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{'item': 'LVwG-AV-707/001-2015'}

Obsah (6)§ 30§ 37§ 28§ 25a§§ 56§ 4

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-707/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

§ 30Abs.

3 Tierschutzgesetz, BGBl. Nr. 118/2004, in der geltenden Fassung, Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 696,90,- für den Aufenthalt der

§ 37

Abs.1 Tierschutzgesetz abgenommenen Tiere vorgeschrieben wurde, Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch seine Richterin Hofrat Dr. Trixner über die Beschwerde der Frau ***, vertreten durch ihre Sachwalterin Frau ***, per A. ***, ***, ***, ***, gegen den Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl: ***, mit welchem Frau ***

Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz, Bundesgesetzblatt Nr. 118 aus 2004,, in der geltenden Fassung, Kosten in der Höhe von insgesamt EUR 696,90,- für den Aufenthalt der

Paragraph 37, Absatz eins, Tierschutzgesetz abgenommenen Tiere vorgeschrieben wurde, zu Recht e r k a n n t: 1.

§ 28Abs. 1 Vw

GVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben.

Paragraph 28, Absatz eins, VwGVG wird der Beschwerde keine Folge gegeben. Der Spruch des angefochtenen Bescheides wird insoferne geändert als der Zeitraum der Rechnungslegung für die Versorgung nunmehr zu lauten hat: „vom *** bis *** € 5 pro Tag/ pro Tier für 2 Kaninchen – insgesamt € 600,--“ Im Übrigen bleibt der Spruch unverändert. Gegen dieses Erkenntnis ist

§ 25aVw

GG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Art. 133 Abs. 4 B-VG nicht zulässigGegen dieses Erkenntnis ist

Paragraph 25 a, VwGG eine ordentliche Revision an den Verwaltungsgerichtshof nach Artikel 133, Absatz 4, B-VG nicht zulässig Entscheidungsgründe: Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin

§§ 56ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, BGBl. Nr. 51/1991 idg

F und § 37 Abs 3 iVm § 30 Abs 3 Tierschutzgesetz – TSchG, BGBl. I Nr. 118/2004 idgF Mit dem angefochtenen Bescheid wurden der Beschwerdeführerin

Paragraphen 56, ff Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz – AVG, Bundesgesetzblatt Nr. 51 aus 1991, idgF und Paragraph 37, Absatz 3, in Verbindung mit Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz – TSchG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 118 aus 2004, idgF Kosten in Höhe von insgesamt 696,90 für die Verwahrung von Tieren im spruchgemäßen Zeitraum im Tierheim *** auferlegt. Der Spruch lautet wie folgt: „Die Bezirkshauptmannschaft X trägt Ihnen als ehemaligen Halter der am *** abgenommenen Kaninchen auf, den Betrag von „Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn trägt Ihnen als ehemaligen Halter der am *** abgenommenen Kaninchen auf, den Betrag von € 696,90 bestehend aus: ● Kaninchen Versorgungskosten von *** bis *** (€ 5,- pro Tag): € 300,- ● Kaninchen Versorgungskosten von *** bis *** (€ 5,- pro Tag): € 300,- ● Kilometergeld für den Transport der Tiere in der Hohe von € 71,40 für 170 km, ● Tageseinsatzpauschale in der Hohe von € 25,50, der durch die Verwahrung und Versorgung der angeführten Tiere angefallen ist, innerhalb von zwei Wochen ab Zustellung dieses Bescheides mittels beiliegendem Zahlschein bei sonstiger Exekution einzuzahlen.“ In der gegen diesen Bescheid fristgerecht eingebrachten Beschwerde führte die Sachwalterin der Beschwerdeführerin im Wesentlichen aus, dass die Beschwerdeführerin nicht zurechnungsfähig sei, was im diesbezüglichen Verwaltungsstrafverfahren festgestellt wurde, weshalb dieses auch eingestellt worden sei. Aus dem vorgelegten Behördenakt geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin gehaltenen zwei Kaninchen mangels ordnungsgemäßer Versorgung durch die Beschwerdeführerin am *** über Anordnung der Amtstierärztin abgenommen und ins Tierheim *** gebracht worden sind. Nach einer weiteren amtstierärztlichen Kontrolle sind die beiden Tiere ex lege nach § 30 Abs.3 TSchG verfallen.Aus dem vorgelegten Behördenakt geht hervor, dass die von der Beschwerdeführerin gehaltenen zwei Kaninchen mangels ordnungsgemäßer Versorgung durch die Beschwerdeführerin am *** über Anordnung der Amtstierärztin abgenommen und ins Tierheim *** gebracht worden sind. Nach einer weiteren amtstierärztlichen Kontrolle sind die beiden Tiere ex lege nach Paragraph 30, Absatz 3, TSchG verfallen. Für die Versorgung der gegenständlichen beiden Tiere hat das Tierheim *** Versorgungskosten von € 5,- pro Tag für 60 Tage bis zum Verfall der Tiere in Rechnung gestellt, welche

