie VwGH vom
  15. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049). Art. 8 EMRK ist fallbezogen daher nicht relevant (vgl. u.a. VwGH vom
  16. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049), sodass insofern die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde betreffend die Beeinträchtigung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung auf seine Lebensumstände und die seiner Familie, welche offensichtlich auf die Anwendung des Art. 8 EMRK abstellen, ins Leere gehen, da aufgrund der verfahrensgegenständlichen Konstellation auf eine allfällige Verletzung im Recht nach Art. 8 EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist. Artikel 8, EMRK ist fallbezogen daher nicht relevant vergleiche u.a. VwGH vom ,
  17. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049), sodass insofern die Ausführungen des Beschwerdeführers in seiner Beschwerde betreffend die Beeinträchtigung der verfahrensgegenständlichen Entscheidung auf seine Lebensumstände und die seiner Familie, welche offensichtlich auf die Anwendung des Artikel 8, EMRK abstellen, ins Leere gehen, da aufgrund der verfahrensgegenständlichen Konstellation auf eine allfällige Verletzung im Recht nach Artikel 8, EMRK nicht Bedacht zu nehmen ist. In diesem Zusammenhang ist noch auf das vorhin wiederholt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  18. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049, hinzuweisen, in welchem derselbe Sachverhalt behandelt wird (Antrag eines mazedonischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“, wobei die Zusammenführenden die österreichische Ehegattin, die das
  19. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und die gemeinsame österreichische minderjährige Tochter waren, und Abweisung dieses Antrages

§ 2Abs. 1 Z. 9 NAG i

Vm § 47 Abs. 2 NAG), wonach selbst unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom

  1. November 2011 in der Rechtssache C-256/11, „Dereci u.a.“ – wonach einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen - allein aus der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden kann, dass die österreichische Ehefrau mit ihrem Kind gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründe noch keine Ausnahmesituation im Sinne der Ausführungen des EuGH, so der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das vorhin zitierte EUGH Urteil vom
  2. November 2011, Rechtssache C-256/11, „Dereci u.a.“.In diesem Zusammenhang ist noch auf das vorhin wiederholt zitierte Erkenntnis des Verwaltungsgerichtshofes vom
  3. Februar 2014, Zl. 2013/22/0049, hinzuweisen, in welchem derselbe Sachverhalt behandelt wird (Antrag eines mazedonischen Staatsangehörigen auf Erteilung eines Aufenthaltstitels für den Aufenthaltszweck „Familienangehöriger“, wobei die Zusammenführenden die österreichische Ehegattin, die das
  4. Lebensjahr noch nicht vollendet hatte, und die gemeinsame österreichische minderjährige Tochter waren, und Abweisung dieses Antrages

Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG), wonach selbst unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom

  1. November 2011 in der Rechtssache C-256/11, „Dereci u.a.“ – wonach einem drittstaatszugehörigen Familienangehörigen eines Österreichers der Aufenthalt nicht verwehrt werden darf, wenn die österreichische Ankerperson im Fall der Verweigerung des begehrten Aufenthaltstitels de facto gezwungen wäre, sowohl Österreich als auch das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen - allein aus der Verweigerung eines Aufenthaltstitels für den Beschwerdeführer nicht abgeleitet werden kann, dass die österreichische Ehefrau mit ihrem Kind gezwungen wäre, Österreich und das Gebiet der Europäischen Union zu verlassen. Der Wunsch nach einem gemeinsamen Familienleben in Österreich begründe noch keine Ausnahmesituation im Sinne der Ausführungen des EuGH, so der Verwaltungsgerichtshof unter Hinweis auf das vorhin zitierte EUGH Urteil vom
  2. November 2011, Rechtssache C-256/11, „Dereci u.a.“. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zitierte Bestimmung des § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG bestehen ebenso nicht (vgl. u.a. hiezu VwGH vom
  3. Juli 2010, Zl. 2010/22/0087 - wonach das Erfordernis des Alters von 21 Jahren im Einklang mit den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG steht - sowie VwGH vom
  4. September 2011, Zl. 2011/22/0215 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  5. Juni 2011, Zl. B 711/10, der ebenso keine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch § 2 Abs. 1 Z. 9 NAG erkannt hat).Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die zitierte Bestimmung des Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG bestehen ebenso nicht vergleiche u.a. hiezu VwGH vom
  6. Juli 2010, Zl. 2010/22/0087 - wonach das Erfordernis des Alters von 21 Jahren im Einklang mit den Bestimmungen der Familienzusammenführungsrichtlinie 2003/86/EG steht - sowie VwGH vom
  7. September 2011, Zl. 2011/22/0215 unter Hinweis auf das Erkenntnis des Verfassungsgerichtshofes vom
  8. Juni 2011, Zl. B 711/10, der ebenso keine Verletzung verfassungsrechtlich gewährleisteter Rechte durch Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG erkannt hat). Da somit dem angefochtenen Bescheid die behauptete Rechtsverletzung nicht anhaftet, war die Beschwerde als unbegründet abzuweisen. Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des § 24 Abs. 4 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG getroffen werden, zumal der für die verfahrensgegenständliche Rechtssache entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, BGBl. Nr. 210/1958, noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom
  9. März 2010, S. 389, entgegen.Diese Entscheidung konnte unter Entfall der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Sinne des Paragraph 24, Absatz 4, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz – VwGVG getroffen werden, zumal der für die verfahrensgegenständliche Rechtssache entscheidungsrelevante Sachverhalt unbestritten feststeht. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache – soweit dies für die Entscheidung wesentlich wäre - nicht erwarten lässt und steht einem Entfall der mündlichen Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten, Bundesgesetzblatt Nr. 210 aus 1958,, noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union, ABl. Nr. C 83 vom
  10. März 2010, S. 389, entgegen. Zu Spruchpunkt 2.:

§ 25aAbs. 1 Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – Vw

GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Art. 133Abs.

4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.

Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Familiennachzug verneint hat, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Familiennachzug verneint hat, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.424.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.