GVG) teilweise Folge gegeben. 1. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) teilweise Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Straferkenntnisses wird insofern abgeändert, als die Anführung des Arbeitnehmers *** zu entfallen hat und die im Gesamtausmaß von 2.500,-- Euro verhängten fünf Geldstrafen in der Höhe von jeweils 500,-- Euro auf eine einzige Geldstrafe in der Höhe von 500,-- Euro und die im Gesamtausmaß von insgesamt 270 Stunden verhängten fünf Ersatzfreiheitsstrafen in der Höhe von jeweils 54 Stunden auf eine einzige Ersatzfreiheitsstrafe in der Höhe von 54 Stunden herabgesetzt werden. 2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
G) mit insgesamt 50,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat
GVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.2. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden
Paragraph 64, Absatz eins und 2 Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG) mit insgesamt 50,-- Euro neu festgesetzt. Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Hinweise:
G binnen zwei Wochen einzuzahlen. 2. Der zu zahlende Gesamtbetrag (Strafe: 500,-- Euro/Kosten: 50,-- Euro) beträgt 550,-- Euro und ist
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG binnen zwei Wochen einzuzahlen. E n t s c h e i d u n g s g r ü n d e Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen fünf Übertretungen des § 7i Abs. 2 in Verbindung mit § 7d Abs. 1 AVRAG mit einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils 500,-- Euro (Gesamtbetrag: 2.500,-- Euro) und einer Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 54 Stunden (gesamt 275 Stunden) bestraft.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde der Beschwerdeführer wegen fünf Übertretungen des Paragraph 7 i, Absatz 2, in Verbindung mit Paragraph 7 d, Absatz eins, AVRAG mit einer Geldstrafe in der Höhe von jeweils 500,-- Euro (Gesamtbetrag: 2.500,-- Euro) und einer Ersatzfreiheitsstrafe von jeweils 54 Stunden (gesamt 275 Stunden) bestraft. Im Schuldspruch dieses Straferkenntnisses wurde es als erwiesen angesehen, dass der Beschwerdeführer als handelsrechtlicher Geschäftsführer der *** mit Sitz in ***, ***, Slowakei, zu verantworten habe, dass Organen der Finanzpolizei bei den erforderlichen Erhebungen an der Baustelle in ***, ***, am ***, um 12:45 Uhr, die Unterlagen zur Überprüfung der näher genannten vier slowakischen und eines tschechischen Arbeitnehmers nicht bereitgestellt werden konnten, obwohl Arbeitgeber jene Unterlagen, die zur Überprüfung des den Arbeitnehmern nach den österreichischen Rechtsvorschriften gebührenden Entgelts erforderlich sind (Lohnunterlagen), in deutscher Sprache für die Dauer der Beschäftigung der Arbeitnehmer am Arbeits(Einsatz)ort bereitzuhalten haben. Gegen dieses Straferkenntnis erhob der Beschwerdeführer die Beschwerde vom ***. Er gab die ihm zur Last gelegte Handlung zu und rechtfertigte sich damit, in der Slowakei hinsichtlich der Vorlagepflicht der erforderlichen Unterlagen nicht richtig informiert worden zu sein. Es handle sich um einen Irrtum und habe er die ihm vorgeworfenen Übertretungen nicht absichtlich gemacht. Er habe die Unterlagen sofort nachgereicht. Bei dem Arbeitnehmer Herrn *** handle es sich um eine freie Dienstleistung. Er sei ein Familienmitglied. Der Beschwerdeführer beantragte die Einstellung des Verfahrens. Das Straferkenntnis war auch der Finanzbehörde zugestellt worden. Diese hat keine Beschwerde erhoben. Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Mit Schreiben vom *** legte die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich vor. Am *** fand eine öffentliche mündliche Verhandlung statt, zu der der Beschwerdeführer und die geladene Zeugin *** erschienen. Nach Einvernahme des Beschwerdeführers und der Zeugin *** (weitere Geschäftsführerin der ***) werden folgende Feststellungen getroffen: Die im Spruch genannten Arbeitnehmer der *** – ausgenommen *** – waren mit Bauarbeiten an der Baustelle in ***, ***, am *** beschäftigt. Die Lohnunterlagen für die im Spruch des bekämpften Straferkenntnisses genannten Arbeitnehmer konnten an der Baustelle in ***, ***, am ***, um 12:45 Uhr, den Behördenorganen nicht vorgelegt werden. Herr *** war jedoch nicht an dieser Baustelle beschäftigt. Der Beschwerdeführer ist handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***. Dies ergibt sich aus den einhelligen Aussagen des Beschwerdeführers und der Zeugin ***. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:
2 AVRAG, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (***) geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der §§ 7, 7a Abs. 1 oder 7b Abs. 1 oder als Beauftragte/r im Sinne des § 7b Abs. 1 Z 4 entgegen § 7d die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt.
Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG, in der zum vorgeworfenen Tatzeitpunkt (***) geltenden Fassung, begeht eine Verwaltungsübertretung und ist von der Bezirksverwaltungsbehörde zu bestrafen, wer als Arbeitgeber/in im Sinne der Paragraphen 7, 7 a, Absatz eins, oder 7b Absatz eins, oder als Beauftragte/r im Sinne des Paragraph 7 b, Absatz eins, Ziffer 4, entgegen Paragraph 7 d, die Lohnunterlagen nicht bereithält oder als Überlasser/in im Falle einer grenzüberschreitenden Arbeitskräfteüberlassung die Lohnunterlagen dem/der Beschäftiger/in nicht bereitstellt. Der Beschwerdeführer gibt die ihm im Spruch des Straferkenntnisses vorgeworfenen Tathandlungen (Unterlassungen) zu, beruft sich aber auf einen Irrtum seinerseits und vermeint, dass die Tat nicht absichtlich begangen worden wäre. Festzustellen ist, dass ausdrücklich eine Verpflichtung des Arbeitgebers besteht, die
AVRAG vorgeschriebenen Meldungen und Unterlagen zu erstatten bzw. bereitzuhalten. Nichtwissen oder Irrtum über die Einhaltung gesetzlicher Vorschriften befreit den Arbeitgeber nicht von seiner Verantwortung. Der Beschwerdeführer ist unbestritten handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***. Dem Beschwerdeführer ist fahrlässiges Verhalten vorzuwerfen. Zum Tatbestand der dem Beschuldigten im Spruch des Straferkenntnisses zur Last gelegten Verwaltungsübertretung gehört weder der Eintritt eines Schadens noch einer Gefahr, sodass es sich bei diesen Übertretungen um ein Ungehorsamsdelikt im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG handelt, somit von vorne herein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als bloß geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückbleibend anzusehen ist. Paragraph 5, Absatz eins, VStG handelt, somit von vorne herein von Fahrlässigkeit auszugehen ist. Anhaltspunkte für eine andere Verschuldensform sind nicht hervorgekommen. Insbesondere sind auch keine Anhaltspunkte dafür hervorgekommen, dass das Verschulden des Beschwerdeführers im vorliegenden Fall als bloß geringfügig, somit hinter dem Schuld- und Unrechtsgehalt der Tat erheblich zurückbleibend anzusehen ist.
G sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
Paragraph 19, Absatz eins, VStG sind die Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat.
G sind im ordentlichen Verfahren (§§ 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, Absatz 2, VStG sind im ordentlichen Verfahren (Paragraphen 40 bis 46) überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
2 AVRAG, in der zum Tatzeitpunkt (***) geltenden Fassung, beträgt der Strafrahmen bei einer erstmaligen Übertretung des § 7d AVRAG 500,-- Euro bis 5.000.-- Euro.
Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG, in der zum Tatzeitpunkt (***) geltenden Fassung, beträgt der Strafrahmen bei einer erstmaligen Übertretung des Paragraph 7 d, AVRAG 500,-- Euro bis 5.000.-- Euro. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.03.2014, 2013/11/0143, unter Hinweis auf die Materialien zur dort bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach § 7b Abs. 9 AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) § 7b Abs. 5 AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. Der Verwaltungsgerichtshof hat in seinem Erkenntnis vom 06.03.2014, 2013/11/0143, unter Hinweis auf die Materialien zur dort bezeichneten AVRAG-Novelle ausgeführt, dass eine Bestrafung nach Paragraph 7 b, Absatz 9, AVRAG „nicht schon hinsichtlich des Nichtbereithaltens der Unterlagen hinsichtlich jedes einzelnen Arbeitnehmers, sondern nur – bezogen auf die vom Arbeitgeber entsandte Gruppe von Arbeitnehmern – insgesamt bei Betretung zu erfolgen“ habe. Der Wortlaut des (im Beschwerdefall vor dem Verwaltungsgerichtshof anzuwendenden) Paragraph 7 b, Absatz 5, AVRAG zwinge nicht dazu, diese Bestimmung abweichend von den Intentionen des Gesetzgebers dahin zu verstehen, dass im Falle des Nichtbereithaltens der genannten Unterlagen pro Arbeitnehmer eine eigene Übertretung begangen werde. In § 22 Abs. 1 Z. 2 lit. a des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) – auf welches die Materialien zu § 7b AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe. Es wäre demnach
Vm Abs. 9 Z 2 AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen.In Paragraph 22, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, des Arbeitskräfteüberlassungsgesetzes (AÜG) – auf welches die Materialien zu Paragraph 7 b, AVRAG verweisen – findet sich insofern eine strukturell ähnliche Strafbestimmung, als danach der Überlasser von Arbeitskräften eine Übertretung begeht, wenn er nicht „die Überlassung von Arbeitskräften spätestens bis zum Ablauf des auf die erstmalige Überlassung folgenden Monates der zuständigen Gewerbebehörde“ meldet. Auch diese Bestimmung bezieht sich erkennbar, wenn es um mehrere überlassene Arbeitnehmer geht, auf die gesamte Gruppe. Es wäre demnach
Paragraph 7 b, Absatz 5, in Verbindung mit Absatz 9, Ziffer 2, AVRAG in Ansehung der entsandten Arbeitnehmergruppe von der Begehung einer einzigen Verwaltungsübertretung auszugehen und nur eine einzige Strafe zu verhängen gewesen. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Konsequenz auch in seinem Beschluss vom 06.03.2014, Ro 2014/11/0029, im Fall der Anwendung des § 7d iVm § 7i Abs. 2 AVRAG zum Ausdruck gebracht. Der Verwaltungsgerichtshof hat diese Konsequenz auch in seinem Beschluss vom 06.03.2014, Ro 2014/11/0029, im Fall der Anwendung des Paragraph 7 d, in Verbindung mit Paragraph 7 i, Absatz 2, AVRAG zum Ausdruck gebracht. Entsprechend der zitierten Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes sieht das Verwaltungsgericht Niederösterreich somit auch im hier gegenständlichen Fall eines Verstoßes der Verpflichtung zur Bereithaltung von Lohnunterlagen für mehrere entsandte Arbeitnehmer die Verhängung einer einzigen Strafe als rechtmäßig an. Eine Gefährdung der gesetzlich geschützten Interessen liegt durch die Tatbegehung vor, weil die begangene Übertretung geeignet ist, die Hintanhaltung von Lohn- und Sozialdumping zu behindern. Dem Beschwerdeführer kommt als mildernd zu Gute, dass er verwaltungsstrafrechtlich unbescholten und schuldeinsichtig ist. Erschwerend ist die Tatsache, dass von der Nichtvorlage der Unterlagen vier Arbeitnehmer betroffen waren. Ein Überwiegen der Milderungsgründe ist somit nicht gegeben. Das Verwaltungsgericht konnte in Berücksichtigung sämtlicher Strafzumessungskriterien vom Recht der außerordentlichen Strafmilderung nicht Gebrauch machen. Den in der mündlichen Verhandlung hervorgekommenen Einkommens- und Vermögensverhältnissen (Einkommen von ca. 1.700,-- Euro, persönlichen Schulden von ca. 200.000,-- Euro und einem Vermögen eines Einfamilienhauses) ist jedoch Rechnung getragen worden. Einem Absehen von der Strafe und/oder ein Ausspruch einer Ermahnung
G konnte schon aus dem Grund nicht näher getreten werden, da die Bedeutung des durch die übertretene Norm geschützten Rechtsgutes nicht als geringfügig einzuschätzen ist.Einem Absehen von der Strafe und/oder ein Ausspruch einer Ermahnung
Paragraph 45, Absatz eins, VStG konnte schon aus dem Grund nicht näher getreten werden, da die Bedeutung des durch die übertretene Norm geschützten Rechtsgutes nicht als geringfügig einzuschätzen ist. Auch die verhängte Ersatzfreiheitsstrafe wurde im Hinblick auf die Höhe der (nunmehr) verhängten Geldstrafe insgesamt zu hoch bemessen. Es war daher eine Festsetzung des Ausmaßes der Ersatzfreiheitsstrafe im spruchgemäßen Umfang vorzunehmen. Auf Grund der teilweisen Stattgebung der Beschwerde hat der Beschwerdeführer
GVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen.Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG keine Kosten des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens zu tragen. Zur Nichtzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil das Erkenntnis von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.NK.14.0071
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.