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LVwG-AM-14-0134

Obsah (14)§ 50§ 45§ 64§ 25a§ 99§ 134§ 9§ 20§ 43§ 103§ 19§ 42§ 52§ 54b

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AM-14-0134 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durc

§ 50des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (Vw

GVG) insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Spruchpunkt

§ 45Abs. 1 Z 2 des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VSt

G) eingestellt wird. Der Beschwerde wird

Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Spruchpunkt

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt wird. 2. Die Beschwerde wird

§ 50Vw

GVG zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird

Paragraph 50, VwGVG zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden hinsichtlich Spruchpunkt 2

§ 64Abs. 1 und 2 VSt

G mit 10 Euro neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat zu Spruchpunkt 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11 Euro zu leisten.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden hinsichtlich Spruchpunkt 2

Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10 Euro neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat zu Spruchpunkt 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11 Euro zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25ades Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (Vw

GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, sie habe als Fahrzeuglenkerin mit dem Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** am **, um 12:22 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** Richtung ***, Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit habe laut Radarmessung nach Abzug einer Messtoleranz von 5% 147 km/h betragen. Wegen Übertretung von § 20 Abs. 2 StVO 1960 wurde über die Beschwerdeführerin

§ 99Abs. 3 lit. a St

VO 1960 eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, sie habe als Fahrzeuglenkerin mit dem Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** am **, um 12:22 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** Richtung ***, Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit habe laut Radarmessung nach Abzug einer Messtoleranz von 5% 147 km/h betragen. Wegen Übertretung von Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt. In Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft X nach deren schriftlichen Anfrage vom *** nicht binnen zweier Wochen nach Zustellung am *** Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 12:22 Uhr in *** auf der *** Richtung ***, Strkm. ***, gelenkt habe bzw. auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Wegen Übertretung von § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde über die Beschwerdeführerin

§ 134Abs.

1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt.In Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach deren schriftlichen Anfrage vom *** nicht binnen zweier Wochen nach Zustellung am *** Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 12:22 Uhr in *** auf der *** Richtung ***, Strkm. ***, gelenkt habe bzw. auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Wegen Übertretung von Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 wurde über die Beschwerdeführerin

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt. In der Begründung hat die belangte Behörde auf das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen und ausgeführt, dass keine Lenkerauskunft bei der Behörde eingelangt sei. Die Beschwerdeführerin sei auch der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen. Die Geschwindigkeitsübertretung sei auf Grund des Radarbildes als erwiesen anzusehen. Der Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Strafmildernd wurde das Nichtbekanntsein einschlägiger Vormerkungen berücksichtigt. Die belangte Behörde ist von einem Einkommen in der Höhe von 1 500 Euro ausgegangen.

  1. Zum Beschwerdevorbringen: In der fristgerecht eingebrachten Beschwerde hat die Beschwerdeführerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung, die Einvernahme des Zeugen ***, die Aufhebung der Strafen und Einstellung der Strafverfahren beantragt. Sie hat das im Wesentlichen damit begründet, dass sie zum einen das Fahrzeug nicht gelenkt habe und zum anderen während eines anhängigen Strafverfahrens die Lenkerabfrage nicht zulässig sei. Hat die Behörde die Lenkereigenschaft als erwiesen angenommen, sei die Lenkerauskunft klar rechtswidrig. Die Bezirkshauptmannschaft X hat mit Schreiben vom *** die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorlegt.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat mit Schreiben vom *** die Beschwerde und den Verwaltungsstrafakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorlegt.
  2. Zum durchgeführten Ermittlungsverfahren: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat bei der Landespolizeidirektion Niederösterreich den Eichschein des gegenständlichen Radargerätes, die Radarfotos mit Datensatz sowie zwei Fotos von der Lenkerkamera angefordert. Am *** hat das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eine öffentliche mündliche Verhandlung durchgeführt. In dieser Verhandlung wurde Beweis erhoben durch Einsichtnahme in den verwaltungsbehördlichen Strafakt der belangten Behörde, Zl. ***, die Einvernahme des Vertreters der Beschwerdeführerin, Herr *** (Ehegatte der Beschwerdeführerin), sowie des Zeugen *** (Sohn der Beschwerdeführerin). Weder die Beschwerdeführerin noch ein Vertreter der belangten Behörde haben an der Verhandlung teilgenommen. Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau verhindert sei, hat eine Vollmacht, eine Vereinbarung zur Bestellung zum verantwortlich Beauftragten

