RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-MB-14-0024 TextDas Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat durch Mag. Raunig über die
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
IM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Maßnahmenbeschwerde der ***, ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, betreffend die Anhaltung des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen LKW von der Autobahnpolizei *** – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft X, als belangte Behörde – zu Recht erkannt: Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat über die Maßnahmenbeschwerde der ***, ***, ***, ***, vertreten durch ***, Rechtsanwalt, ***, ***, betreffend die Anhaltung des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen LKW von der Autobahnpolizei *** – zurechenbar der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn, als belangte Behörde – zu Recht erkannt:
- Der Maßnahmenbeschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch die Anhaltung des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen LKW in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß § 28 Abs. 6 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben als die Untersagung der Weiterfahrt und die Nichtausfolgung des Zulassungsscheins und der Frachtdokumente von 04:00 Uhr bis 09:20 Uhr am *** rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet gemäß § 28 Abs. 6 VwGVG abgewiesen.Der Maßnahmenbeschwerde, die Beschwerdeführerin sei durch die Anhaltung des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen LKW in ihren Rechten verletzt worden, wird gemäß Paragraph 28, Absatz 6, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz (VwGVG) insoweit Folge gegeben als die Untersagung der Weiterfahrt und die Nichtausfolgung des Zulassungsscheins und der Frachtdokumente von 04:00 Uhr bis 09:20 Uhr am *** rechtswidrig waren. Im Übrigen wird die Beschwerde als unbegründet gemäß Paragraph 28, Absatz 6, VwGVG abgewiesen.
- Die Kosten der Parteien werden gegenseitig aufgehoben.Die Kosten der Parteien werden gegenseitig aufgehoben.,
- Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe: Mit Maßnahmenbeschwerde vom ***, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am ***, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die näher zu bezeichnenden Eingriffe unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt grob rechtswidrig erfolgt seien und sie sich in ihren subjektiven verfassungsrechtlich (europarechtlich) gewährleisteten Rechten auf freien Waren- und Personenverkehr und Eigentum verletzt erachte. Im Zuge einer am ***, ab 22:22 Uhr, durchgeführten Verkehrskontrolle auf der Autobahn ***, GG ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, sei der von dem slowakischen Staatsbürger *** gelenkte, auf die Beschwerdeführerin ***, ***, ***, ***, zugelassene LKW mit dem slowakischen Kennzeichen *** angehalten worden und seien dabei angeblich Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung EG Nr. 561/2006, betreffend Lenk- und Ruhezeiten, konkret betreffend den Zeitraum ***, 0:00 Uhr bis ***, 22:22 Uhr, vier Verstöße gegen die Einhaltung der täglichen Ruhezeiten sowie jeweils ein Verstoß wegen zu kurzer Fahrtunterbrechung und wegen Verletzung der wöchentlichen Ruhezeit beanstandet worden. Die Amtshandlung sei von dem Organ *** (Dienstnummer ***) der Autobahnpolizei ***, ***, für die insoweit zuständige Bezirkshauptmannschaft X durchgeführt worden.Mit Maßnahmenbeschwerde vom ***, eingelangt beim Landesverwaltungsgericht Niederösterreich am ***, brachte die Beschwerdeführerin vor, dass die näher zu bezeichnenden Eingriffe unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt grob rechtswidrig erfolgt seien und sie sich in ihren subjektiven verfassungsrechtlich (europarechtlich) gewährleisteten Rechten auf freien Waren- und Personenverkehr und Eigentum verletzt erachte. Im Zuge einer am ***, ab 22:22 Uhr, durchgeführten Verkehrskontrolle auf der Autobahn ***, GG ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***, sei der von dem slowakischen Staatsbürger *** gelenkte, auf die Beschwerdeführerin ***, ***, ***, ***, zugelassene LKW mit dem slowakischen Kennzeichen *** angehalten worden und seien dabei angeblich Verstöße gegen die Vorschriften der Verordnung EG Nr. 561 aus 2006,, betreffend Lenk- und Ruhezeiten, konkret betreffend den Zeitraum ***, 0:00 Uhr bis ***, 22:22 Uhr, vier Verstöße gegen die Einhaltung der täglichen Ruhezeiten sowie jeweils ein Verstoß wegen zu kurzer Fahrtunterbrechung und wegen Verletzung der wöchentlichen Ruhezeit beanstandet worden. Die Amtshandlung sei von dem Organ *** (Dienstnummer ***) der Autobahnpolizei ***, ***, für die insoweit zuständige Bezirkshauptmannschaft römisch zehn durchgeführt worden. Der Lenker sei in weiterer Folge, offenbar als Vertreter der Beschwerdeführerin im Sinne des § 134 Abs. 4 letzter Satz KFG aufgefordert worden, den mit dringend zuzustellender Fracht beladenen LKW der Beschwerdeführerin abzustellen, sohin an der Weiterfahrt gehindert worden, wobei diesem bis zum Erlag einer Sicherheitsleistung durch die Beschwerdeführerin die Frachtpapiere sowie die Zulassung abgenommen worden seien. Eine Begründung für diese Maßnahme habe vom einschreitenden Revierinspektor *** nicht angegeben werden können. Der Lenker sei in weiterer Folge, offenbar als Vertreter der Beschwerdeführerin im Sinne des Paragraph 134, Absatz 4, letzter Satz KFG aufgefordert worden, den mit dringend zuzustellender Fracht beladenen LKW der Beschwerdeführerin abzustellen, sohin an der Weiterfahrt gehindert worden, wobei diesem bis zum Erlag einer Sicherheitsleistung durch die Beschwerdeführerin die Frachtpapiere sowie die Zulassung abgenommen worden seien. Eine Begründung für diese Maßnahme habe vom einschreitenden Revierinspektor *** nicht angegeben werden können. Am *** sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, ***, gegen 08:15 Uhr telefonisch vom Lenker in Kenntnis gesetzt worden, dass gegenständlich von der Beschwerdeführerin eine Sicherheitsleistung von € 1.000,-- zu bezahlen wäre, widrigenfalls der LKW weiterhin an der Fortsetzung der Fahrt gehindert werden würde. Nachdem *** von dem diensthabenden Organ der Autobahnpolizei *** keine weiterführenden Informationen erhalten habe, habe dieser den nunmehr ausgewiesenen Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin gebeten, sich kundig zu machen. In einem mit *** (Dienstnummer ***) am *** gegen 08:30 Uhr geführten Telefonat habe dieser mitgeteilt, keine Angaben über den Grund der Anhaltung sowie die Verhängung der Sicherheitsleistung bekanntgeben zu können, er habe lediglich ein Kuvert auf seinem Platz vorgefunden samt Hinweis des ***, bei der Beschwerdeführerin € 1.000,-- zu kassieren. Nachdem sich im Zuge des Telefonates herausgestellt habe, dass die Verhängung der Sicherheitsleistung offenbar „wie üblich“ ausschließlich aufgrund der Tatsache erfolgt sei, dass es sich bei dem Lenker sowie der Zulassungsbesitzerin um slowakische Rechtssubjekte handle, habe der Rechtsvertreter ausdrücklich auf die geltende Rechtslage, konkret auf den Rahmenbeschluss des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen hingewiesen und folglich auf den Umstand, dass die Verhängung einer Sicherheitsleistung rechtswidrig wäre. Daraufhin habe *** mitgeteilt, dass er davon nichts wisse und ohne weiteren Kommentar den Hörer aufgelegt. Unmittelbar nach diesem Telefonat sei der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin von *** nochmals aufgefordert worden, die Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,-- zu bezahlen, nur dann könne der LKW der Beschwerdeführerin in Betrieb genommen werden. Im Hinblick auf den erheblichen Druck, betreffend die Zustellung der Fracht, sei die Beschwerdeführerin dieser Aufforderung am ***, 09:12 Uhr, mittels Kreditkartenzahlung nachgekommen. Sie habe sich angesichts der Vorgangsweise der Behörde die Ergreifung rechtlicher Schritte vorbehalten. In rechtlicher Hinsicht liege eine Anhaltung des LKW der Beschwerdeführerin für die Dauer von zumindest elf Stunden sowie eine vorläufige Beschlagnahme von Gegenständen vor, welche Maßnahmen eine ohne Rechtsgrundlage erfolgte Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt darstellen. Die obige Maßnahmenbeschwerde sei damit zulässig und darüber hinaus auch rechtzeitig. Das angerufene Landesverwaltungsgericht Niederösterreich ist sachlich sowie örtlich zuständig. Unter Bezugnahme auf die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere § 134 Abs. 4 KFG, § 37 VStG sowie den Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 sei die Verhängung einer vorläufigen Sicherheitsleistung jedenfalls unzulässig. Da auch keine Voraussetzungen für eine Festnahme im Sinne des § 35 VStG vorgelegen seien, sei die unter Berufung auf § 134 Abs. 4 KFG i.V.m. § 37a VStG erfolgte Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der belangten Behörde, namentlich die Anhaltung des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen LKW samt Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung am ***/***, sohin eindeutig ohne jede Rechtsgrundlage erfolgt. Besonders bedenklich für alle Rechtsunterworfenen sei in diesem Zusammenhang, dass die einschreitenden Organe ein rechtswidriges Verhalten ohne Kenntnis der Rechtslage gesetzt haben und daran sogar nach einer entsprechenden Belehrung unter Hinweis auf ihre schlechte