GVG) als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) als unbegründet abgewiesen. 2. Der Beschwerdeführer hat
GVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 872,-- zu leisten.Der Beschwerdeführer hat
Paragraph 52, Absatz eins und 2 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) einen Beitrag zu den Kosten des Beschwerdeverfahrens in Höhe von € 872,-- zu leisten. 3. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
4 B-VG nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof
Entscheidungsgründe: Im angefochtenen Straferkenntnis wurde dem Beschwerdeführer spruchgemäß folgendes Verhalten angelastet: „Sie haben folgende Verwaltungsübertretungen begangen: Zeit: ***, 08:21 Uhr Ort: Firma *** *** Tatbeschreibung: 1. Sie haben es als Verantwortlicher (handelsrechtlicher Geschäftsführer) der Firma *** in ***, ***, zu verantworten, dass die genannte Firma als Dienstgeber nachstehende Person, bei welcher es sich um eine in der Krankenversicherung (vollversicherte) pflichtversicherte Person handelt, am *** um 08:21 Uhr beschäftigt hat, obwohl diese nicht vor Arbeitsantritt bei der Niederösterreichischen Gebietskrankenkasse zur Pflichtversicherung als vollversicherte Person angemeldet wurde. Die genannte Firma wäre als Dienstgeber verpflichtet gewesen, den/die Beschäftigte(
zu € 2.180,00 48 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F zu € 2.180,00 48 Stunden § 111 Abs. 2 ASVG i.d.g.FParagraph 111, Absatz 2, ASVG i.d.g.F Vorgeschriebener Kostenbeitrag
G), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 EuroVorgeschriebener Kostenbeitrag
Paragraph 64, Absatz 2, Verwaltungsstrafgesetz 1991 (VStG), das sind 10% der Strafe, mindestens jedoch 10 Euro € 436,00 Gesamtbetrag: € 4.796,00 „ Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft X nach Hinweis auf die nach Durchführung einer Kontrolle seitens der Finanzbehörde gelegte Anzeige, das weitere in der Sache durchgeführte Verfahren und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachtet, sowie dieser darüberhinaus wegen der Setzung gleicher Delikte gegen das ASVG bereits mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt sei, weshalb Strafen in der gegenständlichen Höhe zu verhängen gewesen wären.Begründet wurde diese Entscheidung seitens der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Hinweis auf die nach Durchführung einer Kontrolle seitens der Finanzbehörde gelegte Anzeige, das weitere in der Sache durchgeführte Verfahren und Zitat der rechtlich relevanten Bestimmungen damit, dass die Behörde die Deliktsetzung durch den Beschuldigten als erwiesen erachtet, sowie dieser darüberhinaus wegen der Setzung gleicher Delikte gegen das ASVG bereits mehrfach verwaltungsstrafrechtlich vorgemerkt sei, weshalb Strafen in der gegenständlichen Höhe zu verhängen gewesen wären. Mittels der fristgerecht durch die ausgewiesene Vertretung des Beschwerdeführers gegen diese Entscheidung erhobenen Rechtsmittel wird das bezeichnete Straferkenntnis seinem gesamten Umfang nach bekämpft, dies aus Gründen der materiellen Rechtswidrigkeit, des Vorliegens wesentlicher Verfahrensverstöße und unrichtiger Tatsachenfeststellung infolge unrichtiger Beweiswürdigung. Konkret wird ausgeführt, es hätte bereits ausgehend von der Begründung der angefochtenen Entscheidung das Straferkenntnis nicht erlassen werden dürfen, dies weil auf Basis der Begründung der Entscheidung das angelastete Tatbild nicht verwirklicht worden sei. So sei der Begründung des Bescheides einerseits zu entnehmen, dass die beiden Personen, *** und *** im Besitz von verschiedenen Gewerbeberechtigungen gewesen seien, dies bei jedem Antreffen auf der bezeichneten Baustelle, sowie auch eine Subunternehmer-Vereinbarung zwischen der *** sowie den Genannten abgeschlossen worden wäre. Zum anderen habe die Behörde begründend ausgeführt, dass bei den zwei Arbeitern Merkmale wirtschaftlicher Unselbständigkeit vorliegen, diese in einem Abhängigkeitsverhältnis zur ***, deren Geschäftsführer der Beschwerdeführer sei, gestanden wären und daher bei Betrachtung des wahren wirtschaftlichen Gehaltes die beiden genannten Personen als Arbeitnehmer der Gesellschaft anzusehen seien, weshalb die Verwaltungsübertretungen nach dem AuslBG (gemeint hier vermutlich ASVG) vorliegen würden. Wie weiters in der Begründung des Bescheides und zwar auf Seite 2 aufscheine, solle aus den von den in Rede stehenden Personen in den Personenblättern gemachten Angaben hervorgehen, dass diese schon länger für die Firma *** arbeiten, welcher Umstand aber nicht richtig sei, weil der Werkunternehmer *** bei seiner Vernehmung als Zeuge vor dem Magistratischen Bezirksamt für den *** angegeben habe, dass er ausschließlich dieses eine Mal für die *** tätig geworden wäre. Es handle sich hiebei um einmalige Arbeiten, wofür die Subunternehmer-Vereinbarungen zwischen der *** und jeweils *** sowie *** abgeschlossen worden seien. Der Grund für die von der Behörde angesprochene Ähnlichkeit der Subunternehmerverträge sei, dass sich beide Werkunternehmer gemeinsam bei den Bauunternehmen vorgestellt hätten und dort bekannt gaben, dass sie zusammen die in Auftrag gegebenen Bauarbeiten durchführen würden, weshalb seitens der *** mit beiden ein Pauschalpreis in der Höhe von € 1.000,-- vereinbart worden sei. Dieser Pauschalbetrag sei auch in den