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{'item': 'LVwG-AB-14-4191'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AB-14-4191 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

Art. 8

MRK geboten ist.Das NAG sieht in verschiedenen Bestimmungen Ausnahmen von bestimmten Erteilungs- bzw. Antragsvoraussetzungen vor, wenn dies zur Aufrechterhaltung des Privat-

Artikel 8, MRK geboten ist.

In § 23 Abs. 4 NAG fehlt eine solche Regelung, ohne dass eine planwidrige Gesetzeslücke festgestellt werden kann, weshalb hier keine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat-

Art. 8MRK vorzunehmen ist.

In Paragraph 23, Absatz 4, NAG fehlt eine solche Regelung, ohne dass eine planwidrige Gesetzeslücke festgestellt werden kann, weshalb hier keine Interessensabwägung unter Berücksichtigung des Privat-

Artikel 8, MRK vorzunehmen ist.

Auf das diesbezügliche Vorbringen in der Beschwerde war daher nicht einzugehen. Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Art. 133 Abs. 4 B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der Wortlaut des § 23 Abs. 4 NAG eindeutig.Die ordentliche Revision ist unzulässig, da keine Rechtsfrage im Sinn des Artikel 133, Absatz 4, B-VG zu beurteilen war, der grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht die gegenständliche Entscheidung von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer Rechtsprechung. Weiters ist die dazu vorliegende und oben zitierte Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen und ist der Wortlaut des Paragraph 23, Absatz 4, NAG eindeutig. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AB.14.4191

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.