Ausbildung festhalten bzw. dieses vollenden. Die beschriebene Ausübung unmittelbarer hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt habe in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen und diese verletzt, weshalb die Beschwerdeführerin die Anträge stelle, die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und weiters auszusprechen, dass die eingehobene Sicherheitsleistung von € 1.000,-- zurückzuerstatten sei, sowie den Rechtsträger schuldig zu erkennen, der Beschwerdeführerin die durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zu ersetzen.Unter Bezugnahme auf die anzuwendenden Gesetzesbestimmungen, insbesondere Paragraph 134, Absatz 4, KFG, Paragraph 37, VStG sowie den Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 sei die Verhängung einer vorläufigen Sicherheitsleistung jedenfalls unzulässig. Da auch keine Voraussetzungen für eine Festnahme im Sinne des , Paragraph 35, VStG vorgelegen seien, sei die unter Berufung auf Paragraph 134, Absatz 4, KFG in Verbindung mit Paragraph 37 a, VStG erfolgte Maßnahme unmittelbarer Befehls- und Zwangsgewalt der belangten Behörde, namentlich die Anhaltung des auf die Beschwerdeführerin zugelassenen LKW samt Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung am ***/***, sohin eindeutig ohne jede Rechtsgrundlage erfolgt. Besonders bedenklich für alle Rechtsunterworfenen sei in diesem Zusammenhang, dass die einschreitenden Organe ein rechtswidriges Verhalten ohne Kenntnis der Rechtslage gesetzt haben und daran sogar nach einer entsprechenden Belehrung unter Hinweis auf ihre schlechte Ausbildung festhalten bzw. dieses vollenden. Die beschriebene Ausübung unmittelbarer hoheitlicher Befehls- und Zwangsgewalt habe in die subjektiven Rechte der Beschwerdeführerin eingegriffen und diese verletzt, weshalb die Beschwerdeführerin die Anträge stelle, die angefochtenen Akte unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt für rechtswidrig zu erklären und weiters auszusprechen, dass die eingehobene Sicherheitsleistung von € 1.000,-- zurückzuerstatten sei, sowie den Rechtsträger schuldig zu erkennen, der Beschwerdeführerin die durch das Verfahren entstandenen Kosten im gesetzlichen Ausmaß binnen zwei Wochen bei sonstiger Exekution zu Handen des ausgewiesenen Vertreters zu ersetzen. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der Bezirkshauptmannschaft X und langte am *** nachstehende Stellungnahme der Landespolizeidirektion NÖ von *** mit nachstehendem Inhalt ein:Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich übermittelte gegenständliche Maßnahmenbeschwerde der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn und langte am *** nachstehende Stellungnahme der Landespolizeidirektion NÖ von *** mit nachstehendem Inhalt ein: Zur Amtshandlung selbst, zu den Übertretungen bzw. der Rechtsmäßigkeit der Amtshandlung und der Sicherheitsleistung könne er keine Stellungnahme abgeben, da er zu diesem Zeitpunkt nicht im Dienst gewesen sei. Es sei korrekt, dass am Tag nach dieser Amtshandlung, gegen 08:00 Uhr ein Herr, welcher sich als Rechtsanwalt der Fa. *** bezeichnet habe, angerufen und mit ihm telefoniert habe. Er habe ihm mitgeteilt, dass die Einhebung einer Sicherheitsleistung bei dieser Amtshandlung rechtswidrig sei. Zu diesem Zeitpunkt habe Herr *** noch keine Kenntnis von der Amtshandlung gehabt, und habe er auf der Dienststelle Nachschau gehalten. Dabei habe er ein Schriftstück von *** über eine weiterführende Amtshandlung vorfinden können. Auf diesem sei auch die Höhe der erforderlichen Sicherheitsleistung vermerkt gewesen. Dem Anrufer sei mitgeteilt worden, dass er zum Zeitpunkt der Amtshandlung dienstfrei gehabt habe, und dass durch *** auf dem Schriftstück die Einhebung einer Sicherheitsleistung vermerkt gewesen sei. Den Grund der Sicherheitsleistung habe er diesem Schriftstück aber nicht entnehmen können. Der Anrufer habe ihm mehrmals mitgeteilt, dass eine Sicherheitsleistung rechtswidrig sei und dass dem LKW-Fahrer sofort alle Dokumente auszuhändigen seien, da er sonst gegen *** rechtliche Schritte und auch eine Klage einreichen werde. Die übrigen Angaben zum Telefonat in der Maßnahmenbeschwerde seien korrekt. Soweit es *** noch erinnerlich sei, habe Herr *** mit Kollegen *** telefoniert, welcher auch die Amtshandlung geführt habe. Er habe zu keinem Zeitpunkt mit der *** Kontakt gehabt. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich beraumte für den *** eine öffentliche mündliche Verhandlung an. Mit Schriftsatz vom *** ersuchte der Beschwerdeführervertreter um Vertagung und brachte eine ergänzende Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, die Strafverfügung vom ***, mit welcher *** wegen angeblich am *** festgestellter Übertretung von § 134 Abs. 1 KFG i.V.m. Art. 8 Abs. 1 und Abs. 2 EG-VO 561/2006 mit einer Geldstrafe von € 400,-- bestraft werden habe sollen, von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Dabei habe die belangte Behörde ausdrücklich ausgesprochen, dass keine Grundlage für die gegenständliche Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne des § 37a VStG gegeben gewesen sei, zumal die Slowakei dem Europäischen Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz beigetreten und das Verwaltungsstrafverfahren im Zuge des Rechtshilfeübereinkommens möglich sei, womit die Grundlage zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 37a VStG fehle. Demgemäß sei mit der vorgenannten Entscheidung auch die von der belangten Behörde eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe von € 400,-- an die Beschwerdeführerin zurückgestellt worden. Weiters habe die belangte Behörde, entsprechend dem Schreiben vom ***, zwischenzeitig auch die zu viel eingehobene Sicherheitsleistung von € 600,-- an die Beschwerdeführerin retourniert.Mit Schriftsatz vom *** ersuchte der Beschwerdeführervertreter um Vertagung und brachte eine ergänzende Stellungnahme ein, in der ausgeführt wurde, dass mit rechtskräftigem Bescheid der belangten Behörde vom ***, ***, die Strafverfügung vom ***, mit welcher *** wegen angeblich am *** festgestellter Übertretung von Paragraph 134, Absatz eins, KFG in Verbindung mit Artikel 8, Absatz eins und Absatz 2, EG-VO 561 aus 2006, mit einer Geldstrafe von € 400,-- bestraft werden habe sollen, von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt worden sei. Dabei habe die belangte Behörde ausdrücklich ausgesprochen, dass keine Grundlage für die gegenständliche Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung im Sinne des Paragraph 37 a, VStG gegeben gewesen sei, zumal die Slowakei dem Europäischen Verwaltungsstrafvollstreckungsgesetz beigetreten und das Verwaltungsstrafverfahren im Zuge des Rechtshilfeübereinkommens möglich sei, womit die Grundlage zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37 a, VStG fehle. Demgemäß sei mit der vorgenannten Entscheidung auch die von der belangten Behörde eingehobene Sicherheitsleistung in Höhe von € 400,-- an die Beschwerdeführerin zurückgestellt worden. Weiters habe die belangte Behörde, entsprechend dem Schreiben vom ***, zwischenzeitig auch die zu viel eingehobene Sicherheitsleistung von € 600,-- an die Beschwerdeführerin retourniert. Damit habe die belangte Behörde selbst ausdrücklich die Rechtswidrigkeit der verfahrensgegenständlichen Einhebung der Sicherheitsleistung zugestanden, an der Berechtigung der Maßnahmenbeschwerde vom *** könne sohin kein Zweifel mehr bestehen. Angesichts der Tatsache, dass zumindest die Rechtswidrigkeit der Einhebung einer Sicherheitsleistung von € 1.000,-- von der belangten Behörde „saniert“ worden sei, habe der Vertreter der Beschwerdeführerin der belangten Behörde zur Vermeidung eines weiteren Verfahrensaufwandes in einem geführten Telefonat unpräjudiziell die Rückziehung der Maßnahmenbeschwerde unter wechselseitigem Verzicht auf Aufwandersatz angeboten. Seitens der belangten Behörde sei diesbezüglich kein Einverständnis erklärt worden. Angesichts dieser Vorgehensweise der belangten Behörde, sehe sich die Beschwerdeführerin nicht nur zur Fortsetzung des Verfahrens veranlasst, sondern werde selbstverständlich auch der Anspruch auf Aufwandersatz gemäß § 35 VwGVG durchzusetzen sein. Angesichts dieser Vorgehensweise der belangten Behörde, sehe sich die Beschwerdeführerin nicht nur zur Fortsetzung des Verfahrens veranlasst, sondern werde selbstverständlich auch der Anspruch auf Aufwandersatz gemäß Paragraph 35, VwGVG durchzusetzen sein. Mit Schriftsatz vom *** erfolgte eine umfassende Vorlage sämtlicher bezughabender Unterlagen durch die belangte Behörde beinhaltend unter anderem die Anzeige vom ***, die Darstellung der Tat durch die LPD NÖ – Autobahnpolizeiinspektion *** – vom ***, Kopien der Bescheinigung die vorläufige Sicherheit/Beschlagnahme vom *** sowie eine Fotokopie des Zahlungsbeleges über einen Betrag von € 1.000,-- am *** um 09:12 Uhr, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen ***, ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, betreffend selbiges Strafverfahren sowie die Zahlungsanweisung von € 600,-- an die Beschwerdeführerin, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, mit welchem die Strafverfügung vom ***, Zl. ***, von Amts wegen aufgehoben wurde sowie ein Aktenvermerk vom *** des *** mit nachstehendem Inhalt:Mit Schriftsatz vom *** erfolgte eine umfassende Vorlage sämtlicher bezughabender Unterlagen durch die belangte Behörde beinhaltend unter anderem die Anzeige vom ***, die