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{'item': 'LVwG-AV-140/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-140/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde der *** vom *** gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, *** betreffend die Vorschreibung von Auflagen gemäß § 61 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), zu Recht erkannt:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Parich-Gabler als Einzelrichterin über die Beschwerde der *** vom *** gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, *** betreffend die Vorschreibung von Auflagen gemäß Paragraph 61, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG), zu Recht erkannt:

  1. Der Beschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid behoben. Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der Bescheid behoben.
  2. Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision gemäß Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Entscheidungsgründe:
  3. Aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ergibt sich folgender, entscheidungswesentlicher Sachverhalt: Aufgrund eines Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt, wonach Patienten Beschwerden über die hygienischen Zustände des *** in *** erhoben haben, fand seitens der Bezirkshauptmannschaft X am *** eine sanitäre Einschau im ***, in ***, *** statt. In der Folge setzte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Aufgrund eines Schreibens der Pensionsversicherungsanstalt, wonach Patienten Beschwerden über die hygienischen Zustände des *** in *** erhoben haben, fand seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** eine sanitäre Einschau im ***, in ***, *** statt. In der Folge setzte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung mit Schreiben vom *** die ***, ***, *** als Rechtsträgerin des *** nach § 61 KAKuG von der beabsichtigten Vorschreibung der Auflagen in Kenntnis und gab eine Frist zur Stellungnahme bis zum ***. Mit Schreiben vom *** teilte die ***, ***, *** mit, dass die *** am Standort in *** keine sanitätsbehördlich bewilligte Krankenanstalt betreibe, sondern lediglich Eigentümerin der Liegenschaft und dem Gebäude sei, in der sich die gegenständliche Krankenanstalt befinde. Des weiteren wurde in dem Schreiben auch inhaltlich auf die beabsichtigten Auflagen eingegangen.Schreiben vom *** die ***, ***, *** als Rechtsträgerin des *** nach Paragraph 61, KAKuG von der beabsichtigten Vorschreibung der Auflagen in Kenntnis und gab eine Frist zur Stellungnahme bis zum ***. Mit Schreiben vom *** teilte die ***, ***, *** mit, dass die *** am Standort in *** keine sanitätsbehördlich bewilligte Krankenanstalt betreibe, sondern lediglich Eigentümerin der Liegenschaft und dem Gebäude sei, in der sich die gegenständliche Krankenanstalt befinde. Des weiteren wurde in dem Schreiben auch inhaltlich auf die beabsichtigten Auflagen eingegangen. Daraufhin wurden seitens der belangten Behörde ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Medizin und Bäderhygiene eingeholt, abermals Parteiengehör gewährt und mit Bescheid vom ***, Zl. *** der ***, in ***, ***, gemäß § 61 Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) die *** als Rechtsträgerin des *** verpflichtet, die spruchgenannten Auflagen bis zum *** zu erfüllen. Daraufhin wurden seitens der belangten Behörde ergänzende Stellungnahmen der Amtssachverständigen für Medizin und Bäderhygiene eingeholt, abermals Parteiengehör gewährt und mit Bescheid vom ***, Zl. *** der ***, in ***, ***, gemäß Paragraph 61, Bundesgesetz über Krankenanstalten und Kuranstalten (KAKuG) die *** als Rechtsträgerin des *** verpflichtet, die spruchgenannten Auflagen bis zum *** zu erfüllen.
  4. Zum Beschwerdevorbringen: Die *** erhob mit Schreiben vom *** Beschwerde gegen den Bescheid des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, ***, im Wesentlichen mit der Begründung, dass der *** als Rechtsträgerin des *** die Beseitigung von festgestellten Mängeln als Auflage vorgeschrieben worden sei. Die *** betreibe aufgrund des Betriebsbewilligungsbescheides des Amtes der Niederösterreichischen Landesregierung vom ***, GZ. *** die Sonderkrankenanstalt „***“ am Standort ***, Ortsteil ***, ***, weitere sanitätsbehördliche bewilligte Betriebsstätten außerhalb der Standortgemeinde seien nicht vorhanden und würden nicht geführt. Die *** betreibe am Standort ***, ***, eine Sonderkrankenanstalt für orthopädische Rehabilitation und würden sich die bescheidmäßigen Auflagen, Vorschreibungen und Empfehlungen der Behörde vermutlich an diese Gesellschaft richten. Die *** betreibe jedoch das *** als Krankenanstalt nicht, weswegen beantragt werde, diesen Bescheid ersatzlos zu beheben.
  5. Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ersuchte das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung, Gruppe Gesundheit und Soziales, Abteilung Sanitäts- und Krankenanstaltenrecht um Übermittlung des Betriebsbewilligungsbescheides betreffend die Sonderkrankenanstalt „***“ am Standort ***, ***. Das Amt der Niederösterreichischen Landesregierung übermittelte diesen Bescheid vom ***, Zl. ***, mit Schreiben vom ***.