§ 9Abs. 2 VSt

G, eine Kopie des Zulassungsscheines und einen Ausdruck aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (Entscheidung UVS Steiermark 2. Juli 2008, 30.6-77/2006) vorgelegt. Nach der Verhandlung hat der Beschwerdeführervertreter Unterlagen zum Konkursverfahren übermittelt.Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau verhindert sei, hat eine Vollmacht, eine Vereinbarung zur Bestellung zum verantwortlich Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2, VStG, eine Kopie des Zulassungsscheines und einen Ausdruck aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (Entscheidung UVS Steiermark

  1. Juli 2008, 30.6-77/2006) vorgelegt. Nach der Verhandlung hat der Beschwerdeführervertreter Unterlagen zum Konkursverfahren übermittelt. In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Geschwindigkeitsübertretung an, dass er am *** mit seinem Sohn von *** nach *** gefahren sei. Zur Nichterteilung der Lenkerauskunft teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die Entscheidungen UVS Steiermark
  2. Juli 2008, 30.6-77/2006, und VwGH
  3. März 2008, 2007/07/0033, nicht möglich sei. Er wies darauf hin, dass er seit *** verantwortlicher Beauftragter

§ 9Abs. 2 VSt

G für den PKW *** mit dem Kennzeichen *** sei. Das Bestellungsdatum sei zeitnah zum Zulassungsdatum, welches laut Kopie des Zulassungsscheines der *** war. Auf Frage des Verhandlungsleiters, warum das Auto nicht auf den Beschwerdeführervertreter selbst, sondern auf seine Ehefrau angemeldet gewesen sei, teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass gegen ihn ein Konkursverfahren anhängig gewesen sei. Das Konkursverfahren wurde gegen ihn als Einzelunternehmer geführt, es wurde *** eröffnet. Weiters teilte er mit, dass dies seine Frau seinerzeit so wollte. Sie habe das Auto bezahlt. Diese Vereinbarung habe er bereits einige Male in behördlichen Verfahren vorgelegt.In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Geschwindigkeitsübertretung an, dass er am *** mit seinem Sohn von *** nach *** gefahren sei. Zur Nichterteilung der Lenkerauskunft teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die Entscheidungen UVS Steiermark 2. Juli 2008, 30.6-77/2006, und VwGH 27. März 2008, 2007/07/0033, nicht möglich sei. Er wies darauf hin, dass er seit *** verantwortlicher Beauftragter

Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den PKW *** mit dem Kennzeichen *** sei. Das Bestellungsdatum sei zeitnah zum Zulassungsdatum, welches laut Kopie des Zulassungsscheines der *** war. Auf Frage des Verhandlungsleiters, warum das Auto nicht auf den Beschwerdeführervertreter selbst, sondern auf seine Ehefrau angemeldet gewesen sei, teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass gegen ihn ein Konkursverfahren anhängig gewesen sei. Das Konkursverfahren wurde gegen ihn als Einzelunternehmer geführt, es wurde *** eröffnet. Weiters teilte er mit, dass dies seine Frau seinerzeit so wollte. Sie habe das Auto bezahlt. Diese Vereinbarung habe er bereits einige Male in behördlichen Verfahren vorgelegt. Der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr ***, führte in der mündlichen Verhandlung nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte als Zeuge einvernommen im Wesentlichen aus, dass er sich an den Tag erinnern könne. Er sei an diesem Tag mit seinem Vater nach *** und auch wieder zurück nach *** gefahren. Das Auto sei auf seine Mutter zugelassen. Richtung *** sei der Vater gefahren.

