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{'item': 'LVwG-AV-1010/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-1010/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag.Dr. Wessely, LL.M., als Einzelrichter in der Beschwerdesache des Herrn *** gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** betreffend baurechtliche Bewilligung, den BESCHLUSS gefasst:gefasst:,

  1. Der angefochtene Bescheid wird gemäß § 28 Abs. 2 Z 2 und Abs. 3 VwGVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Markgemeinde *** zurückverwiesen.Der angefochtene Bescheid wird gemäß Paragraph 28, Absatz 2, Ziffer 2 und Absatz 3, VwGVG aufgehoben und die Sache zur neuerlichen Entscheidung an den Gemeindevorstand der Markgemeinde *** zurückverwiesen.
  2. Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig (§ 25a VwGG).Gegen diesen Beschluss ist eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, , B-VG nicht zulässig (Paragraph 25 a, VwGG). B e g r ü n d u n g : Mit Schreiben vom *** beantragte Frau *** (im Folgenden: Bauwerberin) die Erteilung einer baubehördlichen Bewilligung für den Abbruch eines „Holzlager- und Unterstellschuppens“ und die Errichtung einer Lagerhalle auf dem Grundstück Nr. ***, KG ***. Dieses Grundstück ist im rechtsgültigen Flächenwidmungsplan der Marktgemeinde *** als Bauland/Agrargebiet gewidmet. Ausweislich des Einreichplans soll die Lagerhalle im westlichen Bereich des Grundstückes errichtet werden. Nähere Angaben zum projektierten Verwendungszweck lassen sich den Einreichunterlagen nicht entnehmen. In der mündlichen Verhandlung am *** führt der Beschwerdeführer aus, durch den Bau eine Beschattung und Wertminderung seines Grundstückes sowie Einschränkungen der eigenen Bebauung zu befürchten. Nach Vorlage geänderter Einreichunterlagen, denen ein genauer Verwendungszweck der geplanten Halle ebenso nicht zu entnehmen ist, führte der bautechnische Amtssachverständige aus, dass gegen das Projekt bei Einhaltung näher dargelegter Auflagen kein Einwand bestehe. Darauf replizierte der Beschwerdeführer, dass in der Sache die Bestimmungen der NÖ BauO 1996 über die maximale Bauhöhe und den „Emissionsschutz“ einzuhalten seien. Auch befänden sich in einem Umkreis von 100 m ausschließlich Einfamilienhäuser. Mit Bescheid vom *** erteilte der Bürgermeister die beantragte Baubewilligung, wobei auch dieser eine nähere Spezifizierung des projektierten Nutzungszweckes der Halle nicht zu entnehmen ist. In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass es an einer Baubeschreibung mit konkreten Angaben des Verwendungszweckes fehle. Demnach seien in der Lagerhalle alle Arten von Lagerungen von Sonderabfall über Problemstoffe bis zu brand- und explosionsgefährlichen Stoffen zulässig. Ferner betrieben weder die Bauwerberin noch ihr Ehegatte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern sei der Gatte der Bauwerberin als Tischler im Standort des gemeinsamen Wohnsitzes tätig. Demnach sei unklar, ob nicht von einer gewerblichen Betriebsanlage auszugehen sei, für deren Bewilligung eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft X bestehe.In seiner dagegen erhobenen Berufung führte der Beschwerdeführer aus, dass es an einer Baubeschreibung mit konkreten Angaben des Verwendungszweckes fehle. Demnach seien in der Lagerhalle alle Arten von Lagerungen von Sonderabfall über Problemstoffe bis zu brand- und explosionsgefährlichen Stoffen zulässig. Ferner betrieben weder die Bauwerberin noch ihr Ehegatte einen land- und forstwirtschaftlichen Betrieb, sondern sei der Gatte der Bauwerberin als Tischler im Standort des gemeinsamen Wohnsitzes tätig. Demnach sei unklar, ob nicht von einer gewerblichen Betriebsanlage auszugehen sei, für deren Bewilligung eine Zuständigkeit der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn bestehe. Mit Schreiben vom *** teilte die Bauwerberin mit, dass in der Halle jene Gegenstände gelagert werden sollten, die sich bisher im abgebrochenen „Stadl“ befunden hätten, darunter – zur privaten Beschaffung von Brennholz – ein Traktor mit Anhänger, Holzspalter, Kreissäge, Motorsäge, Förderband und Bandsäge. Ferner sollten darin Bauholz, Gerüstteile, Zwangsmischer, Leiter und sonstige Gegenstände gelagert werden. Mit dem angefochtenen Bescheid gab der Gemeindevorstand der Berufung keine Folge, wobei er begründend ausführte, dass die Halle – den Angaben der Bauwerberin zufolge – ausschließlich privaten Zwecken dienen solle. Es bestünden keine Anhaltspunkte dafür, dass dort Problemstoffe oder brand- und explosionsgefährliche Stoffe gelagert werden sollten. Erst dann, wenn die Halle konsenswidrig (i.S. einer gewerblichen Betriebsanlage) genutzt werden sollte, könne seitens der Baubehörde entsprechend vorgegangen werden. Eine ausdrückliche Bezugnahme auf das Schreiben vom *** als Projektergänzung, näherhin als Ergänzung der Baubeschreibung fehlt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich stellt dazu fest: Gemäß § 28 Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge § 31 Abs. 1 VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen und nach § 28 Abs. 2 VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn Gemäß Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG hat das Verwaltungsgericht – sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist – die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen; andernfalls – zufolge Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG – mit Beschluss. Soweit es nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen und nach Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG in der Sache zu entscheiden, wenn
