RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-627/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
§ 30aAbs.
1, 3, 8 und 9; 1.
Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.
§ 30bAbs.
3; 2.
Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.
§ 61Abs.
2. 3.
Paragraph 61, Absatz 2,
(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen. 2.4. Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz - VwGVG: § 28.
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.Paragraph 28,
(1)Sofern die Beschwerde nicht zurückzuweisen oder das Verfahren einzustellen ist, hat das Verwaltungsgericht die Rechtssache durch Erkenntnis zu erledigen.
(2)Über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 1 B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn
(2)Über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer eins, B-VG hat das Verwaltungsgericht dann in der Sache selbst zu entscheiden, wenn 1. der maßgebliche Sachverhalt feststeht oder 2. die Feststellung des maßgeblichen Sachverhalts durch das Verwaltungsgericht selbst im Interesse der Raschheit gelegen oder mit einer erheblichen Kostenersparnis verbunden ist. § 30. Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen:Paragraph 30, Jedes Erkenntnis hat eine Belehrung über die Möglichkeit der Erhebung einer Beschwerde beim Verfassungsgerichtshof und einer ordentlichen oder außerordentlichen Revision beim Verwaltungsgerichtshof zu enthalten. Das Verwaltungsgericht hat ferner hinzuweisen: 1. auf die bei der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision einzuhaltenden Fristen 2. auf die gesetzlichen Erfordernisse der Einbringung einer solchen Beschwerde bzw. Revision durch einen bevollmächtigten Rechtsanwalt 3. auf die für eine solche Beschwerde bzw. Revision zu entrichtenden Eingabengebühren 3. Würdigung: 3.1. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.1. Mit Bescheid des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk ***, vom ***, EDV-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der Anschrift ***, ***, eine 120 Liter Biotonne bei 28 Entleerungen zugeteilt. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug bekämpft. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin genutzt wird. Gemäß § 9 Abs. 1 NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden. Grundsätzlich darf festgestellt werden, dass sich die gegenständliche Liegenschaft der Beschwerdeführerin im Pflichtbereich der Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** gelegen ist und dass das darauf befindliche Gebäude durch die Beschwerdeführerin genutzt wird. Gemäß Paragraph 9, Absatz eins, NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 war die Beschwerdeführerin somit grundsätzlich verpflichtet, die auf dem gegenständlichen Grundstück anfallenden nicht gefährlichen Siedlungsabfälle durch Einrichtungen des Gemeindeverbandes entsorgen zu lassen. Dies gilt nicht für kompostierbare Abfälle, wenn sie einer sachgemäßen Kompostierung im örtlichen Nahebereich zugeführt werden, für betriebliche Abfälle sowie für Abfälle, die auf Grund anderer Rechtsvorschriften erfasst und behandelt werden. Unter dem Begriff der „kompostierbaren Abfälle“ wird in § 3 Abs. 1 lit 2
- e)leg. cit. Müll überwiegend pflanzlichen Ursprungs verstanden, der einer Kompostierung (z.B. methodische Umwandlung in Komposterde, Verrottung, Vergärung) zugeführt werden kann. Schon auf Grund dieser Begriffsbestimmung ist zu den im vorliegenden Fall thematisierten verdorbenen Waren (Zucker in Papierverpackung, Nudeln in Kunststoffverpackung, Schnitten in Originalverpackung) anzumerken, dass diese nur zum Teil „überwiegend pflanzlichen Ursprungs“ sind. Vor allem können sie auf Grund der jeweils vorhandenen (Um)Verpackung nicht ohne weiteres der Kompostierung zugeführt werden, sodass die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sind. Unter dem Begriff der „kompostierbaren Abfälle“ wird in Paragraph 3, Absatz eins, lit 2