  1. Feststellungen und Beweiswürdigung: Folgende Feststellungen werden als erwiesen angenommen und der Entscheidung zu Grunde gelegt: Zu Spruchpunkt 1 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin am ***, gegen 12.22 Uhr, nicht die Lenkerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** im Gemeindegebiet von *** auf der Autobahn *** nächst Strkm. *** in Fahrtrichtung ***, gewesen ist. Zwar ergibt sich aus dem Verwaltungsstrafakt, dass zum Tatzeitpunkt am Tatort mittels Messgerätes eine Geschwindigkeitsübertretung festgestellt worden ist. Die Beschwerdeführerin, die Zulassungsbesitzerin des angeführten Kraftfahrzeuges ist, hat aber in ihrer Beschwerde ausgeführt, dass sie nicht Lenkerin des gegenständlichen Fahrzeuges zur Tatzeit am Tatort war. In der mündlichen Verhandlung hat der Beschwerdeführervertreter angegeben, dass er gefahren sei und auch der als Zeuge einvernommene Sohn der Beschwerdeführerin hat angegeben, dass der Beschwerdeführervertreter das Fahrzeug zum Tatzeitpunkt am Tatort gelenkt habe. Dies ergibt sich aus den übereinstimmenden Aussagen des Beschwerdeführervertreters und vor allem der Aussage des als Zeugen einvernommenen Sohnes der Beschwerdeführerin, wonach der Ehemann der Beschwerdeführerin das Fahrzeug am Tatort zur Tatzeit gelenkt habe. Auch eine Einsichtnahme in das vor der Verhandlung übermittelte Frontfoto bestätigt dies. Zu Spruchpunkt 2 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft X nicht nachgekommen ist und auch keine Person namhaft machte, die diese Auskunft erteilen konnte. Sie hat als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft X nach deren schriftlichen Anfrage vom *** nicht binnen zweier Wochen nach Zustellung am *** Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 12:22 Uhr in *** auf der *** Richtung ***, Strkm. ***, gelenkt hat bzw. auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Die getroffenen Feststellungen gründen in den Inhalten des Verwaltungsstrafaktes und den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung. Dass die Lenkerauskunft nicht erteilt worden sei, wurde auch nicht bestritten.Zu Spruchpunkt 2 ist festzustellen, dass die Beschwerdeführerin ihrer Verpflichtung zur Erteilung der Lenkerauskunft über schriftliche Anfrage der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nicht nachgekommen ist und auch keine Person namhaft machte, die diese Auskunft erteilen konnte. Sie hat als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach deren schriftlichen Anfrage vom *** nicht binnen zweier Wochen nach Zustellung am *** Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 12:22 Uhr in *** auf der *** Richtung ***, Strkm. ***, gelenkt hat bzw. auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Die getroffenen Feststellungen gründen in den Inhalten des Verwaltungsstrafaktes und den Ergebnissen der durchgeführten Verhandlung. Dass die Lenkerauskunft nicht erteilt worden sei, wurde auch nicht bestritten.
  2. Rechtslage und Erwägungen: 5.1.

§ 20Abs. 2 St

VO 1960 darf, sofern die Behörde nicht

§ 43

eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

§ 99Abs. 3 lit a St

VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.5.1.

Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht

Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.

Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Da die Beschwerdeführerin nicht als Lenkerin eines Fahrzeuges am *** auf der Autobahn *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** schneller als 130 km/h gefahren ist, ist Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes

§ 45Abs. 1 Z 2 VSt

G einzustellen.Da die Beschwerdeführerin nicht als Lenkerin eines Fahrzeuges am *** auf der Autobahn *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** schneller als 130 km/h gefahren ist, ist Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 5.2.

§ 103Abs.

2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.5.2.

Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist erfüllt, wenn keine Auskunft erteilt wird (vgl. VwGH

