RIS Dokument GerichtLandesverwaltungsgericht Niederösterreich Entscheidungsdatum18.09.2015 GeschäftszahlLVwG-AV-325/001-2015 TextIM NAMEN DER REPUBLIK Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen dieses Erkenntnis ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
II. den Beschluss gefasst:römisch zwei. den Beschluss gefasst:
- Die Beschwerde von ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle vertreten durch ***, ***, ***, wird gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.Die Beschwerde von ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle vertreten durch ***, ***, ***, wird gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückgewiesen.
- Gegen diesen Beschluss ist gemäß § 25a Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Art. 133Abs.
4 Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.Gegen diesen Beschluss ist gemäß Paragraph 25 a, Verwaltungsgerichtshofgesetz 1985 (VwGG)
Artikel 133, Absatz 4, Bundes-Verfassungsgesetz (B-VG) nicht zulässig.
Entscheidungsgründe Mit Schreiben vom *** hat die ***, ***, ***, um die Änderung der bestehenden Betriebsanlage im Standort ***, Gst. Nr. ***, KG *** durch das Projekt „Errichtung und Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen auf Teilflächen der Parzelle ***, KG ***, angesucht. Beabsichtigt ist die Errichtung und der Betrieb einer flüssigkeitsdichten Lagerfläche mit ca 1.700 m² (mit einer Sickerwassererfassung für das 50-jährliche 2- tägige Starkregenereignis) für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen Baurestmassen. Die Lagerkapazität wird mit maximal 6.000 m³ begrenzt, die maximale Jahresanlieferung (Gesamtumschlag) beträgt 10.000 Tonnen. Weiters ist die Errichtung und der Betrieb einer ungedichteten Lagerfläche mit ca. 900 m² für die Zwischenlagerung von nicht gefährlichen geprüften Recyclingprodukten (Klasse A+ und A gemäß Bundesabfallwirtschaftsplan 2011) geplant. Auf der Zwischenlagerfläche sind keine ortsfesten baulichen Anlagen vorgesehen, da sämtliche infrastrukturelle Einrichtungen im Betriebsareal bereits vorhanden sind. Die Aufbereitung der mineralischen Baurestmassen erfolgt mit einer mobilen Brecheranlage. Die Beschickung des Brechers erfolgt mittels eines im Betrieb vorhandenen Radladers. Bedarfsweise an maximal 10 Tagen im Jahr wird der zwischengelagerte Bauschutt mittels mobiler Brecheranlage zerkleinert. Die Zufahrt zum Zwischenlagerplatz erfolgt über die von der *** in südlicher Richtung abzweigende *** (Gemeindestraße), welche über die gesamte Länge bis zur Betriebseinfahrt staubfrei befestigt ist. Die Entfernung vom Zwischenlagerplatz zum südlichen Ortsrand von *** beträgt ca. 280 Meter. Die Bezirkshauptmannschaft X hat für den *** eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolge des § 42 Abs. 1 AVG anberaumt, wobei je eine Anberaumung (Verhandlungsverständigung) an den Amtstafeln der Gemeinde *** angeschlagen war, je eine Anberaumung (Verhandlungsverständigung) in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern angeschlagen war, weiters eine Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung erfolgte und überdies die Verfahrensparteien persönlich verständigt wurden. Vor der Verhandlung sind keine Einwendungen bei der Behörde erhoben worden. In der Verhandlung hat RA ***, ***, ***, als Rechtsvertreter folgender Personen Einwände gegen das gegenständliche Projekt erhoben: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, **, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat für den *** eine mündliche Verhandlung unter Hinweis auf die Rechtsfolge des Paragraph 42, Absatz eins, AVG anberaumt, wobei je eine Anberaumung (Verhandlungsverständigung) an den Amtstafeln der Gemeinde *** angeschlagen war, je eine Anberaumung (Verhandlungsverständigung) in den der Anlage unmittelbar benachbarten Häusern angeschlagen war, weiters eine Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung erfolgte und überdies die Verfahrensparteien persönlich verständigt wurden. Vor der Verhandlung sind keine Einwendungen bei der Behörde erhoben worden. In der Verhandlung hat RA ***, ***, ***, als Rechtsvertreter folgender Personen Einwände gegen das gegenständliche Projekt erhoben: ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, **, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***. Unter anderem wurde Folgendes eingewendet: „Die Richtigkeit der lärmtechnischen Projektsbeschreibung wird ausdrücklich bestritten. Weder die darin angestellten Berechnungen noch die Ausgangswerte sind nachvollziehbar und schlüssig. Um entsprechend realistische Werte errechnen zu können, wäre es erforderlich, dass die Anlage im Betrieb vom Amtssachverständigen gemessen wird. Der Vorschlag der Projektwerberin im laufenden Verfahren eine Messung im Betrieb vorzunehmen, wird von Seiten meiner Mandanten akzeptiert. Auch die Richtigkeit der staubtechnischen Projektsunterlagen wird bestritten. Tatsache ist vielmehr, dass der Betrieb gemäß angesuchtem Projekt mit erheblichen Staubbelastungen verbunden wäre, die insbesondere im Zusammenhang mit der ohnedies schon vorhandenen Staubbelastung ein gesundheitsgefährdendes Ausmaß erreicht. Auch im Hinblick auf Grundwasserschutz und Brunnenschutzgebiet wäre das Projekt nicht konsensfähig, zumal aufgrund des Umstandes, dass der Grundwasserpegel lediglich 3 m darunter liegt nur mit einer sogenannten Wanne einigermaßen Sicherheit geschaffen werden könnte. Die Angaben der Projektantin zum Grundwasserpegel (4
- m)sind falsch. Hier wurde nicht entsprechend recherchiert. Weites wäre zu bedenken, dass die Berieselung zum Zwecke der Staubunterdrückung zu einer Grundwasserverunreinigung führt. Das gegenständliche Projekt wäre auch deshalb abzulehnen, weil damit jedenfalls ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in Form von LKW-Verkehr verbunden wäre und die Zufahrtsstraße (***) bereits jetzt massiv überbelastet ist. Im Bereich der Betriebsausfahrt käme es zu Fahrzeugrückstau, der wiederum eine unzumutbare Belästigung der Anrainer mit sich brächte. Die Angaben der Projektantin in ihrem technischen Bericht, wonach die max. tägliche Fahrzeugfrequenz mit 30 LKW angegeben wird, sind rein willkürlich. Diese Angaben sind schon deshalb unschlüssig und unlogisch, zumal der bisherige Bescheid eine Beschränkung der Fahrzeugfrequenz nicht vorsieht. Die Projektantin führt in ihrem technischen Bericht auf Seite 12 folgendes aus: Das ausführende Personal ist angewiesen, nur sortenreine und nicht sortenreine Baurestmaßen sowie von Fremd- und Störstoffen aussortiert, anzunehmen. Ähnliches gilt für Bodenaushubmaterial, welches nur angenommen wird, wenn es augenscheinlich weder kontaminiert noch verunreinigt ist. Im Zusammenhalt mit der mündlichen Erklärung der Projektantin im Zuge der heutigen Verhandlung, wonach das Personal mit ihrem Geruchssinn kontaminiertes Material erkennen würde, zeigt sich, dass die Projektbeschreibung selbst grob unlogisch, ins sich wiedersprüchlich und nicht mit den Denkgesetzen der Vernunft und der Logik in Übereinstimmung gebracht werden kann. Diese Ausführung der Projektantin sind schlichtweg falsch. Überdies fehlt es beim vorliegenden Projekt an jedwegen Kontrollen sowohl im Hinblick auf die angesprochene Fahrzeugfrequenz, als auch im Hinblick auf die Qualität des angelieferten Materials. Die von mir vertretenen Parteien sind daher aufgrund von Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, erhöhtes Verkehrsaufkommen, kontaminiertes Wasser, in unzumutbarer Weise belästigt und gesundheitlich gefährdet. Überdies sind die Sicherheit, die Leichtigkeit und die Flüssigkeit des Verkehrs im Bereich der Betriebsanlage und unmittelbar daran anschließend massiv beeinträchtigt. Letztlich ist auch mit einer nachteiligen Einwirkung auf die Beschaffenheit der umliegenden Gewässer zu rechnen. Die von mir vertretenen Parteien sprechen sich daher dezitiert gegen die Bewilligung des beantragten Projektes auf.“ Auch die bisherigen Einwendungen seiner Mandanten wurden von ihm zu den nunmehrigen Einwendungen erhoben und wurde vorgebracht wie in Beilage C der Verhandlungsschrift. Weiters wurden in der Verhandlung vom *** von folgenden Personen folgende Einwendungen erhoben: „Herr ***, ***, ***: Ich befürchte vermehrten LKW-Verkehr vor meiner Haustüre. Herr ***, ***, ***: Geräuschquellen sowie Verkehrsbelastung, die Staubbelastung durch die bereits bestehende Betriebsanlage ist bereits unzumutbar und die kommende Abänderung der Betriebsanlage wird diese Einflüsse noch wesentlich verschlechtern. Die Belastung für die Umwelt wird durch die gesetzten Maßnahmen noch größer und unkontrollierbar z.b. durch regelmäßige Hochwässer, wo kontaminiertes Wasser in die Umgebung fließen wird (direkt neben dem Wasserschutzgebiet). Herr ***; ***, ***: Ich bin gegen die Anlage, weil unmittelbar an die Anlage das Brunnenschutzgebiet anschließt. Ich befürchte die Erhöhung des LKW-Verkehrs, Gesundheitsgefährdung durch Staub- und Lärmbelästigung. Herr ***; ***, ***: Ich bin gegen die Anlage aufgrund des vermehrten Verkehrsaufkommens. Weiters wegen der Staubbelastung und der daraus resultierenden gesundheitlichen Gefährdung. Herr ***, ***, ***: Ich bin gegen die Aufstellung der Brecheranlage in der Schottergrube. Ein LKW-Fahrverbot in der *** wäre von Vorteil. Die Lärm- und Staubbelästigungen sind enorm. Die *** ist bereits durch den LKW-Verkehr überlastet. Frau ***, ***, ***: Ich befürchte die Erhöhung des LKW-Verkehrs, Gesundheitsgefährdung durch Staub- und Lärmbelästigung. Ich fühle mich durch die Anlieferung des zusätzlichen Materials und der Möglichkeit einer Kontaminierung des angelieferten Materials gefährdet. Ich bin nicht einverstanden, dass in der Nähe des Brunnenschutzgebietes diese Anlage ausgebaut wird. Frau ***, ***, ***: Ich befürchte die Erhöhung des LKW-Verkehrs, Gesundheitsgefährdung durch Staub- und Lärmbelästigung. Ich bin der Meinung, dass die *** für das LKW-Aufkommen nicht geeignet ist und fühle mich daher belästigt und gefährdet. Durch das anschließende Brunnenschutzgebiet halte ich es nicht für richtig, dass in diesem Gebiet Gewässer versickern dürfen. Ich bin gegen die Erweiterung der Betriebsanlage. Frau ***, ***, ***: Ich befürchte eine Erhöhung Staub- und Lärmbelästigung durch die Erweiterung der Betriebsanlage. Ich bin der Meinung, dass die *** für das LKW-Aufkommen nicht geeignet ist und fühle mich daher belästigt und gefährdet. Frau ***, ***, ***: Ich fühle mich durch Staub- und das Lärmaufkommen belästigt. Frau ***, ***, ***: Ich bin der Meinung, dass die Lärm- und Staubbelästigung in diesem Gebiet schon groß genug ist und diese nicht noch mehr werden soll. Frau *** (auch für ***), ***, ***: Ich möchte nicht, dass die Betriebsstätte erweitert wird. Unser Bestreben geht dahin, dass die Betriebanlage geschlossen bzw. abgesiedelt wird. Im Wesentlichen fühle ich mich durch Staub und Lärm belästigt. Weiters fühle ich mich auch durch das Verkehrsaufkommen in der *** belästigt. Herr ***, ***, *** Ich fühle mich durch den Staub- und die Lärmbelastung sowie das Verkehrsaufkommen belästigt. Meine Befürchtung geht dahin, dass die Verkehrsbelastung größer wird und die Staub- und Lärmbelästigung noch höher wird. Auch die Feinstaubbelastung gehört berücksichtigt. Auch durch allfällig kontaminierte Wässer fühle ich mich gesundheitlich beeinträchtigt. Herr ***, ***, ***: Ich fühle mich durch den Staub- und die Lärmbelastung sowie das Verkehrsaufkommen belästigt. Meine Befürchtung geht dahin, dass die Verkehrsbelastung größer wird und die Staub- und Lärmbelästigung noch höher wird. Auch die Feinstaubbelastung gehört berücksichtigt. Auch durch allfällig kontaminierte Wässer fühle ich mich gesundheitlich beeinträchtigt. Frau ***, ***, ***: Ich bin gegen die Errichtung der Anlage. Ich bin unmittelbare Nachbarin und fühle mich durch das Staub- und Lärmaufkommen belästigt und gesundheitlich gefährdet. Weiters fühle ich mich durch das Verkehrsaufkommen belästigt. Herr ***, ***, ***: Ich bin gegen die Errichtung der Anlage. Ich bin unmittelbare Nachbarin und fühle mich durch das Staub- und Lärmaufkommen belästigt und gesundheitlich gefährdet. Weiters fühle ich mich durch das Verkehrsaufkommen belästigt. Zusätzlich der subjektiv empfundene Lärm der Brecheranlage, auch wenn dieser im Dezibel-Normbereich ist, ist dieser für das menschliche Ohr unangenehm und und zu vermeiden. Bedenken melde ich weiters an, ob es praktisch wirklich durchführbar ist, unser Grundwasser zu 100 % zu schützen. Durch den zusätzlichen LKW-Verkehr ist die Leichtigkeit, Flüssigkeit und Sicherheit des öffentlichen Verkehrs nicht mehr gegeben, speziell bei der Einmündung in die ***. Der von der Betriebsanlage ausgehende Lärm liegt in einem Frequenzbereich der dem menschlichen Ohr abträglich ist und daher eine Gesundheitsgefährdung darstellt. Insbesondere treten Lärmspitzen auf, die weit über das zumutbare Maß hinausgehen. Herr ***, ***, ***: Ich fühle mich durch das Verkehrsaufkommen belästigt. Weiters fühle ich mich durch den Geruch und den Staub belästigt. Ich bin gegen die Erweiterung der Anlage, da diese an einem Brunnenschutzgebiet liegt. Herr *** und Frau ***, ***, ***: Aufgrund der massiven Verkehrssteigerung und der damit einhergehenden Luft- und Feinstaubbelastung sowie Lautstärke habe ich Bedenken, dass dies eine zusätzliche Gesundheitsgefährdung darstellt für mich und meine Familie darstellt. Weiters bin ich gegen die Aufstellung eines mobilen Brechers, da von diesem meiner Meinung nach weitere Staub- und Lärmbelästigungen ausgehen werden.“ Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der ***, ***, ***, im laufendenden Genehmigungsverfahren zur Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen samt Aufbereitung durch den temporären Betrieb einer mobilen Brecheranlage auf Teilflächen der Parzelle ***, KG ***, ein Versuchsbetrieb zur Erhebung lärmtechnischer Werte für einen Zeitraum von 6 Monaten mit Brecherbetrieb in einer Dauer von maximal 20 Stunden gemäß § 354 GewO 1994 genehmigt.Mit Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der ***, ***, ***, im laufendenden Genehmigungsverfahren zur Änderung der gegenständlichen Betriebsanlage durch die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen samt Aufbereitung durch den temporären Betrieb einer mobilen Brecheranlage auf Teilflächen der Parzelle ***, KG ***, ein Versuchsbetrieb zur Erhebung lärmtechnischer Werte für einen Zeitraum von 6 Monaten mit Brecherbetrieb in einer Dauer von maximal 20 Stunden gemäß Paragraph 354, GewO 1994 genehmigt. Schließlich hat die Bezirkshauptmannschaft X nach Erstellung des Lärmprojekts aufgrund des mit Bescheid vom *** genehmigten Versuchsbetriebs und Vorlage der ergänzenden Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung durch öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde *** und an den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung und durch Kundmachung im Internet sowie durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien gemäß § 356 Gewerbeordnung 1994 für den *** anberaumt, wobei auf den Verlust der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG hingewiesen wurde, soweit nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben werden.Schließlich hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn nach Erstellung des Lärmprojekts aufgrund des mit Bescheid vom *** genehmigten Versuchsbetriebs und Vorlage der ergänzenden Projektsunterlagen eine mündliche Verhandlung durch öffentliche Bekanntmachung durch Anschlag an den Amtstafeln der Gemeinde *** und an den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern, durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung und durch Kundmachung im Internet sowie durch persönliche Verständigung der Verfahrensparteien gemäß Paragraph 356, Gewerbeordnung 1994 für den *** anberaumt, wobei auf den Verlust der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG hingewiesen wurde, soweit nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhoben werden. Mit Schreiben vom *** hat RA ***, ***, ***, bekannt gegeben, dass das Vollmachtsverhältnis zu den von ihm vertretenen Parteien im gegenständlichen Genehmigungsverfahren zwischenzeitig aufgelöst wurde. Die Bezirkshauptmannschaft X hat in weiterer Folge die mündliche Verhandlung für den *** nochmals anberaumt, wobei die Verhandlungsverständigung nunmehr an die vorher von RA *** vertretenen Parteien direkt zugestellt wurde.Die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn hat in weiterer Folge die mündliche Verhandlung für den *** nochmals anberaumt, wobei die Verhandlungsverständigung nunmehr an die vorher von RA *** vertretenen Parteien direkt zugestellt wurde. Vor der Verhandlung sind keine Einwendungen bei der Behörde eingelangt. Mit E-Mail vom *** hat *** der Bezirkshauptmannschaft X u. a. die Bevollmächtigung durch ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** übermittelt.Mit E-Mail vom *** hat *** der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn u. a. die Bevollmächtigung durch ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** übermittelt. In der mündlichen Verhandlung am *** wurde von mehreren Personen einen Vollmacht an Herrn *** unterzeichnet, wonach die Unterfertigten Herrn *** als Vertreter der Unterfertigten beauftragen, Stellungnahmen und Einbringen abzugeben. Diese Vollmacht wurde als Beilage ./A zur Verhandlungsschrift genommen. Folgende Personen haben Herrn *** demnach Vollmacht erteilt: ***, ***, ***, ***(Anm.: =***) ***, ***, ***, ***, *** (Vorname wird nicht angegeben), ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***. In der mündlichen Verhandlung selbst wurde von Herrn *** keine Stellungnahme abgegeben und wurden von ihm auch keine Einwendungen erstattet. Von folgenden Personen wurden in der Verhandlung folgende Erklärungen abgegeben: „Herr *** ist aus gesundheitlichen Gründen gegen jede Erweiterung der Anlage. Frau *** weist darauf hin, dass durch die Anlage eine Grundwassergefährdung entstehen wird (Brunnenschutzgebiet), da durch die LKW´s auch Abgase abgegeben werden und ist daher gegen die angesuchte Änderung. Ich bin für die Schließung der Anlage. Frau *** (auch für *** und ***): Ich möchte nicht, dass die Betriebsstätte erweitert wird. Unser Bestreben geht dahin, dass die Betriebsanlage geschlossen bzw. abgesiedelt wird. Im Wesentlichen fühle ich mich durch Staub und Lärm belästigt. Das nun vorliegende Lärmgutachten wird von uns als nicht korrekt empfunden, da nur einem einzigen Tag zu einer optimalen Witterung und an von uns nicht nachvollziehbaren Messpunkten gemessen wurde. Die Errichtung eines Lärmschutzwalles (in welcher Form auch immer) für die Brecheranlage wird von uns für die Gesamtthematik bezüglich Lärm und Emission als nicht zielführend erachtet. Betreffend Grundwasser wurde seitens des Projektanten in keiner Weise eingegangen. Im Allgemeinen werden die hier vorgebrachten Unterlagen als fragwürdig erachtet. Frau *** und Herr ***, sowie Frau *** schließen sich der Ausführung von Frau *** vollinhaltlich an. Frau *** und Frau *** sind aufgrund des Staub- und Lärmaufkommens gegen die Änderung der Anlage Frau *** schließt sich den Ausführungen von Frau *** an.