RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-27/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Allraun als Einzelrichter über die Beschwerden der Frau *** und des Herrn ***, beide wohnhaft in ***, ***, vertreten durch die ***, ***, ***, gegen den Bescheid des Gemeindevorstandes der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, zu Recht erkannt:
- Der Beschwerde wird gemäß § 28 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** aufgehoben wird.Der Beschwerde wird gemäß Paragraph 28, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) Folge gegeben und der angefochtene Bescheid des Gemeindevorstandes dahingehend abgeändert, dass der Berufung Folge gegeben und der Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. *** aufgehoben wird.
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nicht zulässig. Entscheidungsgründe: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ***, ***, folgender baupolizeilicher Auftrag gemäß § 35 Abs. 2 u 3 NÖ Bauordnung 1996 erteilt: Mit Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, Zl. ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern als Eigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***, ***, ***, folgender baupolizeilicher Auftrag gemäß Paragraph 35, Absatz 2, u 3 NÖ Bauordnung 1996 erteilt: „ ● Entfernung und Rückbau der konsenslos errichteten Einfriedung zum öffentlichen Gut entsprechend der baubehördlichen Bewilligung, Aktenzahl ***, Bescheid vom ***, dies wäre: - Die Entfernung der Einfriedungsmauer außer jener baubehördlich bewilligten Teile, die in der Mitte der straßenseitigen Grundgrenze in einem Abstand von 2 Meter voneinander, - I-förmigen Winkelsteinmauerelemente darstellen und mit einer Schenkellänge von 2 Meter straßenseitig und 1,4 Meter in das Grundstück *** reichen. - diese verbleibenden I-förmigen Winkelsteinmauern mit 2 und 1,4 Meter Schenkellänge und maximal 1,80 Meter Höhe können, wie auch bei der Einreichung aus dem Jahr *** beabsichtigt und baubehördlich bewilligt, zur Montage der Glas-Elemente-Türen verwendet werden.“ Die Ausführungsfrist wurde mit *** festgesetzt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß § 64 Abs. 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aberkannt.Die Ausführungsfrist wurde mit *** festgesetzt und einer Berufung die aufschiebende Wirkung gemäß Paragraph 64, Absatz 2, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz (AVG) aberkannt. In der Begründung wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass am *** Einreichunterlagen bei der Behörde eingelangt seien, welche mit Bescheid vom *** baubehördlich bewilligt worden seien. Bei einer Bauverhandlung am *** vor Ort habe festgestellt werden müssen, dass eine Einfriedung errichtet worden sei, welche nicht der Bewilligung entspreche und auch nicht bewilligungsfähig sei. Dies sei bereits im Jahr *** in Vorbereitung auf die letztendlich bewilligte Einfriedung mehrmals mit den nunmehrigen Beschwerdeführern besprochen worden. Am *** sei eine gutachtliche Stellungnahme über die ausgeführte straßenseitige Einfriedung von Herrn Architekt *** eingelangt, welche am *** vom Amtssachverständigen beurteilt worden sei, was den gegenständlichen Bescheid vom *** zur Folge gehabt habe. In der dagegen eingebrachten Berufung wurde beantragt,
- der Gemeindevorstand möge den angefochtenen Bescheid vom ***, GZ *** zur Gänze aufheben und die tatsächliche ausgeführte bescheidgegenständliche Einfriedung, welche in einer Fortführung bzw. Erweiterung der geplanten Ausführung aus Steinmauerwerk in einer Höhe von entlang der straßenseitigen Grundgrenze bzw. der bewilligten Stellplätze besteht, jedoch in einer Höhe von maximal 1,55m statt der geplanten 1,80m mit zusätzlich vorgesehenen Pflanzentrögen ausgeführt wurde baubehördlich bewilligen.
- Der Gemeindevorstand möge die Nutzung des gegenständlichen Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck erlauben.