  3. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  4. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. Nach Abs. 3 dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z. 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach Absatz 3, dieser Gesetzesstelle hat das Verwaltungsgericht über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vorliegen und wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhaltes unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. Nach § 70 Abs. 1 NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am
  5. Jänner 2015 bestand. Nach Paragraph 70, Absatz eins, NÖ BauO 2014 ist das gegenständliche Verfahren nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen, mithin nach jener, wie sie am
  6. Jänner 2015 bestand. Nach § 1 der NÖ Bau-Übertragungsverordnung i.d. hier maßgeblichen Fassung LGBl 1090/2-18 werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (mit Ausnahme der in § 2 der genannten Verordnung aufgezählten Angelegenheiten) bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich unter anderem der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft X zur Besorgung übertragen. Nach Paragraph eins, der NÖ Bau-Übertragungsverordnung i.d. hier maßgeblichen Fassung LGBl 1090/2-18 werden die Angelegenheiten der örtlichen Baupolizei (mit Ausnahme der in Paragraph 2, der genannten Verordnung aufgezählten Angelegenheiten) bei gewerblichen Betriebsanlagen, die einer Genehmigung durch die Gewerbebehörde bedürfen, aus dem eigenen Wirkungsbereich unter anderem der Gemeinde *** auf die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn zur Besorgung übertragen. Davon ausgehend setzt eine Zuständigkeit der belangten Behörde zur Fällung einer Sachentscheidung voraus, dass es sich bei der geplanten Lagerhalle um keine gewerbliche Betriebsanlage handelt. Zumal es sich beim Baubewilligungsverfahren um ein Projektgenehmigungsverfahren handelt, dessen Gegenstand die Beurteilung des in den Einreichplänen und sonstigen Projektunterlagen dargestellten Projektes ist (zuletzt VwGH 23.6.2015, 2012/05/0019), muss all jene Informationen enthalten, die es der Behörde erlauben, zum einen ihre Zuständigkeit und zum anderen die Konsensfähigkeit des Projekts beurteilen zu können. I.d.S. hat das Projekt insbesondere Angaben zum Verwendungszweck eines neu geplanten Bauwerks zu enthalten (§ 19 Abs. 2 Z 5 NÖ BauO 1996). Soll ein Objekt daher zu Lagerzwecken genutzt werden, braucht es entweder eine nähere Umschreibung jener Gegenstände, die dort gelagert werden sollen, oder zumindest eines Bezugs zu anderen Räumen oder Bauwerken, aus denen sich dann die zulässige Nutzung ergeben kann (z.B. VwGH 20.01.2015, 2012/05/0058). Unterbleibt derartiges, lässt eine entsprechende Bewilligung die Lagerung (vgl. zu diesem Begriff VwGH 2.7.1998, 97/06/0059) von Gegenständen aller Art zu (abermals VwGH 2.7.1998, 97/06/0059).römisch eins.d.S. hat das Projekt insbesondere Angaben zum Verwendungszweck eines neu geplanten Bauwerks zu enthalten (Paragraph 19, Absatz 2, Ziffer 5, NÖ BauO 1996). Soll ein Objekt daher zu Lagerzwecken genutzt werden, braucht es entweder eine nähere Umschreibung jener Gegenstände, die dort gelagert werden sollen, oder zumindest eines Bezugs zu anderen Räumen oder Bauwerken, aus denen sich dann die zulässige Nutzung ergeben kann (z.B. VwGH 20.01.2015, 2012/05/0058). Unterbleibt derartiges, lässt eine entsprechende Bewilligung die Lagerung vergleiche zu diesem Begriff VwGH 2.7.1998, 97/06/0059) von Gegenständen aller Art zu (abermals VwGH 2.7.1998, 97/06/0059). Im konkreten Fall begründet die belangte Behörde ihre Zuständigkeit damit, dass in der geplanten Halle zufolge des Schreibens vom *** eine Lagertätigkeit ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen solle. Diese Annahme findet jedoch in diesem Schreiben gerade keine Deckung. Vielmehr differenziert die Bauwerberin dort zwischen Gegenständen, die für private Zwecke gelagert werden sollten auf der einen Seite und Bauholz, Gerüstteilen, Zwangsmischer, Leiter und sonstigen Gegenständen (diese werden nicht näher spezifiziert) auf der anderen Seite. Ein Bezug auch dieser Gegenstände zu einer privaten Nutzung fehlt völlig. Hinzu tritt der Umstand, dass sich die angefochtene Entscheidung in ihrem Spruch gerade nicht auf das genannte Schreiben bezieht und es auf diese zum Gegenstand des Konseses macht (zur Unbeachtlichkeit ergänzender, aber nicht im technischen Sinn projektsändernder