Subverträgen vereinbart worden. Vor Unterzeichnung wäre mit den beiden Werkunternehmern jeweils der Gegenstand des Subunternehmer-Vertrages ausgehandelt worden. Die schriftlichen Subunternehmer-Verträge wären in dem Punkt des Vertragsgegenstandes dahingehend mündlich ergänzt worden, dass der Auftrag Pflaster- und Fundamentierungsarbeiten umfasse. Wie mit der *** vereinbart, sei anschließend von beiden Werkunternehmern der vereinbarte Pauschalbetrag in Rechnung gestellt worden. Es handle sich hiebei um zwei selbständige Rechnungen, nämlich eine vom Aussteller *** und die andere vom Aussteller ***. Es werde von der Behörde in der Begründung angeführt, dass sich die vorgelegten Rechnungen vom Charakter her nicht sonderlich unterscheiden, wobei die Behörde offenbar übersehe, dass bei beiden Rechnungen das Schriftbild erheblich variiere. Bei der Betrachtung der Rechnungen gelange man keinesfalls zu dem Ergebnis, dass diese ident ausgestellt worden seien. Bezüglich des Inhaltes der verrechneten Leistungen werde ausdrücklich noch einmal auf die oben bereits angeführten Ausführungen verwiesen, nämlich, dass die Werkunternehmer sich gemeinsam bei dem Bauunternehmen des Beschwerdeführers vorgestellt hätten und anschließend mit ihnen vereinbart wurde, dass sie die jeweiligen Arbeiten gemeinsam als selbständige Werkunternehmer durchführen. Ebenso bestätige dies, dass tatsächlich der erwähnte Pauschalbetrag von den zwei Werkunternehmern gefordert und auch in Rechnung gestellt worden wäre. Die Werkunternehmer seien auch im ordnungsgemäßen Besitz von Gewerbeberechtigungen gewesen, weshalb sie selbständig für die Firma *** tätig werden durften. Für die Abgrenzung zwischen Arbeitsvertrag und Werkvertrag komme es darauf an, ob sich jemand auf gewisse Zeit für einen Arbeitgeber verpflichte oder ob er die Herstellung eines Werkes gegen Entgelt übernehme, wobei es sich im zuletzt genannten Fall um die in einem Vertrag individualisierte und konkretisierte Leistung, also eine in sich geschlossene Einheit, handle, während es im Arbeitsvertrag primär auf eine rechtlich begründete Verfügungsmacht des Arbeitgebers über die Arbeitskraft des Arbeiters ankomme. Die gegenständlichen Subunternehmer-Verträge seien durch mündliche Vereinbarung und Konkretisierung des Vertragsgegenstandes ergänzt worden, nämlich dass von den beiden Werkunternehmern Pflaster- und Fundamentarbeiten getätigt werden. Es handle sich hiebei um eine individualisierte und konkretisierte Leistung, welche als Zielschuldverhältnis zu beurteilen sei. Die *** habe auch Interesse jeweils am Endprodukt gehabt. Nur für den Fall, dass die durchgeführten Arbeiten zur Zufriedenheit der *** durchgeführt worden wären, hätte diese unter Umständen mit den Werkunternehmern in der Folge weitere Aufträge verhandelt. Es sei jedenfalls im Gegensatz zu den Ausführungen der Behörde zu keiner Zuweisung von Arbeiten gekommen, weshalb auch kein Beschäftigungsverhältnis angenommen werden könne. Bei den Arbeiten handle es sich auch nicht um bloße Hilfstätigkeiten, sondern um ein eigenes Werk, wie auch aus den ausgestellten Rechnungen deutlich zu entnehmen sei. Die beiden Werkunternehmer hätten hinsichtlich des arbeitsbezogenen Verhaltens weisungsfrei gehandelt. Hingegen sei es auf einer Baustelle oft nicht möglich, die Arbeitszeiten frei zu wählen, weil die Baustelle bloß zu einem bestimmten Zeitpunkt betreten werden dürfe. Hinsichtlich des Arbeitsortes sei dieser ebenso an der konkreten Baustellenlokalität gebunden. Sonstige Weisungen zu befolgen wären die beiden Werkunternehmer nicht verpflichtet gewesen. Es entspreche auch der Lebenserfahrung, dass ein beauftragter Werkunternehmer, welcher Arbeiten auf der Baustelle des Auftraggebers durchzuführen habe, keinen eigenen Schlüssel bzw. keine sonstige Berechtigung erhalte, sondern dass der Auftraggeber den Werkunternehmer für die Erfüllung des Werkvertrages erst persönlich auf die Baustelle lasse. In der Folge führe die Behörde in der Begründung ihres Bescheides lapidar aus, dass aus der Aktenlage auch hervorgehen würde, dass die Tätigkeit der Werkunternehmer unter ähnlichen wirtschaftlichen und sozialen Bedingungen, wie die von persönlich abhängigen Arbeitnehmern erbracht wurden, sodass Arbeitnehmerähnlichkeit anzunehmen wäre. Ohne in der Begründung jedoch konkret auszuführen, worin eine Arbeitnehmerähnlichkeit liegen solle. Es seien sohin keine ausreichenden Feststellungen getroffen worden, welche das Straferkenntnis begründen könnten. In diesem Zusammenhang werde erneut auf die Zeugeneinvernahme des *** verwiesen, welcher angegeben habe, dass er zwischen Oktober und November insgesamt fünf bis sechs Tage für die *** tätig geworden wäre. Das Beweisverfahren habe sohin eindeutig ergeben, dass die beiden Werkunternehmer nach Vollendung des Werkes die gegenständlichen Rechnungen an das vom Beschwerdeführer vertretene Unternehmen gelegt und von diesem anschließend auch den vereinbarten Pauschalbetrag von jeweils € 1.000,-- in bar erhalten hätten. Die von der Behörde vermeintlich getroffenen Feststellungen könnten jedenfalls eine Arbeitnehmerähnlichkeit und ein Abhängigkeitsverhältnis der Werkunternehmer *** und *** zur *** nicht begründen. Weiters werde die Selbständigkeit der Werkunternehmer in der angefochtenen Entscheidung auch dadurch begründet, dass bei dem