GVG als unbegründet abgewiesen Die Beschwerde wird
Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer eins, Verwaltungsgerichtsverfahrens-gesetz – VwGVG als unbegründet abgewiesen 2. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 - VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. am ***, StA: Mazedonien, bei der Bezirkshauptmannschaft X (im Folgenden: belangte Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - „Familienangehöriger“. Als Zusammenführende gab er u.a. Frau ***, geb. ***, geb. am ***, StA: Österreich, an. Diese hat der Beschwerdeführer am *** geehelicht und hat er mit ihr ein Kind, Mit Schreiben vom *** stellte der Beschwerdeführer, Herr ***, geb. am ***, StA: Mazedonien, bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (im Folgenden: belangte Behörde) einen Erstantrag auf Erteilung eines Aufenthaltstitels - „Familienangehöriger“. Als Zusammenführende gab er u.a. Frau ***, geb. ***, geb. am ***, StA: Österreich, an. Diese hat der Beschwerdeführer am *** geehelicht und hat er mit ihr ein Kind, nämlich ***, geb. am ***, StA: Österreich. Als gemeinsamen Wohnsitz gab er ***, *** an. Mit Schreiben vom *** wurde der Beschwerdeführer von der belangten Behörde u.a. darüber informiert, dass seine Ehegattin am *** geboren sei und diese somit das 21. Lebensjahr noch nicht vollendet hätte. Aufgrund dieses Sachverhaltes sei beabsichtigt, seinen Antrag abzuweisen. Gleichzeitig wurde ihm eine Stellungnahmefrist von zwei Wochen eingeräumt; eine Stellungnahme hiezu erfolgte jedoch nicht. Mit Bescheid vom ***, Zl. ***, wies die belangte Behörde den verfahrensgegenständlichen Antrag des Beschwerdeführers auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels – „Familienangehöriger“
Vm. § 2 Abs. 1 Z. 9 Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) iVm § 3 Abs. 1 NAG iVm der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBI. 4020/1-2, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am *** bei der belangten Behörde einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels - „Familienangehöriger“ eingebracht hätte. Als Zusammenführende habe er seine Ehegattin, Frau ***, österreichische Staatsbürgerin, angegeben.
2 Satz 1 NAG sei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden seien, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen würden.
1 Z. 9 NAG sei Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei (Kernfamilie); dies gelte weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssten das
Paragraph 47, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) in Verbindung mit Paragraph 3, Absatz eins, NAG in Verbindung mit der Verordnung des Landeshauptmannes von NÖ über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBI. 4020/1-2, ab. Begründend wurde ausgeführt, dass der Beschwerdeführer am *** bei der belangten Behörde einen Antrag auf erstmalige Erteilung eines Aufenthaltstitels - „Familienangehöriger“ eingebracht hätte. Als Zusammenführende habe er seine Ehegattin, Frau ***, österreichische Staatsbürgerin, angegeben.
Paragraph 47, Absatz 2, Satz 1 NAG sei Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden seien, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen würden.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG sei Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, sei (Kernfamilie); dies gelte weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssten das
2 NAG erfüllt. Seine Gründe für den Aufenthalt seien nicht bloß wirtschaftliche Gründe, sondern seien diese viel tiefergehend, denn es gehe um die Zukunft seiner Tochter und seiner Frau, die er in Österreich nicht alleine lassen möchte. Zudem müsste es für den österreichischen Staat doch vorteilhafter sein, eine Familie mit einem erwerbstätigen Vater im Land zu haben, als eine alleinerziehende Mutter, die dann mangels ausreichendem Erwerbseinkommens möglicherweise auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Aus all diesen Gründen ersuche er, die angefochtene Entscheidung zu überdenken und die Angelegenheit nicht nur von der formalen Gesetzeslage her zu betrachten, sondern ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zu geben, alle für dieses Verfahren notwendigen Umstände darlegen zu können. Dieser Beschwerde ist eine Einstellzusage der ***, ohne Datum, beigelegt, wonach diese den Beschwerdeführer umgehend einstellen werde, sobald er die rechtlichen Voraussetzungen – etwa den fehlenden Aufenthaltstitel – erfülle. In der dagegen erhobenen Beschwerde behauptete der Beschwerdeführer im Wesentlichen, dass sich die belangte Behörde lediglich insofern auf einen Formalstandpunkt zurückgezogen habe, als seine Ehegattin zum Zeitpunkt seiner Antragstellung noch nicht ihr 21. Lebensjahr vollendet hätte. Diese Entscheidung berücksichtige jedoch nicht die mit dieser Entscheidung verursachten wesentlichen Beeinträchtigungen seiner und die seine Familie betreffenden Lebensumstände. Es sei im Ermittlungsverfahren weder berücksichtigt worden, dass sie in ***, *** einen gemeinsamen festen Wohnsitz hätten, noch, dass er von der Fa. *** eine verbindliche Einstellungszusage habe. Zudem liebe er seine Frau und liege keine Scheinehe vor. Er habe von der Gemeinde *** die Möglichkeit bekommen, sich in der Gemeinde zu integrieren, er betätige sich auch gemeinnnützig bei der Feuerwehr und bei der Altstoffentsorgung der Gemeinde und verfüge er auch über gute deutsche Sprachkenntnisse. Es würden somit von ihm die allgemeinen Voraussetzungen für einen Aufenthaltstitel