“ Der Amtssachverständige für Verkehrstechnik hat in dieser Verhandlung folgendes Gutachten abgegeben: „Verkehrstechnisches Gutachten vom ***: Sachverhalt: Mit Schreiben vom *** hat die Gewerbeabteilung der BH X um Beurteilung der Errichtung eines Zwischenlagers für Baurestmassen samt Aufbereitung auf Parz. ***, KG *** hinsichtlich der § 74 Abs. 2 Z. 4 der Gewerbeordnung 1994. Zur Beurteilung standen zur Verfügung:Mit Schreiben vom *** hat die Gewerbeabteilung der BH römisch zehn um Beurteilung der Errichtung eines Zwischenlagers für Baurestmassen samt Aufbereitung auf Parz. ***, KG *** hinsichtlich der Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, der Gewerbeordnung 1994. Zur Beurteilung standen zur Verfügung: ● Projektsunterlagen ● Akt ● Schreiben der Fa. *** vom *** ● AV vom *** vom *** ● Lokalaugenschein vom *** Befund: Im Schreiben vom *** lgt die Fa. *** dar, das aus den Bescheiden vom ***, Zl. *** und ***, Zl. *** eine maximale Anzahl von 400 LKW-Fahrten pro Tag zwischen 6 und 20 h Teil des Konsenses sind. Zu den tatsächlich aufgetretenen LKW-Bewegungen schreibt die ***: Durch die Aufzeichnungen über die Asphaltmischgutproduktion ist ein durchschnittliches tägliches Verkehrsaufkommen von 200 LKW-Fahrbewegungen aufgetreten. Zu den projektierten LKW-Bewegungen wird angegeben, dass durch den Betrieb des Zwischenlagers für Baurestmassen das durchschnittliche tägliche Verkehrsaufkommen um maximal 12 Fahrbewegungen erhöht wird. Das wäre ein Anteil von 6 % des aktuellen durchschnittlichen Verkehrsaufkommens. Im Aktenvermerk von *** wird ausgeführt, dass eine Beurteilung der Zu- und Abfahrt in das Betriebsgelände die Verkehrssituation auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Zu- und Abfahrt nach § 74 Abs. 2 Zif 4 umfasst, nicht jedoch die Kreuzung *** mit der Gemeindestraße ***.Im Aktenvermerk von *** wird ausgeführt, dass eine Beurteilung der Zu- und Abfahrt in das Betriebsgelände die Verkehrssituation auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Zu- und Abfahrt nach Paragraph 74, Absatz 2, Zif 4 umfasst, nicht jedoch die Kreuzung *** mit der Gemeindestraße ***. Diese Kreuzung liegt gemäß von Luftbildern und Lokalaugenschein ca. 520 m weite von der Zu- und Abfahrt der Betriebsanlage in der *** entfernt, wobei mit einem Abstand von ca. 120 zur *** die Gemeindestraße *** und mit Abstand von ca. 220 m die Gemeindestraßen *** in die *** einmünden. Gemäß den Projektunterlagen inklusive diverser Nachreichungen ist einerseits mit einer Spitzenbelastung von 60 LKW-Bewegungen zu rechnen, andererseits sollen die zwischengelagerten Restmassen möglichst umfangreich von der Zwischenlagerfläche zur Asphaltmischanlage und von dort als Teil des Asphaltmischgutes abtransportiert werden, woraus sich durch Fahrten mit Baurestmassen eine angestrebte Substitution von Zu- und Abtransporten ableiten lässt. Die Zwischenlagerfläche selbst wird mit einer Schrankenanlage von der Gemeindestraße abgetrennt. Die Einfahrt in dieselbe sowie die Abfahrt aus derselben wird mittels LKW´s und Zugmaschinen mit Auflieger erfolgen, die nicht länger als 14 m sind. Die Breite der Zufahrt wird nicht weniger als 6 m und nicht mehr als 9 m sein. Die Zu- und Abfahrt wird im Vorwärtsgang erfolgen. Eine Verschmutzung der Gemeindestraße *** wird durch geeignete Maßnahmen, erforderlichenfalls durch Reinigungstätigkeiten der Fahrbahn vermieden. Durch betriebsinterne Organisation wird sichergestellt, dass nicht mehr als die konsensgemäßen 400 LKW-Bewegungen pro Tag auftreten. Gutachten: Aus verkehrstechnischer Sicht ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Gemeindestraße *** bei projekt- und befundgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Zif. 4 nicht zu erwarten ist.“Aus verkehrstechnischer Sicht ist eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Gemeindestraße *** bei projekt- und befundgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Zif. 4 nicht zu erwarten ist.“ Nach der mündlichen Verhandlung vom *** wurden vom Genehmigungswerber noch hinsichtlich der Lage der Asphaltdichtfläche und der Ausführung des Lärmschutzwalles berichtigte Planunterlagen übermittelt sowie Gutachten des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik, des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik, des Amtssachverständigen für Lärmtechnik, des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Gewässerschutz und des Amtssachverständigen für Medizin und Hygiene eingeholt und zum Parteiengehör übermittelt. Weiters wurde eine abschließende Stellungnahme des Vertreters des Arbeitsinspektorates eingeholt. Das Gutachten des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom *** lautet folgendermaßen: „Bezugnehmend auf die Augenscheinsverhandlung vom *** wird im nachhinein folgende Stellungnahme abgegeben: Geplant ist die Errichtung eines Zwischenlagerplatzes für mineralische Baurestmassen auf Teilflachen des Grundstuckes Nr. ***, KG ***. Bedarfsweise an maximal 10 Tagen im Jahr wird der zwischengelagerte Bauschutt mittels mobiler Brecheranlage zerkleinert. Für die Materialmanipulation (Aufhalden, Beschicken des Brechers, Verladung auf Lkw, Transfer des gebrochenen Materials in die benachbarten der Asphaltmischanlage zuzuordnenden Lagerboxen) wird der vor Ort stationierte firmeneigene Radlader eingesetzt. Aus diesem Grunde ist ein Parallelbetrieb von Bauschuttaufbereitung (Brecherbetrieb) und Heißmischguterzeugung an Tagen mit maximaler Auslastung der Mischanlage nicht geplant. Die Zufahrt zum Zwischenlagerplatz erfolgt über die von der *** in südliche Richtung abzweigende *** (Gemeindestraße), welche über die gesamte Lange bis zur Betriebseinfahrt staubfrei befestigt, d.h. asphaltiert, ist. Die Entfernung vom Zwischenlagerplatz zum südlichen Ortsrand von *** beträgt ca. 280 m. Da das aufbereitete Material teilweise in die benachbarte Asphaltmischanlage der Fa. *** geht, also ein betrieblicher Zusammenhang zwischen Zwischenlager bzw. Aufbereitungsanlage einerseits und Asphaltmischanlage andererseits gegeben ist, wurde anlässlich der am *** stattgefundenen Verhandlung mit dem Projektanten *** vereinbart, das damals vorliegende Staubtechnische Projekt in der Fassung vom *** dahingehend zu überarbeiten, als auch der Betrieb der Heißmischanlage in die Emissionsanalyse bzw. die darauf aufbauenden Immissionsbetrachtungen mit einzubeziehen sind. Das entsprechend erweiterte Staubtechnische Projekt in der Fassung vom *** (GZ ***) liegt nunmehr den Einreichunterlagen bei und ist als wesentlicher Projektsbestandteil zu werten. Die emissionstechnischen Untersuchungen beruhen auf nachstehenden Betriebsdaten: - Jahresdurchsatzmenge an mineralischen Baurestmassen: 10.000 t - Aufbereitungsbetrieb an maximal 10 Tagen im Jahr - Materialanlieferung und -abtransport an maximal 200 Tagen im Jahr - Betriebszeiten für das Zwischenlager (einschließlich Materialaufbereitung): Montag bis Freitag von 06.00 bis 18.00 Uhr - Anlieferung von Bauschutt bzw. Abtransport von zerkleinertem Material:durchschnittlich 6 Zu- und Abfahrten, maximal aber 30 Zu- und Abfahrten pro TagAnlieferung von Bauschutt bzw. Abtransport von zerkleinertem Material:, durchschnittlich 6 Zu- und Abfahrten, maximal aber 30 Zu- und Abfahrten pro Tag Der Betriebsablauf in der benachbarten Asphaltmischanlage wurde wie folgt berücksichtigt: - Produktionsleistung: maximal 1.600 t Mischgut pro Tag bzw. 150.000 t/a - Betriebszeiten der Mischanlage: Montag bis Freitag von 06.00 bis 18.00 Uhr (an maximal 12 Wochen im Jahr ist eine Betriebszeit von 05.00 bis 19.30 Uhr zulässig) - Anlieferung von Zuschlagstoffen: durchschnittlich 50 Zu- und Abfahrten, maximal aber 100 Zu- und Abfahrten pro Tag - Abtransport von fertigem Mischgut: durchschnittlich 50 Zu- und Abfahrten, maximal aber 100 Zu- und Abfahrten pro Tag. Von Seiten der Genehmigungswerberin wird garantiert, dass sich durch den Betrieb des Zwischenlagers für Baurestmassen das maximale Transportverkehrsaufkommen von 200 Zu- und Abfahrten pro Tag nicht erhöht. Hinsichtlich der Einsatzdauer der verwendeten Baumaschinen, Lastkraftwagen und Anlagen wurde im Rahmen der oben angeführten Betriebszeiten von folgenden Annahmen ausgegangen: Bauschuttzwischenlager: Radladerbetrieb – Aufbereitung 10 h/d 10 d/a mobile Brechanlage 10 h/d 10 d/a Radladerbetrieb - Beladen von Lkw 1 h/d 200 d/a Lkw-Fahrten (Materialanlieferung und -abtransport) 10 h/d 200 d/a Asphaltmischanlage: Radladerbetrieb – Materialmanipulation 14 h/d 180 d/a Lkw-Fahrten (Materialanlieferung u. Mischgutabtransport) 14 h/d 180 d/a Betrieb der Mischanlage 14 h/d 180 d/a Für die Ermittlung der aus Dieselmotoren emittierten staubförmigen Stoffe (diese werden zur Gänze der PM2,5-Fraktion zugerechnet) wurde auf Herstellerangaben oder die Grenzwerte der Verordnung über Maßnahmen zur Bekämpfung der Emission von gasförmigen Schadstoffen und luftverunreinigenden Partikeln aus Verbrennungsmotoren für mobile Maschinen und Gerate (MOT-V) zurückgegriffen. Im Falle des Antriebsaggregats des Brechers mit einer Nutzleistung von 126 kW wurde ein energiebezogener Emissionswert von 0,12 g Partikel pro kWh angesetzt, was der Stufe IIIA gemäß MOT-V entspricht. Die Quantifizierung der diffus freigesetzten Staubemissionen (PM2,5, PM10 und PM30) erfolgte für die einzelnen emissionsverursachenden Vorgange anhand einschlägiger fachspezifischer Emissionsfaktoren. Der Betrieb der Asphaltmischanlage wurde emissionstechnisch auf Basis des letzten Emissionsmessberichtes der akkreditierten Prüf- und Inspektionsstelle *** vom *** berücksichtigt. Die an ausgewählten Immissionspunkten im Bereich der nächstgelegenen Ortschaft *** zu erwartenden Immissionsbeiträge durch den Betrieb des Zwischenlagers für Baurestmassen bzw. deren Aufbereitung und durch den Betrieb der benachbarten Heißmischanlage wurden auf Basis einer meteorologischen Zeitreihe unter Heranziehung des Lagrange´schen Partikelmodells AUSTAL2000 abgeschätzt. Diese Vorgehensweise entspricht jedenfalls dem derzeitigen Stand der Immissionsprognose. Die den Berechnungen zugrunde liegenden Winddaten stammen von der Messstelle ***, die Bewölkungsdaten beziehen sich auf die Messstation ***. Beide Datensätze aus dem Jahr *** wurden offensichtlich von der Zentralanstalt für Meteorologie und Geodynamik (ZAMG) im AKTerm-Format zur Verfügung gestellt. Die Berechnungsergebnisse (siehe Tabelle 3.5 im Staubtechnischen Projekt) zeigen, dass die höchste Zusatzbelastung durch den Betrieb des Zwischenlagerplatzes bzw. der Aufbereitungsanlage am Immissionspunkt 4 (Grundstuck Nr. ***, KG ***; nächst gelegenes Wohngebäude nördlich der Betriebsanlage an der ***) zu erwarten ist. Die maximale Zusatzbelastung an Feinstaub (PM10) als Tagesmittelwert beträgt demnach 3,2 μg/m3. Die Jahresmittelwerte der Zusatzbelastung an Feinstaub (PM10 und PM2,5) und an Staubniederschlag liegen mit < 0,01 μg/m3 bzw. < 0,1 mg/ (m2.
- d)an diesem Immissionspunkt durchwegs in einer vernachlässigbaren Größenordnung. In der Gesamtbetrachtung (Betrieb des Bauschuttzwischenlagers mit fallweiser Aufbereitung und Betrieb der Asphaltmischanlage) zeigt sich, dass die maximale Zusatzbelastung an Feinstaub (PM10) im Tagesmittel am Immissionspunkt 4 auf 7,3 μg/m3 ansteigt. Im Jahresmittel erhalt man eine PM10-Zusatzbelastung von 0,05 μg/m3, eine PM2,5-Zusatzbelastung von 0,03 μg/m3 und eine Zusatzbelastung des Staubniederschlages von 0,2 mg/(m2.d). Im Vergleich dazu wurde im Jahr *** an der Luftgütemessstelle *** ein Jahresmittelwert für PM10 von 25 μg/m3 bestimmt, jener für PM2,5 liegt bei 16 μg/m3 (bei letzterem handelt es sich allerdings um den Mittelwert des Jahres ***, da hier vorher noch keine PM2,5-Messungen erfolgten). Der Staubniederschlag an der Messstation *** wird im Bezugszeitraum *** mit 71 mg/(m2.