- Der Gemeindevorstand möge der Berufung aufschiebende Wirkung zuerkennen. Im Wesentlichen wurde die Berufung damit begründet, dass laut Baubehörde erster Instanz die Errichtung einer Einfriedung in geschlossener Bauweise aus Ortsbildgründen nicht bewilligungsfähig sei und es sich dabei um eine falsche Rechtsansicht handle, was an Hand zweier Expertisen, nämlich der gutachtlichen Stellungnahme über die ausgeführte straßenseitige Einfriedung beim Wohnhaus ***, *** Arch. *** vom *** und dem städtebaulichen Gutachten zur Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung in ***, *** HSProf. *** vom *** gezeigt werde. Beiden Gutachten könne entnommen werden, dass im umgebenden Siedlungsgebiet kaum relevante Strukturen bzw. Gestaltungsprinzipien des Ortsbildes bezüglich der Einfriedung festgelegt würden und ein Bebauungsplan, welcher diesbezügliche Gestaltungsformen festlegen würde, nicht vorliege. Eine Störung des Ortsbildes könne durch die ausgeführte Einfriedung nicht erkannt werden. Der Abbruchauftrag sei daher unrechtmäßig erfolgt. Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** hat darüber mit dem nunmehr angefochtenen Bescheid spruchgemäß entschieden wie folgt: „Spruch Die Berufung vom ***, bei der Marktgemeinde *** eingelangt am ***, wird
- hinsichtlich des Antrags, der Gemeindevorstand möge die tatsächlich ausgeführte beischeidgegenständliche Einfriedung, die in einer Fortführung bzw. Erweiterung der geplanten Ausführung aus Steinmauerwerk in einer Höhe von entlang der straßenseitigen Grundgrenze bzw. der bewilligten Stellplätze besteht, jedoch in einer Höhe von maximal 1,55 m statt der geplanten 1,80 m mit zusätzlich vorgesehenen Pflanzentrögen ausgeführt wurde, baubehördlich bewilligen, gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 idgF zurückgewiesen.
- hinsichtlich des Antrags, der Gemeindevorstand möge die tatsächlich ausgeführte beischeidgegenständliche Einfriedung, die in einer Fortführung bzw. Erweiterung der geplanten Ausführung aus Steinmauerwerk in einer Höhe von entlang der straßenseitigen Grundgrenze bzw. der bewilligten Stellplätze besteht, jedoch in einer Höhe von maximal 1,55 m statt der geplanten 1,80 m mit zusätzlich vorgesehenen Pflanzentrögen ausgeführt wurde, baubehördlich bewilligen, gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF zurückgewiesen.
- hinsichtlich des Antrags, der Gemeindevorstand möge den angefochtenen Bescheid vom ***, GZ ***, zur Gänze aufheben, die Nutzung des gegenständlichen Bauwerks zu einem anderen als dem bewilligten oder aus der Anzeige zu ersehenden Verwendungszweck erlauben, wird die Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 idgF abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt:Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF abgewiesen und der Spruch des angefochtenen Bescheides dahingehend abgeändert, dass er zu lauten hat wie folgt: Der Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde II. Instanz erteilt Ihnen gemäß § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 in der derzeit geltenden Fassung als Eigentümer des Grundstücks-Nr. ***, KG ***, ***, ***, nachstehendenDer Gemeindevorstand der Marktgemeinde *** als Baubehörde römisch zwei. Instanz erteilt Ihnen gemäß Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 in der derzeit geltenden Fassung als Eigentümer des Grundstücks-Nr. ***, KG ***, ***, ***, nachstehenden BAUBEHÖRDLICHEN AUFTRAG Behebung des Baugebrechens der konsenslos errichteten Einfriedung zum öffentlichen Gut entsprechend der baubehördlichen Bewilligung vom ***, Aktenzahl ***, durch Entfernung der Einfriedungsmauer außer jenen baubehördlich bewilligten Teile, die in der Mitte der straßenseitigen Grundgrenze in einem Abstand von 2 Meter voneinander I-förmige Winkelsteinmauerelemente darstellen und mit Schenkellängen von 2 Meter straßenseitig und 1,4 Meter in das Grundstück *** reichen. Diese verbleibenden I-förmigen Winkelsteinmauern mit 2,0 und 1,4 Meter Schenkellänge und maximal 1,8 Meter Höhe können, wie auch bei der Einreichung aus dem Jahre *** beabsichtigt und baubehördlich bewilligt, zur Montage der Glas-Elemente, Türen verwendet werden. Als Frist für die Behebung der Baugebrechen durch Herstellung einem der Bewilligung entsprechenden Zustand wird der *** festgesetzt. Die Erledigung ist der Baubehörde unaufgefordert und schriftlich zu melden.
