GVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben.Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und das angefochtene Straferkenntnis aufgehoben. 2. Das Verwaltungsstrafverfahren wird
G) iVm § 38 (VwGVG) eingestellt.Das Verwaltungsstrafverfahren wird
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 3, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) in Verbindung mit Paragraph 38, (VwGVG) eingestellt. 3. Gegen diese Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diese Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, Nachstehendes zur Last gelegt:Mit Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde Herrn ***, wohnhaft in ***, ***, Nachstehendes zur Last gelegt: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretung begangen: Zeit: ***, 20:00 – 04:00 Uhr Ort: ***, ***, Bezirkshauptmannschaft Tatbeschreibung: Sie haben zu verantworten, dass der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gastgewerbes für die Dauer der Veranstaltung am *** im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 04:00 Uhr im Standort ***, *** („***“), nicht spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung bei der Bezirkshauptmannschaft X angezeigt wurden.Sie haben zu verantworten, dass der Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gastgewerbes für die Dauer der Veranstaltung am *** im Zeitraum von 20:00 Uhr bis 04:00 Uhr im Standort ***, *** („***“), nicht spätestens am Tag der Aufnahme oder Einstellung der Gewerbeausübung bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angezeigt wurden. Sie haben dadurch folgende Rechtsvorschrift verletzt: § 46 Abs, 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994)Paragraph 46, Abs, 1 und 2 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) Wegen dieser Verwaltungsübertretung wird über Sie folgende Strafe verhängt: Geldstrafe von falls diese uneinbringlich ist,
Ersatzfreiheitsstrafe von € 400,00 62 Stunden § 367 Z.16 GewO 1994€ 400,00 62 Stunden Paragraph 367, Ziffer 16, GewO 1994 Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Abs.2Vorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 40,00 Gesamtbetrag: € 440,00“ Dagegen hat Herr *** fristgerecht Beschwerde erhoben und beantragt, das Straferkenntnis ersatzlos zu beheben und das Verfahren einzustellen. In der Begründung wendet sich der nunmehrige Beschwerdeführer gegen das von der Bezirksverwaltungsbehörde herangezogene Gutachten von *** und bringt vor, dass Clubbings nicht unter die Gewerbeordnung fallen würden, sondern vielmehr unter die Vorschriften nach dem NÖ Veranstaltungsgesetz. Zum Zeitpunkt des Inkrafttretens der Kompetenzbestimmung des Art. 10 Abs. 1 Z 8 Bundes-Verfassungsgesetzes bzw. Art. 15 Bundes-Verfassungsgesetz seien Tanzveranstaltungen wie Bälle, Redouten- und Tanzmusiken in den Zuständigkeitsbereich der Länder gefallen. Der allgemeinen Lebenserfahrung entsprechend seien bei diesen Redouten, öffentlichen Bällen und Tanzmusiken auch gastgewerbliche Ausschank- und Verabreichungstätigkeiten ausgeübt worden. Diese Tanzveranstaltungen seien vom Anwendungsbereich der Gewerbeordnung ausgenommen gewesen und hätten eine polizeibehördliche, jedoch keine gewerbebehördliche Genehmigung bedurft. Clubbings, Partys und ähnliche Veranstaltungen seien eine moderne Form solcher Tanzveranstaltungen. Im Sinne der Versteinerungstheorie falle damit die Kompetenz dem Landesgesetzgeber zu, welcher sie auch durch Erlassung des NÖ Veranstaltungsgesetzes wahrgenommen habe. Als Veranstalter des „***“ am *** habe er bei der Stadtgemeinde *** als zuständiger Veranstaltungsbehörde die Veranstaltung fristgerecht und ordnungsgemäß angemeldet. Das NÖ Veranstaltungsgesetz kenne auch keine Einschränkung hinsichtlich der Person des Anmelders, sodass jeder, auch ein Gastronom, eine Veranstaltung anmelden könne. Auch der Verfassungsgerichtshof vertrete diese Ansicht. In seiner Entscheidung vom
GVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, BGBl. Nr. 52/1991, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des II. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
Paragraph 38, VwGVG sind, soweit in diesem Bundesgesetz nicht anderes bestimmt ist, auf das Verfahren über Beschwerden
G, Bundesgesetzblatt Nr. 52 aus 1991,, mit Ausnahme des 5. Abschnittes des römisch zwei. Teiles, ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Folgende rechtliche Bestimmungen kommen zur Anwendung: § 46 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph 46, Absatz eins bis 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
Abs. 2.