- d)als Jahresmittelwert angegeben. Im betrachteten Zeitraum wurden an dieser Messstelle 21 Überschreitungen des als Tagesmittelwert festgelegten Immissionsgrenzwertes für PM10 registriert, wobei der höchste Tagesmittelwert mit 83 μg/m3 gemessen worden ist. Im gewählten Referenzjahr *** war allerdings die Feinstaubbelastung witterungsbedingt im gesamten Landesgebiet überdurchschnittlich hoch. Aufgrund der im Staubtechnischen Projekt dargestellten statistischen Überlegungen kann die Aussage getroffen werden, dass der Betrieb des gegenständlichen Zwischenlagers für Baurestmassen voraussichtlich zu keinen zusätzlichen Überschreitungen des Kurzzeit-Immissionsgrenz-wertes (TMW) für Feinstaub (PM10) führen wird. Da die geplanten staubmindernden Maßnahmen in die Emissionsmodellierung einflossen, kommt ihnen ein besonderer Stellenwert zu. Der Verfasser des Staubtechnischen Projekts, Herr ***, empfiehlt im Folgenden die Umsetzung konkreter Maßnahmen zur Minimierung der Staubimmissionen: - Anbindung der abgedichteten Fläche des Zwischenlagers an die Betriebszufahrt in asphaltierter Ausführung. - Staubniederhaltung auf der abgedichteten Flache des Zwischenlagers, indem die im Sickerwassersammelbecken gefassten Oberflächenwasser auf das Zwischenlager rückverrieselt werden. Dies soll mittels ausreichend dimensionierter Pumpe, Schlauchleitung und Sprinkleranlage bewerkstelligt werden. - Staubniederhaltung auf den nicht abgedichteten Flachen des Zwischenlagers, indem eine Schlauchleitung an die innerbetriebliche Wasserversorgung angeschlossen und eine Sprinkleranlage zur bedarfsweisen Flächenbefeuchtung betrieben wird. - Staubniederhaltung am Brecher durch dessen Ausstattung mit einem Wasserbedüsungssystem (je zwei Hohlkegeldüsen im Einlaufbereich des Brechers, im Auslaufkasten des Hauptaustragebandes sowie in den Bandabwurfbereichen von Haupt- (drei Dusen) und Seitenaustrageband. - Minimierung der Abwurfhohe bei der Brecherbeschickung und beim Beladen von Lastkraftwagen. Es versteht sich von selbst, dass die beschriebenen Kontrollmaßnahmen als verbindlich einzuhaltende Betriebsanweisungen zu sehen sind. Um den Erfolg der empfohlenen Staubminderungstechnik unter Praxisbedingungen für die Behörde überprüfbar zu machen, sollten Auflagen (Betriebsvorschriften) mit folgendem Wortlaut festgesetzt werden: → Sämtliche innerbetrieblichen Fahrwege bzw. wiederholt befahrenen Flachen sind durch ausreichendes Aufbringen von Wasser so feucht zu halten, dass eine durch Fahrbewegungen verursachte sichtbare Staubentwicklung vermieden wird. → Für die Aufbereitung der angelieferten Baurestmassen durch Brechen sind Anlagen heranzuziehen, welche mit staubbindenden Wasserbedüsungssystemen ausgerüstet sind. Diese Bedüsungsanlagen sind bei Bedarf in Betrieb zu nehmen, sodass eine sichtbare Staubentwicklung bei der Materialaufbereitung hintangehalten wird.“ Die Amtssachverständige für Medizin kommt in ihrem auf dem luftreinhaltetechnischen Gutachten aufbauenden Gutachten hinsichtlich der Staubproblematik zu folgendem Ergebnis: „Überlegungen zur Staubproblematik: Gesundheitlich relevant sind Partikel mit einem Teilchendurchmesser von kleiner als 10 μm anzusehen, da diese Partikel auch in den Atemtrakt gelangen können. Je kleiner diese Partikel werden, desto tiefer dringen sie in die Lunge vor und desto größer ist auch ihre krankmachende Potenz. Es wird daher in NÖ an den vorhandenen Messstellen die PM10-Fraktion kontinuierlich gemessen. Die Exposition mit inhalierbarem Schwebestaub oder lungengängigem Schwebestaub mit einem Teilchendurchmesser von kleiner als 2,5 μm führt zu einer Zunahme der Tagesmortalitäten, der Krankhauseinlieferungen, des Einsatzes von Asthmamedikamenten bei Asthmatikern, zu Krankheitssymptomen der unteren Atemwegen wie Bronchitiden und zu Veränderungen der maximalen Atemstromstärke. Auch eine Erhöhung des kardiovaskulären Risikos wurde beschrieben. Zum Schutz der Gesundheit sind in Österreich Grenzwerte für Feinstaub PM10 im Immissionsschutzgesetz festgehalten. Der Tagesmittelwert liegt bei 50 μg/m³ mit zulässigen Überschreitungen von 25 pro Jahr. Der Jahresmittelwert liegt bei 40 μg/m³. Im gegenständlichen Projekt wurden eine Reihe von staubmindernden Maßnahmen vorgesehen: Eine Asphaltierung von innerbetrieblichen Flächen, eine Verrieselung zur Staubniederhaltung auf den abgedichteten Flächen des Zwischenlagers, eine Staubniederhaltung durch eine Sprinkleranlage auf den nicht abgedichteten Flächen des Zwischenlagers, eine Staubniederhaltung am Brecher durch Ausstattung mit Wasserbedüsungssystemen und die Minimierung der Abwurfhöhe bei der Beschickung der Brecheranlage sowie von Lastwagen. Diesbezüglich wurden auch bereits vom ASV für Luftreinhaltetechnik die dafür vorgesehenen Auflagenpunkte formuliert, welche vollinhaltlich zu übernehmen sind. Die Vorbelastung durch Staub ergab bei der Luftgütemessstelle in ***, welche sich ca. 5 km südlich der Betriebsanlage befindet, eine Überschreitung des Tagesmittelwertes für PM10 an 21 Tagen, wobei hier der höchste Tagesmittelwert bei 83 μg/m³ zu liegen kam. Der Jahresmittelwert für PM10 lag mit 25 μg/m³ deutlich unter dem gesetzlichen Grenzwert von 40 μg/m³. Eine PM 2,5 Messung fand an dieser Luftgütemessstelle in *** nicht statt, jedoch wird von einem prozentuellen Anteil von dem 70% in der PM10 Fraktion ausgegangen. In der Gesamtbetrachtung des Betriebes des Bauschuttzwischenlagers mit fallweiser Aufbereitung und Betrieb der Asphaltmischanlage zeigt sich, dass die maximale Zusatzbelastung an Feinstaub PM10 im Tagesmittel am Immissionspunkt 4 um 7 μg/m³ ansteigt. Im Jahresmittel erhält man eine PM10 Zusatzbelastung von 0,05 μg/m³ und eine PM2,5 Zusatzbelastung von 0,03 μg/m³. Die höchste Vorbelastung des Tagesmittelwertes, welche mit 83 μg/m³ gemessen wurde, wird also am Immissionspunkt 4 auf 90 μg/m³ als Tagesmaximalwert steigen können. Dabei handelt es sich jedoch um eine kurzzeitige Exposition und es wurde in den statistischen Überlegungen des staubtechnischen Projektes festgestellt, dass es voraussichtlich zu keinen zusätzlichen zulässigen Tages-Überschreitungen für Feinstaub PM10 kommen wird. Die Grenzwerte des Immissionsschutzgesetzes für PM10 sind als Jahresmittelwert mit 40 μg/m³ und Tagesmittelwertes 50 pro m³ mit maximalen Tagesüberschreitungen an 25 Tagen werden somit eingehalten werden können. Eine Erhöhung des Jahresmittelwertes von PM10-Zusatzbelastung von 0,05 μg/m³ bringt im Vergleich zur Vorbelastung keine relevante Veränderung der Morbidität oder Mortalität von Anrainern mit sich. Auch der ab *** geforderte Grenzwert für die PM 2,5 Fraktion von 25 μg/m³ als Jahresmittelwert kann eingehalten werden. Zusätzliche Auflagen, als die bereits formulierten in den Auflagen des ASV für Luftreinehaltetechnik, bezüglich der innerbetrieblichen Staubminderungen sind daher aus medizinischer Sicht nicht notwendig.“ Mit Schreiben den Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde u. a. an Herrn *** die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom ***, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom ***, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom ***, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Wasserbautechnik vom *** und vom *** sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Medizin und Hygiene vom *** mit der Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt.Mit Schreiben den Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde u. a. an Herrn *** die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Verkehrstechnik vom ***, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Lärmtechnik vom ***, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik vom ***, die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Deponietechnik und Wasserbautechnik vom *** und vom *** sowie die Stellungnahme des Amtssachverständigen für Medizin und Hygiene vom *** mit der Möglichkeit, dazu schriftlich Stellung zu nehmen, übermittelt. Mit E-Mail vom *** wurde von Herrn *** im Name der von ihm vertretenen Nachbarn eine Stellungnahme abgegeben. Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft X vom ***, ***, wurde der *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** durch die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen samt Aufbereitung und den temporären Betrieb einer mobilen Brecheranlage auf Teilflächen der Parzelle ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Begründung wurde auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen, an denen zu zweifeln die Behörde keinerlei Grund sehe. Diesen Sachverständigengutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, die Einwendungen seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen.Mit dem gegenständlich angefochtenen Bescheid der Bezirkshauptmannschaft römisch zehn vom ***, ***, wurde der *** die gewerbebehördliche Genehmigung für die Änderung der Betriebsanlage im Standort *** durch die Errichtung und den Betrieb eines Zwischenlagers für Baurestmassen samt Aufbereitung und den temporären Betrieb einer mobilen Brecheranlage auf Teilflächen der Parzelle ***, KG ***, unter Vorschreibung von Auflagen erteilt. In der Begründung wurde auf die schlüssigen und nachvollziehbaren Gutachten der Amtssachverständigen verwiesen, an denen zu zweifeln die Behörde keinerlei Grund sehe. Diesen Sachverständigengutachten sei nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten worden, die Einwendungen seien daher als unbegründet abzuweisen gewesen. Gegen diesen Bescheid hat *** auch im Namen der von ihm vertretenen Teilnehmer an der mündlichen Verhandlung vom *** fristgerecht Beschwerde erhoben und vorgebracht, dass das Betriebsgelände der Firma *** bzw. das Betriebsgelände *** nur über die Kreuzung ***/*** zu erreichen sei. Dieser Kreuzungsbereich sei als Unfallhäufigkeitsstelle anzusehen. Die *** sei auf einer Länge von ca. 200 Metern für LKW nur einspurig befahrbar. Bei Gegenverkehr komme es auf der *** und auf der *** zu erheblichen Belästigungen der Bewohner bzw. zu gefährlichen Situationen. Beim Einbiegen von der *** in die *** oder umgekehrt würden Schwerfahrzeuge beide Fahrspuren auf der *** benötigen, was zu Stau auf der *** führe. Bei 400 genehmigten Fahrbewegungen nur für die Fa. *** werde in einer Betriebszeit von 14 Stunden ca. alle 2 Minuten in den fließenden Verkehr auf der *** eingegriffen. Dazu kämen weitere Schwerfahrzeuge der Fa. ***, welche den Schotter für *** anlieferten. Der Amtssachverständigen für Verkehr, ***, habe auch in mehreren Niederschriften festgehalten, dass die Zufahrt zu den gewerblichen Betriebsanlagen zB der Fa. *** für den Schwerverkehr nicht geeignet sei. Für die Menschen in der *** und entlang der *** würden erhebliche zusätzliche Belastungen durch Lärm und erhöhte zusätzliche Belastung durch Feinstaub entstehen. Schließlich halte die Ansicht des Verhandlungsleiters, ***, wonach nur der Verkehr auf der *** bis Beginn der *** vom ASV für Verkehr zu bewerten sei, rechtlich wohl nicht. Die zuständigen Behörden hätten daher mit sofortiger Wirkung ein Fahrverbot für LKW im Kreuzungsbereich ***/*** anzubringen. Da die Ortschaft *** und deren Bewohner seit Jahren durch zusätzliche Betriebe im Wirtschaftspark *** und dem Betriebsgelände *** sowie durch den Verkehr/Stau auf der *** durch Hinzukommen von Feinstaubbelastungen (PM 10 und PM 2,5) erheblich in ihrer Gesundheit gefährdet seien, werde eine Überprüfung der tatsächlichen Belastungen vor Ort laut dem EuGH-Urteil vom 25. Juli 2008 gefordert. Laut den vorliegenden Gutachten betreffend die Genehmigungswerberin werde eine Zusatzbelastung für PM 10 im Tagesmittelwert von 7,3 mg angegeben. Die Bewohner hätten einen Anspruch auf eine Reduktion der Feinstaubbelastung laut EuGH-Urteil. In den letzten Jahren sei es durch Ansiedelung und Erweiterungen von Betrieben, zu einer immer höheren Feinstaubbelastung für die Bewohner gekommen, weil die Behörde nur die Werte eines einzelnen Betriebes in ihre Betrachtungen mit einbeziehe. Richtig sei jedoch lt. EUGH Urteil eine Gesamtbetrachtung aller in den Gutachten ausgewiesenen zusätzlichen Belastungen. Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft X die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete werde.Mit Schreiben vom *** hat die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn die Beschwerde und den bezughabenden Verwaltungsakt dem Landesverwaltungsgericht Niederösterreich mit dem Ersuchen um Entscheidung vorgelegt. Gleichzeitig wurde mitgeteilt, dass auf die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verzichtete werde. Das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich hat dazu wie folgt erwogen: Gemäß § 17 VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Art. 130 Abs. 1 B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der §§ 1 bis 5 sowie des IV. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte.Gemäß Paragraph 17, VwGVG sind auf das Verfahren über Beschwerden gemäß Artikel 130, Absatz eins, B-VG die Bestimmungen des AVG mit Ausnahme der Paragraphen eins bis 5 sowie des römisch vier. Teiles ... und im Übrigen jene verfahrensrechtlichen Bestimmungen in Bundes- oder Landesgesetzen sinngemäß anzuwenden, die die Behörde in dem dem Verfahren vor dem Verwaltungsgericht vorangegangenen Verfahren angewendet hat oder anzuwenden gehabt hätte. Die entscheidungsrelevanten Gesetzesbestimmungen lauten wie folgt: § 74 Abs. 1 bis 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:Paragraph 74, Absatz eins bis 3 Gewerbeordnung 1994 (GewO 1994) lauten:
(1)Unter einer gewerblichen Betriebsanlage ist jede örtlich gebundene Einrichtung zu verstehen, die der Entfaltung einer gewerblichen Tätigkeit regelmäßig zu dienen bestimmt ist.