Darstellung der Tat durch die LPD NÖ – Autobahnpolizeiinspektion *** – vom ***, Kopien der Bescheinigung die vorläufige Sicherheit/Beschlagnahme vom *** sowie eine Fotokopie des Zahlungsbeleges über einen Betrag von € 1.000,-- am *** um 09:12 Uhr, die Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, betreffend das Verwaltungsstrafverfahren gegen ***, ein Schreiben der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, betreffend selbiges Strafverfahren sowie die Zahlungsanweisung von € 600,-- an die Beschwerdeführerin, der Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, mit welchem die Strafverfügung vom ***, Zl. ***, von Amts wegen aufgehoben wurde sowie ein Aktenvermerk vom *** des *** mit nachstehendem Inhalt: „Am *** um 22:22 Uhr wurde durch den ho Meldungsleger eine Amtshandlung mit dem slowakischen Staatsbürger, ***, welcher der Lenker des genannten Sattelkraftfahrzeuges war, vorgenommen. Dabei wurden im Zuge der Lenker- und Fahrzeugkontrolle mehrere Übertretungen nach dem KFG (EGVO 561/06) mittels Schwerverkehrskontrollequipment „DAKO TRANS“ festgestellt. Diese Übertretungen betreffen jedoch ausschließlich den Lenker des Fahrzeuges und niemals den Zulassungsbesitzer. Somit wurde diese Amtshandlung und die damit zusammenhängenden Zwangsmaßnahmen in keiner Weise gegen die slowakische Firma „***“ geführt und verhängt sondern lediglich gegen den slowakischen Lenker des gegenständlichen Sattelkraftfahrzeuges. Es ist somit für den ho Meldungsleger nicht verständlich, dass durch die slowakische Firma „***“ eine Maßnahmenbeschwerde vorgenommen wird, da sich die vom ho Meldungsleger gesetzten Zwangsmaßnahmen, Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung und vorläufige Abnahme der Fahrzeugdokumente, nicht gegen diese Firma richteten, sondern lediglich zur Unterbindung der Weiterfahrt durch den slowakischen Fahrzeuglenker dienten. Diese Art der Zwangsmaßnahme ist durch § 134 Abs. 4 a KFG rechtlich abgedeckt.Es ist somit für den ho Meldungsleger nicht verständlich, dass durch die slowakische Firma „***“ eine Maßnahmenbeschwerde vorgenommen wird, da sich die vom ho Meldungsleger gesetzten Zwangsmaßnahmen, Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung und vorläufige Abnahme der Fahrzeugdokumente, nicht gegen diese Firma richteten, sondern lediglich zur Unterbindung der Weiterfahrt durch den slowakischen Fahrzeuglenker dienten. Diese Art der Zwangsmaßnahme ist durch Paragraph 134, Absatz 4, a KFG rechtlich abgedeckt. Die Übertretungen welche bei der Amtshandlung festgestellt wurden, wurden dem slowakischen Lenker, mittels des im Anwendungsprogramm integrierten Übersetzungsprogrammes auf slowakisch zur Kenntnis gebracht und waren somit für den slowakischen Fahrzeuglenker durchaus verständlich. Eine Sicherheitsleistung wurde durch den ho Meldungsleger, obwohl dieser Kenntnis über die Gültigkeit des EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetz – EU VStVG, BGBl. I Nr. 3/2008 und der damit verbundenen Ratifizierung sowie Umsetzung in nationales Recht des betroffenen Staates hatte, verhängt, da der Wohnsitz des slowakischen Lenkers *** aus den ausgehändigten Dokumenten nicht eindeutig hervorging.Eine Sicherheitsleistung wurde durch den ho Meldungsleger, obwohl dieser Kenntnis über die Gültigkeit des EU-Verwaltungsvollstreckungsgesetz – EU VStVG, Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 3 aus 2008, und der damit verbundenen Ratifizierung sowie Umsetzung in nationales Recht des betroffenen Staates hatte, verhängt, da der Wohnsitz des slowakischen Lenkers *** aus den ausgehändigten Dokumenten nicht eindeutig hervorging. Somit waren die Voraussetzung zur Einleitung eines behördlichen Strafverfahrens auf Grund der nicht vorhandenen vollständigen Wohnsitzdaten wesentlich erschwert. Die verhängte vorläufige Sicherheitsleistung gegen den slowakischen Lenker, ***, hätte von diesem mittels Bargeld, Bankomat- oder Kreditkarte bezahlt werden können. Es wurde dem slowakischen Lenker auch, in einer ihm verständlichen Weise mitgeteilt, dass es durchaus möglich wäre diese Sicherheitsleistung mittels einer nicht vor Ort befindlichen Kreditkarte, anhand der Kreditkartennummer, des Gültigkeitsdatum und des Sicherheitscode zu bezahlen. Eine sofortige Verständigung einer Person welche dem slowakischen Lenker das Geld leihen könnte, oder der slowakischen Firma „***“ zur Klärung des Sachverhaltes und zur Abklärung der weiteren Vorgehensweise, wurde vor Ort durch *** abgelehnt, da dies um diese Uhrzeit nicht mehr möglich wäre und er niemanden mehr erwischen würde. Somit ergibt sich diese 11 stündige Zeitverzögerung für das gegenständliche Sattelkraftfahrzeug daraus, dass diese Möglichkeiten zur Begleichung der verhängten Sicherheitsleistung durch den slowakischen Lenker, ***, nicht angenommen wurden und liegen somit nicht im Einflussbereich des ho Beamten und Meldungsleger.“ In der am *** durchgeführten öffentlichen mündlichen Verhandlung sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin *** sowie der Zeuge *** persönlich erschienen. Seitens der belangten Behörde wurde kein Vertreter entsandt. *** hat sich schriftlich hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung entschuldigt. Ebenso wurde der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin, Herr ***, bereits im Vorfeld aus beruflichen Gründen entschuldigt. Seitens des Beschwerdeführervertreters wurde ergänzend vorgebracht, dass von der Beschwerdeführerin die Sicherheitsleistung geleistet worden sei und später auch wieder an die Beschwerdeführerin rücküberwiesen worden sei, sodass der Eingriff eindeutig in das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin erfolgt sei und diese damit aktiv legitimiert sei. Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge *** gab zum Vorfall an, dass er sich noch an den *** erinnern könne. Sie haben damals Verkehrskontrollen auf der Autobahn *** im damaligen Rayon der Autobahnpolizei *** durchgeführt. Sie haben damals den gegenständlichen LKW angehalten mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Lenker sei Herr *** gewesen. Er könne sich aufgrund der Durchsicht der Unterlagen an den Vorfall erinnern. Der LKW sei wegen einer Routinekontrolle betreffend Lenk- und Ruhezeiten sowie der Fahrzeugkontrolle angehalten worden. Die Lenk- und Ruhezeiten seien aus der digitalen Fahrerkarte mit dem dazugehörigen Kontrollequipment ausgelesen worden. Es seien dann Übertretungen diesbezüglich festgestellt worden. Diesbezüglich verweise der Zeuge auf die im Akt befindliche Verstoßanzeige. Der entsprechende Auszug wurde vorgelegt und als Beilage ./A zum Akt genommen. Die Beilage ./A habe am Computer übersetzt werden können. Er habe diese Liste in slowakischer Sprache ausgedruckt und dem Lenker übergeben. Darauf seien diese Übertretungen wie in Beilage ./A angeführt gewesen, sowie der Hinweis, ob es sich hiebei um eine geringfügige, um eine schwerwiegende oder eine sehr schwerwiegende Übertretung gehandelt habe. Er habe dem Lenker dann erklärt, dass es eben mehrere schwere und sehr schwere Verstöße gebe. Er habe daraufhin die einzelnen Beträge hinsichtlich dieser Übertretungen als Sicherheitsleistung angeführt. Er habe vom Lenker des gegenständlichen LKW einen slowakischen Führerschein und einen slowakischen Personalausweis gehabt. Die Anschrift des Lenkers sei für den Zeugen nicht eindeutig eruierbar gewesen. Es haben auf den Dokumenten Teile der Adresse gefehlt und war es ihm nicht möglich vor Ort nachzuprüfen, wo der Lenker wohnhaft sei. Er habe ihn daraufhin aufgefordert, eine vorläufige Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,-- zu erlegen. Der Lenker habe daraufhin entgegnet, dass er kein Geld habe. Der Zeuge habe dem Lenker mitgeteilt, auf welche Art und Weise es möglich wäre, die Sicherheitsleistung zu erlegen, entweder bar, mittels Bankomatkarte oder per Kreditkartenüberweisung. Innerhalb einer halben Stunde bis Stunde hätte das Ganze auf diese Weise abgehandelt werden können. Der Lenker habe ihm aber daraufhin mitgeteilt, dass er um diese Uhrzeit niemanden in der Firma erreiche, zumal es bereits 23:00 Uhr gewesen sei. Er habe seines Erachtens gar nicht versucht, jemanden telefonisch zu erreichen. Der Zeuge habe den Lenker dann einen Stempel auf dem Übertretungsdokument angebracht, auf welchem auch die Telefonnummer der Dienststelle ersichtlich gewesen sei. Dem Lenker sei eine Weiterfahrt untersagt worden, solange die Sicherheitsleistung nicht erlegt werde. Der LKW sei auf einem aufgelassenen Parkplatz kurz vor der Ausfahrt *** abgestellt gewesen. Sie haben weder eine Sperre, noch sonstige Sicherungen zur Verhinderung der Weiterfahrt angebracht. Den Führerschein habe er dem Lenker wieder zurückgegeben. Zulassungsschein und Frachtdokumente seien dem Lenker abgenommen worden. Die Sicherheitsleistung sei dann im Laufe des nächsten Vormittages erlegt worden. Der Zeuge selbst habe bis um 07:00 Uhr in der Früh Dienst gehabt. Er sei am nächsten Tage jedoch noch um 09:30 Uhr von Geschäftsführer *** angerufen worden. Er habe ihn gefragt, wie in diesem Fall weiter vorgegangen werden könne. Der Zeuge habe ihn darauf hingewiesen, dass die Sicherheitsleistung zu bezahlen sei. Geschäftsführer *** habe ihm daraufhin die Kreditkartennummer, Gültigkeitsdatum, etc. mitgeteilt und sei die Abbuchung mittels Bankomatkartenautomat von der Dienststelle vorgenommen worden. Die Abbuchung sei von jener Kreditkarte erfolgt, die