Absatz 2,
2 rechtzeitig erstattet zu haben;Eine Verwaltungsübertretung, die mit Geldstrafe bis zu 2 180 € zu bestrafen ist, begeht, wer ein Gewerbe in einer weiteren Betriebsstätte oder in einem neuen Standort ausübt, ohne die Anzeige
Paragraph 46, Absatz 2, rechtzeitig erstattet zu haben; Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
GVG) den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen. Offenkundige Rechtswidrigkeiten müssen jedoch vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufgegriffen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht wurden (vgl. Eder, Martschin, Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, Wien-Graz 2013, K8 zu § 27 VwGVG; ebenso Fister, Fuchs, Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, § 27 VwGVG, Anm.5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im § 44a Z 1 bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (VwGH 26.1.2012, 2010/07/0011). Verstöße gegen § 44a VStG bedeuten jedenfalls eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (etwa VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130).Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es
Paragraph 27, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen. Offenkundige Rechtswidrigkeiten müssen jedoch vom Verwaltungsgericht jedenfalls aufgegriffen werden, auch wenn sie nicht ausdrücklich in den Beschwerdegründen geltend gemacht wurden vergleiche Eder, Martschin, Schmid, Das Verfahrensrecht der Verwaltungsgerichte. Praxiskommentar zum VwGVG, VwGG und VwGbk-ÜG, Wien-Graz 2013, K8 zu Paragraph 27, VwGVG; ebenso Fister, Fuchs, Sachs, Verwaltungsgerichtsverfahren, 2013, Paragraph 27, VwGVG, Anm.5). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes hat der Beschuldigte ein subjektives Recht darauf, dass ein Straferkenntnis den im Paragraph 44 a, Ziffer eins bis 5 VStG festgelegten Sprucherfordernissen entspricht (VwGH 26.1.2012, 2010/07/0011). Verstöße gegen Paragraph 44 a, VStG bedeuten jedenfalls eine offenkundige Verletzung des Gesetzes zum Nachteil des Bestraften (etwa VwGH 8.9.2011, 2011/03/0130).
G) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
Paragraph 44 a, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) hat der Spruch, wenn er nicht auf Einstellung lautet, zu enthalten:
G muss die Tat im Spruch daher so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist (vgl. VwGH 5.12.1983, 82/10/0125).,
Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG muss die Tat im Spruch daher so eindeutig umschrieben sein, dass kein Zweifel darüber besteht, wofür der Täter bestraft worden ist vergleiche VwGH 5.12.1983, 82/10/0125). Nach dem Erkenntnis eines verstärkten Senates des VwGH vom 13. 6. 1984, Slg 11466 A, ist die Tat hinsichtlich des Täters und der Tatumstände so genau zu umschreiben, dass 1. die Zuordnung des Tatverhaltens zur Verwaltungsvorschrift, die durch die Tat verletzt worden ist, in Ansehung aller Tatbestandsmerkmale ermöglicht wird, und 2. die Identität der Tat (z.B. nach Ort und Zeit) unverwechselbar feststeht. Der Vorschrift des § 44a Z 1 VStG ist dann entsprochen, wenn Der Vorschrift des Paragraph 44 a, Ziffer eins, VStG ist dann entsprochen, wenn
O 1994 die Gewerbeausübung außerhalb des Betriebsstandortes in einigen Rechtsvorschriften ohne Erstattung der Anzeige
Abs. 2 für zulässig erklärt wird (arg.: „soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist“). Die ist z.B. der Fall in § 46 Abs. 3 GewO (Ausübung des Gewerbes auf Messen etc.), ferner in § 3 Abs. 1 Z. 2 GewO, § 32 Abs. 1 Z. 6, 13 und 14 GewO sowie in § 50 GewO, § 51 GewO, § 51a GewO, § 52 GewO, § 53 GewO, § 53a GewO, § 54 GewO, § 57 GewO, § 58 GewO, § 59 GewO, § 61 GewO und § 112 Abs. 6 GewO (vgl. Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 32011, § 46, Rz1).Im Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird Herrn *** lediglich angelastet, dass er den Beginn und die Einstellung der Ausübung des Gastgewerbes im Standort ***, *** („***“) nicht bei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn angezeigt habe. Es wird zwar ein konkretes Gewerbe (Gastgewerbe) angeführt, jedoch geht aus dem Spruch des Straferkenntnisses nicht hervor, ob der Beschuldigte über eine aufrechte Gewerbeberechtigung verfügt bzw. ob es sich beim Standort ***, *** um eine weitere Betriebsstätte oder den Standort der Gewerbeberechtigung handelt. Nach Auffassung des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich handelt es sich jedoch beim Begriff der weiteren Betriebsstätte um ein wesentliches Tatbestandsmerkmal, zumal
Paragraph 46, Absatz eins, GewO 1994 die Gewerbeausübung außerhalb des Betriebsstandortes in einigen Rechtsvorschriften ohne Erstattung der Anzeige
Absatz 2, für zulässig erklärt wird (arg.: „soweit in diesem Bundesgesetz nichts anderes bestimmt ist“). Die ist z.B. der Fall in Paragraph 46, Absatz 3, GewO (Ausübung des Gewerbes auf Messen etc.), ferner in Paragraph 3, Absatz eins, Ziffer 2, GewO, Paragraph 32, Absatz eins, Ziffer 6, 13 und 14 GewO sowie in Paragraph 50, GewO, Paragraph 51, GewO, Paragraph 51 a, GewO, Paragraph 52, GewO, Paragraph 53, GewO, Paragraph 53 a, GewO, Paragraph 54, GewO, Paragraph 57, GewO, Paragraph 58, GewO, Paragraph 59, GewO, Paragraph 61, GewO und Paragraph 112, Absatz 6, GewO vergleiche Grabler/Stolzlechner/Wendl, Kommentar zur GewO, 32011, Paragraph 46,, Rz1).
G die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (§ 32 Abs. 2) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
Paragraph 31, Absatz eins, VStG die ist Verfolgung einer Person unzulässig, wenn gegen sie binnen einer Frist von einem Jahr keine Verfolgungshandlung (Paragraph 32, Absatz 2,) vorgenommen worden ist. Diese Frist ist von dem Zeitpunkt zu berechnen, an dem die strafbare Tätigkeit abgeschlossen worden ist oder das strafbare Verhalten aufgehört hat; ist der zum Tatbestand gehörende Erfolg erst später eingetreten, so läuft die Frist erst von diesem Zeitpunkt.
G ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat.
Paragraph 32, Absatz 2, VStG ist eine Verfolgungshandlung jede von einer Behörde gegen eine bestimmte Person als Beschuldigten gerichtete Amtshandlung (Ladung, Vorführungsbefehl, Vernehmung, Ersuchen um Vernehmung, Strafverfügung u. dgl.), und zwar auch dann, wenn die Behörde zu dieser Amtshandlung nicht zuständig war, die Amtshandlung ihr Ziel nicht erreicht oder der Beschuldigte davon keine Kenntnis erlangt hat. Im vorliegenden Fall kommt als Verfolgungshandlung im Sinne des § 32 Abs. 2 VStG die Strafverfügung vom ***, *** in Frage. Hier wird jedoch dem Beschuldigten der Tatvorwurf wortgleich wie im nun gegenständlichen Straferkenntnis gemacht.Im vorliegenden Fall kommt als Verfolgungshandlung im Sinne des Paragraph 32, Absatz 2, VStG die Strafverfügung vom ***, *** in Frage. Hier wird jedoch dem Beschuldigten der Tatvorwurf wortgleich wie im nun gegenständlichen Straferkenntnis gemacht. Da damit der Tatvorwurf der angelasteten Verwaltungsübertretung nicht entsprechend konkretisiert wurde, war das gegenständlich angefochtene Straferkenntnis aufzuheben und das diesbezügliche Verwaltungsstrafverfahren einzustellen. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist
GVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist.Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung ist
Paragraph 44, Absatz 2, VwGVG entfallen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass das mit Beschwerde angefochtene Straferkenntnis aufzuheben ist. Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren dem Beschuldigten
GVG auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Da das Verwaltungsstrafverfahren einzustellen war, waren dem Beschuldigten
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG auch keine Kosten des Verfahrens aufzuerlegen. Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.HL.14.0014
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.