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{'item': 'LVwG-AV-852/001-2015'}

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-852/001-2015 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Gibisch als Einzelrichter über die Säumnisbeschwerde der ***, MSc, gegen den Gemeinderat der Marktgemeinde *** wegen Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, nach dem NÖ Straßengesetz 1999 den BESCHLUSS gefasst:

  1. Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wird gemäß § 28 Abs. 1 i.V.m. § 31 Abs. 1 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.Das Verfahren über die Säumnisbeschwerde wird gemäß Paragraph 28, Absatz eins, in Verbindung mit Paragraph 31, Absatz eins, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) eingestellt.
  2. Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Art. 133 Abs. 4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG) eine Revision an den Verwaltungsgerichtshof gemäß Artikel 133, , Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig. Begründung: Mit direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich eingebrachter Säumnisbeschwerde vom *** rügte die Beschwerdeführerin die Säumnis des Gemeinderates der Marktgemeinde *** bei deren Entscheidung über die am *** per Email erhobenen Berufung gegen den Bescheid des Bürgermeisters der Marktgemeinde *** vom ***, ***, nach dem NÖ Straßengesetz
  3. Mit Schreiben vom *** leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Säumnisbeschwerde an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** zuständigkeitshalber unter Hinweis auf § 16 Abs. 1 VwGVG weiter.Mit Schreiben vom *** leitete das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich diese Säumnisbeschwerde an den Gemeinderat der Marktgemeinde *** zuständigkeitshalber unter Hinweis auf Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG weiter. Mit Schreiben vom *** teilte der Bürgermeister der Marktgemeinde *** mit, dass der bereits in der Sitzung vom *** beschlossene Berufungsbescheid der Beschwerdeführerin irrtümlich erst am *** zugestellt worden sei. Gegen diesen Bescheid brachte die Beschwerdeführerin – entgegen der Rechtsmittelbelehrung dieses Bescheides wiederum direkt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich – Beschwerde ein. Diese Beschwerde wird zuständigkeitshalber umgehend an die Einbringungsbehörde weitergeleitet werden. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat betreffend die Säumnisbeschwerde wie folgt erwogen: Gemäß § 16 Abs. 1 VwGVG kann in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Art. 130 Abs. 1 Z 3 B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Gemäß Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG kann in Verfahren über Beschwerden wegen Verletzung der Entscheidungspflicht gemäß Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 3, B-VG die Behörde innerhalb einer Frist von bis zu drei Monaten den Bescheid erlassen. Wird der Bescheid erlassen oder wurde er vor Einleitung des Verfahrens erlassen, ist das Verfahren einzustellen. Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich mit ihrer Säumnisbeschwerde im Recht, dass zu diesem Zeitpunkt (gerade) die Entscheidungsfrist der Behörde über die Berufung vom *** gemäß § 73 Abs. 1 AVG abgelaufen war.Die Beschwerdeführerin ist grundsätzlich mit ihrer Säumnisbeschwerde im Recht, dass zu diesem Zeitpunkt (gerade) die Entscheidungsfrist der Behörde über die Berufung vom *** gemäß Paragraph 73, Absatz eins, AVG abgelaufen war. Allerdings hat die Verwaltungsbehörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde den Bescheid binnen der Dreimonatsfrist im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG erlassen, demnach eine Sachentscheidung über den verfahrensleitenden Antrag der Beschwerdeführerin getroffen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, welches auf die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag gerichtet war, ist somit weggefallen und liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung dieses Verfahrens im Sinne des § 16 Abs. 1 VwGVG vor.Allerdings hat die Verwaltungsbehörde nach Einbringung der Säumnisbeschwerde den Bescheid binnen der Dreimonatsfrist im Sinne des Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG erlassen, demnach eine Sachentscheidung über den verfahrensleitenden Antrag der Beschwerdeführerin getroffen. Das Rechtsschutzinteresse an der Entscheidung über die Säumnisbeschwerde, welches auf die Entscheidung über den verfahrenseinleitenden Antrag gerichtet war, ist somit weggefallen und liegen daher die Voraussetzungen für die Einstellung dieses Verfahrens im Sinne des , Paragraph 16, Absatz eins, VwGVG vor. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil der Beschluss von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht abweicht und eine gesicherte und einheitliche Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes vorliegt. Es war somit spruchgemäß zu entscheiden. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.852.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.