GVG) insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Spruchpunkt
G) eingestellt wird. Der Beschwerde wird
Paragraph 50, des Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetzes (VwGVG) insofern stattgegeben, als das angefochtene Straferkenntnis zu Spruchpunkt 1 aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren in diesem Spruchpunkt
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, des Verwaltungsstrafgesetzes 1991 (VStG) eingestellt wird. 2. Die Beschwerde wird
GVG zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen.Die Beschwerde wird
Paragraph 50, VwGVG zu Spruchpunkt 2 des angefochtenen Straferkenntnisses als unbegründet abgewiesen. 3. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden hinsichtlich Spruchpunkt 2
G mit 10 Euro neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat zu Spruchpunkt 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11 Euro zu leisten.Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens werden hinsichtlich Spruchpunkt 2
Paragraph 64, Absatz eins und 2 VStG mit 10 Euro neu festgesetzt. Die Beschwerdeführerin hat zu Spruchpunkt 2 auch einen Beitrag zu den Kosten des verwaltungsgerichtlichen Beschwerdeverfahrens in der Höhe von 11 Euro zu leisten. 4. Gegen dieses Erkenntnis ist
GG) eine ordentliche Revision nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist
Paragraph 25 a, des Verwaltungsgerichtshofgesetzes 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision nicht zulässig. Entscheidungsgründe: 1. Zum verwaltungsbehördlichen Verfahren: Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, sie habe als Fahrzeuglenkerin mit dem Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** am **, um 12:22 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** Richtung ***, Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit habe laut Radarmessung nach Abzug einer Messtoleranz von 5% 147 km/h betragen. Wegen Übertretung von § 20 Abs. 2 StVO 1960 wurde über die Beschwerdeführerin
VO 1960 eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt.Mit dem angefochtenen Straferkenntnis wurde der Beschwerdeführerin in Spruchpunkt 1 zur Last gelegt, sie habe als Fahrzeuglenkerin mit dem Personenkraftwagen mit dem behördlichen Kennzeichen *** am **, um 12:22 Uhr im Gemeindegebiet *** auf der *** Richtung ***, Strkm. *** die erlaubte Höchstgeschwindigkeit von 130 km/h überschritten. Die gefahrene Geschwindigkeit habe laut Radarmessung nach Abzug einer Messtoleranz von 5% 147 km/h betragen. Wegen Übertretung von Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 25 Stunden) verhängt. In Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft X nach deren schriftlichen Anfrage vom *** nicht binnen zweier Wochen nach Zustellung am *** Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 12:22 Uhr in *** auf der *** Richtung ***, Strkm. ***, gelenkt habe bzw. auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Wegen Übertretung von § 103 Abs. 2 KFG 1967 wurde über die Beschwerdeführerin
1 KFG 1967 eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt.In Spruchpunkt 2 wurde der Beschwerdeführerin zur Last gelegt, sie habe als Zulassungsbesitzerin des Personenkraftwagens mit dem behördlichen Kennzeichen *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach deren schriftlichen Anfrage vom *** nicht binnen zweier Wochen nach Zustellung am *** Auskunft erteilt, wer dieses Kraftfahrzeug am *** um 12:22 Uhr in *** auf der *** Richtung ***, Strkm. ***, gelenkt habe bzw. auch keine andere Person benannt, die diese Auskunft erteilen hätte können. Wegen Übertretung von Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 wurde über die Beschwerdeführerin
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 eine Geldstrafe von 55 Euro (Ersatzfreiheitsstrafe 11 Stunden) verhängt. In der Begründung hat die belangte Behörde auf das durchgeführte Verwaltungsstrafverfahren hingewiesen und ausgeführt, dass keine Lenkerauskunft bei der Behörde eingelangt sei. Die Beschwerdeführerin sei auch der Aufforderung zur Rechtfertigung nicht nachgekommen. Die Geschwindigkeitsübertretung sei auf Grund des Radarbildes als erwiesen anzusehen. Der Entlastungsbeweis sei nicht gelungen. Strafmildernd wurde das Nichtbekanntsein einschlägiger Vormerkungen berücksichtigt. Die belangte Behörde ist von einem Einkommen in der Höhe von 1 500 Euro ausgegangen.