Erklärungen vgl. VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164).Im konkreten Fall begründet die belangte Behörde ihre Zuständigkeit damit, dass in der geplanten Halle zufolge des Schreibens vom *** eine Lagertätigkeit ausschließlich zu privaten Zwecken erfolgen solle. Diese Annahme findet jedoch in diesem Schreiben gerade keine Deckung. Vielmehr differenziert die Bauwerberin dort zwischen Gegenständen, die für private Zwecke gelagert werden sollten auf der einen Seite und Bauholz, Gerüstteilen, Zwangsmischer, Leiter und sonstigen Gegenständen (diese werden nicht näher spezifiziert) auf der anderen Seite. Ein Bezug auch dieser Gegenstände zu einer privaten Nutzung fehlt völlig. Hinzu tritt der Umstand, dass sich die angefochtene Entscheidung in ihrem Spruch gerade nicht auf das genannte Schreiben bezieht und es auf diese zum Gegenstand des Konseses macht (zur Unbeachtlichkeit ergänzender, aber nicht im technischen Sinn projektsändernder Erklärungen vergleiche VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164). Zumal der Beurteilung – wie oben dargelegt – ausschließlich der in den Einreichunterlagen erklärte Wille des Bauwerbers zugrunde zu legen ist (VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164) und diese zur geplanten Nutzung nur marginale Informationen enthalten, kann derzeit weder beurteilt werden, ob in der Sache nach eine sachliche Zuständigkeit des Bürgermeisters bzw. der belangten Behörde vorliegt, noch ob das Projekt generell konsensfähig ist. Beide Fragen lassen sich erst nach Vorliegen den Anforderungen des § 19 NÖ BauO 1996 entsprechender vollständiger Einreichunterlagen beantworten. Erst bei Vorliegen derselben wird die Behörde aber auch in die Lage versetzt, die – vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte – Notwendigkeit der Beiziehung allfälliger weiterer Sachverständiger zu beurteilen.Zumal der Beurteilung – wie oben dargelegt – ausschließlich der in den Einreichunterlagen erklärte Wille des Bauwerbers zugrunde zu legen ist (VwGH 15.5.2014, 2012/05/0164) und diese zur geplanten Nutzung nur marginale Informationen enthalten, kann derzeit weder beurteilt werden, ob in der Sache nach eine sachliche Zuständigkeit des Bürgermeisters bzw. der belangten Behörde vorliegt, noch ob das Projekt generell konsensfähig ist. Beide Fragen lassen sich erst nach Vorliegen den Anforderungen des Paragraph 19, NÖ BauO 1996 entsprechender vollständiger Einreichunterlagen beantworten. Erst bei Vorliegen derselben wird die Behörde aber auch in die Lage versetzt, die – vom Beschwerdeführer ins Treffen geführte – Notwendigkeit der Beiziehung allfälliger weiterer Sachverständiger zu beurteilen. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Art 130 Abs. 4 B-VG bzw. § 28 Abs. 2 VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.GP 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  7. GP 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit § 28 Abs. 3 VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Wenngleich nun das Verwaltungsgericht nach Artikel 130, Absatz 4, B-VG bzw. Paragraph 28, Absatz 2, VwGVG grundsätzlich in der Sache selbst zu entscheiden hat (i.d.S. EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 13 f; EBRV 2009 BlgNR
  8. Gesetzgebungsperiode 6 f), gilt dies bei Ergänzungsbedürftigkeit des Ermittlungsverfahrens nicht schlechthin. Vielmehr besteht in derartigen Fällen aufgrund der genannten Bestimmungen in Zusammenschau mit Paragraph 28, Absatz 3, VwGVG eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zu einer solchen Ergänzung und einer darauf folgenden Sachentscheidung nur dann, wenn dies im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist, also das Verfahren insgesamt schneller oder kostengünstiger zu einem Abschluss gebracht werden kann. Davon kann jedenfalls dann nicht ausgegangen werden, wenn dem Verwaltungsverfahren krasse bzw. besonders gravierende Ermittlungslücken etwa in Form bloß ansatzweiser Ermittlungen anhaften (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063; 27.8.2014, Ro 2014/05/0062; 10.9.2014, Ra 2014/08/0005; 28.11.2014, Ra 2014/06/0021; 17.12.2014, Ro 2014/03/0066; 27.1.2015, Ra 2014/22/0087) oder Anhaltspunkten für eine „Delegierung“ notwendiger Ermittlungen an das Verwaltungsgericht vorliegen (VwGH 26.6.2014, Ro 2014/03/0063). Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann (vgl. VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
  9. 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Art. 130 Abs. 1 B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.GP 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
  10. 2013, 2013/21/0118).Angesprochen sind damit insbesondere Fälle, in denen zentrale Sachverhaltsermittlungen gänzlich unterlassen wurden, sodass in derartigen Fällen eine Verpflichtung des Verwaltungsgerichtes zur Sachentscheidung nicht besteht und es sich auf eine Aufhebung und Zurückverweisung der Sache zurückziehen kann vergleiche VwSlg 11.795 A/1985; VwGH 9.12.1986, 84/05/0097; 24.9.1992, 91/06/0235; VwGH 17.
