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{'item': 'LVwG-AV-634/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-634/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30aAbs.

1, 3, 8 und 9; 1.

Paragraph 30 a, Absatz eins, 3, 8 und 9; 2.

§ 30bAbs.

3; 2.

Paragraph 30 b, Absatz 3,; 3.

§ 61Abs.

2. 3.

Paragraph 61, Absatz 2,

(3)Gegen verfahrensleitende Beschlüsse ist eine abgesonderte Revision nicht zulässig. Sie können erst in der Revision gegen das die Rechtssache erledigende Erkenntnis angefochten werden. …
(5)Die Revision ist beim Verwaltungsgericht einzubringen.
  1. Würdigung: 3.
  2. Zu Spruchpunkt 1: Die Beschwerde ist begründet. 3.1.
  3. Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, EDV-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in Ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter insofern neu festgesetzt, als mit Wirkung ab *** zusätzlich eine 120 Liter Biotonne mit 28 Abfuhren (zur bisher schon zugeteilten 120 Liter Restmülltonne mit 6 Abfuhren) zugeteilt wurde. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug erfolgreich bekämpft und ist inzwischen aufgehoben (vgl. dazu das zu Zl. LVwG-AV-627/001-2015 abgeschlossene Verfahren und die dort getroffenen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheides betreffend die Zuteilung einer Biotonne). Mit Bescheid des Verbandsobmannes des Gemeindeverbandes für Umweltschutz und Abgabeneinhebung im Bezirk *** vom ***, EDV-Nr. ***, wurde der Beschwerdeführerin für die in Ihrem Eigentum befindliche Liegenschaft mit der topographischen Anschrift ***, ***, die Anzahl der aufzustellenden Müllbehälter insofern neu festgesetzt, als mit Wirkung ab *** zusätzlich eine 120 Liter Biotonne mit 28 Abfuhren (zur bisher schon zugeteilten 120 Liter Restmülltonne mit 6 Abfuhren) zugeteilt wurde. Dieser Bescheid wurde im Instanzenzug erfolgreich bekämpft und ist inzwischen aufgehoben vergleiche dazu das zu Zl. LVwG-AV-627/001-2015 abgeschlossene Verfahren und die dort getroffenen Ausführungen zur Rechtmäßigkeit des Verpflichtungsbescheides betreffend die Zuteilung einer Biotonne). Daher erübrigt sich ein näheres Eingehen auf die in der Berufungsschrift und in der Beschwerdeschrift wiederholt vorgebrachten Argumente der Beschwerdeführerin bezüglich der Rechtswidrigkeit der Zuteilung einer Biomülltonne, weil im Ergebnis nur – wie vor Erlassung des Bescheides – eine Restmülltonne zuzuweisen ist. 3.1.
  4. Gegenstand des gegenständlichen Abgabenverfahrens ist nunmehr die Frage, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht – also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO – erfolgt ist. Nur wenn nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender (Verpflichtungs-)Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden (vgl. VwGH vom
  5. November 1995, Zl. 95/17/0425). Im vorliegenden Fall ist aber der Grundlagenbescheid behoben worden, sodass der abgeleitete – einheitlich zu erlassende - Abgabenbescheid sich hinsichtlich der Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren für eine Biomülltonne als rechtswidrig erweist. Diese Aufhebung ist somit als jenes Ereignis zu verstehen, das die Verpflichtung der Behörde bzw. des erkennenden Gerichtes zur Anpassung des abgeleiteten Bescheides auslöst (vgl. VwGH vom
  6. Dezember 1988, Zl. 84/13/0063, und vom
  7. Mai 2013, Zl. 2010/15/0145).Gegenstand des gegenständlichen Abgabenverfahrens ist nunmehr die Frage, ob die Vorschreibung der Abgaben und Gebühren zu Recht – also auf Basis des NÖ AWG 1992 und der geltenden Abfallwirtschaftsverordnung des Gemeindeverbandes nach dem Verfahrensregime der BAO – erfolgt ist. Nur wenn nämlich ein (alle) diese Festsetzungsmerkmale enthaltender (Verpflichtungs-)Bescheid ergangen und in Rechtskraft erwachsen ist, können die sich auf diese Grundlage stützenden Abgabenbescheide nicht mehr mit Einwendungen gegen die bescheidmäßig vorgeschriebene Zahl der Abfuhrtermine in Frage gestellt werden vergleiche VwGH vom
  8. November 1995, Zl. 95/17/0425). Im vorliegenden Fall ist aber der Grundlagenbescheid behoben worden, sodass der abgeleitete – einheitlich zu erlassende - Abgabenbescheid sich hinsichtlich der Vorschreibung von Abfallwirtschaftsgebühren für eine Biomülltonne als rechtswidrig erweist. Diese Aufhebung ist somit als jenes Ereignis zu verstehen, das die Verpflichtung der Behörde bzw. des erkennenden Gerichtes zur Anpassung des abgeleiteten Bescheides auslöst vergleiche VwGH vom
  9. Dezember 1988, Zl. 84/13/0063, und vom
  10. Mai 2013, Zl. 2010/15/0145). 3.1.
  11. Im Ergebnis konnte eine Verletzung der einschlägigen Abgabenvorschriften bzw. eine Rechtswidrigkeit des angefochtenen Bescheides festgestellt werden, weshalb sich die Beschwerde im Ergebnis als begründet erwies und der angefochtene Bescheid daher entsprechend abzuändern war. 3.1.
  12. Diese Entscheidung konnte gemäß § 274 Abs.1 BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. Diese Entscheidung konnte gemäß Paragraph 274, Absatz eins, BAO unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung getroffen werden. Die Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung wurde vom Beschwerdeführer nicht beantragt. Auch aus dem vorgelegten Verwaltungsakt ist ersichtlich, dass eine mündliche Erörterung eine weitere Klärung der Rechtssache nicht erwarten lässt. 3.
  13. Zu Spruchpunkt 2 - Unzulässigkeit der Revision: Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  14. auch dargelegt wird.Die Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt, die unter Punkt 3.
  15. auch dargelegt wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.634.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.