G, eine Kopie des Zulassungsscheines und einen Ausdruck aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (Entscheidung UVS Steiermark 2. Juli 2008, 30.6-77/2006) vorgelegt. Nach der Verhandlung hat der Beschwerdeführervertreter Unterlagen zum Konkursverfahren übermittelt.Der Vertreter der Beschwerdeführerin hat in der mündlichen Verhandlung darauf hingewiesen, dass seine Ehefrau verhindert sei, hat eine Vollmacht, eine Vereinbarung zur Bestellung zum verantwortlich Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG, eine Kopie des Zulassungsscheines und einen Ausdruck aus dem Rechtsinformationssystem des Bundes (Entscheidung UVS Steiermark
G für den PKW *** mit dem Kennzeichen *** sei. Das Bestellungsdatum sei zeitnah zum Zulassungsdatum, welches laut Kopie des Zulassungsscheines der *** war. Auf Frage des Verhandlungsleiters, warum das Auto nicht auf den Beschwerdeführervertreter selbst, sondern auf seine Ehefrau angemeldet gewesen sei, teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass gegen ihn ein Konkursverfahren anhängig gewesen sei. Das Konkursverfahren wurde gegen ihn als Einzelunternehmer geführt, es wurde *** eröffnet. Weiters teilte er mit, dass dies seine Frau seinerzeit so wollte. Sie habe das Auto bezahlt. Diese Vereinbarung habe er bereits einige Male in behördlichen Verfahren vorgelegt.In der mündlichen Verhandlung gab der Vertreter der Beschwerdeführerin zur Geschwindigkeitsübertretung an, dass er am *** mit seinem Sohn von *** nach *** gefahren sei. Zur Nichterteilung der Lenkerauskunft teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass eine Bestrafung im Hinblick auf die Entscheidungen UVS Steiermark 2. Juli 2008, 30.6-77/2006, und VwGH 27. März 2008, 2007/07/0033, nicht möglich sei. Er wies darauf hin, dass er seit *** verantwortlicher Beauftragter
Paragraph 9, Absatz 2, VStG für den PKW *** mit dem Kennzeichen *** sei. Das Bestellungsdatum sei zeitnah zum Zulassungsdatum, welches laut Kopie des Zulassungsscheines der *** war. Auf Frage des Verhandlungsleiters, warum das Auto nicht auf den Beschwerdeführervertreter selbst, sondern auf seine Ehefrau angemeldet gewesen sei, teilte der Beschwerdeführervertreter mit, dass gegen ihn ein Konkursverfahren anhängig gewesen sei. Das Konkursverfahren wurde gegen ihn als Einzelunternehmer geführt, es wurde *** eröffnet. Weiters teilte er mit, dass dies seine Frau seinerzeit so wollte. Sie habe das Auto bezahlt. Diese Vereinbarung habe er bereits einige Male in behördlichen Verfahren vorgelegt. Der Sohn der Beschwerdeführerin, Herr ***, führte in der mündlichen Verhandlung nach Wahrheitserinnerung und Belehrung über die Entschlagungsrechte als Zeuge einvernommen im Wesentlichen aus, dass er sich an den Tag erinnern könne. Er sei an diesem Tag mit seinem Vater nach *** und auch wieder zurück nach *** gefahren. Das Auto sei auf seine Mutter zugelassen. Richtung *** sei der Vater gefahren.
VO 1960 darf, sofern die Behörde nicht
eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
VO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Abs. 1, 1a, 1b, 2, 2a, 2b, 2c, 2d, 2e oder 4 zu bestrafen ist.5.1.
Paragraph 20, Absatz 2, StVO 1960 darf, sofern die Behörde nicht
Paragraph 43, eine geringere Höchstgeschwindigkeit erlässt oder eine höhere Geschwindigkeit erlaubt, der Lenker eines Fahrzeuges im Ortsgebiet nicht schneller als 50 km/h, auf Autobahnen nicht schneller als 130 km/h und auf den übrigen Freilandstraßen nicht schneller als 100 km/h fahren.