  11. 1994, 93/06/0242; 5.5.1994, 94/06/0006; 20.10.1994, 94/06/0137; 25.6.1996, 95/05/0293). Untermauert wird dies durch das – aus ihrem in Artikel 130, Absatz eins, B-VG umschriebenen Aufgabenbereich erschließbaren (EBRV 1618 BlgNR 24.Gesetzgebungsperiode 12) – Wesen der Verwaltungsgerichte als zur Kontrolle der Rechtmäßigkeit, nicht jedoch zur Führung der Verwaltung berufene Einrichtungen. Mit diesem ist es nämlich – nicht zuletzt auch unter dem Gesichtspunkt der Gewaltentrennung – unvereinbar, dass es sich beim Verwaltungsgericht um jene Behörde handelt, die erstmals den entscheidungswesentlichen Sachverhalt – wenn auch nur in einem Teilaspekt – ermittelt und einer Beurteilung unterzieht (i.d.S. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demgemäß statuiert die Verwaltungsgerichtsbarkeits-Novelle 2012 ein grundsätzlich eingliedriges Administrativverfahren mit nachgeordneter Kontrolle durch das Verwaltungsgericht und schließlich die Gerichtshöfe des öffentlichen Rechts, wobei es den Verwaltungsbehörden zukommt, den gesamten für die Entscheidung relevanten Sachverhalt zu ermitteln. Dieses System würde aber völlig unterlaufen, wenn es wegen des Unterbleibens eines Ermittlungsverfahrens zu einer Verlagerung nahezu des gesamten Verfahrens – wenn auch nur zu einem wesentlichen Teilaspekt – vor das Verwaltungsgericht käme. Nicht nur, dass dadurch im Ergebnis der gesetzlich intendierte Instanzenzug verkürzt würde, was mit den allgemeinen Grundsätzen eines rechtstaatlichen Verfahrens nicht in Einklang stünde (z.B. VwGH 29.4.2013, 2010/16/0089 m.w.N.), würde die Einrichtung der verwaltungsbehördlichen Instanz damit zur bloßen Formsache vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315; 12.
  12. 2013, 2013/21/0118). Hinzu tritt der Umstand, dass die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen mit der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort ist (vgl. VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte ohne Verdopplungen von Verfahrensschritten (wie sie durch eine Führung des gegenständlichen Verfahrens bei Gericht unabdingbar wäre) und damit kostengünstiger – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – und schneller auf Ebene der belangten Behörde durchführen. Hinzu tritt der Umstand, dass die belangte Behörde einschließlich ihrer Sachverständigen mit der Sache vertraut und in der Regel ständig vor Ort ist vergleiche VwGH 21.11.2002, 2002/20/0315). Demnach lassen sich die erforderlichen Ermittlungsschritte ohne Verdopplungen von Verfahrensschritten (wie sie durch eine Führung des gegenständlichen Verfahrens bei Gericht unabdingbar wäre) und damit kostengünstiger – für Parteien (in Form von Kommissionsgebühren) wie für die Behörde (in Form von Ansprüchen nach dem Gebührenanspruchsgesetz) – und schneller auf Ebene der belangten Behörde durchführen. Vorliegend hat die belangte Behörde ihrer Entscheidung Einreichunterlagen zugrunde gelegt, die nicht einmal eine Beurteilung der sachlichen Zuständigkeit der belangten Behörde zulassen und es ihr noch weniger ermöglichen, die Konsensfähigkeit des Vorhabens zu beurteilen. Zumal damit vorliegend nicht einmal die Sache i.S.d. Verfahrens ausreichend abgesteckt ist, war mit Kassation vorzugehen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung auf der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, weil die Entscheidung auf der obzitierten höchstgerichtlichen Rechtsprechung basiert. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.1010.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.