  1. März 2004, 2003/02/0213) bzw. wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist (vgl. VwGH
  2. Dezember 2014, Ra 2014/02/0081). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin überhaupt keine Lenkerauskunft erteilt. Damit hat sie den objektiven Tatbestand von § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfüllt. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht (vgl. VwGH
  3. März 2006, 2002/03/0264). Hierfür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft (vgl. VwGH
  4. Jänner 1992, 91/02/0128). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen.Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 ist erfüllt, wenn keine Auskunft erteilt wird vergleiche VwGH
  5. März 2004, 2003/02/0213) bzw. wenn eine Lenkerauskunft des Zulassungsbesitzers nicht richtig und vollständig erfolgt ist vergleiche VwGH
  6. Dezember 2014, Ra 2014/02/0081). Wie sich aus den Feststellungen ergibt, hat die Beschwerdeführerin überhaupt keine Lenkerauskunft erteilt. Damit hat sie den objektiven Tatbestand von Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 erfüllt. Es wäre Sache der Beschwerdeführerin, initiativ alles darzulegen, was für ihre Entlastung spricht vergleiche VwGH
  7. März 2006, 2002/03/0264). Hierfür hätte es eines konkreten, durch Beweisanträge untermauerten Tatsachenvorbringens bedurft vergleiche VwGH
  8. Jänner 1992, 91/02/0128). Dieser Verpflichtung ist die Beschwerdeführerin jedoch nicht nachgekommen. Die Beschwerdeführerin hat sich allerdings gegen die Zulässigkeit der Lenkerauskunft gewendet. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Lenkerauskunft nicht grundlos verlangt hat. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde für die Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers (vgl. VwGH
  9. Juli 1994, 92/03/0200). Das Ermitteln der Lenkereigenschaft kann aber nicht nur im Wege einer Aufforderung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 erfolgen, vielmehr bestehen auch andere Möglichkeiten der Beweiswürdigung, um einen Sachverhalt festzustellen (vgl. VwGH
  10. Juni 1995, 93/17/0409). Wenn sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vermeint, das Verlangen einer Lenkerauskunft sei dann unzulässig, wenn die Behörde bereits ihre Lenkereigenschaft annehme, ist ihr entgegenzuhalten, dass in dem angeführten Bescheid auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage zu der durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Vorgängerbestimmung des §103 Abs. 2 KFG 1967 verwiesen wird. Der Verfassungsgerichtshof hat Teile des § 103 Abs. 2 KFG 1967 in der Fassung vor der
  11. KFG-Novelle als verfassungswidrig aufgehoben, weil dieser den Beschuldigten im Ergebnis unter Strafsanktion gezwungen hatte, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen und damit dem in seiner materiellen Bedeutung auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Anklageprinzip des Art. 90 Abs. 2 B-VG widersprach (VfGH
  12. März 1984, G 7/80 u.a., VfSlg 9950/1984). Hinsichtlich des § 103 Abs. 2 KFG 1967 in seiner Fassung seit der
  13. KFG-Novelle hat der Verfassungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass der letzte Satz dieser Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 mit Art. 6 MRK wurde vom VwGH bereits im Erkenntnis vom
  14. Mai 2000, 2000/02/0115, geprüft und – unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte (vgl. nun auch das Urteil des EGMR vom
  15. Jänner 2008, Lückhof und Spanner) – bejaht (vgl. VwGH
  16. Mai 2015, Ra 2015/02/0017). Die Lenkerauskunft war somit sehr wohl zulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere.Die Beschwerdeführerin hat sich allerdings gegen die Zulässigkeit der Lenkerauskunft gewendet. Dem ist zu entgegnen, dass die belangte Behörde die Lenkerauskunft nicht grundlos verlangt hat. Liegt dem Auskunftsverlangen eine Anzeige zu Grunde, derzufolge der Lenker des Fahrzeuges eine strafbare Handlung beging, besteht schon aus diesem Grunde für die Behörde ein konkretes Interesse an der Kenntnis des Lenkers vergleiche VwGH