- Hinsichtlich des Antrags, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird der Berufung gemäß § 66 Abs. 4 AVG 1991 idgF Folge gegeben.“
- Hinsichtlich des Antrags, der Berufung aufschiebende Wirkung zuzuerkennen, wird der Berufung gemäß Paragraph 66, Absatz 4, AVG 1991 idgF Folge gegeben.“ Zu Punkt
- hat die belangte Behörde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach § 14 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 einer baubehördlichen Bewilligung bedürfte, wofür jedoch nach § 2 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig sei.Zu Punkt
- hat die belangte Behörde im Wesentlichen begründend ausgeführt, dass die Herstellung von Einfriedungen gegen öffentliche Verkehrsflächen auf Grundstücken im Bauland außerhalb des Geltungsbereiches eines Bebauungsplanes nach Paragraph 14, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 einer baubehördlichen Bewilligung bedürfte, wofür jedoch nach Paragraph 2, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 der Bürgermeister als Baubehörde erster Instanz zuständig sei. Zu Spruchpunkt
- wurde im Wesentlichen nach Zitierung der §§ 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996 dargelegt, dass nach der Judikatur des VwGH (2002/05/0108 und 2012/05/0166) ein Bauauftrag nach der erstgenannten Bestimmung zu erfolgen habe, weshalb der Spruch ua diesbezüglich geändert worden sei.Zu Spruchpunkt
- wurde im Wesentlichen nach Zitierung der Paragraphen 33 und 35 NÖ Bauordnung 1996 dargelegt, dass nach der Judikatur des VwGH (2002/05/0108 und 2012/05/0166) ein Bauauftrag nach der erstgenannten Bestimmung zu erfolgen habe, weshalb der Spruch ua diesbezüglich geändert worden sei. Weiters wurde im Wesentlichen in Hinblick auf § 56 NÖ Bauordnung 1996, unter Zugrundelegung eines Gutachtens des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt ***, ***, vom ***, welches den Beschwerdeführern am *** zum Parteiengehör übermittelt worden sei, ausgeführt, dass die gegenständliche Einfriedung eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes gemäß § 56 Abs. 1 NÖ Bauordnung darstelle.Weiters wurde im Wesentlichen in Hinblick auf Paragraph 56, NÖ Bauordnung 1996, unter Zugrundelegung eines Gutachtens des Amtes der NÖ Landesregierung, Gruppe Baudirektion, Gebietsbauamt ***, ***, vom ***, welches den Beschwerdeführern am *** zum Parteiengehör übermittelt worden sei, ausgeführt, dass die gegenständliche Einfriedung eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes gemäß Paragraph 56, Absatz eins, NÖ Bauordnung darstelle. Mit Spruchpunkt
- wurde der Ausschluss der aufschiebenden Wirkung der Berufung mangels Gefahr in Verzug behoben. In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde durch unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des VwGH, der Mangelhaftigkeit des Amtssachverständigengutachtens ***, der fehlenden Auseinandersetzung mit den Privatsachverständigengutachten und der subjektiven Empfindungen der Amtssachverständigen zu Unrecht davon ausgehe, dass durch die ausgeführte Einfriedung eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes gemäß § 56 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996 vorliege.In den dagegen fristgerecht eingebrachten Beschwerden wurde im Wesentlichen ausgeführt, dass die belangte Behörde durch unrichtige Anwendung der Rechtsprechung des VwGH, der Mangelhaftigkeit des Amtssachverständigengutachtens ***, der fehlenden Auseinandersetzung mit den Privatsachverständigengutachten und der subjektiven Empfindungen der Amtssachverständigen zu Unrecht davon ausgehe, dass durch die ausgeführte Einfriedung eine erhebliche Beeinträchtigung des Ortsbildes gemäß Paragraph 56, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996 vorliege. Beantragt wurde, das LVwG NÖ möge in der Sache selbst entscheiden, der Beschwerde Folge geben,