(2)Gewerbliche Betriebsanlagen dürfen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden, wenn sie wegen der Verwendung von Maschinen und Geräten, wegen ihrer Betriebsweise, wegen ihrer Ausstattung oder sonst geeignet sind,
- das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, BGBl. Nr. 450/1994, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im § 2 Abs. 1 Z 4 lit. g angeführten Nutzungsrechte,das Leben oder die Gesundheit des Gewerbetreibenden, der nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen Familienangehörigen oder des nicht den Bestimmungen des ArbeitnehmerInnenschutzgesetzes, Bundesgesetzblatt Nr. 450 aus 1994,, in der jeweils geltenden Fassung, unterliegenden mittätigen eingetragenen Partners, der Nachbarn oder der Kunden, die die Betriebsanlage der Art des Betriebes gemäß aufsuchen, oder das Eigentum oder sonstige dingliche Rechte der Nachbarn zu gefährden; als dingliche Rechte im Sinne dieses Bundesgesetzes gelten auch die im Paragraph 2, Absatz eins, Ziffer 4, Litera g, angeführten Nutzungsrechte,
- die Nachbarn durch Geruch, Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung oder in anderer Weise zu belästigen,
- die Religionsausübung in Kirchen, den Unterricht in Schulen, den Betrieb von Kranken- und Kuranstalten oder die Verwendung oder den Betrieb anderer öffentlichen Interessen dienender benachbarter Anlagen oder Einrichtungen zu beeinträchtigen,
- die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen oder
- eine nachteilige Einwirkung auf die Beschaffenheit der Gewässer herbeizuführen, sofern nicht ohnedies eine Bewilligung auf Grund wasserrechtlicher Vorschriften vorgeschrieben ist.
(3)Die Genehmigungspflicht besteht auch dann, wenn die Gefährdungen, Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteiligen Einwirkungen nicht durch den Inhaber der Anlage oder seine Erfüllungsgehilfen, sondern durch Personen in der Betriebsanlage bewirkt werden können, die die Anlage der Art des Betriebes gemäß in Anspruch nehmen. § 75 GewO 1994 lautet:Paragraph 75, GewO 1994 lautet:
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(1)Unter einer Gefährdung des Eigentums im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, ist die Möglichkeit einer bloßen Minderung des Verkehrswertes des Eigentums nicht zu verstehen.
(2)Nachbarn im Sinne dieses Bundesgesetzes sind alle Personen, die durch die Errichtung, den Bestand oder den Betrieb einer Betriebsanlage gefährdet oder belästigt oder deren Eigentum oder sonstige dingliche Rechte gefährdet werden könnten. Als Nachbarn gelten nicht Personen, die sich vorübergehend in der Nähe der Betriebsanlage aufhalten und nicht im Sinne des vorherigen Satzes dinglich berechtigt sind. Als Nachbarn gelten jedoch die Inhaber von Einrichtungen, in denen sich, wie etwa in Beherbergungsbetrieben, Krankenanstalten und Heimen, regelmäßig Personen vorübergehend aufhalten, hinsichtlich des Schutzes dieser Personen, und die Erhalter von Schulen hinsichtlich des Schutzes der Schüler, der Lehrer und der sonst in Schulen ständig beschäftigten Personen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Abs. 2 erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen.
(3)Als Nachbarn sind auch die im Absatz 2, erster Satz genannten Personen zu behandeln, die auf grenznahen Grundstücken im Ausland wohnen, wenn in dem betreffenden Staat österreichische Nachbarn in den entsprechenden Verfahren rechtlich oder doch tatsächlich den gleichen Nachbarschaftsschutz genießen. § 77 GewO 1994 lautet:Paragraph 77, GewO 1994 lautet:
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (§ 71a) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen bestehen.
(1)Die Betriebsanlage ist zu genehmigen, wenn nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) und dem Stand der medizinischen und der sonst in Betracht kommenden Wissenschaften zu erwarten ist, daß überhaupt oder bei Einhaltung der erforderlichenfalls vorzuschreibenden bestimmten geeigneten Auflagen die nach den Umständen des Einzelfalles voraussehbaren Gefährdungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, vermieden und Belästigungen, Beeinträchtigungen oder nachteilige Einwirkungen im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2 bis 5 auf ein zumutbares Maß beschränkt werden. Die nach dem ersten Satz vorzuschreibenden Auflagen haben erforderlichenfalls auch Maßnahmen für den Fall der Unterbrechung des Betriebes und der Auflassung der Anlage zu umfassen; die Behörde kann weiters zulassen, daß bestimmte Auflagen erst ab einem dem Zeitaufwand der hiefür erforderlichen Maßnahmen entsprechend festzulegenden Zeitpunkt nach Inbetriebnahme der Anlage oder von Teilen der Anlage eingehalten werden müssen, wenn dagegen keine Bedenken vom Standpunkt des Schutzes der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen bestehen.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 2 zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(2)Ob Belästigungen der Nachbarn im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 2, zumutbar sind, ist danach zu beurteilen, wie sich die durch die Betriebsanlage verursachten Änderungen der tatsächlichen örtlichen Verhältnisse auf ein gesundes, normal empfindendes Kind und auf einen gesunden, normal empfindenden Erwachsenen auswirken.
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (§ 71a) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), BGBl. I Nr. 115/1997, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung
(3)Die Behörde hat Emissionen von Luftschadstoffen jedenfalls nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) zu begrenzen. Die für die zu genehmigende Anlage in Betracht kommenden Bestimmungen einer Verordnung gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft (IG-L), Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 115 aus 1997,, in der jeweils geltenden Fassung, sind anzuwenden. Sofern in dem Gebiet, in dem eine neue Anlage oder eine emissionserhöhende Anlagenerweiterung genehmigt werden soll, bereits mehr als 35 Überschreitungen des Tagesmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder eine Überschreitung - des um 10 µg/m3 erhöhten Jahresmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Jahresmittelwertes für PM2,5 gemäß Anlage 1b zum IG-L, - eines in einer Verordnung gemäß § 3 Abs. 5 IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes,eines in einer Verordnung gemäß Paragraph 3, Absatz 5, IG-L festgelegten Immissionsgrenzwertes, - des Halbstundenmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Tagesmittelwertes für Schwefeldioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Halbstundenmittelwertes für Stickstoffdioxid gemäß Anlage 1a zum IG-L, - des Grenzwertes für Blei in PM10 gemäß Anlage 1a zum IG-L oder - eines Grenzwertes gemäß Anlage 5b zum IG-L vorliegt oder durch die Genehmigung zu erwarten ist, ist die Genehmigung nur dann zu erteilen, wenn
- die Emissionen der Anlage keinen relevanten Beitrag zur Immissionsbelastung leisten oder
- der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß § 9a IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß § 10 des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes BGBl. I Nr. 34/2003, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.der zusätzliche Beitrag durch emissionsbegrenzende Auflagen im technisch möglichen und wirtschaftlich zumutbaren Ausmaß beschränkt wird und die zusätzlichen Emissionen erforderlichenfalls durch Maßnahmen zur Senkung der Immissionsbelastung, insbesondere auf Grund eines Programms gemäß Paragraph 9 a, IG-L oder eines Maßnahmenkatalogs gemäß Paragraph 10, des Immissionsschutzgesetzes-Luft in der Fassung des Bundesgesetzes Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 34 aus 2003,, ausreichend kompensiert werden, so dass in einem realistischen Szenario langfristig keine weiteren Überschreitungen der in diesem Absatz angeführten Werte anzunehmen sind, sobald diese Maßnahmen wirksam geworden sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (§ 2 Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (§ 71a) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(4)Die Betriebsanlage ist erforderlichenfalls unter Vorschreibung bestimmter geeigneter Auflagen zu genehmigen, wenn die Abfälle (Paragraph 2, Abfallwirtschaftsgesetz) nach dem Stand der Technik (Paragraph 71 a,) vermieden oder verwertet oder, soweit dies wirtschaftlich nicht vertretbar ist, ordnungsgemäß entsorgt werden. Ausgenommen davon sind Betriebsanlagen, soweit deren Abfälle nach Art und Menge mit denen der privaten Haushalte vergleichbar sind.
(5)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(5)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(6)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(6)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(7)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(7)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(8)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(8)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,)
(9)(Anm.: aufgehoben durch BGBl. I Nr. 111/2010)
(9)Anmerkung, aufgehoben durch Bundesgesetzblatt Teil eins, Nr. 111 aus 2010,) § 81 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 81, Absatz eins, GewO 1994 lautet:
(1)Wenn es zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im § 74 Abs. 2 umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist.