verwendeten Kraftfahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen *** (gemeint vermutlich ***) welches für die Dauer der Tätigkeiten von der *** zur Verfügung gestellt worden wäre, der Treibstoff zur Gänze von den Werkunternehmern bezahlt werden musste. Die aufgezeigten Umstände seien sohin atypisch und würden das Vorliegen eines Beschäftigungsverhältnisses in persönlicher Abhängigkeit ausschließen. Die Merkmale der Selbständigkeit seien gegenüber jenen der Abhängigkeit jedenfalls überwiegend. Die Beurteilung habe aber nach dem Gesamtbild der konkret zu beurteilenden Beschäftigung zu erfolgen. Zusammenfassend sei deshalb nochmals vorzubringen, dass sich aus dem Beweisverfahren nicht ergeben habe, dass die ausländischen Werkunternehmer in einem arbeitnehmerähnlichen Verhältnis von der *** beschäftigt und zu dieser in einem Abhängigkeitsverhältnis gestanden wären. Das angefochtene Straferkenntnis enthalte in seiner Begründung auch nicht die wesentlichen Feststellungen, welche das Tatbild der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung begründen könnten, sodass der Bescheid auch inhaltlich rechtswidrig wäre. Darüberhinaus habe die Behörde auch den zweiten Werkunternehmer, Herrn *** nicht einvernommen, sodass eine weitere Beweisaufnahme durch Einvernahme des beantragten Zeugen sowie eine Parteieneinvernahme vor der erkennenden Behörde notwendig sei. Die Unterlassung der Einvernahme des Zeugen *** stelle jedenfalls einen wesentlichen Verfahrensmangel dar. Nach Hinweis auf die gestellten Beweisanträge und die getätigten Vorlagen wurde deshalb beantragt, das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich möge der Beschwerde vollinhaltlich stattgeben und das angefochtene Straferkenntnis ersatzlos beheben, sowie das Verwaltungsstrafverfahren zur Einstellung bringen. Die im Verfahren als Amtspartei einschreitende Finanzpolizei, Team *** Für das Finanzamt ***, gab nach Übermittlung der Beschwerde eine Stellungnahme dahingehend ab, dass der Rechtsmittelwerber argumentiere, dass die beiden angetroffenen rumänischen Staatsangehörigen *** und *** zum Tatzeitpunkt im Besitz von verschiedenen Gewerbeberechtigungen gewesen seien, wobei sie jedoch keine der für sie ausgestellten Berechtigungen für die Durchführung der Pflaster- und Fundamentierungsarbeiten berechtigt hätte. Auch handle es sich bei den angesprochenen Gewerbeberechtigungen bloß um einen Bestandteil der äußeren Erscheinungsform des Sachverhaltes, nicht aber um seinen wahren wirtschaftlichen Gehalt. Die rechtliche Beurteilung habe sich allerdings nur an diesem zu orientieren. Zu den vorgelegten Sub-Unternehmerverträgen sei wiederum anzumerken, dass diese von den Vertragspartnern (Selbständige) nicht professionell ausgehandelt worden seien, sondern ihnen diese offensichtlich bloß vom Rechtsmittelwerber zur Unterfertigung vorgelegt worden seien, ohne dass sie deren Inhalt wirklich verstanden hätten, unterziehe man weiters die Textierung dieser Verträge einer näheren Untersuchung, so lasse sich feststellen, dass sie jeweils auf unbestimmte Zeit, somit auf Dauer abgeschlossen wurden, sohin ein Umstand, der das Zustandekommen eines Werkvertrages bereits verhindere. Dieser sei nämlich ein sogenanntes Zielschuldverhältnis und ende mit der Zielerreichung, sprich der Fertigstellung des vereinbarten Werkes, wodurch der Anspruch auf Zahlung des festgelegten Werklohnes ausgelöst werde. Der Kern des zwischen den Vertragsparteien vereinbarten Inhaltes habe somit nicht in der Herstellung eines Werkes bestanden, sondern in der Erbringung gattungsmäßig umschriebener Dienste für unbestimmte Dauer. Rechtlich habe man deshalb vom Zustandekommen von Dauerschuldverhältnissen auszugehen. In concreto seien die vorliegenden Verträge dem Typus „Dienstvertrag“ zuzuordnen. Insoweit konsequent sei es auch nicht zur Vereinbarung eines Werkvertrages gekommen, da es an einem konkret umschriebenen Werk und dem für dessen Herstellung dem Werkunternehmer gebührenden Werklohn mangle. Im Vertragsinhalt schlage sich sohin ganz eindeutig das von den beiden Partnern tatsächlich Gewollte nieder, nämlich, dass sie der *** ihre Arbeitskraft gegen Gewährung eines entsprechenden Lohnes auf unbestimmte Zeit zur Verfügung stellen wollten. Ebenso sei das von den rumänischen „Selbständigen“ verwendete Kraftfahrzeug, die Arbeitskleidung und das Werkzeug von der *** zur Verfügung gestellt worden. Hiebei sei anzumerken, dass von den rumänischen „Gewerbetreibenden“ für Arbeitende Material nicht selbst beschafft worden sei, sondern ebenfalls durch die *** zur Verfügung gestellt wurde. Aufgrund dieser tatsächlichen Abwicklung des Arbeitseinsatzes der rumänischen Arbeitskräfte liege es auf der Hand, dass der „Werkvertrag“ im Wesentlichen dem Arbeitsvertrag eines Bauarbeiters entsprochen habe. Diese Einschätzung treffe natürlich nur vorbehaltlich dessen zu, dass die im Akt einliegenden Schriftstücke nicht ohnehin nur für die Behörden zum Nachweis der Selbständigkeit der ausländischen Vertragspartner angefertigt worden seien. Ganz klar werde es dann, dass keiner der zwei Ausländer ein eigenständiges, voneinander abgrenzbares und ihnen daher – auch im Verhältnis zu der von ihrem Auftraggeber übernommenen werkvertraglichen Verpflichtung – eindeutig zuzurechenbares Werk herzustellen hatte, sondern ihre