Geschäftsführer *** bekanntgegeben habe. Der Zeuge habe daraufhin den Kollegen die einbehaltenen Dokumente übergeben und sei dieser zum abgestellten LKW gefahren und habe dem Lenker die Dokumente übergeben und die Weiterfahrt erlaubt. Damit war für den Zeugen die Angelegenheit erledigt. Mit dem gegen den Lenker geführten Strafverfahren habe er nichts mehr zu tun gehabt. Über Vorhalt der Beilage ./1 (Ergebnisprotokoll) gab der Zeuge an, dass das seine Unterschrift sei. Er sei für die BH X eingeschritten und sei auch funktional für die BH X tätig gewesen. Der LKW hätte von einem anderen Lenker sofort gelenkt werden können. Sie hätten einem anderen Lenker auch die Frachtpapiere ausgehändigt – dies unverzüglich – sofern ein anderer Lenker gesendet worden wäre. Es wurde schlussendlich die Maßnahme gegenüber dem betreffenden Lenker gesetzt. Die Frachtpapiere wären – wie gesagt – sofort wieder ausgehändigt worden, sofern ein anderer Lenker den LKW gelenkt hätte. Der LKW war auf die *** zugelassen. Über Vorhalt der Beilage ./1 (Ergebnisprotokoll) gab der Zeuge an, dass das seine Unterschrift sei. Er sei für die BH römisch zehn eingeschritten und sei auch funktional für die BH römisch zehn tätig gewesen. Der LKW hätte von einem anderen Lenker sofort gelenkt werden können. Sie hätten einem anderen Lenker auch die Frachtpapiere ausgehändigt – dies unverzüglich – sofern ein anderer Lenker gesendet worden wäre. Es wurde schlussendlich die Maßnahme gegenüber dem betreffenden Lenker gesetzt. Die Frachtpapiere wären – wie gesagt – sofort wieder ausgehändigt worden, sofern ein anderer Lenker den LKW gelenkt hätte. Der LKW war auf die *** zugelassen. Die Beilage ./
- sei vom Zeugen ausgefüllt worden. Die auf der Sicherheitsbescheinigung angeführten Daten, vollständiger Name, vollständiges Geburtsdatum und vollständige Wohnadresse seien vom Zeugen ermittelt worden. Dies aber nicht vor Ort. Er habe lediglich eine Kopie eines Personalausweises mit einer unvollständigen Adresse gehabt. Er habe die Bescheinigung erst auf der Dienststelle endgültig ausfüllen können, zumal er erst dort die Adresse recherchiert habe. Er habe aber vor Erhalt der Sicherheitsleistung die Bescheinigung ausgefüllt. Er habe zwar nur bis 07:00 Uhr Dienst gehabt, jedoch habe er dennoch das Telefonat um 09:00 Uhr mit Geschäftsführer *** gehabt, zumal er zu diesem Zeitpunkt nach wie vor – außer Dienst - auf der Dienststelle gewesen sei. Er habe dann in weiterer Folge den Akt im Journaldienstraum abgelegt. Wer schlussendlich die Amtshandlung bzw. den Akt übernommen habe, könne er nicht angeben. Zur Amtshandlung selbst gab der Zeuge ergänzend an, dass er nur die vorläufige Sicherheit einhebe. Die Behörde sei berechtigt, die Entscheidung jederzeit zu revidieren. Ihm sei das Europäische Vollstreckungsgesetz bekannt gewesen und sei ihm auch klar gewesen, dass die Slowakei beigetreten sei. Ihm sei jedoch auch bekannt, dass es erforderlich sei, seine vollständige Adresse nachzuweisen. In der fortgesetzten mündlichen Verhandlung am *** sind der Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin, der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ***, *** und *** erschienen. Der Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gab im Rahmen der Einvernahme an, dass er Geschäftsführer der *** sei und dies auch zum Vorfallzeitpunkt gewesen sei. Zum Tatzeitpunkt habe Herr *** den gegenständlichen LKW gelenkt und sei das Fahrzeug auf die Beschwerdeführerin zugelassen. Der Lenker habe seinen Wohnsitz in der Slowakei. Er bekam am Vormittag vom Fahrer einen Anruf, dass eine Sicherheitsleistung erlegt werden müsse. Er habe dann mit dem Polizisten gesprochen, glaublich mit ***. Ihm wurde mitgeteilt, dass er jetzt zahlen müsse, sonst dürfe der Lenker mit dem LKW nicht weiterfahren. Er habe mit dem Polizisten Rücksprache gehalten und ihm mitgeteilt, dass es eine neue Judikatur gebe und dass es nicht mehr erlaubt sei, die Sicherheitsleistung einzuheben. *** sei dies egal gewesen und habe ihm mitgeteilt, dass das so nicht stimme. Er habe daraufhin seinen Rechtsvertreter kontaktiert und sei die Auskunft erteilt worden, dass er zahlen müsse, da der LKW sonst nicht weiterfahren könne. Zumal der Geschäftsführer unter Termindruck gestanden habe, sei die Zahlung von der *** vorgenommen worden und sei ein Betrag in Höhe von € 1.000,-- überwiesen worden. *** habe nicht gesagt, wer schlussendlich zahlen solle, sondern lediglich, dass die Sicherheitsleistung zu erlegen sei, ansonsten der LKW nicht weiterfahren könne. Ihm sei im Zuge des Telefonates nicht mitgeteilt worden, dass es um Probleme bei der Identitätsfeststellung des Lenkers gegangen sei. Es ging den einschreitenden Exekutivorganen lediglich darum, dass gezahlt werde. Diese € 1.000,-- sind aus den Mitteln der *** gekommen. Der Polizist habe ihm mitgeteilt, dass es nicht um den Fahrer gehe, sondern lediglich die Zahlung der Sicherheitsleistung relevant sei, ansonsten der LKW nicht weiterfahren könne. Der LKW sei mit Fracht von der *** beladen gewesen. Natürlich hätte man ohne Frachtpapiere und Zulassungsschein nicht weiterfahren können. Der in der Verhandlung einvernommene Zeuge *** gab im Wesentlichen an, dass er bei der Anhaltung bzw. der Amtshandlung nicht dabei gewesen sei. Er sei am nächsten Tag, und zwar am ***, im Dienst gewesen. Er habe damals einfach nur beim Telefon abgehoben und sei so erst in die Amtshandlung involviert worden. An den Namen der Person, mit welcher er telefoniert habe, könne er sich nicht mehr erinnern. Es war glaublich der Rechtsanwalt der ***. Der Rechtsvertreter habe ihm mitgeteilt, dass wir dem Lenker sofort sämtliche Dokumente ausfolgen sollen, zumal die Anhaltung rechtswidrig sei. Zu diesem Zeitpunkt habe der Zeuge von der Anhaltung noch überhaupt keine Kenntnis gehabt. Er habe die Unterlagen gesucht und war auf dem entsprechenden Weiterführungsformular vermerkt, dass der Lenker bis zum Erlag der Sicherheitsleistung die Fahrt nicht fortsetzen dürfe. Zu diesem Zeitpunkt sei die Sicherheitsleistung noch nicht erlegt gewesen. Soweit ihm erinnerlich sei, habe er mit dem Rechtsvertreter der *** nur ein einziges Mal telefoniert. Vom weiteren Ausgang des Verfahrens wisse er nichts. Zum Grunde der Einhebung der Sicherheitsleistung könne er überhaupt keine Angaben machen. Die Amtshandlung haben der Zeuge *** und *** durchgeführt *** hat sich hinsichtlich der Teilnahme an der Verhandlung schriftlich entschuldigt. Der ebenfalls einvernommene Zeuge *** gab im Wesentlichen an, dass er mit der Amtshandlung gar nichts zu tun gehabt habe. Er habe nur ein Telefonat in den Mittagsstunden - glaublich mit dem Rechtsvertreter der *** - geführt. Es ging um die Einhebung der Sicherheitsleistung. Er habe die Anzeige nur gegengezeichnet und ansonsten mit der Amtshandlung nichts zu tun gehabt. Er könne lediglich generelle Angaben zu einer solchen Amtshandlung machen, zu dieser konkreten jedoch keine. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat hiezu Folgendes erwogen: Nachstehender Sachverhalt steht fest: Die Beschwerdeführerin war am *** Zulassungsbesitzerin des LKW mit dem behördlichen Kennzeichen ***. Die Beschwerdeführerin hat ihren Sitz in der Slowakei, ***. Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ist Herr ***. Zum Tatzeitpunkt lenkte Herr *** den LKW um ca. 22:22 Uhr auf der Autobahn ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***. Der LKW war mit Frachtgut der Beschwerdeführerin beladen und wurde eine Güterbeförderung durchgeführt. Gegen 22:22 Uhr wurde der Lenker des LKW von *** (Dienstnummer ***) sowie *** von der Autobahnpolizei *** einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der Lenker *** gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hat. Seitens der einschreitenden Organe wurden aus der Fahrerkarte die entsprechenden Daten ausgelesen. Mit dem vorhandenen Kontrollequipment wurde seitens der Exekutivorgane festgestellt, dass der Lenker vom *** bis *** mehrere Verstöße gegen die EG-Verordnung 561/2006 begangen hat.Zum Tatzeitpunkt lenkte Herr *** den LKW um ca. 22:22 Uhr auf der Autobahn ***, ***, Strkm. ***, Fahrtrichtung ***. Der LKW war mit Frachtgut der Beschwerdeführerin beladen und wurde eine Güterbeförderung durchgeführt. Gegen 22:22 Uhr wurde der Lenker des LKW von *** (Dienstnummer ***) sowie *** von der Autobahnpolizei *** einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen. Im Zuge dieser Kontrolle wurde festgestellt, dass der Lenker *** gegen die Lenk- und Ruhezeiten verstoßen hat. Seitens der einschreitenden Organe wurden aus der Fahrerkarte die entsprechenden Daten ausgelesen. Mit dem vorhandenen Kontrollequipment wurde seitens der Exekutivorgane festgestellt, dass der Lenker vom *** bis *** mehrere Verstöße gegen die EG-Verordnung 561 aus 2006, begangen hat. Der Lenker war bzw. ist slowakischer Staatsangehöriger und hat seinen Wohnsitz in der Slowakei, ***, ***. Der Lenker wies sich gegenüber den einschreitenden Exekutivorganen mit einem slowakischen Führerschein sowie slowakischem Personalausweis aus. Die Anschrift des Lenkers war in diesen Dokumenten nicht lesbar zumal diese in beiden Dokumenten nicht vollständig angeführt war. Die einschreitenden Exekutivorgane konnten vor Ort nicht die Wohnanschrift des Lenkers eruieren – sohin war den Organen der Wohnsitz des Lenkers unbekannt. Seitens der Exekutivorgane wurde in weiterer Folge ein Ausdruck hinsichtlich der Übertretungen in