RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum15.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-783/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch den Richter Mag. Schnabl über die Beschwerde des Herrn ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom ***, GZ: ***, mit dem die Berufung des Beschwerdeführers gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom ***, Aktenzeichen ***, betreffend Anordnung des Abbruchs eines konsenslos errichteten Gebäudes, als unbegründet abgewiesen wurde, zu Recht erkannt: 1. Die Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen und der angefochtene Bescheid mit der Maßgabe bestätigt, dass die Frist für die Durchführung des Abbruchs mit zwei Monaten ab Zustellung dieses Erkenntnisses festgesetzt wird., 2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum bisherigen Gang des Verfahrens: Nach baubehördlicher Überprüfung des Gebäudes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, am *** unter Beiziehung des Bausachverständigen *** vom NÖ Gebietsbauamt *** ordnete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde I. Instanz mit Bescheid vom ***, GZ: ***, den Abbruch des auf eben diesem Grundstück konsenslos errichteten Gebäudes an, wobei der Abbruchauftrag bis spätestens *** zu erfüllen sei. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, werde eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet werden. Nach baubehördlicher Überprüfung des Gebäudes in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG ***, am *** unter Beiziehung des Bausachverständigen *** vom NÖ Gebietsbauamt *** ordnete der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** als Baubehörde römisch eins. Instanz mit Bescheid vom ***, GZ: ***, den Abbruch des auf eben diesem Grundstück konsenslos errichteten Gebäudes an, wobei der Abbruchauftrag bis spätestens *** zu erfüllen sei. Sollte dieser Termin nicht eingehalten werden, werde eine Ersatzvornahme durch die Baubehörde angeordnet werden. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aus, dass aufgrund einer Anzeige und des dazugehörigen Berichtes der Landespolizeidirektion Niederösterreich der Baubehörde der Stadtgemeinde *** das Vorhandensein eines sogenannten „Jugendtreffs ***“ in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** zur Kenntnis gebracht worden sei. Da im Bauakt keine baubehördliche Bewilligung über ein Gebäude auf diesem Grundstück aufliege, sei eine baubehördliche Überprüfung in Anwesenheit des Beschwerdeführers als Eigentümer durchgeführt und die in einem wiedergegebene Niederschrift verfasst worden. Entsprechend dieser Niederschrift sei das gegenständliche Grundstück als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet und darauf ein Holzgebäude mit Pultdach errichtet, wovon 15 Fotos angefertigt worden wären. Das Gebäude gliedere sich im Wesentlichen in 3 Bereiche; im nördlichen Bereich (ca. 8 m x ca. 10-12
- m)sei das Gebäude geschlossen und hätte an der westlichen Außenwand 2 Schubtore, der mittlere Gebäudeteil (ca. 8 m x ca. 7
- m)besitze im westlichen Bereich eine Wandkonstruktion in Form einer öffenbaren Plane, der südliche Gebäudetrakt (ca. 5 m x 5
- m)sei allseitig verschlossen und besitze eine Zugangstüre sowie 2 Fenster sowie einen Holzboden. Im nördlichen und mittleren Trakt seien diverse Maschinen und Geräte abgestellt, im südlichen Trakt seien Fahrräder, eine Heizkanone und Kleinzeug vorgefunden worden. Ebendort seien auch fixe Steckdosen montiert, die laut Auskunft des Beschwerdeführers über ein Notstromaggregat vom benachbarten Raum angespeißt werden würden. Laut Beschwerdeführer sei dieses Gebäude in einzelnen Bauabschnitten in den letzten 30 Jahren im Wesentlichen in Eigenregie hergestellt worden; der südliche Zubau sei in den letzten 3-4 Jahren errichtet worden. Die Baubehörde hätte somit zusammenfassend gemäß § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014 den Abbruch dieses Bauwerks anzuordnen gehabt, da für dieses keine Baubewilligung vorliege. Begründend führte dazu der Bürgermeister der Stadtgemeinde *** aus, dass aufgrund einer Anzeige und des dazugehörigen Berichtes der Landespolizeidirektion Niederösterreich der Baubehörde der Stadtgemeinde *** das Vorhandensein