arbeitsmäßigen Beiträge Eingang in ein von der *** herzustellendes Gesamtwerk fanden. Soweit in der Beschwerde ausgeführt werde, dass es sich bei den Arbeiten nicht um bloße Hilfstätigkeiten, sondern um ein eigenes Werk gehandelt habe, was sich auch aus den gelegten Rechnungen deutlich ergebe, sowie laut Beschwerdevorbringen von den beiden Werkunternehmern Pflaster- und Fundamentarbeiten getätigt wurden, es sich also um individualisierte und konkretisierte Leistungen handelt, welche als Zielschuldverhältnis zu beurteilen seien, wäre darauf zu verweisen, dass in beiden (Form und Inhalt ident) Rechnungen nur pauschal € 1.000,-- für Graben und Pflaster verrechnet worden sei. Es fände sich sohin in den vorgelegten Rechnungen kein Hinweis über das Ausmaß der gepflasterten Fläche, sowie auch nicht über die hiefür benötigte Zeit. Bei Durchführung einer Hauptverbandsabfrage der Sozialversicherung der beiden Dienstnehmer *** und *** am *** habe festgestellt werden können, dass beide durch die NÖ Gebietskrankenkasse für den Zeitraum vom *** bis *** als Dienstnehmer der *** geführt werden. Die Finanzpolizei gehe deshalb davon aus, dass die beiden rumänischen Staatsangehörigen *** und *** nur bis zum Ende der Übergangsfristen für rumänische und bulgarische Staatsbürger als „Selbständige“ geführt worden seien um eine Beschäftigungsbewilligung für ausländische Staatsangehörige zu umgehen. Dies zumal seit *** der Zugang zum Arbeitsmarkt auch für rumänische Staatsangehörige frei sei. Seit *** seien beide Personen jedenfalls bis laufend als Dienstnehmer der *** gemeldet. Seitens der Finanzpolizei werde darüberhinaus auf die bereits vorhandene hohe Anzahl von Strafbescheiden gegen den Beschwerdeführer verwiesen, wovon ein großer Teil bereits rechtskräftig sei, weshalb beantragt werde, die Beschwerde abzuweisen und das angefochtene Straferkenntnis zu bestätigen. In Entsprechung des § 44 VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daraufhin der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, dies aufgrund des vorhandenen sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit dem wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geführten Parallelverfahrens.In Entsprechung des Paragraph 44, VwGVG hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich daraufhin der Sache eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt, dies aufgrund des vorhandenen sachlichen Zusammenhanges gemeinsam mit dem wegen Übertretungen des Ausländerbeschäftigungsgesetzes geführten Parallelverfahrens. Der als Zeuge befragte anzeigelegende Bedienstete der Finanzpolizei gab hiebei an, er könne sich an die durchgeführte Kontrolle noch erinnern, es habe sich um eine reine Routinekontrolle gehandelt, zumal in der Nähe des Arbeitsortes das Firmenfahrzeug abgestellt gewesen sei und im Zuge der Kontrolle vor Ort die beiden verfahrensgegenständlichen rumänischen Staatsangehörigen angetroffen wurden. Diesbezüglich wolle er auf ein Konvolut von angefertigten Digitalfotos verweisen, wobei die beiden angetroffenen Personen seiner Erinnerung nach gerade Schalungsarbeiten an der Einfriedung durchgeführt hätten, sowie im Zuge der Kontrolle jedenfalls nicht erkennbar war, dass jede der angetroffenen Personen vor Ort eine eigene Tätigkeit durchführe oder ein eigenes Werk verrichte. Da die beiden Personen, wie sich anlässlich der Kontrolle herausgestellt habe, nicht bei der *** angemeldet gewesen seien, wäre ihnen jeweils ein Personenblatt zum Ausfüllen übergeben worden. Es handle sich hiebei um die der Anzeige angeschlossenen Personenblätter. Im Zuge der Befragung vor Ort hätten die beiden rumänischen Staatsangehörigen darauf verwiesen, dass sie hier für die *** tätig werden, sowie auch angegeben selbständig tätig zu sein. Das Fahrzeug mit welchem die beiden Rumänen auf die Baustelle gefahren seien, wäre ein solches der *** gewesen, sowie die beiden Rumänen auch Arbeitskleidung mit der Aufschrift der *** getragen hätten. Im Zuge der Kontrolle sei nach dem auf der Baustelle vorhandenen Werkzeug gefragt worden, wobei er sich jetzt noch an eine Mischmaschine, eine Bohrmaschine und eine Kettensäge erinnern könne, wozu die angetroffenen Personen erinnerlich sagten, es handle sich um Werkzeug der ***, bzw. hätten manche der vor Ort befindlichen Geräte auch einen Aufdruck der genannten Firma aufgewiesen. In der Anzeige habe er die im Personenblatt von den beiden Personen angegebenen Arbeitszeiten aufgenommen, sowie seiner Erinnerung nach auch jemand von der Firma *** von der Durchführung der Kontrolle verständigt worden wäre, wobei zugesagt wurde, dass die entsprechenden mit den beiden Personen abgeschlossenen Verträge übermittelt werden, diese dann allerdings erst nach einer nochmaligen Urgenz seitens der Finanzpolizei übersandt worden wären. Es handle sich hiebei jedenfalls um die mit der Anzeige vorgelegten Verträge. Ebenso habe er die von den beiden Personen im Personenblatt angegebene Pauschalentlohnung für die Anzeige übernommen. Auf Frage durch die Vertreterin des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, er habe im Zuge der Amtshandlung schon angenommen, dass die beiden angetroffenen Personen verstehen worum es gehe, zumal auch das Ausfüllen des Personenblattes einwandfrei funktioniert habe. Betreffend der Dauer des Vertragsverhältnisses sei