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LVwG-S-1837/001-2015

RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum17.09.2015 GeschäftszahlLVwG-S-1837/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Paragraph 25 a,

(1)Das Verwaltungsgericht hat im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen. …

(4)Wenn in einer Verwaltungsstrafsache oder in einer Finanzstrafsache
  1. eine Geldstrafe von bis zu 750 Euro und keine Freiheitsstrafe verhängt werden durfte und
  2. im Erkenntnis eine Geldstrafe von bis zu 400 Euro verhängt wurde, ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Art. 133 Abs. 6 Z 1 B-VG) nicht zulässig.ist eine Revision wegen Verletzung in Rechten (Artikel 133, Absatz 6, Ziffer eins, B-VG) nicht zulässig.
  3. Würdigung: 3.
  4. Zu Spruchpunkt 1: Die gegenständliche Beschwerde wurde mündlich eingebracht, über das mündliche Anbringen wurde seitens der Behörde mit dem Beschwerdeführer eine Niederschrift aufgenommen. Zufolge § 12 Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dürfen im Beschwerdeverfahren sämtliche Eingaben nur schriftlich eingebracht werden (arg. „Schriftsätze“). Zufolge Paragraph 12, Verwaltungsgerichtsverfahrensgesetz dürfen im Beschwerdeverfahren sämtliche Eingaben nur schriftlich eingebracht werden (arg. „Schriftsätze“). Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach dem seit
  5. Jänner 2014 aufgehobenen § 51 Abs. 3 VStG).Die Einbringung eines mündlichen Rechtsmittels ist daher grundsätzlich ausgeschlossen (im Gegensatz zur früheren Rechtslage nach dem seit ,
  6. Jänner 2014 aufgehobenen Paragraph 51, Absatz 3, VStG). Der Verwaltungsgerichtshof spricht in diesem Zusammenhang aber in der Entscheidung zu Zahl 2001/20/0195 vom
  7. Mai 2004 zusammengefasst aus, dass, wenn die Behörde dennoch eine Niederschrift aufnimmt, das Gebot der Schriftlichkeit erfüllt ist. Dies insbesondere dadurch, dass mit der Protokollierung des mündlichen Anbringens dieses – in der Regel besser als in der schriftlichen Eingabe einer unvertretenen Partei – für das weitere Verfahren festgehalten ist. Auf einem schriftlichem Anbringen auch noch zu beharren, wenn die Behörde schon eine Niederschrift aufgenommen hat, fände im Zweck der Vorschriften keine Deckung mehr. Der Verstoß der Partei gegen das Gebot der Schriftlichkeit muss durch das Verhalten der Behörde in einem solchen Fall sanktionslos bleiben. Die Beschwerde, die sonst den Erfordernissen des § 9 VwGVG entspricht, war daher zuzulassen.Auf einem schriftlichem Anbringen auch noch zu beharren, wenn die Behörde schon eine Niederschrift aufgenommen hat, fände im Zweck der Vorschriften keine Deckung mehr. Der Verstoß der Partei gegen das Gebot der Schriftlichkeit muss durch das Verhalten der Behörde in einem solchen Fall sanktionslos bleiben. Die Beschwerde, die sonst den Erfordernissen des Paragraph 9, VwGVG entspricht, war daher zuzulassen. Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe am *** um 14:58 in *** *** als Inhaber eines Ausweises gemäß § 29b StVO seinen Pkw auf einem Parkplatz für dauernd stark Gehbehinderte abgestellt, wobei er den Ausweis nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht habe. Dem Beschwerdeführer wird im Rahmen des bekämpften Straferkenntnisses vorgeworfen, er habe am *** um 14:58 in *** *** als Inhaber eines Ausweises gemäß Paragraph 29 b, StVO seinen Pkw auf einem Parkplatz für dauernd stark Gehbehinderte abgestellt, wobei er den Ausweis nicht hinter der Windschutzscheibe und durch diese gut erkennbar angebracht habe. Im konkreten Fall besitzt der Beschwerdeführer den erforderlichen gültigen Behindertenausweis, der ihn zum Abstellen seines Pkw auf einem Parkplatz für dauernd stark Gehbehinderte grundsätzlich berechtigt. Der Ausweis wurde jedoch nicht erkennbar im Fahrzeug angebracht. Auf dem im Strafakt der belangten Behörde vorliegenden Foto ist zu erkennen, dass hinter der Windschutzscheibe kein gültiger Behindertenausweis platziert wurde. Dies wurde auch durch die Aussage des Magistratsbeamten *** glaubhaft bestätigt. Der Zweck der Norm des § 29 b Abs. 4 StVO besteht darin, das Fahrzeug, mit welchem der Inhaber eines Behindertenausweises unterwegs ist, klar zu kennzeichnen und somit im Hinblick auf die Anwendbarkeit der vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erkennbar zu machen. Die Übertretung dieser Bestimmung wird dem Beschwerdeführer daher zu Recht vorgeworfen. Der Zweck der Norm des Paragraph 29, b Absatz 4, StVO besteht darin, das Fahrzeug, mit welchem der Inhaber eines Behindertenausweises unterwegs ist, klar zu kennzeichnen und somit im Hinblick auf die Anwendbarkeit der vorgesehenen Ausnahmebestimmungen erkennbar zu machen. Die Übertretung dieser Bestimmung wird dem Beschwerdeführer daher zu Recht vorgeworfen. Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (§ 19 Abs. 1 VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert.Grundlage für die Bemessung der Strafe ist jeweils das Ausmaß der mit der Tat verbundenen Schädigung (Gefährdung) derjenigen Interessen, deren Schutz die Strafnorm dient, und der Umstand, inwieweit die Tat sonst nachteilige Folgen nach sich gezogen hat (Paragraph 19, Absatz eins, VStG); Ausgangspunkt der Strafzumessung ist daher der durch die Tat verwirklichte, aus Handlungs- und Erfolgsunwert bestehende Tatunwert. Der Beschwerdeführer hat den Behindertenausweis nicht ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe befestigt und hat somit grundsätzlich eine rechtswidrige Handlung gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" (vgl. VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0052). Der Beschwerdeführer hat den Behindertenausweis nicht ordnungsgemäß hinter der Windschutzscheibe befestigt und hat somit grundsätzlich eine rechtswidrige Handlung gesetzt. Nach ständiger Rechtsprechung des Verwaltungsgerichthofs ist von der Verhängung einer Strafe abzusehen oder allenfalls eine Ermahnung zu erteilen, "wenn das Verschulden des Beschuldigten geringfügig ist und die Folgen der Übertretung unbedeutend sind" vergleiche VwGH vom 5.5.2014, Ro 2014/03/0052). Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt (vgl. VwGH vom 7.11.1995, 95/05/0002). Die Schuld ist aber nur dann geringfügig, wenn das tatbildmäßige Verhalten des Täters hinter dem in der betreffenden Strafdrohung typisierten Unrechts- und Schuldgehalt erheblich zurückbleibt vergleiche VwGH vom 7.11.1995, 95/05/0002). Die nicht ordnungsgemäße Platzierung des Behindertenausweises kann daher bei erstmaliger Übertretung als geringfügiges Verschulden gewertet werden. Somit erscheint eine Ermahnung unter Hinweis auf die Rechtswidrigkeit des Verhaltens des Beschwerdeführers angemessen, um ihn von der Begehung weiterer strafbarer Handlungen gleicher Art abzuhalten. Die Erteilung einer Ermahnung erscheint daher (im Hinblick auf den geringfügigen Tatunwert) tat- und schuldangemessen. Es war daher spruchgemäß zu entscheiden. 3.
  8. Zum Entfall der mündlichen Verhandlung: Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte gemäß § 44 Abs. 3 Z. 3 VwGVG abgesehen werden, da die im Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt und die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung im Beschwerdeverfahren konnte gemäß Paragraph 44, Absatz 3, Ziffer 3, VwGVG abgesehen werden, da die im Bescheid verhängte Geldstrafe € 500,-- nicht übersteigt und die Parteien des Verfahrens keinen diesbezüglichen Antrag gestellt haben, obwohl in der Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Straferkenntnisses ausdrücklich auf diese Möglichkeit hingewiesen wurde. 3.
  9. Zu Spruchpunkt 2 – Kosten: Die Kostenentscheidung gründet sich auf § 52 Abs. 8 VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist.Die Kostenentscheidung gründet sich auf Paragraph 52, Absatz 8, VwGVG, wonach die Kosten des Beschwerdeverfahrens entfallen, wenn der Beschwerde auch nur teilweise Folge gegeben worden ist. 3.
  10. Zu Spruchpunkt 3 – Unzulässigkeit der Revision: Gemäß § 25a Abs. 1 VwGVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Art. 133Abs. 4 B-VG zulässig ist. Der Ausspruch ist kurz zu begründen.Gemäß Paragraph 25 a, Absatz eins, Vw

GVG hat das Verwaltungsgericht im Spruch seines Erkenntnisses oder Beschlusses auszusprechen,

Artikel 133, Absatz 4, B-VG zulässig ist.

Der Ausspruch ist kurz zu begründen. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt, insbesondere weil die Entscheidung nicht von der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes abweicht, eine solche Rechtsprechung fehlt oder die zu lösende Rechtsfrage in der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes nicht einheitlich beantwortet wird. Im Hinblick auf die obigen Ausführungen (siehe 3.1.) liegen jedoch keine Hinweise auf eine grundsätzliche Bedeutung der zu lösenden Rechtsfragen vor. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.S.1837.001.2015

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KI-Erklärung auf Basis des amtlichen Gesetzestextes. Orientierend, ersetzt keine Rechtsberatung.