- den angefochtenen Bescheid ersatzlos beheben und das Verfahren einstellen, in enventu
- den Bescheid aufheben und die Sache zur Verfahrensergänzung und neuerlichen Entscheidung an die Behörde zurückverweisen. Auf Grund des vorliegenden Akteninhaltes wird folgender entscheidungsrelevanter und unbestrittener Sachverhalt als erwiesen festgestellt: Die Beschwerdeführer haben am *** um Erteilung einer Bewilligung zur Errichtung einer Einfriedung auf dem Grundstück Nr. ***, EZ *** in der KG *** angesucht. Die Beschwerdeführer sind jeweils Hälfteeigentümer der gegenständlichen Liegenschaft. In der Baubeschreibung wurde ausgeführt wie folgt: „In Mitte der straßenseitigen Grundgrenze werden in einem Abstand von 2 m1, zwei Winkel-Steinmauern mit den Schenkellängen von 2,0 und 1,4 m1 und der Höhe von 1,80m1 errichtet. Entlang der 2, 0 m1 Schenkel wird Straßenseitig ein Blumentrog von 2,0x0,5x0,7 m1 ausgebildet. Im Bereich der 2,0 m1 Abstand der beiden Steinmauern wird ein ESG-Glas – Türelement montiert. Die PKW-Stellplätze wurden bereits mit dem Wohnhaus mit genehmigt.“ Der Einreichplan vom *** „Straßenseitige Einfriedung Gst. Nr. ***, EZ ***, ***, ***“ enthält ua folgenden Lageplan und Grundriss: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „….“ Mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** jeweils vom ***, AZ: ***, wurde den nunmehrigen Beschwerdeführern die baubehördliche Bewilligung für die Errichtung einer straßenseitigen Einfriedung laut den oben dargestellten Einreichunterlagen erteilt. Laut gutachtlicher Stellungnahme des Herrn Arch. *** vom ***, auf das sich die Beschwerdeführer zu Untermauerung ihres Vorbringens in der Beschwerde berufen, besteht, laut Lage-, Höhen- und Außenanlagenplan (Bestand nach Fertigstellung) 1:100 / 1:200 / 1:500 vom ***, Plan Nr. ***, die straßenseitige Einfriedung aus einem 0,65 m hohen Steinmauerwerksockel und zwei darüber befindlichen, je 0,45 m hohen, stufenförmigen Segmenten (ebenfalls aus einem hellen, sandfarbenen Steinmauerwerk), welche um je 0,37 m von der straßenseitigen Grundgrenze zurückversetzt sind. Die Gesamthöhe der ausgeführten straßenseitigen Einfriedung beträgt laut Plan 1,50 über Straßenniveau. Dieser Bestandsplan enthält ua folgende Detaildarstellung der ausgeführten Einfriedung: [Abweichend vom Original – Bild nicht wiedergegeben] „….“ Die von den Beschwerdeführern tatsächlich errichtete Einfriedung entspricht nicht der geplanten und mit Bescheiden des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** jeweils vom ***, AZ: ***, bewilligten Einfriedung, was von den Beschwerdeführern auch nicht in Abrede gestellt wird, haben dies doch selbst in die Beschwerde 3D-Ansichten und Fotos von der tatsächlich errichteten Einfriedung aufgenommen, welche augenscheinlich der obigen Beschreibung und Darstellung in der gutachtlichen Stellungnahme des Herrn rch. *** vom *** entsprechen. Rechtlich ist der festgestellte Sachverhalt zu würdigen wie folgt: § 6 Abs. 1 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz bestimmt:Paragraph 6, Absatz eins, Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz bestimmt: „Die Behörde hat ihre sachliche und örtliche Zuständigkeit von Amts wegen wahrzunehmen; langen bei ihr Anbringen ein, zu deren Behandlung sie nicht zuständig ist, so hat sie diese ohne unnötigen Aufschub auf Gefahr des Einschreiters an die zuständige Stelle weiterzuleiten oder den Einschreiter an diese zu weisen.