nicht genau gefragt worden. Allerdings hätten beide Personen erinnerlich im Personenblatt ausgefüllt, bereits drei oder zwei Jahre für die *** tätig zu sein, bzw. könne er jetzt aufgrund der Nachschau in seinem Handakt sagen, dass Herr *** angegeben habe, er sei bisher bereits drei Jahre für die *** tätig, sowie Herr *** sagte, bei ihm wäre es ein Jahr. Der seitens der Vertretung des Beschwerdeführers stellig gemachte Zeuge *** gab an, aus seiner Sicht stelle sich die Situation so dar, dass die *** zum damaligen Zeitpunkt ziemlich ausgelastet gewesen wäre und deshalb jemand zur Durchführung von Tätigkeiten benötigt hätte, wobei die Kontaktdaten der beiden verfahrensgegenständlichen rumänischen Staatsangehörigen sich in der Firma befunden hätten. Einer der beiden habe bereits für die Firma gearbeitet gehabt, sowie auch der Bruder des anderen. Aus diesem Grunde habe er angerufen und dann mit beiden Personen die Baustelle besichtigt. Bei den durchzuführenden Tätigkeiten habe es sich auch eher um solche für zwei Personen gehandelt, wobei vor Ort besichtigt worden sei, was genau zu tun wäre und in der Folge der Preis vereinbart. Da die beiden Personen über kein eigenes Fahrzeug verfügten, wäre ihnen von der *** ein derartiges zur Verfügung gestellt worden, betreffend der von den beiden Personen getragenen Arbeitskleidung der *** könne er jetzt allerdings keine Angaben machen. Das Material für die zu verrichtenden Tätigkeiten sei ebenfalls von der *** beigestellt worden, allerdings sollte das Werkzeug für die Ausführung der Tätigkeiten von den beiden beauftragten Personen selbst mitgebracht werden. Auszuschließen sei allerdings nicht, dass sich etwaige größere Geräte bereits auf der Baustelle befunden hätten, bzw. wenn notwendig, diese von der *** zur Verfügung gestellt worden wären. Der Zeitraum für die Verrichtung der Tätigkeiten sei etwa im Bereich einer Woche oder etwas darüber gelegen, dies zumindest nach seiner Einschätzung. Ob die beiden Personen für die Verrichtung der Tätigkeiten einen Tag länger gebraucht oder früher fertig geworden wären, sei jedenfalls egal gewesen. Den Vertrag mit den beiden Personen habe er abgeschlossen, er habe sich diesen aus dem Internet herunter geladen und dann in etwa angepasst. Ebenso habe er mit den beiden Rumänen vereinbart, dass diese nach Abschluss der Arbeiten jeweils eine eigene Rechnung legen. Vor Rechnungslegung seien jedenfalls die durchgeführten Tätigkeiten angeschaut worden, ob sie passen. Dass die beiden rumänischen Staatsangehörigen über Gewerbeberechtigungen verfügen, sei ihm bekannt gewesen, aus welchem Grund er keine Bedenken betreffend der Verrichtung der Arbeiten durch die Rumänen gehabt habe. Während der Durchführung der Tätigkeiten sei er mindestens dreimal auf der Baustelle gewesen, dies um nachzusehen, was dort zwischenzeitig gemacht worden wäre. Auf Frage durch die Vertreterin des Beschwerdeführers, dies nach den von beiden Rumänen gelegten Rechnungen, gab der Zeuge an, soweit er sich jetzt noch daran erinnern könne, hätten die beiden Rumänen die Rechnungen im Büro der Firma geschrieben und sei ihnen dann der Betrag ausbezahlt worden. An die konkret durchgeführten Arbeiten habe er jetzt keine genaue Erinnerung mehr, es habe sich jedenfalls um das Entfernen von bereits mit Grünzeug durchwachsenen Pflastersteinen gehandelt, sowie der Entfernung des Untergrundes und der erneuten Verlegung des Pflasters. Betreffend des Fahrzeuges sei es einfach so, dass immer dann, wenn ein Subunternehmer über kein eigenes Fahrzeug verfüge, ihm ihn ein derartiges von der *** zur Verfügung gestellt werde. Im Anschluss an die Zeugenvernehmung wurden die vom vorher befragten Bediensteten der Finanzpolizei vorgelegten Digitalfotos zum Akt genommen. Der als Zeuge befragte *** gab an, er nehme an zu wissen, worum es in der Sache gehe. An die von Organen der Finanzpolizei durchgeführte Kontrolle, dies erinnerlich gegen Ende Oktober *** könne er sich noch erinnern. Es sei zutreffend, dass er gemeinsam mit seinem Kollegen in *** in der *** Tätigkeiten durchgeführt habe, so sei dort etwa ein Pflaster entfernt worden, sowie der unter dem Pflaster befindliche Sand weggenommen, wobei allerdings das neue Pflaster dann nicht von ihm und seinem Kollegen verlegt worden wäre. Auf Vorhalt eines der vorgelegten Fotos, auf welchem Pflaster ersichtlich ist, gab der Zeuge an, es handle sich um dieses Pflaster, welches repariert worden wäre. Betreffend des Zaunes, also der Einfriedung, sei es so gewesen, dass sie dort nicht gearbeitet hätten. Die Arbeiten seien deshalb zustande gekommen, weil sein Bruder etwa vor bereits 3 Jahren bei der *** gearbeitet hätte und ihm auch die Telefonnummer der Firma gegeben habe. Dort habe er angerufen und gefragt, ob es Arbeit gebe, zumal weder er noch sein Kollege zum damaligen Zeitpunkt Arbeit gehabt habe. In weiterer Folge, allerdings, nicht sofort, habe sich dann die gegenständliche Tätigkeit ergeben. Er sei diesbezüglich davon ausgegangen, dass er auf der Baustelle als Selbständiger tätig werde, zumal er sich auch einige Gewerbeberechtigungen gelöst habe. Betreffend der auf dem Personenblatt angegebenen Arbeitszeit von 07.00 bis 15.00 Uhr täglich sei es so, dass er diese Angaben zwar auf dem Personenblatt in der genannten Form gemacht habe, allerdings manchmal länger und