Paragraph 11, Absatz 2, NAG erfüllt. Seine Gründe für den Aufenthalt seien nicht bloß wirtschaftliche Gründe, sondern seien diese viel tiefergehend, denn es gehe um die Zukunft seiner Tochter und seiner Frau, die er in Österreich nicht alleine lassen möchte. Zudem müsste es für den österreichischen Staat doch vorteilhafter sein, eine Familie mit einem erwerbstätigen Vater im Land zu haben, als eine alleinerziehende Mutter, die dann mangels ausreichendem Erwerbseinkommens möglicherweise auf Sozialhilfe angewiesen wäre. Aus all diesen Gründen ersuche er, die angefochtene Entscheidung zu überdenken und die Angelegenheit nicht nur von der formalen Gesetzeslage her zu betrachten, sondern ein Ermittlungsverfahren einzuleiten, um ihm im Rahmen des Parteiengehörs die Möglichkeit zu geben, alle für dieses Verfahren notwendigen Umstände darlegen zu können. Dieser Beschwerde ist eine Einstellzusage der ***, ohne Datum, beigelegt, wonach diese den Beschwerdeführer umgehend einstellen werde, sobald er die rechtlichen Voraussetzungen – etwa den fehlenden Aufenthaltstitel – erfülle. Das Landesverwaltungsgericht hat zu diesem Sachverhalt rechtlich erwogen:
1 NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden.
Paragraph 3, Absatz eins, NAG ist Behörde nach diesem Bundesgesetz der örtlich zuständige Landeshauptmann. Der Landeshauptmann kann, wenn dies im Interesse der Einfachheit, Zweckmäßigkeit oder Sparsamkeit der Verwaltung gelegen ist, die Bezirksverwaltungsbehörden mit Verordnung ermächtigen, alle oder bestimmte Fälle in seinem Namen zu entscheiden. Nach Abs. 2 dieser Gesetzesstelle entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.Nach Absatz 2, dieser Gesetzesstelle entscheidet über Beschwerden gegen Entscheidungen nach diesem Bundesgesetz das örtlich zuständige Verwaltungsgericht des Landes. Eine schriftliche Ausfertigung des Erkenntnisses oder des Beschlusses ist auch dem Bundesminister für Inneres zuzustellen.
1 lit. a) der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, werden die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln (§ 8 NAG) zu treffen.
Paragraph eins, Absatz eins, Litera a,) der Verordnung über die Vollziehung des Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetzes, LGBl. 4020/1-2, werden die Bezirksverwaltungsbehörden des Landes Niederösterreich ermächtigt, alle in die sachliche Zuständigkeit des Landeshauptmannes fallenden Entscheidungen im Namen des Landeshauptmannes im Zusammenhang mit Aufenthaltstiteln (Paragraph 8, NAG) zu treffen.
2 NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
Paragraph 47, Absatz 2, NAG ist Drittstaatsangehörigen, die Familienangehörige von Zusammenführenden sind, ein Aufenthaltstitel „Familienangehöriger“ zu erteilen, wenn sie die Voraussetzungen des 1. Teiles erfüllen.
1 Z. 9 NAG ist ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das 21. Lebensjahr zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits vollendet haben; lebt im Fall einer Mehrfachehe bereits ein Ehegatte gemeinsam mit dem Zusammenführenden im Bundesgebiet, so sind die weiteren Ehegatten keine anspruchsberechtigten Familienangehörigen zur Erlangung eines Aufenthaltstitels.
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG ist ein Familienangehöriger, wer Ehegatte oder minderjähriges lediges Kind, einschließlich Adoptiv- oder Stiefkind, ist (Kernfamilie); dies gilt weiters auch für eingetragene Partner; Ehegatten und eingetragene Partner müssen das
Vm § 47 Abs. 2 NAG), wonach selbst unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom
Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 9, NAG in Verbindung mit Paragraph 47, Absatz 2, NAG), wonach selbst unter Berücksichtigung des Urteils des Gerichtshofes der Europäischen Union (EuGH) vom
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.
Paragraph 25 a, Absatz eins, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 – VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses auszusprechen, ob die ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Familiennachzug verneint hat, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die durchgeführte rechtliche Beurteilung aufgrund der vorhin zitierten, einheitlichen höchstgerichtlichen Rechtsprechung erfolgte und es im Übrigen bloß die Tatsache zu klären galt, ob die belangte Behörde zu Recht das Vorliegen einer besonderen Erteilungsvoraussetzung für den begehrten Familiennachzug verneint hat, wobei die zu lösende Frage durch den eindeutigen Gesetzeswortlaut und durch die bisherige Rechtsprechung klargestellt ist. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.424.001.2015
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.