§ 30Abs.2 und 3 TSch

G vom Tierhalter zu tragen sind.Für die Versorgung der gegenständlichen beiden Tiere hat das Tierheim *** Versorgungskosten von € 5,- pro Tag für 60 Tage bis zum Verfall der Tiere in Rechnung gestellt, welche

Paragraph 30, Absatz 2 und 3 TSchG vom Tierhalter zu tragen sind. Die Beschwerdeführerin wurde mit Beschluss des BG *** vom *** GZ.***, besachwaltet. Eine mündliche Verhandlung wurde von der durch ihre Sachwalterin vertretenen Beschwerdeführerin nicht beantragt. Das Verwaltungsgericht Niederösterreich hat erwogen:

§ 4

Z 1 Tierschutzgesetz, ist ein Halter eines Tieres, jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat.

Paragraph 4, Ziffer eins, Tierschutzgesetz, ist ein Halter eines Tieres, jene Person, die ständig oder vorübergehend für ein Tier verantwortlich ist oder ein Tier in ihrer Obhut hat. § 12 (Anforderungen an den Halter)Paragraph 12, (Anforderungen an den Halter)

(1)Zur Haltung von Tieren ist jeder berechtigt, der zur Einhaltung der Bestimmungen dieses Bundesgesetzes und der darauf gegründeten Verordnungen in der Lage ist, insbesondere auch über die erforderlichen Kenntnisse und Fähigkeiten verfügt.
(2)Ist der Halter eines Tieres nicht in der Lage, für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung des Tieres zu sorgen, so hat er es solchen Vereinigungen, Institutionen oder Personen zu übergeben, die Gewähr für eine diesem Bundesgesetz entsprechende Haltung bieten.
(3)Ohne Einwilligung des Erziehungsberechtigten dürfen Tiere an Minderjährige, die das 14. Lebensjahr nicht vollendet haben, nicht abgegeben werden.

§ 30

Abs.1 Tierschutzgesetz hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter des Tieres nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters.

Paragraph 30, Absatz eins, Tierschutzgesetz hat die Behörde - soweit eine Übergabe an den Halter des Tieres nicht in Betracht kommt - Vorsorge zu treffen, dass entlaufene, ausgesetzte, zurückgelassene sowie von der Behörde beschlagnahmte oder abgenommene Tiere an Personen, Institutionen und Vereinigungen übergeben werden, die eine Tierhaltung im Sinne dieses Bundesgesetzes gewährleisten können. Diese Personen, Vereinigungen oder Institutionen (im Folgenden: Verwahrer) haben die Pflichten eines Halters. Nach Abs

(2)der genannten Bestimmung sind die vom Land und vom Verwahrer zu erbringenden Leistungen und das dafür zu entrichtende Entgelt vertraglich zu regeln.