manchmal kürzer vor Ort gearbeitet wurde. Betreffend der Angabe, dass er bereits seit drei Jahren für die Firma arbeite, welche sich in dieser Form ebenfalls auf dem Personenblatt befindet, sei es so, dass er die dort vorgegebene Frage nicht verstanden habe, jedenfalls hätte er vorher noch keine drei Jahre für die Firma gearbeitet. Mit der Verrichtung der Tätigkeiten sei sowohl er als auch sein Kollege beauftragt worden. Er wisse zwar nicht genau, nehme es aber an, dass sein Kollege ebenfalls vorher bei der Firma angerufen habe. Die zu verrichtenden Tätigkeiten seien ihnen gemeinsam vor Ort gezeigt worden, wobei auch gleich die Gegenleistung besprochen worden wäre, es habe sich hiebei um einen Pauschalbetrag gehandelt. Über das notwendige Baumaterial sei nicht gesprochen worden, dieses habe sich auf der Baustelle befunden. Betreffend des Werkzeuges sei es so gewesen, dass zwar die Mischmaschine vor Ort gewesen sei, er allerdings sein eigenes Werkzeug mitgebracht habe, etwa eine Bohrmaschine. Ebenso sei die auf einem der Digitalfotos ersichtliche Motorsäge von ihm. Die Scheibtruhe wiederum sei eine solche von der Firma ***, welche ihnen ebenfalls ein Fahrzeug zur Verfügung gestellt habe, dies damit sie zur Baustelle fahren können. Es sei hiebei so gewesen, dass zwar sein Kollege ein Fahrzeug gehabt habe, sie mit diesem aber nur auf den Parkplatz der Firma *** gefahren seien und von dort mit einem Firmenfahrzeug zur Baustelle. Dies hätten sie jeden Tag so gemacht, also während der Zeit, in welcher sie auf der Baustelle gearbeitet hätten. Die Tätigkeiten vor Ort hätten sie gemeinsam, also er und sein Kollege durchgeführt. Betreffend einer etwaigen Nachschau durch die *** vor Ort sei es so gewesen, dass erinnerlich nur gegen Ende der Tätigkeiten jemand von der Firma gekommen sei, also vielleicht ein- oder zweimal. Nach Fertigstellung der Arbeiten habe sich jedenfalls eine Person der *** alles angeschaut, sowie sie in der Folge dann die Rechnung über den vereinbarten Pauschalbetrag von € 1.000,-- gelegt hätten. Die Rechnung habe er ebenso wie sein Kollege, zuhause geschrieben. Dies wisse er deshalb, weil sie die Rechnung gemeinsam geschrieben hätten. Betreffend des Vertragsgegenstandes sei es so gewesen, dass sie den Chef gefragt hätten, welcher ihnen aufgeschrieben habe, welche Arbeiten von ihnen durchgeführt wurden und hätten sie dies dann einfach abgeschrieben. Der Rechnungsbetrag sei ihnen anschließend im Büro der Firma ausbezahlt worden. Es sei richtig, dass es einen Vertrag gegeben habe, welchen er mit der Firma abgeschlossen habe, dieser sei ihm in der Folge dann von einem Kollegen übersetzt worden, also der Inhalt dieses Vertrages. Auf Vorhalt des in Kopie im Akt befindlichen Vertrages gab der Zeuge an, es handle sich hiebei um diesen abgeschlossenen Vertrag. Er habe sich diesen noch übersetzen lassen, bevor er ihn unterschrieben hätte und mit der Durchführung der Arbeiten begonnen haben. Auf Frage durch die Vertreterin des Beschwerdeführers gab der Zeuge an, den Treibstoff für das Fahrzeug der *** hätten sie selbst bezahlt, also das Fahrzeug betankt. Der als Zeuge befragte *** gab an, er wisse worum es in der Sache gehe, sowie es zutreffe, dass er gemeinsam mit seinem vorher als Zeugen befragten Kollegen auf einer Baustelle in *** anlässlich einer Kontrolle der Finanzpolizei bei der Durchführung von Tätigkeiten angetroffen worden wäre. Auf Vorhalt eines von der Finanzpolizei vorgelegten Digitalfotos gab der Zeuge an, es handle sich hiebei um die angesprochene Baustelle. Betreffend der verrichteten Tätigkeiten sei es so gewesen, dass sie zunächst das vorhandene Pflaster entfernt und gereinigt hätten, sowie in der Folge den Untergrund entfernt und einen neuen Sand hingegeben, sowie das gereinigte Pflaster wiederum neu verlegt. Die Verrichtung dieser Arbeiten sei so zustande gekommen, dass Herr *** seinen Cousin angerufen hätte, welcher ihn in der Folge verständigt habe, dies damit er auf die bezeichnete Baustelle fahre. Vor Ort sei ihm dann gezeigt worden, was zu tun wäre und habe er dort gemeinsam mit seinem Kollegen die Verrichtung der Tätigkeiten vereinbart. Ebenso die hiefür gewährte Gegenleistung. Der Vertrag sei aber nicht gleich abgeschlossen worden, sondern erst später während der Durchführung der Arbeiten. Sein Cousin habe ihm auch in etwa gesagt, was in diesem Vertrag stehe. Betreffend seines Kollegen könne er diesbezüglich keine Angaben machen, dies weil er seinen Cousin alleine befragt hätte. Mit dem Fahrzeug der *** seien sie immer direkt auf die Baustelle gefahren, also nicht noch vorher in der Firma gewesen. Zutreffend sei weiters, dass sie das auf den vorgelegten Kopien der Digitalfotos befindliche Firmenfahrzeug verwendet hätten, dies während der gesamten Arbeitszeit. Mit dem Fahrzeug seien sie immer nach Hause gefahren und am Morgen wiederum zur Baustelle. Er sei mit dem Fahrzeug gefahren und habe seinen Kollegen bei einer U-Bahn-Haltestelle abgesetzt und am Morgen von dort wieder abgeholt. Mit dem Fahrzeug hätten sie auch Material und Werkzeug transportiert, also kein Material, dieses habe sich bereits auf der Baustelle befunden. Allerdings hätten sie das Fahrzeug verwendet, wenn noch zusätzlich Material benötigt worden wäre. In erster Linie sei das Fahrzeug allerdings für den Transport von Werkzeug