Paragraph 99, Absatz 3, Litera a, StVO 1960 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit einer Geldstrafe bis zu 726 Euro, im Fall ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu zwei Wochen, zu bestrafen, wer als Lenker eines Fahrzeuges, als Fußgänger, als Reiter oder als Treiber oder Führer von Vieh gegen die Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen verstößt und das Verhalten nicht nach den Absatz eins, eins a, eins b, 2, 2 a, 2 b, 2 c, 2 d, 2 e, oder 4 zu bestrafen ist. Da die Beschwerdeführerin nicht als Lenkerin eines Fahrzeuges am *** auf der Autobahn *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** schneller als 130 km/h gefahren ist, ist Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes
G einzustellen.Da die Beschwerdeführerin nicht als Lenkerin eines Fahrzeuges am *** auf der Autobahn *** nächst Strkm *** in Fahrtrichtung *** schneller als 130 km/h gefahren ist, ist Spruchpunkt 1 des angefochtenen Bescheides aufzuheben und das Verfahren hinsichtlich dieses Spruchpunktes
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 2, VStG einzustellen. 5.2.
2 KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück.5.2.
Paragraph 103, Absatz 2, KFG 1967 kann die Behörde Auskünfte darüber verlangen, wer zu einem bestimmten Zeitpunkt ein nach dem Kennzeichen bestimmtes Kraftfahrzeug gelenkt oder einen nach dem Kennzeichen bestimmten Anhänger verwendet hat bzw. zuletzt vor einem bestimmten Zeitpunkt an einem bestimmten Ort abgestellt hat. Diese Auskünfte, welche den Namen und die Anschrift der betreffenden Person enthalten müssen, hat der Zulassungsbesitzer – im Falle von Probe- oder von Überstellungsfahrten der Besitzer der Bewilligung – zu erteilen; kann er diese Auskunft nicht erteilen, so hat er die Person zu benennen, die die Auskunft erteilen kann, diese trifft dann die Auskunftspflicht; die Angaben des Auskunftspflichtigen entbinden die Behörde nicht, diese Angaben zu überprüfen, wenn dies nach den Umständen des Falles geboten erscheint. Die Auskunft ist unverzüglich, im Falle einer schriftlichen Aufforderung binnen zwei Wochen nach Zustellung zu erteilen; wenn eine solche Auskunft ohne entsprechende Aufzeichnungen nicht gegeben werden könnte, sind diese Aufzeichnungen zu führen. (Verfassungsbestimmung) Gegenüber der Befugnis der Behörde, derartige Auskünfte zu verlangen, treten Rechte auf Auskunftsverweigerung zurück. Der objektive Tatbestand der Verwaltungsübertretung nach § 103 Abs. 2 KFG 1967 ist erfüllt, wenn keine Auskunft erteilt wird (vgl. VwGH
G vorgelegt. In dieser wird zwischen der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** und Herrn *** vereinbart, dass Herr *** für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer treffen, alleiniger Verantwortlicher sei.Die Beschwerdeführerin ist Zulassungsbesitzerin betreffend das Fahrzeug mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Das ergibt sich aus dem vorgelegten Verwaltungsstrafakt und auch aus dem vom Beschwerdeführervertreter in der mündlichen Verhandlung vorgelegten Zulassungsschein. Dies wurde auch nicht bestritten. In der Verhandlung hat der Vertreter der Beschwerdeführerin eine Bestellungsurkunde vom *** zum verantwortlich Beauftragten
Paragraph 9, Absatz 2, VStG vorgelegt. In dieser wird zwischen der Beschwerdeführerin als Zulassungsbesitzerin des PKW mit dem behördlichen Kennzeichen *** und Herrn *** vereinbart, dass Herr *** für die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer treffen, alleiniger Verantwortlicher sei. Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des § 9 VStG erfüllt sind. Die in der Verhandlung vorgelegte Urkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG wäre. Dies bzw. dass der gegenständliche PKW zu einem solchen Unternehmen der Beschwerdeführerin gehören würde, ist weder in den vorgelegten Unterlagen ersichtlich noch wurde es behauptet. In der Verhandlung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin vielmehr mitgeteilt, dass die Zulassung des Fahrzeuges auf die Beschwerdeführerin und nicht auf ihn selbst deshalb erfolgt sei, weil gegen ihn ein Konkursverfahren als Einzelunternehmer geführt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat dann noch Unterlagen zu seiner