§ 30

Abs.3 Tierschutzgesetz erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, solange sich Tiere im Sinne des Abs.1 leg. cit. in der Obhut der Behörde befinden.

Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz erfolgt die Unterbringung dieser Tiere auf Kosten und Gefahr des Tierhalters, solange sich Tiere im Sinne des Absatz eins, leg. cit. in der Obhut der Behörde befinden.

§ 37

Abs.1 Tierschutzgesetz sind Organe der Behörde verpflichtet,

Paragraph 37, Absatz eins, Tierschutzgesetz sind Organe der Behörde verpflichtet,

  1. wahrgenommene Verstöße gegen §§ 5 bis 7 leg. cit. durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
  2. wahrgenommene Verstöße gegen Paragraphen 5 bis 7 leg. cit. durch unmittelbare behördliche Befehls- und Zwangsgewalt zu beenden;
  3. ein Tier, das in einem Zustand vorgefunden wird, der erwarten lässt, dass das Tier ohne unverzügliche Abhilfe Schmerze, Leiden, Schäden oder schwere Angst erleiden wird ,dem Halter abzunehmen, wenn dieser nicht willens oder in der Lage ist, Abhilfe zu schaffen.

§ 37

Abs.2 Tierschutzgesetz, können im Falle dass dies für das Wohlbefinden eines Tieres erforderlich ist, Organe der Behörde Personen, die gegen §§ 5 bis leg. cit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen.

Paragraph 37, Absatz 2, Tierschutzgesetz, können im Falle dass dies für das Wohlbefinden eines Tieres erforderlich ist, Organe der Behörde Personen, die gegen Paragraphen 5 bis leg. cit. verstoßen, das betreffende Tier abnehmen.

e § 37 Abs.3 Tierschutzgesetz gilt für abgenommene Tiere § 30 Tierschutzgesetz. Weiters regelt § 37 Abs.3 leg. cit., dass im Falle, dass innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des § 37 Abs.2 leg. cit. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach nicht geschaffen sind, das abgenommene Tier als verfallen anzusehen.

e Paragraph 37, Absatz 3, Tierschutzgesetz gilt für abgenommene Tiere Paragraph 30, Tierschutzgesetz. Weiters regelt Paragraph 37, Absatz 3, leg. cit., dass im Falle, dass innerhalb von zwei Monaten nach Abnahme im Sinne des Paragraph 37, Absatz 2, leg. cit. die Voraussetzungen für eine ordnungsgemäße Haltung des Tieres aller Voraussicht nach nicht geschaffen sind, das abgenommene Tier als verfallen anzusehen. Aus den Verwaltungsakt geht unbestritten hervor, dass die Beschwerdeführerin ab *** nicht mehr in der Lage war, die Kaninchen ordnungsgemäß zu versorgen. Dies wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich eingestanden und die Verhängung eines Tierhalteverbotes angeregt. Im Falle der Nichtversorgung der Tiere wären bei diesen offenkundig eine Gefährdung für ihr Leben eingetreten. Es lagen daher die Voraussetzungen einer Tierabnahme

§ 37Abs.

1 Z 2 Tierschutzgesetz vor.Aus den Verwaltungsakt geht unbestritten hervor, dass die Beschwerdeführerin ab *** nicht mehr in der Lage war, die Kaninchen ordnungsgemäß zu versorgen. Dies wurde von der Vertreterin der Beschwerdeführerin auch ausdrücklich eingestanden und die Verhängung eines Tierhalteverbotes angeregt. Im Falle der Nichtversorgung der Tiere wären bei diesen offenkundig eine Gefährdung für ihr Leben eingetreten. Es lagen daher die Voraussetzungen einer Tierabnahme

Paragraph 37, Absatz eins, Ziffer 2, Tierschutzgesetz vor. Die Voraussetzungen

§ 30Abs.