  17. Juli 1994, 92/03/0200). Das Ermitteln der Lenkereigenschaft kann aber nicht nur im Wege einer Aufforderung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 erfolgen, vielmehr bestehen auch andere Möglichkeiten der Beweiswürdigung, um einen Sachverhalt festzustellen vergleiche VwGH
  18. Juni 1995, 93/17/0409). Wenn sie unter Hinweis auf eine Entscheidung des Unabhängigen Verwaltungssenates Steiermark vermeint, das Verlangen einer Lenkerauskunft sei dann unzulässig, wenn die Behörde bereits ihre Lenkereigenschaft annehme, ist ihr entgegenzuhalten, dass in dem angeführten Bescheid auf Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes zur Rechtslage zu der durch den Verfassungsgerichtshof aufgehobenen Vorgängerbestimmung des §103 Absatz 2, KFG 1967 verwiesen wird. Der Verfassungsgerichtshof hat Teile des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in der Fassung vor der
  19. KFG-Novelle als verfassungswidrig aufgehoben, weil dieser den Beschuldigten im Ergebnis unter Strafsanktion gezwungen hatte, ein Geständnis seines strafbaren Verhaltens abzulegen und damit dem in seiner materiellen Bedeutung auch für das Verwaltungsstrafverfahren maßgeblichen Anklageprinzip des Artikel 90, Absatz 2, B-VG widersprach (VfGH
  20. März 1984, G 7/80 u.a., VfSlg 9950 aus 1984,). Hinsichtlich des Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 in seiner Fassung seit der
  21. KFG-Novelle hat der Verfassungsgerichtshof jedoch ausgesprochen, dass der letzte Satz dieser Vorschrift verfassungsrechtlich unbedenklich sei. Die Vereinbarkeit der Auskunftsverpflichtung nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 mit Artikel 6, MRK wurde vom VwGH bereits im Erkenntnis vom
  22. Mai 2000, 2000/02/0115, geprüft und – unter Bezugnahme auf die dort näher zitierte Rechtsprechung der Europäischen Kommission für Menschenrechte vergleiche nun auch das Urteil des EGMR vom
  23. Jänner 2008, Lückhof und Spanner) – bejaht vergleiche VwGH
  24. Mai 2015, Ra 2015/02/0017). Die Lenkerauskunft war somit sehr wohl zulässig. Das Vorbringen der Beschwerdeführerin geht daher ins Leere. Die Beschwerdeführerin hat somit den objektiven Tatbestand der vorgeworfenen Verwaltungsübertretung erfüllt. Der Beschwerdeführerin ist die Übertretung von § 103 Abs. 2 KFG 1967 auch vorwerfbar. Bei Übertretungen nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des § 5 Abs. 1 VStG. Zur Strafbarkeit genügt somit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Der Beschwerdeführerin ist die Übertretung von Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 auch vorwerfbar. Bei Übertretungen nach Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 handelt es sich um Ungehorsamsdelikte im Sinne des Paragraph 5, Absatz eins, VStG. Zur Strafbarkeit genügt somit fahrlässiges Verhalten, wenn eine Verwaltungsvorschrift über das Verschulden nichts anderes bestimmt. Fahrlässigkeit ist bei Zuwiderhandeln gegen ein Verbot oder bei Nichtbefolgung eines Gebotes dann ohne weiteres anzunehmen, wenn zum Tatbestand einer Verwaltungsübertretung der Eintritt eines Schadens oder einer Gefahr nicht gehört und der Täter nicht glaubhaft macht, dass ihn an der Verletzung der Verwaltungsvorschrift kein Verschulden trifft. Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und auch aus dem vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zulassungsschein. Dies wurde auch nicht bestritten. In der Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Bestellungsurkunde vom *** zum verantwortlich Beauftragten