Insolvenzsache (***, Kfz-Handel) vorlegt, dass aber die Beschwerdeführerin Inhaberin eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens im Sinne des § 9 Abs. 3 VStG sei bzw. dass der gegenständliche PKW zu einem solchen Unternehmen der Beschwerdeführerin zählen würde, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt – wie in der Urkunde angeführt – „die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer betreffen“ keinen „räumlich oder sachlich abgegrenzten Unternehmensbereich“ dar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann daher die vorgelegte Urkunde nicht als geeignet ansehen, um im Sinne des § 9 VStG davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte. Die Beschwerdeführerin hat als Zulassungsbesitzerin daher die an Zulassungsbesitzer gerichtete Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft zu erfüllen. Der Verantwortung der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu.Die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten bewirkt einen Wechsel in der verwaltungsstrafrechtlichen Verantwortlichkeit, dies allerdings nur, wenn sämtliche Voraussetzungen des Paragraph 9, VStG erfüllt sind. Die in der Verhandlung vorgelegte Urkunde enthält keinen Hinweis darauf, dass die Beschwerdeführerin Inhaber eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, VStG wäre. Dies bzw. dass der gegenständliche PKW zu einem solchen Unternehmen der Beschwerdeführerin gehören würde, ist weder in den vorgelegten Unterlagen ersichtlich noch wurde es behauptet. In der Verhandlung hat der Ehemann der Beschwerdeführerin vielmehr mitgeteilt, dass die Zulassung des Fahrzeuges auf die Beschwerdeführerin und nicht auf ihn selbst deshalb erfolgt sei, weil gegen ihn ein Konkursverfahren als Einzelunternehmer geführt wurde. Der Ehemann der Beschwerdeführerin hat dann noch Unterlagen zu seiner Insolvenzsache (***, Kfz-Handel) vorlegt, dass aber die Beschwerdeführerin Inhaberin eines räumlich oder sachlich gegliederten Unternehmens im Sinne des Paragraph 9, Absatz 3, VStG sei bzw. dass der gegenständliche PKW zu einem solchen Unternehmen der Beschwerdeführerin zählen würde, wurde nicht vorgebracht und ist auch sonst nicht ersichtlich. Im Übrigen stellt – wie in der Urkunde angeführt – „die Einhaltung sämtlicher Vorschriften, die den Zulassungsbesitzer betreffen“ keinen „räumlich oder sachlich abgegrenzten Unternehmensbereich“ dar. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich kann daher die vorgelegte Urkunde nicht als geeignet ansehen, um im Sinne des Paragraph 9, VStG davon auszugehen, dass die Beschwerdeführerin sich durch die Bestellung eines verantwortlichen Beauftragten exkulpiert hätte. Die Beschwerdeführerin hat als Zulassungsbesitzerin daher die an Zulassungsbesitzer gerichtete Verpflichtung zur Erteilung einer Lenkerauskunft zu erfüllen. Der Verantwortung der Beschwerdeführerin kommt keine Berechtigung zu. Durch ihr Verhalten hat die Beschwerdeführerin zumindest fahrlässig gehandelt. Die Verwaltungsübertretung ist ihr deshalb auch in subjektiver Hinsicht anzulasten. 6. Zur Strafbemessung:
G sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die §§ 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen.
Paragraph 19, VStG sind Grundlage für die Bemessung der Strafe die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat. Im ordentlichen Verfahren sind überdies die nach dem Zweck der Strafdrohung in Betracht kommenden Erschwerungs- und Milderungsgründe, soweit sie nicht schon die Strafdrohung bestimmen, gegeneinander abzuwägen. Auf das Ausmaß des Verschuldens ist besonders Bedacht zu nehmen. Unter Berücksichtigung der Eigenart des Verwaltungsstrafrechtes sind die Paragraphen 32 bis 35 des Strafgesetzbuches sinngemäß anzuwenden. Die Einkommens- und Vermögensverhältnisse und allfällige Sorgepflichten des Beschuldigten sind bei der Bemessung von Geldstrafen zu berücksichtigen. Auf Grund einer von der Beschuldigten oder bloß zu ihren Gunsten erhobenen Beschwerde darf
GVG im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.Auf Grund einer von der Beschuldigten oder bloß zu ihren Gunsten erhobenen Beschwerde darf
Paragraph 42, VwGVG im Erkenntnis keine höhere Strafe verhängt werden als im angefochtenen Bescheid.