slowakischer Sprache dem Lenker übergeben. Dieser war somit in Kenntnis der ihm zur Last gelegten Verwaltungsübertretungen. *** hat den Lenker aufgefordert, eine Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,- zu erlegen – dies als vorläufige Sicherheit, mangels eindeutiger Feststellbarkeit der Wohnanschrift des Lenkers. Der Lenker hat dem Exekutivorgan daraufhin mitgeteilt, dass er kein Geld bei sich hat und wurde er von *** darauf hingewiesen, welche Möglichkeiten es zur Bezahlung gebe - Bargeld, Bankomatkarte oder per Kreditkarte. Der Lenker hat dem Exekutivorgan daraufhin mitgeteilt, dass er um diese Uhrzeit in seiner Firma in der Slowakei niemanden mehr erreicht, zumal es bereits 23:00 Uhr war. Der Lenker hat auch keine Versuche unternommen, jemanden in der Firma zu erreichen. Da der Lenker die Sicherheitsleistung nicht erlegen konnte, wurde dem Lenker von den einschreitenden Exekutivorganen die Weiterfahrt untersagt. Sperrvorrichtungen wurden am LKW nicht angebracht. Dieser blieb an einem aufgelassenen Parkplatz kurz vor der Ausfahrt *** abgestellt. Dem Lenker wurden die Frachtpapiere sowie der Zulassungsschein abgenommen, mit dem Hinweis, dass er nach Erlag der Sicherheitsleistung die Dokumente wieder erhält. Der Führerschein wurde dem Lenker noch vor Ort wieder ausgefolgt. Diese Amtshandlung erfolgte zwischen 22:22 Uhr und 24:00 Uhr. *** konnte nach Abschluss der Amtshandlung erst auf der Dienststelle die vollständige Anschrift des Lenkers eruieren und füllte die fehlenden Daten auf der Dienststelle auf der Bescheinigung bezüglich der Einhebung der vorläufigen Sicherheitsleistung aus. *** kam am *** gegen 03:00 Uhr auf die Dienstelle zurück und hatte bis 07:00 Uhr Dienst. Die bezughabenden Unterlagen gab er in den Journaldienstraum – wobei er auf einem Schriftstück vermerkt hat, dass eine Sicherheitsleistung vom Lenker in Höhe von € 1.000,-- zu erlegen ist. Am nächsten Tag gegen 08:30 Uhr führte *** – der zwar bereits außer Dienst, aber dennoch auf der Dienststelle aufhältig war – mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin ein Telefonat, in welchem er diesem mitgeteilt hat, dass die vom Lenker eingeforderte Sicherheitsleistung zu erlegen ist, ansonsten er den LKW nicht in Betrieb nehmen kann. Seitens *** wurde der Erlag der Sicherheitsleistung aber nicht vom Geschäftsführer der Beschwerdeführerin gefordert. Kurze Zeit später fand ein Telefonat zwischen dem Rechtsvertreter der Beschwerdeführerin und *** statt. *** war nicht in Kenntnis der Amtshandlung. In den bezughabenden Unterlagen war ein Schriftstück einliegend, auf welchem die Einhebung einer Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,-- vermerkt war. Weshalb diese Sicherheitsleistung einzuheben war, wusste *** nicht und konnte dem Rechtsvertreter dazu folglich keine weiterführenden Informationen erteilen. In weiterer Folge erfolgte der Erlag der Sicherheitsleistung durch die Beschwerdeführerin und wurde der Betrag mittels Abbuchung von der Kreditkarte des Geschäftsführers der Beschwerdeführerin um 09:12 Uhr vorgenommen. Die einbehaltenen Dokumente (Frachtpapiere und der Zulassungsschein) wurden in weiterer Folge von einem diensthabenden Exekutivorgan dem Lenker vor Ort gegen 09:20 Uhr übergeben und die Weiterfahrt gestattet. Gegen den Lenker *** wurde in weiterer Folge ein Strafverfahren geführt – dies wegen Übertretung der Lenk- und Ruhezeiten gemäß EG-VO 561/
- In weiterer Folge erfolgte eine Rücküberweisung von € 600,-- auf das Konto der Beschwerdeführerin, zumal in der Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- verhängt wurde. Gegen den Lenker *** wurde in weiterer Folge ein Strafverfahren geführt – dies wegen Übertretung der Lenk- und Ruhezeiten gemäß EG-VO 561 aus 2006,. In weiterer Folge erfolgte eine Rücküberweisung von € 600,-- auf das Konto der Beschwerdeführerin, zumal in der Strafverfügung eine Geldstrafe in Höhe von € 400,-- verhängt wurde. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, Zl. ***, wurde die Strafverfügung gegen den Lenker *** von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die restlichen € 400,-- - von der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,-- - wurden mit Auszahlungsanordnung vom *** an die Beschwerdeführerin rücküberwiesen. Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, Zl. ***, wurde die Strafverfügung gegen den Lenker *** von Amts wegen aufgehoben und das Verwaltungsstrafverfahren eingestellt. Die restlichen € 400,-- - von der geleisteten Sicherheitsleistung in Höhe von € 1.000,-- - wurden mit Auszahlungsanordnung vom *** an die Beschwerdeführerin rücküberwiesen. Zu diesen Feststellungen gelangt das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich aufgrund des gesamten Verfahrensaktes sowie des durchgeführten Beweisverfahrens. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Lenker, der Tatörtlichkeit und der Tatzeit ergeben sich aus den widerspruchslosen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus der Anzeige und der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft X (Anzeige vom ***; Strafverfügung vom ***). Dass der Lenker von *** und *** zum Tatzeitpunkt am Tatort einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, gründet sich ebenfalls auf die übereinstimmenden Angaben des Zeugen *** und der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Ebenso die Feststellungen im Zusammenhang mit der geforderten Sicherheitsleistung. Seitens des *** wurde glaubwürdig dargelegt, dass die Sicherheitsleistung gegenüber dem Lenker eingefordert wurde – und zwar nur diesem gegenüber – wegen Überschreitung der Lenk– und Ruhezeiten. Dieser Umstand blieb auch von der Beschwerdeführerin insoweit unbestritten, als die Beschwerdeführerin in ihrer Maßnahmenbeschwerde (Seite 3.1.2.) selbst ausführt, dass gegenüber dem Lenker die Sicherheitsleistung gefordert wurde. Auch in dem darauffolgenden Telefonat mit Geschäftsführer *** wurde diesem gegenüber nicht mitgeteilt, dass er bzw. die *** die Sicherheitsleistung zu erlegen haben. Dieser gab in der Verhandlung vom *** an, dass ihm gegenüber lediglich mitgeteilt wurde, dass die Sicherheitsleistung zu erlegen ist, nicht hingegen, dass die *** die Sicherheitsleistung zu erlegen hat. Diese Aussage stimmt im Wesentlichen auch mit den Angaben des einvernommenen Exekutivorganes überein, der ebenfalls in der Verhandlung angab, dass gegenüber dem Lenker die Sicherheitsleistung eingehoben wurde. Die Feststellungen im Zusammenhang mit dem Lenker, der Tatörtlichkeit und der Tatzeit ergeben sich aus den widerspruchslosen Angaben der Beschwerdeführerin sowie aus der Anzeige und der Strafverfügung der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn (Anzeige vom ***; Strafverfügung vom ***). Dass der Lenker von *** und *** zum Tatzeitpunkt am Tatort einer Personen- und Fahrzeugkontrolle unterzogen wurde, gründet sich ebenfalls auf die übereinstimmenden Angaben des Zeugen *** und der Beschwerdeführerin in ihrer Beschwerde. Ebenso die Feststellungen im Zusammenhang mit der geforderten Sicherheitsleistung. Seitens des *** wurde glaubwürdig dargelegt, dass die Sicherheitsleistung gegenüber dem Lenker eingefordert wurde – und zwar nur diesem gegenüber – wegen Überschreitung der Lenk– und Ruhezeiten. Dieser Umstand blieb auch von der Beschwerdeführerin insoweit unbestritten, als die Beschwerdeführerin in ihrer Maßnahmenbeschwerde (Seite 3.1.2.) selbst ausführt, dass gegenüber dem Lenker die Sicherheitsleistung gefordert wurde. Auch in dem darauffolgenden Telefonat mit Geschäftsführer *** wurde diesem gegenüber nicht mitgeteilt, dass er bzw. die *** die Sicherheitsleistung zu erlegen haben. Dieser gab in der Verhandlung vom *** an, dass ihm gegenüber lediglich mitgeteilt wurde, dass die Sicherheitsleistung zu erlegen ist, nicht hingegen, dass die *** die Sicherheitsleistung zu erlegen hat. Diese Aussage stimmt im Wesentlichen auch mit den Angaben des einvernommenen Exekutivorganes überein, der ebenfalls in der Verhandlung angab, dass gegenüber dem Lenker die Sicherheitsleistung eingehoben wurde. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der Dauer der Anhaltung, der Abnahme der Dokumente sowie der Wiederausfolgung des Führerscheins sowie des Einlangens bei der Dienstelle am *** gegen 03:00 Uhr, basieren ebenfalls auf den glaubwürdigen Angaben des Zeugen ***, der die Amtshandlung detailliert und schlüssig schilderte. Auch fanden sich diesbezüglich keine gegenteiligen Angaben in der Maßnahmenbeschwerde bzw. keine gegenteiligen Beweisergebnisse im Rahmen der mündlichen Verhandlung, sodass obiges zweifelsfrei konstatiert werden konnte. Die Feststellungen im Zusammenhang mit der nicht vollständig erkenntlichen Wohnanschrift finden ihre Stütze ebenfalls in den Angaben des Zeugen ***. Zwar wurde vom Beschwerdeführervertreter vorgebracht, dass die Anschrift des Lenkers sehr wohl eruierbar gewesen bzw. leserlich gewesen sei, doch folgt das erkennende Gericht diesbezüglich den Schilderungen des Zeugen, zumal für das erkennende Gericht nicht erkennbar war, weshalb der Zeuge diesbezüglich unwahre Angaben tätigen sollte. Darüber hinaus konnte er glaubhaft darlegen, dass er erst auf der Dienststelle die Bescheinigungen über die vorläufige Sicherheit vollständig ausfüllen habe können, zumal er erst dort die Anschrift/Wohnsitz feststellen konnte. Gegenteiliges konnte im Verfahren nicht dargetan werden, sodass das erkennende Gericht keinen Anlass sah, von den Angaben des Zeugen abzuweichen. Die Feststellungen im Zusammenhang mit den Telefonaten zwischen Geschäftsführer der Beschwerdeführerin und den einschreitenden Exekutivorganen sowie dem Rechtsvertreter und den Exekutivorganen basieren auf den unstrittigen Angaben der Beschwerdeführerin in der Beschwerde sowie den Angaben des Geschäftsführers und der Zeugen in der mündlichen Verhandlung. Dass die Zahlung der Sicherheitsleistung durch die *** erfolgt ist, stand ebenso unzweifelhaft fest, zumal diese Angaben seitens der belangten Behörde nicht in Abrede gestellt wurden und sich auch aus den vorgelegten und im Akt befindlichen Urkunden diese Behauptung ihre Stütze findet. Die Feststellungen bezüglich des Strafverfahrens, der Rückzahlung sowie der amtswegigen Aufhebung der Strafverfügung basieren ebenso auf den vorgelegten Unterlagen der belangten Behörde, aus denen sich zweifelsfrei der Gang und der Stand des Strafverfahrens gegen den Lenker sowie die Auszahlungsanweisungen ergeben, sodass Obiges bedenkenlos konstatiert werden konnte. Die übrigen Feststellungen hinsichtlich der Übergabe der Frachtdokumente sowie des Zulassungsscheines und die Gestattung der Weiterfahrt basieren ebenfalls auf den übereinstimmenden Angaben der Beschwerdeführerin sowie des Zeugen ***. In rechtlicher Hinsicht war Folgendes zu erwägen: Vorweg ist anzumerken, dass Gegenstand der Beschwerde nach Art. 130 Abs. 1 Z 2 B-VG einzelne Verwaltungsakte sind. Dass diese durchaus - wie im gegenständlichen Fall – miteinander verwoben sein können, hindert ihre getrennte Beurteilung nicht. Besteht nämlich eine Amtshandlung aus mehreren selbstständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes vor (vgl. dazu VwGH 6.5.1992, 91/01/0200; 17.12.1996, 94/01/0714).Vorweg ist anzumerken, dass Gegenstand der Beschwerde nach Artikel 130, Absatz eins, Ziffer 2, B-VG einzelne Verwaltungsakte sind. Dass diese durchaus - wie im gegenständlichen Fall – miteinander verwoben sein können, hindert ihre getrennte Beurteilung nicht. Besteht nämlich eine Amtshandlung aus mehreren selbstständigen Akten, so liegt nicht nur ein Verwaltungsakt im Sinne des Gesetzes vor vergleiche dazu VwGH 6.5.1992, 91/01/0200; 17.12.1996, 94/01/0714). Im gegenständlichen Fall liegen daher zwei bekämpfte Akte und sohin zwei voneinander trennbare und zu trennende Beschwerden vor. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat sohin über jede der bekämpften Akte separat abzusprechen.
- Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Einhebung und des Erlages der vorläufigen Sicherheit:
- Zurückweisung der Maßnahmenbeschwerde hinsichtlich der Einhebung und des Erlages der vorläufigen Sicherheit:, Für die zu beurteilende Frage einer allfälligen Rechtswidrigkeit der Maßnahme –Aufforderung zum Erlag der vorläufigen Sicherheitsleistung am *** – war vorweg zu prüfen, ob die Beschwerdeführerhin hinsichtlich dieser Amtshandlung überhaupt beschwerdelegitimiert ist. Beschwerdelegitimiert sind solche Personen, die behaupten, durch die Ausübung verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt in ihren Rechten verletzt worden zu sein. Nur denjenigen Personen steht die Möglichkeit der Maßnahmenbeschwerde offen. Beschwerdelegitimation kommt daher grundsätzlich jener Person zu, gegen die sich das in Beschwerde gezogene behördliche Handeln richtet. Obgleich die Beschwerdeführerin schlussendlich die Sicherheitsleistung erlegt hat, erfolgte die Aufforderung zum Erlag der vorläufigen Sicherheitsleistung dem Lenker gegenüber. Gegenständliche Amtshandlung – unabhängig von der Frage hinsichtlich des Vorliegens der weiteren Voraussetzungen für einen Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt – richtete sich sohin nie gegen die Beschwerdeführerin selbst. Dass diese schlussendlich den Erlag geleistet hat, ändert nichts an der Tatsache, dass die Amtshandlung dem Lenker gegenüber erfolgte. Gegenüber der Beschwerdeführerin wurde sohin nie ein Befehl im Zusammenhang mit dem Erlag der vorläufigen Sicherheit ausgesprochen. Dass am nächsten Tag mit dem Geschäftsführer der Beschwerdeführerin telefonisch besprochen wurde, dass die Sicherheitsleistung zu erlegen ist, sofern der Lenker seine Fahrt fortsetzen wolle, vermag ebenso nichts an dem Umstand zu ändern, dass diese Amtshandlung gegenüber dem Lenker gesetzt wurde und sohin er ausschließlich bezüglich dieser Amtshandlung beschwerdelegitimiert wäre. Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde somit die Amtshandlung gegenüber dem Lenker der Beschwerdeführerin gesetzt, die Beschwerdeführerin hat aus eigenem den Betrag erlegt, ohne hiezu jedoch in die Amtshandlung an sich involviert gewesen zu sein. Ihr gegenüber wurde im Zusammenhang mit dem Erlag der Sicherheitsleistung weder ein Befehl ausgesprochen noch Zwang ausgeübt. Wer den Betrag der vorläufigen Sicherheit letztendlich erlegt, ist für die Beurteilung der Beschwerdelegitimation nicht von Relevanz. Die Aufforderung richtete sich ausschließlich gegen den Lenker, sodass die Beschwerdeführerin nie Adressat eines Aktes unmittelbarerer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt gewesen ist. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bezüglich des Erlages der Sicherheitsleistung hätte sohin vom Lenker des gegenständlichen LKW eingebracht werden müssen. Dieser wäre bezüglich dieser Amtshandlung beschwerdelegitimiert gewesen – nicht hingegen die Beschwerdeführerin – weshalb die Maßnahmenbeschwerde betreffend dieser Amtshandlung mangels Beschwerdelegitimation gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG i.V.m. § 8 AVG zurückzuweisen war. Die gegenständliche Maßnahmenbeschwerde bezüglich des Erlages der Sicherheitsleistung hätte sohin vom Lenker des gegenständlichen LKW eingebracht werden müssen. Dieser wäre bezüglich dieser Amtshandlung beschwerdelegitimiert gewesen – nicht hingegen die Beschwerdeführerin – weshalb die Maßnahmenbeschwerde betreffend dieser Amtshandlung mangels Beschwerdelegitimation gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG in Verbindung mit Paragraph 8, AVG zurückzuweisen war.
- Maßnahmenbeschwerde bezüglich der Anhaltung des LKWs für die Dauer von 11 Stunden: Ausgehend vom festgestellten Sachverhalt wurde gegenüber dem Lenker wegen Verstoßes gegen die Lenk- und Ruhezeiten der Erlag einer vorläufigen Sicherheit gefordert. Bis zu jenem Zeitpunkt wurde dem Lenker die Weiterfahrt untersagt. Sofern der Lenker die Sicherheitsleistung erlegt hätte, hätte dieser die Fahrt unverzüglich fortsetzen können, ebenso wenn die Beschwerdeführerin einen anderen Lenker entsandt hätte. Ein Akt unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt liegt vor, wenn er vom Verwaltungsorgan im Bereich der Hoheitsverwaltung relativ formfrei gesetzt wird, sich an einen individuell bestimmten Personenkreis wendet und entweder in Form eines Befehls ergeht oder in Anwendung physischen Zwangs besteht. Merkmale der Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt sind unter anderem, dass der Akt von den Verwaltungsorganen gesetzt wird und es sich um den Bereich der Hoheitsverwaltung handelt, der Akt individuell konkretisiert sein muss und er durch relative Verfahrensfreiheit gekennzeichnet ist. Darüber hinaus muss ein Eingriff in Rechte durch Befehl oder Zwang erfolgen. Zentrales Merkmal derartiger Akte ist sohin die Normativität. Diese manifestiert sich bei Befehlsakten darin, dass gegenüber dem Adressaten eine bei Nichtbefolgung unverzüglich einsetzende physische Sanktion angedroht wird bzw. dass aus den Begleitumständen erkennbar ist, dass eine solche droht, sofern der Betroffene an der Amtshandlung nicht freiwillig mitwirkt. Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehles unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme (vgl. VfSlg. 10.662/1985).Voraussetzung für die Maßnahmenqualität eines behördlichen Befehls ist nach der Rechtsprechung ein unmittelbarer Befolgungsanspruch. Das bedeutet, dass dem Betroffenen bei Nichtbefolgung des Befehles unmittelbar, d.h. unverzüglich ohne weiteres Verfahren, eine physische Sanktion droht wie beispielsweise die zwangsweise Entkleidung oder Festnahme vergleiche VfSlg. 10.662 aus 1985,). Ausgehend von den Feststellungen, wurde gegenüber dem Lenker des LKW der Beschwerdeführerin der LKW angehalten sowie dem Lenker die Weiterfahrt untersagt. Die vorangegangene Anhaltung war eine routinemäßige Kontrolle, wobei bereits die Anhaltung eines PKW als Maßnahme zu qualifizieren ist (vgl. dazu VwGH 13.1.1999, 98/01/0169). Ausgehend von den Feststellungen, wurde gegenüber dem Lenker des LKW der Beschwerdeführerin der LKW angehalten sowie dem Lenker die Weiterfahrt untersagt. Die vorangegangene Anhaltung war eine routinemäßige Kontrolle, wobei bereits die Anhaltung eines PKW als Maßnahme zu qualifizieren ist vergleiche dazu VwGH 13.1.1999, 98/01/0169). Die Anhaltung des LKW war aber jedenfalls nicht rechtswidrig, zumal diese ihre Deckung in den Materiengesetzen findet und örtlich zuständige Exekutivorgane eingeschritten sind. Zur Frage, ob die Einhebung der Sicherheitsleistung gegenüber dem Lenker und in weiterer Folge die Untersagung der Weiterfahrt sowie die Abnahme der Dokumente zulässig waren, ist Folgendes festzuhalten: § 134 KFG:Paragraph 134, KFG:
(4)Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des § 37a VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß § 37a Abs. 3 VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.