(1)Wenn es zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen erforderlich ist, bedarf auch die Änderung einer genehmigten Betriebsanlage einer Genehmigung im Sinne der vorstehenden Bestimmungen. Diese Genehmigung hat auch die bereits genehmigte Anlage so weit zu umfassen, als es wegen der Änderung zur Wahrung der im Paragraph 74, Absatz 2, umschriebenen Interessen gegenüber der bereits genehmigten Anlage erforderlich ist. § 356 Abs. 1 GewO 1994 lautet:Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 lautet:
(1)Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (§ 42 AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
(1)Wird eine mündliche Verhandlung anberaumt, so hat die Behörde Gegenstand, Zeit und Ort der Verhandlung sowie die Voraussetzungen zur Aufrechterhaltung der Parteistellung (Paragraph 42, AVG) in folgender Weise bekannt zu geben:
- Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (§ 41 AVG),
- Kundmachung an der Amtstafel der Gemeinde (Paragraph 41, AVG),
- Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde,
- Anschlag auf dem Betriebsgrundstück und
- Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern. Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Z 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen.Die Eigentümer der betroffenen Häuser haben derartige Anschläge in ihren Häusern zu dulden. Statt durch Anschlag im Sinne der Ziffer 3 und 4 kann die Bekanntgabe aus Gründen der Zweckmäßigkeit, Raschheit und Einfachheit durch persönliche Verständigung erfolgen. § 42 Abs. 1 bis 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:Paragraph 42, Absatz eins bis 2 Allgemeines Verwaltungsverfahrensgesetz 1991 (AVG) lautet:
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1)Wurde eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht, so hat dies zur Folge, dass eine Person ihre Stellung als Partei verliert, soweit sie nicht spätestens am Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde oder während der Verhandlung Einwendungen erhebt. Wenn die Verwaltungsvorschriften über die Form der Kundmachung nichts bestimmen, so tritt die im ersten Satz bezeichnete Rechtsfolge ein, wenn die mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz und in geeigneter Form kundgemacht wurde.
(1a)Die Kundmachung im Internet unter der Adresse der Behörde gilt als geeignet, wenn sich aus einer dauerhaften Kundmachung an der Amtstafel der Behörde ergibt, dass solche Kundmachungen im Internet erfolgen können und unter welcher Adresse sie erfolgen. Sonstige Formen der Kundmachung sind geeignet, wenn sie sicherstellen, dass ein Beteiligter von der Verhandlung voraussichtlich Kenntnis erlangt.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Abs. 1 kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben.
(2)Wurde eine mündliche Verhandlung nicht gemäß Absatz eins, kundgemacht, so erstreckt sich die darin bezeichnete Rechtsfolge nur auf jene Beteiligten, die rechtzeitig die Verständigung von der Anberaumung der Verhandlung erhalten haben. Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH 21.3.2002, 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt, sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 5.12.2000, 99/06/019, Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff).Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat. Es kommt damit zu einem partiellen Verlust der Parteistellung (VwGH 21.3.2002, 2001/07/0170). Erhebt die Partei keine oder unzulässige Einwendungen, verliert sie ihre Parteistellung. Hat die Person bis zum Schluss der Verhandlung zulässige Einwendungen vorgebracht, bleibt ihre Parteistellung im Umfang der Einwendungen bestehen, das heißt, sie kann nachträglich nicht darüber hinaus weitere neue Einwendungen erheben, weil sie insoweit ihre Parteistellung verloren hat (VwGH 5.12.2000, 99/06/019, Walter/Kolonovits/Muzak/Stöger, Verwaltungsverfahrensrecht, 92011, Rz 291/1; Wendl, Die Nachbarn und ihre Parteistellung, in Stolzlechner/Wendl/Bergthaler (Hrsg.), Die gewerbliche Betriebsanlage, 32008, Rz 257/10.1 ff). Zur Beschwerde von ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, alle vertreten von ***: Sowohl die mündliche Verhandlung vom *** als auch die vom *** wurde jeweils durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) sowie durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung und unter persönlicher Verständigung der Eigentümer der an das Grundstück Nr. *** unmittelbar angrenzenden Grundstücke anberaumt, wobei auf die Rechtsfolge des Verlustes der Stellung als Partei gemäß § 42 Abs. 1 AVG 1991 in der Verhandlungsverständigung ausdrücklich hingewiesen wurde. Nach der Aktenlage ist lediglich die Verhandlung vom *** überdies im Internet verlautbart worden. Nach § 42 Abs. 1 AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß § 41 Abs. 1 zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde. Gemäß § 356 Abs. 1 Z. 2 GewO 1994 ist eine mündliche Verhandlung auch durch Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Da die Verhandlung vom *** daher nicht gemäß § 41 Abs. 1 2. Satz AVG iVm § 356 Abs.1 GewO 1994 kundgemacht wurde, ist zunächst keine Präklusion der Parteistellung gemäß § 42 Abs. 1 AVG eingetreten. Lediglich in Bezug auf *** ist jedoch gemäß § 42 Abs. 2 AVG dieser Kundmachungsmangel geheilt, da die mit RSb zugestellte Verhandlungsverständigung am zuständigen Postamt *** am *** hinterlegt wurde. Allerdings hat die Behörde die Verhandlung für den *** entsprechend den Bestimmungen des § 41 Abs. 1 2. Satz AVG iVm § 356 Abs.1 GewO 1994 kundgemacht, sodass allfällige Kundmachungsfehler bezüglich der Verhandlung vom *** aufgrund der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verhandlung vom ***, die die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom *** darstellt, geheilt sind und infolge Nichterhebung von Einwendungen die Parteistellung verloren geht.Sowohl die mündliche Verhandlung vom *** als auch die vom *** wurde jeweils durch Anschlag in der Gemeinde und durch Anschlag in den der Betriebsanlage unmittelbar benachbarten Häusern (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***) sowie durch Verlautbarung in der für amtliche Kundmachungen der Behörde bestimmten Zeitung und unter persönlicher Verständigung der Eigentümer der an das Grundstück Nr. *** unmittelbar angrenzenden Grundstücke anberaumt, wobei auf die Rechtsfolge des Verlustes der Stellung als Partei gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG 1991 in der Verhandlungsverständigung ausdrücklich hingewiesen wurde. Nach der Aktenlage ist lediglich die Verhandlung vom *** überdies im Internet verlautbart worden. Nach Paragraph 42, Absatz eins, AVG verliert eine Person ihre Stellung als Partei, soweit sie nicht entsprechende Einwendungen gemacht hat, wenn eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 41, Absatz eins, zweiter Satz AVG und in einer in den Verwaltungsvorschriften vorgesehenen besonderen Form kundgemacht wurde. Gemäß Paragraph 356, Absatz eins, Ziffer 2, GewO 1994 ist eine mündliche Verhandlung auch durch Verlautbarung auf der Internetseite der Behörde kundzumachen. Da die Verhandlung vom *** daher nicht gemäß Paragraph 41, Absatz eins, 2. Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 kundgemacht wurde, ist zunächst keine Präklusion der Parteistellung gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG eingetreten. Lediglich in Bezug auf *** ist jedoch gemäß Paragraph 42, Absatz 2, AVG dieser Kundmachungsmangel geheilt, da die mit RSb zugestellte Verhandlungsverständigung am zuständigen Postamt *** am *** hinterlegt wurde. Allerdings hat die Behörde die Verhandlung für den *** entsprechend den Bestimmungen des Paragraph 41, Absatz eins, 2. Satz AVG in Verbindung mit Paragraph 356, Absatz eins, GewO 1994 kundgemacht, sodass allfällige Kundmachungsfehler bezüglich der Verhandlung vom *** aufgrund der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verhandlung vom ***, die die Fortsetzung der mündlichen Verhandlung vom *** darstellt, geheilt sind und infolge Nichterhebung von Einwendungen die Parteistellung verloren geht. Von ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** wurden weder bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde noch während der Verhandlung am *** und auch nicht in der Verhandlung vom *** Einwendungen erhoben, sodass diese Personen infolge der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verhandlung vom *** gemäß § 42 Abs. 1 AVG iVm § 356 Gewerbeordnung 1994 ihre Parteistellung verloren haben. Daran ändert nichts der Umstand, dass sie in der Verhandlung vom *** Herrn *** Vollmacht erteilt haben, da dieser in der Verhandlung vom *** selbst keine Einwendungen mehr erhoben hat. Aufgrund des Verlustes der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen sind diese Personen daher auch nicht mehr berechtigt, Beschwerde zu erheben, sodass die diesbezügliche Beschwerde gemäß § 31 Abs. 1 VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war.Von ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und *** wurden weder bis zum Tag vor Beginn der Verhandlung während der Amtsstunden bei der Behörde noch während der Verhandlung am *** und auch nicht in der Verhandlung vom *** Einwendungen erhoben, sodass diese Personen infolge der ordnungsgemäßen Kundmachung der Verhandlung vom *** gemäß Paragraph 42, Absatz eins, AVG in Verbindung mit Paragraph 356, Gewerbeordnung 1994 ihre Parteistellung verloren haben. Daran ändert nichts der Umstand, dass sie in der Verhandlung vom *** Herrn *** Vollmacht erteilt haben, da dieser in der Verhandlung vom *** selbst keine Einwendungen mehr erhoben hat. Aufgrund des Verlustes der Parteistellung mangels Erhebung von Einwendungen sind diese Personen daher auch nicht mehr berechtigt, Beschwerde zu erheben, sodass die diesbezügliche Beschwerde gemäß Paragraph 31, Absatz eins, VwGVG als unzulässig zurückzuweisen war. Zur Beschwerde von *** und ***: Nachdem die Bezirkshauptmannschaft X am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wurde für den *** eine mündliche Verhandlung gemäß § 356 GewO 1994 iVm §3 40-44 AVG 1991 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des § 42 Abs. 1 AVG anberaumt. In dieser Verhandlung vom *** hat Frau *** erstmals darauf hingewiesen, dass durch die Anlage eine Grundwassergefährdung entstehen werde (Brunnenschutzgebiet), da durch die LKW auch Abgase abgegeben würden. Deshalb sei sie gegen die angesuchte Änderung und für die Schließung der Anlage. Außerdem hat sie sich den Einwendungen von *** angeschlossen, die Belästigungen durch Staub und Lärm befürchtet. Frau *** hat sich in der Verhandlung vom *** ebenfalls den Einwendungen von *** angeschlossen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet und sind auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen (vgl. VwGH 23.10.2007, 2003/06/0071; 18.12.2006, 2005/05/0284 etc.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob jemand Nachbar im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 ist, maßgebend, ob sich der regelmäßige Aufenthalt im möglichen Immissionsbereiches der Betriebsanlage befindet und somit eine Gefährdung oder Belästigung durch die Betriebsanlage bewirkt werden könnte (VwGH 28.9.2011, 2009/04/0211; 21.6.1993, 92/04/0255 mit Hinweis auf E 27.3.1990, 87/04/0091 bis 0094 etc.).So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Hinblick auf eine Mischgutanlage mit Recyclingeinrichtungen für Asphalt ausgesprochen, dass trotz der räumlichen Entfernung der Wohnliegenschaften der Nachbarn (zum Teil mehr als 500
