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LVwG-S-2329/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum16.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-2329/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung, denDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde des ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, betreffend Verfall einer Sicherheitsleistung, den BESCHLUSS gefasst: I.römisch eins. Die Beschwerde wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG iVm § 13 Abs. 2 AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 2, AVG 1991 als unzulässig zurückgewiesen. II.römisch zwei. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig. Begründung: Mit dem angefochtenen Bescheid wurde die am *** eingehobene Sicherheit in Höhe von € 300,- für verfallen erklärt. In der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wird dezidiert darauf hingewiesen, dass der Einschreiter eine Beschwerde erheben könne. Partei dieses Verfahrens ist Herr *** und nicht Herr ***, dem keine Parteistellung zukommt. Mit Schreiben vom *** erhob Herr *** Beschwerde gegen den Bescheid mit dem Hinweis, Herr *** habe ihn bevollmächtigt und beauftragt, Beschwerde zu erheben. Dieses Schreiben wurde von ihm geschrieben und unterfertigt. Da weder im erstinstanzlichen Akt, noch im LVwG-Akt eine Vollmacht zu finden ist, wurde Herr *** mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** gemäß § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG aufgefordert, diesen Mangel (fehlende Vollmacht) zu beheben und dem Gericht binnen 2 Wochen eine Vollmacht vorzulegen. Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer am *** persönlich übernommen.Da weder im erstinstanzlichen Akt, noch im LVwG-Akt eine Vollmacht zu finden ist, wurde Herr *** mit Schreiben des Landesverwaltungsgerichtes Niederösterreich vom *** gemäß Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG aufgefordert, diesen Mangel (fehlende Vollmacht) zu beheben und dem Gericht binnen 2 Wochen eine Vollmacht vorzulegen. Dieses Schreiben hat der Beschwerdeführer am *** persönlich übernommen. Dem Verbesserungsauftrag ist der Beschwerdeführer bis dato nicht nachgekommen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen: Gemäß § 10 Abs. 1 AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Abs. 2 leg.cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde kann nach Abs. 4 leg.cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (§ 36a), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten.Gemäß Paragraph 10, Absatz eins, AVG können sich die Beteiligten und ihre gesetzlichen Vertreter, sofern nicht ihr persönliches Erscheinen ausdrücklich gefordert wird, durch eigenberechtigte natürliche Personen, juristische Personen oder eingetragene Personengesellschaften vertreten lassen. Bevollmächtigte haben sich durch eine schriftliche, auf Namen oder Firma lautende Vollmacht auszuweisen. Vor der Behörde kann eine Vollmacht auch mündlich erteilt werden; zu ihrer Beurkundung genügt ein Aktenvermerk. Schreitet eine zur berufsmäßigen Parteienvertretung befugte Person ein, so ersetzt die Berufung auf die ihr erteilte Vollmacht deren urkundlichen Nachweis. Nach Absatz 2, leg.cit. richten sich Inhalt und Umfang der Vertretungsbefugnis nach den Bestimmungen der Vollmacht; hierüber auftauchende Zweifel sind nach den Vorschriften des bürgerlichen Rechts zu beurteilen. Die Behörde hat die Behebung etwaiger Mängel unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, von Amts wegen zu veranlassen. Die Behörde kann nach Absatz 4, leg.cit. von einer ausdrücklichen Vollmacht absehen, wenn es sich um die Vertretung durch amtsbekannte Angehörige (Paragraph 36 a,), Haushaltsangehörige, Angestellte oder durch amtsbekannte Funktionäre von beruflichen oder anderen Organisationen handelt und Zweifel über Bestand und Umfang der Vertretungsbefugnis nicht obwalten. Infolge § 13 Abs. 3 AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht.Infolge Paragraph 13, Absatz 3, AVG ermächtigen Mängel schriftlicher Anbringen die Behörde nicht zur Zurückweisung. Die Behörde hat vielmehr von Amts wegen unverzüglich deren Behebung zu veranlassen und kann dem Einschreiter die Behebung des Mangels innerhalb einer angemessenen Frist mit der Wirkung auftragen, dass das Anbringen nach fruchtlosem Ablauf dieser Frist zurückgewiesen wird. Wird der Mangel rechtzeitig behoben, so gilt das Anbringen als ursprünglich richtig eingebracht. Wie der oben angeführten Bestimmung des § 10 Abs. 2 AVG zu entnehmen ist, hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel betreffend die Vertretungsbefugnis unter sinngemäßer Anwendung des § 13 Abs. 3 AVG von Amts wegen zu veranlassen. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe als Mangel im Sinne des § 13 Abs. 3 AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist (vgl. etwa VwGH, 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, u.v.a.).Wie der oben angeführten Bestimmung des Paragraph 10, Absatz 2, AVG zu entnehmen ist, hat die Behörde die Behebung etwaiger Mängel betreffend die Vertretungsbefugnis unter sinngemäßer Anwendung des Paragraph 13, Absatz 3, AVG von Amts wegen zu veranlassen. Auch nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist der Mangel einer Vollmacht bei einer auf ein Vollmachtsverhältnis hinweisenden Eingabe als Mangel im Sinne des Paragraph 13, Absatz 3, AVG zu werten, der durch einen entsprechenden Auftrag zu beheben ist vergleiche etwa VwGH, 24.2.2005, Zl. 2004/07/0170, u.v.a.). Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat (vgl. VwGH, 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085).Nach der ständigen Rechtsprechung kann in Entsprechung eines solchen Verbesserungsauftrages eine (fehlerfreie) Vollmachtsurkunde nicht nur nachgereicht, sondern auch (bei mündlicher Bevollmächtigung im Innenverhältnis) erst im Nachhinein errichtet werden. Entscheidend ist nämlich nicht die - möglicherweise nach der Setzung der Verfahrenshandlung liegende - Datierung der Bevollmächtigungsurkunde, sondern, dass das Vollmachtsverhältnis tatsächlich im Zeitpunkt der Setzung der Verfahrenshandlung durch den Vertreter bereits bestanden hat vergleiche VwGH, 21.5.2012, Zl. 2008/10/0085). Adressat des nunmehr angefochtenen Bescheides ist Herr ***, dem dieser auch richtigerweise von der belangten Behörde zugestellt wurde. Das Vorliegen eines Vollmachtsverhältnisses zwischen dem Beschwerdeführer und Herrn *** ist dem Akteninhalt nicht zu entnehmen. Da das Vorliegen eines entsprechenden Vollmachtsverhältnisses dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, wäre es Herrn *** gemäß § 10 Abs. 1 zweiter Satz AVG oblegen, eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des § 17 VwGVG iVm § 13 Abs. 3 AVG dar.Da das Vorliegen eines entsprechenden Vollmachtsverhältnisses dem Akteninhalt nicht zu entnehmen ist, wäre es Herrn *** gemäß Paragraph 10, Absatz eins, zweiter Satz AVG oblegen, eine schriftliche Vollmacht vorzuweisen. Das Fehlen der schriftlichen Vollmacht stellte somit einen Mangel im Sinne des Paragraph 17, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 13, Absatz 3, AVG dar. Die Beschwerde war daher spruchgemäß abzuweisen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ebenfalls liegen keine sonstigen Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfrage vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.2329.001.2015

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