(4)Beim Verdacht einer Übertretung der Vorschriften dieses Bundesgesetzes oder der auf Grund dieses Bundesgesetzes erlassenen Verordnungen kann im Sinne des Paragraph 37 a, VStG 1950 als vorläufige Sicherheit ein Betrag bis 2 180 Euro festgesetzt werden. Diese Wertgrenze ist auch für die Beschlagnahme gemäß Paragraph 37 a, Absatz 3, VStG maßgebend. Bei Verdacht einer Übertretung durch den Zulassungsbesitzer gilt dabei der Lenker als Vertreter des Zulassungsbesitzers, falls nicht dieser selbst oder ein von ihm bestellter Vertreter bei den Amtshandlungen anwesend ist, sofern der Lenker Dienstnehmer des Zulassungsbesitzers ist, oder mit diesem in einem sonstigen Arbeitsverhältnis steht oder die Fahrt im Auftrag des Zulassungsbesitzers oder in dessen Interesse durchführt.
(4a)Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Abs. 4 festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß §§ 58 Abs. 4, 101 Abs. 7 oder 102 Abs. 12 nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren.
(4a)Die Organe der öffentlichen Sicherheit oder der Straßenaufsicht können die Unterbrechung der Fahrt anordnen und ihre Fortsetzung durch geeignete Vorkehrungen (Abnahme der Fahrzeugschlüssel und der Fahrzeugpapiere, Anbringung technischer Sperren am Fahrzeug, Abstellung an geeignetem Ort u. dgl.) verhindern, solange die gemäß Absatz 4, festgesetzte vorläufige Sicherheit oder ein Kostenersatz gemäß Paragraphen 58, Absatz 4, 101, Absatz 7, oder 102 Absatz 12, nicht geleistet wird. Hierbei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen und der Grundsatz der Verhältnismäßigkeit zu wahren. § 37a VStGParagraph 37 a, VStG
(1)Die Behörde kann besonders geschulte Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes ermächtigen, von Personen, die auf frischer Tat betreten werden, eine vorläufige Sicherheit einzuheben, 1. wenn die Voraussetzungen des § 35 Z 1 und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 1. wenn die Voraussetzungen des Paragraph 35, Ziffer eins und 2 für eine Festnahme vorliegen oder 2. wenn andernfalls
- a)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung erheblich erschwert sein könnte oder
- b)die Strafverfolgung oder die Strafvollstreckung einen Aufwand verursachen könnte, der gemessen an der Bedeutung des strafrechtlich geschützten Rechtsgutes und der Intensität seiner Beeinträchtigung durch die Tat unverhältnismäßig wäre. Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. § 50 Abs. 1 letzter Satz, Abs. 3, Abs. 5, Abs. 6 erster Satz sowie Abs. 8 sind sinngemäß anzuwenden.Besondere Ermächtigungen in den Verwaltungsvorschriften bleiben unberührt. Paragraph 50, Absatz eins, letzter Satz, Absatz 3,, Absatz 5,, Absatz 6, erster Satz sowie Absatz 8, sind sinngemäß anzuwenden.
(2)Die vorläufige Sicherheit darf das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Abs. 1 Z 2 die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(3)Leistet der Betretene im Fall des Absatz eins, Ziffer 2, die vorläufige Sicherheit nicht, so kann das Organ verwertbare Sachen, die dem Anschein nach dem Betretenen gehören und deren Wert das Höchstmaß der angedrohten Geldstrafe nicht übersteigt, als vorläufige Sicherheit beschlagnahmen. Hiebei ist mit möglichster Schonung der Person vorzugehen.
(4)Über die vorläufige Sicherheit oder die Beschlagnahme ist sofort eine Bescheinigung auszustellen. Die vorläufige Sicherheit ist der Behörde mit der Anzeige unverzüglich vorzulegen.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß § 37 Abs. 5 der Verfall ausgesprochen wird. § 37 Abs. 4 letzter Satz gilt sinngemäß.
(5)Die vorläufige Sicherheit wird frei, wenn das Verfahren eingestellt wird oder die gegen den Beschuldigten verhängte Strafe vollzogen ist oder wenn nicht binnen zwölf Monaten gemäß Paragraph 37, Absatz 5, der Verfall ausgesprochen wird. Paragraph 37, Absatz 4, letzter Satz gilt sinngemäß. Ausgehend von den Feststellungen, dass der Lenker die Vorschriften bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten hat, waren die Beamten auf Grundlage des § 134 Abs. 4 KFG zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß § 37a VStG berechtigt. Voraussetzung für die Einhebung einer solchen vorläufigen Sicherheitsleistung ist gemäß § 37a Abs. 1 Z 2 lit. a VStG, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte. Ausgehend von den Feststellungen, dass der Lenker die Vorschriften bezüglich der Lenk- und Ruhezeiten nicht eingehalten hat, waren die Beamten auf Grundlage des Paragraph 134, Absatz 4, KFG zur Einhebung einer vorläufigen Sicherheitsleistung gemäß Paragraph 37 a, VStG berechtigt. Voraussetzung für die Einhebung einer solchen vorläufigen Sicherheitsleistung ist gemäß Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG, dass die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte. Im Gegensatz zu der – für das Strafverfahren zuständigen – Behörde, kann von einem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes realistischerweise nicht erwartet werden, im Zuge einer Anhaltung und innerhalb der für diese Amtshandlung zur Verfügung stehenden Zeit die Frage abschließend zu klären, ob die Strafverfolgung voraussichtlich unter den im konkreten Einzelfall gegebenen Umständen noch möglich ist oder zumindest erschwert ist. Nach § 37a Abs. 1 Z 2 lit. a VStG ist es bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte, sodass bereits die bloße Möglichkeit einer Erschwerung genügt (vgl. Erkenntnis LVwG NÖ Zl. LVwG-AM-12-0447; UVS Kärnten Zl. KUVS-829/2/2012 ua). Im Gegensatz zu der – für das Strafverfahren zuständigen – Behörde, kann von einem einschreitenden Organ des öffentlichen Sicherheitsdienstes realistischerweise nicht erwartet werden, im Zuge einer Anhaltung und innerhalb der für diese Amtshandlung zur Verfügung stehenden Zeit die Frage abschließend zu klären, ob die Strafverfolgung voraussichtlich unter den im konkreten Einzelfall gegebenen Umständen noch möglich ist oder zumindest erschwert ist. Nach Paragraph 37 a, Absatz eins, Ziffer 2, Litera a, VStG ist es bereits ausreichend, wenn die Strafverfolgung erheblich erschwert sein könnte, sodass bereits die bloße Möglichkeit einer Erschwerung genügt vergleiche Erkenntnis LVwG NÖ Zl. LVwG-AM-12-0447; UVS Kärnten Zl. KUVS-829/2/2012 ua). Angesichts des Umstandes, dass eben die Anschrift und damit der Wohnsitz des Lenkers nicht leserlich waren, konnte das einschreitende Exekutivorgan zumindest nachvollziehbarerweise nicht ausschließen, dass die Strafverfolgung dadurch erschwert werden könnte – dies unabhängig eines allfälligen Rechtshilfeübereinkommens. Zumal in diesem konkreten Fall eine erhebliche Erschwernis mangels vollständiger Erhebung der Daten des Lenkers nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte und ein konkreter Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten vorlag, war die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß § 134 Abs. 4a KFG i.V.m. § 37a VStG zumindest zu Beginn der Amtshandlung zulässig. Daran vermag auch der Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sowie das Rechtshilfeübereinkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nichts zu ändern, zumal mangels Identifikation des Lenkers bzw. mangels Feststellung des Wohnsitzes des Lenkers die Strafverfolgung erschwert sein hätte können. Es liegt jedenfalls im Bereich des Möglichen, dass eine Strafverfolgung ohne vollständiger Datenermittlung des Beschuldigten – mit Wohnsitz im Ausland – auch bei bestehenden Rechtshilfeübereinkommen, aus Sicht der einschreitenden Beamten erschwert sein kann. Dass das Exekutivorgan den Wohnsitz im Rahmen der Amtshandlung nicht eruieren konnte, wurde bereits oben festgehalten. Die sich daraus ergebende objektive Möglichkeit einer Erschwerung der Strafverfolgung reicht hin, um den Erlag einer vorläufigen Sicherheit zu rechtfertigen. Angesichts des Umstandes, dass eben die Anschrift und damit der Wohnsitz des Lenkers nicht leserlich waren, konnte das einschreitende Exekutivorgan zumindest nachvollziehbarerweise nicht ausschließen, dass die Strafverfolgung dadurch erschwert werden könnte – dies unabhängig eines allfälligen Rechtshilfeübereinkommens. Zumal in diesem konkreten Fall eine erhebliche Erschwernis mangels vollständiger Erhebung der Daten des Lenkers nicht von vornherein ausgeschlossen werden konnte und ein konkreter Verstoß gegen die Lenk- und Ruhezeiten vorlag, war die Einhebung einer vorläufigen Sicherheit gemäß Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG in Verbindung mit Paragraph 37 a, VStG zumindest zu Beginn der Amtshandlung zulässig. Daran vermag auch der Rahmenbeschluss 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sowie das Rechtshilfeübereinkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union nichts zu ändern, zumal mangels Identifikation des Lenkers bzw. mangels Feststellung des Wohnsitzes des Lenkers die Strafverfolgung erschwert sein hätte können. Es liegt jedenfalls im Bereich des Möglichen, dass eine Strafverfolgung ohne vollständiger Datenermittlung des Beschuldigten – mit Wohnsitz im Ausland – auch bei bestehenden Rechtshilfeübereinkommen, aus Sicht der einschreitenden Beamten erschwert sein kann. Dass das Exekutivorgan den Wohnsitz im Rahmen der Amtshandlung nicht eruieren konnte, wurde bereits oben festgehalten. Die sich daraus ergebende objektive Möglichkeit einer Erschwerung der Strafverfolgung reicht hin, um den Erlag einer vorläufigen Sicherheit zu rechtfertigen. Darauf aufbauend war auch die Maßnahme der einschreitenden Organe hinsichtlich der Untersagung der Weiterfahrt zulässig – bis zumindest 04:00 Uhr – zumal diese Amtshandlung ihre Deckung in § 134 Abs. 4a KFG iVm § 37a VStG findet. Darauf aufbauend war auch die Maßnahme der einschreitenden Organe hinsichtlich der Untersagung der Weiterfahrt zulässig – bis zumindest 04:00 Uhr – zumal diese Amtshandlung ihre Deckung in Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG in Verbindung mit Paragraph 37 a, VStG findet. Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die Anhaltung des LKWs war nur als Auswirkung von einer anderen behördlichen Zielsetzung zu sehen nämlich, dass der Lenker - die entsprechende Sicherheitsleistung erlegt zur Sicherung des Strafverfahrens bzw. ein anderer Lenker, in Entsprechung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten – die Fahrt fortsetzen konnte. Die Anhaltung betraf sohin nicht unmittelbar das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin, sondern war ein Ausfluss einer rechtmäßigen Amtshandlung gegenüber dem Lenker. Obgleich diese Amtshandlung „Nebenwirkungen“ unmittelbar auf das Recht der Beschwerdeführerin hatte, schützt Art. 5 Staatsgrundgesetz (StGG) nicht jedes Recht auf bestimmungsmäßigen Gebrauch des Eigentums, sofern dieser Eingriff nur eine Begleiterscheinung eines zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes und zur Abwendung von Gefahren darstellt (vgl. in diesem Zusammenhang VfSlg. 10.026/1984).Die Beeinträchtigung der Beschwerdeführerin durch die Anhaltung des LKWs war nur als Auswirkung von einer anderen behördlichen Zielsetzung zu sehen nämlich, dass der Lenker - die entsprechende Sicherheitsleistung erlegt zur Sicherung des Strafverfahrens bzw. ein anderer Lenker, in Entsprechung der Einhaltung der Lenk- und Ruhezeiten – die Fahrt fortsetzen konnte. Die Anhaltung betraf sohin nicht unmittelbar das Eigentumsrecht der Beschwerdeführerin, sondern war ein Ausfluss einer rechtmäßigen Amtshandlung gegenüber dem Lenker. Obgleich diese Amtshandlung „Nebenwirkungen“ unmittelbar auf das Recht der Beschwerdeführerin hatte, schützt Artikel 5, Staatsgrundgesetz (StGG) nicht jedes Recht auf bestimmungsmäßigen Gebrauch des Eigentums, sofern dieser Eingriff nur eine Begleiterscheinung eines zur Herstellung eines rechtskonformen Zustandes und zur Abwendung von Gefahren darstellt vergleiche in diesem Zusammenhang VfSlg. 10.026 aus 1984,). Dass schlussendlich im Zuge des geführten Strafverfahrens die Sicherheitsleistung rücküberwiesen wurde und die Strafverfügung gegen den Lenker unter Bezugnahme auf das europäische Verwaltungsvollstreckungsgesetz aufgehoben wurde, vermag ebenso nichts an der Rechtmäßigkeit der Maßnahme zu ändern, zumal die Exekutivorgane eben im Zuge einer solchen Anhaltung nur auf Grundlage einer zu treffenden Prognoseentscheidung beurteilen müssen, ob die Strafverfolgung im konkreten Einzelfall erschwert sein könnte. Ist dieser Verdacht begründet – was das erkennende Gericht mangels vollständiger Feststellung der Personalien des Lenkers bejaht – reicht dies aus, um eine vorläufige Sicherheit einzuheben und im Falle des Nichterlages die Weiterfahrt zu untersagen. Die in Beschwerde gezogene Amtshandlung bewegte sich somit bis zum ***, 04:00 Uhr, im Rahmen des Verhältnismäßigen. Hingegen war die Dauer der weiteren Anhaltung ab Kenntnis des Wohnsitzes des Lenkers rechtswidrig. Ausgehend davon, dass das einschreitende Exekutivorgan auf der Dienststelle den Wohnsitz des Lenkers eruieren konnte – seitens des erkennenden Gerichts wird diesbezüglich eine Dauer von ca. einer Stunde als angemessen dafür erachtet – hätte die Maßnahme nicht weiter aufrechterhalten werden dürfen. Diesbezüglich ist der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu folgen, dass auf Grund des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sowie das Rechtshilfeübereinkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Maßnahme ab Kenntnis des Wohnortes des Lenkers unzulässig war, zumal ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Erschwerung der Strafverfolgung auszugehen war. Da der Wohnsitz ab diesem Zeitpunkt feststellbar war, lagen die Voraussetzungen hinsichtlich der Einhebung einer Sicherheitsleistung gegenüber dem Lanker nach § 134 Abs. 4a KFG iVm § 37a VStG nicht mehr vor und hätten diesem die Papiere ausgehändigt und die Weiterfahrt gestattet werden müssen. Durch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes bis 09:20 Uhr ist auch die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrem Recht auf Eigentum durch diese konkrete Amtshandlung verletzt gewesen, zumal die Weiterfahrt bis zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht gestattet wurde.Ausgehend davon, dass das einschreitende Exekutivorgan auf der Dienststelle den Wohnsitz des Lenkers eruieren konnte – seitens des erkennenden Gerichts wird diesbezüglich eine Dauer von ca. einer Stunde als angemessen dafür erachtet – hätte die Maßnahme nicht weiter aufrechterhalten werden dürfen. Diesbezüglich ist der Rechtsansicht des Beschwerdeführers zu folgen, dass auf Grund des Rahmenbeschlusses 2005/2014/JI des Rates vom 24.02.2005 über die Anwendung des Grundsatzes der gegenseitigen Anerkennung von Geldstrafen und Geldbußen sowie das Rechtshilfeübereinkommen zwischen den Mitgliedsstaaten der Europäischen Union, die Maßnahme ab Kenntnis des Wohnortes des Lenkers unzulässig war, zumal ab diesem Zeitpunkt nicht mehr von einer Erschwerung der Strafverfolgung auszugehen war. Da der Wohnsitz ab diesem Zeitpunkt feststellbar war, lagen die Voraussetzungen hinsichtlich der Einhebung einer Sicherheitsleistung gegenüber dem Lanker nach Paragraph 134, Absatz 4 a, KFG in Verbindung mit Paragraph 37 a, VStG nicht mehr vor und hätten diesem die Papiere ausgehändigt und die Weiterfahrt gestattet werden müssen. Durch die Aufrechterhaltung dieses Zustandes bis 09:20 Uhr ist auch die Beschwerdeführerin unmittelbar in ihrem Recht auf Eigentum durch diese konkrete Amtshandlung verletzt gewesen, zumal die Weiterfahrt bis zum Erlag der Sicherheitsleistung nicht gestattet wurde. Die Anhaltung und die Untersagung der Weiterfahrt waren sohin ab ***, 04:00 Uhr, rechtswidrig. Gemäß § 35 Abs. 1 VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendung durch die unterlegene Partei.Gemäß Paragraph 35, Absatz eins, VwGVG hat die im Verfahren über Beschwerden wegen Ausübung unmittelbarer verwaltungsbehördlicher Befehls- und Zwangsgewalt obsiegende Partei Anspruch auf Ersatz ihrer Aufwendung durch die unterlegene Partei. Sofern die Beschwerde gemäß § 35 Abs. 3 VwGVG zurück- oder abgewiesen wird, ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Sofern die Beschwerde gemäß Paragraph 35, Absatz 3, VwGVG zurück- oder abgewiesen wird, ist die Behörde die obsiegende Partei und der Beschwerdeführer die unterlegene Partei. Als Aufwendungen gemäß Abs. 4. gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. Als Aufwendungen gemäß Absatz 4, gelten die durch Verordnung des Bundeskanzlers festzusetzenden Pauschalbeträge für Schriftsatz-, den Verhandlungs- und den Vorlageaufwand. In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in § 1 Z 3, 4 im Falle des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt. In der VwG-Aufwandersatzverordnung idgF sind die Pauschalbeträge in Paragraph eins, Ziffer 3, 4, im Falle des Obsiegens der belangten Behörde festgesetzt. Gemäß § 35 Abs. 7 VwGVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gemäß Paragraph 35, Absatz 7, VwGVG ist der Aufwandersatz nur auf Antrag der Partei zu leisten und kann der Antrag bis zum Schluss der mündlichen Verhandlung gestellt werden. Gegenständlich waren in diesem Verfahren zwei Maßnahmenbeschwerden, wobei hinsichtlich der Maßnahmenbeschwerde betreffend die Einhebung der Sicherheitsleistung die belangte Behörde obsiegende Partei ist und bezüglich der weiteren Maßnahmenbeschwerde die Beschwerdeführerin mit einem überwiegenden Teil (was den zeitlichen Bereich der Maßnahme betrifft) obsiegende Partei ist, sodass die beantragten Kosten gegenseitig aufzuheben waren. Zur Unzulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung nicht fehlt und die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes einheitlich beantwortet wird. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.MB.14.0024