  6. Feststellungen: Aus dem Bescheid vom ***, Zl. *** betreffend die *** ergibt sich, dass die Niederösterreichische Landesregierung die Übertragung der Rechtsträgerschaft der Sonderkrankenanstalt „***“ im Standort ***, *** vom bisherigen Rechtsträger „***“ auf die „***“ als neuen Rechtsträger gemäß § 12 Abs. 1 NÖ-Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) bewilligt und der *** die sanitätsbehördliche Bewilligung zum Betrieb einer Sonderkrankenanstalt (Rehabilitationszentrum) im Standort ***, *** mit dem Anstaltszweck Sonderkrankenanstalt (Rehabilitationszentrum) zur Behandlung von Krankheiten des zentralen und peripheren Nervensystems (neurologische Rehabilitation) und zur Behandlung von Erkrankungen des Bewegungsapparates und des Skeletts sowie von rheumatischen Erkrankungen (orthopädische Rehabilitation) erteilt. Aus dem Bescheid vom ***, Zl. *** betreffend die *** ergibt sich, dass die Niederösterreichische Landesregierung die Übertragung der Rechtsträgerschaft der Sonderkrankenanstalt „***“ im Standort ***, *** vom bisherigen Rechtsträger „***“ auf die „***“ als neuen Rechtsträger gemäß Paragraph 12, Absatz eins, NÖ-Krankenanstaltengesetz (NÖ KAG) bewilligt und der *** die sanitätsbehördliche Bewilligung zum Betrieb einer Sonderkrankenanstalt (Rehabilitationszentrum) im Standort ***, *** mit dem Anstaltszweck Sonderkrankenanstalt (Rehabilitationszentrum) zur Behandlung von Krankheiten des zentralen und peripheren Nervensystems (neurologische Rehabilitation) und zur Behandlung von Erkrankungen des Bewegungsapparates und des Skeletts sowie von rheumatischen Erkrankungen (orthopädische Rehabilitation) erteilt.
  7. Rechtlich folgt: § 61 Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) lautet:Paragraph 61, Krankenanstalten- und Kuranstaltengesetz (KAKuG) lautet: „Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des § 60 Abs. 1 verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.“ „Werden in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt sanitäre Vorschriften im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, verletzt, so hat der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen. Im Wiederholungsfall sowie dann, wenn derartige anders nicht zu behebende gesundheitliche Missstände vorliegen, dass die Krankenanstalt oder Kuranstalt den Anforderungen der Gesundheitspflege nicht mehr entspricht, kann der Landeshauptmann die teilweise oder gänzliche Weiterführung des Betriebes einer Krankenanstalt oder Kuranstalt untersagen.“ §§ 27 und 28 Abs. 1, 2 und 3 VwGVG lauten:Paragraphen 27 und 28 Absatz eins, 2 und 3 VwGVG lauten: „Prüfungsumfang §
  8. Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (§ 9 Abs. 1 Z 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (§ 9 Abs. 3) zu überprüfen.“Paragraph 27, Soweit das Verwaltungsgericht nicht Rechtswidrigkeit wegen Unzuständigkeit der Behörde gegeben findet, hat es den angefochtenen Bescheid, die angefochtene Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt und die angefochtene Weisung auf Grund der Beschwerde (Paragraph 9, Absatz eins, Ziffer 3 und 4) oder auf Grund der Erklärung über den Umfang der Anfechtung (Paragraph 9, Absatz 3,) zu überprüfen.“ „Erkenntnisse § 28.

(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen. Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
  1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder
  2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhaltes durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Abs. 2 nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist.
(3)Liegen die Voraussetzungen des Absatz 2, nicht vor, hat das Verwaltungsgericht im Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG in der Sache selbst zu entscheiden, wenn die Behörde dem nicht bei der Vorlage der Beschwerde unter Bedachtnahme auf die wesentliche Vereinfachung oder Beschleunigung des Verfahrens widerspricht. Hat die Behörde notwendige Ermittlungen des Sachverhalts unterlassen, so kann das Verwaltungsgericht den angefochtenen Bescheid mit Beschluss aufheben und die Angelegenheit zur Erlassung eines neuen Bescheides an die Behörde zurückverweisen. Die Behörde ist hiebei an die rechtliche Beurteilung gebunden, von welcher das Verwaltungsgericht bei seinem Beschluss ausgegangen ist. […]“ Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes (vgl. u.a. VwGH vom
  1. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde (vgl. § 28 VwGVG, insbesondere Abs. 3 und 4). Nach der ständigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vergleiche u.a. VwGH vom
  2. Oktober 2014, Zl. Ro 2014/03/0076) hat das Verwaltungsgericht seine Entscheidung an der zum Zeitpunkt der Erlassung seiner Entscheidung maßgeblichen Sach- und Rechtslage auszurichten. Gleiches gilt auch für den Fall, dass ein Verwaltungsgericht nicht in der Sache selbst entscheidet, zumal andernfalls die für einen solchen Fall angeordnete Bindung der Verwaltungsbehörde an die Begründung der verwaltungsgerichtlichen Entscheidung konterkariert würde vergleiche Paragraph 28, VwGVG, insbesondere Absatz 3 und 4). § 61 KAKuG normiert, dass bei der Verletzung von sanitären Vorschriften in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt im Sinne des § 60 Abs. 1 leg.cit der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen hat. Paragraph 61, KAKuG normiert, dass bei der Verletzung von sanitären Vorschriften in einer Krankenanstalt oder Kuranstalt im Sinne des Paragraph 60, Absatz eins, leg.cit der Landeshauptmann dem Rechtsträger die eheste Beseitigung der Missstände mit Bescheid aufzutragen hat. Zumal mit dem angefochtenen Bescheid die Vorschreibung der Auflagen nicht gegenüber der Rechtsträgerin der Sonderkrankenanstalt „***“, nämlich der ***, sondern gegenüber der *** erfolgte, war dieser Bescheid ersatzlos zu beheben. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 Abs. 2 Z. 1 VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben war. Von der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 2, Ziffer eins, VwGVG Abstand genommen werden, da bereits aufgrund der Aktenlage feststand, dass der mit Bescheid angefochtene Bescheid aufzuheben war.
  3. Zum Revisionsausspruch: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht. Auch sonst liegen keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.140.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.