eines sogenannten „Jugendtreffs ***“ in ***, ***, auf dem Grundstück Nr. *** der KG *** zur Kenntnis gebracht worden sei. Da im Bauakt keine baubehördliche Bewilligung über ein Gebäude auf diesem Grundstück aufliege, sei eine baubehördliche Überprüfung in Anwesenheit des Beschwerdeführers als Eigentümer durchgeführt und die in einem wiedergegebene Niederschrift verfasst worden. Entsprechend dieser Niederschrift sei das gegenständliche Grundstück als Grünland Land- und Forstwirtschaft gewidmet und darauf ein Holzgebäude mit Pultdach errichtet, wovon 15 Fotos angefertigt worden wären. Das Gebäude gliedere sich im Wesentlichen in 3 Bereiche; im nördlichen Bereich (ca. 8 m x ca. 10-12
- m)sei das Gebäude geschlossen und hätte an der westlichen Außenwand 2 Schubtore, der mittlere Gebäudeteil (ca. 8 m x ca. 7
- m)besitze im westlichen Bereich eine Wandkonstruktion in Form einer öffenbaren Plane, der südliche Gebäudetrakt (ca. 5 m x 5
- m)sei allseitig verschlossen und besitze eine Zugangstüre sowie 2 Fenster sowie einen Holzboden. Im nördlichen und mittleren Trakt seien diverse Maschinen und Geräte abgestellt, im südlichen Trakt seien Fahrräder, eine Heizkanone und Kleinzeug vorgefunden worden. Ebendort seien auch fixe Steckdosen montiert, die laut Auskunft des Beschwerdeführers über ein Notstromaggregat vom benachbarten Raum angespeißt werden würden. Laut Beschwerdeführer sei dieses Gebäude in einzelnen Bauabschnitten in den letzten 30 Jahren im Wesentlichen in Eigenregie hergestellt worden; der südliche Zubau sei in den letzten 3-4 Jahren errichtet worden. Die Baubehörde hätte somit zusammenfassend gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014 den Abbruch dieses Bauwerks anzuordnen gehabt, da für dieses keine Baubewilligung vorliege. Gegen diesen Bescheid wurde vom Beschwerdeführer mit Schreiben vom *** eine als „Einspruch“ bezeichnete Berufung erhoben und diese damit begründet, dass er 2,2 ha Eigengrund besitze, wovon er landwirtschaftliche Produkte für den Eigenverbrauch erwirtschafte. Er besitze weiters 9 Hühner, für welche er Getreide anbaue, und eine Holzheizung. Da sein Holz aus seinem eigenen Wald nicht ausreiche, räume er Räumholz von benachbarten sowie von bekannten Waldbesitzern zusammen und benötige er dafür diverse Maschinen, welche in dem vom Abbruch betroffenen Gebäude untergestellt seien. Weiters benötige er für die Feldarbeit Maschinen und sei auch ein Schneeschild für die winterliche Schneeräumung auf seinem Grundstück eingestellt. Einen Teil des Gebäudes möchte er auch für Hackreisig nutzen. Er sei gerne bereit, statische Verbesserungen am Gebäude durchzuführen, um eine nachträgliche Bewilligung zu erlangen. Dazu legte der Beschwerdeführer in einem Projektunterlagen vor. Der Beschwerdeführer ersuche um eine positive Rückmeldung, da er bei einem Abbruch des Gebäudes keine Möglichkeiten mehr hätte, seine Maschinen und Geräte unterzustellen. Mit Schreiben vom *** ersuchte daraufhin die Stadtgemeinde *** den Amtssachverständigen für Agrartechnik *** um Abgabe einer Stellungnahme, ob unter Zugrundelegung der vom Beschwerdeführer mit seiner Berufung vorgelegten Projektunterlagen und unter Zugrundelegung seines Vorbringens eine Möglichkeit bestehe, den Schuppen nachträglich baubehördlich zu genehmigen. Mit Stellungnahme vom *** führte dazu *** zusammenfassend aus, dass die Angaben des Beschwerdeführers laut Projektunterlagen hinsichtlich der Nutzung seiner Grundstücke und des Schuppens nachvollzogen werden könnten. Der Eigengrund setzte sich aus ca. 1,7 ha Acker- und Wiesenfläche und 0,5 ha Wald zusammen. Da der Beschwerdeführer jedoch seine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausschließlich auf den Eigenverbrauch ausgerichtet hätte, stehe der konsenslos errichtete Schuppen im Widerspruch zur Flächenwidmung Grünland Land- und Forstwirtschaft. Mit dem Bescheid vom ***, GZ: ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom *** vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als Berufungsbehörde bezeichnet) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, dass gemäß § 35 Abs. 2 NÖ Bauordnung 2014 die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen hätte, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung oder Anzeige vorliege. Im konkreten Fall sei nicht nur ein konsenslos errichtetes Gebäude vorhanden, sondern ergebe sich auch aus der negativen agrarfachlichen Stellungnahme, dass eine Bewilligungsfähigkeit des Bauwerkes nicht zu erwarten sei. Mit dem Bescheid vom ***, GZ: ***, wurde der Berufung des Beschwerdeführers vom *** vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** (in weiterer Folge als Berufungsbehörde bezeichnet) keine Folge gegeben und der angefochtene Bescheid bestätigt. Begründend führte dazu die Berufungsbehörde zusammengefasst aus, dass gemäß Paragraph 35, Absatz 2, NÖ Bauordnung 2014 die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerkes ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen hätte, wenn für das Bauwerk keine Bewilligung oder Anzeige vorliege. Im konkreten Fall sei nicht nur ein konsenslos errichtetes Gebäude vorhanden, sondern ergebe sich auch aus der negativen agrarfachlichen Stellungnahme, dass eine Bewilligungsfähigkeit des Bauwerkes nicht zu erwarten sei. 2. Zum Beschwerdevorbringen: In seiner mit *** datierten und am *** bei der Stadtgemeinde *** eingelangten Beschwerde beantragte der Beschwerdeführer „vom Abbruch des Gebäudes abzusehen und in einem gemeinsamen persönlichen Gespräch eine Lösung zu finden“, damit eindeutig erkennbar, den angefochtenen Bescheid dahingehend abzuändern, dass der Berufung des Beschwerdeführers vom *** Folge gegeben und der damit angefochtene Bescheid des Bürgermeisters der Stadtgemeinde *** vom *** ersatzlos aufgehoben werde. Begründend führte dazu der Beschwerdeführer aus, dass er die Landwirtschaft von seinen Eltern übernommen hätte und damals der Schuppen bereits vorhanden gewesen sei. Wegen Platzmangels sei der Schuppen in kleinen Schritten vergrößert worden. Die landwirtschaftliche Fläche des Beschwerdeführers sei zwar klein, er brauche aber den Platz dieses Schuppens für Hackgutlagerung sowie für Lagerung von Reisig und Stroh. Bei einem Abbruch dieses Gebäudes würde sein Hackgut und Reisig verfaulen, Stroh und landwirtschaftliche Geräte würden im Freien stehen, was auch für die Umgebung nicht von Vorteil wäre. Bei einem Verkauf der Geräte müsste er sein Haus zudem anders beheizen. Allerdings wisse er nicht, wie er diese dann notwendigen Umbauarbeiten finanzieren solle, da er auch für seine Mutter Holz und Reisig beischaffen müsse und somit zwei Häuser umbauen müsste. Bei der derzeitigen Wirtschaftslage sei es fraglich, ob er sich die Produkte immer leisten könnte und möchte er daher seine kleine Landwirtschaft für den Eigengebrauch aufrechterhalten. Die Fläche könne er leider nicht erwerbsmäßig bewirtschaften, da sie zu klein und daher unrentabel sei. Da der Beschwerdeführer persönlich dafür sorgen werde, dass niemand außer ihm diesen Schuppen zu betreten hätte, bestehe auch für niemanden Gefahr. 3. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Mit Schreiben vom *** übermittelte die Stadtgemeinde *** den Bauakt zur Aktenzahl *** im Original, beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingelangt am ***. Mit Schreiben vom *** forderte daraufhin das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich die Stadtgemeinde *** auf, die Einladungskurrende zur Sitzung des Stadtrates der Stadtgemeinde *** vom *** samt Empfangsbestätigungen und das vollständige Protokoll eben dieser Sitzung vorzulegen. Mit Schreiben vom *** übermittelte die Stadtgemeinde *** das angeforderte Sitzungsprotokoll der Stadtratssitzung vom *** inklusive der Einladungskurrende.Mit Schreiben vom *** übermittelte die Stadtgemeinde *** das angeforderte Sitzungsprotokoll der Stadtratssitzung vom *** inklusive der Einladungskurrende., Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat Beweis aufgenommen durch Einsichtnahme in den von der Stadtgemeinde *** übermittelten Bauakt zur Zl. ***, durch Einsichtnahme in die auftragsgemäß von der Stadtgemeinde *** nachträglich dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit Schreiben vom *** übermittelten Urkunden sowie durch Einsichtnahme in das öffentliche Grundbuch. 