§ 9Abs. 2 VSt

G vorgelegt. In dieser wird zwischen der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** und Herrn *** vereinbart, dass Herr *** für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer treffen, alleiniger Verantwortlicher sei.Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und auch aus dem vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zulassungsschein. Dies wurde auch nicht bestritten. In der Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Bestellungsurkunde vom *** zum verantwortlich Beauftragten

Paragraph 9, Absatz 2, VStG vorgelegt. In dieser wird zwischen der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** und Herrn *** vereinbart, dass Herr *** für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer treffen, alleiniger Verantwortlicher sei. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind. Die in der Verhandlung vorgelegte Urkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG wäre. Dies bzw. dass der gegenständliche PKW zu einem solchen Unternehmen der Beschwerdeführerin gehören würde, ist weder in den vorgelegten Unterlagen ersichtlich noch wurde es behauptet. In der Verhandlung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin vielmehr mitgeteilt, dass die Zulassung des Fahrzeuges auf die Beschwerdeführerin und nicht auf ihn selbst deshalb erfolgt sei, weil gegen ihn ein Konkursverfahren als Einzelunternehmer geführt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat dann noch Unterlagen zu seiner Insolvenzsache (***, Kfz-Handel) vorlegt, dass aber die Beschwerdeführerin Inhaberin eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG sei bzw. dass der gegenständliche PKW zu einem solchen Unternehmen der Beschwerdeführerin zählen würde, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt – wie in der Urkunde angeführt – „die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer betreffen“ keinen „räumlich oder sachlich abgegrenzten Unternehmensbereich“ dar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann daher die vorgelegte Urkunde nicht als geeignet ansehen, um im Sinne des § 9 VStG davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte. Die Beschwerdeführerin hat als Zulassungsbesitzerin daher die an Zulassungsbesitzer gerichtete Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft zu erfüllen. Der Verantwortung der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu.Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind. Die in der Verhandlung vorgelegte Urkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, VStG wäre. Dies bzw. dass der gegenständliche PKW zu einem solchen Unternehmen der Beschwerdeführerin gehören würde, ist weder in den vorgelegten Unterlagen ersichtlich noch wurde es behauptet. In der Verhandlung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin vielmehr mitgeteilt, dass die Zulassung des Fahrzeuges auf die Beschwerdeführerin und nicht auf ihn selbst deshalb erfolgt sei, weil gegen ihn ein Konkursverfahren als Einzelunternehmer geführt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat dann noch Unterlagen zu seiner Insolvenzsache (***, Kfz-Handel) vorlegt, dass aber die Beschwerdeführerin Inhaberin eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, VStG sei bzw. dass der gegenständliche PKW zu einem solchen Unternehmen der Beschwerdeführerin zählen würde, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt – wie in der Urkunde angeführt – „die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer betreffen“ keinen „räumlich oder sachlich abgegrenzten Unternehmensbereich“ dar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann daher die vorgelegte Urkunde nicht als geeignet ansehen, um im Sinne des Paragraph 9, VStG davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte. Die Beschwerdeführerin hat als Zulassungsbesitzerin daher die an Zulassungsbesitzer gerichtete Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft zu erfüllen. Der Verantwortung der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin zumindest fahrlässig gehandelt. Die Verwaltungsübertretung ist ihr deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. 6. Zur Strafbemessung:

§ 19VSt

G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.

Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auf Grund einer von der Beschuldigten oder bloß zu ihren Gunsten erhobenen Beschwerde darf

§ 42Vw

GVG im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Auf Grund einer von der Beschuldigten oder bloß zu ihren Gunsten erhobenen Beschwerde darf

Paragraph 42, VwGVG im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.

§ 134Abs.

1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor zu bestrafen, wer dem KFG 1967 zuwiderhandelt.

Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor zu bestrafen, wer dem KFG 1967 zuwiderhandelt. § 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH

  1. September 1987, 87/03/0066;
  2. Februar 1988, 87/03/0253;
  3. Juni 1993, 93/02/0109 u.a.). Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (z.B. Entziehung der Lenkberechtigung bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen), sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter bestimmen daher regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert, wenngleich die Behörde nicht angehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Übertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war (vgl. etwa VwGH
  4. September 1992, 92/02/0170). Gleichwohl können diese als Orientierungshilfe dienen. War eine Ahndung des den Anlass für die vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Lenkeranfrage bildenden Grunddeliktes zufolge der vom Zulassungsbesitzer begangenen Tat nicht möglich, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird (vgl. VwGH
  5. März 2000, 99/03/0434).Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH
  6. September 1987, 87/03/0066;
  7. Februar 1988, 87/03/0253;
  8. Juni 1993, 93/02/0109 u.a.). Das Interesse an der Aufklärung einer mit Verwaltungsstrafe bedrohten Handlung, aber auch jenes an der Verfügung bestimmter Administrativmaßnahmen (z.B. Entziehung der Lenkberechtigung bei erheblichen Geschwindigkeitsüberschreitungen), sowie allenfalls damit einhergehende mitgeschützte, zivilrechtliche Interessen Dritter bestimmen daher regelmäßig den durch den Verstoß gegen die Auskunftspflicht verwirklichten Handlungsunwert, wenngleich die Behörde nicht angehalten ist, bei der Strafbemessung auf jene Strafdrohung Rücksicht zu nehmen, welche hinsichtlich jener Übertretung besteht, die Anlass für das Auskunftsverlangen war vergleiche etwa VwGH
  9. September 1992, 92/02/0170). Gleichwohl können diese als Orientierungshilfe dienen. War eine Ahndung des den Anlass für die vom Zulassungsbesitzer nicht beantwortete Lenkeranfrage bildenden Grunddeliktes zufolge der vom Zulassungsbesitzer begangenen Tat nicht möglich, ist es nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht rechtswidrig, wenn ein nicht unerhebliches Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung bzw. Gefährdung derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafdrohung dient, angenommen wird vergleiche VwGH
  10. März 2000, 99/03/0434). Im konkreten Fall sind das Strafverfolgungsinteresse bzw. das Interesse an der Befolgung der Auskunftspflicht als massiv zu bewerten. Dadurch, dass die Beschwerdeführerin keine Auskunft erteilt hat, hat sie zweifellos gegen den Schutzzweck dieser Bestimmung in erheblichem Ausmaß verstoßen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund des Auszuges aus der Verwaltungsstrafdatei der Bezirkshauptmannschaft X wie die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher vor. Diese wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet.Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich geht auf Grund des Auszuges aus der Verwaltungsstrafdatei der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn wie die belangte Behörde davon aus, dass die Beschwerdeführerin unbescholten ist. Der Milderungsgrund der Unbescholtenheit liegt daher vor. Diese wurde bereits von der belangten Behörde berücksichtigt. Weitere Erschwerungs- und Milderungsgründe sind nicht hervorgekommen und wurden auch nicht behauptet. Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des § 19 VStG sowie auf Basis der in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Einkommen von 1 500 Euro, keine Sorgepflichten) kommt eine Herabsetzung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Strafe nicht in Betracht. Eine Reduzierung der Strafe war nicht möglich, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.Ausgehend von den Strafzumessungskriterien des Paragraph 19, VStG sowie auf Basis der in der mündlichen Verhandlung glaubhaft angegebenen persönlichen Verhältnisse der Beschwerdeführerin (Einkommen von 1 500 Euro, keine Sorgepflichten) kommt eine Herabsetzung der von der Verwaltungsbehörde festgesetzten Strafe nicht in Betracht. Eine Reduzierung der Strafe war nicht möglich, um eine tat-, täter- und schuldangemessene Bestrafung zu erreichen. Die verhängte Geldstrafe ist auch aus spezial- und generalpräventiven Gründen erforderlich, um die Beschwerdeführerin von der Begehung weiterer gleicher oder ähnlicher Straftaten abzuhalten und der Allgemeinheit zu signalisieren, dass es sich hierbei nicht bloß um ein Bagatelldelikt handelt.

§ 45Abs. 1 Z 4 VSt

G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.

Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren. 7. Zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:

§ 64VSt

G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren nicht gesondert aufgeschlüsselt, sie waren daher, da Spruchpunkt 2 bestätigt wurde, für Spruchpunkt 2 spruchgemäß festzusetzen bzw. auszuweisen.

§ 52Abs. 1 Vw

GVG ist auch „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“

Abs. 2 leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 keine Folge zu geben war, gelangen hinsichtlich Spruchpunkt 2 die im Spruch festgesetzten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

Paragraph 64, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren nicht gesondert aufgeschlüsselt, sie waren daher, da Spruchpunkt 2 bestätigt wurde, für Spruchpunkt 2 spruchgemäß festzusetzen bzw. auszuweisen.

Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist auch „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“

Absatz 2, leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 keine Folge zu geben war, gelangen hinsichtlich Spruchpunkt 2 die im Spruch festgesetzten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.

§ 52Abs. 8 Vw

GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 sind daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 sind daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.

§ 54bAbs. 1 VSt

G hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.

Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AM.14.0134

🔗 Zur amtlichen Quelle

KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.