“ Ein Spruch, der dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, kann grundsätzlich nicht in der Weise umgedeutet werden, dass er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über diesen Antrag qualifiziert werden könnte. Dies hat zur Folge, dass eine neuerliche Entscheidung der zuständigen Behörde über diese Berufung nicht mehr zulässig ist. Aus diesem Grund ist die Zurückweisung einer Berufung durch die angerufene unzuständige Behörde auch dann unzulässig, wenn die Partei auf einer Entscheidung beharrt. Vielmehr hat die unzuständige Berufungsbehörde in jedem Fall die Berufung gemäß § 6 AVG an die zuständige Berufungsbehörde zu übermitteln. Diese für die Einbringung der Berufung selbst entwickelte Rechtsprechung hat der VwGH in der Folge auch auf Anträge übertragen, die, obwohl keine Berufungen, an die Berufungsbehörde gerichtet wurden, für deren Erledigung aber die erstinstanzliche Behörde zuständig war (VwGH 4.12.1996, 96/21/0041) (siehe E 1c zu § 6 Abs. 1, S118 in Hauer/Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage).Ein Spruch, der dahin lautet, dass ein Antrag zurückgewiesen wird, kann grundsätzlich nicht in der Weise umgedeutet werden, dass er eine bloße Feststellung der Unzuständigkeit der Berufungsbehörde darstellt, die nicht als abschließende Entscheidung über diesen Antrag qualifiziert werden könnte. Dies hat zur Folge, dass eine neuerliche Entscheidung der zuständigen Behörde über diese Berufung nicht mehr zulässig ist. Aus diesem Grund ist die Zurückweisung einer Berufung durch die angerufene unzuständige Behörde auch dann unzulässig, wenn die Partei auf einer Entscheidung beharrt. Vielmehr hat die unzuständige Berufungsbehörde in jedem Fall die Berufung gemäß Paragraph 6, AVG an die zuständige Berufungsbehörde zu übermitteln. Diese für die Einbringung der Berufung selbst entwickelte Rechtsprechung hat der VwGH in der Folge auch auf Anträge übertragen, die, obwohl keine Berufungen, an die Berufungsbehörde gerichtet wurden, für deren Erledigung aber die erstinstanzliche Behörde zuständig war (VwGH 4.12.1996, 96/21/0041) (siehe E 1c zu Paragraph 6, Absatz eins,, S118 in Hauer/Leukauff, Handbuch des österreichischen Verwaltungsverfahrens,
- Auflage). Dies betrifft jedenfalls Spruchpunkt
- der angefochtenen Entscheidung. Aber auch der Ausspruch über die Abweisung des Antrages, das gegenständliche Bauwerk zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu erlauben, war insoweit rechtswidrig, als – ungeachtet der Zulässigkeit des konkreten Antrages - für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach § 35 Abs. 3 NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich die Baubehörde erster Instanz, das ist gemäß § 2 Abs. 1 leg.cit. der Bürgermeister, sachlich zuständig ist.Aber auch der Ausspruch über die Abweisung des Antrages, das gegenständliche Bauwerk zu einem anderen als dem bewilligten Verwendungszweck zu erlauben, war insoweit rechtswidrig, als – ungeachtet der Zulässigkeit des konkreten Antrages - für die Erteilung eines baupolizeilichen Auftrages nach Paragraph 35, Absatz 3, NÖ Bauordnung 2014 grundsätzlich die Baubehörde erster Instanz, das ist gemäß Paragraph 2, Absatz eins, leg.cit. der Bürgermeister, sachlich zuständig ist. Die Berufungsbehörde hätte auch darüber nicht absprechen dürfen, sondern hätte den Antrag nach § 6 Abs. 1 AVG an die zuständige Stelle weiterleiten müssen.Die Berufungsbehörde hätte auch darüber nicht absprechen dürfen, sondern hätte den Antrag nach Paragraph 6, Absatz eins, AVG an die zuständige Stelle weiterleiten müssen. § 70 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014 bestimmt:Paragraph 70, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014 bestimmt: „Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach §§ 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, LGBl. 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. § 5 Abs. 3 ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden.„Die am Tage des Inkrafttretens dieses Gesetzes anhängigen Verfahren, ausgenommen jene nach Paragraphen 33 und 35 der NÖ Bauordnung 1996, Landesgesetzblatt 8200, sind nach der bisherigen Rechtslage zu Ende zu führen. Paragraph 5, Absatz 3, ist jedoch auf alle Beschwerden, die nach dem Inkrafttreten dieses Gesetzes eingebracht werden, anzuwenden. Sämtliche baubehördliche Bescheide bleiben bestehen.“ Gemäß § 72 Abs. 1 leg.cit ist dieses Gesetz am