4. Feststellungen: Das seit dem Jahre *** im Alleineigentum des Beschwerdeführers *** stehende Grundstück Nr. *** der EZ ***, KG-Nr. ***, weist die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aus. Auf diesem Grundstück befindet sich ein Gebäude, welches in den letzten 30 Jahren, zuletzt vor etwa 3-4 Jahren, in einzelnen Bauabschnitten errichtet wurde. Das Holzgebäude mit einem Pultdach gliedert sich im Wesentlichen in 3 Bereiche; im nördlichen Bereich im Ausmaß von ca. 8 m x ca. 10-12 m ist das Gebäude geschlossen und hat an der westlichen Außenwand 2 Schubtore, der mittlere Gebäudeteil im Ausmaß von ca. 8 m x ca. 7 m besitzt im westlichen Bereich eine Wandkonstruktion in Form einer öffenbaren Plane, der südliche Gebäudetrakt im Ausmaß von ca. 5 m x 5 m ist allseitig verschlossen und besitzt eine Zugangstüre sowie 2 Fenster sowie einen Holzboden. Im nördlichen und mittleren Trakt sind diverse Maschinen und Geräte abgestellt, im südlichen Trakt wurden im Rahmen einer baubehördlichen Überprüfung am *** Fahrräder, eine Heizkanone und Kleinzeug vorgefunden. Ebendort sind auch fixe Steckdosen montiert, die über ein Notstromaggregat vom benachbarten Raum angespeißt werden. Für dieses Gebäude liegt keine Baubewilligung nach § 23 NÖ BO 2014 – die Erteilung einer solchen wurde vom Beschwerdeführer bislang auch nicht beantragt - oder Anzeige nach § 15 NÖ BO 2014 vor. Für dieses Gebäude liegt keine Baubewilligung nach Paragraph 23, NÖ BO 2014 – die Erteilung einer solchen wurde vom Beschwerdeführer bislang auch nicht beantragt - oder Anzeige nach Paragraph 15, NÖ BO 2014 vor. Der Beschwerdeführer betreibt auf seinem Eigengrund, bestehend aus ca. 1,7 ha Acker- und Wiesenfläche und 0,5 ha Wald eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die lediglich auf den Eigenverbrauch ausgerichtet ist. Der Beschwerdeführer betreibt auf seinem Eigengrund, bestehend aus , ca. 1,7 ha Acker- und Wiesenfläche und 0,5 ha Wald eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit, die lediglich auf den Eigenverbrauch ausgerichtet ist. 5. Beweiswürdigung: Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt.Im Wesentlichen ist der Sachverhalt als unstrittig zu beurteilen und ergibt sich dieser aus dem unbedenklichen Akteninhalt., Im Konkreten ist unstrittig, dass das verfahrensgegenständliche Grundstück, welches unter Zugrundelegung des öffentlichen Grundbuchs seit *** im Alleineigentum des Beschwerdeführers steht, die Flächenwidmung „Grünland Land- und Forstwirtschaft“ aufweist und auf eben diesem Grundstück das verfahrensgegenständliche Gebäude errichtet wurde. Dies wurde dementsprechend auch im Rahmen der von der Baubehörde aufgenommenen Niederschrift im Rahmen der baubehördlichen Überprüfung vom *** samt der dabei angefertigten Fotos, die den derzeitigen, festgestellten Zustand des Gebäudes zeigen, festgehalten. Der Zeitpunkt der Errichtung in Form von einzelnen Bauabschnitten ergibt sich aus den eigenen Angaben des Beschwerdeführers im verwaltungsbehördlichen Verfahren. Dass für dieses Gebäude keine baubehördliche Bewilligung (und auch keine Anzeige) vorliegt, wird vom Beschwerdeführer selbst nicht in Abrede gestellt und ergibt sich auch dies aus dem gegenständlichen Bauakt. Vom Beschwerdeführer wird auch nicht behauptet, jemals die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für dieses Gebäude beantragt zu haben. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit des Beschwerdeführers ergeben sich aus seinen Angaben im verwaltungsbehördlichen Verfahren und aus der von der Berufungsbehörde eingeholten Stellungnahme des Amtssachverständigen *** vom ***. 6. Rechtslage: Folgende gesetzliche Bestimmungen sind gegenständlich von Relevanz: § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG):
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
- der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
- die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 72 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014):Paragraph 72, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 (NÖ BO 2014): „
(1)Dieses Gesetz tritt am 1. Februar 2015 in Kraft.“ § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014:
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NO Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu fuhren. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.