3 Tierschutzgesetz, wonach die Unterbringung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt, liegen also vor und hatte diese die Behörde der Beschwerdeführerin vorzuschreiben.Die Voraussetzungen

Paragraph 30, Absatz 3, Tierschutzgesetz, wonach die Unterbringung des Tieres auf Kosten und Gefahr des Tierhalters erfolgt, liegen also vor und hatte diese die Behörde der Beschwerdeführerin vorzuschreiben. Vorgeschrieben können nur die Kosten für den Zeitraum, in welchem die Beschwerdeführerin als Halterin der Tiere anzusehen war. Zum Vorbringen der Berufungswerberin sei ausgeführt, dass durch die gegenständliche Gesetzesstelle des § 30 Abs. 3 TSchG lediglich sichergestellt werden soll, dass die der Behörde erwachsenen Kosten für die Haltung des abgenommenen Tieres von der der Tierhalterin des Tieres für den Zeitraum, in welchem dieser Person nach der Abnahme weiterhin Rechte am Tier zukommen, beglichen werden.Zum Vorbringen der Berufungswerberin sei ausgeführt, dass durch die gegenständliche Gesetzesstelle des Paragraph 30, Absatz 3, TSchG lediglich sichergestellt werden soll, dass die der Behörde erwachsenen Kosten für die Haltung des abgenommenen Tieres von der der Tierhalterin des Tieres für den Zeitraum, in welchem dieser Person nach der Abnahme weiterhin Rechte am Tier zukommen, beglichen werden. Offenkundig sind diese Kosten nach der Intention des Gesetzgebers auch dann der Behörde zu ersetzen, wenn der Tierhalter ohne sein Verschulden (etwa infolge des Vorliegens einer mangelnden Geschäftsfähigkeit) nicht in der Lage war, die Tiere so zu halten, dass kein Anlass zu einer auf § 37 Tierschutzgesetz gegründeten Tierabnahme und in weiterer Folge Tierhaltung durch die Behörde besteht.Offenkundig sind diese Kosten nach der Intention des Gesetzgebers auch dann der Behörde zu ersetzen, wenn der Tierhalter ohne sein Verschulden (etwa infolge des Vorliegens einer mangelnden Geschäftsfähigkeit) nicht in der Lage war, die Tiere so zu halten, dass kein Anlass zu einer auf Paragraph 37, Tierschutzgesetz gegründeten Tierabnahme und in weiterer Folge Tierhaltung durch die Behörde besteht. Die Frage, ob die vorzuschreibenden Kosten auch einbringlich sind, ist keine relevante Vorfrage für die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines die Bescheides i.S.d. § 30 Abs. 3 TierschutzG. Diese Frage ist auch deshalb für die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Bescheides

§ 30Abs. 3 Tierschutz

G ohne Relevanz, da ohnedies durch die exekutionsrechtlichen Bestimmungen gewährleistet wird, dass durch die Eintreibung eines Geldbetrags der Unterhalt der zahlungspflichtigen Person nicht gefährdet wird.Die Frage, ob die vorzuschreibenden Kosten auch einbringlich sind, ist keine relevante Vorfrage für die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines die Bescheides i.S.d. Paragraph 30, Absatz 3, TierschutzG. Diese Frage ist auch deshalb für die Frage der Zulässigkeit der Erlassung eines Bescheides

Paragraph 30, Absatz 3, TierschutzG ohne Relevanz, da ohnedies durch die exekutionsrechtlichen Bestimmungen gewährleistet wird, dass durch die Eintreibung eines Geldbetrags der Unterhalt der zahlungspflichtigen Person nicht gefährdet wird. Aus Gründen des § 24 VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen.Aus Gründen des Paragraph 24, VwGVG konnte die Durchführung einer Verhandlung entfallen. Der Spruch des erstinstanzlichen Bescheides war wegen offensichtlicher Schreib-/Rechenfehler ohne weiteres zu korrigieren. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.707.001.2015

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