- Februar 2015 in Kraft getreten.Gemäß Paragraph 72, Absatz eins, leg.cit ist dieses Gesetz am
- Februar 2015 in Kraft getreten. § 34 Abs. 1 leg.cit bestimmt:Paragraph 34, Absatz eins, leg.cit bestimmt: „Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (§ 23) oder der Anzeige (§ 15) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.“„Der Eigentümer eines Bauwerks hat dafür zu sorgen, dass dieses in einem der Bewilligung (Paragraph 23,) oder der Anzeige (Paragraph 15,) entsprechenden Zustand ausgeführt und erhalten und nur zu den bewilligten oder angezeigten Zwecken (z. B. landwirtschaftlicher Betrieb bei landwirtschaftlichem Wohngebäude) genutzt wird. Er hat Baugebrechen zu beheben.“ Gemäß § 35 Abs. 2 Z 2 leg.cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt.Gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 2, leg.cit. hat die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt. Grundsätzlich ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie ausführt, dass bei einer konsenswidrigen Ausführung eines Bauwerks ein baupolizeilicher Auftrag nach § 33 Abs. 1 NÖ Bauordnung 1996, nunmehr § 34 Abs. 1 NÖ Bauordnung 2014, anstatt nach § 35 leg.cit. zu erteilen ist.Grundsätzlich ist die belangte Behörde im Recht, wenn sie ausführt, dass bei einer konsenswidrigen Ausführung eines Bauwerks ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 33, Absatz eins, NÖ Bauordnung 1996, nunmehr Paragraph 34, Absatz eins, NÖ Bauordnung 2014, anstatt nach Paragraph 35, leg.cit. zu erteilen ist. Maßgeblich ist, dass der baupolizeiliche Auftrag nicht rechtsgrundlos ergehen darf, weshalb die bloße Zitierung einer unrichtigen Gesetzesstelle durch Baubehörden nicht von entscheidender Bedeutung ist und nicht zur Aufhebung des angefochtenen Bescheides führt (Hinweis E vom
- Juli 2003, 2002/05/0108, und E vom
- Februar 2011, 2010/06/0274, mwN) (VwGH 6.9.2011, 2009/05/0348). Im gegenständlichen Fall liegt jedoch keine Konsenswidrigkeit im Sinne des § 34 NÖ Bauordnung 2014 vor, sondern stellt die tatsächlich ausgeführte Einfriedung im Vergleich zum bewilligten Zustand ein Aliud dar.Im gegenständlichen Fall liegt jedoch keine Konsenswidrigkeit im Sinne des Paragraph 34, NÖ Bauordnung 2014 vor, sondern stellt die tatsächlich ausgeführte Einfriedung im Vergleich zum bewilligten Zustand ein Aliud dar. Dies ergibt sich ganz eindeutig aus der oben zitierten Baubeschreibung laut Einreichunterlagen im Vergleich zu den oben zitierten Beschreibungen des Bestandes in der gutachtlichen Stellungnahme des Herrn Arch. *** vom ***. Dass etwas ganz anderes in Bezug auf die Ausmaße, der Ausgestaltung, der Form und der Lage des Bauwerks zur Ausführung gelangte als bewilligt wurde, wird auch durch die Darstellungen in den oben ersichtlichen Plänen augenscheinlich. Es wäre daher allenfalls ein baupolizeilicher Auftrag nach § 35 Abs. 2 Z 3 NÖ Bauordnung 1996 zu erteilen gewesen.Es wäre daher allenfalls ein baupolizeilicher Auftrag nach Paragraph 35, Absatz 2, Ziffer 3, NÖ Bauordnung 1996 zu erteilen gewesen. Nach der Judikatur des VwGH ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages (vgl. das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, Zl. 95/05/0242).Nach der Judikatur des VwGH ist bei einem einheitlichen Bauwerk grundsätzlich der gesamte Bau Gegenstand eines baupolizeilichen Auftrages vergleiche das hg. Erkenntnis vom