(1)Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NO Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu fuhren. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen § 35 Abs. 2 NÖ BO 2014:Paragraph 35, Absatz 2, NÖ BO 2014: „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn „
(2)Die Baubehörde hat den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn
- mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach § 34 Abs. 2 innerhalb der ihm darin gewahrten Frist nicht entsprochen hat oder mehr als die Hälfte des voll ausgebauten umbauten Raumes eines Gebäudes durch Baugebrechen unbenützbar geworden ist und der Eigentümer einem Auftrag nach Paragraph 34, Absatz 2, innerhalb der ihm darin gewahrten Frist nicht entsprochen hat oder
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.
- für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Für andere Vorhaben gilt Z 2 sinngemäß.“Für andere Vorhaben gilt Ziffer 2, sinngemäß.“ § 4 Z 7 und 15 NÖ BO 2014:Paragraph 4, Ziffer 7 und 15 NÖ BO 2014: „Im Sinne dieses Gesetzes gelten als (…)
- Bauwerk: ein Objekt, dessen fachgerechte Herstellung ein wesentliches Maße an bautechnischen Kenntnissen erfordert und das mit dem Boden kraftschlüssig verbunden ist. (…)
- Gebäude: ein oberirdisches Bauwerk mit einem Dach und wenigstens Wänden, welches von Menschen betreten werden kann und dazu bestimmt ist, Menschen, Tiere und Sachen zu schützen; (…)“ § 14 Z 1 NÖ BO 2014:Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014: „
(1)Nachstehende Bauvorhaben bedürfen einer Baubewilligung:
- Neu- und Zubauten von Gebäuden. (…)“
- Erwägungen: Unter Zugrundelegung des festgestellten Sachverhaltes und der zitierten gesetzlichen Grundlagen hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich in rechtlicher Hinsicht wie folgt erwogen: Vorauszuschicken ist zunächst, dass seit dem
- Februar 2015 gemäß § 72 Abs. 1 NÖ BO 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft ist, wobei durch die Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 klargestellt wird, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist eben der
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, dies ausgenommen jene nach den §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung
- Das gegenständliche Verfahren wurde zwar vor dem
- Februar 2015 anhängig – die baubehördliche Überprüfung fand am *** statt -, es handelt sich jedoch um ein Verfahren gemäß § 35 NÖ Bauordnung 1996, sodass die Ausnahmeregelung des § 70 Abs. 1 NÖ BO 2014 schlagend wird und für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden ist. Vorauszuschicken ist zunächst, dass seit dem
- Februar 2015 gemäß Paragraph 72, Absatz eins, NÖ BO 2014 die NÖ Bauordnung 2014 in Kraft ist, wobei durch die Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 klargestellt wird, dass die am Tage des Inkrafttretens der NÖ Bauordnung 2014, das ist eben der
- Februar 2015, anhängigen Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen sind, dies ausgenommen jene nach den Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung
- Das gegenständliche Verfahren wurde zwar vor dem
- Februar 2015 anhängig – die baubehördliche Überprüfung fand am *** statt -, es handelt sich jedoch um ein Verfahren gemäß Paragraph 35, NÖ Bauordnung 1996, sodass die Ausnahmeregelung des Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BO 2014 schlagend wird und für die Beurteilung des gegenständlichen Sachverhaltes die NÖ Bauordnung 2014 anzuwenden ist. Aus dem festgestellten Sachverhalt ergibt sich, dass für das verfahrensgegenständliche Gebäude keine Baubewilligung (oder Anzeige) vorliegt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß § 35 NÖ BO 2014 bzw. § 35 NÖ BauO 1996 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205).Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes setzt ein baupolizeilicher Abbruchauftrag gemäß Paragraph 35, NÖ BO 2014 bzw. Paragraph 35, NÖ BauO 1996 voraus, dass sowohl im Zeitpunkt der Errichtung der Baulichkeit als auch im Zeitpunkt der Erlassung des Bauauftrages der vorschriftswidrige Bau einer baubehördlichen Bewilligung bedurft hat (VwGH 30.1.2007, 2004/05/0205). Gemäß § 14 Z 1 NÖ BO 2014 und auch gemäß der zuvor in Geltung stehenden wortgleichen Bestimmung des § 14 Z 1 NÖ BauO 1996 ist bzw. war unter anderem für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine Baubewilligung erforderlich. Aufgrund der festgestellten Ausgestaltung des gegenständlichen Bauwerks ist auch unzweifelhaft von einem Gebäude im Sinne des § 4 Z 15 NÖ BO 2014 auszugehen, zumal das gegenständliche Bauwerk mindestens zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz (wohl primär) von Sachen dient. Gemäß Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BO 2014 und auch gemäß der zuvor in Geltung stehenden wortgleichen Bestimmung des Paragraph 14, Ziffer eins, NÖ BauO 1996 ist bzw. war unter anderem für Neu- und Zubauten von Gebäuden eine Baubewilligung erforderlich. Aufgrund der festgestellten Ausgestaltung des gegenständlichen Bauwerks ist auch unzweifelhaft von einem Gebäude im Sinne des Paragraph 4, Ziffer 15, NÖ BO 2014 auszugehen, zumal das gegenständliche Bauwerk mindestens zwei Wände und ein Dach aufweist, von Menschen betreten werden kann und dem Schutz (wohl primär) von Sachen dient. Vom Stadtrat der Stadtgemeinde *** wurde im gegenständlichen Berufungsverfahren eine ergänzende Stellungnahme eines Amtssachverständigen für Agrartechnik eingeholt, inwieweit aufgrund der vorgebrachten land- und forstwirtschaftlichen Tätigkeit von einer Bewilligungsfähigkeit des gegenständlichen Gebäudes auszugehen ist. Abgesehen davon, dass vom Amtssachverständigen und dementsprechend von der Berufungsbehörde ohnehin davon ausgegangen wurde, dass eine Bewilligungsfähigkeit nicht besteht, war eine derartige Prüfung seitens der Berufungsbehörde gar nicht erforderlich. So sieht die nunmehr in Geltung stehende NÖ Bauordnung 2014 entgegen der NÖ Bauordnung 1996 im Zusammenhang mit der Anordnung des Abbruchs von Bauwerken nicht mehr die Pflicht zur Aufforderung des Bauwerbers durch die Baubehörde vor, den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag innerhalb einer bestimmten Frist nachzuholen und die Bewilligungsfähigkeit zu prüfen, sondern ist ausschließlich der Umstand entscheidend, ob für das gegenständliche Bauwerk eine aufrechte Baubewilligung besteht. Ob und inwieweit eine Bewilligungsfähigkeit des Bauwerks insbesondere dahingehend besteht, dass der Beschwerdeführer eine land- und forstwirtschaftliche Tätigkeit ausübt, die planvoll nachhaltig und auf Erwerb ausgerichtet betrieben wird, kann allenfalls eine Frage eines Verfahrens über einen Antrag auf nachträgliche baubehördliche Bewilligung darstellen, nicht jedoch eine Frage im gegenständlichen baupolizeilichen Verfahren. Eben aus diesen Gründen geht auch das Beschwerdevorbringen ins Leere, wonach der Beschwerdeführer das gegenständliche Gebäude für seinen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb benötige. Diesbezüglich steht es aber dem Beschwerdeführer allenfalls frei, die Erteilung einer nachträglichen baubehördlichen Bewilligung des Gebäudes zu beantragen, was dazu führen würde, dass während der Anhängigkeit eines Bauverfahrens eine Vollstreckung des Abbruchbescheides unzulässig wäre. Nicht zuletzt gilt zum einen der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer auch nichts aus der Übergangsbestimmung des § 70 Abs. 6 NÖ BO 2014 gewonnen ist, wonach ein Gebäude als bewilligt gilt, das im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde und es nach § 14 nicht neuerlich bewilligt werden kann, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes für das gegenständliche Gebäude eben niemals eine Baubewilligung bestanden hat und das Gebäude überhaupt auch erst in den letzten 30 Jahren errichtet wurde.Nicht zuletzt gilt zum einen der Vollständigkeit halber festzuhalten, dass für den Beschwerdeführer auch nichts aus der Übergangsbestimmung des Paragraph 70, Absatz 6, NÖ BO 2014 gewonnen ist, wonach ein Gebäude als bewilligt gilt, das im Bauland ursprünglich eine Baubewilligung aufgewiesen hat, von dieser jedoch vor mehr als 30 