verwendet worden, wobei der meiste Werkzeug von ihm oder seinem Kollegen stammte. Auf Vorhalt eines der Digitalfotos gab der Zeuge an, die Bohrmaschine, sowie die Motorsäge oder der Bodenverdichter sei von seinem Kollegen, einige der Werkzeuge hätten sie auch gemeinsam angeschafft, dies weil sie ja auch gemeinsam gearbeitet hätten. An die von ihm auf dem Personenblatt angegebene Arbeitszeit könne er sich noch erinnern, so hätten sie täglich vor Ort etwa acht Stunden gearbeitet, wobei die auf dem Personenblatt angegebene Arbeitszeit von täglich 07.00 Uhr bis 16.00 Uhr zutreffen werde. Allerdings wolle er dazu noch sagen, dass er die Fragestellung auf dem Personenblatt nicht wirklich verstanden hätte. Er habe dieses allerdings irgendwie ausgefüllt. An eine Kontrolle der verrichteten Tätigkeit durch jemanden von der Firma *** während der Durchführung der Arbeiten könne er sich jetzt nicht erinnern. Nach dem Ende der Tätigkeit sei aber sicher jemand von der Firma gekommen, dies um sich die Arbeiten anzusehen, wobei dann auch die Rechnungen gelegt worden seien, er jetzt allerdings nicht mehr sagen könne, ob er die Rechnung unterschrieben habe. Den Text betreffend der verrichteten Tätigkeiten, welcher auf den Rechnungen aufscheine, habe ihnen irgendjemand von der Firma vorgeschrieben, ebenso den Zusatz auf der Rechnung betreffend die Umsatzsteuerbefreiung für Kleinunternehmer. Allerdings habe er diesbezüglich auch seine Buchhalterin gefragt, welche ihm gesagt hätte, er solle dies in der erwähnten Form in die Rechnung aufnehmen. Nach Rechnungslegung glaube er, dass der Betrag im Büro der Firma *** ausbezahlt wurde, sowie er im Jahre *** erinnerlich nur dieses einzige Mal für die *** gearbeitet hätte, allerdings habe er davor im Jahr *** dreimal für die Firma gearbeitet, wobei es auch zutreffe, dass er währenddessen noch für andere Firmen tätig geworden sei. Auf Frage durch die Vertreterin des Beschwerdeführers, dies dahingehend, dass er konkretisieren solle, warum er den Text auf der Rechnung betreffend der verrichteten Arbeiten in der vorliegenden Form abgeschrieben habe, gab der Zeuge an, einfach deshalb, weil er kein Deutsch könne. Betreffend des Treibstoffes für das Fahrzeug sei es so gewesen, dass diesen er und sein Kollege bezahlt hätten. Nach dem Schluss des Beweisverfahrens hielt die Vertreterin des Beschwerdeführers die im erhobenen Rechtsmittel gestellten Anträge vollinhaltlich aufrecht. Auf Basis des durchgeführten Beweisverfahrens geht das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich von folgendem Sachverhalt aus: Unstrittig ist der Beschwerdeführer handelsrechtlicher Geschäftsführer der ***, sohin als zur Vertretung nach außen Berufener der verwaltungsstrafrechtlich Verantwortliche für die gegenständlichenfalls nach dem ASVG angelasteten Übertretungen. Für das Tätigwerden der beiden verfahrensgegenständlichen rumänischen Staatsangehörigen gibt es betreffend der durchgeführten Arbeiten jedenfalls keinen schriftlichen Werkvertrag, zumal die vorliege „Subunternehmer-Vereinbarung“ ausgehend von ihrem Inhalt mangels entsprechender Konkretisierung jedenfalls nicht als solcher angesehen werden kann. Die Durchführung der Tätigkeiten wurde vielmehr mündlich vor Ort von einer hiezu befugten Person der *** und den beiden rumänischen Staatsangehörigen vereinbart, ebenso die Gegenleistung, welche die beiden Rumänen nach Fertigstellung der Arbeiten erhalten sollten. Für die Zufahrt zur Baustelle wurde den beiden rumänischen Staatsangehörigen ein Fahrzeug der *** zur Verfügung gestellt, sowie sich ebenfalls größere Geräte bzw. Werkzeuge auf der Baustelle befanden, welche dorthin ebenso wie das zu verwendende Material seitens der *** verbracht worden waren. Während der Durchführung der Tätigkeiten, welche laut Angaben des vom Beschwerdeführer stellig gemachten Zeugen, der auch die beiden Rumänen mit der Durchführung der Arbeiten betraut hatte, jedenfalls Tätigkeiten darstellten, die für zwei Personen vorgesehen waren und etwas über eine Woche dauern sollten, hat der Genannte die Baustelle betreffend der Durchführung der Tätigkeiten etwa zwei- bis dreimal kontrollierend aufgesucht, sowie ebenfalls nach Abschluss der Arbeiten und vor der sogenannten Rechnungslegung diese nochmals angesehen. Festzustellen ist ebenfalls, dass die beiden rumänischen Staatsangehörigen zwar über eine Anzahl von Gewerbeberechtigungen verfügten, wie etwa das Verspachteln von bereits fertig montierten Gipskartonplatten, der Demontage von statisch nicht belangreichen Gegenständen des Mauerwerks, für Silikonverfugungsarbeiten, der Montage von mobilen Trennwänden, Verrichtung von Schwarzdeckerarbeiten, sowie Bauwerksabdichtung. Betreffend der Gegenleistung für die verrichteten Arbeiten ist festzustellen, dass den beiden Rumänen vorgegeben wurde, welche Bezeichnung der Arbeiten sie in die von ihnen zu legende Rechnung aufzunehmen hatten. Weiters ergibt sich aus dem Beweisverfahren, dass die *** zum Zeitpunkt der Vergabe der Arbeiten an die beiden rumänischen Staatsangehörigen personell sehr ausgelastet war, sowie die Arbeiten an die beiden rumänischen Staatsangehörigen seitens der *** vergeben wurden, welche schon über die Telefonnummern der beiden Personen verfügte, welche bei der Durchführung der Arbeiten, wie sich aus dem im Akt befindlichen Konvolut