- m)schon im Hinblick auf die üblicherweise von einer derartigen Betriebsanlage ausgehenden Immissionen gegen die Annahme, es könnten gefährdende oder belästigende Einwirkungen von der Betriebsanlage bis zu den Wohnliegenschaften reichen, keine Bedenken bestehen (VwGH 11.11.2009, 2006/04/0045 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 22.3.2000, 99/04/0178).Nachdem die Bezirkshauptmannschaft römisch zehn am *** eine mündliche Verhandlung durchgeführt hat, wurde für den *** eine mündliche Verhandlung gemäß Paragraph 356, GewO 1994 in Verbindung mit §3 40-44 AVG 1991 unter Hinweis auf die Rechtsfolgen des Paragraph 42, Absatz eins, AVG anberaumt. In dieser Verhandlung vom *** hat Frau *** erstmals darauf hingewiesen, dass durch die Anlage eine Grundwassergefährdung entstehen werde (Brunnenschutzgebiet), da durch die LKW auch Abgase abgegeben würden. Deshalb sei sie gegen die angesuchte Änderung und für die Schließung der Anlage. Außerdem hat sie sich den Einwendungen von *** angeschlossen, die Belästigungen durch Staub und Lärm befürchtet. Frau *** hat sich in der Verhandlung vom *** ebenfalls den Einwendungen von *** angeschlossen. Nach der Judikatur des Verwaltungsgerichtshofes ist mit der neuerlichen Durchführung einer mündlichen Verhandlung den Beteiligten die Möglichkeit zur Erhebung auch von neuen und erstmaligen Einwendungen eröffnet und sind auch dabei erhobene Einwendungen noch als rechtzeitig anzusehen vergleiche VwGH 23.10.2007, 2003/06/0071; 18.12.2006, 2005/05/0284 etc.). Nach der Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ist für die Frage, ob jemand Nachbar im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 ist, maßgebend, ob sich der regelmäßige Aufenthalt im möglichen Immissionsbereiches der Betriebsanlage befindet und somit eine Gefährdung oder Belästigung durch die Betriebsanlage bewirkt werden könnte (VwGH 28.9.2011, 2009/04/0211; 21.6.1993, 92/04/0255 mit Hinweis auf E 27.3.1990, 87/04/0091 bis 0094 etc.).So hat der Verwaltungsgerichtshof etwa im Hinblick auf eine Mischgutanlage mit Recyclingeinrichtungen für Asphalt ausgesprochen, dass trotz der räumlichen Entfernung der Wohnliegenschaften der Nachbarn (zum Teil mehr als 500
- m)schon im Hinblick auf die üblicherweise von einer derartigen Betriebsanlage ausgehenden Immissionen gegen die Annahme, es könnten gefährdende oder belästigende Einwirkungen von der Betriebsanlage bis zu den Wohnliegenschaften reichen, keine Bedenken bestehen (VwGH 11.11.2009, 2006/04/0045 mit Hinweis auf das Erkenntnis vom 22.3.2000, 99/04/0178). Laut Anwesenheitsliste zur Verhandlung vom *** ist Frau *** in ***, *** wohnhaft. Frau *** ist ebenfalls in *** (***) wohnhaft. *** liegt mehr als 25 km von *** entfernt, sodass Frau *** und Frau *** aufgrund des fehlenden Naheverhältnisses innerhalb des möglichen Immissionsbereichs der gegenständlichen Betriebsanlage nicht Nachbarn im Sinne des § 75 Abs. 2 GewO 1994 sind. Beide sind weiters jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***; als solche sind sie berechtigt, die Verletzung des Eigentums gemäß § 74 Abs. 2 Z. 1 GewO 1994 geltend zu machen, allerdings haben sie diesbezüglich im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft keine Einwendungen erstattet. Die Beschwerde von Frau *** und Frau *** war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen.Laut Anwesenheitsliste zur Verhandlung vom *** ist Frau *** in ***, *** wohnhaft. Frau *** ist ebenfalls in *** (***) wohnhaft. *** liegt mehr als 25 km von *** entfernt, sodass Frau *** und Frau *** aufgrund des fehlenden Naheverhältnisses innerhalb des möglichen Immissionsbereichs der gegenständlichen Betriebsanlage nicht Nachbarn im Sinne des Paragraph 75, Absatz 2, GewO 1994 sind. Beide sind weiters jeweils Hälfteeigentümer des Grundstückes Nr. ***, KG ***; als solche sind sie berechtigt, die Verletzung des Eigentums gemäß Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins, GewO 1994 geltend zu machen, allerdings haben sie diesbezüglich im Verfahren vor der Bezirkshauptmannschaft keine Einwendungen erstattet. Die Beschwerde von Frau *** und Frau *** war daher spruchgemäß als unzulässig zurückzuweisen. Zur Beschwerde von ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, *** und ***, alle vertreten durch ***, sowie von *** selbst: Die Genannten wohnen alle innerhalb des Immissionsbereichs der Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Bis auf ***, *** und *** haben all die genannten Personen vertreten durch RA *** in der mündlichen Verhandlung vom *** Einwendungen vorgebracht, wobei u. a. die Richtigkeit der lärmtechnischen Projektsbeschreibung und der staubtechnischen Projektsunterlagen bestritten wurde. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass mit dem gegenständlichen Projekt ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in Form von LKW-Verkehr verbunden sei und die Zufahrtsstraße (***) bereits jetzt massiv überlastet sei. Die von *** vertretenen Parteien seien aufgrund von Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, erhöhtes Verkehrsaufkommen, kontaminiertes Wasser in unzumutbarer Weise belästigt und gesundheitlich gefährdet. Darüber hinaus haben etliche von *** vertretene Personen zusätzlich persönliche Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom *** bzw. vom *** vorgebracht. Mit diesem Vorbringen wurden damit den § 42 Abs. 1 AVG entsprechende Einwendungen gemacht, indem die Nachbarn die Verletzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 1 und Z 2 GewO 1994 geltend gemacht haben.Die Genannten wohnen alle innerhalb des Immissionsbereichs der Emissionen der gegenständlichen Betriebsanlage (***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***, ***). Bis auf ***, *** und *** haben all die genannten Personen vertreten durch RA *** in der mündlichen Verhandlung vom *** Einwendungen vorgebracht, wobei u. a. die Richtigkeit der lärmtechnischen Projektsbeschreibung und der staubtechnischen Projektsunterlagen bestritten wurde. Darüber hinaus wurde vorgebracht, dass mit dem gegenständlichen Projekt ein erhöhtes Verkehrsaufkommen in Form von LKW-Verkehr verbunden sei und die Zufahrtsstraße (***) bereits jetzt massiv überlastet sei. Die von *** vertretenen Parteien seien aufgrund von Lärm, Rauch, Staub, Erschütterung, erhöhtes Verkehrsaufkommen, kontaminiertes Wasser in unzumutbarer Weise belästigt und gesundheitlich gefährdet. Darüber hinaus haben etliche von *** vertretene Personen zusätzlich persönliche Einwendungen in der mündlichen Verhandlung vom *** bzw. vom *** vorgebracht. Mit diesem Vorbringen wurden damit den Paragraph 42, Absatz eins, AVG entsprechende Einwendungen gemacht, indem die Nachbarn die Verletzung von konkreten subjektiv-öffentlichen Rechten im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer eins und Ziffer 2, GewO 1994 geltend gemacht haben. *** hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom *** Einwendungen erhoben, in dem er vorgebracht hat, dass er sich im Wesentlichen durch Staub und Lärm belästigt fühle. Auch er hat damit rechtserhebliche Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG geltend gemacht. *** und *** haben ebenfalls erstmals in der Verhandlung vom *** Einwendungen erhoben, indem sie Belästigungen durch Lärm und Staub geltend gemacht haben. Die genannten Personen haben daher durch entsprechende Einwendungen im Sinne des § 42 Abs. 1 AVG ihre Parteistellung aufrecht zu erhalten und sind daher legitimiert, Beschwerde zu erheben.*** hat erstmals in der mündlichen Verhandlung vom *** Einwendungen erhoben, in dem er vorgebracht hat, dass er sich im Wesentlichen durch Staub und Lärm belästigt fühle. Auch er hat damit rechtserhebliche Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG geltend gemacht. *** und *** haben ebenfalls erstmals in der Verhandlung vom *** Einwendungen erhoben, indem sie Belästigungen durch Lärm und Staub geltend gemacht haben. Die genannten Personen haben daher durch entsprechende Einwendungen im Sinne des Paragraph 42, Absatz eins, AVG ihre Parteistellung aufrecht zu erhalten und sind daher legitimiert, Beschwerde zu erheben. Aus folgenden Gründen ist die Beschwerde jedoch nicht berechtigt: In der Beschwerde wird zunächst auf die fehlende Sicherheit und Flüssigkeit des Verkehrs im Kreuzungsbereich ***/*** hingewiesen sowie auf die durch die örtlichen Gegebenheiten bedingte Gefährdungssituation im Bereich der ***. Für die Menschen entlang der *** würden damit zusätzliche Belastungen durch höheren Lärm und durch Feinstaub entstehen. Darüber hinaus sei die Ansicht, dass nur der Verkehr auf der *** bis Beginn der *** zu bewerten sei, rechtlich nicht korrekt. Soweit auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, ist zunächst auf die Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 zu verweisen, wonach gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie geeignet sind, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Die Bestimmung des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 räumt jedoch nicht den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht ein, sondern ist vielmehr der Schutz des öffentlichen Verkehrs von Amts wegen wahrzunehmen (vgl. VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Dementsprechend wurde von der Behörde auch ein Amtssachverständiger für Verkehr dem Verfahren beigezogen, welcher in seinem abschließenden Gutachten vom *** zum Ergebnis kommt, dass aus verkehrstechnischer Sicht eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Gemeindestraße *** bei projekt- und befundgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage im Sinne des § 74 Abs. 2 Z 4 GewO 1994 nicht zu erwarten ist.Soweit auf die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs auf Straßen mit öffentlichem Verkehr abgestellt wird, ist zunächst auf die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 zu verweisen, wonach gewerbliche Betriebsanlagen nur mit Genehmigung der Behörde errichtet oder betrieben werden dürfen, wenn sie geeignet sind, die Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs an oder auf Straßen mit öffentlichem Verkehr wesentlich zu beeinträchtigen. Die Bestimmung des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 räumt jedoch nicht den Nachbarn ein subjektiv-öffentliches Recht ein, sondern ist vielmehr der Schutz des öffentlichen Verkehrs von Amts wegen wahrzunehmen vergleiche VwGH 1.7.2010, 2004/04/0166). Dementsprechend wurde von der Behörde auch ein Amtssachverständiger für Verkehr dem Verfahren beigezogen, welcher in seinem abschließenden Gutachten vom *** zum Ergebnis kommt, dass aus verkehrstechnischer Sicht eine wesentliche Beeinträchtigung des Verkehrs auf der Gemeindestraße *** bei projekt- und befundgemäßer Errichtung und Betrieb der Anlage im Sinne des Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, GewO 1994 nicht zu erwarten ist. Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welche Vorgänge speziell im Zusammenhang mit einer allfälligen Beeinträchtigung des Verkehrs einer gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt (vgl. E vom 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“ (vgl. dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden.Der Vollständigkeit halber ist noch auf die Judikatur des Verwaltungsgerichtshofs zur Frage, welche Vorgänge speziell im Zusammenhang mit einer allfälligen Beeinträchtigung des Verkehrs einer gewerblichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, hinzuweisen. Der Verwaltungsgerichtshof hat sich mit der Abgrenzung von Vorgängen, die einer gewerberechtlichen Betriebsanlage zuzurechnen sind, und solchen, die auf öffentlichen Straßen stattfinden und keinen Bezug zur Betriebsanlage haben, in mehreren den Immissionsschutz von Nachbarn nach der GewO 1994 betreffenden Erkenntnissen auseinandergesetzt vergleiche E vom 10.2.1998, 97/04/0165; 9.9.1998, 98/04/0083; 31.5.2000, 98/04/0043; 30.6.2004, 2001/04/0204; 27.1.2010, 2009/04/0297). Dabei gelangte er zu dem Ergebnis, dass das bloße Vorbeifahren (ebenso wie das Anhalten, Halten oder Parken) von Betriebsfahrzeugen auf einer Straße mit öffentlichem Verkehr, auch wenn es sich um die einzige Zufahrtsstraße zur Betriebsanlage handelt, nicht mehr als zu einer gewerblichen Betriebsanlage gehörendes Geschehen gewertet werden könne. Als entscheidend wurde angesehen, ob die befahrene Verkehrsfläche „einen Teil der gegenständlichen Betriebsanlage bildet oder als (unter anderem) bloß der Zufahrt zu dieser Betriebsanlage dienende Straße mit öffentlichem Verkehr anzusehen ist“ vergleiche , dazu insbesondere die Erkenntnisse 98/04/0083 und 2001/04/0204). Letzterenfalls könnten verkehrsbedingte Immissionen nicht mehr der Betriebsanlage zugerechnet werden. Die von der Behörde festgesetzte Abgrenzung, dass eine Beurteilung der Zu- und Abfahrt in das Betriebsgelände die Verkehrssituation „auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Zu- und Abfahrt nach § 74 Abs. 2 Z 4 umfasst, nicht jedoch die Kreuzung *** mit der Gemeindestraße ***“ (vgl. Seite 3 der Verhandlungsschrift vom ***), ist daher im Sinne der Judikatur erfolgt.Die von der Behörde festgesetzte Abgrenzung, dass eine Beurteilung der Zu- und Abfahrt in das Betriebsgelände die Verkehrssituation „auf der öffentlichen Verkehrsfläche im Bereich der Zu- und Abfahrt nach Paragraph 74, Absatz 2, Ziffer 4, umfasst, nicht jedoch die Kreuzung *** mit der Gemeindestraße ***“ vergleiche Seite 3 der Verhandlungsschrift vom ***), ist daher im Sinne der Judikatur erfolgt. Soweit die Beschwerde daher eine Beeinträchtigung der Sicherheit, Leichtigkeit und Flüssigkeit des Verkehrs geltend macht, war sie diesbezüglich als unzulässig zurückzuweisen. In der Beschwerde wird weiters eine Gesundheitsgefährdung durch Hinzukommen von Feinstaubbelastungen (PM10 und PM2,5) geltend gemacht, wobei die Zusatzbelastung für PM10 im Tagesmittelwert von 7,3 mg (Anm.: korrekt 7,3 μg/m3) angegeben werde. In den letzten Jahren sei es durch Ansiedelung und Erweiterung von Betrieben zu einer immer höheren Feinstaubbelastung gekommen, wobei die Behörde nur die Werte eines einzelnen Betriebs in ihre Betrachtungen miteinbeziehe. Richtig sei laut EuGH-Urteil eine Gesamtbetrachtung aller in den Gutachten ausgewiesenen zusätzlichen Belastungen.In der Beschwerde wird weiters eine Gesundheitsgefährdung durch Hinzukommen von Feinstaubbelastungen (PM10 und PM2,5) geltend gemacht, wobei die Zusatzbelastung für PM10 im Tagesmittelwert von 7,3 mg Anmerkung, korrekt 7,3 μg/m3) angegeben werde. In den letzten Jahren sei es durch Ansiedelung und Erweiterung von Betrieben zu einer immer höheren Feinstaubbelastung gekommen, wobei die Behörde nur die Werte eines einzelnen Betriebs in ihre Betrachtungen miteinbeziehe. Richtig sei laut EuGH-Urteil eine Gesamtbetrachtung aller in den Gutachten ausgewiesenen zusätzlichen Belastungen. Eine derartige Gesamtbetrachtung wurde, entgegen der Auffassung der Beschwerdeführer, jedoch vorgenommen. Im staubtechnischen Projekt der *** vom *** (geändert am ***) wird zunächst unter 3.4 die Vorbelastung durch Staub ermittelt, wobei im Jahr *** bei der Luftgütemessstelle *** rund 5 km südlich an 8 Tagen eine Überschreitung des gesetzlich zulässigen Tagesmittelwertes von 50 µg/m3 für PM10 gemessen wurde, wobei der höchste Tagesmittelwert mit 76 µg/m3 gemessen wurde. Der Jahresmittelwert für PM10 lag *** mit 25 µg/m3 deutlich unter dem gesetzlichen Grenzwert von 40 µg/m3. Der Jahresmittelwert für PM2,5 lag 2012 mit 16 µg/m3 deutlich unter dem Grenzwert von 25 µg/m3. Der Staubniederschlag wird für die Luftgütemessstelle *** *** mit 53 mg/m3.d als Jahresmittelwert angegeben. In weiterer Folge wurde im staubtechnischen Projekt die Immissionszusatzbelastung hinsichtlich PM2,5 und PM10 bezogen auf den Betrieb des Zwischenlagers für Baurestmassen sowie hinsichtlich der Gesamtanlage (Betrieb des Baurestmassenzwischenlagers mit fallweiser Aufbereitung und Betrieb der Asphaltmischanlage) ermittelt. Der beigezogenen Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik kommt in seinem Gutachten zum Schluss, dass die Vorgehensweise, nämlich die Abschätzung der an ausgewählten Immissionspunkten im Bereich der nächstgelegenen Ortschaft *** zu erwartenden Immissionsbeiträge durch den Betrieb des Zwischenlagers für Baurestmassen bzw. deren Aufbereitung und durch den Betrieb der benachbarten Heißmischanlage auf Basis der meteorologischen Zeitreihe unter Heranziehung des Lagrange´schen Partikelmodells AUSTAL2000 dem derzeitigen Stand der Immissionsprognose entspricht. Demnach ist die höchste Zusatzbelastung durch den Betrieb des Zwischenlagerplatzes bzw. der Aufbereitungsanlage am Immissionspunkt 4 (Grundstück Nr. ***, KG ***; nächst gelegenes Wohngebäude nördlich der Betriebsanlage an der ***) zu erwarten. Die maximale Zusatzbelastung an Feinstaub (PM10) als Tagesmittelwert beträgt demnach 3,2 μg/m³. Die Jahresmittelwerte der Zusatzbelastung an Feinstaub (PM10 und PM2,5) und an Staubniederschlag liegen mit < 0,01 μg/m³ bzw. < 0,1 mg/ (m².
- d)an diesem Immissionspunkt durchwegs in einer vernachlässigbaren Größenordnung. In der Gesamtbetrachtung zeigt sich, dass die maximale Zusatzbelastung an Feinstaub (PM10) im Tagesmittel am Immissionspunkt 4 auf 7,3 μg/m³ ansteigt. Im Jahresmittel erhält man eine PM10 Zusatzbelastung von 0,05 μg/m³, eine PM2,5 Zusatzbelastung von 0,03 μg/m³ und eine Zusatzbelastung des Staubniederschlags von 0,2 mg/ (m².d). Im Vergleich dazu wurde im Jahr *** von der Luftgütemessstelle *** ein Jahresmittelwert für PM10 von 25 μg/m³bestimmt, jener für PM2,5 liegt bei 16 μg/m³. Im betrachteten Zeitraum wurden an dieser Messstelle 21 Überschreitungen des als Tagesmittelwert festgelegten Immissionsgrenzwertes für PM10 registriert, wobei der höchste Tagesmittelwert mit 83 μg/m3 gemessen worden ist. Der beigezogene Amtssachverständige für Luftreinhaltetechnik kommt damit zum Schluss, dass der Betrieb des gegenständlichen Zwischenlagers für Baurestmassen voraussichtlich zu keinen zusätzlichen Überschreitungen des Kurzzeit-Immissionsgrenzwertes (TMW) für Feinstaub (PM10) führen wird. Zusammenfassend lässt sich damit festhalten, dass die bestehende Belastung durch Luftschadstoffe durch Heranziehen der Jahres- bzw. Tagesmittelwerte für PM10 und PM2,5 betrachtet wurde und in weiterer Folge die durch die gegenständliche Betriebsanlagenerweiterung zu erwartende Zusatzbelastung an Feinstaub (PM10 und PM2,5) bezogen auf den Tages- und auf den Jahresmittelwert geprüft wurden. Die Zusatzbelastung an Feinstaub (PM10 und PM2,5) und an Staubniederschlag liegt bezogen auf den Jahresmittelwert in einer vernachlässigbaren Größenordnung, hinsichtlich des Kurzzeit-Immissionsgrenzwertes (TMW) für Feinstaub ist keine zusätzliche Überschreitung zu erwarten. Dementsprechend kommt auch die beigezogene Amtssachverständige für Medizin zum Ergebnis, dass aus medizinischer Sicht keine zusätzlichen Auflagen als die bereits formulierten Auflagen des Amtssachverständigen für Luftreinhaltetechnik erforderlich sind, sodass davon auszugehen ist, dass es zu keiner unzumutbaren Belästigung bzw. Gesundheitsgefährdung der Nachbarn kommen wird. Auch das Landesverwaltungsgericht Niederösterreich sieht daher keinen Grund an den schlüssigen und den Denkgesetzen der Logik folgenden Gutachten der beigezogenen Sachverständigen zu zweifeln, denen im Übrigen von den Beschwerdeführern nicht auf gleicher fachlicher Ebene entgegengetreten wurde. Die Beschwerde war daher als unbegründet abzuweisen. Ergänzend ist noch auf das in der Beschwerde angeführte Judikat des EuGH vom 25. Juli 2008 hinzuweisen. Die Beschwerdeführer stellen hier offensichtlich auf das Urteil in der Rechtssache C-237/07 vom 25.7.2008 ab, wo der Europäische Gerichtshof entschieden hat, dass unmittelbar betroffene Bürger eine klagbaren Anspruch gegenüber den zuständigen Behörden auf die Erstellung von Aktionsplänen haben, sofern die Gefahr einer Überschreitung der Feinstaubgrenzwerte gegeben ist. Dieses Urteil ist im gegenständlichen Verfahren nicht relevant, da, wie oben ausgeführt, der Betrieb des gegenständlichen Zwischenlagers für Baurestmassen voraussichtlich zu keinen zusätzlichen Überschreitungen des Kurzzeit-Immissionsgrenzwertes für Feinstaub führen wird und die Jahresmittelwerte der Zusatzbelastung an Feinstaub und an Staubniederschlag durchwegs in einer vernachlässigbaren Größenordnung liegen. Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß § 24 VwGVG abgesehen werden, zumal auch keine Partei des Verfahrens eine solche beantragt hat.Von der Durchführung einer mündlichen Verhandlung konnte gemäß Paragraph 24, VwGVG abgesehen werden, zumal auch keine Partei des Verfahrens eine solche beantragt hat. Ad Spruchpunkt I: Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht das gegenständliche Erkenntnis von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. Ad Spruchpunkt II: Zur Zulässigkeit der ordentlichen Revision: Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Art. 133 Abs. 4 B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen.Die ordentliche Revision ist nicht zulässig, da im gegenständlichen Verfahren keine Rechtsfrage zu lösen war, der im Sinne des Artikel 133, Absatz 4, B-VG grundsätzliche Bedeutung zukommt. Weder weicht der gegenständliche Beschluss von der bisherigen Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes ab, noch fehlt es an einer solchen Rechtsprechung. Weiters ist die vorliegende Rechtsprechung des Verwaltungsgerichtshofes auch nicht als uneinheitlich zu beurteilen. European Case Law IdentifierECLI:AT:LVWGNI:2015:LVwG.AV.325.001.2015