GVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit grundsätzlich die Bestimmungen des AVG (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.2.1.
Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gegen den Bescheid einer Verwaltungsbehörde wegen Rechtswidrigkeit grundsätzlich die Bestimmungen des AVG (mit hier nicht relevanten Ausnahmen) und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.
7 AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH).
Paragraph 13, Absatz 7, AVG können Anbringen in jeder Lage des Verfahrens zurückgezogen werden. Diese Festlegung des Gesetzgebers entspricht der schon zuvor ergangenen ständigen Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes, wonach Anträge in jeder Lage des Verfahrens bis zur Erlassung des Bescheides und noch im Berufungsverfahren zurückgezogen werden konnten (s. VwGH 22.2.2001, 2000/20/0504, mwH). Da auch Rechtsmittel Anbringen darstellen, können auch diese zurückgezogen werden (vgl. bereits VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Da auch Rechtsmittel Anbringen darstellen, können auch diese zurückgezogen werden vergleiche bereits VwGH 7.11.1997, 96/19/3024). Im Fall der Zurückziehung der an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen. Diese Einstellung hat
Vm § 31 Abs. 1 VwGVG mit Beschluss zu erfolgen (vgl. dazu VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; 13.7.2015 Fr 2015/20/0004).Im Fall der Zurückziehung der an das Verwaltungsgericht erhobenen Beschwerde ist das verwaltungsgerichtliche Verfahren einzustellen. Diese Einstellung hat
Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG mit Beschluss zu erfolgen vergleiche dazu VwGH 29.4.2015, Fr 2014/20/0047; 13.7.2015 Fr 2015/20/0004). Da die Beschwerdeführerin ihre Beschwerde ausdrücklich zurückgezogen hat, ist somit das verwaltungsgerichtliche Verfahren – mit Beschluss – einzustellen. 2.2.
GG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
4 B-VG zulässig ist. Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen.2.2.
Paragraph 25 a, Absatz eins, VwGG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen, ob die Revision
Dieser Ausspruch ist kurz zu begründen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist sonst eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren hervorgekommen. Im vorliegenden Fall ist die ordentliche Revision nicht zulässig, da keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die vorliegende Entscheidung von der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab noch ist sonst eine Rechtsfrage grundsätzlicher Bedeutung im Verfahren hervorgekommen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4071
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.