von Digitalfotos und den Angaben des als Zeugen befragten Bediensteten der Finanzpolizei ergibt, auch Arbeitskleidung der *** getragen haben. Zu verweisen ist diesbezüglich auch auf die widersprüchlichen Angaben der beiden rumänischen Staatsangehörigen als Zeugen, dies insbesondere im Hinblick auf das ihnen seitens der *** zur Verfügung gestellte Fahrzeug, also ob sie dieses Fahrzeug täglich verwendet haben, um von der Baustelle direkt zu ihrem Wohnort zu fahren, bzw. ob sie das Fahrzeug täglich zum Unternehmenssitz der *** zurückbrachten und von dort mit ihrem Privat-Pkw nach Hause fuhren. Ebenso betreffend des Ausmaßes der verrichteten Tätigkeiten, also ob nur das bestehende Pflaster weggeräumt, gesäubert und der Untergrund entfernt wurde, bzw. ob nach Entfernung des Untergrundes dieser wieder neu aufgeschottert und auch das Pflaster wiederum verlegt wurde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu erwogen:
1 ASVG (in anzuwendender Fassung) haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
Paragraph 33, Absatz eins, ASVG (in anzuwendender Fassung) haben Dienstgeber jede von ihnen beschäftigte, nach diesem Bundesgesetz in der Krankenversicherung pflichtversicherte Person (Vollversicherte und Teilversicherte) vor Arbeitsantritt beim zuständigen Krankenversicherungsträger anzumelden.
2 ASVG gilt Abs. 1 für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach § 7 Z 3 lit.a ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
Paragraph 33, Absatz 2, ASVG gilt Absatz eins, für die nur in der Unfall- und Pensionsversicherung sowie für die nur in der Unfallversicherung nach Paragraph 7, Ziffer 3, Litera a, ASVG Pflichtversicherten mit der Maßgabe, dass die Meldungen beim Träger der Krankenversicherung, der beim Bestehen einer Krankenversicherung nach dem Bundesgesetz für sie sachlich und örtlich zuständig wäre, zu erstatten sind.
1 ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach § 36 meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach § 35 Abs. 3 entgegen den Vorschriften dieses BundesgesetzesGemäß Paragraph 111, Absatz eins, ASVG handelt ordnungswidrig, wer als Dienstgeber oder sonstige nach Paragraph 36, meldepflichtige Person (Stelle) oder als bevollmächtigte Person nach Paragraph 35, Absatz 3, entgegen den Vorschriften dieses Bundesgesetzes unter anderem nach Z 1 Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet unter anderem nach Ziffer eins, Meldungen oder Anzeigen nicht oder falsch oder nicht rechtzeitig erstattet
Abs. 2 leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Abs. 1 von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwarGemäß Absatz 2, leg.cit. ist die Ordnungswidrigkeit nach Absatz eins, von der Bezirksverwaltungsbehörde als Verwaltungsübertretung zu bestrafen, und zwar mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen,mit Geldstrafe von 730 € bis zu 2 180 €, im Wiederholungsfall von 2 180 € bis zu , 5 000 €, bei Uneinbringlichkeit der Geldstrafe mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der §§ 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Abs. 1 die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.sofern die Tat weder den Tatbestand einer in die Zuständigkeit der Gerichte fallenden strafbaren Handlung bildet noch nach anderen Verwaltungsstrafbestimmungen mit strengerer Strafe bedroht ist. Unbeschadet der Paragraphen 20 und 21 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 kann die Bezirksverwaltungsbehörde bei erstmaligem ordnungswidrigen Handeln nach Absatz eins, die Geldstrafe bis auf 365 € herabsetzen, wenn das Verschulden geringfügig und die Folgen unbedeutend sind.
1 Z 1 ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den §§ 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach § 7 eine Teilversicherung begründe.
Paragraph 4, Absatz eins, Ziffer eins, ASVG sind in der Kranken-, Unfall- und Pensionsversicherung die bei einem oder mehreren Dienstgebern beschäftigten Dienstnehmer auf Grund dieses Bundesgesetzes versichert (vollversichert), wenn die betreffende Beschäftigung weder
den Paragraphen 5 und 6 von der Vollversicherung ausgeschlossen ist noch nach Paragraph 7, eine Teilversicherung begründe. Dienstnehmer ist
2 ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen.Dienstnehmer ist
Paragraph 4, Absatz 2, ASVG, wer in einem Verhältnis persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegen Entgelt beschäftigt wird; hiezu gehören auch Personen, bei deren Beschäftigung die Merkmale persönlicher und wirtschaftlicher Abhängigkeit gegenüber den Merkmalen selbständiger Ausübung der Erwerbstätigkeit überwiegen. Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
G 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit (vgl. dazu VwGH am 21. Feber 2001, Zl. 96/08/0028).Als Dienstnehmer gilt jedenfalls auch, wer
Paragraph 47, Absatz eins, in Verbindung mit Absatz 2, EStG 1988 lohnsteuerpflichtig ist. Die wirtschaftliche Abhängigkeit, die ihren sinnfälligen Ausdruck im Fehlen der im eigenen Namen auszuübenden Verfügungsmacht über die nach dem Einzelfall für den Betrieb wesentlichen organisatorischen Einrichtungen und Betriebsmittel findet, ist bei entgeltlichen Arbeitsverhältnissen die zwangsläufige Folge persönlicher Abhängigkeit vergleiche dazu VwGH am
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