Jahren ohne baubehördliche Beanstandung abgewichen wurde und es nach Paragraph 14, nicht neuerlich bewilligt werden kann, zumal entsprechend des festgestellten Sachverhaltes für das gegenständliche Gebäude eben niemals eine Baubewilligung bestanden hat und das Gebäude überhaupt auch erst in den letzten 30 Jahren errichtet wurde. Zum anderen könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend berufen, dass bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein kann (vgl. VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835), zumal diese nur bei solchen Altbauten anwendbar ist, für die abgesehen von anderen Voraussetzungen keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine solche Vermutung nur dann zulässt, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht, das betreffende Gebäude somit schon seit vielen Jahrzehnten besteht, jedenfalls schon soweit zurückliegend, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht (vgl. auch VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052). Von einer derartigen Fallkonstellation kann gegenständlich keine Rede sein und wird derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet.Zum anderen könnte sich der Beschwerdeführer auch nicht auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes dahingehend berufen, dass bei Prüfung des konsensgemäßen Zustandes eines Bauwerkes auch die Rechtskonstruktion des vermuteten Konsenses von Bedeutung sein kann vergleiche VwGH 23.5.2002, 2001/05/0835), zumal diese nur bei solchen Altbauten anwendbar ist, für die abgesehen von anderen Voraussetzungen keine Baubewilligung existiert oder eine solche nicht mehr auffindbar ist, wobei der Verwaltungsgerichtshof eine solche Vermutung nur dann zulässt, wenn der Zeitpunkt seiner Erbauung so weit zurückliegt, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht besteht, das betreffende Gebäude somit schon seit vielen Jahrzehnten besteht, jedenfalls schon soweit zurückliegend, dass auch bei ordnungsgemäß geführten Archiven die Wahrscheinlichkeit, noch entsprechende Unterlagen auffinden zu können, erfahrungsgemäß nicht mehr besteht vergleiche auch VwGH 18.9.2000, 2000/17/0052). Von einer derartigen Fallkonstellation kann gegenständlich keine Rede sein und wird derartiges vom Beschwerdeführer auch nicht behauptet. Insgesamt konnte somit der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war der damit angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, dies allerdings gemäß § 17 VwGVG i.V.m. § 59 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier konkret festgesetzte Frist von zwei Monaten erscheint angemessen und zumutbar, um der angeordneten Maßnahme des Abbruchs des Gebäudes nachzukommen. Insgesamt konnte somit der gegenständlichen Beschwerde kein Erfolg beschieden sein und war der damit angefochtene Berufungsbescheid zu bestätigen, dies allerdings gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 59, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) unter gleichzeitiger neuerlicher Anordnung einer angemessenen Leistungsfrist zur Herstellung des angeordneten Zustandes. Die hier konkret festgesetzte Frist von zwei Monaten erscheint angemessen und zumutbar, um der angeordneten Maßnahme des Abbruchs des Gebäudes nachzukommen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Art. 6 Abs. 1 der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Art. 47 der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unterbleiben, zumal die Akten erkennen ließen, dass die mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten ließ und stehen einem Entfall der Verhandlung weder Artikel 6, Absatz eins, der Konvention zum Schutz der Menschenrechte und Grundfreiheiten noch Artikel 47, der Charta der Grundrechte der Europäischen Union entgegen. Gegenständlich waren ausschließlich Rechtsfragen zu lösen. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden.
- Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Es wird auf die umfangreich zitierte höchstgerichtliche Judikatur verwiesen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.783.001.2015