- e)leg. cit. Müll überwiegend pflanzlichen Ursprungs verstanden, der einer Kompostierung (z.B. methodische Umwandlung in Komposterde, Verrottung, Vergärung) zugeführt werden kann. Schon auf Grund dieser Begriffsbestimmung ist zu den im vorliegenden Fall thematisierten verdorbenen Waren (Zucker in Papierverpackung, Nudeln in Kunststoffverpackung, Schnitten in Originalverpackung) anzumerken, dass diese nur zum Teil „überwiegend pflanzlichen Ursprungs“ sind. Vor allem können sie auf Grund der jeweils vorhandenen (Um)Verpackung nicht ohne weiteres der Kompostierung zugeführt werden, sodass die diesbezüglichen Überlegungen der belangten Behörde nicht nachvollziehbar sind. Der Beschwerdeführerin ist somit recht zu geben, wenn sie moniert, dass eine Verpflichtung, verdorbene, ungeöffnete Waren extra zu öffnen und einer Mülltrennung zuzuführen, weder dem NÖ Abfallwirtschaftsgesetz 1992 noch der maßgeblichen Abfallwirtschaftsverordnung des mitbeteiligten Verbandes entnommen werden kann. 3.1.2. Schließlich sind die Behörden des mitbeteiligten Verbandes in keiner Weise darauf eingegangen, dass der offenkundig bisher erbrachte Nachweis der Eigenkompostierung durch die Beschwerdeführerin – abgesehen von der nicht vorwerfbaren Einbringung von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen (i.e. die verdorbenen Waren im Rahmen der (Um)Verpackung) – eine Änderung erfahren hat. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach § 37 AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben (vgl. VwGH vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0256). Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Sache der Behörde ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen (vgl. VwGH vom 27. März 2000, Zl. 97/10/0149). Dies muss umso mehr gelten, wenn von der Behörde die Auffassung vertreten wird, dass die Grundlagen für eine bisher gewährte Ausnahme (i.e. Eigenkompostierung) weggefallen sind.Schließlich sind die Behörden des mitbeteiligten Verbandes in keiner Weise darauf eingegangen, dass der offenkundig bisher erbrachte Nachweis der Eigenkompostierung durch die Beschwerdeführerin – abgesehen von der nicht vorwerfbaren Einbringung von nicht gefährlichen Siedlungsabfällen (i.e. die verdorbenen Waren im Rahmen der (Um)Verpackung) – eine Änderung erfahren hat. Zweck des Ermittlungsverfahrens ist es nach Paragraph 37, AVG, den für die Erledigung einer Verwaltungssache maßgebenden Sachverhalt festzustellen und den Parteien Gelegenheit zur Geltendmachung ihrer Rechte und rechtlichen Interessen zu geben vergleiche VwGH vom 18. Oktober 2000, Zl. 99/12/0256). Hat die Partei nicht nur ganz allgemeine, sondern konkrete, sachbezogene Behauptungen aufgestellt, die nicht schon von vornherein aus rechtlichen Gründen unmaßgeblich oder unschlüssig sind, so hat sie die Behörde vorerst zu einer solchen Präzisierung und Konkretisierung ihres Vorbringens und zu entsprechenden Beweisanboten aufzufordern, die es ihr nach allfälliger Durchführung eines danach erforderlichen Ermittlungsverfahrens ermöglichen, zu beurteilen, ob die von der Partei aufgestellten Behauptungen zutreffen. Sache der Behörde ist es, von sich aus von der Partei Informationen zum Beweis der von dieser behaupteten Tatsachen zu verlangen vergleiche VwGH vom , 27. März 2000, Zl. 97/10/0149). Dies muss umso mehr gelten, wenn von der Behörde die Auffassung vertreten wird, dass die Grundlagen für eine bisher gewährte Ausnahme (i.e. Eigenkompostierung) weggefallen sind. Ebenso wenig haben sich die Behörden des mitbeteiligten Verbandes mit dem Umstand auseinander gesetzt, dass – folgte man der Auffassung, dass verdorbene Lebensmittel (ohne Umverpackung) einer Kompostierung zugeführt werden können – diesfalls ein Hinweis an die Beschwerdeführerin genügt hätte, in Zukunft diese Siedlungsabfälle der vorhandenen Eigenkompostierung zuzuführen. Selbst unter der Annahme dass, die Entsorgung von verpackten, aber verdorbenen Lebensmitteln nicht über den Restmüllbehälter erfolgen soll, wäre ein derartiger Fehleinwurf nicht geeignet, eine Zuteilung einer Biotonne zu rechtfertigen. Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß § 28 VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben.Da die belangte Behörde dies verkannte, belastete sie ihren Bescheid mit einer Rechtswidrigkeit des Inhaltes. Der angefochtene Bescheid war daher gemäß Paragraph 28, VwGVG wegen Rechtswidrigkeit seines Inhaltes aufzuheben. 3.1.3. Diese Entscheidung konnte gemäß § 24 Abs. 4 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt.Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 24, Absatz 4, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde von der Beschwerdeführerin nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.2. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.1. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.627.001.2015