- Juni 1999, Zl. 95/05/0242). Das Verwaltungsgericht hat nicht nur die gegen den verwaltungsbehördlichen Bescheid eingebrachte Beschwerde, sondern auch die Angelegenheit zu erledigen, die von der Verwaltungsbehörde zu entscheiden war (Hinweis E vom
- Juni 2013, Ro 2014/03/0063, und E vom
- November 2014, Ra 2014/03/0036). Vor diesem Hintergrund erschöpft sich die Kognition des Verwaltungsgerichts nicht bloß in der Beurteilung der Frage, ob der bei ihm in Beschwerde gezogene verwaltungsbehördliche Bescheid rechtmäßig ist. Das Verwaltungsgericht hat iSd § 27 VwGVG 2014 bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066), wobei "Sache" jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ra 2014/03/0049).iSd Paragraph 27, VwGVG 2014 bei seiner Prüfung auf Grund der Beschwerde seine Beurteilung im Rahmen der "Sache" des Beschwerdeverfahrens vor dem Verwaltungsgericht vorzunehmen (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ro 2014/03/0066), wobei "Sache" jene Angelegenheit ist, die den Inhalt des Spruchs der vor dem Verwaltungsgericht belangten Verwaltungsbehörde gebildet hat (Hinweis E vom
- Dezember 2014, Ra 2014/03/0049). Sowohl der Spruch der angefochtenen Entscheidung als auch der Spruch der Baubehörde erster Instanz haben nur eine teilweise Beseitigung des Bauwerks und die Herstellung des bewilligten Zustandes, in der Annahme einer konsenswidrigen anstatt konsenslosen Bauführung, zum Gegenstand. Entsprechend der obigen Ausführungen hätte der Abbruchauftrag aber das gesamte Bauwerk zu umfassen. Da jedoch nicht über mehr entschieden werden darf, als Gegenstand der angefochtenen Entscheidung war und sich der Behebungsauftrag im Sinn einer bloß teilweisen Entfernung der Einfriedung als unzulässig erwiesen hat, konnte eine Spruchänderung, die den Abbruch des gesamten Bauwerks zum Inhalt gehabt hätte, nicht vorgenommen werden, weshalb spruchgemäß zu entscheiden war. Da gemäß § 35 Abs. 2 Z NÖ Bauordnung 2014 die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach § 14 oder einer anhängigen Anzeige nach § 15 anzuordnen hat, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (§ 23) oder Anzeige (§ 15) vorliegt und im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht mehr zu prüfen ist, ob das Bauwerk unzulässig ist oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat, war die Frage des Ortsbildes nicht entscheidungsrelevant.Da gemäß Paragraph 35, Absatz 2, Z NÖ Bauordnung 2014 die Baubehörde den Abbruch eines Bauwerks ungeachtet eines anhängigen Antrages nach Paragraph 14, oder einer anhängigen Anzeige nach Paragraph 15, anzuordnen hat, wenn für das Bauwerk keine Baubewilligung (Paragraph 23,) oder Anzeige (Paragraph 15,) vorliegt und im Vergleich zur früheren Rechtslage nicht mehr zu prüfen ist, ob das Bauwerk unzulässig ist oder der Eigentümer den für die fehlende Bewilligung erforderlichen Antrag oder die Anzeige nicht innerhalb der von der Baubehörde bestimmten Frist ab der Zustellung der Aufforderung hiezu eingebracht hat, war die Frage des Ortsbildes nicht entscheidungsrelevant. Diese Entscheidung war sinngemäß nach § 24 Abs. 2 VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid der Baubehörde erster Instanz aufzuheben war und auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat.Diese Entscheidung war sinngemäß nach Paragraph 24, Absatz 2, VwGVG unter Entfall der Durchführung einer öffentlichen mündlichen Verhandlung zu treffen, da bereits auf Grund der Aktenlage feststand, dass der angefochtene Bescheid der Baubehörde erster Instanz aufzuheben war und auch keine Partei die Durchführung einer Verhandlung beantragt hat. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.27.001.2015