1 KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor zu bestrafen, wer dem KFG 1967 zuwiderhandelt.
Paragraph 134, Absatz eins, KFG 1967 begeht eine Verwaltungsübertretung und ist mit Geldstrafe bis zu 5 000 Euro, im Falle ihrer Uneinbringlichkeit mit Freiheitsstrafe bis zu sechs Wochen vor zu bestrafen, wer dem KFG 1967 zuwiderhandelt. § 103 Abs. 2 KFG 1967 schützt das Interesse an einer jederzeit und ohne unnötige Verzögerung möglichen Ermittlung von Personen, die in Verdacht stehen, eine straßenpolizeiliche oder kraftfahrrechtliche Übertretung begangen zu haben, mithin das Interesse an einer raschen und lückenlosen Strafverfolgung (VwGH
G hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Z 4 unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren.
Paragraph 45, Absatz eins, Ziffer 4, VStG hat die Behörde von der Einleitung oder Fortführung eines Strafverfahrens abzusehen und die Einstellung zu verfügen, wenn die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat und das Verschulden des Beschuldigten gering sind. Anstatt die Einstellung zu verfügen, kann die Behörde den Beschuldigten im Falle der Ziffer 4, unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit seines Verhaltens mit Bescheid eine Ermahnung erteilen, wenn dies geboten erscheint, um ihn von der Begehung strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Anwendung dieser Bestimmung bzw. die Erteilung einer Ermahnung kam im gegenständlichen Fall jedoch nicht in Betracht, da weder die Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes noch die Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat der Beschwerdeführerin gering waren. 7. Zu den Kosten des Verwaltungsstrafverfahrens und des verwaltungsgerichtlichen Verfahrens:
G ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren nicht gesondert aufgeschlüsselt, sie waren daher, da Spruchpunkt 2 bestätigt wurde, für Spruchpunkt 2 spruchgemäß festzusetzen bzw. auszuweisen.
GVG ist auch „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“
Abs. 2 leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 keine Folge zu geben war, gelangen hinsichtlich Spruchpunkt 2 die im Spruch festgesetzten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
Paragraph 64, VStG ist in jedem Straferkenntnis auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat. Dieser Betrag ist für das Verfahren erster Instanz mit 10 % der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen. Die Kosten des verwaltungsbehördlichen Verfahrens waren nicht gesondert aufgeschlüsselt, sie waren daher, da Spruchpunkt 2 bestätigt wurde, für Spruchpunkt 2 spruchgemäß festzusetzen bzw. auszuweisen.
Paragraph 52, Absatz eins, VwGVG ist auch „[i]n jedem Erkenntnis des Verwaltungsgerichtes, mit dem ein Straferkenntnis bestätigt wird, […] auszusprechen, dass der Bestrafte einen Beitrag zu den Kosten des Strafverfahrens zu leisten hat.“
Absatz 2, leg. cit. ist „[d]ieser Beitrag […] für das Beschwerdeverfahren mit 20% der verhängten Strafe, mindestens jedoch mit 10 Euro zu bemessen; bei Freiheitsstrafen ist zur Berechnung der Kosten ein Tag Freiheitsstrafe gleich 100 Euro anzurechnen.“ Da der Beschwerde zu Spruchpunkt 2 keine Folge zu geben war, gelangen hinsichtlich Spruchpunkt 2 die im Spruch festgesetzten Kosten für das Beschwerdeverfahren zusätzlich zur Vorschreibung.
GVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 sind daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG sind die Kosten des Beschwerdeverfahrens dem Beschwerdeführer nicht aufzuerlegen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. Hinsichtlich Spruchpunkt 1 sind daher die Kosten des Beschwerdeverfahrens nicht aufzuerlegen.
G hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen.
Paragraph 54 b, Absatz eins, VStG hat die Beschwerdeführerin den Strafbetrag sowie die Kostenbeiträge des verwaltungsbehördlichen Verfahrens und des Beschwerdeverfahrens jeweils binnen zwei Wochen ab Zustellung dieses Erkenntnisses zu bezahlen. 8. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im vorliegenden Fall waren im Wesentlichen Fragen der Beweiswürdigung zu klären. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AM.14.0134
KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.